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BGH · I ZR 25/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 25/59

Juli 1957, BGBl I 756, § 12 Bind mehrere Arbeitnehmer an einer Diensterfindung beteiligt und ist keine Vereinbarung über die Vergütung ("Feststellung") nach § 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 ArbEG zustande gekommen, so steht dem Miterfinder vor der vom Arbeitgeber nach § 12 Abs. 5 ArbEG vorzunehmenden «Festsetzung** der Vergütung kein selbständiger Anspruch auf Bekanntgabe seines Anteils an der Erfindung zu. gliederung der Anteile auch solange nicht in der Lage, als die ffiiterfinder keine näheren Angaben über Art und Umfang ihrer Mitarbeit machten und nicht selbst einen begründeten gemeinsamen Vorschlag vorlegten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 ArbEG). “Der Auskunftsanspruch sei im übrigen auch deshalb unbegründet, weil es sich hierbei um eine Frage der Inanspruchnahme der Erfindung handele, die nicht nach dem neuen Gesetz, sondern nach dem alten Eechtszustand zu entscheiden sei (§ 43 Abs. 1 ArbEG); danach sei es aber Sache des Klägers gewesen, sich, um Auslandspatente zu bemühen und bei ihr das Verlangen zu stellen, ihm die Anmeldung solcher Auslandspatente zu ermöglichen. Juni 1958 hat das Landgericht eine Verpflichtung der Beklagten zur Bekanntgabe des Anteils des Klägers aufgrund des § 12 Abs. 1 und 2 ArbEG bejaht, da eine angemessene Frist nach der Inanspruchnahme der Erfindung verstrichen sei. Dezember 1958 übereinstimmend Auskunftsansprueh für erledigt erklärt und insoweit b* tragt habend jeweils der anderen Partei die Kosten huff erlegen, hat das Kammergericht die Berufung der Beklä, auf ihre Kosten zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß Urteilsformel des angefochtenen Urteils zu Ziff.X t tet; ,-f: f ff Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Bekanntgabe des; Miterfinderanteils des Klägers nach dem EingangssatS der Entscheidungsgründe ( BU S. 7 unten) aufgrund des § 12 Abs; und 2 ArbEG für begründet erachtet, dann aber ausgeführf/; daß sich Abs.2 nur auf den hier nicht gegebenen Pall äefr.s, und hat aufgrund entsprechender Anwendung des § 42 Abs.3 ArbEG eine Pflicht der Beklagten zur - einseitigen - *;Pes setzung" und Bekanntgabe des Erfinderanteils des Klägers; bejaht (BU S. Danach könne, so führt das Berufung« gericht aus, ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Ar% boitgeber auf Festsetzung seines Anteils an der Dienster^;” § 12 Abs.3 ArbEG erlangt der neben anderen an einer Biensterfindung beteiligte Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf gesonderte Festsetzung und auf Zahlung der ihm gebührenden Vergütung. Bie Bekanntgabe der einzel-neh Erfinderanteile gehört vielmehr, wie noch auszuführen zür ordnungsmäßigen schriftlichen Begründung der vom »eilgeber vorzunehmenden Festsetzung der Vergütung ist der Kläger zusammen mit zwei frühe^cn Anteil ten der Beklagten (Br. Coflfeund Hiq^BB) an einer v#nsterfindung als Mitexfinder beteiligt. erfindung auch unstreitig vor dem Inkrafttreten des {Ja-setzes über Arbeitnehmererfindungen vom 25« Juli 1957 in;: Anspruch genommen, so daß es nach § 43 Abs. 1 ArbBG für die Inanspruchnahme der Erfindung bei den bis dahin gel? Heine/Rebitzki, Arbeitnehmererfindungen,' 1957, ArbEG § 2 Ann. 4 Abs.4; Reimer, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 3* Aufl, § 2 An. 4» Volmer, Arbeitnehmer erfind ungsgesetz, 1958, § 2 An. 17)* Dies ändert aber nichts daran, daß zunächst alle einschlägigen Bestimmungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes anzuwehden sind. 2. Da das frühere Hecht nicht die Möglichkeit kannte, zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Inanspruchnahme zu wählen, ist eine Inanspruchnahme, die vor dem Inkrafttreten des Arbeitnehmererfindungsgesetzes erklärt wurde, stets als unbeschränkt mit den sich aus §§ 7 ff ArbEG ergebenden Rechts-Wirkungen anzusehen (Volmer aaO § 43 An. 14). Demgemäß wird in § 12 Abs. 2 Satz 1 ArbEG ausdrücklich kiargestellt, daß die Vergütung für jeden einzelnen an der Diensterfindung beteiligten Arbeitnehmer gesondert festzustellen, d.h* durch getrennte Vereinbarungen fest» zulegen ist. Setzung der Vergütung für jeden einzelnen Miterfinder vors| zunehmen,, Diese den ziffernmäßigen Anteil des Miterfinderl an der GesamtVergütung betreffende Festsetzung hängt zu dem 'feil von der Festsetzung des auotenuiäßigen Anteils an lei|| Dienst erfind ung ab und schließt deshalb zugleich diese Festsetzung ein (§ 12 Abs« 3 und 5 ArbEG). Kommt es unter den Mlter--findem aus irgendwelchen Gründen nicht zu einer Einigung über ihre Quotenanteile, so ist es Sache des Arbeitgebers, diese Anteile selbst zu bestimmen. Die Beklagte hat nur zu dem Ausdruck bringen wollen, daß es ihr mangels entsprechender Angaben der Miterfinder tatsächlich noch nicht möglich sei, die einzelnen Anteile zuverlässig und gerecht zu ermitteln und den Erfindern bekannt zugeben. Sie könnte dann (“im Zweifel”) möglicherweise die Anteile der Miterfinder nicht anders als gleich bewerten, wie sie es bereits in ihrem Schreiben vom 9* Mai 19-58 für den Fall eines Vergleiches getan hat (vgl. Die-ee Vorschrift befaßt sich zwar, wie bereits erwähnt, auch ausdrücklich mit dem Fall, daß mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt sind; sie ist aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht geeignet, den auf Bekanntgabe des quotenmäßigen ErfInderanteils des Klägers gerichteten Klagantrag zu 1 zu rechtfertigen. a) Hach § 12 Abs. 1 ArbEG soll Art und Höhe der Vergütung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer "festgestellt” werden. Dies gilt selbstverständlich auch für \ den Fall, daß mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung / beteiligt sind (§12 Abs. 2 Satz 1 ArbEG). b) Abweichend Vom früheren Recht sieht das Gesetz in § 12 Abs. 2 Satz 2 vor* daß der Arbeitgeber den Beteiligten Gesamthöhe der Vergütung und die Anteile der einzelnen Ej finder an der Diensterfindung bekanntzugeben hat. Der Grund für diese Regelung liegt in der Beseitigung des Mißtrauens, das der einzelne Erfinder vielleicht dem Arbeitgeber und., dem Miterfinder künftig entgegenbringen könnte» wenn er nicht weiß, welchen Anteil der Arbeitgeber seiner Srfindea loistung und den übrigen Erfinderleistungen beimißt (vgl>l Volmer aaO § 12 An£L 45). Unter Anteil im Sinne des § t2 Abs. 2 Satz 2 ArbEG sind nur die Quotenahteile der einzelnen Erfinder an der Erfindung, nicht dagegen die Geldbeträge zu verstehen, die den einzelnen Erfindern ausbezahlt werden. Peststellung der Vergütung im Wege der Vereinbarung kommen, ohne daß der Arbeitgeber die Gesamthöhe der Vergütung und ; didinderanteüe bekanntgegeben hat , so kann der Arbeitnehmer nunmehr nach § 12 Abs. 2 Satz 