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BGH · I ZR 22/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 22/82

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 21. Der klagende Verein, der nach seiner im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geltenden Satzung sowohl der Förderung gewerblicher Interessen als auch der Wahrnehmung von Verbraucherinteressen dient, hat die Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet, weil sie gegen § 1 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 PreisangabenVO (Verordnung über Preisangaben - PR Nr. 3/73 - vom 10. die Beklagte unter Androhung gesetzlich vorgesehener Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Werbung für Reiheneigenheime diese zu dem Verkauf anzubieten, ohne einen Endpreis zu nennen, insbesondere zu werben: Durch ihre Anzeige verstoße sie aber auch nicht gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts. Das Landgericht hat in der Anzeige einen Verstoß gegen § 1 UWG i.V. m. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat insbesondere vorgetragen, die Beklagte verwirkliche mit der Schaltung der Anzeige, auch unabhängig von einem Verstoß gegen die PreisangabenVO, den Tatbestand des § 1 ÜWG, weil in den beteiligten Verkehrskreisen eine Übung bestehe, nicht in der beanstandeten Weise zu werben. In der Sache hat es einen Verstoß gegen die von ihm für verfassungsgemäß und wirksam gehaltenen Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative PreisangabenVO sowie gegen § 1 UWG mit der Begründung bejaht, die Anzeige enthalte ein Angebot zu dem Ankauf eines Reihenhauses; deshalb habe die Beklagte den Endpreis angeben müssen; gegen die Verpflichtung habe sie planmäßig verstoßen. Aus der Begründung folgt aber, daß verfassungsmäßige Bedenken auch gegenüber § 1 der VO bestehen, da er nicht durch die Ermächtigung in § 2 des Preisgesetzes gedeckt ist und deshalb als mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar bezeichnet worden ist. Bei dieser Sachlage hatte der Senat nicht mehr darüber zu entscheiden, ob im vorliegenden Fall ein Angebot i.S. des § 1 Abs. 1 1. Auch die von der Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen das Unterlassungsverlangen nach § 1 UWG nicht. Gilt aber die PreisangabenVO nicht mehr, verschafft sich die Beklagte durch eine Werbung unter Verstoß gegen deren Vorschriften unterstellt, ein solcher hätte Vorgelegen, nicht mehr einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil vor den gesetzestreuen Wettbewerbern. Soweit der Kläger geltend machen will, es sei unter Kaufleuten üblich gewesen, es habe also ein Handelsbrauch des Inhalts bestanden, für Immobilien nur in einer Weise zu werben, die die PreisangabenVO nicht verletzt, handelt es sich um neues, in der Revisionsinstanz ausgeschlossenes Parteivorbringen (§ 561 ZPO). 3. Das Berufungsgericht brauchte - nach der bloßen Hilfsbegründung des Klägers - die beanstandete Werbung nicht weiter dahin zu überprüfen, ob sie gegen § 3 UWG verstößt. Das Inserat besagt nämlich nicht, daß die beiden Zahlenangaben 160.000,-- DM und 30.000,-- DM zusammen den Endpreis für eines der beworbenen Häuser darstellten. Der Senat hat aber nach dem Wegfall der die Verurteilung der Beklagten tragenden Vorschrift und wegen der offensichtlich nicht vorliegenden Verletzung anderer Vorschriften keinen Anlaß gesehen, der Frage der Klagebefugnis des Klägers im vorliegenden Falle weiter nachzugehen. Erweist sich die Revision mithin als begründet, war das Berufungsurteil aufzuheben, und die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

Zitierte Normen: § 1 UWG § 1 PAngV § 1 UWG § 79 BVerfGG Art. 12 GG § 1 UWG § 561 ZPO § 3 UWG § 91 ZPO
VorschriftPreisangabenVOUWGKlägerWerbung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 22/82
URTEIL
Verkündet am
16. Februar 1984 Roth,
 Justizangestel1te
 als Urknndabeamter der Geachlftaalelle
 in dem Rechtsstreit
 der NflHB	Gemeinnützige Wohnungsund
 Siedlungsgesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführer Paul	von	Dipl	.Volkswirt
 Wilfried BÜB,	Allee 2—10, Fl
 Beklagten und Revisionsklägerin
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr
 Dr. ■■■■■ und
 gegen
den VüHH SflHHHi	e.V.	,	vertreten durch
 den ersten Vorsitzenden, den Kaufmann Ernst Kd|r W®BB|str. 65, BfHIIIHI,
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
und
 
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Dezember 1981 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 21. Oktober 1980 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
 Die Beklagte warb in der "Frankfurter Rundschau" vom 10. Mai 1980 für Einfamilienreihenhäuser unter der als Blickfang hervorgehobenen Überschrift "Alle reden von hohen Zinsen ... Wir nicht!" unter anderem mit folgendem Text:
"Unser Taunus-Angebot mit Sonderfinanzierung! Gerade jetzt, in einer Zeit, wo der Kapitalmarkt-Zins bei ca. 10 % Effektiv-Verzinsung liegt, hier ein enorm günstiges Angebot zu einer enorm günstigen Finanzierung: Genauso gut wie die Finanzierung ist auch unser Angebot: Extrem hoher Freizeitwert und hervorragende Objekt-Merkmale: Wohnfläche 107 qm (184,5 qm Gesamt-Wohn/Nutzfläche), solide handwerkliche Verarbeitung - ausbaufähiges Dachgeschoß mit 25 qm - herrlicher Wohn-/ Eßbereich und vieles mehr. In optimaler Taunuslage bietet die NH Familieneigenheime Typ Real mit 7,5 % Effektiv-Verzinsung (7,25 % bei 98 % Auszahlung), Beleihung bis zu DM 160.000,--, + Restkaufgeld zu 4 % Zins bei 100 % Auszahlung, bis zu DM 30.000,--7 Jahre fest !!!"
