Durch Urteil des Oberlandesgerichts München vom 25* Februar 1952 (6 U 133/51) wurde rechtskräftig festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem aus der widerrechtlichen Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes "Der Dreigroschenroman" von Bert Brecht entstanden ist und noch entstehen wird, und zwar mit der Begründung, der Beklagte hätte bei Anwendung der im Ver- Der Kläger hat über den unter Ziff.5 genannten Betrag von 5.000,— DM hinaus einen weitergehenden Schadenersatzanspruch geltend gemacht mit der Begründung, daß er durch das rechtswidrige Verhalten des Beklagten in der weiteren Auswertung des Werkes (durch Vergebung von Lizenzen für Tasöhenbuchaus-gaben und an Buchgemeinschaften) behindert gewesen sei. Dies gilt auch für den allein noch im Streit befindlichen Schaden, der dem Kläger nach seiner Behauptung dadurch entstanden sein soll, daß er infolge der Störung seiner Verlagstätigkeit durch den Beklagten in den Jahren 1948 bis 1951 keine Lizenzen an Buchgemeinschaften und an Herausgeber von Taschenbuchreihen habe vergeben können. Juli 1933 ohne weiteres berechtigt war oder nur mit besonderer Zustimmung des Autors berechtigt gewesen wäre, derartige Lizenzen zu vergeben, und ob in diesem Fall ohne die durch den Vertrag vom 23• /31• August 194-8 eingetretene Störung Brecht eine solche Zustimmung erteilt haben würde. Juli 1933, durch den dem Kläger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des "BreigroschenromansM in deutscher und niederländischer Sprache übertragen v/orden ist, unter Berücksichtigung der Auslegungsregel des Art. 1378 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches dahin ausgelegt, daß der Kläger nicht befugt gewesen sei, Lizenzen für Taschenbuch- oder Buchgemeinschaftsausgaben eigenmächtig, d.h. ohne Einwilligung des Autors Brecht an Britte zu vergeben, daß andererseits aber Brecht aufgrund der sich ausdem Verlagsvertrag dem Kläger gegenüber obliegenden Treuepflicht gehalten gewesen sei, während der Bauer seines Vertrages mit dem Kläger auch seinerseits weder derartige Ausgaben des Werkes selbst zu vervielfältigen und zu verbreiten noch derartige Lizenzen anderen Verlegern zu erteilen. Brecht habe somit in der maßgeblichen Zeit nur die Wahl gehabt, entweder sich mit dem Kläger über die Vergabe von Lizenzen für Buchgemeinschafts- und Taschenbuchausgaben zu einigen oder abe£ auf diese Verbreitungsart ganz zu verzichten«, Der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Frage, welche Treuepflicht sich für Brecht aus dem Verlagsvertrag mit dem Kläger ergebe, nicht nach deutschem, sondern nach niederländischem Recht zu beurteilen sei, geht somi fehl. 2. Unbegründet ist auch der weitere Angriff der Revision, die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts, nach der Brecht zwar grundsätzlich frei in der Entscheidung über die Erteilung seiner Zustimmung zur Vergabe der fraglichen Lizenzen durch den Klager gewesen sei, selbst aber derartige Lizenzrechte während der Dauer seines Vertragsverhältnisses mit dem Kläger nicht ohne dessen Einverständnis habe erteilen können, widerspreche allgemeinen urheberrechtlichen Grundsätzen, wonach urheberrechtliche Befugnisse, die nicht auf einen Dritten übertragen seien, grundsätzlich zur freien Verfügung des Urhebers verblieben. Dies ist sogar bei Verlagsverträgen in der Regel der Pall, wenn - wie im Streitfall - einerseits ein ausschließliches Vervielfälti-gungs- und Verbreitungsrecht übertragen wird, andererseits aber dem Verleger nur bestimmte Arten der Ausgabe des Werkes gestattet werden (vgl. Der Inhaber des Verlagsrechtes, also des ausschließlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts am Werk, kann durchaus ein schutzwürdiges Interesse daran haben, während der Dauer seines Verlagsvertrages dem Autor auch die Veranstaltung solcher Werkausgaben zu untersagen, die er selbst nach den ihm durch den Verlagsvertrag gesetzten Schranken nicht auf den Markt bringen darf.Für die Frage aber, ob der Beklagte in unzulässiger Weise in den sich im Zusammenhang mit dem Verlagsvertrag vom 27. Juli 1933 ergebenden gewerblichen Tätigkeitskreis des Klägers eingegriffen hat, ist unerheblich, ob die Pflicht des Autors Brecht, sich während der Dauer dieses Verlagsvertrages mit dem Kläger der Vergabe von Juli 1933 für das Revisionsgericht bindend dahin ausgelegt, daß der Kläger kein Verlagsrecht für Taschenbuch- und Buchgemeinschaftsausgaben erworben hat und nur mit besonderer Einwilligung des Autors Brecht entsprechende Lizenzen an Britte vergeben konnte. Es hat aber einen unzulässigen Eingriff in den rechtlich geschützten gewerblichen Tätigkeitskreis des Klägers auch nicht etwa aus einer Verletzung von »Verlagsrechten», sondern, wie noch darzulegen sein wird, daraus gefolgert, daß nach seiner Überzeugung Brecht dem Kläger seine Zustimmung zur Vergabe von Lizenzen an Buchgemeinschaften oder Taschenbuchverleger erteilt und der Kläger $uch Interessenten für den Erwerb solcher Lizenzrechte gefunden haben würde, wenn der Beklagte nicht durch den Abschluß seines Verlagsvertrages mit Brecht bei diesem wie auch bei anderen Verlegern den Eindruck erweckt hätte, die Verlagsrechte an dem ,,Breigroschenroman,, lägen nicht bei dem Kläger, sondern bei ihm, dem Beklagten. Es läßt aber keinen Rechtsverstoß erkennen, wenn das Berufungsgericht von diesem Ausgangspunkt aus darin, daß der Beklagte sich der Inhaberschaft der Verlagsrechte an dem “Dreigroschen-roman" berühmte, obwohl diese in Wahrheit dem Kläger zustanden, einen Eingriff in den geschützten Rechtskreis des Gewerbebetriebes des Klägers erblickt hat. