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BGH · I ZR 22/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 22/67

Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 180 September 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Behle«, Dr„ Sprenkmann, Dr* Mösl3 Alff und Dr0 Merkel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 11» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 18* November 1966 aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwieseno Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte führte die in der Firma seinen Namen führende GmbH bei seinen Kunden ein und stellte sie als seine Nachfolgerin vor0 Mehrere Kunden nahmen die Dienste der GmbH aber nur vorübergehend in Anspruch und ließen sich dann von dem Unternehmen des Fräulein Ko^P bedienen,. Io Bas Berufungsgericht nimmt an, der Beklagte habe die ihm vertraglich obliegende Pflicht, sich jeglicher Maßnahmen zu enthalten, die die Portführung seines ehemaligen Geschäfts durch die Klägerinnen beeinträchtigen könnten, dadurch verletzt, daß er den Betrieb des Konkurrenzunternehmens der Präulein Ko^ tatsächlich fördere und die Ausnutzung des mit seinem Namen verbundenen Rufs für ihr Transportgeschäft dulde0 IIo Io Bas Berufungsgericht verneint eine Schadensersatzpflicht des Beklagten, weil die Klägerinnen nicht bewiesen hätten, daß dessen Verhalten die Ursache für die von ihnen behaupteten Schäden sei» Bazu stellt das Berufungsgericht fest, es sei erwiesen, daß das Puhrgeschäft der GmbH seine ehemaligen Kunden deshalb verloren habe, weil es diesen nicht mehr dio individuelle und zuverlässige Betreuung in dem Umfang habe zukomraen lassen, die die Kunden, solange der Beklagte das Geschäft geleitet habe, gefunden hätten Diese Ausführungen werden von der Revision wegen Verkennung des Schadensbegriffs sowie mit der verfahrensrechtlichen Rüge angegriffen, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt und nicht geprüft, ob § 282 BGB auch in diesem Palle einer positiven Vertragsverletzung Anwendung zu finden habe, es daher dem Beklagten obliege, den Nachweis mangelnder Ursächlichkeit seines Verhaltens für den Schaden der Klägerinnen zu führen,, (BU 13), der Beklagte dulde, daß Präulein Ko^p den mit seinem Namen verbundenen Ruf für ihr Geschäft ausnütze0 Als Präulein Ko^pihr Puhrgeschäft eröffnet habe, hätten die ehemaligen Kunden ihren Namen sofort mit dem Namen des Beklagten in Verbindung gebracht, diese Geschäftseröffnung als Fortsetzung des vom Beklagten betriebenen Geschäfts empfunden und sich von Präulein Ko^ eine Geschäftsabwicklung in der Art erhofft, die sie vom Beklagten her kannten und die dessen geschäftlichen Ruf begründet haben dürfte0 Bas gehe aus der Bekundung des Zeugen hervor, der die Dinge so gesehen habe, daß der Beklagte "seinen Baden wieder aufraache”, denn Präule in Korund der Beklagte ’'singen aus einem Gesangbuch”0 Bas werde aber auch durch die Aussage des Zeugen deutlich, der darüber, daß Präulein Ko^ ein Geschäft eröffnet hatte, deshalb so erfreut gewesen sei, weil er sie als Angestellte des Beklagten gekannt und gehofft habe, mit ihr so reibungslos.Zusammenarbeiten zu können, wie früher mit dem Beklagteno Auf diese Weise habe Präulein Ko^pbeim Aufbau des Geschäfts von dem geschäftlichen Ruf des Beklagten gezehrt; der Beklagte habe das unterstützt, indem er oftmals den Kunden bei Telefonanrufen als Gesprächspartner gegenübergetreten sei und dadurch deren Vorstellungen, die an die Gedankenverbindung zwischen seinem Namen und dem des Präulein Ko0 anknüpften, Vorschub geleistet habe» Alle diese Ausführungen bejahen ohne Rechtsverstoß die geschäftsfördernden Wirkungen der Tätigkeit des Beklagten« Biese auf