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BGH · I ZR 23/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 23/02

20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke (Gemeinschaftsmarkenverordnung - GMV) Art. 12 lit. Dies ist - wenn sich die Unlauterkeit nicht aus anderen Umständen ergibt - zu bejahen, wenn die fragliche Bezeichnung von einem erheblichen Teil des Verkehrs als Gattungsbegriff oder als Beschaffenheitsangabe verstanden wird.

LeitsatzNachschlagewerkVerkehrDüsseldorfteilenGMVBGHZ

Volltext der Entscheidung

Berichtigter Leitsatz
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGHR:___________ja.
Gazoz
 Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates v. 20.12.1993 über die Gemeinschaftsmarke (Gemeinschaftsmarkenverordnung - GMV) Art. 12 lit. b
In Fällen einer gespaltenen Verkehrsauffassung, in denen ein Teil des Verkehrs ein bestimmtes Zeichen als Herkunftshinweis versteht, während ein anderer Teil darin eine beschreibende Angabe sieht, kommt eine Anwendung des Art. 12 lit. b GMV in Betracht. Danach ist im Einzelfall darauf abzustellen, ob die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht. Dies ist - wenn sich die Unlauterkeit nicht aus anderen Umständen ergibt - zu bejahen, wenn die fragliche Bezeichnung von einem erheblichen Teil des Verkehrs als Gattungsbegriff oder als Beschaffenheitsangabe verstanden wird.
BGH, Urt. v. 1. April 2004 - I ZR 23/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf