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BGH · I ZR 22/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 22/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28, April 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Dezember 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I, 7. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist ein bekannter Sänger und Komponist auf dem Gebiet der Unterhaltungsmusik. In diesem Verfahren begehrt der Kläger die Zahlung anteiliger Lizenzgebühren aus den Jahren 1969 bis 1977 in Höhe von 1.539.630,05 DM und der bis zu dem 31. Die Beklagte hatte die dem Kläger zustehenden Lizenzeinnahmen aus steuerlichen Erwägungen einbehalten; sie wollte damit ihr eigenes Haftungsrisiko gegenüber den deutschen Finanzbehörden absichern. Die Beklagte hat die in den Jahren 1969 bis 1977 einbehaltenen Steuerbeträge nicht beim Finanzamt angemeldet und sie zunächst auch nicht abgeführt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte schulde ihm nicht nur die unstreitig einbehaltenen Beträge, sondern auch die angefallenen Zinsen. 1. die Beklagte zu verurteilen, den Betrag von 402.652,80 DM zuzüglich angefallener Zinsen auf dem Anderkonto der Rechtsanwälte Dr. BMI^B und SMA bei dem Bankhaus Aufhäuser in München Nr. 6l/066l473 zugunsten des Klägers freizugeben und Herrn Rechtsanwalt anzuweisen, bei der Auszahlung des Betrages an den Kläger mitzuwirken; Dezember 1976 angefallen sind aus der Anlage von Geldern für Quellensteuem, welche die Beklagte zu Lasten des Klägers einbehalten und nicht an das Finanzamt abgeführt hat, Sodann hat die Beklagte mit Ansprüchen aufgerechnet, die sie bereits in unbezifferter Höhe im Wege der Widerklage in dem Rechtsstreit 6 U 4163/78 OLG München geltend gemacht hat. Das Berufungsgericht hat die Widerklage durch Urteil vom 16. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof inzwischen auf die Revision der Beklagten durch Urteil vom 28. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Auffassung vertreten, daß dem Kläger neben dem unstreitigen Anspruch auf Zahlung von Lizenzeinnahmen auch die angefallenen Zinsen zustehen. 2. Weiter hat das Berufungsgericht aufrechnungsfähige Gegenforderungen der Beklagten verneint und dazu ausgeführts Entscheidungsgründe Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen Verheimlichung des Treuhandverhältnisses zur Firma IflHB (Beratungs- und Verteidigungskosten sowie Steuernachforderungen) seien unbegründet. 1. Hinsichtlich der Klagansprüche wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision in erster Linie nur noch gegen die dem Kläger vom Berufungsgericht zuerkannten Zinsansprüche sowie dagegen, daß das Berufungsgericht die Klagansprüche nicht teilweise als verjährt angesehen hat. a) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne aufgrund vertraglicher Nebenpflicht die auf die einbehaltenen Lizenzeinnahmen angefallenen Zinsen beanspruchen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dazu hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß aufgrund der vertraglichen Beziehungen der Parteien, die sie in Einzelverträgen geregelt haben (vgl, Senatsurteil vom 28. der Firma Interlit zinsbringend anzulegen, Denn es habe sich um hohe Summen gehandelt, die unstreitig nicht der Beklagten, sondern dem Kläger bzw. - so durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler folgern - gebühren auch die Früchte aus der Nutzung des Kapitals dem Kläger. Die Beklagte ist verpflichtet, sie nach Wegfall des Einbehaltungsgrundes (Steuersicherheit) mit der Hauptsumme an den Kläger auszukehren. Denn das Berufungsgericht hat den Anspruch zu Recht aus der vertraglichen Treuepflicht der Beklagten hergeleitet. Denn mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß bereits eine Hemmung der Verjährung gemäß § 202 Abs. 1 BGB eingetreten ist, da die Beklagte vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt war. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war die Beklagte letztlich mit Einverständnis des Klägers berechtigt, die Lizenzeinnahmen als Sicherheit gegen eine evtl. Denn aufgrund der Handhabung der Parteien ist davon auszugehen, daß die Beklagte auch die Zinsen bis zu dem Wegfall des Hemmungsgrundes als Sicherheit einbehalten durfte. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht ohne nähere Begründung angenommen habe, die Beklagte hätte sich auch bei Kenntnis der wahren Sachverhalte von Anfang nicht anders verhalten, so daß dieselben Beratungskosten, Verteidigungskosten und Steuernachforderungen entstanden wären. Eine entsprechende Lebens erfahrung läßt sich nicht allein damit begründen, daß die Beklagte in erster Linie an einer weiteren möglichst reibungslosen Zusammenarbeit mit dem Kläger interessiert gewesen sei. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch läßt sich mangels näherer Feststellungen auch nicht mit der weiteren Erwägung des Berufungsgerichts verneinen, die Beklagte hätte ihre eigenen steuerlichen Probleme dadurch lösen können, daß sie die einbehaltenen Steuerbeträge an Das Berufungsgericht hat insoweit den Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt, als die Beklagte vorgetragen hat, die Firma Interlit habe einer Abführung der Steuer an das Finanzamt widersprochen. Mit der gegebenen Begründung konnte daher das Vorbringen der Beklagten, daß gerade durch das Verheimlichen des Treuhandverhältnisses zur Firma Interlit die zur Aufrechnung gestellten Kosten zusätzlich entstanden seien (vgl. b) Das Berufungsurteil kann aber auch insoweit keinen Bestand haben, als das Berufungsgericht Zahlungsansprüche wegen der der Beklagten durch die Kündigung der Vertragsbeziehungen entgangenen Anteile an den Einnahmen des Klägers aus der Konzerttournee 1977, der WM-Schallplatte und dem Ariola-Schallplattenvertrag verneint hat. Der Senat hat in dem zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ergangenen Urteil vom 28. geltend gemachte Rechnungslegungsanspruch; der Antrag zu 3 b, den die Vorinstanzen von der Revision unbeanstandet als Feststellungsanspruch ausgelegt haben, ist ebenfalls begründet, da die Beklagte ihre Zinsverpflichtung bestreitet.

Zitierte Normen: § 681 BGB § 261 ZPO § 628 BGB
ZinsBerufungsgerichtAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
4^
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 22/81	URTEIL	Verkündet	am
28. April 1983 Mehrhof
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in de* Rechtsstreit
 Edition Ml
►traße
 Inhaber Hans R.
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmfichtigter: Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
 Udo Jürgen B< Zi
 genannt Udo
 itraße
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr
 Dr. Osterloh und
f
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28, April 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr, Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Dezember 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I, 7. Zivilkammer, vom 15. April 1980 hinsichtlich der Verurteilung zur Freigabe eines Betrages von 402.652,80 DM nebst Zinsen und zur Zahlung von 1.508.411,62 EM zurückgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger ist ein bekannter Sänger und Komponist auf dem Gebiet der Unterhaltungsmusik. Die Beklagte war für ihn seit 1963 aufgrund mündlicher Abmachungen als sogenannter Manager und Promotor und aufgrund schriftlicher Verträge als Musikverleger und bei der Schallplattenaufnahme tätig.
Im Jahre 1977 entstanden zwischen den Parteien Differenzen, in deren Verlauf der Kläger die bestehenden Vertragsverhältnisse fristlos kündigte. Es kam zu mehreren Prozessen. In diesem Verfahren begehrt der Kläger die Zahlung anteiliger Lizenzgebühren aus den Jahren 1969 bis 1977 in Höhe von 1.539.630,05 DM und der bis zu dem 31. Dezember 1976 angesammelten Zinsen von 381.423,77 DM sowie Rechnungslegung über die seit dem 31. Dezember 1976 angefallenen Zinsen. Grund und Höhe der Lizenzgebühren sind inzwischen unstreitig geworden. Die Beklagte macht vor allem Verjährung und Aufrechnung geltend.
Die Beklagte hatte die dem Kläger zustehenden Lizenzeinnahmen aus steuerlichen Erwägungen einbehalten; sie wollte damit ihr eigenes Haftungsrisiko gegenüber den deutschen Finanzbehörden absichern. Die steuerliche Situation war über Jahre hinweg vor allem deshalb kompliziert geworden, weil als Vertragspartner der Beklagten nicht der Kläger, sondern die schweizer Firma IflHB AG aufgetreten war. Der Kläger hatte mit der Firma IflHIB einen Anstellungsvertrag vom 1. April 1970 geschlossen, worin er sich verpflichtete, seine Dienstleistungen als Sänger, Schauspieler und Künstler für die Firma IflflHB zu erbringen. Dieser Anstellungsvertrag
 
wurde von den deutschen Finanzbehörden nicht anerkannt. Inzwischen steht unter allen Beteiligten fest, daß die Firma Ilediglich als Treuhänder für den Kläger aufgetreten ist. Dies hatten der Kläger und die Firma Interlit in einem internen "Memorandum" vom 13. April 1970 festgelegt.