die gesamte Geschäftstätigkeit des Präulein KopP bezogenen Erwägungen hätte das Berufungsgericht aber auch bei der Prüfung der Präge heranziehen müssen, ob das Abspringen von Kunden, der Weggang von Kraftfahrern und der dadurch verursachte Schaden der Klägerinnen zu demindest auch durch die vertragswidrige Betätigung des Beklagten veranlaßt worden ist» Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß das Berufungsgericht die Frage der Mitursächlichkeit des Verhaltens des Beklagten nicht geprüft hat, obwohl es selbst die Bedeutung dieses Verhaltens zur Begründung der Verletzung vertragliche!’ 3a Entgegen der Auffassung der Revision ist die Sache jedoch noch nicht zur Entscheidung durch das Revisionsgericht im Sinne der Klage reifo Richtig ist allerdings der Hinweis der Revision, daß der Schaden im Regelfall schon dadurch eintritt, daß der Veräußerer des Geschäfts -im Streitfall unter Förderung eines Dritten - entgegen der übernommenen Unterlassungspflicht Konkurrenzgeschäfte abschließt und Angestellte des Erwerbers bei sich einstellt» Das trifft aber eben nur für den Regelfall zu; Ausnahmen sind denkbar» daß der Gläubiger die Vorgänge im Organisations- und Gefahrenbereich des Schuldners nicht wie dieser überblicken kann und daß er sich im allgemeinen darauf verläßt, daß der Schuldner alles tun werde, um die mit einer solchen Leistung typischerweise verbundenen Gefahren fernzuhalten (vglo Larenz, Schuldrecht 7° Aufl» § 23 Seite 282 ff)0 Liese Erwägungen treffen auch auf den Streitfall zu0 Ler Beklagte hatte nach dem Vertrag - wie ihn das Berufungsgericht ausgelegt hat - die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den Vertragszweck, die störungsfreie Fortführung seines an die Klägerinnen veräußerten Betriebes, gefährden konnteo Lie Verletzung der Verpflichtung, sich jeder Förderung eines Wettbewerbs zu enthalten, der Auswirkungen auf den von den Klägerinnen fortgeführten Betrieb haben konnte, liegt ausschließlich im Gefahrenbereich des Beklagten; in denselben Gefahrenbereich gehört aber auch das Abwandern der Kunden und der Kraftfahrer von dem Betrieb der Klägerinnen in den Betrieb von Fräulein Ko40o Wer unter Verstoß gegen eine bei einer Geschäftsveräußerung vertraglich übernommene ünterlassungspflicht Konkurrenzgeschäfte abschließt und Angestellte des Konkurrenzunternehmens bei sich einstellt, fügt damit nach der Lebenserfahrung - sofern nicht besondere Umstände das Gegenteil erweisen - dem Gläubiger des Unterlassungsversprechens einen Schaden zu, der in dem Entgang der Chance, die betreffenden Geschäfte selbst abzuschließen, sowie darin besteht, daß dieser sich um Ersatzkräfte bemühen mußo Es spricht daher eine tatsächliche Vermutung dafür, daß aus diesen im Gefahrenbereich des Beklagten liegenden Gründen die Kunden und die Kraftfahrer die Firma der Klägerinnen verlassen haben0 Sache des Beklagten ist es, darzulegen und zu beweisen, daß sein Verhalten für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich oder mitursächlich gewesen ist, daß vielmehr die Ursache für das Abwandern der Kunden und den Weggang der Kraftfahrer allein in den Klägerinnen zuzurechnenden innerbetrieblichen

GeschäftKlägerinnenBerufungsgerichtGmbHPräuleinKundeRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGB § 282
Zur Frage der Beweislast, wenn der Käufer eines Unternehmens von dem Verkäufer Ersatz des Schadens verlangt, der dem Käufer durch das Abwandern von Kunden und von Arbeitskräften zu einem vom Verkäufer vertragswidrig geförderten Konkurrenz unternehmen entstanden ist*
BGH, Urto Vo 18o September 1968 - I ZR 22/67 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I_ZR_22/61	URTEIL	Verkündet	«m
18g September 1968 Werner?
