a) Hat der Kläger Erledigung der Hauptsache erklärt, das Gericht aber dem aufrechterhaltenen Antrag des Beklagten auf Klagabv/eisung stattgegeben, so bemißt sich der Streitwert des dagegen eingelegten Bechtsmittels des Klägers lediglich nach dem Kosteninteresse (vgl» BGH LM Nr* 13 zu § 91a ZPO)» Der Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen und Klagabweisung mit der Begründung beantragt, die Klage gegen ihn sei von Anfang an unbegründet gewesen» Das Landgericht hat darauf durch Urteil den Rechtsstreit für erledigt erklärt und die Kosten des Rechtsstreits unter anderem dem Beklagten auferlegt» Auf dessen Berufung hat das Oberlandesgericht das erste Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen« Den Streitv/ert für die Berufungsinstanz hat das Oberlandesgericht auf DM 50 000,-, entsprechend dem Wert der Hauptsache, festgesetzt. Der Kläger hat Revision eingelegt« Kr beantragt, den Streitwert für das Berufungs- und das Revisionsverfahren auf DM 15 001 festzusetzen« 1o für das Revisionsverfahren beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes 4 854,57 DM (§§ 546, 3 ZPO)» Der Bundesgerichtshof hat wiederholt .ausgesprochen, daß der Streitwert des Rechtsmittels in der Regel dem Kosteninteresse gleichzusetzen ist, wenn nur der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt, der Beklagte aber eine Erledigung geleugnet und Abweisung der Klage, weil von vornherein unbegründet, beantragt hat (Urteil des früheren Ersten Zivilsenats vom 22» Februar 1952 - I ZR 49/51, ferner LM Kr. 13 zu § 91a ZPO sowie LM Nr« 31 zu § 546 ZPO). 2« Soweit der Kläger hier auch die Herabsetzung des Streitwertes für die Berufungsinstanz beantragt, kommt es für die Bewertung allerdings auf das Interesse des Beklagten an, denn dieser war Berufungskläger o Für einen solchen Pall hat es der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Beschluß vom 10« Oktober 1958 (LM Nr, 31 zu § 546 ZPO) offengelassen, ob der Streitwert über das Kosteninteresse hinausgehen kann 5 so etwa v/enn die Erledigungserklärung Inzident-Wirkung für einen Anspruch des Beklagten gegen den Kläger haben kann. Biese Präge bedarf auch im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung; denn im vorliegenden Pall hat der Beklagte jedenfalls Uber das Kosteninteresse hinausgehende Interessen nicht dargetan, sie ergeben sich auch nicht aus dem sonstigen Akteninhalt» Ohne konkrete Anhaltspunkte ist aber nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß ein Beklagter der Erledigungserklärung in der Regel nur deshalb widerspricht, weil er das in einer Billigkeitsentscheidung gemäß § 91a ZPO liegende Kostenrisiko vermeiden will, indem er durch Aufklärung des Sachund StreitStandes eine Abweisung der Klage als von vornherein unbegründet anstrebt. Dagegen kann regelmäßig nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Beklagte ein bewertbares konkretes Interesse daran hat, einer späteren erneuten Erhebung des für erledigt erklärten Anspruchs vorzubeugen und deshalb auf dem Klagabweisungsantrag beharrto Daher war auch der Streitwert des Berufungs-
2009 035 TJ achschlagev/e r k: BGHZ:^ ZPO §§ 546. 5 a) Hat der Kläger Erledigung der Hauptsache erklärt, das Gericht aber dem aufrechterhaltenen Antrag des Beklagten auf Klagabv/eisung stattgegeben, so bemißt sich der Streitwert des dagegen eingelegten Bechtsmittels des Klägers lediglich nach dem Kosteninteresse (vgl» BGH LM Nr* 13 zu § 91a ZPO)» b) Das Gleiche gilt für den Streitwert des Rechtsmittels des Beklagten gegen ein die Erledigung aus-sprechendes Urteil, jedenfalls dann, wenn für ein weitergehendes bewertbares Interesse des Beklagten konkrete Anhaltspunkte fehlen (vgl» DM Hr. 31 zu § 546 ZPO)o BGH, Besohlo Vo 7c März 1969 - I ZR 22/68 - OLG Stuttgart LG Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF I ZJR 22/68 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit gegen Sc' ppp vPUHP-Vereinigung bewerb e.V. , S^^p/H» , vertreten durch den Vorstand ebenda, den unlauteren Wett- Istr. p, gesetzlich Herrn Georg LI Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte und Dr. Prof. gegen den Priseurmeister Fritz Hol ■■weg ■ , Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr» Röhricht 2 Der I» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7» März 1969 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr» Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Bre Simon, Dr° Merkel und I)r. Girisch beschlossen: Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf ^4^854^1, für die Berufungsinstanz auf DM 4 014,60 festgesetzte Grün d e: Der Kläger hat den Beklagten sowie einen inzwischen rechtskräftig aus dem Prozeß ausgeschiedenen Dritten auf Unterlassung einer bestimmten Werbung in Anspruch genommen, jedoch den Rechtsstreit in der mündlichen Aferhandlung vor dem Landgericht für erledigt erklärt» Der Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen