deutscher .Reichs Schatzanweisungen von 1945 Folge I "überlassen" habe, und daß sie die Klägerin mit dem Kurswert,; den Zinsen und der Provision in Höhe von zusammen 99»793c— RM belastet habe0 Als"Tag des Geschäftsabschlusses" war der 15= März 1945 angegeben.. Es ist unter den Parteien /unstreitig, daS Sinzeistücke der 3 1/2'tfigen Reichsschatzanweisungen 1945 Folge I nicht mehr ausgegeben worden sind» Mit dem Druck der Stücke sollte erst Ende April 1945 begonnen werden» Die Beklagte hat aber behauptet, daß eine die Einzel-stücke vertretende Globalurkunde. bei der Seichsbank hinterlegt worden sei,.und daß .die Klägerin einen entsprechenden Miteigentumsanteil an dieser Globalurkunde übertragen' erhalten habet Die Klägerin hat geltend gemacht«, ihr Saldo-Anerkenntnis vom 8. Februar 1946 sei irrtümlich erfolgt und ohne rechtlichen Grund abgegeben worden, da, ein Kaufvertrag über die Wertpapiere nicht zustande-gekommen, jedenfalls aber von der Beklagten nicht erfüllt sei und auch nicht mehr erfüllt werden könnet Auch hätte die Beklagte angesichts der allgemeinen Lage Mitte März 1945 ihr«, der Klägerin, von dem Erwerb der Reichsschatzanweisungen, die noch nicht einmal ausgegeben worden seien, abraten müssen. (vgl ÖGrHZ 2, 81 ff), Wehr, aber die Leistung der Beklagten nachträglich unmöglich geworden sei, dann sei die Beklagte von der Leistungspflicht frei geworden und der Klägerin stehe gemäß § 323 Abs 3 BGB ein Bereicherungsanspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises zu« Da Einzelstücke nicht mehr ausgegeben worden seien, komme os auf die - bestrittene - Behauptung der Beklagten an, daß eine Globalurkunüe hinterlegt worden sei« Mit der Übertragung eines entsprechenden Miteigentumsanteils an dieser' Globalurkunde auf die Klägerin würde die Beklag-, te ihrer Leistungspflicht genügt haben« Die Frage der. Am 12,März 1950 hat die Klägerin der Beklagten unter Androhung des Rücktritts vom Vertrage eine Prist gemäß § 326 BGB zur effektiven Lieferung der Reichsschatzanweisungen gesetzt, Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage nunmehr abgewiesen» ttil Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die ■Klägerin das Saldo-Anerkenntnis kondizieren könne; falls die Belastung mit dem streitigen Betrage ohne rechtlichen Grund erfolgt sei, und daß diesem Bereicherungsanspruch auch nicht die Vorschrift des § 814 BGB entgegenstehe,, begegnet keinen rechtlichen Beden-keno Insoweit hat auch die Revision keine Angriffe erhoben» Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher davon ab, ob der Klägerin ein Rückforderungsrecht in Bezug auf den ihr angelasteten Kaufpreis zusteht« tung der Ausf Öhr' nu;,^ nzc i go nie Ir t zustande gekommen sei» Diese Hechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof als damaliges Revisiohsgericht für unzutreffend erachtet und hat das Urteil aus diesem Grunde aufgehoben» Die Ansicht des Obersten Gerichtshofes, der Kaufvertrag sei entweder schon durch Abschluß des Kommissionsvertrages oder .' dieses bestimmte „ Die Umwandlung erfolgte durch Eintragung der Schatzanweisungen in das Reichsschuldbuch» In der erwähnten Bekanntmachung des Reichsfinanzministers vom 13* Dezember 1944 ist in Bezug auf die hier streitigen Reichsschatzanweisungen angeordnet worden, daß sie in das Reichsschuldbuch eingetragen werden können» 2'") Die' verwahrungsrechtliche Behandlung von Reichsschatzanweisungen und Reichsschuldehforderungen ist in dem Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Ylert-..papieren (Depotgesetz) vorn 4i Februar 1937 (RGBl I 171 in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Verwaltung und Anschaffung von Reichsschuldbuchforderungen vom 5»Januar 1940 ’ (RGBl I 30), der Verordnung über die Behandlung von Anleihen des Deutschen Reichs im Bankund Börsenverkehr vom 31o Dezember 1940 (RGBl I 1941, 21) und § 2 der zweiten Verordnung über die Behandlung von Reichsanleihen im Bankund Börsenverkehr vom 18» April 1942 (RGBl I 183) geregelt worden» Danach steht die Reichsschuldbuchforderung in ihrer rechtlichen Bedeutung; als Teil :;des-.Sammelbestandes den zu dem Sammelbestand gehörenden Wertpapieren gleich, und.zwar auch dann, wenn: für den Verwahrer (Reichsbank), eine Schuldbuchforderung durch Eintragung in das Reichsschuldbuch originär begründet worden ist, der Pall der eigentlichen Umwandlung von. Durch diese Vorschriften ist zwecks Förderung des stückelosen 'AnleiheVerkehrs im Wege 'der gesetzlichen Fiktion die .Reichsschuldbuchforde-rüng zur beweglichen Sache geworden, und zwar mindestens soweit es sich um ihre verwahrungsrechtliche Behandlung handelte Aus diesem Grunde war es rechtlich möglich, daß aus dem Sammelbestand der Reichsbank, in den die für • die •Reichsschatzanweisungen 1945 Folge I eingetragene : Schuldouohforderung gelangt war, ein Miteigentumsanteil an den.Reichsschatzanweisungen in Höhe von 15 Millionen PI auf die CiHHHHHNHM übertragen werden konnte und daß die Zentrale der OMHBBHHBI ihrerseits am 19o März 1945 der Beklagten von ihrem so erworbenen Miteigentumsanteil einen. -sich/von/der V.er| pflichtung zur Übertragung von Einzeistücken dadurch befreien kann, daß sie dem Käufer einen Miteigentum anteil am';Weftpapiersammelbestand., zu dem nach dem o Bargelegten auch Schuldbuchforderungen gehören, verschafft (vgl § 2 der VO.vom 31, Dezember 1940 /RGBl 1 1217; § 2 der VO vom 18, April 1942 /RGBl I 1837) * Die Regelung der §§ 24, 31 DepCes setzt aber voraus, daß de Käufer nach dem -Erwerb /des .Miteigentumsanteils jederzei in der Lage ist, aus dem Sammelbestand v/ertpapiere in Höhe seines Mi t e i gen turns an t e i1s he raus zuverlangen; s /es,/ daß er sie in eigene .Verwahrung nehmen, sei es, d er eine Einzelverwahrung durchführen will (vgl § 7 Depot Ges), Dieses Recht ist dem Käufer auch durch die eben dargelegte Gleichstellung von Reichsschuldbuchforderun-gen mit Wertpapieren nicht genommen worden und dieses Recht hätte er im. .ausgegeben worden sind und auch in Zukunft nicht mehr ausgegeben werden können, entsteht die Präge, ob auch bei solcher Lage die vollständige Erfüllbarkeit des Kaufvertrages bis zu dem Zeitpunkt der Kapitulation bestanden hat*. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Klägerin habe kein besonderes Interesse an der Auslieferung von Einzelstücken haben können, da sie über ihren Girosarnmelbestandanteil genau so wie, über Einzeistücke habe verfügen können, und daß deshalb die Eicht-ausgabe von Einzelstücken der Erfüllbarkeit des Kaufvertrages durch Übertragung eines Miteigentumsanteils am Sammelverwahrbestand nicht entgegengestanden habe* Dieser Ansicht ist zuzustimmen* Bis zu dem Zeitpunkt, in welchem planmässig die Eirizelstücke ausgegeben werden sollten, mußte sich die Klägerin mit der Übertragung des Miteigentumsanteils nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) in jedem Palle begnügen, da die Eintragung ins PLeichs-schuldbuch gerade der Überbrückung des Zeitraumes zwischen der Anleiheaufnahme und dem Druck der Einzelstücke dienen sollte und die Klägerin nichts dafür vorgetragen hat , daß etwa die sofortige - Auslieferung von Einzelstük-ken vereinbart worden sei« Damit entfällt aber eine et- 4) Aber auch für die spätere Zeit, für welche im Hinblick auf die Hichtausgabe von Einzelstücken der Eintritt der nachträglichen Unmöglichkeit (§ 323 Abs 3 BGB) in Betracht kommt, kann nichts anderes gelten, weil nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Klägerin vor dem Zusammenbruch die Absicht gehabt hat, die Auslieferung oder Einzelverwahrung der Stücke zu verlangen* Über ihren Miteigentumsanteil am Samrael-verwährungsbestand hätte sie durch Veräußerung* Verpfändung, Hinterlegung oder in sonstiger -Weise genau so wie Über effektive Stücke verfügen können (Schultzenstein-Dieben aaO S 190)* Daß aber die Kriegslage im April 1945 die Klägerin veranlaßt hätte, die Auslieferung effektiver Stücke zu verlangen, ist ein auf die rückschauende Betrachtung gegründetes Argument, das es nicht rechtfertigen kann, der Klägerin eine entsprechende Absicht auch für die damalige Zeit zu unterstellen* Das gilt umsomehr', als die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits im Jahre 1944 Reichsschatz anweisungeh in 5 verschiedenen Posten von insgesamt RM 350 000 erworben und noch am 9° März 1945 weitere Reichsschatzanweisungeh im Nennwert von RM 50 000 gekauft hat* Die Klägerin hat nichts darüber vorgetragen, daß sie hinsichtlich dieser Reichsschatzanweisungen diet Auslieferung' oder Einz e 1 ve rwahrung verlangt habeVn Es.war auch im März-April 1945 nicht voraussehbar, ob die. 5) Gegenüber den vorstehenden Erwägungen macht die Revision geltend, das Berufungsgericht hätte die Tatsa-che der Eintragung der Reichs Schatzanweisungen in das• Reichsschuldbuch nicht berücksichtigen dürfen, .weil der Oberste Gerichtshof als Revisionsinstanz allein die Präge für entscheidungserheblich erklärt habe, ob eine Globalurkunde hinterlegt worden sei oder nicht,; nachdem diese Präge vom Berufungsgericht im negativen Sinne geklärt worden sei, habe die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung in rechtlich bindender Weise festgestanden* Die Revision übersieht hierbei, daß eine Bindung an die erwähnte Rechtsansicht des Berufungsgerichts schon deshalb entfällt, weil der Vortrag der Beklagten über die Eintragung der R.eichsschätzariweisuhgen in das Reichs-schuldbuch dem Gericht erst ,im zweiten Berufungsrechtszuge als neue Tatsache unterbreitet worden ist. Zur Verschaffung des Miteigentums an dem Sammelbestand einer Wertpapiersammelbank bedarf es gemäß § 24 Abs 2 DepG .einer Gutschrift zugunsten des Erwerbers in den Büchern des Kommissionärs, es sei denn, daß der Anteil - was hier nicht geschehen ist durch Abtretung des Herausgabeanspruches übertragen worden ist,- Dieser Buchungsvorgang hat konstitutive Wirkung* Nun hat die Beklagte der Klägerin für die RM 100 000 Reichsschatzanweisungen eine Gutschrift auf Giro-Sammeldepotkonto erst im Dezember 1915 erteilt,, Damit erhebt , sich die Frage nach dem Einfluß, den die inzwischen im Osten angeordnete Bankensperre auf die Rechtsbeziehungen der Parteien hat» Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß wegen der Bankensperre in der Ostzone die Beklagte im Dezember 1945 über ihren Miteigentumsanteil nicht mehr habe verfügen können, andererseits erblickt es hierin aber auch kein endgültiges Erfüllungshindernis, weil es die Blockierung des Sammelverwahrbestandes nur als vorübergehende Maßnahme wertet» Den Fall der endgültigen Unmöglichkeit der Leistung, der einen Bereicherungsanspruch der Klägerin gemäß § 325 Abs 3 BGB zur Folge hätte, sieht es daher nicht als vorliegend an* In letzterer Beziehung nimmt das Berufungsgericht auf eine entsprechende Äusserung des Obersten Gerichtshofes Bezug, an die es sich für gebunden erachtet» Der Auffassung des Berufungsgerichtes kann .nicht zugestimmt .werden* 1» Zunächst ist es irrig, daß das Berufungsgericht in dem erwähnten Punkte an die Rechtsansicht des Obersten • Gerichtshofes, über den nur vorübergehenden Charakter der Blockierung des Sammelverwahrbestandes gebunden war* Denn die Bemerkung des Obersten Gerichtshofes hatte lediglich den Charakter eines rechtlichen Hinweises auf die weitere Behandlung der Sache durch das Berufungsge- daß durch die Blockierung des Sammeldepotbe-„s tail des nur eine vorübergehende Unmöglichkeit, aber kein' endgültiges