Die Beklagte befaßt sich - ebenso wie zahlreiche andere Einwohner des Dorfes - mit der Zucht und dem Verkauf von Dachshunden« Der Kläger, dem sie bis 1938 angehört hatte, erkennt die von ihr gezüchteten Hunde nicht als reinrassig im Sinne seinor Statuten an, weil sie nicht in dem von ihm geführten Stammbuch, sondern in den von einem Kundehändler namens Vp|p aus be- Der Kläger, der hiervon erfuhr, schaltote sich ein und erreichte mit dem Hinweis auf dio fohlendo züchterische Anerkennung durch die FCI und damit auch durch die dieser angeschlossene englische Züchtorvoroinigung, den Kennel-Club, daß die Tiere nicht in don Besitz des englischen, Königshauses gelangten« Aber auch soweit sie die Berichte nicht selbst veranlaßt haben sollte» liege schon darin ein wettbewerbswidriges Verhalten, daß sie nichts unternommen habe, um das Märchen von den "Königsdackeln11 zu dem Verschwinden zu bringen, wozu sie verpflichtet gewesen wäre. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die nach diesem Zeitpunkt erschienenen, objektiv unrichtigen Pressemeldungen richtigzustellen und weitere derartige Meldungen durch geeignete Gegenmaßnahmen zu unterbinden, und ob, wie das Landgericht angenommen hatte, schon der Verstoß gegen diese Verpflichtung für sich allein ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellt, selbst wenn die Beklagte auf die Pressemitteilungen keinen Einfluß genommen haben sollte« Es sieht vielmehr die Behauptung, auf die sich der Kläger in erster Linie stutzt, als erwiesen an, nämlich daß die Beklagte noch bis Juni I960 gegenüber Presseberichterstattern erklärt habe, zwei Dackel aus ihrer Zucht seien an den englischen Königshof geliefert worden und die Königskinder spielten mit diesen Dackeln;mit dieser bewußt unwahren Mitteilung habe die Beklagte gegen § 3 DWG verstoßen« Im einzelnen stützt sich das Berufungsgericht auf folgende Erwägungen: Der vom Kläger benannte Zeuge Saegert habe zwar nicht bekunden können, daß die Beklagte unmittelbar oder auch nur mittelbar die Mitteilung über die "Königsdackel" an die Presse gegeben habe; er habe jedoch nach Einsichtnahme in einige der zu den Akten überreichten Zeitungen und Zeitschriften mit Berichten über den Zuchtbetrieb der Beklagten als sachverständiger Zeuge ausgesagt, nach seiner journalistischen Erfahrung halte er es für wahrscheinlich, daß die Beklagte an dem Zustandekommen Im erstgenannten Falle sei es, so meint das Berufungsgericht, nach der Art des Berichtes nicht zweifelhaft, daß dem Berichterstatter bei der Besichtigung dos Zwingers der Beklagten die Mitteilung über die sogenannten "Königsdackel" gemacht worden sei; in den beiden anderen Fällen lasse der Inhalt der Veröffentlichungen den Schluß zu, daß die Beklagte persönlich den Berichterstattern die in den Berichten wiedergegebenen Mitteilungen über die "Königsdackel" gemacht habe. Weiter führt das Berufungsgericht aus, wenn auch in der letzten Zeit Fresseveröffentlichungen über die "Königsdackel" nicht erschienen seien, so bestehe doch im Hinblick auf die dauernde Wiederholung in sehr vielen Zeitungen und Zeitschriften bis Mitte I960 die Gefahr, daß die Beklagte die Meldung auch in Zukunft wieder durch die Fresse veröffentlichen werde. Die Hevision macht demgegenüber zunächst geltend, die Beklagte habe sich in ihrer Berufungsbegründung gegenbeweis-lich auf eine Auskunft der vom Kläger genannten Zeitungen und Zeitschriften dafür berufen, daß sie mit diesen Veröffentlichungen weder unmittelbar noch mittelbar etwas zu tun gehabt habe. Die Annahme des Zeugen, die Beklagte habe mit der 11 Frankfurter Allgemeinen Zeitung1* das Erscheinungsdatum ihres am 3» Januar 1959 veröffentlichten Eigenberichts abgesprochen, und die weitere Annahme, der oder die Verfasser des im ,fRatgeber für Haus und Familie11 vom September 1959 erschienenen Artikels müßten unmittelbar mit der Beklagten gesprochen haben, findet das Berufungsgericht durch eigene Erwägungen bestätigt, die es aus dem Inhalt dieser beiden Veröffentlichungen und der allgemeinen Erfahrung des Lebens ableitet» Hinsichtlich der dritten näher behandelten Veröffentlichung» nämlich des Artikels in "The Stars and Stripes"» folgert es allein aus ihrem Inhalt» daß die Beklagte dem Berichterstatter die beanstandeten Mitteilungen