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 19« Dezember 1958 unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt hat, ist das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht nur in seinem eigentlichen Bestände, sondern auch in seinen einzelnen Erscheinungsformen geschützt, wozu der gesamte gewerbliche Tätigkeitsbereich zu rechnen ist. Soweit der Kläger in der hiernach rechtlich und tatsächlich möglichen Verlegertätigkeit dadurch gestört worden ist, daß der Beklagte sich nach Abschluß des Vertrages vom 23./31* August 1948 eines ihm nicht zustehenden Verlagsrechts an dem Werk "Der Dreigroschenroman" berühmt hat, liegt ein unzulässiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. 1. Von dem rechtlichen Ausgangspunkt aus, daß der Kläger zur Vergabe der strittigen Lizenzrechte der Zustimmung des Autors Brecht bedurft hätte, hat das Berufungsgericht bei Erörterung 1 der Frage, ob das beanstandete Verhalten des Beklagten ursächlich für einen Schaden des Klägers war, weiter geprüft, ob Brecht ohne die Störungshandlung des Beklagten seine Zustimmung ; erteilt hätte. Es hat aufgrund des festgestellten Sachverhalts die Überzeugung gewonnen, daß der Autor Brecht, wenn auch vielleicht nicht ohne Widerstreben, trotz seiner Verärgerung über den Kläger zu den besonderen Vertriebsarten seine Zustimmung gegeben hätte, falls nicht die Störung durch das Verhalten des Beklagten hinzugekommen wäre. Für das Berufungsgericht war im wesentlichen die Erwägung bestimmend, daß Brecht in der maßgeblichen Zeit (1948 bis 1951) nur die Wahl gehabt hätte, entweder sich mit dem Kläger über die Vergabe von Lizenzen für | Buchgemeinschafts- und Taschenbuchausgaben zu einigen oder aber Hiernach sei vielmehr anzunehmen, daß Brecht eine Lizenzvergabe für die genannten Vertriebsarten bestimmt nicht abgelehnt haben würde, daß er hiermit vielmehr auf der Basis der damals üblichen Bedingungen auch dem Kläger gegenüber einverstanden gewesen wäre» Pas Berufungsgericht hat schließlich noch das spätere Verhalten Brechts, insbesondere seinen im Jahre 1956 während des bereits anhängigen Prozesses unternommenen Versuch gewürdigt, die Angelegenheit durch einen von ihm selbst mit dem Verleger Rowohlt abzuschließenden Verlagsvertrag und durch Abführung des Ertrages an den Kläger bis zu einem Pixbetrage vergleichsweise zu regeln» Pas Berufungsgericht ist danach aber zu dem Ergebnis gekommen, daß auch dieses Verhalten Brechts keine andere Beurteilung der Präge rechtfertige, wie sich Brecht ohne das störende Verhalten des Beklagten in den Jahren 194-9 bis 1951 verhalten hätte; denn die Haltung Brechts sei festgestelltermaßen (Urteil des Berufungsgerichts vom 1. 2. a) Pie Revision greift die tatrichterliche Feststellung, daß Brecht trotz seiner Verärgerung über den Kläger sich doch zur Erteilung der Lizenz entschlossen hätte, mit der auf • § 286 ZPO gestützten Rüge an, diese Feststellung widerspreche dem Satz der Lebenserfahrung, daß ein berühmter Autor, der sich mit seinem Verleger überworfen habe und von ihm loszukommen versuche, im selben Augenblick nicht an eine Erweiterung der Verlegerrechte denken würde. Soweit es dabei auf die von Brecht in seinem Schreiben vom 9* Oktober 1950 selbst betonte schlechte Vermögenslage hinweist, liegt nichts dafür vor, daß es den maßgebenden Zeitpunkt verkannt und übersehen hätte, daß sich die Vermögenslage Brechts im Laufe der ; Jahre 1949 bis 1951 geändert und auch gebessert haben könnte. Daß er aber in diesen Jahren bereits ein so vermögender Mann 1 geworden wäre, daß er an den recht beträchtlichen Einnahmen aus Buchgemeinschafts- und Taschenbuchausgaben, die er ohne Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht hätte erzielen können, ernstlich nicht mehr interessiert gewesen wäre, stellt einen neuen, im Hevisionsrechtszug unzulässigen Tatsachenvortrag dar. b) Zu Unrecht rügt die Revision weiter, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß gemäß dem Hinweis in dem Urteil des erkennenden Senats vom 19« Dezember 1958 der Autor im Juli 1956 mit einer Ausgabe bei Rowohlt sich nur dann habe einverstanden erklären wollen, wenn er selber das toerk an den Verlag verkaufe. August 1948 störend dazwischen getreten, so hätte für den Autor Brecht eine ganz andere Situation bestanden; denn die Differenzen, die zwischen ihm und dem Kläger entstanden waren, hätten den Rechtsbestand des Verlagsvertrages vom 27. Juli 1935 an sich nicht berührt, und nach der Lebenserfahrung wäre auch nicht anzunehmen gewesen, daß Brecht, obwohl er trotz etwaiger Differenzen auf die weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger hinsichtlich seines Yiierkes "Der Dreigroschenroman1* vertraglich angewiesen war, nunmehr auf die sich ihm allein im Einvernehmen mit dem Kläger bietenden einträglichen Vertriebsarten (Buchgemeinschaft8- und Taschenbuchausgaben) schlechthin verzichtet