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BGH · I ZR 23/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 23/57

Der in BfHBl wohnhafte Kläger, der den Familiennamen Lego führt, ist selbständiger Vertreter für Spirituoseno Er ist der einzige Träger dieses Hamens in BflSBIo Die Beklagte eröffnete am 5o Dezember 1955 etwa 500 m von der Wohnung des Klägers entfernt ein Ladengeschäft, in dem sie den Handel mit Damen- und Horren-Oberbekleidung betreibt o Ihre Firma ist am 16, Februar 1956 in das Handelsre gister des Amtsgerichts Charlottenburg als Offene Handelsgesellschaft wie folgt eingetragen wordens Über den fünf Schaufenstern des Ladengeschäftes der Beklagten und.an anderen Stellen ihrer Geschäftsräume- be-finden sich 17 Schilder mit der Aufschrift "Lego-Kleidung"* Die gleiche Bezeichnung ist mit großen Buchstaben diagonal in die Glasscheibe der Ladentür eingeschliffenc Darüber stehen am oberen Rand der Glasscheibe die Namen der beiden Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Beklagte mit dem Bestandteil ’’Lego” ihrer sowohl in der eingetragenen Firma enthaltenen wie auch bei der Werbung, insbesondere auf Ladenschiidern und Drucksachen.; . RG JVf 1927, 1384 )0 Ein solcher Ball liegt hier vor0 Baß die Beklagte das dem Namen des Klägers entsprechende Wort ”LegoM nicht allein,, sondern *- mit oder ohne Bindestrich - in Zusammenhang mit dem Wort "Kleidung" verwendet, ist-ohne Bedeutung«?.. Ber Charakter des Wortes "lego" als eines Namens geht hierdurch, wie das Berufungs-- 1 gericht ohne Rechtsirrtum annimmt, nicht verloren, und zwar umso weniger, als die Verbindung eines Personennamens mit einem Warennamen im geschäftlichen Verkehr vielfach gebräuchlich isto Unerheblich ist es auch, daß die Beklagte das von ihr verwendete Y/ort "Eego" aus den Anfangsbuchstaben ■men, ihrer ursprünglichen Gesellschafter. Es kommt allein darauf an, ob durch die Verwendung dieses-Wortes der Eindruck hervorgerufen werden kann, als werde damit der Name des Klägers gebraucht (RGZ 108,’ 230, 232)o Biese Voraussetzung ist im vorliegenden Ball aber erfüllt„ Benn für den Betrachter der angegriffenen Bezeichnung ist entgegen der Meinung der Revision die Art ihrer Entstehung und die Zufälligkeit der Übereinstimmung mit dein Namen des Klägers, zu demal nach dem Ausscheiden des Gesellschafters GflHHlB?. jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtliche Er wird daher, sofern er den Namen des Klägers kennt;, oder kennen lernt, geneigt sein«, das Wort "Lego" in der Bezeichnung der Beklagten mit diesem Namen in Verbindung zu Bringen« Entgegen der Meinung der Beklagten ist das Wort ,rLegoM auch nicht so beschaffene daß es notwendig als bloße Phantasiebildung auf gef aßt werden müßte und aus diesem Grunde für den Betrachter der angegriffenen Bezeichnung der Gedanke einer Verbindung mit dem Namen des Klägers nicht auftauchen könnte<> Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte im Sinne des § 12 BGB den Namen des Klägers gebrauche, ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden. § 12 BGB setzt weiter voraus, daß der Gebrauch des fremden Namens unbefugt ist® Auch diese Voraussetzung ist vom Berufungsgericht mit Recht als erfüllt angesehen worden® Denn der Beklagten steht an dem Namen "Lego” kein gegenüber dem Namensrecht des Klägers besseres oder gleichwertiges Recht zu» Die Beklagte hat zwar nach § 16 Abs« 1 UWG durch die Ingebrauchnahme ebenfalls ein Recht an diesem Namen erworben (BGHZ 21, 85, 94 •• Spiegel)„ Auf dieses Recht kann sie sich aber nach dem das Namens-' und Kennzeichnungsrecht beherrschenden Grundsatz der Priorität gegenüber dem älteren Namehsrecht des Klägers nicht mit Erfolg berufen0 Unter diesen Umständen kam es für die Entscheidung darauf