Die Beklagte hat die in den Jahren 1969 bis 1977 einbehaltenen Steuerbeträge nicht beim Finanzamt angemeldet und sie zunächst auch nicht abgeführt. In den Jahren 1975 bis 1977 erließ das Finanzamt München-Nord gegenüber der Beklagten eine Reihe von Haftungsbescheiden. Die Beklagte führte nunmehr einen Teil der einbehaltenen Beträge ab, den Rest behielt sie weiterhin ein. Die Haftungsbescheide wurden in der Folgezeit aufgehoben, nachdem die Beklagte im Aufträge der Firma Interlit Rechtsmittel eingelegt hatte.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte schulde ihm nicht nur die unstreitig einbehaltenen Beträge, sondern auch die angefallenen Zinsen. Denn die Beklagte habe das Geld lediglich für ihn verwalten sollen. Hinsichtlich der seit dem 31. Dezember 1976 aufgelaufenen Zinsen sei die Beklagte zunächst zur Auskunftserteilung verpflichtet, da ihm die Höhe der Zinsen nicht bekannt sei.
Nach Abschluß eines außergerichtlichen Zwischenvergleichs hat der Kläger zuletzt beantragt,
1.	die Beklagte zu verurteilen,
 den Betrag von 402.652,80 DM zuzüglich angefallener Zinsen auf dem Anderkonto der Rechtsanwälte Dr. BMI^B und SMA bei dem Bankhaus Aufhäuser in München Nr. 6l/066l473 zugunsten des Klägers freizugeben und Herrn
 Rechtsanwalt	anzuweisen,	bei der
 Auszahlung des Betrages an den Kläger mitzuwirken;
hilfsweise,
 die Beklagte zu verurteilen,
 an den Kläger 402,652,80 DM zu zahlen,
2.	die Beklagte weiter zu verurteilen, an
 den Kläger 1.136.977,25 DM sowie 381.423,77 DM zu zahlen,
3.	die Beklagte zu verurteilen,
a)	gegenüber dem Kläger Rechnung zu legen über die Zinsen, die seit dem 31. Dezember 1976 angefallen sind aus der Anlage von Geldern für Quellensteuem, welche die Beklagte zu Lasten des Klägers einbehalten und nicht an das Finanzamt abgeführt hat,
b)	die sich aus der vorstehenden Rechnungslegung ergebenden Zinsen an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, daß dem Kläger kein Zinsanspruch zustehe, weil die Parteien darüber keine Vereinbarung getroffen hätten. Die vor dem 31. Dezember 1973 angefallenen Zinsen seien überdies verjährt. Auch von der Klageforderung über 1.136.977,22 DM sei ein Betrag von 876.728,41 DM verjährt. Die Verjährungsfrist betrage vier Jahre.
Hilfsweise hat die Beklagte mit Gegenforderungen aufgerechnet. Sie hat ihre Ansprüche zuletzt aus zwei
 
Sachverhaltskomplexen hergeleitet. Einmal seien ihr Schadenersatzansprüche daraus erwachsen, daß der Kläger ihr gegenüber sein Treuhandverhältnis mit der Firma Interlit verheimlicht habe. Durch die dadurch verursachten steuerlichen Komplikationen seien ihr - der Beklagten - Beratungskosten von 299,133,05 DM entstanden. Ferner seien in einem gegen den Inhaber der Beklagten eingeleiteten Steuerstrafverfahren Verteidigungskosten in Höhe von 25*000,— DM angefallen. Weiter habe sie Provisionen für Bürgschaften zugunsten des Klägers Uber 9*989,40 DM erbringen müssen. Schließlich seien die Rückstellungen in der Bilanz der Beklagten für mögliche Zinsforderungen von Interlit sowie Rückstellungen für Steuereinbehalte vom Fiskus mit 148.672,— DM an Mehrsteuern nach Durchführung einer Betriebsprüfung belegt worden.