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1 o
2 o
Klägerinnen und Revisionsklägerinner
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 Beklagten und Revisionsbeklagten?
- Prozeßbevollraächtigter:
2
Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 180 September 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Behle«, Dr„ Sprenkmann,
 Dr* Mösl3 Alff und Dr0 Merkel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 11» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 18* November 1966 aufgehobene
 Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwieseno
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte betrieb unter der im Handelsregister eingetragen gewesenen Birma Henry K^||^ ein Buhrgeschäfto
 Am 26o November 1963 gründeten die beiden Klägerinnen und der Beklagte eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Birma Henry K^0^ Transport GmbH, die vor allem Kraftfahrzeugtransporte jeglicher Art zu dem Gegenstand hatteo Der Beklagte übernahm in der Gesellschaft einen Kapitalanteil von DM 1 000,—„ Am selben Tage boten die Klägerinnen zu Protokoll des beurkundenden Notars dem Beklagten den Abschluß zweier Verträge an: Mit dem ersten Vertrag wollten sie seinen Geschäftsanteil an der soeben gegründeten GmbH, zwei Darlehensverpflichtungen9 Steuern und ver-
 
schiedene Kosten übernehmen und ihm DM 32 000,— zahlen,
"für diesen Geschäftsanteil, für die Löschung seiner Einzelfirraa im Handelsregister, für die Erlaubnis, seinen Hamen trotz Ausscheidens aus der Henry K^|^ Transport GmbH weiterhin zu benutzen, und für seine Mitwirkung bei dem Bestreben, den Kundenstamm seines bisherigen Unternehmens der Henry	Transport
 GmbH zuzuführenDu
 Mit dem zweiten Vertrag wollten sie den Fuhrpark und Inventarstücke für zusammen mindestens DM 25 000,— kaufen„ Der Beklagte nahm die Vertragsangebote an und erhielt die genannten Beträge. Seine Einzelhandelsfirraa wurde im Handelsregister gelöschto
 Bei den Vertragsverhandlungen im Jahre 1963 hatte der Beklagte geäußert, er wolle sich aus Gesundheitsrücksichten zur Ruhe setzen» Er hatte aber verlangt, daß ein Fräulein Ko^p in der neu gegründeten Gesellschaft bleibe» Sie war seit ihrer Lehrzeit beim Beklagten tätig gewesen, teilt noch heute seinen Wohnsitz und führt ihm den Haushalto
 Dementsprechend wurde Fräulein Ko^ zunächst in der Henry	Transport	GmbH	beschäftigte	Bereits	wenige
 Wochen später schied sie auf eigenen Wunsch aus» Sie er-öffnete alsbald unter ihrem Namen ein Kleingut-Transportgeschäft und, nachdem sie eine entsprechende Prüfung abgelegt hatte, ein Nahverkehrsunternehmen, das sie von dort aus betreibt, .wo sie und der Beklagte wohnen und von v/o aus der Beklagte sein Transportgeschäft betrieben hatte» Mehrere Kraftwagenfahrer, die bei der Henry	GmbH
angestellt und teilweise zuvor beim Beklagten tätig gewesen waren, wechselten in das Unternehmen des Fräulein Ko^p über»
 
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Der Beklagte führte die in der Firma seinen Namen führende GmbH bei seinen Kunden ein und stellte sie als seine Nachfolgerin vor0 Mehrere Kunden nahmen die Dienste der GmbH aber nur vorübergehend in Anspruch und ließen sich dann von dem Unternehmen des Fräulein Ko^P bedienen,.