an, ob die Beklagte durch den Gebrauch des Namens MLegon berechtigte Interessen des Klägers verletze0 Bas Berufungsgericht hat dies bejahte Bern kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden® und hat ferner auch materielle Interessen des Klägers als verletzt bezeichnet; weil "die beteiligten Verkehrskreise" nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme -trotz der Branchenverschiedenheit - auf Grund der Verwen-ümig des Namens "Lego" in der angegriffenen Bezeichnung geschäftliche Beziehungen zwischen ihm und der Beklagten vermuteten* Sodann hat es eine Abwägung der beiderseitigen Belange der Parteien vorgenomraen? des gleichen Namens zur Bezeichnung ihres Ladengeschäfts und zur Werbung ein beachtliches Affekfcionsinteresse des Klägers verletze; keine rechtlichen Bedenken erhoben werden0 Entgegen der Meinung der Revision ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden; daß das Berufungsgericht eine Verletzung materieller Interessen des Klägers bejaht hat0 Bei der Einprägsamkeit und für B4BB festgestellten Einmaligkeit des Namens des Klägers liegt es durchaus nahe; daß die Bekannten und Kunden des Klägers geschäftliche Beziehungen zwischen dem Kläger und dem in unmittelbarer Nähe seiner langjährigen Wohnung eröffneten Geschäftsbetrieb der Beklagten trotz der Branchenverschiedenheit - vermuteno Die Beweisaufnahme des ersten Rechtszuges hat diese Annahme bestätigt o Die Rüge der Revision, das angefochtene Urteil lasse die Feststellung vermissen., daß die dort vernommenen Zeugen "die beteiligten Verkehrskreise" darstellten, verkennt den Sinn dieser Beweisaufnahme * Das Landgericht hatte sich ersichtlich ein Bild über die Auffassung solcher Personen verschaffen wollen, die den Kläger, sei es persönlich oder geschäftlich, kennen und denen auch das Geschäft der Beklagten und deren Werbung bekannt ist. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwendeno Ebensowenig ist es aber zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht auf das Ergebnis dieser Beweisaufnahme die Überzeugung gründet, daß "die beteiligten Verkehr skreise" , hier also allgemein Personen, bei denen die gleichen Voraussetzungen vorliegen, in gleicher oder ähnlicher Weise geschäftliche Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten mutmaßen werden* Soweit die Revision mit Rücksicht auf den von den Zeugen erklärten und anscheinend vom Kläger veranlaßten Verzicht auf Zeugengebühren Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen äußert, greift^sie unzulässig in das dem Tatrichter vorbehaltene Gebiet der Beweiswürdigung Qin0 Ein Er fa in rungs sab z des Inhalts* daß ein Versieht auf Zeugengebuhren nur zugunsten einer Partei ausgesprochen werde, mit der der Zeuge persönlich verbunden sei, kann im übriger nicht als bestehend anerkennt werden«, Damit entfallen auch die Folgerungen, die die Revision allgemein in Ansehung der Glaubwürdigkeit von Zeugen» die auf Veranlassung der beweis-pflichtigen Partei auf ZeugengebUhren verzichtet haben, aus diesem Satz gezogen zu wissen wünscht0 Unbegründet ist ferner die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß in einer Millionenstadt wie Berlin auch bei Übereinstimmung eines Ihaütasiewortes mit einem seltenen Familiennamen die Annahme geschäftlicher Beziehungen zwischen den beiden Namensträgern zu den seltenen Ausnahmen gehöre * Das augefoehtene Urteil läßt erkennen, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles, nämlich auf den Umstand abgestellt hat/ daß sich das Ladengeschäft der Beklagten in unmittelbarer Nähe der Wohnung des Klägers befindet und der Kläger dort schon seit Jahrzehnten wohnt„ Die Verhältnisse innerhalb eines eng begrenzten Wohnbezirkes werden in der hier in Betracht kommenden Beziehung jedoch nicht entscheidend dadurch beeinflußtc daß der Wohnbezirk Teil einer Millionen- stadt ist«, Auf die Frage, wie der Sachverhalt zu beurteilen wäre, wenn sich aas Geschäft in einem anderen Stadtteil oder auch nur in grösserer Entfernung von der Wohnung des Klägers befände, braucht nicht eingegangen zu werden«, Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die verletzten Interessen des Klägers auch bei Berücksichtigung der Belange der Beklagten als schutzwürdig anzuerkennen seien* Wird berücksichtigt. und die Bezeichnung nach dem Ausscheiden des Gesellschafters Goldstein nicht ein mal mehr mit dem Hinweis aut die Hamen der Gesellschafter der Beklagten zu rechtfartigen ist? daß auch solche Personen in Betracht zu ziehen sind.-die in Zukunft mit dem Kläger persönlich oder geschäftlich bekannt werden und über den in Präge stehenden Sachverhalt nicht unterrichtet sind 0 Bas Berufungsgericht hat der Klage hiernach mit Recht stattgegeben® Daß die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben ist?

Zitierte Normen: § 12 BGB
NameInteresseLegoBerufungsgerichtWortBezeichnungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Pur das Nachschlagewerk!
Nicht fur die Amtliche Sammlung!
Gesetzi BGB § 12
Rechtssatzs Pur die Frage? ob berechtigte Interessen des Na--
menstragers dadurch verletzt werden? daß ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht? können die Verhältnisse des engeren Bezirkes? innerhalb dessen der Namensträger wohnt und der unbefugte' Namensgebrauch stattfindet? auch dann maßgebend sein? wenn dieser Bezirk Teil einer Millionenstadt ist o
Stichwort % Lego Aktenzeichens I ZR 23/57 ,	.	Kammergericht
 Urteil des BGH vom 40 Februar 1958	LG Berlin
2489 012
-/I
/
I ZR 23/57
Verkündet am 4o Februar 1958 Grunau? Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle o
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der
Firma "Lego-Kleidung" E0 VA B^straße
 Beklagten und Revisionsklägerin, Frozeßbevollmäohtigters Rechtsanwalt Br
 gegen
den Handelsvertreter Walter Lego in B Straße
 Kläger und Revisionsbeklagten? - Fro'Seßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof0 Breh=c„Wilde, Br.Birnbach? BrcKrüger-Nieland, BroNastelski und Br.Christoph
 für Recht erkannt %
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5o- Zivilsenats, des Kammergerichts in Berlin vom 29« Januar 1,957 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewieaen0
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Der in BfHBl wohnhafte Kläger, der den Familiennamen Lego führt, ist selbständiger Vertreter für Spirituoseno Er ist der einzige Träger dieses Hamens in BflSBIo
 Die Beklagte eröffnete am 5o Dezember 1955 etwa 500 m von der Wohnung des Klägers entfernt ein Ladengeschäft, in dem sie den Handel mit Damen- und Horren-Oberbekleidung betreibt o Ihre Firma ist am 16, Februar 1956 in das Handelsre gister des Amtsgerichts Charlottenburg als Offene Handelsgesellschaft wie folgt eingetragen wordens
«Lego* -Kleidung” JL
Die Bezeichnung «Lego« ist aus den Anfangsbuchstaben der Hamen der beiden Gesellschafter LfHHBfe und SflHP gebildeto Der Gesellschafter Goldstein ist am Io August 195 aus der Gesellschaft ausgeschieden; an seine Stelle ist der Kaufmann Ela Kfll getreten„ Die Firma führt seitdem den Hamens
«Lego-Kleidung»

Die Änderung ist am 4-o Oktober '956 in das Handelsregister eingetragen worden«,
Über den fünf Schaufenstern des Ladengeschäftes der Beklagten und.an anderen Stellen ihrer Geschäftsräume- be-finden sich 17 Schilder mit der Aufschrift "Lego-Kleidung"* Die gleiche Bezeichnung ist mit großen Buchstaben diagonal in die Glasscheibe der Ladentür eingeschliffenc Darüber stehen am oberen Rand der Glasscheibe die Namen der beiden
’ ■	■'	v	y.<;.