Sodann hat die Beklagte mit Ansprüchen aufgerechnet, die sie bereits in unbezifferter Höhe im Wege der Widerklage in dem Rechtsstreit 6 U 4163/78 OLG München geltend gemacht hat. Das Berufungsgericht hat die Widerklage durch Urteil vom 16. November 1979 abgewiesen. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof inzwischen auf die Revision der Beklagten durch Urteil vom 28. Oktober 1982 - I ZR 134/80 - hinsichtlich der Abweisung der Widerklage aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagte leitet die in beiden Verfahren geltend gemachten Ansprüche daraus her, daß der Kläger die zwischen den Parteien bestehenden Vertragsbeziehungen, die die Beklagte als gesellschaftsähnliches Verhältnis wertet, ohne Grund vorzeitig beendet habe. Dadurch seien ihr Verluste entstanden, die sie in diesem Verfahren wie folgt beziffert hat; Entgangene Beteiligung an der
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Konzerttournee 1977
an der WM-Schallplatte
 und am Ariola-Schallplatten-Vertrag
255.225,— DM 800.545,— DM
3.000.000,— DM
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Betrag von 9.989,40 DM stattgegeben. In Höhe dieses Betrages hat es eine aufrechnungsfähige Gegenforderung der Beklagten anerkannt.
Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt sie ihren Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
1.	1. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Auffassung vertreten, daß dem Kläger neben dem unstreitigen Anspruch auf Zahlung von Lizenzeinnahmen auch die angefallenen Zinsen zustehen. Der Zinsanspruch ergebe sich als Nebenanspruch aus den vertraglichen Beziehungen der Parteien. Er sei überdies aufgrund der §§ 681, 687 BGB begründet.
Die Klageforderung sei auch nicht teilweise verjährt. Denn dem Verhalten der Beklagten sei ein Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede zu entnehmen. Zumindest stelle sich aber die Erhebung der Einrede als eine unzulässige Rechtsausübung dar.
2.	Weiter hat das Berufungsgericht aufrechnungsfähige Gegenforderungen der Beklagten verneint und dazu ausgeführts
 Entscheidungsgründe
Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen Verheimlichung des Treuhandverhältnisses zur Firma IflHB (Beratungs- und Verteidigungskosten sowie Steuernachforderungen) seien unbegründet. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte über die Hintergründe der Beziehungen zwischen dem Kläger und IiHHHl unterrichtet gewesen sei. Denn die Aufwendungen wären auch bei Kenntnis der wahren Sachlage entstanden.
Auch aus den Sachverhaltskomplexen Konzert-Tournee 1977, WM-Schallplatte und Ariola-Vertrag könne die Beklagte keine Ansprüche herleiten. Dies habe das Berufungsgericht bereits in seinem Urteil vom 16. November 1979 - 6 U 4163/78 - festgestellt, auf das Bezug genommen werde. In dem dortigen Verfahren seien die jetzt geltend gemachten Ansprüche in unbezifferter Höhe Gegenstand der Widerklage gewesen.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, sowait das Berufungsgericht aufrechnungsfähige Gegenansprüche der Beklagten verneint hat.
1.	Hinsichtlich der Klagansprüche wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision in erster Linie nur noch gegen die dem Kläger vom Berufungsgericht zuerkannten Zinsansprüche sowie dagegen, daß das Berufungsgericht die Klagansprüche nicht teilweise als verjährt angesehen hat. Insoweit hat die Revision keinen Erfolg.
a) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne aufgrund vertraglicher Nebenpflicht die auf die einbehaltenen Lizenzeinnahmen angefallenen Zinsen beanspruchen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
 
Dazu hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß aufgrund der vertraglichen Beziehungen der Parteien, die sie in Einzelverträgen geregelt haben (vgl, Senatsurteil vom 28. Oktober 1982
-	I ZR 134/80 -) und deren Jeweilige Rechtsnatur in diesem Zusammenhang offen bleiben kann, eine Treuepflicht der Beklagten bestanden habe, die - letztlich mit Duldung des Klägers - einbehaltenen Beträge im Interesse des Klägers bzw. der Firma Interlit zinsbringend anzulegen, Denn es habe sich um hohe Summen gehandelt, die unstreitig nicht der Beklagten, sondern dem Kläger bzw. der Firma Interlit zugestanden hätten. Aus diesem Grunde
-	so durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler folgern - gebühren auch die Früchte aus der Nutzung des Kapitals dem Kläger. Die Beklagte ist verpflichtet, sie nach Wegfall des Einbehaltungsgrundes (Steuersicherheit) mit der Hauptsumme an den Kläger auszukehren.