Erfüllungshindernis geschaffen worden sei, zuzustimmeh ist, kann zweifelhaft sein« Es kommt aber auf diese Präge nicht an, weil die Blockierung des Sam-melverwahrbestandes, mag sie vorübergehender oder endgültiger Natur sein, in Wirklichkeit kein Erfüllungshindernis darstellte« Bas Berufungsger cht berücksichtigt nämlich nicht, daß die Zentrale der Commerzbank der Beklagten bereits am 19* März 1945 eine Gutschrift für die von der Klägerin gekauften Piff 100 000 Schatzanweisungen erteilt hatte« :■ Damit war noch vor der Blockierung ein individualisierter bestimmter Bruchteil des Gesamtbestandes in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten und damit nach dem Westen verlagert worden« Denn die Übertragung dieser Vermögenswerte von Berlin nach Hildesheim vollzog sich bereits durch die am 19* März 1945 bei der Berliner Zentrale der Commerzbank zugunsten der Beklagten vorgenommenen Buchungen, ohne daß es auf den Jiingang der Buchungsnachricht in Hildesheim ankommen konnte« Die insoweit für die Überweisung von Geldbeträgen in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (BGHZ 2, 218 /222 ff/) müssen für den Y/ertpapiergirover-kehr, der dem Geldüberweisungsverkehr weitgehend ange- Denn daß die Wirksamkeit von Staatshoheitsakten auf das Gebiet derjenigen Macht beschränkt ist, welche den Staatshoheitsakt erlassen hat, entspricht anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen und ist von der Rechtsprechung wiederholt bestätigt worden (OGHZ 1., 386 /3907; BGHZ 2f 218 /222J)* Daraus folgt, aber zugleich, daß auch die im' Osten stattgefundene Beschlagnahme des Gesamtbestandes, an dem der Miteigentumsanteil besteht, weitere Verfügungen der Beklagten über diesen individualisierten Anteil nicht hindern :konnteDie tjb e r t r agun g des: Mi t e i g e r. sungen stellten einen - zwar nicht spezifizierten -aber hinreichend individualisierten Anteil an dem Ge~ samt Destand der sammelverwährfähigen Forderungen gegen das Deutsche Reich dar« Mit der am 19» März 1945 statt-'gefundenen Gutschrift zugunsten der Beklagten ist die Sachlage mithin so zu betrachten; als wenn effektive Stücke (bewegliche Sachen) nach Hildeslieim verbracht worden wären« Die freie Verfügung über diese Werte durch Weiterübertragung - und nur darum handelt es sich hier -kann daher durch die Beschlagnahme des Gesamtbestandes nicht beeinträchtigt sein. lo Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Beratungspflicht der Beklagten verneinte Es hat auf die bereits erwähnte Tatsache Verwiesen, daß die Klägerin im Jahre 1944 in grösserem Umfange Reichsschatzanweisungen erworben hatte/ und bat daraus gefolgert, für die Beklagte habe bei di/eser Sachlage keine Veranlassung bestanden, die Klägerin, leine Handelsgesellschaft , darüber aufzu-klären, daß die Anleihestücke üblicherweise nicht ausge-iefert würden, 'sondern im ;Wertpapiersammelhestand verblieben» Die!Angriffe, die die Revision gegen diese Daregungen vorbriigt, si"d nicht stichhaltig» Die Revision geht unzutreffend davon aus, daß Einzelstücke der von der Klägerinl gekauften Reichsschatzanweisungen niemals hätten geliefert werden können, weil nur eine Reichs- 2o Ohne Rechtsirrtum, hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, daß die Klägerin auch durch den fruchtlosen Ablauf der von ihr durch Schreiben vom 3* Dezember 1949 der Beklagten gesetzten Frist aus § 326> BGB nicht das Recht zu dem Rücktritt erhalten hat» Denn die Beklagte konnte mit der von ihr verlangten Lieferung effektiver Stücke der Reichsschatzanweisungen nicht in Verzug geraten, weil solche - Stücke niemals ausgegeben "worden sind, die Leistung also infolge eines Umstandes' unter-
Kir das ha chsch 1 a gs w e rk! Bür di e Amt1iche:Sammlung! Zür Veröff en11 ichumg I • lo Gesetz; DepG'es §§ 7, 24, 31, Rechtssatz; Ein durch Selbsteintritt der Bank ausgeführter Kaufauftrag eines Bankkunden auf Anschaffung von Reichsschatzanweisungen konnte bis zur Kapitulation von der Bank durch Übertragung eines ent-s p r e c h e r. d e n M i 1; e i g s n t um s £! n 1; e i 1 s am G i -• r o s amme 1 b e s t an d sko n t o d e r Bank auch dann noch erfüllt v/grden, wenn die Re ich sechs, tzanv/ei sungen in das Reic hs-.e o hu 1 d b u ch e i ng e 1: r ag e n w o r d e n w a r e n und Einzelstücke infolge des Zusammenbruches nicht mehr ausgegeben worden sind,. 2c Gesetz: DepGes §§■ 24, 31, . Rechtssatz: &} Bei Reichsschatzanweisungen,, die sich ln;|hh im r; Wert papier s amme 1verwahr b es fand hi fr huhhr :;:der; Bei eh s b a nk b e f an den. ist - ähnlich Ir: wieibei Geldüberweisungen - dienVbr-M; lagerung von ■■Miteigentumsanteilen am GM/ :ir;§ämmel verwahr be st and von Berlin-Ost; ■ nach dem Westen bereits dadurch eihgeg; h treten, daß die Berliner Zentrale der Bank ihrer Westfiliale entsprechende G-u i,sc h. r ri:f t au f G- i r o s si mm e 1 a e p o t h o n t o erteilt hat. Auf den Eingang der Buch ungs na chricht bei der 7estfiJiaie kommt es sicht an, b; Ist ein Miteigentunisanteil am Garn. m e 1 v e r w ah r b e s t a n d d e r R e i c h s b a r k vor der Kapitulation buch-lässig auf die westfi 1 is 1 e eines Ge 1 dinstituies übertragen worden,- so steht die später erfolgte Beschlagnahme des Sammelver-wahrbeStandes in Berlin der weiteren Verfügung der Westfiliale über den Miteigentumsanteil nicht entgegen, Aktenzeichen; I ZR 23/51 Urteil des BGH v., 1, Februar 1952 OLG Gelle I_ZR_ 23/51 Verkünde t am 1.Februar 1952 G-runäüp Justizobersekretär als Urkundsbeamter•der Geschäftsstelle,," Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit , Kommanditgesellschaft in der Firma Gustav F immmm Klägerin und Revisionsklägerinf - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr< gegen die Cl AG unter