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BGH · I ZR 23/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 23/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Mees, Dr. v. Die Klägerin hat dem Beklagten, der in AflBHÜ das UBM fBtoospital betreibt, durch Vertrag vom 26./27. Soweit es in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung ist, hat die Klägerin mit ihrer Klage die aufgrund des Vertrages für die Zeit vom 1. Der Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, aufgrund der Neufassung des S 52 UrhG durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom 24. da es sich bei der Weiterübertragung von Hörfunksendungen in die Pastientenzimmer um Veranstaltungen der Wohlfahrtspflege im sinne des § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG handele. Mit seiner zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, wendet sich der Beklagte nur noch gegen seine Verurteilung aufgrund der dargelegten Ansprüche der Klägerin und beantragt dementsprechend, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit der Beklagte über den Betrag von 7.512,62 DM nebst 4% Zinsen seit dem 8. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß die Geschäftsgrundlage für den im Jahr 1973 geschlossenen vertrag aufgrund der Neufassung des S 52 UrhG durch die Urheberrechtsnovelle 1985 nicht entfallen sei. Der Beklagte macht mit seiner Revision allein noch geltend, die»Parteien hätten sich bei Abschluß des Vertrages vom 26./27. Juli 1993 "Verteiler-anlagen" (I ZR 124/91, GRUR 1994, 45, 46, zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen) entschieden hat, wird die zeitgleiche Weiterübertragung von Rundfunksendungen urheberrechtlich geschützter Musikwerke über Verteileranlagen mit Eigenempfangsstellen vom senderecht erfaßt. Es genügt, daß der Empfängerkreis, der durch die Eigenhörstellen Zugang zu den Hörfunksendungen erhält, insgesamt - unter Anwendung des S 15 Abs.3 UrhG - als eine Öffentlichkeit anzusehen ist (vgl. Dem Vorbringen der Revision, die Parteien seien bei Vertragsschluß gemeinsam zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Weiterübertragung von Hörfunksendungen durch die Verteileranlage im Krankenhaus des Beklagten vergütungspflichtig sei, kann daher kein Erfolg beschieden sein. Dies gilt bereits deshalb, weil in § 52 Abs.3 UrhG bestimmt ist, daß diese Vorschrift auf Funksendungen - zu denen auch die zeitgleiche Weiterübertragung von Hörfunksendungen an eine Öffentlichkeit durch eine Verteileranlage gehört - nicht anwendbar ist (vgl. Wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner - nach der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts verkündeten - Entscheidung "Altenwohnheim II” (BGHZ 116, 305, 307) ausgeführt hat, werden durch §52 Abs. 1 UrhG nur Einzelveranstaltungen aus besonderem Anlaß von der Vergütungspflicht freigestellt, nicht aber regelmäßige Werkwiedergaben, insbesondere tägliche Dauernutzungen.

Zitierte Normen: § 52 UrhG
UrhGGRURHörfunksendungenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ___________:	nein
 Verteileranlage im Krankenhaus
 UrhG S§ 20, 52
Werden Hörfunksendungen geschützter Werke mittels einer Ver-.teileranlage in die Patientenzimmer eines Krankenhauses übertragen, ist die Einwilligung der Urheberberechtigten erforderlich.
BGH, Ur-t. v. 9. Juni 1994 - I ZR 23/92 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 23/92
URTEIL
Verkündet am: 9. Juni 1994
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Evangelischer Krankenverein zu AfMBB LüMB^iospital n.e.V., vertreten durch den Vorsitzenden, Verwaltungsdirektor Horst PtMfc, Wgraben ^0, AMm,
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
gegen
GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte,	Straße
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr.
- Prozeßbevollmächtigte:
und
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg und Starck
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Januar 1992 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
3
Tatbestand:
•• *
Die Klägerin (GEMA) ist die deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte. Sie ist aufgrund vertraglicher Absprachen ermächtigt, auch die Rechte der Verwertungsgesellschaften VG Wort, der GVL, der VG Bild-Kunst und der GÜFA wahrzunehmen.
Die Klägerin hat dem Beklagten, der in AflBHÜ das UBM fBtoospital betreibt, durch Vertrag vom 26./27. November 1973 gestattet, bei der Weiterübertragung von Hörfunksendungen durch eine eigene Vermittlungszentrale an 225 Eigenhörstellen in den Patientenzimmem des Krankenhauses "den von der Klägerin jeweils verwalteten Bestand an gesetzlich geschützten Tonwerken" zu nutzen. Als Vergütung wurde ein jährlicher Pauschalbetrag vereinbart.
Soweit es in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung ist, hat die Klägerin mit ihrer Klage die aufgrund des Vertrages für die Zeit vom 1. April 1986 bis 31. März 1990 geschuldeten Beträge (1.155,60 DM) nebst Zinsen geltend gemacht.
Der Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, aufgrund der Neufassung des S 52 UrhG durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom 24. Juni 1985 (BGBl. I s. 1137) sei die Geschäftsgrundlage für den im Jahr 1973 geschlossenen Vertrag entfallen.
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da es sich bei der Weiterübertragung von Hörfunksendungen in die Pastientenzimmer um Veranstaltungen der Wohlfahrtspflege im sinne des § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG handele.