Demgegenüber greift der Einwand der Revision, die Beklagte sei keinerlei Verpflichtung zur Zinszahlung eingegangen, nicht durch. Auf den Inhalt der von der Beklagten insoweit angeführten Schreiben vom 8. Juli 1974, 31. Juli 1974, 18. Dezember 1975 und 29. Juni 1977 kommt es nicht an; zu demal der Inhaber der Beklagten in seinem persönlichen Schreiben an den Kläger vom 13. Juni 1977 betont hat, die einbehaltenen Beträge einschließlich der Zinsen würden Jedenfalls nicht ihm gehören. Maßgebend ist Jedoch, daß es entgegen der Annahme der Revision keiner ausdrücklichen Verpflichtung zur Zinszahlung bedurfte. Denn das Berufungsgericht hat den Anspruch zu Recht aus der vertraglichen Treuepflicht der Beklagten hergeleitet. Unter den hier gegebenen Umständen hätte es umgekehrt einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien
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bedurft, falls die Beklagte berechtigt werden sollte, das Kapital des Klägers selbst zu dem eigenen Vorteil zu nutzen. Für das Vorliegen einer solchen Abrede hat die Beklagte aber nichts vorgetragen.
b) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß auch die vor dem 31. Dezember 1973 liegenden Ansprüche des Klägers noch nicht verjährt sind. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Schreiben der Steuerberatungsgesellschaft der Beklagten vom 1. April 1977 ein nachträglicher Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede entnommen werden kann; ebenso kann offenbleiben, ob sich die Erhebung der Einrede im Streitfall als unzulässige Rechtsaustibung darstellt.
Denn mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß bereits eine Hemmung der Verjährung gemäß § 202 Abs. 1 BGB eingetreten ist, da die Beklagte vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt war. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war die Beklagte letztlich mit Einverständnis des Klägers berechtigt, die Lizenzeinnahmen als Sicherheit gegen eine evtl. Inanspruchnahme durch die Finanzbehörden einzubehalten.
Die Verjährung begann daher erst wieder zu laufen, als der Einbehaltungsgrund entfallen war. Dies ist aber erst im Laufe des Rechtsstreits geschehen. Zum Zeitpunkt der Klagerhebung am 4. Dezember 1978 waren danach die Klagansprüche selbst dann nicht verjährt, wenn - wie die Beklagte annimmt - auf den Streitfall die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB anzuwenden sein sollte. Dies gilt auch für die Zinsansprüche. Denn aufgrund der Handhabung der Parteien ist davon auszugehen, daß die Beklagte auch die Zinsen bis zu dem Wegfall des Hemmungsgrundes als Sicherheit einbehalten durfte. Sie waren deshalb vorher noch gar nicht fällig geworden.
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2.	Demgegenüber haben die Angriffe der Revision gegen die Verneinung aufrechnungsfähiger Gegenansprüche durch das Berufungsgericht Erfolg.
a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagten stehe kein Schadensersatzanapruch aus positiver Vertragsverletzung wegen Verheimlichung des Treuhandverhältnisses zur Firma Interlit zu, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, daß es an der erforderlichen Kausalität zwischen dem schadensbegründenden Ereignis und dem geltend gemachten Schaden fehle. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht ohne nähere Begründung angenommen habe, die Beklagte hätte sich auch bei Kenntnis der wahren Sachverhalte von Anfang nicht anders verhalten, so daß dieselben Beratungskosten, Verteidigungskosten und Steuernachforderungen entstanden wären. Es ist nicht ersichtlich, worauf das Berufungsgericht seine Annahme stützt. Sie wird - Jedenfalls nicht ohne nähere Anhaltspunkte - nicht von der Lebenserfahrung getragen. Eine entsprechende Lebens erfahrung läßt sich nicht allein damit begründen, daß die Beklagte in erster Linie an einer weiteren möglichst reibungslosen Zusammenarbeit mit dem Kläger interessiert gewesen sei.