der Firma ihrer Zweignieder- vertreten durch den für die Zweigniederlassungen im Lande bestellten Custodian Dr„ WflMMi in Ha| Beklagte und Revisionsbeklagte - Proz eßbeVollmacht igt er: ■ Recht sanwalt ■:Fr i hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1, Februar 1952 unter Mitwir- V kung■ der Bundesrichter Prof» .BrILihdenmaier/ DriHeictenhain Schmidtp Br»Birnbach und Wilde für Recht erkanntt Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 18» Januar 1951 wird auf ihre Kosten zurück-gewiesen» Von Rechts wegen . ~ 2 ~ Tatbestand: Die Klägerin, die mit der Beklagten, nämlich der ischüftsverb in düng stand, erteilte der Beklagten am 12c März 1945 einen "Kaufauftrag für amtlich notierte Wertpapiere, gültig bis ultimo" über EM 100 000 3 i/2 /ige Reichsschatzanweisungen von 1945 Folge I "mit'dem- vorgedruckten.Schlußsatz: "Ich verzichte auf die telegrafische oder telefonische Ausführungsanzeigec Eine schriftliche Anzeige genügt mir." Die .Filiale HpWiMpli bat am gleichen Tage ihre Zentrale Berlin, einen entsprechenden Kauf, gültig bis ultimo März, für die Klägerin vorzu demerkenc Infolge eines Großangriffs auf Hildesheim, der am. 22o März 1945 stattfand, wurde die Stadt zu dem : hielt erst wieder Ende 1945 'Verbindung mit ihrer im sowjetischen Sektor BVHHi belegenen Zentrale (Abwickiungs-stelle),, Mit Schreiben vom 28„ Dezember 1945 teilte die Beklagte der Klägerin auf dem üblichen Vordruck mit, daß sie; der Klägerin RM 100 000 deutscher .Reichs Schatzanweisungen von 1945 Folge I "überlassen" habe, und daß sie die Klägerin mit dem Kurswert,; den Zinsen und der Provision in Höhe von zusammen 99»793c— RM belastet habe0 Als"Tag des Geschäftsabschlusses" war der 15= März 1945 angegeben.. Die Klägerin erkannte den Saldo des ihr übersandten Kontoauszuges der Beklagten per 31= Dezember 1945 mit Schreiben vom 8= Februar 1946 an, widersprach aber der Belastung mit 99 = 793 = - RM in einem. 3.1/2 V" -' : , späteren Brief vom 26» März 1946° Es ist unter den Parteien /unstreitig, daS Sinzeistücke der 3 1/2'tfigen Reichsschatzanweisungen 1945 Folge I nicht mehr ausgegeben worden sind» Mit dem Druck der Stücke sollte erst Ende April 1945 begonnen werden» Die Beklagte hat aber behauptet, daß eine die Einzel-stücke vertretende Globalurkunde. bei der Seichsbank hinterlegt worden sei,.und daß .die Klägerin einen entsprechenden Miteigentumsanteil an dieser Globalurkunde übertragen' erhalten habet Die Klägerin hat geltend gemacht«, ihr Saldo-Anerkenntnis vom 8. Februar 1946 sei irrtümlich erfolgt und ohne rechtlichen Grund abgegeben worden, da, ein Kaufvertrag über die Wertpapiere nicht zustande-gekommen, jedenfalls aber von der Beklagten nicht erfüllt sei und auch nicht mehr erfüllt werden könnet Auch hätte die Beklagte angesichts der allgemeinen Lage Mitte März 1945 ihr«, der Klägerin, von dem Erwerb der Reichsschatzanweisungen, die noch nicht einmal ausgegeben worden seien, abraten müssen. Sie hafte daher auch wegen Verletzung ihrer Aufklärung s- und Beratungspflicht«, Die Klägerin hat beantragt , die Beklagte zu verurteilen, die am 28* Dezember 1945 erfolgte Belastung für Anschaffung eines Postens Reichsschatzanweisungen hinsichtlich, eines Teilbetrages von 5000 RM zu stornieren.’ Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hält die Belastung der Klägerin auf Grund des nach ihrer Auffassung rechtsgültig abgeschlossenen Kaufvertrages ; "'/Y' oder jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes für gerechtfertigto Das Landgericht hat die Klage angewiesen« Das Oberlandesgericht hat dem auf 6„100 RM erhöhten Klageanträge in Form einer Feststellung stattgegeben« Es hat angenommen, daß ein Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei, da der Selbsteintritt der Beklagten mangels fristgemässer Erstattung einer Ausführungsanzeige -nicht wirksam geworden sei« Die Beklagte könne daher weder Kaufpreis noch Provision verlangen.; Auf die Revision der Beklagten ist dieses Erkenntnis vom Obersten Gerichtshof für die Britische Zone durch Urteil vom 2«Juni 1949 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden« Der Oberste Gerichtshof hat sich im Gegensatz zur Auffassung des Oberlandesgerichts auf. den Standpunkt gestellt, der Kaufvertrag sei durch Selbsteintritt der Beklagten wirksam abgeschlossen worden und der Kaufpreis sei an sich nach Grund und Höhe gerechtfertigt. (vgl ÖGrHZ 2, 81 ff), Wehr, aber die Leistung der Beklagten nachträglich unmöglich geworden sei, dann sei die Beklagte von der Leistungspflicht frei geworden und der Klägerin stehe gemäß § 323 Abs 3 BGB ein Bereicherungsanspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises zu« Da Einzelstücke nicht mehr ausgegeben worden seien, komme os auf die - bestrittene - Behauptung der Beklagten an, daß eine Globalurkunüe hinterlegt worden sei« Mit der Übertragung eines entsprechenden Miteigentumsanteils an dieser' Globalurkunde auf die Klägerin würde die Beklag-, te ihrer Leistungspflicht genügt haben« Die Frage der. 