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BGH · 1 ZR 22/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 ZR 22/74

Sind die Prozeßakten nicht mehr vorhanden, so kann eine Dokumentation, in der deren Verfasser an Hand zeitgenössischer Berichte in Tageszeitungen und anderer Unterlagen, die während der Hauptverhandlung eines Strafprozesses von den Beteiligten gesprochenen Texte in ihrer zeitlichen Reihenfolge wiedergibt, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 UrhG als wissenschaftliche Ausgabe geschützt sein. Januar 1974 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Strafandrohung des Berufungsurteils folgende Fassung erhält: Bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu dem Betrage von 500.000,— DM oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten. Sie hat vorgetragen, durch die Sendung des Femsehdokumentar-spiels sei das Urheberrecht des Autors Dr. Bucher schuldhaft verletzt worden. Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten unter Androhung zulässiger Geld- und Haftstrafen zu verbieten, das Femsehdokumentarspiel von Hans Wiese "Verschwörung in Ulm - Reichswehrprozeß in Ulm 1930" in der am 14. Die Beklagte hat eingeräumt, daß der Autor des Fernsehdokumentarspiels auch das Buch von Dr. Bucher verwendet habe. Die geschützte wissenschaftliche Leistung könne allenfalls in der Rekonstruktion des nicht vorhandenen Verhandlungsprotokolls der Hauptverhandlung bestehen, obgleich die von ihm verwendeten Zitate bereits in Zeitungen erschienen seien und daher Jederzeit Übernommen werden könnten. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin ferner geltend gemacht, das Buch Dr. Buchers sei auch in dem die Rekonstruktion der Hauptverhandlung enthaltenden Teil als ein nach § 2 UrhG geschütztes Schriftwerk anzusehen. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil dem Unterlassungsanspruch stattgegeben und den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Das Berufungsgericht geht im Einklang mit dem Landgericht davon aus, daß der den Gang der Hauptverhandlung darstellende Teil des Buches mehr als die bloße Wiedergabe von Tatsachen enthalte. Das begründet es damit, daß in den Zeitungsberichten die Äuße-rungen der Prozeßbeteiligten ungenau oder widersprüchlich dargestellt worden seien und Dr. Bücher daher die Prozeßberichte möglichst vieler Tageszeitungen der verschiedensten politischen Richtungen habe gegenüberstellen und miteinander vergleichen müssen. 17), daß die Form des Protokolls, in die Dr. Bucher den Prozeßverlauf gebracht habe, eigentlich keine Rekonstruktion, sondern seine "Konstruktion" der Tatsachen sei. Die Rekonstruktion der 8-tägigen Hauptverhandlung ist daher eine Zusammenstellung der Äußerungen der an der Verhandlung Beteiligten, wie sie sich nach ihrem Inhalt und nach ihrer zeitlichen Abfolge aus der Sicht Dr. Buchers ergeben. So führt das Berufungsgericht aus, Dr. Bucher habe in umfangreichen Fußnoten die Varianten in den verschiedenen Zeitungen anführen und wörtlich zitieren müssen. Das Berufungsgericht hat aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen den die Rekonstruktion der Hauptverhandlung umfassenden Teil des Buches zu Recht als nach § 70 Abs. 1 UrhG geschützt angesehen. