Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6.Zivilsenats des Oberlandesgoriclits in Büsseldorf vom 30o Llärz 1950 wird auf ihre Kosten zurückgewieoen* Unter'dem 4« September 1947 bestätigte die Beklagte der Klägerin auf Grund vorangegangener mündlicher Unterredung in zwei Schreiben 12 - 14 xa zu dem Preise von Eli 420.- die Tonne, ab Lager der Klägerin bezw. Die Klägerin bestätigte der Beklagten unter dem 6* September 1947 in zv/ei Schreiben lo die Bestellung von 277 694 kg SLI Rohblucken zu dem Preise von ELI 154-- je Tonne ab Lager Ruhrort entsprechend dem Angebot der Beklagten, Dieses letztere Schreiben bestätigte die Beklagte unter dem 8. Die Beklagte lieferte die Eohblöcke vereinbarurigs-gemüss sofort und erteilte der Klägerin' Rechnung un- .. ter den 9» September 1947 über 42 764-88 EU mit dem Zusatz: Zahlbar gegen Verreclinung Ihrer Lieferung des Betonstalils« Die Beklagte bestätigte den Empfang unter dem 14- Oktober 1947 und teilte der ^Klägerin .mit, dass sie den Rechnungsbetrag dem Konto der Klägerin gutgeschrieben habe Unter Verrechnung * , / ihrer eigenen Rechnung vom 9- September 1947- Sie führt fort: Demnach habe ich bei Ihnen, ein Guthaben von IM 13 322.88* August.1948 bot die Klägerin der Beklagten eine weitere Lieferung von 50 t an. August ■ 194Ö die Abmessungen bekannt und räumte der Beklagten auf den Preis von 420.- Die Beklagte verweigerte-die Zahlung mit der Behauptung, dass die Klägerin für die empfangenen 277 694 kg Hobstohlblocke ihrerseits 160 t Betonhart-stahl zu liefern habe, berief sich daneben auch auf ihr als Vorauszahlung geleistetes Guthaben von ;-: Das Berufungsgericht lasat es dahingestellt, ob die Vereinbarten der Parteien vom September ,1947 eile einheitliches reines Tauschgeschäft gemeint waren, wie ea die Beklagte behauptetBo stellt fest, dass die Parteien sich wenigstens darüber geeinigt haben, die iKIUgerih solle die Gegenleistung für den von der Beklagten gelieferten Rohstehl nicht durch eine Geldzahlung, sondern durch Lieferung verarbeiteten Stuhls erbringen. Bio zweite Lieferung der jCLIigerin im Herbst 1940 sei auf Grund undih Erfüllung des Vertrages vom September 1947 erfolgt, durch den sich die Klägerin bindend zur Lieferung von insgesamt 160 t Hartstalil verpflichtet habe. Aus dieser Sachlage; folgert das Berufungsgericht, dass die Houfpreisforderung der Klägerin unbegrändet Die Verrechnung ihres hieraus entstandenen Guthabens sei vertragsgemäße und im Einverständnis mit der Klä- Die Beklagte war vorleistungspflichtig, da aus ihren Rohblöcken ein Teil des von ihr bestellt ten Hartotohleo erst hergestellt'werden sollte« Sie stellte ihre Lieferung von 9* Septembex* 1947 mit 42 764*88 ELI in Rechnung mit.den Verlangen, dass diese Fordening mit der Fordex'ung der Klägerin für den von ihr cu liefernden Betonhartstahl veivrechnet v/erden sollte. Die Klägerin fügte sich diesem Verlangen und verrechnete ihre erste Teillieferung-.vom Sie nthm mch die weitere Mitteilung der Beklagtenvon 14* Oktober 194.7;|unbe-anstandet hin, dass sie ihre Restfordcxung von ,
I ZU 23/50 i.. a» »• m m #» VerkUndet am 3o April 1951 Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftestelle 2490 Q85 In fffimen'des Volke^ In dem Rechtsstreit der /dctienge sell schält für Bif^- und S| in liquidation, BflB, jetzt -V/erke J.Y/„ RflHHft; Kommanditgesellschaft in Bssen, Liaybuchstr&sse 1, . Klägerin und Revisionsklagerin - Prozescbcvollmäclitigter: Rechtsanwalt Br« flHB in KjflHHH* - gegen die jj'irna L.Y/« Kleineisenfnbrikation, Blektroechv/eisaerei in 3trassed5 / Beklagte und Revisionsbeklagte - prozeosbevollmächtiger * Rechtsanwalt Br in K( hat der I0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe aif die mündliche Verhandlung vom 5« . April 1951 unter Llitwirkung der Bundeoricliter Professor Br« .Lindenmaier, Br,. Ileidenhain, Bro Birnbach, Schmidt und Wilde für Recht erkannt s Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6.Zivilsenats des Oberlandesgoriclits in Büsseldorf vom 30o Llärz 1950 wird auf ihre Kosten zurückgewieoen* Von Rechts wögen Tatbestand <M»|| MM—r *W. «■>> «W •*"•»» WWM » #•«. •».. M ' IMS Unter'dem 4« September 1947 bestätigte die Beklagte der Klägerin auf Grund vorangegangener mündlicher Unterredung in zwei Schreiben 1« die Überlassung von 277 694 kg Sil Rohbläcken an die Klägerin zu dem Tonnenpreise von 154o-FJ,I ab Lager Euhrort gleich ELI 42 765o-, 2o die Bestellung von 160 Tonnen Betonstahl, 12 bis 14 mm rund in Herstellungslängen von ca. 12 - 14 xa zu dem Preise von Eli 420.- die Tonne, ab Lager der Klägerin bezw. V/erk, 80 Tonnen sofort lieferbar ab Lager Neuss, die restlichen 80 Tonnen zur schnellsten Nachliefer- Die Klägerin bestätigte der Beklagten unter dem 6* September 1947 in zv/ei Schreiben lo die Bestellung von 277 694 kg SLI Rohblucken zu dem Preise von ELI 154-- je Tonne ab Lager Ruhrort entsprechend dem Angebot der Beklagten, 2. die Bereitschaft zur Lieferung ‘■von 160 t Be-tonhartstahl in Längen von ca. 10-14 m zu dem 'Preise von EL! 420.- je t .ab Lager. Sie fügte hinzu, dass sie ca. 80’t noch im gleichen Monat in der Abmessung von 12 oder 14 mm zur Verfügung stellen werde und um Versandan-schrift bitte. Die restlichen 80 t müsse sie aus dem^aüsgev/alzten Material der Beklagten vorsehen. Sie werde sich sofort um das Aus- 3. 3 - . walzen dieses Postens bemühen«. Einen verbindlichen Liefertermin könne sie nicht, geben, müsse auch wegen des Restpostens einen Vorbehalt wegen des Preises machen, da die Werke die Walzkosten z.Zt. erhöhen. Wegen der Abmessungen werde 'sie sich gleichfalls mit der Beklagten zur gegebenen Zeit verständigen. : 4 Dieses letztere Schreiben bestätigte die Beklagte unter dem 8. September 1947- Die Beklagte lieferte die Eohblöcke vereinbarurigs-gemüss sofort und erteilte der Klägerin' Rechnung un- .. ter den 9» September 1947 über 42 764-88 EU mit dem Zusatz: Zahlbar gegen Verreclinung Ihrer Lieferung des Betonstalils« Die IClUgüSun lieferte zunächst 70 100 kg Beton- . hartstahl unter RechnungStellung vom 29- September 1947 über 29 442.— EH. Die Beklagte bestätigte den Empfang unter dem 14- Oktober 1947 und teilte der ^Klägerin .mit, dass sie den Rechnungsbetrag dem Konto der Klägerin gutgeschrieben habe Unter Verrechnung * , / ihrer eigenen Rechnung vom 9- September 1947- Sie führt fort: Demnach habe ich bei Ihnen, ein Guthaben von IM 13 322.88* Diesen Betrag habe ich als Vorauszahlung für die noch zu liefernden 90 t Betonliart-stahl Ihrem Konto belastet und bitte um gleichlautende Buchung. Die Klägerin hat dieses Schreiben ohne Rlickäusser-ung entgegengonommen. Eine weitere Lieferung von Be- J tonhartctuhl unterblieb zunächst» Er3t unter dem 9. August.1948 bot die Klägerin der Beklagten eine weitere Lieferung von 50 t an. Die Beklagte bat unter den 11. August 1948 um Angabe der Abmessungen und stellte nach Erhalt dieser Angaben die Bekannt- ■ gäbe der Versandanschrift in Aussicht. Gleichzei- . tig bat sie um Angabe-; des Preises. .Die Klägerin gab mit Schreiben Vom 1‘4. August ■ 194Ö die Abmessungen bekannt und räumte der Beklagten auf den Preis von 420.- IU im Hinblick auf die veränderten Verhältnisse einen Nachlass von 15^ ein. Die Lieferung erfolgte am 22. September 1948 unter Rcchnungsertcilung für 57 115 kg Betonhartstahl über 15 250.06 BLio '' " ' ' "- A Die Beklagte verweigerte-die Zahlung mit der Behauptung, dass die Klägerin für die empfangenen 277 694 kg Hobstohlblocke ihrerseits 160 t Betonhart-stahl zu liefern habe, berief sich daneben auch auf ihr als Vorauszahlung geleistetes Guthaben von ;-: 15 522.88 ?l!o Die Klägerin erhob Klage auf Zahlung eines Teil-1 ■botrageo von 6 100.