hätte. c) Schließlich macht die Revision unter Hinweis auf § 293 ZPO geltend, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß Brecht dem Kläger als Devisenausländer über den Vertrag vom 27. Sie richtet sich in Yiirklichkeit nicht gegen die Verletzung einer Norm des materiellen Hechts, sondern hat vielmehr einen neuen Tatsachenvortrag zu dem Gegenstand, nämlich die Einwendung, daß die für den Autor Brecht damals zuständige Devisenbehörde ihm die - nach der Behauptung des Beklagten erforderliche -devisenrechtliche Genehmigung nicht erteilt haben würde. Juli 1933 noch verbliebene Chance einer weiteren wirtschaftlichen Verwertung seiner urheberrechtlichen Befugnisse an dem “Dreigroschenroman“ zu nutzen, wäre es entgegen der Auffassung der Revision zu demindest ‘‘überaus unwahrscheinlich“, daß die Devisenbehörde ihm durch Versagung der Devisengenehmigung diese einzige zusätzliche Erwerbsmöglichkeit versperrt und damit selbst auf den Deviseneingang verzichtet haben würde, V. Nachdem das Berufungsgericht, wie dargelegt, rechtsirrtumsfrei festgcstellt hat, daß der Kläger mit der als erteilt anzusehenden Zustimmung des Autors Brecht rechtlich in der Lage gewesen wäre, Lizenzen für Buchgemeinschafts- und Taschenbuchausgaben zu vergeben, hat es weiter geprüft, ob der Kläger in den Jahren 1948 bis 1951 auch tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, Interessenten für derartige Lizenzen zu finden. Hamburger Abkommen abgeschlossen worden, in welchem sich die Verleger mit den Sortimentern und den Buchgemeinschaften dahin geeinigt hätten, daß ein zuerst über den normalen Buchhandel vertriebenes Buch nicht vor Ablauf von 2 Jahren an Buchgemeinschaften gegeben werden sollte. Diese gutachtliche Äußerung schließt also keineswegs die vom Berufungsgericht für gegeben erachtete Möglichkeit aus, daß der Kläger bereits in den Jahren 1949 bis 1951 eine Lizenz für eine Buchgemeinschaftsausgabe hätte vergeben können» Auch dies ist vom Sachverständigen ausdrücklich berücksichtigt worden; er hat aber eine Reihe anderer Buchgemeinschaften genannt, die bereits in der Zeit vor 1952 für Lizenzvergaben hätten in Betracht kommen können. Unter diesen Umständen kann nicht anerkannt werden, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, daß in den Jahren 1949 bis 1951 die Vergabe einer Lizenz an eine Buchgemeinschaft möglich gewesen und auch vom Autor Brecht gebilligt worden wäre, mit dem vorgetragenen Sachverhalt nicht in Einklang zu bringen gewesen sei oder gar einem Satz der Lebenserfahrung widersprochen habe.
I ZR 23/60
Verkündet am IO«, November 1961 Grunau, Justizhauptsekretär ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2426 082
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Verlegers Kurt D
- prozeßbevollmächtigter:
m R^^straße
Beklagter und Revisionskläger Rechtsanwalt Dr.
gegen
den Buchverlag A Prokuristen A.P.
- Prozeßbevollmächtigter;
vertreten durch den iflHl (Holland),
Kläger und Revisionsbeklagter
Rechtsanwalt Prof«, Dr,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland,
Dr. Löscher, Ebel und Claßen
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlande sgerichts München vom 10. Dezember 1959 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Beide Parteien sind Verleger. Der Kläger erhielt von dem Schriftsteller Bert Brecht aufgrund des Verlagsvertrages vom 27. Juli 1933 für dessen Werk "Der Dreigroschenroman" das "ausschließliche liecht zur Ausgabe in der deutschen und holländischen Sprache." Das Buch erschien in deutscher Sprache mit einer Auflage von 3 600 Exemplaren.
Am 23o/31o August 1948 schloß Brecht mit dem Beklagten einen Verlagsvertrag und überließ diesem dasselbe Werk zur Vervielfältigung und zu dem Vertrieb in Deutschland.
Im Jahre 1948 verhandelte der Kläger mit dem "A^H^Verlag" in Berlin (Ostsektor) über die Herausgabe einer Neuauflage des Romans in Deutschland. Aufgrund dieser Verhandlungen übersandte der "A^I^^Verlag" dem Kläger den unterschriebenen Entwurf eines entsprechenden Vertrages vom 30. September 1948 über den Verkauf von 10 000 Exemplaren. Mit Schreiben vom 23* Oktober 1948 trat der "A^H^-Verlag" jedoch von diesem Abkommen zurück mit der Begründung, der Autor Brecht habe ihm gegenüber inzwischen erklärt, daß der Kläger alle Rechte an dem "Dreigroschenroman" verloren habe.
Der Beklagte brachte den Roman im Spätherbst 1949 auf den Markt. Der Kläger veranstaltete ebenfalls im Jahre 1949 eine zweite Auflage von 2 650 Exemplaren.
Durch Urteil des Oberlandesgerichts München vom 25* Februar 1952 (6 U 133/51) wurde rechtskräftig festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem aus der widerrechtlichen Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes "Der Dreigroschenroman" von Bert Brecht entstanden ist und noch entstehen wird, und zwar mit der Begründung, der Beklagte hätte bei Anwendung der im Ver-
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kehr erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, daß der Kläger ältere noch geltende hechte besessen habe; seine Handlungsweise stelle daher eine fahrlässige Urheberrechtsverletzung i nach § 9 Abs. 2 PerIG, § 36 LitUrhG und § 823 Abs. 1 BGB dar.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Zahlung von Schadensersatz.