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht in der Sendung des Pernsehdokunentarspiels "Verschwörung in Ul* - Reichswehrprozeß in Ul* 1930" durch die Beklagte a* 14. Außerde* habe der Verfasser des Fernsehspiels i* Drehbuch die Sprünge Dr. B's von einer Quelle zur anderen *itge*acht. Daraus folge, daß Bild 23 und 23 nicht auf eigenen Quellenstudien des Verfassers beruhten, sondern den Buche entnommen seien. mosaikartig zusammengestellten Äußerungen der an der Hauptverhandlung Beteiligten seien in das Drehbuch teilweise in vollständig zusammenhängenden Abschnitten ohne Jede Veränderung der Anordnung oder des Wortlauts und darüber hinaus in so starkem Umfang übernommen worden, daß die Entlehnungen das 23. Der Gesamteindruck des Fernsehspiels weiche von der Rekonstruktion Dr. B's nicht so erheblich ab, daß das Buch nur noch als bloße Anregung erkennbar wäre* Zwar sei das Femsehspiel dramaturgisch gestaltet und rücke die Entwicklung einer bestimmten Geisteshaltung innerhalb der Reichswehr bis zu dem Prozeß in den Vordergrund. Entgegen dem Vortrag der Beklagten seien die Prozeß-Szenen des Fernsehspiels nicht von nur untergeordneter Bedeutung, sondern bildeten vielmehr dessen Kernstück, den dramaturgischen Höhepunkt, auf den die anderen Szenen hinarbeiteten. Bei der Frage, ob die Entlehnung von Teilen eines fremden urheberrechtlich geschützten Werks eine Urheberrechtsverletzung darstellt, kommt es entgegen dem Vorbringen der Revision nicht darauf an, ob ein quantitativ oder qualitativ erheblicher Teil des fremden Werkes unbefugt benutzt wird. seinen gedanklichen Inhalt bedeutungslos sind, eine Verletzung des am Werk bestehenden Urheberrechts darstellen, sofern sie eine schutzfähige individuelle Prägung aufweisen (BGHZ 9, 262, 265 f, 268 - Schwanenbilder)« Daß diese Voraussetzungen hinsichtlich der aus der Rekonstruktion Dr. B's entnommenen Teile vorliegen, folgt daraus, daß nach der Feststellung des Berufungsgerichts in das Fernsehspiel nicht einzelne aus dem Zusammenhang gerissene Äußerungen von Prozeßbeteiligten übernommen worden sind, sondern die von Dr. B. Angesichts der Tatsache, daß die Äußerungen der Beteiligten in den verschiedenen Zeitungen vielfach verschieden wiedergegeben sind, ist es rechtlich nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht aus dem Umstand, daß in das Femsehspiel jeweils die von Dr. B. als authentisch angesehenen und in seinem Buch wiedergegebenen Äußerungen übernommen worden sind, folgert, diese Übereinstimmung beruhe nicht auf Zufall, sondern auf der Entnahme aus dem Buch. 4), kann es nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, wenn das Berufungsgericht annimmt, die Tatsache, daß sich im Fernsehspiel jeweils dieselbe Kombination befinde, wie im Buch, lasse sich nicht mit Zufall, sondern nur mit einer Entlehnung aus dem Buch erklären« 3. Es liegt auch kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die Übernahmen durch die das sogenannte Kleinzitat betreffende Vorschrift des § 51 Nr. 2 UrhG gedeckt sind. 4. Da die Beklagte eine Wiederholungssendung nicht in Abrede stellt und daher Wiederholungsgefahr besteht, hat das Berufungsgericht dem Unterlassungsantrag zu Recht stattgegeben. Schließlich ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht von einer Zurückverweisung Abstand genommen und ausgesprochen hat, daß der Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach gerechtfertigt sei.

Zitierte Normen: § 70 UrhG § 340 ZPO
HauptverhandlungBerufungsgerichtbuchenRekonstruktionteilenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGH2:	nein
 UrhG § 70	"Reichswehrprozeß"
Sind die Prozeßakten nicht mehr vorhanden, so kann eine Dokumentation, in der deren Verfasser an Hand zeitgenössischer Berichte in Tageszeitungen und anderer Unterlagen, die während der Hauptverhandlung eines Strafprozesses von den Beteiligten gesprochenen Texte in ihrer zeitlichen Reihenfolge wiedergibt, bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 UrhG als wissenschaftliche Ausgabe geschützt sein.
