Die nach § 17 Abs. 2 UrhG mit der - mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten - Veräußerung eines Vervielfältigungsstücks (hier einer Videokassette) grundsätzlich eintretende Erschöpfungswirkung erstreckt sich nicht auf die öffentliche Filmvorführung, da diese keine Weiterverbreitung im Sinne dieser Vorschrift darstellt. Die Videokassetten dieses Films werden von der Firma Videorama unter Verwendung des in der Firma der Klägerin enthaltenen Namens UflW vertrieben; sie tragen den Aufdruck, daß jede gewerbliche Nutzung der Kassetten untersagt sei. Sie hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe durch die öffentliche Vorführung des Films die Nutzungsrechte verletzt. Er hat die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs bestritten und im übrigen gemeint, das Urheberrecht der Firma ViflHHHBt sei erloschen, da er die Kassette käuflich erworben habe. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß und von der Revision unbeanstandet die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozeßstandschaft bejaht. Recht dann im eigenen Namen geltend machen, wenn er von dem Berechtigten dazu ermächtigt worden ist und ein eigenes Interesse an der Rechtsverfolgung hat (BGH, Urt. v. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97 Abs.1, 17, 31 Abs.3 UrhG für begründet erachtet und dazu ausgeführt: Die öffentliche Vorführung des streitgegenständlichen Videofilms durch den Beklagten verletze auch die Nutzungsrechte der Firma ViMHi ■■B. Im Streitfall stellt sich allerdings nicht die vom Berufungsgericht behandelte Frage, ob die gewerbliche Nutzung der Videokassetten mit dinglicher Wirkung vom Verbreitungsrecht abgespalten und so von der Erschöpfungswirkung des § 17 Abs. 2 UrhG ausgenommen werden kann (vgl. Auf die Angriffe der Revision gegen die insoweit vom Berufungsgericht vertretene Ansicht kommt es daher nicht an. Es geht vorliegend nicht - wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint - um die Verletzung des der Firma Vifl^HHB nach § 17 Abs. 1 bzw. § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG zustehenden Verbreitungsrechts an den Videokassetten, sondern des ihr nach §§ 15 Abs. 2 Nr. 1, 19 Abs.4 bzw. Anhaltspunkte dafür, daß die Firma ViJfli^Hfe dem Beklagten ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt haben könnte, sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Auf die Frage einer Erschöpfung des der Firma Vi4HHBB nach § 17 Abs. 1 bzw. § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG zustehenden Verbreitungsrechts kommt es vorliegend nicht an, weil der Beklagte nicht in dieses Recht eingegriffen hat. Die nach § 17 Abs. 2 UrhG im Falle der Veräußerung eines Originals oder Vervielfältigungsstücks grundsätzlich eintretende Erschöpfungswirkung erfaßt lediglich die Weiterverbreitung des konkreten Exemplars. Die öffentliche Vorführung des Videofilms fällt nicht unter den Begriff der Weiterverbreitung.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein UrhG §§ 17 Abs. 2, 19 Abs. 4, 94 Abs. 1 Satz 1 - Videofilmvorführung - Die nach § 17 Abs. 2 UrhG mit der - mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten - Veräußerung eines Vervielfältigungsstücks (hier einer Videokassette) grundsätzlich eintretende Erschöpfungswirkung erstreckt sich nicht auf die öffentliche Filmvorführung, da diese keine Weiterverbreitung im Sinne dieser Vorschrift darstellt. BGH, Urt. v. 15. Mai 1986 - I ZR 22/84 - OLG Karlsruhe LG Mannheim BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 22/84 Verkündet am: 15. Mai 1986 Walz in dem Rechtsstreit Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen BM U|fl Filmverleih GmbH & Co. KG, vertreten persönlich haftende Gesellschafterin Bflfl Uflfl GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer TflfljflP, GflflHflfestraße fl, Fi durch die Filmverleih Hans-Dieter Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1986 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 1983 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin betreibt einen Filmverleih. Sie ist Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechts an dem Film "Die erotischen Abenteuer der AflHI HMHP" im Format 35 mm für die Vorführung in Lichtspieltheatern. Zwischen den Parteien ist streitig, ob sie auch die Videorechte an dem Film bes itzt. Der Beklagte hat den Film am 3. Februar 1983 mittels einer von ihm gekauften Videokassette in einer von ihm betriebenen Clubbar öffentlich vorgeführt. Die Videokassetten dieses Films werden von der Firma Videorama unter Verwendung des in der Firma der Klägerin enthaltenen Namens UflW vertrieben; sie tragen den Aufdruck, daß jede gewerbliche Nutzung der Kassetten untersagt sei. 3 Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch, Kassetten aus dem B®HB-U®HKVideo-Programm öffentlich vorzuführen. Sie hat behauptet, inzwischen die Nutzungsrechte an dem genannten Videofilm erworben zu haben; zu demindest habe die Firma ViflüHBi sie mit Erklärung vom 15. Juni 1983 zur Geltendmachung der urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche ermächtigt. Sie hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe durch die öffentliche Vorführung des Films die Nutzungsrechte verletzt. Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs bestritten und im übrigen gemeint, das Urheberrecht der Firma ViflHHHBt sei erloschen, da er die Kassette käuflich erworben habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Karlsruhe GRUR 1984, 198 f.) . Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß und von der Revision unbeanstandet die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozeßstandschaft bejaht. Danach kann ein Dritter ein fremdes 4 Recht dann im eigenen Namen geltend machen, wenn er von dem Berechtigten dazu ermächtigt worden ist und ein eigenes Interesse an der Rechtsverfolgung hat (BGH, Urt. v. 25.11.1982 - I ZR 136/80, GRUR 1983, 370, 372 - Mausfigur m.w.N.). Die Firma Videorama, deren Nutzungsberechtigung unstreitig ist, hat die Klägerin durch die vom Berufungsgericht angeführte Erklärung vom 15. Juni 1983 ausdrücklich ermächtigt, gegen die ungenehmigte öffentliche Vorführung von BBBB-UMB-Videokassetten im Klagewege vorzugehen. Das eigene Interesse der Klägerin an der Anspruchsdurchsetzung konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß darin sehen, daß die Videokassetten unter Verwendung des Firmenbestandteils der Klägerin vertrieben werden. II.1. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97 Abs. 1, 17, 31 Abs. 3 UrhG für begründet erachtet und dazu ausgeführt: Die öffentliche Vorführung des streitgegenständlichen Videofilms durch den Beklagten verletze auch die Nutzungsrechte der Firma ViMHi ■■B. Durch den Kassettenaufdruck sei die Verwendung der Videokassetten auf den privaten Gebrauch unter Ausschluß jeglicher gewerblicher Nutzung beschränkt. Eine solche inhaltliche Beschränkung des Nutzungsrechts (mit einer Abspaltung der privaten und gewerblichen Nutzungsformen) sei gemäß § 32 UrhG mit dinglicher Wirkung möglich. Sie führe auch zu einer entsprechenden Beschränkung der Erschöpfungswirkung nach § 17 Abs. 2 UrhG. 5 2. Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. Im Streitfall stellt sich allerdings nicht die vom Berufungsgericht behandelte Frage, ob die gewerbliche Nutzung der Videokassetten mit dinglicher Wirkung vom Verbreitungsrecht abgespalten und so von der Erschöpfungswirkung des § 17 Abs. 2 UrhG ausgenommen werden kann (vgl. dazu BGH, Urt. v. 6.3.1986 - I ZR 208/83 - Schallplattenver-mietung). Auf die Angriffe der Revision gegen die insoweit vom Berufungsgericht vertretene Ansicht kommt es daher nicht an. Es geht vorliegend nicht - wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint - um die Verletzung des der Firma Vifl^HHB nach § 17 Abs. 1 bzw. § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG zustehenden Verbreitungsrechts an den Videokassetten, sondern des ihr nach §§ 15 Abs. 2 Nr. 1, 19 Abs. 4 bzw. 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG ebenfalls zustehenden Vorführungsrechts an dem Videofilm. Dies ergibt sich aus dem im Tatbestand wiedergegebenen Klagevorbringen und dem Unterlassungsantrag der Klägerin, Videokassetten öffentlich vorzuführen. Dieses Vorführungsrecht hat der Beklagte verletzt. Anhaltspunkte dafür, daß die Firma ViJfli^Hfe dem Beklagten ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt haben könnte, sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Allein die Eigentumsübertragung am Vervielfältigungsstück (hier der Videokassette) enthält im Zweifel noch keine auf die urheberrechtliche Werkverwertung bezogene Einräumung von Nut- 6 4^ zungsrechten (vgl. § 44 Abs. 1 UrhG für das Werkoriginal). Auf die Frage einer Erschöpfung des der Firma Vi4HHBB nach § 17 Abs. 1 bzw. § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG zustehenden Verbreitungsrechts kommt es vorliegend nicht an, weil der Beklagte nicht in dieses Recht eingegriffen hat. Die nach § 17 Abs. 2 UrhG im Falle der Veräußerung eines Originals oder Vervielfältigungsstücks grundsätzlich eintretende Erschöpfungswirkung erfaßt lediglich die Weiterverbreitung des konkreten Exemplars. Die öffentliche Vorführung des Videofilms fällt nicht unter den Begriff der Weiterverbreitung. Was unter (Weiter-)Verbreitung zu verstehen ist, ist dem § 17 Abs. 1 UrhG zu entnehmen. Danach liegt ein Verbreiten vor, wenn das Original bzw. Vervielfältigungsstück eines Werkes der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht wird. Die öffentliche Wiedergabe des Werkes in unkörperlicher Form (§ 15 Abs. 2 UrhG) durch Vorführung des Videofilms ist etwas anderes als die in körperlicher Form erfolgende Werkverwertung (§ 15 Abs. 1 UrhG) durch Verbreitung der Videokassette. Sie bleibt ebenso wie die übrigen Verwertungsformen, die nicht dem Verbreiten zuzurechnen sind, vom urheberrechtlichen Verbrauch durch eine Verbreitungshandlung unberührt (v. Gamm, UrhG, § 17 Rdnr. 12). 7 III. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin, dessen übrige Voraussetzungen von der Revision nicht angezweifelt werden, ist nach alledem gemäß § 97 Abs. 1 i.V.m. §§ 15 Abs. 2 Nr. 1, 19 Abs. 4 bzw. 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG begründet. Die Revision des Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. v. Gamm Merkel Erdmann Teplitzky Mees