'Hinterlegung einer Globalurkunde müsse daher vom Berufungsgericht aufgeklärt Werdern Im zweiten Berufungsrechtszug hat die Klägerin den Klageantrag in Höhe von 6,100 DM gestellt. Am 12,März 1950 hat die Klägerin der Beklagten unter Androhung des Rücktritts vom Vertrage eine Prist gemäß § 326 BGB zur effektiven Lieferung der Reichsschatzanweisungen gesetzt, Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage nunmehr abgewiesen» Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Klageantrag weiter verfolgt, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet« Entsehe1dungsgründe; ttil Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die ■Klägerin das Saldo-Anerkenntnis kondizieren könne; falls die Belastung mit dem streitigen Betrage ohne rechtlichen Grund erfolgt sei, und daß diesem Bereicherungsanspruch auch nicht die Vorschrift des § 814 BGB entgegenstehe,, begegnet keinen rechtlichen Beden-keno Insoweit hat auch die Revision keine Angriffe erhoben» Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher davon ab, ob der Klägerin ein Rückforderungsrecht in Bezug auf den ihr angelasteten Kaufpreis zusteht« Das erste Berufungsurteil, das der Klägerin den BereicherungsahSpruch zugebilligt hatte, beruhte auf der Annahme des Oberlandesgerichts, daß ein Kaufver- RS', trag zwischen den Parteien mangels fristgemässer Erstat- tung der Ausf Öhr' nu;,^ nzc i go nie Ir t zustande gekommen sei» Diese Hechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof als damaliges Revisiohsgericht für unzutreffend erachtet und hat das Urteil aus diesem Grunde aufgehoben» Die Ansicht des Obersten Gerichtshofes, der Kaufvertrag sei entweder schon durch Abschluß des Kommissionsvertrages oder .' - bei Lieferung aus eigenen Beständen - durch Vornahme der Buchungen bei der Zentrale der Beklagten in Berlin am 19.. März 1945 im Wege des Selbsteintrittes der Beklagten rechtswirksam abgeschlossen worden, liegt also der Aufhebung des ersten Berufungsurteils unmittelbar zugrunde und ist infolgedessen sowohl für die erneute Entscheidung des Berufungsgerichtes als auch für die jetzige Hevisionsinstanz gemäß § 565 Abs 2 ZPO bindend (BaH vom 6. November 1951 - I ZR 61/51 vom IS» Januar 1952 - I ZR 105/51 -)o Für die Beurteilung der Rechtslage ist also mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Parteien einen Kaufvertrag abgeschlossen haben» I., Es könnte zunächst die Präge aufgeworfen werden, ob sich nicht .etwa;schon aus § 506 BGB die Nichtigkeit dieses Kaufvertrages ergibt, weil bei seinem Abschluß die verkauften Reichsschatzanweisungen noch nicht vorhanden waren» Die Frage ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Ausgabe der Einzelstücke der Reichsschatzanweisungen © für die Zeit ab April 1945 vorgesehen.war und der Vertrag als für den Pall abgeschlossen zu gelten hat, daß • ' . »■ ' RRR ; ' ■ .. - ■ ■ ■ ■;■■ " ■ . y' -M ; 1; 7 ^:V:\ ^ ej . 1 b i'n*' glich ürd< >0 Ab3 L BC B) DChh die Einüllungszeit war hie ul fcim > h r$ 1 Mb m gr' riz I, and I ir zu diesem Zeitnun1 t wer .keines i i 1 : u I, • i >iei' Aus gede dcr Stücke » ect n^n„ b r t i < > idr ,-t jede h a das Berui uw go id t za troff( id ,■ w 1 ° > < t ? nie1" o •t uw n, 1 I, d92 i > "i,ryg„ i edenfa i t bo u i ap± i,<> i at ion - an und für sich erfüll har war,, 1) Es hat sich zwar in zweiten Berufungsrechtszug her ausgestellt, daß eine Rio baiurkunde, welche die Einzel stücke der Schatzanweisangen zu vertreten geeignet war,-, nicht hinterlegt worden i st„ fas Berufungsgericht hat aber - aufgrund neuen Vortrages der Beklagten in zweiten feru fingsreohtszuge - für erwiesen angesehen 5. d,h> die he i oh ;hn"^h > ) 11 >r 1 l f : über L944 auf Ersuchen des Reichsfinanzministers 4 Milliarden der in Rede stehender: Schatzanweisungen auf den lamen der Reichstank in das Reichsschuldbuch eingetragen hat und daß die Zentrale bereits ,im Januar 1945 15 Mil- lionen dieser Reichsschatzanweisungen aus dem Ö ammei.be-Standskonto der Reichsbank übernommen und am 19,, März 1945 die Beklagte aus Anlaß des Kaufauftrages der Klägerin für RM 100 000 Reiches chat z änwe i suhgeh 1945 Folge I auf Giro-Sammelbestandskonto erkannt hatr Die Rechtsgrundlage für die Eintragung der genannten Eeichsschatzanwei-sungen in das Reichsschuldbuch hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei in den Bestimmungen des § 21 der Reichesöhuldenoränüng vom 13, Februar 1924 (Reichsge-isetzblatt I- 95) in der F ' sun da 7 w"ia h; vom 99.Dc zember 1936 (RGBl I 1156) in Verbindung mit der 26, Bekanntmachung des Reichst'inanzministers über die Einzra- r 8 gung von verzinslichen' Reichsschatzanweisungen des Deutschen Ee.ichs in das Reichssclruldenbueh vom . 13* .Dezember 1944 ; (RGBl. I 342) erblickt » Danach konnten verzinsliche Schuldverschreibungen (Schatzanweisungen) des Deutschen Reiches in Buchschulden des Reiches umgewandelt werden, sofern der Reichsfinanzminister.-: dieses bestimmte „ Die Umwandlung erfolgte durch Eintragung der Schatzanweisungen in das Reichsschuldbuch» In der erwähnten Bekanntmachung des Reichsfinanzministers vom 13* Dezember 1944 ist in Bezug auf die hier streitigen Reichsschatzanweisungen angeordnet worden, daß sie in das Reichsschuldbuch eingetragen werden können» 2'") Die' verwahrungsrechtliche Behandlung von Reichsschatzanweisungen und Reichsschuldehforderungen ist in dem Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Ylert-..papieren (Depotgesetz) vorn 4i Februar 1937 (RGBl I 171 in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Verwaltung und Anschaffung von Reichsschuldbuchforderungen vom 5»Januar 1940 ’ (RGBl I 30), der Verordnung über die Behandlung von Anleihen des Deutschen Reichs im Bankund Börsenverkehr vom 31o Dezember 1940 (RGBl I 1941, 21) und § 2 der zweiten Verordnung über die Behandlung von Reichsanleihen im Bankund Börsenverkehr vom 18» April 1942 (RGBl I 183) geregelt worden» Danach steht die Reichsschuldbuchforderung in ihrer rechtlichen Bedeutung; als Teil :;des-.Sammelbestandes den zu dem Sammelbestand gehörenden Wertpapieren gleich, und.zwar auch dann, wenn: für den Verwahrer (Reichsbank), eine Schuldbuchforderung durch Eintragung in das Reichsschuldbuch originär begründet worden ist, der Pall der eigentlichen Umwandlung von. $. j. i ...