BGH, Urt. v. 23. Mai 1975-1 ZR 22/74 - OLG Frankfurt
LG Frankfurt
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 22/74	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
23. Mai 1975
Spengler,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Zweiten Deutschen Fernsehens, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch ihren Intendanten, Herrn Prof. Dr. HM, MM, Große BlBBB,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr. H -
gegen
 die Firma Harald Bo^B Verlag Kommanditgesellschaft, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, Herrn Harald BoBB» BopflBB &• RBBi,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der I« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1975 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Dr. Frhr. v. Gamm
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Teilund Grundurteil des 6. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Frankfurt (Main) vom 24. Januar 1974 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Strafandrohung des Berufungsurteils folgende Fassung erhält: Bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu dem Betrage von 500.000,— DM oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin hat im Jahre 1967 das Buch von Dr. Bucher "Der Reichswehrprozeß - Der Hochverrat der Ulmer Reichswehroffiziere 1929/30" verlegt. Das Buch umfaßt über 500 Seiten. Auf den ersten 130 Seiten gibt Dr. Bucher eine einführende Darstellung und Analyse der Reichs wehr und der NSDAP in den Jahren 1928 und 1929» der mili
 
tärischen Untersuchung, der politischen Bestätigung der Offiziere Scheringer, Ludin und Wendt, der Voruntersuchung und der Hauptverhandlung gegen die Genannten«
Die Rekonstruktion der 8 Verhandlungstage vor dem Reichsgericht umfaBt 350 Seiten. Die Prozeßunterlagen sind nicht mehr vorhanden. Von den Aussagen der Beteiligten in der Hauptverhandlung wurde entsprechend den damaligen Bestimmungen der StPO keine Niederschrift angefertigt. Die Prozeßakten sind aus dem Bestand der Reichsgerichtsakten entnommen und seitdem unauffindbar. Die Gerichtsreportagen der Tageszeitungen bilden die Hauptquelle für die Rekonstruktion der 8 Verhandlungstage. Dr. Bucher hat die Berichte möglichst vieler Tageszeitungen der verschiedensten politischen Richtungen gegenübergestellt und miteinander verglichen. In den Fußnoten hat er die Varianten angeführt, um die Wahl einer bestimmten Formulierung deutlich zu machen. Als weitere Quellen hat er die bis dahin nicht greifbar gewesene Anklageschrift des Oberreichsanwalts, den Schriftwechsel zwischen dem Oberreichsanwalt, dem Reichswehrund Reichsjustizminister, das Tagebuch des vernehmenden Offiziers, die Gnadenakten der Reichsanwaltschaft und den Nachlaß des damaligen Reichswehrministers Groener ausgewertet und benutzt.
Die beklagte Sendeanstalt hat ein Femsehdokumen-tarspiel von Hans Wiese produziert, das den Titel "Verschwörung in Ulm - Reichswehrprozeß" trägt.
Die Klägerin wies mit Schreiben vom 22. Januar 1971 auf mögliche Verletzungen von Rechten am Buch Dr. Buchers hin und machte vorsorglich eine Honorarforderung geltend.
 
Die Beklagte lehnte die Honorarforderung mit der Begründung ab, die Darstellung historisch überlieferter Ereignisse sei urheberrechtlich nicht schutzfähig.
Am 14. Mai 1971 sendete die Beklagte das Femseh-Dokumentarspiel um 20.15 Uhr. Eine nochmalige Sendung ist beabsichtigt.
Die Klägerin macht aufgrund einer Abtretungserklärung des Autors Dr. Bücher vom 10. November 1971 Schadensund Unterlassungsansprüche geltend. Sie hat vorgetragen, durch die Sendung des Femsehdokumentar-spiels sei das Urheberrecht des Autors Dr. Bucher schuldhaft verletzt worden. Das Buch Dr. Buchers genieße zu demindest hinsichtlich der Rekonstruktion des Prozeßablaufs Leistungsschutz nach § 70 UrhG. Das Femsehdokumentarspiel sei durch urheberrechtsverletzende Verwertung des Verkes von Dr. Bucher geschaffen. Als Schadensersatz werde die angemessene Lizenzgebühr verlangt, die mindestens 15.000,— DM betrage.
Die Klägerin hat beantragt,
 der Beklagten unter Androhung zulässiger Geld- und Haftstrafen zu verbieten, das Femsehdokumentarspiel von Hans Wiese "Verschwörung in Ulm - Reichswehrprozeß in Ulm 1930" in der am 14. Mai 1971 ausgestrahlten Fassung zu senden,
 die Beklagte zu verurteilen, wegen der Sendung des genannten Ferasehdokumentar-spiels am 14. Mai 1971 Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens Jedoch in Höhe von 15.000,— DM nebst 4 % Zinsen seit KlageZustellung an sie zu zahlen.
 
Die Beklagte hat eingeräumt, daß der Autor des Fernsehdokumentarspiels auch das Buch von Dr. Bucher verwendet habe.
Sie hat vorgetragen, das Buch Dr. Buchers genieße keinen Leistungsschütz. Die geschützte wissenschaftliche Leistung könne allenfalls in der Rekonstruktion des nicht vorhandenen Verhandlungsprotokolls der Hauptverhandlung bestehen, obgleich die von ihm verwendeten Zitate bereits in Zeitungen erschienen seien und daher Jederzeit Übernommen werden könnten. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß beide Werke auf im wesentlichen identischem Quellenmaterial beruhten. Da beiden Autoren die damaligen Presseberichte zur Verfügung gestanden hätten, sei es selbstverständlich, daß teilweise gleiche oder ähnliche Formulierungen verwendet worden seien. Die Einzelzitate aus den Presseberichten der damaligen Zeit seien als solche aber nicht schutzfähig. Auch die Übernahme eines Zitats könne keinen Urheberrechtsanspruch begründen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin ferner geltend gemacht, das Buch Dr. Buchers sei auch in dem die Rekonstruktion der Hauptverhandlung enthaltenden Teil als ein nach § 2 UrhG geschütztes Schriftwerk anzusehen.
Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil dem Unterlassungsanspruch stattgegeben und den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
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Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht führt aus, der Unterlassungsantrag sei gemäß § 97 Abs. 1 i. V. m. § 70 Abs. 1 UrhG begründet. Insoweit sei die Hauptverhandlung selbst heranzuziehen. Den im Rahmen der Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers der Anklagevertreter und Verteidiger sowie den Schlußworten der Angeklagten komme Werkeigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zu. Demgegenüber könne der Dialog zwischen den Prozeßbeteiligten zwar nicht als Sprachwerk angesehen werden, Jedoch sei er als Text im Sinne des § 70 Abs.
1 UrhG zu werten. Das Buch sei das Ergebnis wissenschaftlich sichtender Tätigkeit durch Rekonstruktion des Originals "Hauptverhandlung”. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, daß die Verhandlungsrekonstruktion mehr als die bloße Wiedergabe von Tatsachen enthalte.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg.
Der Verfasser hat sich die Aufgabe gestellt, eine wahrheitsgetreue Dokumentation der in der Hauptverhandlung gesprochenen Texte zu schaffen, die erst von ihm zusammengestellt werden mußten. Das Ergebnis ist, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, die Her-
 
Stellung eines bis dahin unbekannten Textes auf Grund wissenschaftlich sichtender Tätigkeit.
Das Berufungsgericht geht im Einklang mit dem Landgericht davon aus, daß der den Gang der Hauptverhandlung darstellende Teil des Buches mehr als die bloße Wiedergabe von Tatsachen enthalte. Das begründet es damit, daß in den Zeitungsberichten die Äuße-rungen der Prozeßbeteiligten ungenau oder widersprüchlich dargestellt worden seien und Dr. Bücher daher die Prozeßberichte möglichst vieler Tageszeitungen der verschiedensten politischen Richtungen habe gegenüberstellen und miteinander vergleichen müssen. Für die Widersprüchlichkeit der Zeitungsberichte brauchte das Berufungsgericht entgegen der Rüge der Revision keine besondere Begründung zu geben. Denn hierauf hat Dr. Bücher bereits in der der Rekonstruktion vorangehenden Einführung hingewiesen (S. 152 des Buches). Das Landgericht hat richtig darauf hingewiesen (Urt. LG S. 17), daß die Form des Protokolls, in die Dr. Bucher den Prozeßverlauf gebracht habe, eigentlich keine Rekonstruktion, sondern seine "Konstruktion" der Tatsachen sei. Er habe den Gang der Hauptverhandlung so zusammengestellt, wie er ihn für zutreffend gehalten habe oder wie er geglaubt habe, ihn unter Wertung der politischen Einstellung der verschiedenen Zeitungen objektivieren zu können. Daher läßt sich vielfach auch bei den im Buch in direkter Rede wiedergegebenen Äußerungen der Beteiligten nicht eindeutig feststellen, ob diese in Wirklichkeit so gelautet haben. Auch insgesamt gesehen, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden, der Ablauf der Hauptverhandlung habe sich so abgespielt, wie er in der Rekonstruktion dargestellt wor-
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den ist. Die Rekonstruktion der 8-tägigen Hauptverhandlung ist daher eine Zusammenstellung der Äußerungen der an der Verhandlung Beteiligten, wie sie sich nach ihrem Inhalt und nach ihrer zeitlichen Abfolge aus der Sicht Dr. Buchers ergeben.
Die Bewältigung der Aufgabe, den Ablauf der Hauptverhandlung in ihrer Gesamtheit zu ermitteln und schriftlich festzulegen, erforderte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts angesichts der zu dem Teil widersprüchlichen Zeitungsberichte eine Vergleichung und kritische Sichtung des umfangreichen Zeitungsmaterials. So führt das Berufungsgericht aus, Dr. Bucher habe in umfangreichen Fußnoten die Varianten in den verschiedenen Zeitungen anführen und wörtlich zitieren müssen. Nur auf diese Weise habe er mögliche Fehlerquellen in den verkürzten, veränderten oder politisch gefärbten Zeitungsberichten ausschalten können. Das vorhandene Zeitungsmaterial habe kritisch gesichtet und unter Wahrscheinlichkeits- und Häufigkeitsgesichtspunkten klassifiziert werden müssen. Mitunter habe er durch Sprünge von einer zur anderen Quelle Aussagen der Prozeßbeteiligten zusammenstellen müssen. Durch diese sichtende, ordnende und abwägende Arbeit habe Dr. Bucher unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden den Prozeßablauf durch die Kombination verschiedener Zeitungszitate mosaikartig zusammengesetzt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Das Berufungsgericht hat aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen den die Rekonstruktion der Hauptverhandlung umfassenden Teil des Buches zu Recht als nach § 70 Abs. 1 UrhG geschützt angesehen.
