Einen Teil der Werbung hat der Kläger als irreführend im Sinne des § 3 UWG beanstandet, weil dadurch der Eindruck hervorgerufen werde, bei dem angebotenen Produkt handele es sich um Silikatglas. die Beklagte zu verurteilen, es bei Mei-dung von Strafen zu unterlassen, ein flüssiges Erzeugnis, das aus organischem Kunststoff hergestellt ist, unter der Bezeichnung Kunststoffglas feilzuhalten oder in Verkehr zu bringen, insbesondere im Zusammenhang hiermit bei der Werbung für das vorgenannte Erzeugnis sowie dessen Verarbeitung und Verarbeitungsprodukte die Bezeichnungen Das verneint das Berufungsgericht und führt dazu unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insbesondere GRUR 1968, 200, 204 - Acrylglas) aus, die fortschreitende Entwicklung der Technik bringe es mit sich, daß der Verkehr immer häufiger mit neuen Werkstoffen konfrontiert werde. Von diesen Erwägungen ausgehend erörtert das Berufungsgericht, was sich die angesprochenen Verkehrskreise unter Glas und unter Kunststoff vorstellten und stellt für letzteren fest, daß das Wort Kunststoff als Bezeichnung für Stoffe betrachtet werde, die die chemische Industrie in den letzten Jahren und Jahrzehnten als Ersatz oder Konkurrenz für herkömmliche Stoffe geschaffen habe, wie z. 1. Die Vorfrage, ob für die Bezeichnung eines Kunststoffes ohne Verstoß gegen § 3 UWG das Wort "Glas" im Rahmen eines zusammengesetzten Wortes überhaupt als Bestandteil verwendet werden darf, hat der Bundesgerichtshof bereits in früheren Entscheidungen grundsätzlich bejaht. Soweit es bei der Verwendung des Wortes "Glas” um die Frage geht, ob die mit der eingebürgerten Bezeichnung verbundenen Wertvorstellungen enttäuscht werden, ist in der Acrylglas-Entscheidung bereits ausgesprochen worden, daß, da es Glas sehr verschiedenen Wertes und insbesondere auch minderwertiges Glas gebe, durch die Verwendung des Wortes "Glas" für ein Kunststofferzeugnis wie Acrylglas keine mit dem Begriff der Echtheit zu umschreibende Wertvorstellung angesprochen werde. Der Kläger hat insoweit behauptet, eine Irreführung komme nach den Umständen des Falles einmal dahin in Betracht, daß falsche Vorstellungen über das angebotene Material hervorgerufen würden, etwa dahin, Kunststoffglas bestehe aus Silikatglas oder sei zu demindest eine Kombination der Materialien Kunststoff und Glas. Soweit es sich um eine Irreführung über das Material handelt, stellt das Berufungsgericht - wie dargelegt -fest, die angesprochenen Verkehrskreise stellten sich bei dem Wort "Kunststoff” vor, es handele sich nicht um einen Gegenstand aus herkömmlichem Silikatglas, sondern aus Kunststoff. Seine Begründung, den angesprochenen Verkehrskreisen sei bekannt und man rechne damit, daß die Neigung bestehe, für ein neu eingeführtes Erzeugnis, das in wesentlichen Beziehungen einem bereits bekannten Stoff entspreche, die für diesen eingeführte Gattungsbezeichnung unter Einfügung von Zusätzen zu übernehmen, die die bestehenden Unterschiede deutlich macht, hält die Revision lür allgemeine Erwägungen theoretischer Art, die die vorgenannte Feststellung, Kunststoffglas werde hinsichtlich des Materials als Kunststoff angesehen, nicht zu begründen vermöchten. Damit verkennt die Revision aber, daß der Bundesgerichtshof diese Sätze und ihre Anwendbarkeit auf ähnliche Fälle bereits anerkannt hat (aaO; GRUR 1967, 600, 603 - Rhenodur). Soweit die Revision die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung als Verstoß gegen § 286 ZPO mit der Begründung rügt, das Berufungsgericht hätte nicht seine eigene Sachkunde bejahen und deshalb gemäß dem Antrag des Klägers eine Meinungsumfrage über die irreführende Wirkung des Wortes Kunststoffglas veranlassen müssen, kann ihr nicht beigetreten werden. Im Streitfall hätte das Berufungsgericht dem Beweisantrag nur nachgehen müssen, wenn Umstände hervorgetreten wären, die Zweifel an seiner Sachkunde und an der Geltung des genannten Erfahrungssatzes