-------..................... Reicliss chatz anwe isun gen in eine Schuldbuchforderung also nicht gegeben ist (vgl Amtliche Begründung 2 iff 3 zur Verordnung vom 31- Dezember 1940 Reichsanzeiger Hr Ir bvoin 147 Januar 1941 -, abgedruckt bei Schül’tzenstein-: Dieben, Reichsanleiherecht 1942 S 203 ff; Meder-Srnst, Schuldbuchrecht 1950 S 17 ff). Durch diese Vorschriften ist zwecks Förderung des stückelosen 'AnleiheVerkehrs im Wege 'der gesetzlichen Fiktion die .Reichsschuldbuchforde-rüng zur beweglichen Sache geworden, und zwar mindestens soweit es sich um ihre verwahrungsrechtliche Behandlung handelte Aus diesem Grunde war es rechtlich möglich, daß aus dem Sammelbestand der Reichsbank, in den die für • die •Reichsschatzanweisungen 1945 Folge I eingetragene : Schuldouohforderung gelangt war, ein Miteigentumsanteil an den.Reichsschatzanweisungen in Höhe von 15 Millionen PI auf die CiHHHHHNHM übertragen werden konnte und daß die Zentrale der OMHBBHHBI ihrerseits am 19o März 1945 der Beklagten von ihrem so erworbenen Miteigentumsanteil einen. Anteil in Hohe von 100 000 EM Reichsschatzanwei-sungen durch Gutschrift in den Büchern der Zentrale, übertrüge •; ' Durch die vorstehend'geschilderte Gesetzeslage ist zunächst klargestellt, daß die Sammelverwahrfähigkeit der Schuldbüchforderungen im Sinne des § 5 Depotgesetz in der gleichen Weise wie-bei Wertpapieren besteht, und daß mith ' : d ; r.- nocli innerhalb der .Erfüllungs- Zeit, also bis ultimo März 1945, rechtlich in der Lage war, der Klägerin einen Miteigentumsanteil am Sammelverwahrbestand der gekauften Reichsschatzanweisungen zu übertragen„ _ . ' 3) Eine andere Frage ist es wiederum, ob im Verbal nis der Parteien zueinander die cWHHHHHHh wenn noch vor der Bankenschliessung in der Ostzone: den eigentumsanteil am Sammelverwahrbestand der Reichsbank in Höhe von RM IOC 000.Reichsschatzanweisungen 194 ge X der Klägerin übertragen hätte, damit ihrer fer )flicht bereits, voll genügt hätte0 . Insoweit nächst die Vorschriften der §§ 24, 31 Depotgeset achten, wonach die Bank, auch/wenn/sie infolge Selbs eintritts als Verkäufer :äuf.tritt, -sich/von/der V.er| pflichtung zur Übertragung von Einzeistücken dadurch befreien kann, daß sie dem Käufer einen Miteigentum anteil am';Weftpapiersammelbestand., zu dem nach dem o Bargelegten auch Schuldbuchforderungen gehören, verschafft (vgl § 2 der VO.vom 31, Dezember 1940 /RGBl 1 1217; § 2 der VO vom 18, April 1942 /RGBl I 1837) * Die Regelung der §§ 24, 31 DepCes setzt aber voraus, daß de Käufer nach dem -Erwerb /des .Miteigentumsanteils jederzei in der Lage ist, aus dem Sammelbestand v/ertpapiere in Höhe seines Mi t e i gen turns an t e i1s he raus zuverlangen; s /es,/ daß er sie in eigene .Verwahrung nehmen, sei es, d er eine Einzelverwahrung durchführen will (vgl § 7 Depot Ges), Dieses Recht ist dem Käufer auch durch die eben dargelegte Gleichstellung von Reichsschuldbuchforderun-gen mit Wertpapieren nicht genommen worden und dieses Recht hätte er im. vorliegenden Palle umsomehr;: als Ausgabe von Einzelstücken der Reichsschatzanweisungen tatsächlich vorgesehen■war (vgl auch die Verordnung vom 22o Dezember 1942 - RGBl X 1943, « n wn-^n also no vor der Bankenschliessung die E 'S-'7 ausgegeben worden, so hätte die Beklagte ihre Verkäufer-' pfliehten durch Übertragung des Miteigentümsanteils er-füllen können* Da aber Einzelstücke nicht'.mehr .ausgegeben worden sind und auch in Zukunft nicht mehr ausgegeben werden können, entsteht die Präge, ob auch bei solcher Lage die vollständige Erfüllbarkeit des Kaufvertrages bis zu dem Zeitpunkt der Kapitulation bestanden hat*. Die Revision bezweifelt dies und macht geltend, daß wegen der Unmöglichkeit der Auslieferung von Einzelstücken der Kaufvertrag keinesfalls mehr hätte erfüllt werden können* Die Bedenken der Revision sind jedoch nicht begründet* . ■' Ulf - . , Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Klägerin habe kein besonderes Interesse an der Auslieferung von Einzelstücken haben können, da sie über ihren Girosarnmelbestandanteil genau so wie, über Einzeistücke habe verfügen können, und daß deshalb die Eicht-ausgabe von Einzelstücken der Erfüllbarkeit des Kaufvertrages durch Übertragung eines Miteigentumsanteils am Sammelverwahrbestand nicht entgegengestanden habe* Dieser Ansicht ist zuzustimmen* Bis zu dem Zeitpunkt, in welchem planmässig die Eirizelstücke ausgegeben werden sollten, mußte sich die Klägerin mit der Übertragung des Miteigentumsanteils nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) in jedem Palle begnügen, da die Eintragung ins PLeichs-schuldbuch gerade der Überbrückung des Zeitraumes zwischen der Anleiheaufnahme und dem Druck der Einzelstücke dienen sollte und die Klägerin nichts dafür vorgetragen hat , daß etwa die sofortige - Auslieferung von Einzelstük-ken vereinbart worden sei« Damit entfällt aber eine et- waige Nichtigkeit des Vertrages wegen anfänglicher Unmöglichkeit '(§ 306 BGB) * 4) Aber auch für die spätere Zeit, für welche im Hinblick auf die Hichtausgabe von Einzelstücken der Eintritt der nachträglichen Unmöglichkeit (§ 323 Abs 3 BGB) in Betracht kommt, kann nichts anderes gelten, weil nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Klägerin vor dem Zusammenbruch die Absicht gehabt hat, die Auslieferung oder Einzelverwahrung der Stücke zu verlangen* Über ihren Miteigentumsanteil am Samrael-verwährungsbestand hätte sie durch Veräußerung* Verpfändung, Hinterlegung oder in sonstiger -Weise genau so wie Über effektive Stücke verfügen können (Schultzenstein-Dieben aaO S 190)* Daß aber die Kriegslage im April 1945 die Klägerin veranlaßt hätte, die Auslieferung effektiver Stücke zu verlangen, ist ein auf die rückschauende Betrachtung gegründetes Argument, das es nicht rechtfertigen kann, der Klägerin eine entsprechende Absicht auch für die damalige Zeit zu unterstellen* Das gilt umsomehr', als die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits im Jahre 1944 Reichsschatz anweisungeh in 5 verschiedenen Posten von insgesamt RM 350 000 erworben und noch am 9° März 1945 weitere Reichsschatzanweisungeh im Nennwert von RM 50 000 gekauft hat* Die Klägerin hat nichts darüber vorgetragen, daß sie hinsichtlich dieser Reichsschatzanweisungen diet Auslieferung' oder Einz e 1 ve rwahrung verlangt habeVn Es.war auch im März-April 1945 nicht voraussehbar, ob die. eigene. Verwahrung, die Einzelverwahrung oder die Belas sung der Wertpapiere im Samraelbestand grössere Sicher- heit gegen spätere Verluste bot> kus dem Umstande;, daß Einzelstücke nicht mehr aus- gegeben worden sind,, kann daher gegen die Erfüllbarkeit des Kaufvertrages nichts hergeleitet werden,. 