2 ArbEd auch Klage auf Bekanntgabe erheben. Bas hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt und eine Anwendung des nur den Pall der Feststellung betreffenden § 12 Abs. 2 Satz 2 ArbEG abgclehnt, weil zwischen den Parteien bisher keine Feststellung der Vergütung zustande gekommen ist. Hiermit ist ^allerdings der bereits erwähnte, den Entscheidungsgründen l^^e^dheinead versehentlich - vorangestellte Satz, daß der iKlagsntrag zul aufgrund des § 12 Abs. 1 und 2 ArbEG be-i^itodetsei, nicht in Einklang zu bringen« ^ eine Verein Vergütung in angemessener Fxffst nach Inanspruchnahme der Diensterfindung nicht zustande ,so hat der Arbeitgeber die Vergütung durch eine begründete schriftliche Erklärung an den Arbeitnehmer zusetzen" und entsprechend der Festsetzung zu zahlend Abs» 3 Satz 1 ArbEG). Da die Begründhoj^| dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben soll, sich ein Ur-teil darüber zu bilden, ob die Vergütung angemessen,ist, muß die Begründung an sich alle für die Festsetzung Vergütung wesentlichen Gesichtspunkte und Bewertungsf ren enthalten (§ 9 Abs. 2 ArbEG; vgl. Bei Beteiligung mehrerer Arbeitnehmer an der Dienet findung gehört es zur ordnungsmäßigen Begründung ^e^Fest^ Setzungserklärung des Arbeitgebers, daß er - außer den ' bereits erwähnten sonstigen BewertungBfaktoren - auch die' Gesamthöhe der Vergütung und die Quotenanteile der einzelnen MiterfInder angibt» Denn nur bei Bekanntgabe dieser ! ft ArbEG wird diese Verpflichtung des Arbeitgebers zur Festsetzung und Bekanntgabe der einzelnen Erfinderanteile im Falle der-Festsetzung der Vergütung als selbstverständlich vorausgesetzt« Hach dieser Vorschrift kann nämlich der Mit-erfinder der Festsetzung der Vergütung mit der Begründung widersprechen, daß sein Anteil an der Diensterfindung unrichtig festgesetzt sei. Wie die Eevision zutreffend ausgeführt hat, umfaßt die allgemeine Begründungspflicht als feilstüek auch diese Festsetzung und Bekanntgabe der Erin-deranteile für den besonderen, hier gegebenen Fall der Gemeinschaf t serf indung. 320} Volmer aaö § 12 An. 19)« Da der Kläger aus dem Betrieb der Beklagten ausgeschieden ist, kann er die genannten Ansprüche auf Festsetzung und/oder auf Zah- Die Beklagte hat eine solche die Pflicht zur Bekanntgabe der Erfinderanteile umfassende Begründuhgs- : Pflicht niemals bestritten, und es liegt auch nichts dafür vor, daß sie sich dieser Pflicht bei Festsetzung der Vergütung entziehen werde. Aus der in § 12 ArbEG getroffenen gesetzlichen Regelung läßt sich nach alledem kein selbständiger Anspruch auf Anteilsbekanntgabe herleiten, den der aus dem Betrieb d< Beklagten ausgeschiedene Kläger vor der Festsetzung der gütung durch die Beklagte gesondert gerichtlich geltend; machen könnte. Ein noch im Betrieb des Arbeitgebers tätig Miterfinder könnte ebensowenig die vorherige Anteilebekanö gäbe für sich allein zu dem Gegenstand eines besonderen Verfahrens vor der Sehiedsstelle machen. Soweit § 12 Abs. 5 Satz 1 ArbEG den Fall behandelt, daß der Anteil eines Arbeitnehmers an der Diensterfindung "unrichtig festgesetzt" worden ist, kann hieraus nicht gefolgert werden, daß ein mit selbständiger Klage geltendz«machender Anspruch auf Festsetzung des Erfinderanteils besteht. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Festsetzung des Erfinderanteils besteht eben zunächst nur im Bahmen der allgemeinen Begründungspflicht nach § 12 Abs.3 Satz 1 ArbEG; sie kann aber nicht, wie das Berufungsgericht rechtsirrig annimmt, bereits vor der Festsetzung der Vergütung einen selbständig einklagbaren Anspruch begründen. Vergegenwärtigt man sich die Rechtsfolgen, die sich für einen Miterfinder aus einer vorherigen Bekanntgabe seines Anteils an der Diensterfindung durch den Arbeitgeber ergeben könnten, so wird deutlich, daß mit öiher solchen Bekanntgabe für ihn nichts gewonnen wäre und deshalb nach Sinn und Zweck des § 12 ArbEQ auch kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, der eine Verpflichtung des Arbeitgebers aur vorherigen Bekanntgabe des Erfinderanteils rechtfertigen könnte. Der Arbeitgeber ist bei der späteren Festsetzung an den früher bekanntgegebenen Miterfinderanteil nicht gebunden , es sei denn, er hätte sich mit dem Miterfinder über diese Anteilsfestsetzung geeinigt. Kommt eine solche Einigung aber nicht zustande, weil der Miterfinder den ihm bekanntgegebenen Anteil für zu niedrig hält, und könnte alsdann der Miterfinder auf Festsetzung des angemessenen Quotenanteils an der Erfindung klagen, so wäre auch mit einer solchen urteilsmäßigen Festsetzung für den Miterfinder nichts gewonnen, wenn die übrigen Miterfinder mit dieser Festsetzung nicht einverstanden sind. wird nämlich die Festsetzung für alle an der Bienstaffin dung beteiligten Arbeitnehmer nicht verbindlich» nur einer von ihnen der Festsetzung mit der Begründung c / widerspricht, daß sein Anteil an der Dienst er findung.,uii4l Selbst wenn also die - als solche unverbindliche - Bekanntgabe des Miterfinderanteile weder durch Vereinbarung oder im Wege der Klage dem einen oder anderen Miterfinder zu einer Bindung wurde, wäre diese Bindung im Falle des Widerspruches eia anderen Miterfinders nach § 12 Abs, 5 ArbEG hinfaliig.Bl s.e Vorschrift enthält einen gesetzlichen Eingriff in die Vertragsautonomie. Sie gibt dem Arbeitgeber das Recht, di Quotenverteilung auch gegenüber den Arbeitnehmern neu voa zunehmen, die sich bereits mit der ihnen bekanntgegeb Quotenverteilung einverstanden erklärt hatten (vgl aaO § 12 Bern. richtet und soll demgemäß auch bereits bei der Meldung 4er Erfindung die entsprechenden Angaben machen und hervorheben, was er als seinen eigenen Anteil ansieht (§ 5' Abs. 2 • Satz. Deshalb ist auch der Miterfinder bei der Geltendmachung seines Vergütungsanspruches in keiner Weise auf die vorherige Bekanntgabe seines Erfinderanteils .durch den Arbeitgeber angewiesen. fahrensrege lung nach § 12 Abs.3 ArbEG w 1 d erspr Sehen, wenEi der Arbeitnehmer einzelne dieser für die endgültige Berechnung der Vergütung ebenfalls wesentlichen Elementd: herausgreifen und bereits vor der Festsetzung zu dem Gegenstand eines besonderen Verfahrens vor der Schiedesteile oöc vor dem Gericht machen könnte. Erst wenn der Arbeitgeber es in der Begründung der Festsetzungserklärung unterläßt, die Vergütungsberechnung durch die Bekanntgabe der Quotenanteile der Miterfinderzu er-läutorn, erlangt der Miterfinder - wie in dem bereite erörterten, entsprechenden Fall der Feststellung (oben unter/ I 3 b) - gegen den Arbeitgeber einen selbständigen Ahepruc€ auf Bekanntgabe der Erfinderanteile. Wegen dieses Anspruch© könnte er dann zunächst die Schiedsstelle anrufen oder, wenn er - wie der Kläger - aus dem Betrieb des Arbeitgebers ausgeschieden ist, auch sofort Klage erheben. aber das Rechtsschutzbedurfnis