für den vorliegenden Fall hätten begründen können. Als solche Umstände hat die Revision vorgebracht, es sei naheliegend, den Wortbestandteil Kunststoff dahin zu verstehen, daß man das bisherige Glas nunmehr aus einem neuen Kunststoff hersteilen könne. Wenn die Revision damit meint, die Vorstellung gehe dahin, man könne nunmehr ein Erzeugnis mit allen Eigenschaften von Silikatglas aus Kunststoffen hersteilen, handelt es sich, soweit eine Irreführung in Betracht kommt, um die noch zu behandelnde Frage der Irreführung über Eigenschaften der als Kunststoffglas bezeichneten Erzeugnisse. Die Revision führt ferner an, es dränge sich die Vorstellung auf, Kunststoffglas sei eine Kombination der Materialien Kunststoff und Glas. Der Kläger behaupte selbst nicht, daß das Verbundglas oder irgendeine andere Kombination aus Silikatglas und Kunststoff als Kunststoffglas bezeichnet werde. Maßgebend ist nicht, ob andere Produkte, die aus einer Kombination von Glas und Kunststoff bestehen, nach diesen Materialien benannt werden, sondern ob es eine nicht zu fernliegende Möglichkeit ist, daß der Verkehr sich vorstellt, mit Kunststoffglas sei eine solche Kombination gemeint. Das setzt jedoch voraus, daß solche Stoffe auf dem Markt sind, daß das nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise bekannt ist und daß eine ernstzunehmende Möglichkeit besteht, daß an diese Erzeugnisse gedacht wird, wenn von Kunststoffglas bei der Werbung für das von der Beklagten vertriebene Material gesprochen wird. "Glasfaserkunststoffe” oder "Faserglanzharz" verweist, hat die Klägerin nicht einmal behauptet, daß diese Stoffe unter dieser Bezeichnung auf dem Markt sind, auch handelt es sich offenbar um industrielle Vorprodukte, für die andere Verkehrskreise in Betracht kämen als im Streitfall. Das Berufungsgericht entnimmt daraus, der Anteil derer, die Glas oder ein Gemisch von Glas und Kunststoff nannten, sei rechtlich nicht erheblich; daß 76 % keine Antwort zu geben vermochten, sei nicht überraschend, wenn man sich in die Lage der Befragten versetze, die unvorbereitet nach der Bedeutung eines Begriffs gefragt worden seien, der den meisten von ihnen bisher Es sei eine gewisse Überlegung notwendig gewesen, zu der manche, evtl, aus Trägheit, möglicherweise nicht bereit gewesen seien, andere hätten möglicherweise das Risiko gescheut, sich bloßzustellen, besonders wenn sie befürchteten, die Frage könne einen Haken haben, den sie im Augenblick nicht erkennen könnten. Die Revision meint dagegen, dieses Umfrageergebnis widerlege die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, Kunststoffglas werde hinsichtlich seines Materials als Kunststoff angesehen, da nur 18 % der Befragten Kunststoff genannt hätten. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß bei der Würdigung von Meinungsumfragen, die nicht auf die Feststellung eines bei den Befragten bereits vorhandenen Wissens gerichtet sind, allgemein mit erheblicheren Fehlerquellen als sonst zu rechnen ist (BGH GRUR 1966, 445, 448 - Glutamal; GRUR 1966, 445; GRUR 1967, 485 - badedas). Falles nicht zu beanstanden; zu demal die Erklärung naheliegt, daß die Befragten den vom Berufungsgericht erwähnten "Haken" der Frage darin erblickten, daß es ihnen entsprechend der Sprachübung selbstverständlich erschien, daß Kunststoffglas aus Kunststoff bestehe, und daß sie deshalb annahmen, es werde danach gefragt, aus welchem Kunststoff dieses Erzeugnis bestehe, was sie nicht glaubten beantworten zu können. Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Ergebnis der zweiten Fragestellung berufen. bei der Formulierung der Vorgabe 3 bei manchen Assoziationen eingestellt haben, die sich auf die Eigenschaften des Kunststoffglases richteten und die durch ihre Antworten zu dem Ausdruck bringen wollten, daß Kunststoffglas nach ihrer Auffassung sowohl Eigenschaften des Kunststoffs als auch des Glases aufweise. Die Revision meint ferner gegenüber der Erwägung des Berufungsgerichts, es könne von Einfluß gewesen sein, daß die Befragten unvorbereitet nach der Bedeutung eines Begriffes gefragt worden seien, der ihnen bislang fremd gewesen sei, das sei eine fehlerhafte Betrachtungsweise, weil der Werbende für ein neues Produkt eine solche Bezeichnung wählen müsse, die auch vom flüchtigen Durchschnittspublikum ohne besondere Überlegungen erfaßt werden könne. Ob diese Anforderung allgemein zu stellen ist, kann dahingestellt bleiben, denn das Publikum verbindet nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit den Worten Kunststoff und Glas bestimmte Vorstellungen, ohne besondere Überlegungen anstellen zu müssen. Dagegen hebt die Revision hervor, der Kläger habe Kratzfestigkeit als besondere Eigenschaft des Glases herausgestellt, die das Erzeugnis der Beklagten nicht habe. Wenn das Berufungsgericht demgegenüber darauf hinweise, daß es auch bei Silikatglas unterschiedliche Festigkeit gebe, dann verstoße das gegen die Lebenserfahrung, wonach das für den normalen Gebrauchszweck bestimmte Glas besonders kratzfest sei. Danach ist das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß die Bezeichnung Kunststoffglas über Eigenschaften des Erzeugnisses der Beklagten nicht irreführe. Soweit der Kläger darüber hinausgehend - unabhängig von den konkreten Verletzungsformen - etwa jedwede Benutzung der angegriffenen Bezeichnungen im Zusammenhang mit dem Hinweis "Kunststoffglas" beanstanden will, hat er nicht dargetan, daß eine insoweit, also allein durch den Zusammenhang des Hinweises "Kunststoffglas" mit den weiter angegriffenen Bezeichnungen, irreführende Benutzung durch die Beklagte bevorstehe und künftig eine wettbewerbsrechtlich einwandfreie Benutzung nicht erwartet werden könne. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein UWG § 3 Kunststoffglas Zur wettbewerblichen Beurteilung des Wortes "Kunststoff-glas". BGH, ürt. v. 7. Juli 1971 - I ZR 23/70 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF i r- IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 7. Juli 1971 Zug, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit I ZR 23/70 URTEIL - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. gegen Marianne W Firma J. S1 Berzdorfer Straße 9, - Prozeßbevollmächtigte: geb. P^0, handelnd unter der Inh. M. ägB, W< Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. - 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1971 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Dr. Frhr. v. Gamm für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 1970 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist ein von der deutschen Glasindustrie gegründeter Verein, der die Interessen seiner Mitglieder wahrnimmt. Die Beklagte bringt in Dosen einen kalthärten-den organischen Flüssig-Kunststoff mit Glaseffekt auf den Markt, für den sie durch Prospekte und Inserate damit wirbt, daß ihr Erzeugnis auf vielen Gebieten und für viele Zwecke angewendet und auch als Freizeitbeschäftigung von jedermann verarbeitet werden könne. Einen Teil der Werbung hat der Kläger als irreführend im Sinne des § 3 UWG beanstandet, weil dadurch der Eindruck hervorgerufen werde, bei dem angebotenen Produkt handele es sich um Silikatglas. Neben anderen, inzwischen rechtskräftig erledigten Anträgen hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Mei-dung von Strafen zu unterlassen, ein flüssiges Erzeugnis, das aus organischem Kunststoff hergestellt ist, unter der Bezeichnung Kunststoffglas feilzuhalten oder in Verkehr zu bringen, insbesondere im Zusammenhang hiermit bei der Werbung für das vorgenannte Erzeugnis sowie dessen Verarbeitung und Verarbeitungsprodukte die Bezeichnungen "Flüssigglas" "Sichtglas" «Verglasung" "Glasbilder" "Glasfiguren" "Glasbeschichtung" "farbiges Glas" "Flüssigverglasung" "Glasselbstgießen" "Glasreliefs" "Glasdekors" "Glasmalerei" zu benutzen. Diesen Klagantrag hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hält die werbemäßige Verbreitung des Wortes Kunststoffglas für das Erzeugnis der Beklagten nicht für irreführend im Sinne des § 3 UWG. Es führt dazu aus, es komme darauf an, ob von einem nicht unerheblichen Teil der mit dieser Werbung angesprochenen Durchschnittsverbraucher das Wort Kunststoffglas in einem mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmenden Sinn verstanden werde. Das verneint das Berufungsgericht und führt dazu unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insbesondere GRUR 1968, 200, 204 - Acrylglas) aus, die fortschreitende Entwicklung der Technik bringe es mit sich, daß der Verkehr immer häufiger mit neuen Werkstoffen konfrontiert werde. Mit den neuen Stoffen begegne er neuen Stoffbezeichnungen, bei denen es sich entweder um völlig neue Wortbildungen handele oder um Kennzeichnungen, die sich an bekannte Bezeichnungen anlehnten. Insbesondere im deutschen Sprachraum bestehe die Neigung, für ein Erzeugnis, das in wesentlichen Belangen einem bereits bekannten Stoff entspreche, die für diesen eingeführte Gattungsbezeichnung unter Einfügung unterscheidender Zusätze in ein neu gebildetes Wort zu übernehmen. Mit dieser Sprachbildungsgewohnheit rechne das breite Publikum. Allerdings erwarte es und dürfe es erwarten, daß der Zusatz die bestehenden Unterschiede deutlich mache und auch nicht die mit der eingebürgerten Bezeichnung verbundenen Wertvorstellungen enttäusche. Von diesen Erwägungen ausgehend erörtert das Berufungsgericht, was sich die angesprochenen Verkehrskreise unter Glas und unter Kunststoff vorstellten und stellt für letzteren fest, daß das Wort Kunststoff als Bezeichnung für Stoffe betrachtet werde, die die chemische Industrie in den letzten Jahren und Jahrzehnten als Ersatz oder Konkurrenz für herkömmliche Stoffe geschaffen habe, wie z. B. Polyester, Bakelit und Kunstleder. Dem Verkehr dränge sich daher bei dem Begriff Kunststoff glas auf, daß es sich hierbei um einen Kunststoff in diesem Sinne handele; der mit diesem Begriff konfrontierte Verbraucher erwarte deshalb, daß ein so bezeich- netes Material kein herkömmliches Silikatglas, sondern ein Kunststoff in dem erörterten Sinne sei. II. Die dagegen gerichteten Revisionsrügen sind nicht begründet. 1. Die Vorfrage, ob für die Bezeichnung eines Kunststoffes ohne Verstoß gegen § 3 UWG das Wort "Glas" im Rahmen eines zusammengesetzten Wortes überhaupt als Bestandteil verwendet werden darf, hat der Bundesgerichtshof bereits in früheren Entscheidungen grundsätzlich bejaht. Soweit es bei der Verwendung des Wortes "Glas” um die Frage geht, ob die mit der eingebürgerten Bezeichnung verbundenen Wertvorstellungen enttäuscht werden, ist in der Acrylglas-Entscheidung bereits ausgesprochen worden, daß, da es Glas sehr verschiedenen Wertes und insbesondere auch minderwertiges Glas gebe, durch die Verwendung des Wortes "Glas" für ein Kunststofferzeugnis wie Acrylglas keine mit dem Begriff der Echtheit zu umschreibende Wertvorstellung angesprochen werde. Da diese Erwägung auch den vorliegenden Fall trifft, geht die im Streitfall zu entscheidende Frage dahin, ob der hier gewählte Zusatz "Kunststoff” die bestehenden Unterschiede hinreichend deutlich macht. 2. Der Kläger hat insoweit behauptet, eine Irreführung komme nach den Umständen des Falles einmal dahin in Betracht, daß falsche Vorstellungen über das angebotene Material hervorgerufen würden, etwa dahin, Kunststoffglas bestehe aus Silikatglas oder sei zu demindest eine Kombination der Materialien Kunststoff und Glas. Ferner könne eine Irreführung vorliegen, weil mit dem Begriff Kunststoffglas die Vorstellung von bestimmten fJ Eigenschaften verbunden werde, die das so bezeichnete Material in Wahrheit nicht aufweise. Soweit es sich um eine Irreführung über das Material handelt, stellt das Berufungsgericht - wie dargelegt -fest, die angesprochenen Verkehrskreise stellten sich bei dem Wort "Kunststoff” vor, es handele sich nicht um einen Gegenstand aus herkömmlichem Silikatglas, sondern aus Kunststoff. Seine Begründung, den angesprochenen Verkehrskreisen sei bekannt und man rechne damit, daß die Neigung bestehe, für ein neu eingeführtes Erzeugnis, das in wesentlichen Beziehungen einem bereits bekannten Stoff entspreche, die für diesen eingeführte Gattungsbezeichnung unter Einfügung von Zusätzen zu übernehmen, die die bestehenden Unterschiede deutlich macht, hält die Revision lür allgemeine Erwägungen theoretischer Art, die die vorgenannte Feststellung, Kunststoffglas werde hinsichtlich des Materials als Kunststoff angesehen, nicht zu begründen vermöchten. Damit verkennt die Revision aber, daß der Bundesgerichtshof diese Sätze und ihre Anwendbarkeit auf ähnliche Fälle bereits anerkannt hat (aaO; GRUR 1967, 600, 603 - Rhenodur). Soweit die Revision die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung als Verstoß gegen § 286 ZPO mit der Begründung rügt, das Berufungsgericht hätte nicht seine eigene Sachkunde bejahen und deshalb gemäß dem Antrag des Klägers eine Meinungsumfrage über die irreführende Wirkung des Wortes Kunststoffglas veranlassen müssen, kann ihr nicht beigetreten werden. Die Bärenfang-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1963, 270), auf die sie sich insoweit beruft, stützt diesen Angriff nicht. Wie der Bundesgerichtshof später klargestellt hat, han- 7 delte es sich dabei um einen besonders gelagerten Fall; der Tatrichter ist nicht stets gehalten, einem Antrag auf Meinungsbefragung stattzugeben, wenn er die Irreführungsgefahr verneinen will, obwohl die Werbung sich an einen weiten Kreis von Verbrauchern richtet (BGH GRUR 1964, 397; aaO - Rhenodur). Maßgebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles und insbesondere die Art der zu beurteilenden Frage. Im Streitfall hätte das Berufungsgericht dem Beweisantrag nur nachgehen müssen, wenn Umstände hervorgetreten wären, die Zweifel an seiner Sachkunde und an der Geltung des genannten Erfahrungssatzes für den vorliegenden Fall hätten begründen können. Als solche Umstände hat die Revision vorgebracht, es sei naheliegend, den Wortbestandteil Kunststoff dahin zu verstehen, daß man das bisherige Glas nunmehr aus einem neuen Kunststoff hersteilen könne. Wenn die Revision damit meint, die Vorstellung gehe dahin, man könne nunmehr ein Erzeugnis mit allen Eigenschaften von Silikatglas aus Kunststoffen hersteilen, handelt es sich, soweit eine Irreführung in Betracht kommt, um die noch zu behandelnde Frage der Irreführung über Eigenschaften der als Kunststoffglas bezeichneten Erzeugnisse. Sollte die Revision aber meinen, es werde angenommen, Silikate als Ausgangsstoffe von Silikatglas würden nunmehr auf chemisch-physikalischem Wege als Kunststoffe hergestellt, so wäre das abwegig, zu demal das Berufungsgericht feststellt, was die Revision nicht angreift, daß der Verkehr in der Regel weder die Zusammensetzung noch das Herstellungsverfahren des herkömmlichen Silikatglases kenne. Die Revision führt ferner an, es dränge sich die Vorstellung auf, Kunststoffglas sei eine Kombination der Materialien Kunststoff und Glas. Das Beru fungsgericht hält das dagegen für fernliegend, wie das 8 f j Beispiel des sogenannten Verbundglases zeige, das aus Silikatglasscheiben mit zwischengeschalteter Kunststoffschicht bestehe. Der Kläger behaupte selbst nicht, daß das Verbundglas oder irgendeine andere Kombination aus Silikatglas und Kunststoff als Kunststoffglas bezeichnet werde. Darauf kommt es indessen, wie der Revision zuzugeben ist, nicht an. Maßgebend ist nicht, ob andere Produkte, die aus einer Kombination von Glas und Kunststoff bestehen, nach diesen Materialien benannt werden, sondern ob es eine nicht zu fernliegende Möglichkeit ist, daß der Verkehr sich vorstellt, mit Kunststoffglas sei eine solche Kombination gemeint. Das setzt jedoch voraus, daß solche Stoffe auf dem Markt