5) Gegenüber den vorstehenden Erwägungen macht die Revision geltend, das Berufungsgericht hätte die Tatsa-che der Eintragung der Reichs Schatzanweisungen in das• Reichsschuldbuch nicht berücksichtigen dürfen, .weil der Oberste Gerichtshof als Revisionsinstanz allein die Präge für entscheidungserheblich erklärt habe, ob eine Globalurkunde hinterlegt worden sei oder nicht,; nachdem diese Präge vom Berufungsgericht im negativen Sinne geklärt worden sei, habe die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung in rechtlich bindender Weise festgestanden* Die Revision übersieht hierbei, daß eine Bindung an die erwähnte Rechtsansicht des Berufungsgerichts schon deshalb entfällt, weil der Vortrag der Beklagten über die Eintragung der R.eichsschätzariweisuhgen in das Reichs-schuldbuch dem Gericht erst ,im zweiten Berufungsrechtszuge als neue Tatsache unterbreitet worden ist. Die dadurch eingetretene Verschiebung des Sachverhaltes würde aber eine Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes," selbst wenn sie sonst bestanden hätte, in . jedem Palle beseitigen, . . II, Zur Verschaffung des Miteigentums an dem Sammelbestand einer Wertpapiersammelbank bedarf es gemäß § 24 Abs 2 DepG .einer Gutschrift zugunsten des Erwerbers in den Büchern des Kommissionärs, es sei denn, daß der Anteil - was hier nicht geschehen ist durch Abtretung des Herausgabeanspruches übertragen worden ist,- Dieser Buchungsvorgang hat konstitutive Wirkung* Nun hat die Beklagte der Klägerin für die RM 100 000 Reichsschatzanweisungen eine Gutschrift auf Giro-Sammeldepotkonto erst im Dezember 1915 erteilt,, Damit erhebt , sich die Frage nach dem Einfluß, den die inzwischen im Osten angeordnete Bankensperre auf die Rechtsbeziehungen der Parteien hat» Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß wegen der Bankensperre in der Ostzone die Beklagte im Dezember 1945 über ihren Miteigentumsanteil nicht mehr habe verfügen können, andererseits erblickt es hierin aber auch kein endgültiges Erfüllungshindernis, weil es die Blockierung des Sammelverwahrbestandes nur als vorübergehende Maßnahme wertet» Den Fall der endgültigen Unmöglichkeit der Leistung, der einen Bereicherungsanspruch der Klägerin gemäß § 325 Abs 3 BGB zur Folge hätte, sieht es daher nicht als vorliegend an* In letzterer Beziehung nimmt das Berufungsgericht auf eine entsprechende Äusserung des Obersten Gerichtshofes Bezug, an die es sich für gebunden erachtet» Der Auffassung des Berufungsgerichtes kann .nicht zugestimmt .werden* 1» Zunächst ist es irrig, daß das Berufungsgericht in dem erwähnten Punkte an die Rechtsansicht des Obersten • Gerichtshofes, über den nur vorübergehenden Charakter der Blockierung des Sammelverwahrbestandes gebunden war* Denn die Bemerkung des Obersten Gerichtshofes hatte lediglich den Charakter eines rechtlichen Hinweises auf die weitere Behandlung der Sache durch das Berufungsge- ... i5 - rieht, lag dagegen nicht der Aufhebung des fersten Beru-fungsurteils zu:Grunde und damit’ ausserhalb des Rahmens derjenigen Rechtsausführungen des damaligen Revisionsgerichtes,, auf die sich die Bindung gemäß § 565 Abs 2 ZPO erstrecken konnte* 2o Ob in der Sache dem Berufungsurteil dahin zuzustimmen ist? daß durch die Blockierung des Sammeldepotbe-„s tail des nur eine vorübergehende Unmöglichkeit, aber kein' endgültiges Erfüllungshindernis geschaffen worden sei, zuzustimmeh ist, kann zweifelhaft sein« Es kommt aber auf diese Präge nicht an, weil die Blockierung des Sam-melverwahrbestandes, mag sie vorübergehender oder endgültiger Natur sein, in Wirklichkeit kein Erfüllungshindernis darstellte« Bas Berufungsger cht berücksichtigt nämlich nicht, daß die Zentrale der Commerzbank der Beklagten bereits am 19* März 1945 eine Gutschrift für die von der Klägerin gekauften Piff 100 000 Schatzanweisungen erteilt hatte« :■ Damit war noch vor der Blockierung ein individualisierter bestimmter Bruchteil des Gesamtbestandes in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten und damit nach dem Westen verlagert worden« Denn die Übertragung dieser Vermögenswerte von Berlin nach Hildesheim vollzog sich bereits durch die am 19* März 1945 bei der Berliner Zentrale der Commerzbank zugunsten der Beklagten vorgenommenen Buchungen, ohne daß es auf den Jiingang der Buchungsnachricht in Hildesheim ankommen konnte« Die insoweit für die Überweisung von Geldbeträgen in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (BGHZ 2, 218 /222 ff/) müssen für den Y/ertpapiergirover-kehr, der dem Geldüberweisungsverkehr weitgehend ange- '**' A/* •/ r - is glichen ist, in entsprechender Weise gelten« Der so noch vor der Blockierung nach' dem Westen gelangte^ Mit- mithin von den B e sc hlagnahmema ß n ahmen der Ostzone nicht mehr erfasst werden. Denn daß die Wirksamkeit von Staatshoheitsakten auf das Gebiet derjenigen Macht beschränkt ist, welche den Staatshoheitsakt erlassen hat, entspricht anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen und ist von der Rechtsprechung wiederholt bestätigt worden (OGHZ 1., 386 /3907; BGHZ 2f 218 /222J)* Daraus folgt, aber zugleich, daß auch die im' Osten stattgefundene Beschlagnahme des Gesamtbestandes, an dem der Miteigentumsanteil besteht, weitere Verfügungen der Beklagten über diesen individualisierten Anteil nicht hindern :konnteDie tjb e r t r agun g des: Mi t e i g e r. t um s an teils am S amme Ibe stand unterscheidet sich; von der Lieferung von effektiven ffW Stücken nur dadurch, daß im letzteren Palle eine Spezifikation durch Aussonderung der Einzelstücke 'stattfin-', detj während im ersten Pall die Spezifikation hinausgeschoben ist und der Käufer die Wertpapiere im Zustande der Sammelverwahrung erhält (Opitz, Depotgesetz, Anm 3' zu § 24). Der Miteigentumsanteil’;wird wie ci~e bewegliche Sache behandelt« Bas gilt entsprechend auch für den Miteigentumsanteil an einem Samme1verwahr be s t a n d , der nur aus Schüldbuchforderungen. oder aus einem Ge- 3 misch von Schuldbuch'forderungen und Wertpapieren besteht s auch ein solcher Anteil ist im Wege der Fiktion zur beweglichen Sache geworden (Schultzenstein-Dieben aa0 S 178; Opitz, '-Zeit sehr.;für das gesamte Kreditwesen, September 1950). Die SM 100.000.— Reichsschatzanwei- sungen stellten einen - zwar nicht spezifizierten -aber hinreichend individualisierten Anteil an dem Ge~ samt Destand der sammelverwährfähigen Forderungen gegen das Deutsche Reich dar« Mit der am 19» März 1945 statt-'gefundenen Gutschrift zugunsten der Beklagten ist die Sachlage mithin so zu betrachten; als wenn effektive Stücke (bewegliche Sachen) nach Hildeslieim verbracht worden wären« Die freie Verfügung über diese Werte durch Weiterübertragung - und nur darum handelt es sich hier -kann daher durch die Beschlagnahme des Gesamtbestandes nicht beeinträchtigt sein. Unzutreffend ist die Rechtsauffassung der Revision, daß eine Übertragung der von der Klägerin gekauften Reichsschatzanweisungen ah das Erfordernis der Umbuchung dieser Papiere auf den Hamen der Klägerin in den Büchern der Reichsbank (Wertpapiersamme1bank) geknüpft gewesen sei« Durch die Verordnungen vom.5c Januar 1940 (RGBl I 50) und vom 31c Dezember 1940 (RGBl 1941 I 21) hat eine rso weitgehende Gleichstellung von Schuldbuchförderungen, die in die Sammelverwslirung' eingebracht worden sind, und von Wertpapieren, die zu dem Sammelverwahrbestand gehörten, stattgefunden, daß die verkaufende Bank' sich in jedem Fälle gemäß §§ 24, 31 Depotgesetz von ihrer Verpflichtung zur Lieferung von Einzelstücken durch Übertragung -■ eines Miteigentumsanteils am .Sammelverwahrbestand der' V/ertpapiersammelbank (Reichsbank) befreien konnte« Es ist gerade der Sinn der erwähnten Verordnungen, den Verkehr mit Reichsanleihen von dem Erfordernis der Umbuchung, soweit es für reine Schuldbuchforderungen bislang, bestand, zu befreien (vgl die Amtliche Begründung zur Verordnung vom 31„ Dezember 1940 bei Schultz erstein-Dieben S 203 205 ff), Damit erweisen sich die von der Klägerin geltend gemachten Bereicherungsansprüche als unbegründet.. Mithin bedarf es nur noch der Prüfung, ob die Klage aus dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung oder gemäß § -326 BGB begründet ist,, lo Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Beratungspflicht der Beklagten verneinte Es hat auf die bereits erwähnte Tatsache Verwiesen, daß die Klägerin im Jahre 1944 in grösserem Umfange Reichsschatzanweisungen erworben hatte/ und bat daraus gefolgert, für die Beklagte habe bei di/eser Sachlage keine Veranlassung bestanden, die Klägerin, leine Handelsgesellschaft , darüber aufzu-klären, daß die Anleihestücke üblicherweise nicht ausge-iefert würden, 'sondern im ;Wertpapiersammelhestand verblieben» Die!Angriffe, die die Revision gegen diese Daregungen vorbriigt, si"d nicht stichhaltig» Die Revision geht unzutreffend davon aus, daß Einzelstücke der von der Klägerinl gekauften Reichsschatzanweisungen niemals hätten geliefert werden können, weil nur eine Reichs- ’derung eingetragen worden In Wirklich- ert hatte die Ausgabe von Einzelstücken, die neben die Eintragung in das Reichsschuldbuch trat, tatsächlich orgesehen» f^ie Einzelstücke wären also lieferbar gewesen, enn das Kriegsende sich noch einige Monate herausgezö-•o Baß di oüe; tatsächliche Entwicklung dann, anders: verlaufen ist, konnte'niemand mit Sicherheit voraussehen und keinesfalls bedurfte die Klägerin hierüber einer Belehrung, durch die Beklagter Deshalb ist es auch unerheblich, ob der Beklagten, wie die Revision unter Bezugnahme auf § 286 ZPO geltend macht, bekannt war, daß der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin sowie der Prokurist der Klägerin über die Rechtslage bei der Ausgabe von Reichsschatzanweisungen nicht unterrichtet .war und insbesondere nichts davon wusste, daß Anleihestücke noch nicht ausgegeben waren,, 2o Ohne Rechtsirrtum, hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, daß die Klägerin auch durch den fruchtlosen Ablauf der von ihr durch Schreiben vom 3* Dezember 1949 der Beklagten gesetzten Frist aus § 326> BGB nicht das Recht zu dem Rücktritt erhalten hat» Denn die Beklagte konnte mit der von ihr verlangten Lieferung effektiver Stücke der Reichsschatzanweisungen nicht in Verzug geraten, weil solche - Stücke niemals ausgegeben "worden sind, die Leistung also infolge eines Umstandes' unter- i blieben ist, den die Beklagte nicht zu vertreten hat (§ 285 BGB)0 • .■ ' i Hiernach erweist sich die Klage als unbegründet , und die Revision der Pvlägerin war zurückzuw^isen„ Die: Kos ö eoeatsehcK. uo:ng toriürt aas § 97 ZFO, L i n ei e :n a s 1 e r H e i ö e ri h a i r. Birrjbo.cK Wilde