 
II.	Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht in der Sendung des Pernsehdokunentarspiels "Verschwörung in Ul* - Reichswehrprozeß in Ul* 1930" durch die Beklagte a* 14. Mai 1971 eine Verletzung dieses Leistungsschutzrechts erblickt.
1. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, im Fernsehspiel seien wesentliche Teile der Rekonstruktionsarbeit Dr. B's wörtlich übernommen worden. Die Bilder 23 und 23 seien nahezu geschlossen dem Buch entnommen worden. Eine nur zufällige Übereinstimmung erscheine ausgeschlossen, weil für nahezu alle von Dr. B. rekonstruierten Äußerungen der Prozeßbeteiligten nehrere Varianten in verschiedenen Zeitungsberichten zur Verfügung gestanden hätten. Es sei jedoch jeweils die von Dr. B. rekonstruierte "authentische" Äußerung übernommen worden. Außerde* habe der Verfasser des Fernsehspiels i* Drehbuch die Sprünge Dr. B's von einer Quelle zur anderen *itge*acht. Daraus folge, daß Bild 23 und 23 nicht auf eigenen Quellenstudien des Verfassers beruhten, sondern den Buche entnommen seien. Auf Grund der weitgehenden Übereinstimmungen könne nicht angenommen werden, das Fernsehspiel sei in freier Benutzung der Rekonstruktion Dr. B's entstanden. Vielmehr liege eine verbotene Teilbenutzung vor. Die von Dr. B. mosaikartig zusammengestellten Äußerungen der an der Hauptverhandlung Beteiligten seien in das Drehbuch teilweise in vollständig zusammenhängenden Abschnitten ohne Jede Veränderung der Anordnung oder des Wortlauts und darüber hinaus in so starkem Umfang übernommen worden, daß die Entlehnungen das 23. und das 23. Bild völlig ausfüllten. Daß die Entlehnungen in den üb-
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rigen Teilen des Fernsehspiels nur einen geringeren Anteil ausmachten, sei rechtlich unerheblich.
Der Gesamteindruck des Fernsehspiels weiche von der Rekonstruktion Dr. B's nicht so erheblich ab, daß das Buch nur noch als bloße Anregung erkennbar wäre* Zwar sei das Femsehspiel dramaturgisch gestaltet und rücke die Entwicklung einer bestimmten Geisteshaltung innerhalb der Reichswehr bis zu dem Prozeß in den Vordergrund. Gegenüber dieser Eigenart des Fernsehspiels verblaßten aber die entlehnten schutzfähigen Werkteile nicht. Entgegen dem Vortrag der Beklagten seien die Prozeß-Szenen des Fernsehspiels nicht von nur untergeordneter Bedeutung, sondern bildeten vielmehr dessen Kernstück, den dramaturgischen Höhepunkt, auf den die anderen Szenen hinarbeiteten. Erst durch die Darstellung des Prozesses selbst werde dem Verfasser des Fernsehspiels die von ihm bezweckte Bewertung der gesellschaftspolitischen Situation innerhalb der Reichswehr ermöglicht. Insoweit sei das Femsehspiel aber von der Rekonstruktion Dr. B*s abhängig.
2.	Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.
