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BGH · I-ZR 22/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I-ZR 22/96

Von den Kosten des ersten Rechtszuges und den Verfahrensgebühren sowie den Prozeß- und Erörterungs-gebühren des zweiten Rechtszuges hat der Kläger 14 % und die Beklagte hat 86 % zu tragen. Die weiteren Kosten des zweiten Rechtszuges sowie die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen Gründe : Von den Kosten des ersten Rechtszuges und von den Verfahrensgebühren sowie den Prozeß- und Erörterungsgebühren des zweiten Rechtszuges hat es dem Kläger 14 % und der Beklagten 86 % auferlegt. Die weiteren Kosten zweiter Instanz hat es der Beklagten auferlegt. Die Beklagte hat erklärt, daß sie die Kosten gemäß dem Kostenausspruch des Kammergerichts in seinem Urteil vom 8. Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu entscheiden. Ebenso wie sie einen Vergleich über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits schließen können, bleibt es auch jeder Partei unbenommen, ihre von der Gegenpartei geltend gemachte Kostentragungspflicht anzuerkennen.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
KostenVorsitzendeRechtszugesParteiGmbHZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I	ZR 22/96
vom 5. Juni 1997
in dem Rechtsstreit
_______ PflflHI	GmbH	Sc	Co.	(KG)	,	vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die qBHIB GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Henning
 Straße l Fl
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
'und
 gegen
Verband Sozialer Wettbewerb e.V., 1. Vorsitzenden Louis PÜ^B kB
vertreten durch den ftstraße BB, Bl
 Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. v.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juni 1997 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck und Dr. Bornkamm
 beschlossen:
Von den Kosten des ersten Rechtszuges und den Verfahrensgebühren sowie den Prozeß- und Erörterungs-gebühren des zweiten Rechtszuges hat der Kläger 14 % und die Beklagte hat 86 % zu tragen.
Die weiteren Kosten des zweiten Rechtszuges sowie die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen
 Gründe :
1. Das Berufungsgericht hat der Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Werbeaussagen untersagt. Von den Kosten des ersten Rechtszuges und von den Verfahrensgebühren sowie den Prozeß- und Erörterungsgebühren des zweiten Rechtszuges hat es dem Kläger 14 % und der Beklagten 86 % auferlegt. Die weiteren Kosten zweiter Instanz hat es der Beklagten auferlegt.
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Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Sie hat in der Folgezeit eine dem Tenor des Berufungsurteils entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Beklagte hat erklärt, daß sie die Kosten gemäß dem Kostenausspruch des Kammergerichts in seinem Urteil vom 8. November 1995 und die Verfahrenskosten vor dem Bundesgerichtshof übernehme. Der Kläger beantragt, der Beklagten die Kosten gemäß dieser Erklärung aufzuerlegen.
2. Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu entscheiden. Nach dieser Vorschrift ist zwar bei der Entscheidung der bisherige Sachund Streitstand zu berücksichtigen und damit grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Klage mutmaßlich Erfolg gehabt hätte. Es besteht jedoch kein Grund, den Parteien eine Vereinbarung über die Kostentragungspflicht zu verwehren. Ebenso wie sie einen Vergleich über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits schließen können, bleibt es auch jeder Partei unbenommen, ihre von der Gegenpartei geltend gemachte Kostentragungspflicht anzuerkennen. Unterwirft sie sich in dieser Weise freiwillig dem gegen sie geltend gemachten Kostenanspruch, so ist dies bei der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO zu berücksichtigen mit der Folge, daß ihr in Anwendung
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des Grundgedankens des § 307 ZPO ohne weitere Sachprüfung die Kosten aufzuerlegen sind (BGH, Besohl, v. 3.6.1985 - II ZR 248/84, JZ 1985, 853, 854). Danach war die in der Beschlußformel enthaltene Kostenentscheidung zu treffen.
Erdmann
 Mees
v. Ungern-Sternberg
 Starck
Bornkamm