Inhaber mit ausgeschriebenen Vornamen in kleinen Buchstaben* Die Beklagte gebraucht das Wort "Lego" ferner in besonderer Art zur Werbung sowie auf Geschäftspapieren wie Kassenzetteln und dergleichen in Verbindung mit dem Wort "Kleidung“,
Der Kläger hat in der Verwendung des Wortes “Lego“ durch die Beklagte einen Eingriff in sein Namensrecht erblickt,. durch den er in seinen Interessen verletzt werde.
Als selbständiger Vertreter sei er Verwechslungen auch beruflicher Art ausgesetzt, die ihm nachteilig seien. Er müsse befürchten, daß bei seiner Kundschaft die Vorstellung entstehe, er sei an dem Geschäft der Beklagten beteiligt und habe es daher nicht nötig, noch anderweitig kaufmännisch tätig zu sein,. Von Kunden und von Mitbewohnern des Hasses, in dem er seit 25 Jahren wohne,, sei er wiederholt darauf angesprochen worden, ob er Beziehungen zu dem Geschäft der Beklagten habe. Überdies habe er die Absicht, in Kurze ..selbst einen Handel zu eröffnen, für den er seinen Familien-namen wegen dessen Seltenheit und Einprägsamkeit benutzen Welleo Deshalb müsse er sich auch gegen die Reklame wenden, die die Beklagte unter Benutzung seines Namens in dem Wohnbezirk betreibe. Mit Schreiben vom 190Bezember 1955 hat er die Beklagte vergeblich auffordern lassen, den Gebrauch des Namens "Lege“'zu unterlassena Mit der im Februar 1956 erhobenen Klage hat er beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, r 1« den Namen Lego aus den über den Ladenschaufenstern des Ladens	BSstraße 9? angebrachten
 fünf Schildern und aus der Ladentür zu entfernen,
2c den Gebrauch des Namens Lego zu unterlassen.
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Die Beklagte hat Tam Abweisung der Klage gebeten. Sie hat in Abrede gestellt7 daß die Gefahr einer Verwechslung ihrer Bezeichnung 11 Lego-Klei^ung” mit dem Namen des Klägers gegeben sei* Die Übereinstimmung der Bezeichnung ’'Lego” mit diesem Namen sei rein zufällige Schutswürdige Interessen des in einer anderen Branche tätigen Klägers würden dadurch nicht verletzt* Jedenfalls mußten solche Interessen gegenüber dem Interesse zurücktreten., das sie, die Beklagte., an der Beibehaltung der gut eingeführten Bezeichnung habe.