Der klagende Verein, der nach seiner im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geltenden Satzung sowohl der Förderung gewerblicher Interessen als auch der Wahrnehmung von Verbraucherinteressen dient, hat die Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet, weil sie gegen § 1 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 PreisangabenVO (Verordnung über Preisangaben - PR Nr. 3/73 - vom 10. Mai 1973, BGBl I S. 461) und gegen § 3 UWG verstoße. Sie enthalte Preisangaben, ohne den Endpreis zu nennen. Zudem sei sie irreführend, weil sie beim Verbraucher die
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unrichtige Vorstellung erwecke, ein Reihenhaus nach Angebot koste nur 190.000 DM.
Der Kläger hat beantragt.
die Beklagte unter Androhung gesetzlich vorgesehener Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Werbung für Reiheneigenheime diese zu dem Verkauf anzubieten, ohne einen Endpreis zu nennen, insbesondere zu werben:
"Unser Taunus-Angebot mit Sonderfinanzierung! Gerade jetzt, in einer Zeit, wo der Kapitalmarkt-Zins bei ca. 10 % Effektiv-Verzinsung liegt, hier ein enorm günstiges Angebot zu einer enorm günstigen Finanzierung: Genauso gut wie die Finanzierung ist auch unser Angebot: Extrem hoher Freizeitwert und hervorragende Objekt-Merkmale: Wohnfläche 107 qm (184,5 qm Gesamt-Wohn/Nutzf1äche), solide handwerkliche Verarbeitung - ausbaufähiges Dachgeschoß mit 25 qm - herrlicher Wohn-/Eß-bereich und vieles mehr. In optimaler Taunuslage bietet die NH Familieneigenheime Typ Real mit 7,5 % Effektiv-Verzinsung (7,25 % bei 98 % Auszahlung), Beleihung bis zu DM 160.000,--, + Restkaufgeld zu 4 % Zins bei 100 % Auszahlung, bis zu DM 30.000,--7 Jahre fest i!i"
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, § 1 Abs. 1 PreisangabenVO sei verfassungswidrig, weil er der gesetzlichen Ermächtigung entbehre. Durch ihre Anzeige verstoße sie aber auch nicht gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts.

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Das Landgericht hat in der Anzeige einen Verstoß gegen § 1 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 der PreisangabenVO gesehen und der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat insbesondere vorgetragen, die Beklagte verwirkliche mit der Schaltung der Anzeige, auch unabhängig von einem Verstoß gegen die PreisangabenVO, den Tatbestand des § 1 ÜWG, weil in den beteiligten Verkehrskreisen eine Übung bestehe, nicht in der beanstandeten Weise zu werben.
Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der Kläger sei klagebefugt. In der Sache hat es einen Verstoß gegen die von ihm für verfassungsgemäß und wirksam gehaltenen Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative PreisangabenVO sowie gegen § 1 UWG mit der Begründung bejaht, die Anzeige enthalte ein Angebot zu dem Ankauf eines Reihenhauses; deshalb habe die Beklagte den Endpreis angeben müssen; gegen die Verpflichtung habe sie planmäßig verstoßen.