Aufgrund der Urteile des Landgerichts München I vom 1J. März 1956, des Oberlandesgerichts München vom 1. August 1957 (6 U 1077/56) und des erkennenden Senats vom 19» Dezember 1958 (I ZR 153/57, teilweise abgedruckt in GRUR 1959, 331) wurden dem Kläger bisher folgende Beträge rechtskräftig zugesprochen:
1. für den tatsächlichen Verlust, der dem Kläger aus dem Verkauf seiner eigenen zweiten Auflage infolge der durch den Verkauf der Auflage des Beklagten eingetretenen Störung entstanden ist,
2. für entgangenen Gewinn aus der zweiten Auflage
3. für entgangenen Gewinn aus der im
Jahre 1946 mit dem erlag11
vorgesehenen Ausgabe
4. für Kosten, die der Kläger im Palle eines Druckes der eigenen Auflage in Verbindung mit einer Ausgabe für den 11‘4HHt~Verlag" erspart hätte,
5» für weiteren Vermögensschaden ("Verwir-rungsschaden”), der dem Kläger infolge der durch den unzulässigen Abschluß des Verlagsvertrages vom 23./31. August 1948 eingetretenen Störung daraus entstanden ist,
2.505,88 hfl 6.863,15 hfl;
19.000,— hfl
2.675,— hfl
a) daß er ein Werk des weltberühmten Autors nicht in seinem Programm hat führen können,
b) daß er weiter einen Ausfall durch mangelnde Beteiligung am Gewinn aus Übersetzungen erlitten hat und
c) daß ihm schließlich auch gewisse Möglichkeiten, die Verlagsrechte an weiteren Werken des Autors Brecht zu er-
' langen, entgangen sind, 5.000,— DKU
Die zu 1 und 2 genannten Beträge wurden dem Kläger aufgrund des Peststellungsurteils vom 25* Februar 1952 wegen der vom Beklagten widerrechtlich vorgenommenen Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes "Der Dreigroschenroman" aus dem Gesichtspunkt der - fahrlässigen - Urheberrechtsverletzung zugesprochen. Wegen der zu 2 bis 5 genannten Beträge hat der erkennende Senat in der Entscheidung vom 19. Dezember 1958 unter Hinweis auf seine ständige Hechtsprechung (vgl. BGHZ 3i 270,
279 ff) eine Schadensersatzpflicht wegen unerlaubten Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers für gegeben erachtet (§ 823 Abs. 1 BGB).
Der Kläger hat über den unter Ziff. 5 genannten Betrag von 5.000,— DM hinaus einen weitergehenden Schadenersatzanspruch geltend gemacht mit der Begründung, daß er durch das rechtswidrige Verhalten des Beklagten in der weiteren Auswertung des Werkes (durch Vergebung von Lizenzen für Tasöhenbuchaus-gaben und an Buchgemeinschaften) behindert gewesen sei. Das Landgericht hat auch diesen Schaden mit dem zuerkannten Betrag von 5.000,— DM als abgegolten npgesehen. Das Berufungsgericht hat durch das Urteil vom 1. August 1957 eine insoweit vom Kläger eingelegte Anschlußberufung aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete
Anschlußrevision des Klägers hat der erkennende Senat durch das Urteil vom 19. Dezember 1958 das Urteil des Berufungsgerichts insoweit aufgehoben, als die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen worden war, und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen zur Prüfung der Präge, ob das Klagebegehren wegen des mit der Anschi ußbei*ufung geforderten, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadens betrages begründet sei (insoweit in GRUR 1959» 331 nicht abgedruckt). Darauf hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 10. Dezember 1959 (6 U 1071/59) den Beklagten verurteilt, an den Kläger als Schadensersatz wegen ihm entgangener Lizenzen für Taschenbuch- und Buchgemeinschaftsausgaben weitere 10.000,— DM zu zahlen.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung dieses weitergehenden Schadensersatzanspruches. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I. Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 19» Dezember 1958 (I ZR 153/57) ausgeführt hat, kann der Kläger seinen Anspruch auf Ersatz des sog. “Verwirrungsscha-dens*' nicht auf die Verletzung von Urheberrechten stützen.
Wohl aber können insoweit Ansprüche aus dem rechtlichen Gesichtspunkt eines unerlaubten Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht kommen. Dies gilt auch für den allein noch im Streit befindlichen Schaden, der dem Kläger nach seiner Behauptung dadurch entstanden sein soll, daß er infolge der Störung seiner Verlagstätigkeit durch den Beklagten in den Jahren 1948 bis 1951 keine Lizenzen an Buchgemeinschaften und an Herausgeber von Taschenbuchreihen habe vergeben können. Wie der Senat in der angeführten Entscheidung dargelegt hat, hangt die Entstehung eines solchen Schadens in erster Linie davon ab, ob der Kläger nach
dem mit Brecht geschlossenen, dem niederländischen Hecht unterliegenden Verlagsvertrag vom 27. Juli 1933 ohne weiteres berechtigt war oder nur mit besonderer Zustimmung des Autors berechtigt gewesen wäre, derartige Lizenzen zu vergeben, und ob in diesem Fall ohne die durch den Vertrag vom 23• /31• August 194-8 eingetretene Störung Brecht eine solche Zustimmung erteilt haben würde.
II. Bas Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien abgeschlossenen Verlagsvertrag vom 27. Juli 1933, durch den dem Kläger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des "BreigroschenromansM in deutscher und niederländischer Sprache übertragen v/orden ist, unter Berücksichtigung der Auslegungsregel des Art. 1378 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches dahin ausgelegt, daß der Kläger nicht befugt gewesen sei, Lizenzen für Taschenbuch- oder Buchgemeinschaftsausgaben eigenmächtig, d.h. ohne Einwilligung des Autors Brecht an Britte zu vergeben, daß andererseits aber Brecht aufgrund der sich ausdem Verlagsvertrag dem Kläger gegenüber obliegenden Treuepflicht gehalten gewesen sei, während der Bauer seines Vertrages mit dem Kläger auch seinerseits weder derartige Ausgaben des Werkes selbst zu vervielfältigen und zu verbreiten noch derartige Lizenzen anderen Verlegern zu erteilen. Brecht habe somit in der maßgeblichen Zeit nur die Wahl gehabt, entweder sich mit dem Kläger über die Vergabe von Lizenzen für Buchgemeinschafts- und Taschenbuchausgaben zu einigen oder abe£ auf diese Verbreitungsart ganz zu verzichten«,
1. Biese dem niederländischen Hecht unterliegende Vertragsauä-legung ist einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (§ 549 Abs. 1 ZPO). Ausländisches Recht ist auch insoweit nicht revisibel, als es, wie im vorliegenden Fall, ganz odor teilweise mit revisiblem deutschen Recht, zu dem auch allgemeine Rechtsanschauungen and Auslegungsgrundsätze gehören,
übereinstimmt (vgl. RGZ 78, 49; 159, 33, 50; RG JW 1935,
3465 Nr. 11; BGH LM Überleitungsvertrag Nr. 3; IM ZPO § 549 Nr. 49). Es ist deshalb für die Präge der Revisibilität auch unerheblich, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch auf nach deutschem Recht geltende allgemeine Auslegungsgrundsätze, insbesondere auf die sich aus § 2 Abs. 1 des deutschen Verlagsgesetzes ergebende Enthaltungspflicht des Urhebers hingewiesen hat. Das Berufungsgericht hat hierdurch ersichtlich gleichsam rechtsvergleichend nur zu dem Ausdruck bringen wollen, daß man auch bei Anwendung deutscher urheberrechtlicher und verlagsrechtlicher Grundsätze zu dem gleichen Ergebnis kommen würde. So sind auch die Hinweise auf die Schrifttumsstellen bei Bappert/Maunz, Verlagsrecht § 2 Randziff. 1 aE und bei Allfeld, Verlagsrecht 2. Auflo Anm«, 5 zu § 2 zu verstehen. Der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Frage, welche Treuepflicht sich für Brecht aus dem Verlagsvertrag mit dem Kläger ergebe, nicht nach deutschem, sondern nach niederländischem Recht zu beurteilen sei, geht somi fehl. Eine Anwendung deutschen Rechts liegt, wie dargelegt, nicht vor.