Bei der Frage, ob die Entlehnung von Teilen eines fremden urheberrechtlich geschützten Werks eine Urheberrechtsverletzung darstellt, kommt es entgegen dem Vorbringen der Revision nicht darauf an, ob ein quantitativ oder qualitativ erheblicher Teil des fremden Werkes unbefugt benutzt wird. Vielmehr kann bereits die Entlehnung kleinster Teile eines Werks, die zudem für
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seinen gedanklichen Inhalt bedeutungslos sind, eine Verletzung des am Werk bestehenden Urheberrechts darstellen, sofern sie eine schutzfähige individuelle Prägung aufweisen (BGHZ 9, 262, 265 f, 268 - Schwanenbilder)« Daß diese Voraussetzungen hinsichtlich der aus der Rekonstruktion Dr. B's entnommenen Teile vorliegen, folgt daraus, daß nach der Feststellung des Berufungsgerichts in das Fernsehspiel nicht einzelne aus dem Zusammenhang gerissene Äußerungen von Prozeßbeteiligten übernommen worden sind, sondern die von Dr. B. mosaikartig zusammengestellten Äußerungen der Beteiligten in vollständigen, zusammenhängenden Abschnitten ohne jede Veränderung der Anordnung oder des Wortlauts. Gerade in diesen zusammenhängenden Abschnitten schlägt sich aber die sichtende und den Leistungsschütz begründende Tätigkeit Dr. B's im Hinblick auf die Auswahl der wiederzugebenden Äußerungen und im Hinblick auf deren zeitliche Abfolge nieder.
Angesichts der Tatsache, daß die Äußerungen der Beteiligten in den verschiedenen Zeitungen vielfach verschieden wiedergegeben sind, ist es rechtlich nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht aus dem Umstand, daß in das Femsehspiel jeweils die von Dr. B. als authentisch angesehenen und in seinem Buch wiedergegebenen Äußerungen übernommen worden sind, folgert, diese Übereinstimmung beruhe nicht auf Zufall, sondern auf der Entnahme aus dem Buch. Das gilt umsomehr, als auch die Sprünge, die Dr. B. von einer Quelle zur anderen macht, im Fernsehspiel wiederkehren. Gerade wenn diese Sprünge in einer Kombination von Texten aus verschiedenen Zeitungen bestehen, wie die Beklagte gel-
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tend macht (Schrifts. v. 5. März 1973 S. 4), kann es nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, wenn das Berufungsgericht annimmt, die Tatsache, daß sich im Fernsehspiel jeweils dieselbe Kombination befinde, wie im Buch, lasse sich nicht mit Zufall, sondern nur mit einer Entlehnung aus dem Buch erklären«
Entgegen dem Vorbringen der Revision ist es ferner auch nicht rechtlich zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht das Fernsehspiel nicht als freie Benutzung im Sinne des § 24 Abs« 1 UrhG angesehen hat« Entscheidend ist in dieser Hinsicht, daß die Prozeß-Szenen, die im Fernsehspiel den dramaturgischen Höhepunkt bilden, nach der rechtlich einwandfreien Feststellung des Berufungsgerichts fast völlig aus Entlehnungen aus dem Buch bestehen und daher Insoweit die übernommenen Teile das Kernstück des Femsehspiels ausmachen« Bei dieser Sachlage kann aber nicht davon die Rede sein, das Fernsehspiel weise in diesen Bildern eine solche Eigenart auf, daß demgegenüber die übernommenen Teile verblaßten und in den Hintergrund träten.
3.	Es liegt auch kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die Übernahmen durch die das sogenannte Kleinzitat betreffende Vorschrift des § 51 Nr. 2 UrhG gedeckt sind. Angesichts der Übernahme geschlossener Teile hat zu einer solchen Prüfung kein Anlaß bestanden«
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4.	Da die Beklagte eine Wiederholungssendung nicht in Abrede stellt und daher Wiederholungsgefahr besteht, hat das Berufungsgericht dem Unterlassungsantrag zu Recht stattgegeben.
III.	Das für die Zuerkennung des Schadensersatzanspruches erforderliche Verschulden der Beklagten hat das Berufungsgericht bejaht.
Es führt aus, die Beklagte habe fahrlässig gehandelt, wenn sie die Ausstrahlung vorgenommen habe, obwohl ihr vorher von der Klägerin mit Schreiben vom 22. Januar 1971 die abweichende Rechtsauffassung Dr. B's mitgeteilt worden sei.
Hierin liegt kein Rechtsfehler. Der Umstand, daß das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, vermag entgegen der Auffassung der Revision zu keiner anderen Beurteilung des Verhaltens der Beklagten zu führen, da grundsätzlich der Rechtsverletzer das Risiko eines Rechtsirrtums trägt (BGH NJW 1974, 1903 f - Lufttaxi II). Im übrigen wäre der Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr im Falle einer Verneinung des Verschuldens nach Bereicherungsrecht gegeben.
Schließlich ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht von einer Zurückverweisung Abstand genommen und ausgesprochen hat, daß der Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Hierzu ist es gemäß § 340 ZPO befugt gewesen.
IV.	Demnach ist die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger-Nieland	Alff	Sprenkmann
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