regelmäßig dann zu verneinen fein, wenn der Miterfinder nicht nur wegen des möglicherweise zu niedrig festgesetzten Erfinderanteils, sondern auch aus anderen Gründen der Festsetzung der Vergütung widerspricht und deshalb ohnehin die Zahlung einer höheren Vergütung verlangen will. Bei dieser rechtlichen Beurteilung,‘die im Streitfall einen selbständigen Anspruch auf Bekanntgabe des Erfinder-anfeils schlechthin ausschließtf stellt sich nicht mehr die vom Berufungsgericht erörterte und - insoweit abweichend Niom Landgericht bejahte - Frage, ob die im § 12 Abs.3 ArbEG für den Anspruch auf Festsetzung der Vergütung getroffene Fristenregelung auf einen gesonderten Anspruch auf Anteilsbekanntgabe entsprechend anzuwenden sei und ob der Kläger bereits einen Anspruch auf Festsetzung der Vergütung wegen Ablaufs der in §12 Abs.3 ArbEG festgelegten Fristen geltend machen könnte. ' denken bestehen deshalb auch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß diese Frist bereits mit dem noch nicht rechtskräftigen, insoweit also nur "vorläufigen" Patentor-teilungsbeschluß der Prüfungsstelle vom 12. *>jr jedoch nicht, weil es aas den dargelegten Gründen im Streitfall nur auf die Tatsache ankommt, daß keine Festsetzung der Vergütung vorliegt. Denn diese Einschränkung wäre in jedem Fall so gering gewesen, daß es bei einer Kostenentscheidung naeh § 91 a ZPO rechtlich nicht beanstandet werden kann, wenn dem Kläger vom Berufungsgericht insoweit keine Kosten auferlegt worden sind. Rechtsfehlerhaft ist die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts jedoch insofern, als bei Ausübung des billigen Ermessens nicht berücksichtigt worden ist, daß der Auskunftsanspruch bereits im -«aufe des ersten Reehtszuges vor der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erfüllt worden ist, nämlich, wie auch das Berufungsgericht ■feststellt (BUS. Der Kläger hätte also, wenn er weitere Kosten vermeiden wollte, bereits in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht den Auskunftsanspruch in der Hauptsache für erledigt erklären müssen; stattdessen hat er diesen nach der Erfüllung nicht mehr begründeten Anspruch aufrechterhalten und dadurch Anlaß

Zitierte Normen: § 12 ANEG § 35 PatG § 5 ANEG § 35 PatG § 91a ZPO
ArbEGErfindungVergütungFestsetzungArbeitgeberKlägerMiterfinderAnteil

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
 Ges; über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) v. 25. Juli 1957, BGBl I 756, § 12
Bind mehrere Arbeitnehmer an einer Diensterfindung beteiligt und ist keine Vereinbarung über die Vergütung ("Feststellung") nach § 12 Abs. 1 und 2 Satz 1 ArbEG
zustande gekommen, so steht dem Miterfinder vor der vom Arbeitgeber nach § 12 Abs. 5 ArbEG vorzunehmenden «Festsetzung** der Vergütung kein selbständiger Anspruch auf Bekanntgabe seines Anteils an der Erfindung zu. Der Arbeitgeber hat die von ihm festzusetzenden Erfinderan-thile in der schriftliehen Begründung der Festsetzungs-Erklärung (§ 12 Abs. 3 Satz 1 ArbEG) anzugeben.
BGH, Urt. V« 2« Dezember I960 - I ZR 25/59
Kammergericht Berlin Landgericht Berlin
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Verkündet .am 2. Dezember I960
JustizhauptSekretär Urkündobeamter der Geschäftsstelle
I r Namen des Volkes
•In dem Rechtsstreit
 der PeflSHI Aktiengesellschaft, gesetzlich vertreten durch die	MottHB	und Prof. Dr.-In^.
Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Prof. Dr.
ProzeßbevolliBächtigter;

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gegen
 den Dipl.-1hg. Hans-Georg Mo| itraße
- Prozeßbevollmächtigters
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 Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-.liehe Verhandlung vom 2. Dezember I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Weiß, Dr. Löscher, Dr. Spengler und Ebel
fUr Recht erkannt* •

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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5..Zivilsenats d^s Kammergerichts in Berlin vom 23* Dezember 1958 aufgehoben.
Auf ihre Berufung wird unter Abänderung des Urteils der 16* Zivilkammer des Landgerichts Berlin in Borlin-OharlOttenburg vom 25» Juni 1958 der Klageanspruch zu 1 (Bekanntgabe des Erfinderanteils des Klägers) abgewiesen.
Der Klageanspruch zu 2 (Auskunft Uber Aualands-schutzreehte) ist in der Hauptsache erledigt.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt mit Ausnahme eines von der Beklagten zu den Kosten des ersten Rechtszuges zu leistenden Betrages von 124,— DM.
Von Rechts wegen.
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Tatbestand:
Der Kläger war von Anfang August 1952 bis Ende 1957 in dem Betrieb der Beklagten als Chemiker beschäftigt. Im Herbst 1954 übertrug ihm der damals bei der Beklagten tätige ChefChemiker Br. CoflB* auf dessen Veranlassung der bei der Beklagten angeatellte Chemotechniker HU bereits Vörversuche durchgeführt hatte, Arbeiten im Zuge der Entwicklung eines neuen Verfahrens zur Chlormethylierung hochmolekularer aromatischer Verbindungen.
Hie Arbeiten führten am 17- September 1955 zur Anmeldung- eines Patents (P 14 848 IV b/39 c). Die Beklagte hat in der Erfinderbenennung die drei Miterfinder Dr.
CoflB, Dipl.-Ing« UoM (Kläger) und	angegeben.
Am 19* Juni 1957 wurde die Anmeldung bekanntgemacht. Hach Prüfung eines Einspruchs der Farbenfabriken Ba^p AG wurde am 12, Mai 1958 durch Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse 39 c das Patent antragsgemäß erteilt. Gegen diesen Beschluß hat die Firma Farbenfabriken	AG am 25. Juli
195$ Beschwerde eingelegt. Über diese Beschwerde ist noch nicht entschieden. Zwischen den drei genannten Miterfindern, die sämtlich nicht mehr im Dienst der Beklagten stehen, besteht keine Einigung über die Höhe ihrer von der Beklagten zu vergütenden Anteile (Quoten) an der gemeinschaftlich
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Mit der am 9.April 1958 zugestellten Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. dem Kläger seinen Anteil an der zu dem Deutschen Patent P 14 848 IV b/39 c angemeldeten Erfindung bekanntzugeben.
dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob und/oder in welchem Umfange, insbesondere iji welchen ländern, sie oder ihre Vertragspartner Schutz- |] rechte an dieser Erfindung erworben haben oder/
erwerben wollen.
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Der Kläger vertritt die Ansicht, sein Anspruch auf Bekänfti gäbe seines Miterfinderanteils sei schon seit der Beka; gäbe der Erfindung, mindestens aber seit der durch den Beschluß vom 12, Mai 1958 erfolgten Patenterteilung fä Der Anspruch auf Auskunft Uber die Anmeldung etwaiger Schutzrechte im Auslande sei begründet, weil die Beklagte der auf Auskunfterteilung gerichteten Aufforderung des ^ Klägers nicht nachgekommen sei.