Die Klägerinnen haben die Auffassung vertreten, um den Betrag von DM 32 000,— und die von ihnen nach dem Vertrag zu zahlenden Steuern den Kaufpreis für das Geschäft des Beklagten mindern, jedenfalls aber Schadensersatz in dieser Höhe verlangen zu können0
Sie haben behauptet, der Beklagte habe von vornherein beabsichtigt, unter Verletzung der in den Verträgen übernommenen Verpflichtungen ihnen im Zusammenv?irken mit Fräulein Ko^P Konkurrenz zu machen, sobald er den Gegenwert für sein Geschäft erhalten habeQ
Sie haben beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubigerinnen DM 32 000,— nebst 5 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen«.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen0
Er hat geltend gemacht, daß er seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt habeQ Fräulein Ko^P sei, da an dem Vertragswerk der Parteien nicht beteiligt, in ihren Entschlüssen frei» Er sei weder bei ihr angestellt noch Mitinhaber ihres Geschäftes, noch v/erbe er für sie«, Wenn Kraftfahrer und Kunden zu Fräulein Ko^ übergev/echselt seien, so habe das seine Ursache allein in dem Betriebsklima, das bei der Firma
 
Henry K^|^ Transport GmbH unter der Leitung der Klägerinnen herrsche ? und an der Arta in der sie den Anforderungen der Kunden begegne„
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückge-wiesen* Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihre Anträge aus den Vorinstanzen weiter, der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen0
Entscheiduri gsgründe:
Io Bas Berufungsgericht nimmt an, der Beklagte habe die ihm vertraglich obliegende Pflicht, sich jeglicher Maßnahmen zu enthalten, die die Portführung seines ehemaligen Geschäfts durch die Klägerinnen beeinträchtigen könnten, dadurch verletzt, daß er den Betrieb des Konkurrenzunternehmens der Präulein Ko^ tatsächlich fördere und die Ausnutzung des mit seinem Namen verbundenen Rufs für ihr Transportgeschäft dulde0
Biese Ausführungen werden von der Revision als ihr günstig nicht angegriffene
IIo Io Bas Berufungsgericht verneint eine Schadensersatzpflicht des Beklagten, weil die Klägerinnen nicht bewiesen hätten, daß dessen Verhalten die Ursache für die von ihnen behaupteten Schäden sei» Bazu stellt das Berufungsgericht fest, es sei erwiesen, daß das Puhrgeschäft der GmbH seine ehemaligen Kunden deshalb verloren habe, weil es diesen nicht mehr dio individuelle und zuverlässige Betreuung in dem Umfang habe zukomraen lassen, die die Kunden, solange der Beklagte das Geschäft geleitet habe, gefunden hätten
 
Der Vorwurf der Klägerinnen, der Beklagte habe die Pahrer abgeworben, dadurch das Ansehen des übernommenen Betriebes beeinträchtigt und sie geschädigt, sei nicht bewiesene Vielmehr sei Ursache dafür, daß die Pahrer die GmbH verlassen hätten, die innerbetriebliche Lage der GmbH0 Daß die Pahrer von Präulein Ko^P angestellt worden seien, sei nur die Polge dieser Entwicklung,, Die Pahrer hätten die GmbH nicht verlassen, weil sie dem Unternehmen von Präulein Ko^^zustrebten, sondern sie seien dort angestellt worden, weil sie die GmbH verlassen hätten,,
Diese Ausführungen werden von der Revision wegen Verkennung des Schadensbegriffs sowie mit der verfahrensrechtlichen Rüge angegriffen, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt und nicht geprüft, ob § 282 BGB auch in diesem Palle einer positiven Vertragsverletzung Anwendung zu finden habe, es daher dem Beklagten obliege, den Nachweis mangelnder Ursächlichkeit seines Verhaltens für den Schaden der Klägerinnen zu führen,,