2. Unbegründet ist auch der weitere Angriff der Revision, die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts, nach der Brecht zwar grundsätzlich frei in der Entscheidung über die Erteilung seiner Zustimmung zur Vergabe der fraglichen Lizenzen durch den
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Klager gewesen sei, selbst aber derartige Lizenzrechte während der Dauer seines Vertragsverhältnisses mit dem Kläger nicht ohne dessen Einverständnis habe erteilen können, widerspreche allgemeinen urheberrechtlichen Grundsätzen, wonach urheberrechtliche Befugnisse, die nicht auf einen Dritten übertragen seien, grundsätzlich zur freien Verfügung des Urhebers verblieben. Habe der Kläger nur ein gegenständlich beschränktes Verlagsrecht - hier unter Ausschluß bestimmter Ausgabearten -erhalten, so könne ohne eine ausdrückliche Vertragsbestimmung
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nicht eine Verpflichtung des Autors begründet sein, auch seinerseits während der Vertragsdauer derartige Ausgaben weder selbst noch unter Einschaltung Dritter zu veranstalten«.
Abgesehen davon, daß sich auch dieser Angriff in unzulässiger Weise gegen die für das Regisionsgericht bindende Auslegung des vom Berufungsgericht nach niederländischem Hecht gewürdigten Verlagsvertrages richtet, verkennt die Revision, daß das - -positive - Benutzungsrecht, das ein Urheberrechtsübertragungsvertrag verleiht, hinter dem sich aus dem Vertrag auch dem Urheber gegenüber ergebenden - negativen - Verbietungs-recht seines Vertragspartners Zurückbleiben kann. Dies ist sogar bei Verlagsverträgen in der Regel der Pall, wenn - wie im Streitfall - einerseits ein ausschließliches Vervielfälti-gungs- und Verbreitungsrecht übertragen wird, andererseits aber dem Verleger nur bestimmte Arten der Ausgabe des Werkes gestattet werden (vgl. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 2.Auflo S. 338 ff). Die innere Rechtfertigung dafür, daß bei solcher Vertragslage der Autor das Werk nicht anderen Verlegern für Ausgabearten überlassen darf, die er dem Erwerber des Verlagsrechts nicht gestattet hat, liegt darin, daß andernfalls der Inhaber des Verlagsrechts beim Absatz des Werkes durch das Erscheinen von Konkurrenzausgaben anderer Verleger gestört werden könnte. Der Inhaber des Verlagsrechtes, also des ausschließlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts am Werk, kann durchaus ein schutzwürdiges Interesse daran haben, während der Dauer seines Verlagsvertrages dem Autor auch die Veranstaltung solcher Werkausgaben zu untersagen, die er selbst nach den ihm durch den Verlagsvertrag gesetzten Schranken nicht auf den Markt bringen darf. Für die Frage aber, ob der Beklagte in unzulässiger Weise in den sich im Zusammenhang mit dem Verlagsvertrag vom 27. Juli 1933 ergebenden gewerblichen Tätigkeitskreis des Klägers eingegriffen hat, ist unerheblich, ob die Pflicht des Autors Brecht, sich während der Dauer dieses Verlagsvertrages mit dem Kläger der Vergabe von
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Lizenzrechten an deal selben Werk zu enthalten, entsprechend der rechtlich unangreifbaren Vertragsauslegung des Berufungsgerichts einer vertraglichen Treuepflicht oder einer gesetzlich normierten Enthaltungspflicht des Autors zu entnehmen ist, wie sie in § 2 Abs. 1 des deutschen Verlagsgesetzes festgelegt ist.
IIIo Zu Unrecht vertritt die Revision die Auffassung, daß nach den vom VI. Zivilsenat in der Entscheidung BGHZ 29, 65 ff dargelegten Rechtsgrundsätzen kein unmittelbarer, »betriebs-bezogener" Eingriff in den Gewerbebetrieb des Klägers angenommen werden könne, weil das dem Kläger eingeräumte Verlagsrecht nicht die Verbreitung des Werkes in Form von Taschenbuch- oder Buchgemeinschaftsausgaben umfaßt habe; ein Verlagsrecht zur Veranstaltung derartiger Ausgaben sei hiernach niemals Bestandteil der zu dem Gewerbebetriebe des Klägers gehörenden Werte gewesen. Rein obligatorische Forderungsrechte des Inhabers eines Gewerbebetriebes könnten aber nicht Gegenstand eines unmittelbaren, zu dem Schadensersatz verpflichtenden Eingriffs in den Gewerbebetrieb sein.