Die Bekannten und Kunden des Klägers seien im übrigen längst über den wahren Sachverhalt unterrichtet0
Das Landgericht hat der Klage nach einer Beweisaufnahme stattgegeben0
Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben*
Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels *
Entscheidungsgründe j
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Beklagte mit dem Bestandteil ’’Lego” ihrer sowohl in der eingetragenen Firma enthaltenen wie auch bei der Werbung, insbesondere auf Ladenschiidern und Drucksachen.; verwendeten Bezeichnung "Lego-Kleidung" den Familiennamen des Klägers im Sinne des § 12 BGB unbefugt benutze und dadurch schutz-würdige Interessen des Klägers verletzt habe, auch weitere Verletzungen zu besorgen seien. Es hat aus diesem Grunde dem mit der Klage verfolgten Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch stattgegeben* Die Revision konnte keinen Erfolg haben0
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Anwendung des
§ 12 BGB nicht auf die Palle beschränkt, in denen jemand
 seiner eigenen Person den Namen eines anderen heilegt., also
 den fremden Namen als eigenen führt, § 12 BGB ist vielmehr
 auch dann anzuwenden,. wenn (;eraand in sonstiger Weise den
 fremden Namen mit sich in Verbindung bringt, insbesondere
 wenn er ihn zur Bezeichnung seines Geschäfts oder seiner
 Ware benutzt f'RGZ 74, 308, 310? 108c, 230, 232 mit weiteren , - 20 Nachweisen?. . RG JVf 1927, 1384	)0	Ein solcher Ball liegt
 hier vor0 Baß die Beklagte das dem Namen des Klägers entsprechende Wort ”LegoM nicht allein,, sondern *- mit oder ohne Bindestrich - in Zusammenhang mit dem Wort "Kleidung" verwendet, ist-ohne Bedeutung«?.. Ber Charakter des Wortes "lego" als eines Namens geht hierdurch, wie das Berufungs-- 1 gericht ohne Rechtsirrtum annimmt, nicht verloren, und zwar umso weniger, als die Verbindung eines Personennamens mit einem Warennamen im geschäftlichen Verkehr vielfach gebräuchlich isto Unerheblich ist es auch, daß die Beklagte das von ihr verwendete Y/ort "Eego" aus den Anfangsbuchstaben ■men, ihrer ursprünglichen Gesellschafter. gebildet hat und die Übereinstimmung mit dem Bamiliennamen des Klägers rein zufällig ist. Es kommt allein darauf an, ob durch die Verwendung dieses-Wortes der Eindruck hervorgerufen werden kann, als werde damit der Name des Klägers gebraucht (RGZ 108,’ 230, 232)o Biese Voraussetzung ist im vorliegenden Ball aber erfüllt„ Benn für den Betrachter der angegriffenen Bezeichnung ist entgegen der Meinung der Revision die Art ihrer Entstehung und die Zufälligkeit der Übereinstimmung mit dein Namen des Klägers, zu demal nach dem Ausscheiden des Gesellschafters GflHHlB?. jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtliche Er wird daher, sofern er den Namen des Klägers kennt;, oder kennen lernt, geneigt sein«, das Wort "Lego"

in der Bezeichnung der Beklagten mit diesem Namen in Verbindung zu Bringen« Entgegen der Meinung der Beklagten ist das Wort ,rLegoM auch nicht so beschaffene daß es notwendig als bloße Phantasiebildung auf gef aßt werden müßte und aus diesem Grunde für den Betrachter der angegriffenen Bezeichnung der Gedanke einer Verbindung mit dem Namen des Klägers nicht auftauchen könnte<> Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte im Sinne des § 12 BGB den Namen des Klägers gebrauche, ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden.