II.	Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
1. Die auf § 1 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 der PreisangabenVO gestützte Verurteilung des Beklagten kann nach dem Beschluß
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des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 1983 (1 BvR 1249/81) nicht aufrecht erhalten bleiben, vgl. § 79 Abs. 2 BVerfGG. Das Bundesverfassungsgericht hat sich zwar ausdrücklich nur mit § 1 in Verbindung mit § 2 der Preis-angabenVO befaßt. Aus der Begründung folgt aber, daß verfassungsmäßige Bedenken auch gegenüber § 1 der VO bestehen, da er nicht durch die Ermächtigung in § 2 des Preisgesetzes gedeckt ist und deshalb als mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar bezeichnet worden ist. Der Senat folgt der Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts und wendet § 1 der PreisangabenVO nicht mehr an. Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgerichts bedarf es dazu nicht, denn die Verordnung ist kein formelles Gesetz i.S. Art. 100 GG.
Bei dieser Sachlage hatte der Senat nicht mehr darüber zu entscheiden, ob im vorliegenden Fall ein Angebot i.S. des § 1 Abs. 1 1. Alternat, der PreisangabenVO oder eine Werbung mit Preisbestandteilen i.S. der 2. Alternat, dieser Vorschrift Vorgelegen hätte (vgl. dazu BGH GRUR 1983, 678, 680 = WRP 1983, 556 - Herstellerpreisempfehlung in KFZ-Händlerwerbung; GRUR 1983, 661 = WRP 1983, 559 - Sie sparen 4.000,-- DM; GRUR 1983, 665 = WRP 1983, 674 -Quadratmeterpreisangaben).
2.	Auch die von der Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen das Unterlassungsverlangen nach § 1 UWG nicht.
Das Begehren ist auf ein in die Zukunft wirkendes Verbot der Werbung in der beanstandeten Form gerichtet.
Gilt aber die PreisangabenVO nicht mehr, verschafft sich die Beklagte durch eine Werbung unter Verstoß gegen deren Vorschriften unterstellt, ein solcher hätte Vorgelegen, nicht mehr einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil vor den gesetzestreuen Wettbewerbern. Nur für diesen Fall wäre ein aus § 1 UWG hergeleitetes Verbot begründet gewesen (vgl. dazu zuletzt BGH GRUR 1983, 665 = WRP 1983, 674 - Quadratmeterpreisangaben). Soweit der Kläger geltend machen will, es sei unter Kaufleuten üblich gewesen, es habe also ein Handelsbrauch des Inhalts bestanden, für Immobilien nur in einer Weise zu werben, die die PreisangabenVO nicht verletzt, handelt es sich um neues, in der Revisionsinstanz ausgeschlossenes Parteivorbringen (§ 561 ZPO).
3.	Das Berufungsgericht brauchte - nach der bloßen Hilfsbegründung des Klägers - die beanstandete Werbung nicht weiter dahin zu überprüfen, ob sie gegen § 3 UWG verstößt. Da hierzu keine weiteren Tatsachen vorgetragen worden sind, konnte der Senat selbst das Vorliegen einer Irreführung verneinen. Das Inserat besagt nämlich nicht, daß die beiden Zahlenangaben 160.000,-- DM und 30.000,-- DM zusammen den Endpreis für eines der beworbenen Häuser darstellten. Einmal sind die beiden Zahlen in dem Satz genannt, der sich mit der Finanzierung befaßt, zu dem andern steht vor den beiden Zahlen das Wort "bis". Daraus folgt, daß nur die Möglichkeit der Beschaffung von zinsgünstigem Fremdkapital dargestellt wird. Die Frage, in welchem Umfang der Einsatz weiteren Eigenkapitals erforderlich ist, wird in der Anzeige, die nach ihrer Überschrift besonders auf die Zinsfrage abstellt, nicht behandelt.
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Es mag sein, daß bei einer blickfangmäßigen Herausstellung der beiden Zahlen eine andere Betrachtung gerechtfertigt gewesen wäre. Das aber ist hier nicht der Fall, da hier die Zahlen in den fortlaufenden Text eingebunden sind.
III.	Die Bedenken gegen die Klagebefugnis des Klägers (BGHZ 41, 314, 318) bestehen aus den Gründen des Urteils des Senats vom 14.10.1982 (I ZR 81/81 = GRUR 1983, 129,
 130 = WRP 1983, 207 - Mischverband) fort, denn das vorliegende Verfahren betrifft den gleichen Kläger. Der Senat hat aber nach dem Wegfall der die Verurteilung der Beklagten tragenden Vorschrift und wegen der offensichtlich nicht vorliegenden Verletzung anderer Vorschriften keinen Anlaß gesehen, der Frage der Klagebefugnis des Klägers im vorliegenden Falle weiter nachzugehen.
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IV.	Erweist sich die Revision mithin als begründet, war das Berufungsurteil aufzuheben, und die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.
v. Gamm	Piper	Erdmann
 Scholz-Hoppe	Mees