Bas Berufungsgericht hat zwar, wie bereits ausgeführt, den Verlagsvertrag vom 27. Juli 1933 für das Revisionsgericht bindend dahin ausgelegt, daß der Kläger kein Verlagsrecht für Taschenbuch- und Buchgemeinschaftsausgaben erworben hat und nur mit besonderer Einwilligung des Autors Brecht entsprechende Lizenzen an Britte vergeben konnte. Es hat aber einen unzulässigen Eingriff in den rechtlich geschützten gewerblichen Tätigkeitskreis des Klägers auch nicht etwa aus einer Verletzung von »Verlagsrechten», sondern, wie noch darzulegen sein wird, daraus gefolgert, daß nach seiner Überzeugung Brecht dem Kläger seine Zustimmung zur Vergabe von Lizenzen an Buchgemeinschaften oder Taschenbuchverleger erteilt und der Kläger $uch Interessenten für den Erwerb solcher Lizenzrechte gefunden haben würde, wenn der Beklagte
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nicht durch den Abschluß seines Verlagsvertrages mit Brecht bei diesem wie auch bei anderen Verlegern den Eindruck erweckt hätte, die Verlagsrechte an dem ,,Breigroschenroman,, lägen nicht bei dem Kläger, sondern bei ihm, dem Beklagten. Es läßt aber keinen Rechtsverstoß erkennen, wenn das Berufungsgericht von diesem Ausgangspunkt aus darin, daß der Beklagte sich der Inhaberschaft der Verlagsrechte an dem “Dreigroschen-roman" berühmte, obwohl diese in Wahrheit dem Kläger zustanden, einen Eingriff in den geschützten Rechtskreis des Gewerbebetriebes des Klägers erblickt hat. Dieser Eingriff löst Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB aus, soweit dem Kläger infolge dieser Berühmung ein Gewinn entgangen ist, der ohne das störende Verhalten des Beklagten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (§ 252 BGB).
Wie der erkennende Senat im Urteil vom 19« Dezember 1958 unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung ausgeführt hat, ist das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht nur in seinem eigentlichen Bestände, sondern auch in seinen einzelnen Erscheinungsformen geschützt, wozu der gesamte gewerbliche Tätigkeitsbereich zu rechnen ist. Hierzu gehören im Verlagsunternehmen dos Klägers nicht etwa nur die mit dinglicher Wirkung ausgestatteten "Verlagsrechten, wie die Revision anzunehoien scheint. Zu den geschützten Werten des Gewerbebetriebes des Klägers gehört vielmehr der gesamte Verlagsvertrag vom 27. Juli 1933 mit allen sich aus ihm ergebenden ver-lcgerischen Betätigungsmöglichkeiten. Soweit der Kläger in der hiernach rechtlich und tatsächlich möglichen Verlegertätigkeit dadurch gestört worden ist, daß der Beklagte sich nach Abschluß des Vertrages vom 23./31* August 1948 eines ihm nicht zustehenden Verlagsrechts an dem Werk "Der Dreigroschenroman" berühmt hat, liegt ein unzulässiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Dem steht auch die von
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dor Revision angeführte Entscheidung BGHZ 29, 65 nicht entgegen. Abgesehen davon, daß sie sich auf einen völlig anders gearteten Sachverhalt bezieht, stehen die rechtsgrundsätzlichen Ausführungen dieser Entscheidung mit der vom erkennenden Senat vertretenen Auffassung durchaus in Einklang; denn auch bei der infolge des Abschlusses des Vertrages vom 23./31. August 1948 eingetretenen Störung des Betriebes des Klägers handelt es sich um einen "betriebsbezogenen", unmittelbaren , Eingriff in dessen Gewerbebetrieb.
IV. 1. Von dem rechtlichen Ausgangspunkt aus, daß der Kläger zur
Vergabe der strittigen Lizenzrechte der Zustimmung des Autors Brecht bedurft hätte, hat das Berufungsgericht bei Erörterung 1 der Frage, ob das beanstandete Verhalten des Beklagten ursächlich für einen Schaden des Klägers war, weiter geprüft, ob Brecht ohne die Störungshandlung des Beklagten seine Zustimmung ; erteilt hätte. Es hat aufgrund des festgestellten Sachverhalts die Überzeugung gewonnen, daß der Autor Brecht, wenn auch vielleicht nicht ohne Widerstreben, trotz seiner Verärgerung über den Kläger zu den besonderen Vertriebsarten seine Zustimmung gegeben hätte, falls nicht die Störung durch das Verhalten des Beklagten hinzugekommen wäre. Zwar ließen, so führt das Berufungsgericht aus, die vom Beklagten vorgelegten Schreiben Brechts vom 17. Dezember 1948, 28. März und 9. Oktober 1950 sowie 30. Oktober 1954 erkennen, daß Brecht mit dem Kläger unzufrieden gewesen sei und daß er an der Fortgeltung des mit diesem geschlossenen Verlagsvertrages gezwoifelt habe. Dabei dürfe aber nicht übersehen werden, daß diese Schreiben aus der Zeit nach (in der ürteilsausfertigung heißt es offenbar versehentlich: "vor11) dem 23. August 1948, dem Tag des Abschlusses mit dem Beklagten, stammten. Für das Berufungsgericht war im wesentlichen die Erwägung bestimmend, daß Brecht in der maßgeblichen Zeit (1948 bis 1951) nur die Wahl gehabt hätte, entweder sich mit dem Kläger über die Vergabe von Lizenzen für | Buchgemeinschafts- und Taschenbuchausgaben zu einigen oder aber
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auf diese einträglichen Vertriebsarten ganz zu verzichten» Angesichts der von Brecht in seinem Schreiben vom 9o Oktober 1950 selbst betonten schlechten Vermögenslage würde aber, wie das Berufungsgericht ausführt, die Annahme eines solchen Verzichts im Widerspruch zu jeder Lebenserfahrung gestanden ha- . ben. Hiernach sei vielmehr anzunehmen, daß Brecht eine Lizenzvergabe für die genannten Vertriebsarten bestimmt nicht abgelehnt haben würde, daß er hiermit vielmehr auf der Basis der damals üblichen Bedingungen auch dem Kläger gegenüber einverstanden gewesen wäre»
Pas Berufungsgericht hat schließlich noch das spätere Verhalten Brechts, insbesondere seinen im Jahre 1956 während des bereits anhängigen Prozesses unternommenen Versuch gewürdigt, die Angelegenheit durch einen von ihm selbst mit dem Verleger Rowohlt abzuschließenden Verlagsvertrag und durch Abführung des Ertrages an den Kläger bis zu einem Pixbetrage vergleichsweise zu regeln» Pas Berufungsgericht ist danach aber zu dem Ergebnis gekommen, daß auch dieses Verhalten Brechts keine andere Beurteilung der Präge rechtfertige, wie sich Brecht ohne das störende Verhalten des Beklagten in den Jahren 194-9 bis 1951 verhalten hätte; denn die Haltung Brechts sei festgestelltermaßen (Urteil des Berufungsgerichts vom 1. August 1957, S. 36) gerade durch das Vorgehen des Beklagten maßgeblich beeinflußt worden.