§ 12 BGB setzt weiter voraus, daß der Gebrauch des fremden Namens unbefugt ist® Auch diese Voraussetzung ist vom Berufungsgericht mit Recht als erfüllt angesehen worden® Denn der Beklagten steht an dem Namen "Lego” kein gegenüber dem Namensrecht des Klägers besseres oder gleichwertiges Recht zu» Die Beklagte hat zwar nach § 16 Abs« 1 UWG durch die Ingebrauchnahme ebenfalls ein Recht an diesem Namen erworben (BGHZ 21, 85, 94 •• Spiegel)„ Auf dieses Recht kann sie sich aber nach dem das Namens-' und Kennzeichnungsrecht beherrschenden Grundsatz der Priorität gegenüber dem älteren Namehsrecht des Klägers nicht mit Erfolg berufen0
Unter diesen Umständen kam es für die Entscheidung darauf an, ob die Beklagte durch den Gebrauch des Namens MLegon berechtigte Interessen des Klägers verletze0 Bas Berufungsgericht hat dies bejahte Bern kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden®
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ' KGZ 74? 308, 3115 114, 91, 935 BGHZ 8, 318, 322) umfaßt der Begriff des Interesses im Sinne des § 12 BGB grundsätzlich jedes Interesse des Namensträgers, auch ein
 rem persönliches oder ideelles, sogar ein Affektionsinteres-38o Als berechtigt kann allerdings ein solches Interesse nur anerkannt werden? wenn es schutzwürdig ist, und die Frage der Schutzwürdigkeit kann nur dann richtig beurteilt werden, wenn auch entgegengesetzte Belange berücksichtigt werden und beim Widerstreit verschiedener Interessen abgewogen .wird ? welches Interesse grössere Beachtung verdient und daher Vorgehen muß (RG- JW 1939> 15312)»
Von diesen Hechtsgrundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen0 Es hat zunächst ein affektives Interesse des Klägers bejaht; indem es schon dem bloßen Wunsch des Klägers Bedeutung beigemessen.hat? daß sein Name nicht zur Bezeichnung eines Ladengeschäfts und zur Werbung benutzt wercte.* und hat ferner auch materielle Interessen des Klägers als verletzt bezeichnet; weil "die beteiligten Verkehrskreise" nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme -trotz der Branchenverschiedenheit - auf Grund der Verwen-ümig des Namens "Lego" in der angegriffenen Bezeichnung geschäftliche Beziehungen zwischen ihm und der Beklagten vermuteten* Sodann hat es eine Abwägung der beiderseitigen Belange der Parteien vorgenomraen? bei der es zu dem Ergebnis gelangt ist; daß die Interessen des Klägers als bei weitem überwiegend anzuerkennen seien0. Einen Hechtsfehler läßt das angefochtene Urteil insoweit nicht erkennen* •
Wird berücksichtigt; daß der einprägsame und auffallende Name des Klägers? wie das Berufungsgericht feststellt* in einmalig ist und der Kläger in der Wohngegend? in <3er sich das Ladengeschäft der Beklagten befindet?, schon seit 2c Jahren ansässig ist? so können gegen die Annahme £es Berufungsgerichts? daß die Beklagte mit der Verwendung
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des gleichen Namens zur Bezeichnung ihres Ladengeschäfts und zur Werbung ein beachtliches Affekfcionsinteresse des Klägers verletze; keine rechtlichen Bedenken erhoben werden0 Entgegen der Meinung der Revision ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden; daß das Berufungsgericht eine Verletzung materieller Interessen des Klägers bejaht hat0 Bei der Einprägsamkeit und für B4BB festgestellten Einmaligkeit des Namens des Klägers liegt es durchaus nahe; daß die Bekannten und Kunden des Klägers geschäftliche Beziehungen zwischen dem Kläger und dem in unmittelbarer Nähe seiner langjährigen Wohnung eröffneten Geschäftsbetrieb der Beklagten trotz der Branchenverschiedenheit - vermuteno Die Beweisaufnahme des ersten Rechtszuges hat diese Annahme bestätigt o Die Rüge der Revision, das angefochtene Urteil lasse die Feststellung vermissen., daß die dort vernommenen Zeugen "die beteiligten Verkehrskreise" darstellten, verkennt den Sinn dieser Beweisaufnahme * Das Landgericht hatte sich ersichtlich ein Bild über die Auffassung solcher Personen verschaffen wollen, die den Kläger, sei es persönlich oder geschäftlich, kennen und denen auch das Geschäft der Beklagten und deren Werbung bekannt ist. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwendeno Ebensowenig ist es aber zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht auf das Ergebnis dieser Beweisaufnahme die Überzeugung gründet, daß "die beteiligten Verkehr skreise" , hier also allgemein Personen, bei denen die gleichen Voraussetzungen vorliegen, in gleicher oder ähnlicher Weise geschäftliche Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten mutmaßen werden* Soweit die Revision mit Rücksicht auf den von den Zeugen erklärten und anscheinend vom Kläger veranlaßten Verzicht auf Zeugengebühren Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen äußert, greift^sie unzulässig in das dem Tatrichter vorbehaltene Gebiet der Beweiswürdigung
 Qin0 Ein Er fa in rungs sab z des Inhalts* daß ein Versieht auf Zeugengebuhren nur zugunsten einer Partei ausgesprochen werde, mit der der Zeuge persönlich verbunden sei, kann im übriger nicht als bestehend anerkennt werden«, Damit entfallen auch die Folgerungen, die die Revision allgemein in Ansehung der Glaubwürdigkeit von Zeugen» die auf Veranlassung der beweis-pflichtigen Partei auf ZeugengebUhren verzichtet haben, aus diesem Satz gezogen zu wissen wünscht0
Unbegründet ist ferner die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß in einer Millionenstadt wie Berlin auch bei Übereinstimmung eines Ihaütasiewortes mit einem seltenen Familiennamen die Annahme geschäftlicher Beziehungen zwischen den beiden Namensträgern zu den seltenen Ausnahmen gehöre * Das augefoehtene Urteil läßt erkennen, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles, nämlich auf den Umstand abgestellt hat/ daß sich das Ladengeschäft der Beklagten in unmittelbarer Nähe der Wohnung des Klägers befindet und der Kläger dort schon seit Jahrzehnten wohnt„ Die Verhältnisse innerhalb eines eng begrenzten Wohnbezirkes werden in der hier in Betracht kommenden Beziehung jedoch nicht entscheidend dadurch beeinflußtc daß der Wohnbezirk Teil einer Millionen-
stadt ist«, Auf die Frage, wie der Sachverhalt zu beurteilen wäre, wenn sich aas Geschäft in einem anderen Stadtteil oder auch nur in grösserer Entfernung von der Wohnung des Klägers befände, braucht nicht eingegangen zu werden«,
Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die verletzten Interessen des Klägers auch bei Berücksichtigung der Belange der Beklagten als schutzwürdig anzuerkennen seien* Wird berücksichtigt.
daß es sich bei dem Wort nLegon far die Beklagte um eine willkürlich gewählte Bezeichnung handelty die sie ohne weiteres hätte aufgeben können? als der Kläger sie ganz kurze Zeit nach der Ingebrauchnahme verwarnte? und die Bezeichnung nach dem Ausscheiden des Gesellschafters Goldstein nicht ein mal mehr mit dem Hinweis aut die Hamen der Gesellschafter der Beklagten zu rechtfartigen ist? so sind in der Tat keine . Gesichtspunkte ersichtlich? die es rechtfertigen könnten, dem Kläger den erstrebten Hamensschutz zu versagen. Auf den Besitzstand, den sie seit.dem Zeitpunkt der vom Kläger ausgesprochenen Verwarnung (19»Dezember 1955) in Ansehung der angegriffenen Bezeichnung, erworben haben mag? kann sich die Beklagte., wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat? mit Erfolg'nicht.berufen® Bis zu diesem Zeitpunkt war fjir sie aber? wie das Berufungsgericht feststellt? ein schutzwürdiger Besitzstand noch nicht entstanden®. Der Beklagten kann auch nicht beigetreten werden? wenn sie meint, das Inteinesse des Klägers sei inzwischen weggefallen? weil seine Bekannten und Kunden nunmehr über den ’wahren Sachverhalt unterrichtet seien® Die Beklagten beachten hierbei nicht? daß auch solche Personen in Betracht zu ziehen sind.-die in Zukunft mit dem Kläger persönlich oder geschäftlich bekannt werden und über den in Präge stehenden Sachverhalt nicht unterrichtet sind 0
Bas Berufungsgericht hat der Klage hiernach mit Recht stattgegeben® Daß die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben ist? unterliegt kei-
nem Zweifel* Die Revision ist somit unbegründet her mir Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen
 Wilde	Birnbach
 Krug er-'Ni eland	Christoph
 und war da
 Nastelski