Ungern-Sternberg, Starck und Pokrant beschlossen: Sind demnach die Waren der einander gegenüberstehenden Marken nicht als ähnlich zu erachten, kann bei identischen Marken die Verwechslungsgefahr nicht bejaht werden. Demgemäß sind die Voraussetzungen von § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht erfüllt, so daß die angemeldete Marke eingetragen werden kann.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 22/95 vom 14. Mal 1998 in der Rechtsbeschwerdesache Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck und Pokrant beschlossen: Der Beschluß vom 13. November 1997 wird entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit zu III. 3. der Gründe (Umdruck S. 11/12) dahin berichtigt, daß es richtig wie folgt heißt (Änderungen unterstrichen): Sind demnach die Waren der einander gegenüberstehenden Marken nicht als ähnlich zu erachten, kann bei identischen Marken die Verwechslungsgefahr nicht bejaht werden. Demgemäß sind die Voraussetzungen von § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht erfüllt, so daß die angemeldete Marke eingetragen werden kann. Starck Pokrant Erdmann Mees v. Ungern-Sternberg