sind, daß das nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise bekannt ist und daß eine ernstzunehmende Möglichkeit besteht, daß an diese Erzeugnisse gedacht wird, wenn von Kunststoffglas bei der Werbung für das von der Beklagten vertriebene Material gesprochen wird. Auch wenn zugunsten der Revision die beiden erstgenannten Voraussetzungen bezüglich des Verbundglases unterstellt werden, kann doch nicht angenommen werden, daß diese Verkehrskreise meinen, die Beklagte vertreibe mit ihrem Kunststoffglas, einem Rohmaterial zu dem Gießen für Letztverbraucher, etwa Verbundglas, Darin unterscheidet sich der Streitfall von dem Tatbestand des Rhenodur-Falles, denn in diesem waren Produkte auf dem Markt, auf die die Bezeichnung Kunststoff-Furnier irrig bezogen werden konnte, nämlich Furniere aus Holz, die mit einem Kunststoff überzogen waren sowie Möbel, bei denen eine Kunststoffträgerplatte mit einem Holzfurnier versehen wurde. Vergleichbare Umstände hat die Klägerin im Streitfall nicht vorgetragen. Soweit die Revision auf die im Chemie-Lexikon von Römpp (4. Aufl. 1958) unter dem Stichwort Polyesterharze aufgeführten "Glasfaserkunststoffe” oder "Faserglanzharz" verweist, hat die Klägerin nicht einmal behauptet, daß diese Stoffe unter dieser Bezeichnung auf dem Markt sind, auch handelt es sich offenbar um industrielle Vorprodukte, für die andere Verkehrskreise in Betracht kämen als im Streitfall. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch seine Feststellungen durch das Ergebnis der von der Klägerin vorgelegten Meinungsumfrage nicht in Frage gestellt gesehen und hat demgemäß abgelehnt, seinerseits ein demoskopisches Gutachten einzuholen. Den Befragten ist bei dieser Umfrage zunächst folgender Text vorgelegt worden: "Dieses Erzeugnis ist eine glasklare Flüssigkeit, die nach Vermischen bei Raumtemperatur schwundfrei zu einem stabilen Kunststoff-Glas erstarrt." Dann wurde ihnen die Frage vorgelegt: "In einem Prospekt habe ich kürzlich folgendes gelesen. Würden Sie das bitte einmal in Ruhe durchlesen? In diesem Text kam der Begriff Kunststoff-Glas vor. Könnten Sie mir sagen, woraus dieses Material wohl besteht?" Bei dieser Fragestellung nannten 0 % Glas, ca. 18 % Kunststoffe und Begriffe, die auf Kunststoff hindeuten und 3 % Gemisch aus Glas und Kunststoff. Nennungen, die auf Glas hinwiesen, betrugen 1 %, dagegen machten 76 % keine Angaben oder erklärten, sie wüßten es nicht. Das Berufungsgericht entnimmt daraus, der Anteil derer, die Glas oder ein Gemisch von Glas und Kunststoff nannten, sei rechtlich nicht erheblich; daß 76 % keine Antwort zu geben vermochten, sei nicht überraschend, wenn man sich in die Lage der Befragten versetze, die unvorbereitet nach der Bedeutung eines Begriffs gefragt worden seien, der den meisten von ihnen bisher h fremd gewesen sei. Es sei eine gewisse Überlegung notwendig gewesen, zu der manche, evtl, aus Trägheit, möglicherweise nicht bereit gewesen seien, andere hätten möglicherweise das Risiko gescheut, sich bloßzustellen, besonders wenn sie befürchteten, die Frage könne einen Haken haben, den sie im Augenblick nicht erkennen könnten. Die Revision meint dagegen, dieses Umfrageergebnis widerlege die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, Kunststoffglas werde hinsichtlich seines Materials als Kunststoff angesehen, da nur 18 % der Befragten Kunststoff genannt hätten. Vor allem zeige aber der Anteil von 76 % ausgebliebener Antworten, daß weitgehend unklare Vorstellungen herrschten, die die Gefahr von Mißverständnissen und Irr-tümern groß erscheinen ließen. Der Revision ist einzuräumen, daß auf den Beweisantrag einzugehen wäre, wenn der Anteil von 76 % aussagekräftig wäre. Die vom Berufungsgericht dagegen erhobenen Bedenken sind jedoch nicht rechtsfehlerhaft. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß bei der Würdigung von Meinungsumfragen, die nicht auf die Feststellung eines bei den Befragten bereits vorhandenen Wissens gerichtet sind, allgemein mit erheblicheren Fehlerquellen als sonst zu rechnen ist (BGH GRUR 1966, 445, 448 - Glutamal; GRUR 1966, 445; GRUR 1967, 485 - badedas). Hier kommt hinzu, daß es von vornherein Bedenken gegen die Fragestellung erwecken muß, wenn 76 % der Befragten durch die Nichtbeantwortung der Frage der verbreiteten Sprachübung nicht gefolgt sind, bei Wortkombinationen zur Bezeichnung neuer Erzeugnisse den Materialhinweis, wenn er gegeben wird, dem vorangestellten Bestandteil zu entnehmen. Wenn das Berufungsgericht dafür Gründe aus der Situation der Befragten und der Fragestellung heranzieht, so ist das nach Lage des 11 Falles nicht zu beanstanden; zu demal die Erklärung naheliegt, daß die Befragten den vom Berufungsgericht erwähnten "Haken" der Frage darin erblickten, daß es ihnen entsprechend der Sprachübung selbstverständlich erschien, daß Kunststoffglas aus Kunststoff bestehe, und daß sie deshalb annahmen, es werde danach gefragt, aus welchem Kunststoff dieses Erzeugnis bestehe, was sie nicht glaubten beantworten zu können. Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Ergebnis der zweiten Fragestellung berufen. Den Befragten wurde dabei eine Liste mit folgenden Antwortvorgaben vorgelegt: "Kunststoff-Glas ist ein Kunststoff. Kunststoff-Glas ist Glas. Kunststoff-Glas ist eine Kombination oder eine Mischung von Glas und Kunststoff." Dabei wurde die Frage gestellt: "Würden Sie mir nach dieser Liste sagen, was Sie unter der Bezeichnung Kunststoff-Glas verstehen?" Dabei entschieden sich 38 % für Kunststoff, 2 % für Glas und 3^ % für die dritte Antwort (Kombination). Unentschieden waren 2 %, 2U % wußten die Frage nicht zu beantworten. Das Berufungsgericht führt dazu aus, berücksichtige man, daß bei der offenen Befragung nur eine verschwindend geringe Zahl der Befragten ein Gemisch von Glas und Kunststoff angegeben hatte, so scheine der verhältnismäßig hohe Prozentsatz, der bei der geschlossenen Befragung eine Kombination oder eine Mischung von Glas und Kunststoff genannt habe, zu dem größten Teil darauf zu beruhen, daß die vielen, die bis dahin keine Antwort zu geben wußten, die ihnen durch die Vorgabe gebotene Ausweichmöglichkeit ergriffen hätten. Zum anderen mögen sich 12 bei der Formulierung der Vorgabe 3 bei manchen Assoziationen eingestellt haben, die sich auf die Eigenschaften des Kunststoffglases richteten und die durch ihre Antworten zu dem Ausdruck bringen wollten, daß Kunststoffglas nach ihrer Auffassung sowohl Eigenschaften des Kunststoffs als auch des Glases aufweise. Das Ergebnis der geschlossenen Befragung sei daher nicht geeignet, den Vortrag des Klägers zu stützen. Diese Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, sie stehen nicht im Widerspruch zu den festgestellten Tatsachen und widersprechen nicht der Lebenserfahrung. Die Revision meint ferner gegenüber der Erwägung des Berufungsgerichts, es könne von Einfluß gewesen sein, daß die Befragten unvorbereitet nach der Bedeutung eines Begriffes gefragt worden seien, der ihnen bislang fremd gewesen sei, das sei eine fehlerhafte Betrachtungsweise, weil der Werbende für ein neues Produkt eine solche Bezeichnung wählen müsse, die auch vom flüchtigen Durchschnittspublikum ohne besondere Überlegungen erfaßt werden könne. Ob diese Anforderung allgemein zu stellen ist, kann dahingestellt bleiben, denn das Publikum verbindet nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit den Worten Kunststoff und Glas bestimmte Vorstellungen, ohne besondere Überlegungen anstellen zu müssen. III. Das Berufungsgericht hat ferner geprüft, ob die Bezeichnung Kunststoffglas für das Erzeugnis der Beklagten zu einer Täuschung über vom Verkehr für wesentlich erachtete Eigenschaften geführt hat. Es verneint das im wesentlichen mit der Begründung, der Verkehr wisse, daß Kunststoff zu dem Teil andere Eigenschaften habe als das Material, zu dessen Ersatz er dienen solle - wie dies 13 - bei Kunstseide, Kunstdünger und Kunstleder geläufig sei. Er erwarte jedoch, daß er das neue Erzeugnis im wesentlichen zu dem selben Zweck verwenden könne, daß also in ihm die Gebrauchseigenschaften verkörpert seien, bei Glas also jene Eigenschaften, die allen Glasarten gemeinsam seien, wie mehr oder weniger gute Durchsichtigkeit und Lichtdurchlässigkeit, Glätte und Härte. Durch graduelle Abweichungen werde er, wie auch sonst bei Kunststoffen, auch bei Kunststoffglas nicht enttäuscht sein. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden, werden auch von der Revision nicht im einzelnen angegriffen. Dagegen hebt die Revision hervor, der Kläger habe Kratzfestigkeit als besondere Eigenschaft des Glases herausgestellt, die das Erzeugnis der Beklagten nicht habe. Wenn das Berufungsgericht demgegenüber darauf hinweise, daß es auch bei Silikatglas unterschiedliche Festigkeit gebe, dann verstoße das gegen die Lebenserfahrung, wonach das für den normalen Gebrauchszweck bestimmte Glas besonders kratzfest sei. Es kann jedoch zugunsten der Revision unterstellt werden, daß Glas einen höheren Grad an Kratzfestigkeit hat als das Erzeugnis der Beklagten. Jedenfalls hat aber der Kläger nicht behauptet, Kunststoffglas sei noch weniger kratzfest als dies im Rahmen der ohnehin erwarteten graduellen Unterschiede der beiden Materialien vorausgesetzt werde. Danach ist das Berufungsgericht auch ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß die Bezeichnung Kunststoffglas über Eigenschaften des Erzeugnisses der Beklagten nicht irreführe. IV. Der Kläger greift mit seinem im Revisionsverfahren allein noch verfolgten Klageantrag nicht nur die Verwendung der Bezeichnung "Kunststoffglas" in Allein- AJ 14 - Stellung, sondern auch ihre Verwendung im Zusammenhang mit den Bezeichnungen an. Ob er damit lediglich die konkreten Benutzungsformen nach Maßgabe der vorgelegten Prospekte beanstanden will, läßt sich aus dem Klagevortrag nicht eindeutig entnehmen. Soweit dies der Fall sein sollte, fehlt es an einer näheren Darlegung darüber, aus welchen Gründen diese konkreten Benutzungsformen irreführend sein sollen, obwohl nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Landgerichts der auf Kunststoff deutende Hinweis "Kunststoffglas” in der fraglichen Werbung jeweils besonders herausgestellt und bereits dadurch für den nachfolgenden Werbetext eine Irreführung ausgeschlossen ist, zu demal auch der Werbetext selbst - trotz der Benutzung der beanstandeten Bezeichnungen - hinreichend deutlich erkennen läßt, daß es sich um eine Werbung für ein aus organischem Kunststoff hergestelltes flüssiges Erzeugnis handelt. Soweit der Kläger darüber hinausgehend - unabhängig von den konkreten Verletzungsformen - etwa jedwede Benutzung der angegriffenen Bezeichnungen im Zusammenhang mit dem Hinweis "Kunststoffglas" beanstanden will, hat er nicht dargetan, daß eine insoweit, also allein durch den Zusammenhang des Hinweises "Kunststoffglas" mit den weiter angegriffenen Bezeichnungen, irreführende Benutzung durch die Beklagte bevorstehe und künftig eine wettbewerbsrechtlich einwandfreie Benutzung nicht erwartet werden könne. Dieser Darlegung hätte es aber angesichts der zahlreichen "Flüssigglas" "Sichtglas" "Verglasung" "Glasbilder" "Glasfiguren" "farbiges Glas" "Flüssigverglasung" "Glasselbstgießen" "Glasreliefs" "Glasdekors" "Glasmalerei" "Glasbeschichtung" 15 - Möglichkeiten einer sachlich nicht zu beanstandenden Benutzungsform bedurft. Das bisherige Verhalten der Beklagten rechtfertigt es Jedenfalls noch nicht, der Lauterkeit ihrer geschäftlichen Absichten zu mißtrauen und ihr für alle Zukunft Jede Möglichkeit zur Benutzung der fraglichen Bezeichnungen abzuschneiden. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsverstoß auch insoweit die Klage als unbegründet ansehen. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Krüger-Nieland Alff Sprenkmann Merkel v. Gamm