Im Verlauf des Rechtsstreits richtete der ProzeßbevollmäOi tigte der Beklagten an den Prozeßbevollmäehtigteh des . Klägers ein Schreiben vom 30. Mai 1958, das »um 2fvirecke der Auskunfterteilung über die Frage der Auslandsschützet rechte Ablichtungen von Schreiben der englischen und der amerikanischen Schwestergesellschaft der Beklagten vom 8. Mai 1958 enthält. Der Kläger hat diese Schreiben nicht als ausreichende Auskunfterteilung angesehen und dem Klagantrag zu 2 in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 25. Juni 1958 aufrechterhalten.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Sie hält den zu 1 geltend gemachten Klageanspruch nicht für fällig. Sobald das Patent endgültig erteilt sei {§ 35 ■ PatG), werde sie gern. § 12 Abs. 3 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 fristgemäß die Anteilsbestimmung vornehmen. Vorher sei sie hierzu nicht vorpflichtet. Zudem sei sie zu einer angemessenen Auf-
gliederung der Anteile auch solange nicht in der Lage, als die ffiiterfinder keine näheren Angaben über Art und Umfang ihrer Mitarbeit machten und nicht selbst einen begründeten gemeinsamen Vorschlag vorlegten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 ArbEG). Der mit dem Klagantrag zu 2 geltend gemachte Auskunftsanepruch sei unbegründet, weil dem Kläger durch die vorgelegten Schreiben vom 28. Januar, 8. und 20. iäai 1958 bereits hinreichende Auskunft erteilt worden sei. “Der Auskunftsanspruch sei im übrigen auch deshalb unbegründet, weil es sich hierbei um eine Frage der Inanspruchnahme der Erfindung handele, die nicht nach dem neuen Gesetz, sondern nach dem alten Eechtszustand zu entscheiden sei (§ 43 Abs. 1 ArbEG); danach sei es aber Sache des Klägers gewesen, sich, um Auslandspatente zu bemühen und bei ihr das Verlangen zu stellen, ihm die Anmeldung solcher Auslandspatente zu ermöglichen. Pas habe er jedoch unterlassen.
Durch Urteil vom 25. Juni 1958 hat das Landgericht eine Verpflichtung der Beklagten zur Bekanntgabe des Anteils des Klägers aufgrund des § 12 Abs. 1 und 2 ArbEG bejaht, da eine angemessene Frist nach der Inanspruchnahme der Erfindung verstrichen sei. Die Patentfähigkeit der Erfindung ergebe sich aus dem Beschluß des Deutschen Patentamts vom 12. Mai 1958. Dementsprechend hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, »den Anteil des Klägers am Deutschen Patent betr. Verfahren zur Chlormethylierung hochmoloku-aromatischer Verbindungen - bisheriges Anmeldungs-n P 14 848 IV b/39 c - bekanntzugeben. '* Das ericht hat'weiter auch die Auskunftspflicht der Bewegen der Auslandsachutzrechte aus § 14 Abs. 2 ArbEG für begründet erachtet und die bisher erteilten AdökUnfte für unzureichend gehalten.
 
nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor Berufungsgericht am 23. Dezember 1958 übereinstimmend Auskunftsansprueh für erledigt erklärt und insoweit b* tragt habend jeweils der anderen Partei die Kosten huff erlegen, hat das Kammergericht die Berufung der Beklä, auf ihre Kosten zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß Urteilsformel des angefochtenen Urteils zu Ziff. X t tet;	,-f:	f	ff
"dem Kläger dessen Anteil an der zu dem Deutsch Patent unter P 14- 848 IV b/39 e angemelt Diensterfindung betr. 'Verfahren zur Chlormethylierung hochmolekularer aromatischer Verbindungen’ bekanntzugeben."
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Mit der Bevision erstrebt die Beklagte die Abweisung des:;* Klagantrages zu 1 und die Belastung fies Klägers mit den gesamten Kosten des Rechtsstreits. Der Kläger bittet Zurückweisung der Revision.

EntscheidungsgrUnde;
I. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Bekanntgabe des; Miterfinderanteils des Klägers nach dem EingangssatS der Entscheidungsgründe ( BU S. 7 unten) aufgrund des § 12 Abs; und 2 ArbEG für begründet erachtet, dann aber ausgeführf/; daß sich Abs. 2 nur auf den hier nicht gegebenen Pall äefr.s, "Feststellung" der Vergütung (durch Vereinbarung) bezieh^! und hat aufgrund entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 3 ArbEG eine Pflicht der Beklagten zur - einseitigen - *;Pes setzung" und Bekanntgabe des Erfinderanteils des Klägers; bejaht (BU S. 9/10). Danach könne, so führt das Berufung« gericht aus, ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Ar% boitgeber auf Festsetzung seines Anteils an der Dienster^;”
findung bei unbeschränkter Inanspruchnahme erst dann geltend gemacht werden, wenn eine Vereinbarung in angemessener ’ ■Frist nach Inanspruchnahme nicht zustande gekommen sei, ^•spätestens aber nach Ablauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechts. In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die angemessene Frist jedenfalls im Zeitpunkt der. letzten mündlichen Ver-JjandJung. vor dem Landgericht (25. Juni 1958) verstrichen gewesen sei (BU S. 10 unten). Oie weitere Begründung, daß dem Kläger mit Bücksicht auf den PatenterteilungsbeSchluß vom 12. Mai 1958 ein Anspruch auf Festsetzung seines Anteils an der streitigen Biensterfindung "jedenfalls spätestens'* seit dem 15* August 1958 zustehe (BU S. 11 oben), kann danach nur als Hilfserwägung zu werten sein.
Öle Revision mußte Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil auf einer unzutreffenden Auslegung des § 12 ArbEG beruht.
§ 12 Abs. 3 ArbEG erlangt der neben anderen an einer Biensterfindung beteiligte Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf gesonderte Festsetzung und auf Zahlung der ihm gebührenden Vergütung. Er kann aber vor der Festsetzung der Vergütung nicht selbständig auf Fest-
setzung und Bekanntgabe seines - quotenmäßigen - Anteils ah der Biensterfihdung klagen. Bie Bekanntgabe der einzel-neh Erfinderanteile gehört vielmehr, wie noch auszuführen zür ordnungsmäßigen schriftlichen Begründung der vom »eilgeber vorzunehmenden Festsetzung der Vergütung
 ist der Kläger zusammen mit zwei frühe^cn Anteil ten der Beklagten (Br. Coflfeund Hiq^BB) an einer v#nsterfindung als Mitexfinder beteiligt. Bie Beklagte t diese bereits in den Jahren 1954/55 vollendete Bienst-
 
erfindung auch unstreitig vor dem Inkrafttreten des {Ja-setzes über Arbeitnehmererfindungen vom 25« Juli 1957 in;: Anspruch genommen, so daß es nach § 43 Abs. 1 ArbBG für die Inanspruchnahme der Erfindung bei den bis dahin gel?
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den Vorschriften verbleibt» während im übrigen die VoröÜ des Arbeitnehmererfindungsgesotzes anzuwsnden sind.
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Im gegebenen fall sind die formellen und sachlichen Yom.
Setzungen für die Inanspruchnahme der EiensterfIndung na&
§§ 3, 4 der Durchführungsverordnung zur Verordnung Über,’äL
die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedej
 vom 20. März 1945 (RGBl I, 257) zu beurteilen. Danach lie.
eine wirksame Inanspruchnahme einer Diensterfindung vor»
an der mehrere Arbeitnehmer beteiligt sind.
Die Beklagte hat diese Diensterfindung als patentfähig ;i*r Anspruch genommen und' sie demgemäß bereits im Jahre zu dem Patent angemeldet. Wie der bisherige Verlaut des; pkl amtlichen Erteilungsverfahrens gezeigt hat, sehen die J3ä£, teiligten die Erfindung nach wie vor als patentfähig; ;aa*:|| Sie ist deshalb als patentfähig im Sinne der §§ 2, 43 Abs. ArbEG zu behandeln. Ob die Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung nach §§ 1, 2 PatG wirklich erfüllt sind, ist zwar letztlich vom Patentamt im Erteilungsverfahren zu entscheiden (vgl. Heine/Rebitzki, Arbeitnehmererfindungen,' 1957, ArbEG § 2 Ann. 4 Abs. 4; Reimer, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 3* Aufl, § 2 Anm. 4» Volmer, Arbeitnehmer erfind ungsgesetz, 1958, § 2 Anm. 17)* Dies ändert aber nichts daran, daß zunächst alle einschlägigen Bestimmungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes anzuwehden sind. Dabei muß sich die Beklagte an ihrer eigenen Erkll gegenüber dem Patentamt, daß sie die Anmeldung als fähig ansehe, festhalten lassen (Volmer aaO § 2 Anm. 18). Im vorliegenden Verfahren sind die von ihr gegen die Pal
 fähigkeit der Diensterfindung geäußerten Bedenken daher rechtlich unbeachtlich. Auch das Berufungsgericht geht von 'der Patentfähigkeit der Biensterfindung im Sinne des § 2 ArbEG aus. Auf die hierzu gegebene Begründung, die von der Revision angegriffen wird und die in Einzelheiten nicht unbedenklich sein mag, braucht nicht weiter eingegangen zu werden.