2o Es käme allerdings auf Prägen der Beweislast nicht an, wenn das Berufungsgericht für alle Umstände, die den behaupteten Schaden der Klägerinnen ausgelöst haben, ohne Rechtsverstoß festgestellt hätte, daß sie nicht durch das vertragswidrige Verhalten des Beklagten verursacht oder mitverursacht worden sind„ Dem ist aber nicht so„ Die Peststellungen des Berufungsgerichts, die Klägerinnen hätten die ehemaligen Kunden des Beklagten aus Gründen verloren, die in den Beziehungen der Kunden zu den Klägerinnen gelegen seien, ebenso hätten die Pahrer die GmbH aus innerbetrieblichen Gründen verlassen, stehen in Widerspruch zu Ausführungen, die das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang gebracht hat„ So führt das Berufungsgericht aus
 
(BU 13), der Beklagte dulde, daß Präulein Ko^p den mit seinem Namen verbundenen Ruf für ihr Geschäft ausnütze0 Als Präulein Ko^pihr Puhrgeschäft eröffnet habe, hätten die ehemaligen Kunden ihren Namen sofort mit dem Namen des Beklagten in Verbindung gebracht, diese Geschäftseröffnung als Fortsetzung des vom Beklagten betriebenen Geschäfts empfunden und sich von Präulein Ko^ eine Geschäftsabwicklung in der Art erhofft, die sie vom Beklagten her kannten und die dessen geschäftlichen Ruf begründet haben dürfte0 Bas gehe aus der Bekundung des Zeugen hervor, der die Dinge so gesehen habe, daß der Beklagte "seinen Baden wieder aufraache”, denn Präule in Korund der Beklagte ’'singen aus einem Gesangbuch”0 Bas werde aber auch durch die Aussage des Zeugen deutlich, der darüber, daß Präulein Ko^ ein Geschäft eröffnet hatte, deshalb so erfreut gewesen sei, weil er sie als Angestellte des Beklagten gekannt und gehofft habe, mit ihr so reibungslos.Zusammenarbeiten zu können, wie früher mit dem Beklagteno Auf diese Weise habe Präulein Ko^pbeim Aufbau des Geschäfts von dem geschäftlichen Ruf des Beklagten gezehrt; der Beklagte habe das unterstützt, indem er oftmals den Kunden bei Telefonanrufen als Gesprächspartner gegenübergetreten sei und dadurch deren Vorstellungen, die an die Gedankenverbindung zwischen seinem Namen und dem des Präulein Ko0 anknüpften, Vorschub geleistet habe» Alle diese Ausführungen bejahen ohne Rechtsverstoß die geschäftsfördernden Wirkungen der Tätigkeit des Beklagten« Biese auf die gesamte Geschäftstätigkeit des Präulein KopP bezogenen Erwägungen hätte das Berufungsgericht aber auch bei der Prüfung der Präge heranziehen müssen, ob das Abspringen von Kunden, der Weggang von Kraftfahrern und der dadurch verursachte Schaden der Klägerinnen zu demindest auch durch die vertragswidrige Betätigung des Beklagten veranlaßt worden ist» Mit
 Recht weist die Revision darauf hin, daß das Berufungsgericht die Frage der Mitursächlichkeit des Verhaltens des Beklagten nicht geprüft hat, obwohl es selbst die Bedeutung dieses Verhaltens zur Begründung der Verletzung vertragliche!’ Pflichten durch den Beklagten entwickelt und dargelegt hat»
Wegen dieses Rechtsfehlers konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben»
3a Entgegen der Auffassung der Revision ist die Sache jedoch noch nicht zur Entscheidung durch das Revisionsgericht im Sinne der Klage reifo Richtig ist allerdings der Hinweis der Revision, daß der Schaden im Regelfall schon dadurch eintritt, daß der Veräußerer des Geschäfts -im Streitfall unter Förderung eines Dritten - entgegen der übernommenen Unterlassungspflicht Konkurrenzgeschäfte abschließt und Angestellte des Erwerbers bei sich einstellt» Das trifft aber eben nur für den Regelfall zu; Ausnahmen sind denkbar»