2. a) Pie Revision greift die tatrichterliche Feststellung, daß Brecht trotz seiner Verärgerung über den Kläger sich doch zur Erteilung der Lizenz entschlossen hätte, mit der auf • § 286 ZPO gestützten Rüge an, diese Feststellung widerspreche
dem Satz der Lebenserfahrung, daß ein berühmter Autor, der sich mit seinem Verleger überworfen habe und von ihm loszukommen versuche, im selben Augenblick nicht an eine Erweiterung der Verlegerrechte denken würde. Pas Berufungsgericht habe bei dem Schreiben Brechts vom 9* Oktober 1950 auch über-
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sehen, daß Brecht in diesem Briefe von seiner Vermögenslage im Jahre 1948 gesprochen habe, als er gerade aus der Emigration zurückgekehrt sei. Im Jahre 1948 wäre aber eine Lizenzvergabe an Buchgemeinschaften oder Taschenbuchverleger noch nicht in Betracht gekommen; der Kläger selbst habe erst in der zweiten Hälfte des Jahres 1949 mit der normalen Buchausgabe begonnen. Nach dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Müller in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 1957 |
würden Lizenzen an Buchgemeinschaften nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach Beginn der normalen Ausgabe vergeben. Im vorliegenden Pall wäre also mit einer Buchgemeinschaftsausgabe nicht vor dem Jahre 1951 zu rechnen gewesen. Damals sei Brecht, j da inzwischen seine Bühnenwerke längst die Bühnen wieder erobert gehabt hätten, bereits ein vermögender Mann gewesen.
Diese Büge kann keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht würdigt den Sachverhalt ausdrücklich für die maßgeblichen Jahre 1949 bis 1951. Soweit es dabei auf die von Brecht in seinem Schreiben vom 9* Oktober 1950 selbst betonte schlechte Vermögenslage hinweist, liegt nichts dafür vor, daß es den maßgebenden Zeitpunkt verkannt und übersehen hätte, daß sich die Vermögenslage Brechts im Laufe der ; Jahre 1949 bis 1951 geändert und auch gebessert haben könnte.
Daß er aber in diesen Jahren bereits ein so vermögender Mann 1 geworden wäre, daß er an den recht beträchtlichen Einnahmen aus Buchgemeinschafts- und Taschenbuchausgaben, die er ohne Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht hätte erzielen können, ernstlich nicht mehr interessiert gewesen wäre, stellt einen neuen, im Hevisionsrechtszug unzulässigen Tatsachenvortrag dar. Auch kann insoweit von der Verletzung eines Satzes der Lebenserfahrung keine Bede sein.
b) Zu Unrecht rügt die Revision weiter, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß gemäß dem Hinweis in dem Urteil des erkennenden Senats vom 19« Dezember 1958 der Autor im
Juli 1956 mit einer Ausgabe bei Rowohlt sich nur dann habe einverstanden erklären wollen, wenn er selber das toerk an den Verlag verkaufe. Es handelt sich hierbei vielmehr gerade um den Vorgang, auf den das Berufungsgericht, wie bereits erwähnt, in dem arigefochtenen Urteil auf S. 17 unter Bezugnahme auf sein früheres Urteil (S. 36) ausdrücklich hingewiesen hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsgericht hier-durch bei seiner tatrichterlichen Würdigung zu einer anderen Beurteilung als auf S. 17 des angefochtenen Urteils hätte kommen müssen. Wäre der Beklagte nicht mit dem Abschluß des Verlagsvertrages vom 23./31. August 1948 störend dazwischen getreten, so hätte für den Autor Brecht eine ganz andere Situation bestanden; denn die Differenzen, die zwischen ihm und dem Kläger entstanden waren, hätten den Rechtsbestand des Verlagsvertrages vom 27. Juli 1935 an sich nicht berührt, und nach der Lebenserfahrung wäre auch nicht anzunehmen gewesen, daß Brecht, obwohl er trotz etwaiger Differenzen auf die weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger hinsichtlich seines Yiierkes "Der Dreigroschenroman1* vertraglich angewiesen war, nunmehr auf die sich ihm allein im Einvernehmen mit dem Kläger bietenden einträglichen Vertriebsarten (Buchgemeinschaft8- und Taschenbuchausgaben) schlechthin verzichtet hätte. Die Revision läßt sich anscheinend auch bei dieser Rüge von der irrigen Vorstellung leiten, daß Brecht sich wegen der genannten Li-zenzausgabo an andere Verleger hätte wenden können.
c) Schließlich macht die Revision unter Hinweis auf § 293 ZPO geltend, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß Brecht dem Kläger als Devisenausländer über den Vertrag vom 27. Juli 1933 hinaus keine weiteren urheberrechtlichen Befugnisse, d.h. hier das auf Buchgemeinschafts- und Taschenbuchausgaben gegenständlich beschränkte Werknutzungsrecht, ohne
devisenrechtliche Genehmigung hätte übertragen können«. Das Berufungsgericht hätte zu diesem Zweck die in den Jahren 1948 bis 1951 für die Bewohner Ostberlins oder der Sowjetzone geltenden Devisenbestimmungen heranziehen und prüfen müssen, ob die danach erforderliche devisenrechtliche Genehmigung erteilt worden wäre. Die Erteilung sei.aber durchaus unwahrscheinlich gewesen? denn es habe keinerlei Deviseninteresse bestanden, einem ausländischen Verleger Lizenzen für Taschenbuchreihen und Buchgemeinschaftsausgaben erteilen zu lassen, wenn solche Lizenzen von dem dazu berechtigten inländischen Autor unmittelbar hätten erteilt werden können.