2. Da das frühere Hecht nicht die Möglichkeit kannte, zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Inanspruchnahme zu wählen, ist eine Inanspruchnahme, die vor dem Inkrafttreten des Arbeitnehmererfindungsgesetzes erklärt wurde, stets als unbeschränkt mit den sich aus §§ 7 ff ArbEG ergebenden Rechts-Wirkungen anzusehen (Volmer aaO § 43 Anm. 14).
Räch § 7 Abs. 1 ArbEG sind alle Rechte an der Dienster-finduhg auf die Beklagte übergegangen. Damit ist die ursprünglich zwischen dem Kläger und den beiden MiterfIndern bestehende Rechtsgemeinschaft beendet worden. Hieraus . folgt, daß jedem Miterfinder gegen den Arbeitgeber ein eigener, selbständiger Vergütungsanspruch zusteht, den er unabhängig von den übrigen Miterfindem geltend machen kann (Reimer aaO § 12 Anm. 9).
Demgemäß wird in § 12 Abs. 2 Satz 1 ArbEG ausdrücklich kiargestellt, daß die Vergütung für jeden einzelnen an der Diensterfindung beteiligten Arbeitnehmer gesondert festzustellen, d.h* durch getrennte Vereinbarungen fest» zulegen ist. Selbstverständlich können diese an sich ge-trennten Vereinbarungen auch aufgrund gleichzeitiger / Verhandlungen mit allen Miterfindern getroffen werden.*
Kommt eine solche gesonderte Feststellung der Vergütung , durch Vereinbarung in angemessener Frist nicht zustande,
; so hat der Arbeitgeber - einseitig - eine gesonderte Fest-
 
Setzung der Vergütung für jeden einzelnen Miterfinder vors| zunehmen,, Diese den ziffernmäßigen Anteil des Miterfinderl an der GesamtVergütung betreffende Festsetzung hängt zu dem 'feil von der Festsetzung des auotenuiäßigen Anteils an lei|| Dienst erfind ung ab und schließt deshalb zugleich diese Festsetzung ein (§ 12 Abs« 3 und 5 ArbEG).
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Die an der Diensterfindung beteiligten Arbeitnehmer sollen! na eh § 5 Abs. 2 Satz 2 ArbEG Art und Umfang ihrer Mitar-/ beit angeben und auch hervorheben, was jeder von ihnenal#J seinen eigenen Anteil ansieht. Kommt es unter den Mlter--findem aus irgendwelchen Gründen nicht zu einer Einigung über ihre Quotenanteile, so ist es Sache des Arbeitgebers, diese Anteile selbst zu bestimmen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die Beklagte deshalb nichts mit Erfolg geltend machen, die Miterfindem? müßten zun€ unter sich eine Einigung über die Höhe ihrer Anteile er* zielen,	>
Soweit die Beklagte eingewendet hat, die drei Miterfinder * hätten keine schriftlichen, den inhaltlichen Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 ArbEG entsprechenden Meldungen abgegeben (Schriftsatz vom 19- April 1958 S. 4/5 und vorn 13. Oktober 1958 S. 7), hat hiermit nicht bestritte werden sollen, daß eine wirksame unbeschränkte Inanspruch-: nähme der Erfindung mit allen sich daraus ergebenden Recht! folgen vorliegt. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen ' der Beklagten insoweit anscheinend mißverstanden (Bü S. . / 8/9). Die Beklagte hat nur zu dem Ausdruck bringen wollen, daß es ihr mangels entsprechender Angaben der Miterfinder tatsächlich noch nicht möglich sei, die einzelnen Anteile zuverlässig und gerecht zu ermitteln und den Erfindern bekannt zugeben. Sofern die Beklagte mangels geeigneter Beur-: teilungsunterlagen außerstande sein sollte, die Anteile d<
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drei Miterfinder von sieh, aus unterschiedlich zu bewerten, wird hierdurch ihre Verpflichtung zur Festsetzung und Zahlung einer Vergütung an jeden Miterfinder nicht berührt. Sie könnte dann (“im Zweifel”) möglicherweise die Anteile der Miterfinder nicht anders als gleich bewerten, wie sie es bereits in ihrem Schreiben vom 9* Mai 19-58 für den Fall eines Vergleiches getan hat (vgl. Volmer aao § 9 Bäu. 40K
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Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 ArbEG gewährt dem Erfinder zunächst nur dem Grunde nach einen nich konkretisierten Vergütungsanspruch. Die Bemessung der Höhe der Vergütung richtet sich nach §§ 9 Abs. 2, 11 ArbEG. Wann und in welcher Weise Art und Höhe der Vergütung verfahrensmäßig festzulegen sind, ist im einzelnen in § 12 ArbEG geregelt. Die-ee Vorschrift befaßt sich zwar, wie bereits erwähnt, auch ausdrücklich mit dem Fall, daß mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt sind; sie ist aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht geeignet, den auf Bekanntgabe des quotenmäßigen ErfInderanteils des Klägers gerichteten Klagantrag zu 1 zu rechtfertigen.
a) Hach § 12 Abs. 1 ArbEG soll Art und Höhe der Vergütung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer "festgestellt” werden. Das Berufungsgericht /Verkennt nicht, daß es sich hierbei um eine Sollvorsehrift handelt, die den Beteiligten eine freiwillige, gütliche -Vereinbarung empfiehlt, aber keinerlei klagbaren Anspruch /-'/-gewahrt (BU S. 9). Dies gilt selbstverständlich auch für \ den Fall, daß mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung / beteiligt sind (§12 Abs. 2 Satz 1 ArbEG).
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b) Abweichend Vom früheren Recht sieht das Gesetz in § 12 Abs. 2 Satz 2 vor* daß der Arbeitgeber den Beteiligten Gesamthöhe der Vergütung und die Anteile der einzelnen Ej finder an der Diensterfindung bekanntzugeben hat. Dadurch soll den Beteiligten Gelegenheit gegeben, werden» sich; dav? zu überzeugen, daß die Festlegung der Anteile an der Die erfindung in gerechter Weise vorgenommen worden ist (Amt! Begründung zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes über ErJfial düngen von Arbeitnehmern und Beamten vom 19. August 1955» Bundestagsdrueksache Br. 1 648 unter 3 zu § 11, jetzt § 12j abgedr. bei Reimer aaO S. 319/520). Der Grund für diese Regelung liegt in der Beseitigung des Mißtrauens, das der einzelne Erfinder vielleicht dem Arbeitgeber und., dem Miterfinder künftig entgegenbringen könnte» wenn er nicht weiß, welchen Anteil der Arbeitgeber seiner Srfindea loistung und den übrigen Erfinderleistungen beimißt (vgl>l Volmer aaO § 12 An£L 45).	'
Unter Anteil im Sinne des § t2 Abs. 2 Satz 2 ArbEG sind nur die Quotenahteile der einzelnen Erfinder an der Erfindung, nicht dagegen die Geldbeträge zu verstehen, die den einzelnen Erfindern ausbezahlt werden. Zwischen beiden Werben besteht ein Unterschied. Bei Festsetzung der Anteile wird nur gemessen, wie die einzelnen Miterfinder im Verhältnis zueinander quotenmäßig an der Diensterfindung be-, teiligt sind. Die sogenannten Leistungsfaktoren werden dabei nicht berücksichtigt. Sie richten sich insbesondere nach den Stellungen, die die Erfinder im Betriebe haben, und nach den verschiedenen Aufgaben,.die ihnen zugewiesen sind (§ 9 Abs. 2 ArbEG), und können auch im vorliegenden Fall bei den drei Miterfindem durchaus verschieden sein. Bei der Ermittlung der Vergütung muß grundsätzlich zuerst der Wert der gesamten Erfindung ermittelt werden. Dann si~ für jeden Miterfinder die Quotenanteile an der Erfindung
 sowie die Leistungsfaktoren festzustellen,und die effektive Vergütung ist schließlich aus denn Anteil des einzelnen Miterfinders am Gesamtwert der Erfindung und aus seinem Leistungsfaktor ziffernmäßig zu errechnen (Reimer aaO § 12 Anm. 12 S. 138; Heine/Rebitzki aaQ § 12 Anm. 3 und 4;
Volmer aaO § 12 Anm. 44).