IIIo Bei der erneuten Verhandlung wird hiernach die Frage, wen die Beweislast trifft, von Bedeutung sein» Für Dienst-, Werk-, Gastaufnahme- und Mietverträge hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, daß, wenn die Schadensursache, die im einzelnen nicht zu ermitteln ist, innerhalb eines Gefahrenbereichs gelegen ist, für den der Schuldner die Verantwortung trägt, insbesondere wenn dem Schuldner objektiv eine Pflichtverletzung zur Last fällt, zu vermuten ist, daß die Ursache für den Schaden in dem pflichtwidrigen und schuldhaften Verhalten des Schuldners zu suchen ist; dieser hat dann den Gegenbeweis zu führen, daß die maßgebliche Ursache eine andere ist oder daß ihn kein Verschulden trifft (BGHZ 23, 288, 290; 27, 236; 28, 251; BGH NJW 1964, 33,
35)o Diese Beweislastverteilung rechtfertigt sich daraus,
 
daß der Gläubiger die Vorgänge im Organisations- und Gefahrenbereich des Schuldners nicht wie dieser überblicken kann und daß er sich im allgemeinen darauf verläßt, daß der Schuldner alles tun werde, um die mit einer solchen Leistung typischerweise verbundenen Gefahren fernzuhalten (vglo Larenz, Schuldrecht 7° Aufl» § 23 Seite 282 ff)0 Liese Erwägungen treffen auch auf den Streitfall zu0 Ler Beklagte hatte nach dem Vertrag - wie ihn das Berufungsgericht ausgelegt hat - die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den Vertragszweck, die störungsfreie Fortführung seines an die Klägerinnen veräußerten Betriebes, gefährden konnteo Lie Verletzung der Verpflichtung, sich jeder Förderung eines Wettbewerbs zu enthalten, der Auswirkungen auf den von den Klägerinnen fortgeführten Betrieb haben konnte, liegt ausschließlich im Gefahrenbereich des Beklagten; in denselben Gefahrenbereich gehört aber auch das Abwandern der Kunden und der Kraftfahrer von dem Betrieb der Klägerinnen in den Betrieb von Fräulein Ko40o Wer unter Verstoß gegen eine bei einer Geschäftsveräußerung vertraglich übernommene ünterlassungspflicht Konkurrenzgeschäfte abschließt und Angestellte des Konkurrenzunternehmens bei sich einstellt, fügt damit nach der Lebenserfahrung - sofern nicht besondere Umstände das Gegenteil erweisen - dem Gläubiger des Unterlassungsversprechens einen Schaden zu, der in dem Entgang der Chance, die betreffenden Geschäfte selbst abzuschließen, sowie darin besteht, daß dieser sich um Ersatzkräfte bemühen mußo Es spricht daher eine tatsächliche Vermutung dafür, daß aus diesen im Gefahrenbereich des Beklagten liegenden Gründen die Kunden und die Kraftfahrer die Firma der Klägerinnen verlassen haben0 Sache des Beklagten ist es, darzulegen und zu beweisen, daß sein Verhalten für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich oder mitursächlich gewesen ist, daß vielmehr die Ursache für das Abwandern der Kunden und den Weggang der Kraftfahrer allein in den Klägerinnen zuzurechnenden innerbetrieblichen
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|	Verhältnissen	zu	suchen	isto	Dazu gehört der Nachweis?
I	daß	die fraglichen Kunden und Angestellten unter allen
 Umständen, also auch dann von den Klägerinnen abgewandert wären, wenn Kraule in Ko^ das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom Beklagten wesentlich geförderte Konkurrenzunternehmen nicht eröffnet und betrieben hätteo
IVo Das Berufungsurteil war demnach aufzuhebeno Zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung v/ar die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war o
Fehle	Sprenkmann	Mösl	Alff	Merkel