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch läßt sich mangels näherer Feststellungen auch nicht mit der weiteren Erwägung des Berufungsgerichts verneinen, die Beklagte hätte ihre eigenen steuerlichen Probleme dadurch lösen können, daß sie die einbehaltenen Steuerbeträge an
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das zuständige Finanzamt abgeführt hätte. Das Berufungsgericht hat insoweit den Sachverhalt nicht vollständig gewürdigt, als die Beklagte vorgetragen hat, die Firma Interlit habe einer Abführung der Steuer an das Finanzamt widersprochen. Eine Hinterlegung hätte der Beklagten ebenfalls nicht weitergeholfen. Denn nach ganz überwiegender Meinung kann eine Steuerschuld nicht durch Hinterlegung getilgt werden (vgl. das von der Beklagten vorgelegte Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 1976 - VIII 512/74 S - m.w.N.).
Mit der gegebenen Begründung konnte daher das Vorbringen der Beklagten, daß gerade durch das Verheimlichen des Treuhandverhältnisses zur Firma Interlit die zur Aufrechnung gestellten Kosten zusätzlich entstanden seien (vgl. insbesondere Berufungsbegründung vom 8. September 1980, S. 18 ff), nicht übergangen werden.
Es bedarf daher weiterer Feststellungen, ob der Kläger durch das Verheimlichen des Treuhandverhältnisses eine schuldhafte positive Vertragsverletzung begangen hat und - gegebenenfalls - ob gerade durch das Verheimlichen gegenüber der Beklagten der geltend gemachte Schaden im einzelnen entstanden ist.
b) Das Berufungsurteil kann aber auch insoweit keinen Bestand haben, als das Berufungsgericht Zahlungsansprüche wegen der der Beklagten durch die Kündigung der Vertragsbeziehungen entgangenen Anteile an den Einnahmen des Klägers aus der Konzerttournee 1977, der WM-Schallplatte und dem Ariola-Schallplattenvertrag verneint hat. Der Senat hat in dem zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ergangenen Urteil vom 28. Oktober 1982 - I ZR 134/80 - die Möglichkeit
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eines Teilvergütungsanspruchs nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB bejaht und den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die in dem dortigen Verfahren im Wege der Widerklage unbeziffert geltend gemachten Ansprüche sind nach den Angaben der Beklagten in der Berufungsinstanz mit den Ansprüchen dieses Verfahrens, die die Beklagte in erster Instanz beziffert hat, identisch. Dies schließt Jedoch eine erneute Geltendmachung in diesem Venfähren nicht aus. Nach ständiger Rechtsprechung steht die Rechtshängigkeit einer Forderung ihrer Aufrechnung in einem anderen Prozeß nicht entgegen, weil die Aufrechnung die Forderung nicht rechtshängig oder anhängig macht und deshalb von § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nicht erfaßt wird (vgl. BGHZ 57, 242, 243).
Es bedarf daher auch in diesem Verfahren einer weiteren Aufklärung der Voraussetzungen eines Teilvergütungsanspruchs nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf sein Urteil vom 28. Oktober 1982-1 ZR 134/80 (6 U 4136/80 - OLG München) - Bezug. Die Ausführungen der Revision geben dem Senat keine Veranlassung, die in dem dortigen Verfahren verneinte Frage, ob Ansprüche der Beklagten aus einem gesellschaftsähnlichen Vertragsverhältnis bestehen, in diesem Rechtsstreit anders zu beurteilen.
3.	Die Revision hat keinen Erfolg, soweit die Vorinstanzen die Klage mit dem Klagantrag zu 3 für begründet erachtet haben. Nach den vorstehenden Ausführungen unter II 1 ist die Beklagte verpflichtet, die auf die einbehaltenen Lizenzeinnahmen angefallenen Zinsen zu zahlen. Da dem Kläger die Höhe dieser Zinsen ab 31. Dezember 1976 nicht bekannt ist, besteht insoweit der mit dem Antrag zu 3 a
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geltend gemachte Rechnungslegungsanspruch; der Antrag zu 3 b, den die Vorinstanzen von der Revision unbeanstandet als Feststellungsanspruch ausgelegt haben, ist ebenfalls begründet, da die Beklagte ihre Zinsverpflichtung bestreitet. Gegenüber diesen Ansprüchen kommt eine Aufrechnung mangels Gleichartigkeit nicht in Betracht.
III. Hinsichtlich der Klaganträge zu 1 und 2 war, da die geltend gemachten Aufrechnungsansprüche höher liegen, der Rechtsstreit in vollem Umfang aufzuheben und zur weiteren Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
v. Gamm	Merkel	Piper
 Erdmann	Richter	am	Bundes-
gerichtshof Dr. Teplitzky ist wegen Krankheit an der Unterschriftsleistung verhindert.
v. Gamm