Kommt es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Verhandlungen über eine PestStellung der Vergütung, so kann der Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber nicht, wie es an sich von ihm erwartet wird, vor Abschluß der Vereinbarung von sich aus unaufgefordert die vorgesehene Gesamthöhe der Vergütung und die von ihm meist geschätzten Quotenanteile der einzelnen Miterfinder bekanntgibt, den Abschluß der Vereinbarung von der vorherigen Bekanntgabe dieser Größen abhängig machon. Sollte-Ves aus irgendwelchen Gründen zu einer. Peststellung der Vergütung im Wege der Vereinbarung kommen, ohne daß der Arbeitgeber die Gesamthöhe der Vergütung und ; didinderanteüe bekanntgegeben hat , so kann der Arbeitnehmer nunmehr nach § 12 Abs. 2 Satz 2 ArbEd auch Klage auf Bekanntgabe erheben. Biese Klage setzt aber eine vorherige .Feststellung der Vergütung voraus. Bas hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt und eine Anwendung des nur den Pall der Feststellung betreffenden § 12 Abs. 2 Satz 2 ArbEG abgclehnt, weil zwischen den Parteien bisher keine Feststellung der Vergütung zustande gekommen ist. Hiermit ist ^allerdings der bereits erwähnte, den Entscheidungsgründen l^^e^dheinead versehentlich - vorangestellte Satz, daß der iKlagsntrag zul aufgrund des § 12 Abs. 1 und 2 ArbEG be-i^itodetsei, nicht in Einklang zu bringen«
^ eine Verein	Vergütung	in	angemessener
 Fxffst nach Inanspruchnahme der Diensterfindung nicht zustande ,so hat der Arbeitgeber die Vergütung durch eine
 begründete schriftliche Erklärung an den Arbeitnehmer zusetzen" und entsprechend der Festsetzung zu zahlend Abs» 3 Satz 1 ArbEG). Die Entstehung der Verpflichtung;d€ Arbeitgebers zur einseitigen Festsetzung der Vergütüiag;^ hängt also allein vom fruchtlosen Ablauf der angemessene* Frist ab« Aus welchem Grunde die Vereinbarungen;unterblis^ ben sind, spielt keine Rolle. Ohne Bedeutung ist auch/öVj eine gütliche Vereinbarung versucht wurde, jedoch nicht, lungen ist oder ob zwischen den Parteien überhaupt ke: Verhandlungen geführt worden sind (Reimer aaO § 12 Aam»
Die Festsetzung hat durch eine "begründete schriftliche’ Erklärung" zu erfolgen, Über den Umfang der Begründung keine besonderen Bestimmungen getroffen. Da die Begründhoj^| dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben soll, sich ein Ur-teil darüber zu bilden, ob die Vergütung angemessen,ist, muß die Begründung an sich alle für die Festsetzung Vergütung wesentlichen Gesichtspunkte und Bewertungsf ren enthalten (§ 9 Abs. 2 ArbEG; vgl. Volmer aaO § ,T<£
27). Bei Beteiligung mehrerer Arbeitnehmer an der Dienet findung gehört es zur ordnungsmäßigen Begründung ^e^Fest^ Setzungserklärung des Arbeitgebers, daß er - außer den ' bereits erwähnten sonstigen BewertungBfaktoren - auch die' Gesamthöhe der Vergütung und die Quotenanteile der einzelnen MiterfInder angibt» Denn nur bei Bekanntgabe dieser ! Größen kann der Miterfinder hinreichend zuverlässig beur--teilen, ob die Festlegung seiner Vergütung in; gerechter ' -Weise erfolgt ist. Wie bereits dargelegt, beruht auf dieser Erwägung des Gesetzgebers die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 ArbEG (Amtliche Begr. aaO S. 319/320). Was ; nach dieser Vorschrift für die "Feststellung" der Vergül vorgesehen ist, muß erst recht für die einseitige. "Festsetzung» durch den Arbeitgeber gelten. Hierzu bedurfte es-, keiner besonderen Bestimmung mehr. In § 12 Abs. 5 Satz i

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 ArbEG wird diese Verpflichtung des Arbeitgebers zur Festsetzung und Bekanntgabe der einzelnen Erfinderanteile im Falle der-Festsetzung der Vergütung als selbstverständlich vorausgesetzt« Hach dieser Vorschrift kann nämlich der Mit-erfinder der Festsetzung der Vergütung mit der Begründung widersprechen, daß sein Anteil an der Diensterfindung unrichtig festgesetzt sei. Wie die Eevision zutreffend ausgeführt hat, umfaßt die allgemeine Begründungspflicht als feilstüek auch diese Festsetzung und Bekanntgabe der Erin-deranteile für den besonderen, hier gegebenen Fall der Gemeinschaf t serf indung. Der Miterfinder erfährt seinen Quotenanteil an der Erfindung— spätestens, aber immer noch rechtzeitig - mit der begründeten Festsetzung seiner Vergütung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 ArbEG und kann der Festsetzung, wenn er mit ihr nicht einverstanden ist, innerhalb von zwei Monaten durch schriftliche Erklärung widersprechen (§12 Abs. 4 ArbEG). '
.'Siegel; -der. Arbeitgeber entgegen der Vorschrift des § 12
.Abs« 3 ArbEG die Vergütung nicht in angemessener Frist 'feat*; so kann der Arbeitnehmer gegen ihn Klage auf Festsetzung der Vergütung erheben. Stattdessen kann er auch sofort seinen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung aus § 9 ArbEG zunächst im Schiedsverfahren und dann im Klagewege geltend machen (§§ 28 ff, 37 ff ArbEG; Amtl. Begr. aaO S. 320} Volmer aaö § 12 Anm. 19)« Da der Kläger aus dem Betrieb der Beklagten ausgeschieden ist, kann er die genannten Ansprüche auf Festsetzung und/oder auf Zah-
lung der angemessenen Vergütung ohne vorherige Anrufung der Schiedsstelle im Wege der Klage geltend machen (§ 37 Abs. 2 Nr, 3 ArbEG). Bisher hat er eine solche Klage nicht erhoben.
Vor der -?’.‘erforderlichenfalls im Wege der Klage au erzwingenden - Pestsetzung der Vergütung steht dem Kläger > aber kein selbständiger Anspruch auf Bekanntgabe seines ■ Erfinderanteils zu. Er muß in jedem Fall erst die Pest-Setzung der Vergütung abwarten oder erwirken. Bei ordnungs^ mäßiger Begründung der Festsetzungserklärung erfährt er dann ohne weiteres die vom Arbeitgeber festgesetzten Erfin deranteile. Die Beklagte hat eine solche die Pflicht zur Bekanntgabe der Erfinderanteile umfassende Begründuhgs- : Pflicht niemals bestritten, und es liegt auch nichts dafür vor, daß sie sich dieser Pflicht bei Festsetzung der Vergütung entziehen werde.