Auch diese Rüge ist nicht gerechtfertigt. Sie richtet sich in Yiirklichkeit nicht gegen die Verletzung einer Norm des materiellen Hechts, sondern hat vielmehr einen neuen Tatsachenvortrag zu dem Gegenstand, nämlich die Einwendung, daß die für den Autor Brecht damals zuständige Devisenbehörde ihm die - nach der Behauptung des Beklagten erforderliche -devisenrechtliche Genehmigung nicht erteilt haben würde. Die Frage, ob die Erteilung der Zustimmung des Autors Brecht zu den strittigen Lizenzausgaben devisenrechtlich überhaupt genehmigungspflichtig war, hätte das Berufungsgericht erst dann zu prüfen brauchen, wenn der Beklagte behauptet hätte, daß Brecht keine Devisengenehmigung erhalten haben würde. Eine solche Behauptung hat der Beklagte aber nicht aufgestellt. Insoweit ist auch keine Büge nach § 139 ZPO erhoben worden; nach Sachlage wären für sie ohnehin die gesetzlichen Voraussetzungen .nicht gegeben gewesen. Soweit die Revision meint, die Erteilung der Devisengenehmigung sei "überaus unwahrscheinlich" gewesen, geht sie wiederum von der irrigen Voraussetzung aus, daß Brecht die fraglichen Lizenzen von sich aus unmittelbar anderen Verlegern hätte erteilen können. Da dies aber, wie gesagt, nicht möglich gewesen wäre, müßte im Gegenteil das Deviseninteressc bejaht und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Erteilung der - möglicherweise erforderlichen -
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Devisengenehmigung als zu demindest wahrscheinlich angesehen werden. Denn aus den gleichen Gründen, die den Autor Brecht veranlaßt hätten, die einzige ihm im Rahmen des Verlagsvertrages vom 27. Juli 1933 noch verbliebene Chance einer weiteren wirtschaftlichen Verwertung seiner urheberrechtlichen Befugnisse an dem “Dreigroschenroman“ zu nutzen, wäre es entgegen der Auffassung der Revision zu demindest ‘‘überaus unwahrscheinlich“, daß die Devisenbehörde ihm durch Versagung der Devisengenehmigung diese einzige zusätzliche Erwerbsmöglichkeit versperrt und damit selbst auf den Deviseneingang verzichtet haben würde,
V. Nachdem das Berufungsgericht, wie dargelegt, rechtsirrtumsfrei festgcstellt hat, daß der Kläger mit der als erteilt anzusehenden Zustimmung des Autors Brecht rechtlich in der Lage gewesen wäre, Lizenzen für Buchgemeinschafts- und Taschenbuchausgaben zu vergeben, hat es weiter geprüft, ob der Kläger in den Jahren 1948 bis 1951 auch tatsächlich die Möglichkeit gehabt hätte, Interessenten für derartige Lizenzen zu finden.
Auch diese Präge hat das Berufungsgericht aufgrund der gutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen Müller und Rowohlt ohne Rechtsverstoß bejaht. Entgegen der Auffassung der Revision kann auch weder für Buphgemeinschafts- noch für Taschenbuchausgaben erst das Jahr 1951 als “frühester“ Zeitpunkt einer Lizenzausgabe angesehen werden. Der Sachverständige Mj|Hl hat bei seiner Vernehmung am 4* Juli 1957 zwar angegeben, vor “mehreren Jahren“, seiner Erinnerung nach “mindestens 5 Jahren“ (also etwa Mitte 1952), sei das sog. Hamburger Abkommen abgeschlossen worden, in welchem sich die Verleger mit den Sortimentern und den Buchgemeinschaften dahin geeinigt hätten, daß ein zuerst über den normalen Buchhandel vertriebenes Buch nicht vor Ablauf von 2 Jahren an Buchgemeinschaften gegeben werden sollte. Vor diesem Abkommen habe aber ein ungeregelter und unbefriedigender Zustand auf diesem Gebiet bestanden. Auch in dem vom Sachverständigen geführten Verlag seien in der da-
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maligen Zeit solche Lizenzvergaben abgeschlossen worden, und zwar auch von Werken, udie ziemlich frisch im Buchhandel erschienen waren11. Diese gutachtliche Äußerung schließt also keineswegs die vom Berufungsgericht für gegeben erachtete Möglichkeit aus, daß der Kläger bereits in den Jahren 1949 bis 1951 eine Lizenz für eine Buchgemeinschaftsausgabe hätte vergeben können»
Zu Unrecht rügt die Revision in diesem Zusammenhang weiter, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die in erster Linie in Betracht kommende Buchgemeinschaft, der Lese-
ring, erst im Jahre 1952 errichtet worden sei. Auch dies ist vom Sachverständigen ausdrücklich berücksichtigt worden; er hat aber eine Reihe anderer Buchgemeinschaften genannt, die bereits in der Zeit vor 1952 für Lizenzvergaben hätten in Betracht kommen können. Dementsprechend hat sich das Berufungsgericht für seine Feststellungen auch in keiner V/eise auf den Lesering bezogen. Unter diesen Umständen kann nicht anerkannt werden, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, daß in den Jahren 1949 bis 1951 die Vergabe einer Lizenz an eine Buchgemeinschaft möglich gewesen und auch vom Autor Brecht gebilligt worden wäre, mit dem vorgetragenen Sachverhalt nicht in Einklang zu bringen gewesen sei oder gar einem Satz der Lebenserfahrung widersprochen habe.
Das gleiche muß schließlich für die vom Berufungsgericht aufgrund der Gutachten der Sachverständigen und
ohne Verfahrensverstoß festgestellte Möglichkeit der Vergabe einer Lizenz an einen Taschenbuchverleger gelten. Y/ie der Sachverständige R^BBA in seinem Gutachten vom 22. Bovember 1955 bestätigt hat, erscheint die ro-ro-ro-Taschenbuehreihe bereits seit dem Sommer 1950.
VI. Das Berufungsgericht hat aufgrund der gutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen MMjlB und HMA unter Anwendung des
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§ 287 ZPO die Höhe des dem Kläger entgangenen Gewinns auf 10«.000,— DM geschätzt. Gegen diese Feststellung der Schadenshöhe hat die Revision keine Einwendungen erhoben.
Nach alledem mußte der Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO der Erfolg versagt bleiben.
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Ebel Claßen