und Klagabweisung mit der Begründung beantragt, die Klage gegen ihn sei von Anfang an unbegründet gewesen» Das Landgericht hat darauf durch Urteil den Rechtsstreit für erledigt erklärt und die Kosten des Rechtsstreits unter anderem dem Beklagten auferlegt» Auf dessen Berufung hat das Oberlandesgericht das erste Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen« Den Streitv/ert für die Berufungsinstanz hat das Oberlandesgericht auf DM 50 000,-, entsprechend dem Wert der Hauptsache, festgesetzt. Der Kläger hat Revision eingelegt« Kr beantragt, den Streitwert für das Berufungs- und das Revisionsverfahren auf DM 15 001 festzusetzen« 1o für das Revisionsverfahren beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes 4 854,57 DM (§§ 546, 3 ZPO)» Der Bundesgerichtshof hat wiederholt .ausgesprochen, daß der Streitwert des Rechtsmittels in der Regel dem Kosteninteresse gleichzusetzen ist, wenn nur der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt, der Beklagte aber eine Erledigung geleugnet und Abweisung der Klage, weil von vornherein unbegründet, beantragt hat (Urteil des früheren Ersten Zivilsenats vom 22» Februar 1952 - I ZR 49/51, ferner LM Kr. 13 zu § 91a ZPO sowie LM Nr« 31 zu § 546 ZPO). Die gegen diese Rechtssprechung vom Berufungsgericht erhobenen Bedenken sind nicht begrün et« So ist es für die Bewertung unerheblich, daß im Falle der einseitigen Erledigungserklärung die Untersuchung der Frage der Erledigung oder der anfänglichen Unbegründetheit nach den Regeln und im Rahmen des Streitverfahrens erfolgt, während bei übereinstimmender Erledigungserklärung lediglich nach Billigkeitsgesichtspunkten ohne Prüfung der behaupteten Erledigung über die Kosten entschieden wird, denn der Streitwert bemißt sich nicht nach Art oder Umfang der ausgelösten gerichtlichen Tätigkeit, sondern nach dem Wert des Streitgegenstandes, der davon unabhängig ist» Auch der Einwand, daß der Streitgegenstand nach der einseitigen Erledigungserklärung derselbe und daher unverändert bleibe, zwingt nicht zu einer anderen Beurteilung. Der anfänglich v m Kläger erhobene 4 Anspruch bleibt zwar verfahrensrechtlich Streitgegenstand (BGH IM Nr«. 13 zu § 91a ZPO üioW.N.), aber es darf nicht übersehen werden, daß er sich insofern in seinem Wert vermindert hat, als der ursprüngliche Leistungsantrag vom Kläger nicht mehr gestellt wird. Jedenfalls soweit es auf das ?nteresse des Klägers ankommt, geht es nach der Erledigungserklärung nur noch um die Pflicht zur Prägung der Prozeßkosten, Lie Gegenmeinung will der Bewertung allerdings einen objektiven Maßstab zugrunde legen, womit sie meint, das Interesse des Beklagten müsse berücksichtigt werden, der über die Kostenentscheidung hinaus eine rechtskräftige Abweisung des Klaganspruchs begehre (KG NJV/ 1965? 2405)o Es kann für die Bemessung des Revisionswertes dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen auch ein über das Kosteninteresse hinausgehendes Interesse des Beklagten bei der Bewertung heranzuziehen ist, denn hier handelt es sich um die Revision des Klägers, In einem solchen Palle jedenfalls kommt unter dem Gesichtspunkt der Beschwer- nur das Interesse des Klägers als Bewertungsgrundlage in Betracht« Dieser ist aber ersichtlich nur an einer ihm günstigen Kostenentscheidung interessiert. 2« Soweit der Kläger hier auch die Herabsetzung des Streitwertes für die Berufungsinstanz beantragt, kommt es für die Bewertung allerdings auf das Interesse des Beklagten an, denn dieser war Berufungskläger o Für einen solchen Pall hat es der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Beschluß vom 10« Oktober 1958 (LM Nr, 31 zu § 546 ZPO) offengelassen, ob der Streitwert über das Kosteninteresse hinausgehen kann 5 so etwa v/enn die Erledigungserklärung Inzident-Wirkung für einen Anspruch des Beklagten gegen den Kläger haben kann. Biese Präge bedarf auch im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung; denn im vorliegenden Pall hat der Beklagte jedenfalls Uber das Kosteninteresse hinausgehende Interessen nicht dargetan, sie ergeben sich auch nicht aus dem sonstigen Akteninhalt» Ohne konkrete Anhaltspunkte ist aber nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß ein Beklagter der Erledigungserklärung in der Regel nur deshalb widerspricht, weil er das in einer Billigkeitsentscheidung gemäß § 91a ZPO liegende Kostenrisiko vermeiden will, indem er durch Aufklärung des Sachund StreitStandes eine Abweisung der Klage als von vornherein unbegründet anstrebt. Dagegen kann regelmäßig nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Beklagte ein bewertbares konkretes Interesse daran hat, einer späteren erneuten Erhebung des für erledigt erklärten Anspruchs vorzubeugen und deshalb auf dem Klagabweisungsantrag beharrto Daher war auch der Streitwert des Berufungs- Verfahrens - wie geschehen - dem Kostenint,eresse zu entnehmen.. Krüger-Nieland Alff Simon Merkel G-irisch