Aus der in § 12 ArbEG getroffenen gesetzlichen Regelung läßt sich nach alledem kein selbständiger Anspruch auf Anteilsbekanntgabe herleiten, den der aus dem Betrieb d< Beklagten ausgeschiedene Kläger vor der Festsetzung der gütung durch die Beklagte gesondert gerichtlich geltend; machen könnte. Ein noch im Betrieb des Arbeitgebers tätig Miterfinder könnte ebensowenig die vorherige Anteilebekanö gäbe für sich allein zu dem Gegenstand eines besonderen Verfahrens vor der Sehiedsstelle machen. Soweit § 12 Abs. 5 Satz 1 ArbEG den Fall behandelt, daß der Anteil eines Arbeitnehmers an der Diensterfindung "unrichtig festgesetzt" worden ist, kann hieraus nicht gefolgert werden, daß ein mit selbständiger Klage geltendz«machender Anspruch auf
 Festsetzung des Erfinderanteils besteht. Diese Anteils-
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festsetzung bildet vielmehr ein notwendiges Element der Begründung der Vergütungsfestsetzung. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Festsetzung des Erfinderanteils besteht eben zunächst nur im Bahmen der allgemeinen Begründungspflicht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 ArbEG; sie kann aber nicht, wie das Berufungsgericht rechtsirrig annimmt, bereits vor der Festsetzung der Vergütung einen selbständig einklagbaren Anspruch begründen.
 
4« Angesichts der in § 12 ArbEG getroffenen Verfahrensregclung könnte ein vorher selbständig einklagbarer Anspruch auf Anteilsbekanntgabe weder au einer rechtsverbindlichen Teilklärung des Streites um die Vergütung fuhren noch die Geltendmachung des Vergütungsanspruehes sonstwie sinnvoll vorbereiten helfen. Vergegenwärtigt man sich die Rechtsfolgen, die sich für einen Miterfinder aus einer vorherigen Bekanntgabe seines Anteils an der Diensterfindung durch den Arbeitgeber ergeben könnten, so wird deutlich, daß mit öiher solchen Bekanntgabe für ihn nichts gewonnen wäre und deshalb nach Sinn und Zweck des § 12 ArbEQ auch kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, der eine Verpflichtung des Arbeitgebers aur vorherigen Bekanntgabe des Erfinderanteils rechtfertigen könnte.
a) Die einseitige Bekanntgabe des Erfinderanteils durch den Arbeitgeber kann für sich allein noch keinerlei verbind-
■ liehe Wirkung haben. Mit einer solchen Äußerung erfährt der Miterfinder nur, wie der Arbeitgeber den Erfinderan-teil zur Zeit bewertet. Die Bewertung beruht naturgemäß im wesentlichen auf Schätzungen. Sie kann sich den Umständen .entsprechend in der Zeit bis zur Festsetzung der Vergütung ändern. Der Arbeitgeber ist bei der späteren Festsetzung an den früher bekanntgegebenen Miterfinderanteil nicht gebunden , es sei denn, er hätte sich mit dem Miterfinder über diese Anteilsfestsetzung geeinigt. Kommt eine solche Einigung aber nicht zustande, weil der Miterfinder den ihm bekanntgegebenen Anteil für zu niedrig hält, und könnte alsdann der Miterfinder auf Festsetzung des angemessenen Quotenanteils an der Erfindung klagen, so wäre auch mit einer solchen urteilsmäßigen Festsetzung für den Miterfinder nichts gewonnen, wenn die übrigen Miterfinder mit dieser Festsetzung nicht einverstanden sind. Nach § 12 Abs. 5. ArbEG
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wird nämlich die Festsetzung für alle an der Bienstaffin dung beteiligten Arbeitnehmer nicht verbindlich» nur einer von ihnen der Festsetzung mit der Begründung c / widerspricht, daß sein Anteil an der Dienst er findung.,uii4l richtig festgesetzt sei. In diesem, Fall ist der ber berechtigt, die Vergütung für alle Beteiligt^ heu;;. festzusetzen. Selbst wenn also die - als solche unverbindliche - Bekanntgabe des Miterfinderanteile weder durch Vereinbarung oder im Wege der Klage dem einen oder anderen Miterfinder zu einer Bindung wurde, wäre diese Bindung im Falle des Widerspruches eia anderen Miterfinders nach § 12 Abs, 5 ArbEG hinfaliig.Bl s.e Vorschrift enthält einen gesetzlichen Eingriff in die Vertragsautonomie. Sie gibt dem Arbeitgeber das Recht, di Quotenverteilung auch gegenüber den Arbeitnehmern neu voa zunehmen, die sich bereits mit der ihnen bekanntgegeb Quotenverteilung einverstanden erklärt hatten (vgl aaO § 12 Bern. 48).
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b) Da sich die Bewertungsgrundlagen bis zur Festsetzung der;.; . Vergütung ändern können, wäre es auch wenig sinnvoll, we der Arbeitgeber schon vorher zu einer Bekanntgabe des Er-'“' finderanteils gezwungen werden könnte. Solange z.B. das Schutzrecht nicht erteilt ist» wird sich dsr Anteil der einzelnen MiterfInder an der Erfindung in viöleh Hellen nicht zuverlässig schätzen und bewerten lassen. Mit Recht -hat deshalb auch die Revisioh darauf hingewiesen, daß Im : weiteren Verlauf des noch schwebenden Erteilungsverfahr Umstände eintreten können, die für die Bewertung der An-; teile von Bedeutung sein können. Solange noch ungewiß ist ob und in welchem Umfange schließlich ein rechtskräftiges Patent erteilt wird, läßt sich der Quotenanteil an der patentfähigen Erfindung noch nicht zuverlässig ermitteln. Bei endgültiger Versagung des Patents entfiele möglicher-
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weise jeder Vergütungsanspruch. Aber auch eine Teilversagung oder auch eine Einschränkung einzelner Patentansprüche könnte sich auf die Vergütungsberechnung, und - wie hier -bei einer Gerneinschaftserfindung gerade auch auf die Anteile der Miterfindor auswirken; denn es wäre durchaus denkbar, daß die endgültige Passung des Patents erkennen läßt, daß der Anteil des einen oder anderen Miterfinders an der Erfindungeine andere Bewertung erfährt. Dies wäre besonders dann der Pall, wenn das schließlich erteilte Patent sich wesentlich von der Anmeldung unterscheidet und • l bäi der endgültigen PestStellung der Ansprüche Elemente auegeschieden werden, deren Entwicklung die besondere Auf-., jgfdbe eines Mit erfind er s war.
Anteils nicht erforderlich, ja geradezu wertlos. Jeder Miterfinder ist in aller Regel besser als der Ar^eitgeber über Art und Umfang der Mitarbeit an der Erfindung unter-

richtet und soll demgemäß auch bereits bei der Meldung 4er Erfindung die entsprechenden Angaben machen und hervorheben, was er als seinen eigenen Anteil ansieht (§ 5' Abs. 2 • Satz. ,.5 ArbKtf). Deshalb ist auch der Miterfinder bei der Geltendmachung seines Vergütungsanspruches in keiner Weise auf die vorherige Bekanntgabe seines Erfinderanteils .durch den Arbeitgeber angewiesen. Dieser ist vielmehr umgekehrt auf’ die Angaben der Miterfinder angewiesen, um 'ihre Anteile an der Erfindung angemessen festsetzen zu ’ können.
d) Das Interesse eines MiterfInders, seinen Quotenanteil .an.^ der Diensterfindung zu erfahren, ist im Hinblick aufdia ziffernmäßige Festsetzung seiner Vergütung nicht wesent-: lieh höher zu bewerten als sein Interesse an der Kennt aller übrigen Berechnungsfaktoren, z.B. des Umsatzes,, d^i„r
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Leistungsabzüge usw. Auch diese Bewertungsfaktoran^ sih4 ^: in der Begründung der Festsetzungserklärüng anzugeben-ui^, zu erläutern. Es würde aber dem Sinn und Zweck der Ver-. fahrensrege lung nach § 12 Abs. 3 ArbEG w 1 d erspr Sehen, wenEi der Arbeitnehmer einzelne dieser für die endgültige Berechnung der Vergütung ebenfalls wesentlichen Elementd: herausgreifen und bereits vor der Festsetzung zu dem Gegenstand eines besonderen Verfahrens vor der Schiedesteile oöc vor dem Gericht machen könnte. Die Verfahrensregelüiig soi£| gerade für den Fall, daß eine gütliche Vereinbarung nicht f zustande kommt, eine möglichst einfache, einheitliche Klärung der Vergütungsfrage ermöglichen. Diesem Zweck wi de es aber widersprechen, wenn der Arbeitgeber von? je Erfinder wegen des Vergütungsanspruches mit einer Vielzili^ von Verfahren vor der Schiedssteile oder von Klagen vor dem Gericht überzogen werden könnte.