Das Landgericht (LG Köln ZUM 1992, 51) hat der auf Zahlung von 8.668,22 DM gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, wendet sich der Beklagte nur noch gegen seine Verurteilung aufgrund der dargelegten Ansprüche der Klägerin und beantragt dementsprechend, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit der Beklagte über den Betrag von 7.512,62 DM nebst 4% Zinsen seit dem 8. Oktober 1990 hinaus zur Zahlung verurteilt worden ist, und insoweit die Klage abzüweisen.
Entscheidungsqründe:
Die Revision des Beklagten bleibt ohne Erfolg.
I.	Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß die Geschäftsgrundlage für den im Jahr 1973 geschlossenen vertrag aufgrund der Neufassung des S 52 UrhG durch die Urheberrechtsnovelle 1985 nicht entfallen sei. Krankenhauspflege - wie im	des Beklagten - sei nicht als
 Wohlfahrtspflege im Sinne des §' 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG anzusehen. Da die Höhe der Forderung nicht mehr bestritten werde, sei der mit der Klage geltend gemachte Anspruch zuzusprechen.
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II. 1. Der Beklagte macht mit seiner Revision allein noch geltend, die»Parteien hätten sich bei Abschluß des Vertrages vom 26./27. November 1973 in einem gemeinschaftlichen Irrtum darüber befunden, daß die Weitergabe von Hörfunksen-dungen durch eine Vermittlungszentrale an sogenannte Eigenhörstellen vom Urheberrechtsschutz erfaßt werde. Da es sich bei der Vergütungspflicht um einen für die Willensbildung beider Vertragsparteien wesentlichen Umstand gehandelt habe, seien die Grundsätze über das Fehlen der Geschäftsgrundlage anwendbar.
2.	Mit diesem Vorbringen kann der Beklagte keinen Erfolg haben. Wie der Bundesgerichtshof - nach Ergehen des Berufungsurteils - in seinem Urteil vom 8. Juli 1993 "Verteiler-anlagen" (I ZR 124/91, GRUR 1994, 45, 46, zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen) entschieden hat, wird die zeitgleiche Weiterübertragung von Rundfunksendungen urheberrechtlich geschützter Musikwerke über Verteileranlagen mit Eigenempfangsstellen vom senderecht erfaßt. Es liegt insoweit eine Werknutzung durch öffentliche Wiedergabe vor, durch die das Werk mit Hilfe einer "ähnlichen technischen Einrichtung" im Sinne des S 20 UrhG einer Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
Dem Eingreifen des Senderechts steht nicht entgegen, daß die Verteileranlage des Beklagten nur einen nichtöffentlichen Empfang in den einzelnen Patientenzimmem ermöglichen soll. Es genügt, daß der Empfängerkreis, der durch die Eigenhörstellen Zugang zu den Hörfunksendungen erhält, insgesamt - unter Anwendung des S 15 Abs. 3 UrhG - als eine Öffentlichkeit anzusehen ist (vgl. BGHZ 36, 171, 181 f.
6
- Rundfunkempfang im Hotelzimmer I [noch zu dem Literatururhebergesetz] ; BGH, Urt. v, 7.6.1984 - .1 ZR 57/82, GRUR 19-84, 734, 735 - Vollzugsanstalten; BGH GRUR 1994, 45, 46 - Verteile ranlagen; Schricker/v. Ungem-Sternberg, Urheberrecht,
S 15 Rdn.. 29, m.w.N.).
Dem Vorbringen der Revision, die Parteien seien bei Vertragsschluß gemeinsam zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Weiterübertragung von Hörfunksendungen durch die Verteileranlage im Krankenhaus des Beklagten vergütungspflichtig sei, kann daher kein Erfolg beschieden sein.
3.	Die Vergütungspflicht für die streitgegenständliche Werknutzung entfällt auch nicht im Hinblick auf die Schranken des Urheberrechts in § 52 UrhG. Dies gilt bereits deshalb, weil in § 52 Abs. 3 UrhG bestimmt ist, daß diese Vorschrift auf Funksendungen - zu denen auch die zeitgleiche Weiterübertragung von Hörfunksendungen an eine Öffentlichkeit durch eine Verteileranlage gehört - nicht anwendbar ist (vgl. BGH GRUR 1994, 45, 47 - Verteileranlagen). Im übrigen wäre § 52 Abs. 1 UrhG hier auch deshalb nicht anzuwenden, weil bei dieser Vorschrift von einem engen Veranstaltungsbegriff auszugehen ist. Wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner - nach der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts verkündeten - Entscheidung "Altenwohnheim II” (BGHZ 116, 305, 307) ausgeführt hat, werden durch §52 Abs. 1 UrhG nur Einzelveranstaltungen aus besonderem Anlaß von der Vergütungspflicht freigestellt, nicht aber regelmäßige Werkwiedergaben, insbesondere tägliche Dauernutzungen.
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III. Die Revision war daher mit der Kostenfolge Abs. 1 ZPO zurückzuweisen..
Piper
 Teplitzky
aus § 97
- jt
 Kees
v. Ungern-Sternberg
 starck