- HI..Beide Vorinotanzcn wiesen die Klage ab. Hit der* Revision verfolgt die Klägerin ihren Klage antrug weiter. Die Beklagte bittet um. Zurückweisung der Revision. - 5. - »■ (■ ■— ■ 5 —■ En t s cli e i dungagr Linde : «nr •• 4m Manv«w'Hriw* wwk mp»« i w vtWMM Das Berufungsgericht lasat es dahingestellt, ob die Vereinbarten der Parteien vom September ,1947 eile einheitliches reines Tauschgeschäft gemeint waren, wie ea die Beklagte behauptetBo stellt fest, dass die Parteien sich wenigstens darüber geeinigt haben, die iKIUgerih solle die Gegenleistung für den von der Beklagten gelieferten Rohstehl nicht durch eine Geldzahlung, sondern durch Lieferung verarbeiteten Stuhls erbringen. Bio zweite Lieferung der jCLIigerin im Herbst 1940 sei auf Grund undih Erfüllung des Vertrages vom September 1947 erfolgt, durch den sich die Klägerin bindend zur Lieferung von insgesamt 160 t Hartstalil verpflichtet habe. Ein neuer Kaufvertrag in Deutscher Llark oci von "den Parteien im Herbst 1948 nicht ge-’schlossen worden. Aus dieser Sachlage; folgert das Berufungsgericht, dass die Houfpreisforderung der Klägerin unbegrändet s t sei. Sun gleichen Ergebnis führe eö, wenn die. Verein-.' i . w ■ . • barungen der Parteien als zwei selbständige Kauf-. Verträge auf gefasst würden. Denn die Beklagte sei nach diesen Verträgen zur Vorleistung berechtigt gewesen. Die Verrechnung ihres hieraus entstandenen Guthabens sei vertragsgemäße und im Einverständnis mit der Klä- gerin, erfolgt. Die Kaufpreisforderang der Klägerin, sei also schon vor der Währungsumst^1lung wirksam ge ' tilgt v;ordeno Es kenn auf sich beruhen, ob die Angriffe der Eevision, die sich ausschliesslich gegen die IIaupt< 6, , ■ begriindung des Berufungsgerichts richten, diese zu erschüttern vermögen, denn auch dann, wenn man.-.-der Revision folgend - in den beiderseitigen Abschlüssen leeinen Tauschvertrag, sondern zwei selbständige,. - v/irtschaftlieh gekoppelte - Kaufverträge sieht, v/ird die Klageabweisung durch die Hilfs-begrlindung des Berufungsgerichts getragen, wonach die Kauf pro 1 cf ordorung der Klägerin vertragsgemäss und dit'V ihrem Einverständnis bereits vbr der V/Uhrungc-ui'.ist•:liang1 wirksam getilgt worden ist« Die Beklagte war vorleistungspflichtig, da aus ihren Rohblöcken ein Teil des von ihr bestellt ten Hartotohleo erst hergestellt'werden sollte« Sie stellte ihre Lieferung von 9* Septembex* 1947 mit 42 764*88 ELI in Rechnung mit.den Verlangen, dass diese Fordening mit der Fordex'ung der Klägerin für den von ihr cu liefernden Betonhartstahl veivrechnet v/erden sollte. Die Klägerin fügte sich diesem Verlangen und verrechnete ihre erste Teillieferung-.vom 29* September 1947 in Höhe von 29 442.— EU. mit, der Forderung der Beklagten. Sie nthm mch die weitere Mitteilung der Beklagtenvon 14* Oktober 194.7;|unbe-anstandet hin, dass sie ihre Restfordcxung von , 15 522.80 Eli als ■ Vorauszahlung' fUr die noch. zu;iliefernden 90 t Betonhartstähl dem Konto der Klägerin ■ belastet habe und um gleichlautende. lu chung< bitte i• ^ Sie Klägerin hat sich durch ihr Schweigen unzweideutig mit der Annahme der Loistung der Beklagten * ' ■■ 4 •< 1 ~ 7 T als vertragsmüssigen Entgelts für die von ihr noch zu bewirkende Leistung in Höhe des noch ungedeckten Restbetrages einverstanden erklärt* Der Senat hat bereits wiederholt die rechtswirk-snae Tilgung des Kaufpreises für nach der Wälirungs-unstellung erfolgte Lieferungen durch derartige vereinbarte Vorauszahlungen anerkannt, (I ZR 18/5.0 -SJZ 1951, 17, I ZH 2/50 = MLR 1951, 97, I ZR 41/50= MLR 1951, 96)* Auch der III* Zivilsenat des BGH ist dem in der Entscheidung vom 8* Februar 1951 - Ill ZR 209/50 - beigetreten. Zu einer Änderung dieser Meinung bibtet der vorliegende Fan umso weniger Anlass,<mls die Vorleistung der Beklagten hier in Form einer Sachlieferung erfolgte, die der Klägerin als vollgültiger Gegenwert ihrer noch eu sstehenden Leistung #zu Gute kam* Lie Revision musste daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO surllckgewiesen werden. gez. Lindenmaier gezi, Heidenhain gez.Birnbach gez. Schmidt gez. Y/ilde