Erst wenn der Arbeitgeber es in der Begründung der Festsetzungserklärung unterläßt, die Vergütungsberechnung durch die Bekanntgabe der Quotenanteile der Miterfinderzu er-läutorn, erlangt der Miterfinder - wie in dem bereite erörterten, entsprechenden Fall der Feststellung (oben unter/ I 3 b) - gegen den Arbeitgeber einen selbständigen Ahepruc€ auf Bekanntgabe der Erfinderanteile. Wegen dieses Anspruch© könnte er dann zunächst die Schiedsstelle anrufen oder, wenn er - wie der Kläger - aus dem Betrieb des Arbeitgebers ausgeschieden ist, auch sofort Klage erheben. Für die . gesonderte Geltendmachung eines solchen Anspruches wird
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aber das Rechtsschutzbedurfnis regelmäßig dann zu verneinen fein, wenn der Miterfinder nicht nur wegen des möglicherweise zu niedrig festgesetzten Erfinderanteils, sondern auch aus anderen Gründen der Festsetzung der Vergütung widerspricht und deshalb ohnehin die Zahlung einer höheren Vergütung verlangen will.
Solange aber - wie im vorliegenden Fall - weder eine Feststellung noch eine Festsetzung der Vergütung erfolgt ist, ist ein selbständiger Anspruch auf Bekanntgabe des Erfinderanteils schlechthin ausgeschlossen. Mithin war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und unter entsprechender Abänderung des landgerichtlichen Urteils der Klagantrag zu 1 abzuweisen. Der Kläger muß zunächst die begründete Festsetzungserklärung der Beklagten abwarten oder erwirken.
Bei dieser rechtlichen Beurteilung,‘die im Streitfall einen selbständigen Anspruch auf Bekanntgabe des Erfinder-anfeils schlechthin ausschließtf stellt sich nicht mehr die vom Berufungsgericht erörterte und - insoweit abweichend Niom Landgericht bejahte - Frage, ob die im § 12 Abs. 3 ArbEG für den Anspruch auf Festsetzung der Vergütung getroffene Fristenregelung auf einen gesonderten Anspruch auf Anteilsbekanntgabe entsprechend anzuwenden sei und ob der Kläger bereits einen Anspruch auf Festsetzung der Vergütung wegen Ablaufs der in §12 Abs. 3 ArbEG festgelegten Fristen geltend machen könnte. Immerhin sei 2ur Klarstellung darauf hingewiesen, daß dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden könnte, wenn es in den Entscheidungsgründen auf S. 9 unten ausführt, dem Arbeitnehmer stehe bei unbeschränkter Inanspruchnahme erst nach Ablauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutz-
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rechts ein klagbarer Anspruch auf PestSetzung der Vergütj zu. .Es handolt sich hierbei vielmehr um die Bestimmung! einer äußersten Endfrist, durch die einer unangemessenpft; Ausdehnung der für das Zustandekommen einer Vereinbai (“Feststellung") vorgesehenen "angemessenen" Friat..vörg%; beugt werden soll (Arotl. Begr. aaO S. 319)* An sich ist1 V der Arbeitgeber bereits nach Ablauf der "angemessenen •v?1

verpflichtet, sofort die Festsetzung vorzunehmen. Iaö3s@öf angemessene Frist anzusehen ist, wirdallerdings Berücksichtigung aller Umstände des Falles/ insbesondhar im Hinblick auf die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Biensterfindung zu bestimmen sein. Banach kann es im ei nen Fall durchaus angemessen sein, die VergütUhg bereits vor der Schutzrechtserteilung fest zusteilen oder festzu« setzen (vgl. Reimer aaO § 12 Anm. 7; Volmer aaO § 12 18; Heino/Rebitzki aaO § 12 Anm. 2).
Bio Dreimonatsfrist des § 12 Abs. 3 Satz 2 ArbECr stell^ wie gesagt, nur eine äußerste zeitliche Grenze dar. ' denken bestehen deshalb auch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß diese Frist bereits mit dem noch nicht rechtskräftigen, insoweit also nur "vorläufigen" Patentor-teilungsbeschluß der Prüfungsstelle vom 12. Mai 1958 in ha gesetzt worden sei. Das Gesetz spricht zwar nur von der "Erteilung des Schufczrechts.“ Dem Sinn und Zweck dieser Bostim mung sowie dem Sprachgebrauch das Patentgesetzes dürfte es aber entsprechen, hierunter nur die “endgültige" Er-teilung des Patents (§ 35 PatG) nach Abschluß des patent-..; amtlichen Srteilungsverfahrens zu verstehen. Hierfür spricht auch, daß nur dieser Zeitpunkt nach dem Patentgesetz für den Beginn de© endgültigen Patentschutzes und alle sonstigen Rechtsfolgen der Patenterteilung (einschließlich der Zahlung der Jahresgebühren) maßgebend ist» Einer abschließphden^BöErteilung dieser Frage bedarf es

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 jedoch nicht, weil es aas den dargelegten Gründen im Streitfall nur auf die Tatsache ankommt, daß keine Festsetzung der Vergütung vorliegt.
II.; Der mit dem Klagantrag zu 2 geltend gemachte Auskunfts-ansprueh ist von beiden Seiten übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 23. Dezember 1958 in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. Das Berufungsgericht hatte daher insoweit nach § 91 a ZPO über die Kosten zu entscheiden.
Ob dem Berufungsgericht insoweit zu folgen ist, als es eine gewisse Einschränkung der ürteilsformel für geboten erachtet hätte, wenn keine Erledigung in der Hauptsache eingetreten wäre, kann dahingestellt bleiben. Denn diese Einschränkung wäre in jedem Fall so gering gewesen, daß es bei einer Kostenentscheidung naeh § 91 a ZPO rechtlich nicht beanstandet werden kann, wenn dem Kläger vom Berufungsgericht insoweit keine Kosten auferlegt worden sind. Rechtsfehlerhaft ist die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts jedoch insofern, als bei Ausübung des billigen Ermessens nicht berücksichtigt worden ist, daß der Auskunftsanspruch bereits im -«aufe des ersten Reehtszuges vor der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erfüllt worden ist, nämlich, wie auch das Berufungsgericht ■feststellt (BUS. 13)» durch das Schreiben des Prozeßbe-vollmäehtitf Wn der Beklagten vom 30. Mai 1958 in Verbindung mit den Überreichten Anlagen und den schriftsätzlichen Erklärungen vom 19. Juni 1958. Der Kläger hätte also, wenn er weitere Kosten vermeiden wollte, bereits in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht den Auskunftsanspruch in der Hauptsache für erledigt erklären müssen; stattdessen hat er diesen nach der Erfüllung nicht mehr begründeten Anspruch aufrechterhalten und dadurch Anlaß
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gegeben, daß dieser als streitiger Hauptanspruch noch ifc den zweiten Rechtszug gelangt ist. Mit den hierdurch ehtf standenen Mehrkosten kann die Beklagte billigerweise 'hie' belastet werden. Sie ist an den Kosten des Kechtsatreits‘ vielmehr nur insoweit zu beteiligen, als sich der Rechtes streit für den Kläger durch eine zunächst berechtigte ,ge^ rechtliche Geltendmachung des Klaganspruehe zu 2, durch den der Streitwert von 8.000 DM (für den Klaganspruch zuff 1 um 2.000 DM auf insgesamt 10.000 DM erhöht worden ist, verteuert hat. Dies ergibt ffir Gerichtsund Anwaltskosteif einschließlich Umsatzsteuer einen Unterschiedsbotrag von; 124,— DM. Dieser Betrag geht mithin zu Lasten der Beklagten. Dementsprechend war auch die KostenentScheidung untere Anwendung der §§ 91, 91 a ZPO abzuändern.
Bock
 Weiß
Löscher
 Spengler
Ebel