über die "Königsdackel" persönlich gemacht habe; es weist besonders auf die Wendung hin» in der es heißtf daß zu den Eigentümern von G^Hl|^P~Hun<*en Frinz Charles und Prinzessin Anne gehörten» und in der die Worte Vorkommen "according to Mrs« DoUHHP“; diese Worte scheint das Berufungsgericht zutreffend im Sinne von "nach Mitteilung von . Es bedarf auch keines besonderen Eingehens auf die im angefochtenen Urteil nicht eindeutig beantwortete Frage» ob das Berufungsgericht durch die von ihm verwerteten Beweisanzeichen in Verbindung mit zusätzlichen eigenen Erwägungen den vollen Beweis für die streitige Behauptung des Klägers und damit für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr als erbracht ansieht oder ob es etwa nach den Regeln über den Beweis des ersten Anscheins einen typischen Geschehensablauf annimmt» der nach der Lebenserfahrung rückschauend mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf schließen läßt» daß die näher behandelten Veröffentlichungen auf persönliche Mitteilungen der Beklagten an die Berichterstatter zurück-gehon (vgl» hierzu u.a. die Entscheidungen des erkennenden Senats in BGHZ 2, 1, 5 und DM Nr» 1 zu § 1 PatG)» 5* Ein Verfahrensmangel ist jedoch, wie die Revision mit Recht geltend macht, darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten übergangen hat, zu dem Beweise für ihre Gegenbehauptung, sie habe die Presseveröffentlichungen weder unmittelbar noch mittelbar beeinflußt, Auskünfte der in Betracht kommenden Zeitungen und Zeitschriften einzuholen» Das angefochtene Urteil erwähnt diesen Antrag zwar im Tatbestand, geht aber in den Entscheidungsgründen nicht auf ihn ein und läßt weder ausdrücklich noch mittelbar erkennen, welche Gründe dafür maßgebend waren, daß das Berufungsgericht diesem in beiden Rechtsaügen wiederholt gestellten Beweisantrag der Beklagten nicht entsprochen hat« Einer Darlegung dieser Gründe hätte es aber bedurft, denn es lag nicht etwa ohne weiteres auf der Hand, daß der Antrag unzulässig oder so ungeeignet war, daß von einer besonderen Begründung abgesehen werden konnte» Eine Ablehnung des Antrages konnte aus verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten in Betracht kommen; in jedem Balle hätte jedoch die ablehnende Entscheidung dann im einzelnen begründet werden müssen, um den Parteien und dem Revisionsgericht eine - sonst nicht mögliche - sachgemäße rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen» Sollte das Berufungsgericht von der Auffassung ausgegangen sein, der beweispflichtige Kläger habe für seine Sachdarstellung bereits den vollen Beweis erbracht und dieser Beweis würde durch den angebotenen Gegenbeweis keinesfalls mehr entkräftet werden können, so hätten die hierfür maßgebenden Erwägungen eingehend dargelegt werden müssen, denn in der Regel kann dem Gegner der beweispflichtigen Partei die Rührung eines substantiiert angetretenen Gegenbeweises nicht mit der - das Beweisergebnis vorwegnehmenden - Begründung abgeschnitten werden, daß die Ergebnislosigkeit vorauszusehen oder das Gegenteil bereits unwiderlegbar er- Sollte für das Berufungsgericht etwa die Erwägung maßgebend gewesen sein, die Einholung von schriftlichen Auskünften von Zeitungen und Zeitschriften sei kein zulässiges Beweismittel, so hätte, wie die Revision mit Hecht geltend macht, geprüft und näher dargelegt werden müssen, ob es nach Lage der Sache nicht geboten war, den Beweisantrag sinngemäß dahin umzudeuten, daß die Beklagte um Einholung schriftlicher Äußerungen von noch namentlich als Zeugen zu benennenden Angehörigen der Schriftleitungen gemäß § 377 Abs.4 ZPO habe nachsuchen wollen; hierbei hätte gegebenenfalls in Betracht gezogen werden müssen, ob das erforderliche Einver- m ständnis des Klägers mit dieser Art der Beweiserhebung nicht ' bereits darin zu dem Ausdruck gekommen war, daß er sich ebenfalls auf S. Sollte die Ablehnung des Beweisantrags etwa, wie der Kläger vermutet, auf der Brwägung beruht haben,, der in der Berufungsbegründung vom 3» Mai I960 enthaltene Beweisantrag beziehe sich nur auf die bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegten Zeitungen und Zeitschriften und nicht auf die weiteren* erst mit dem Schriftsatz des Klägers vom 4* Dezember i960 überreichten Veröffentlichungen, zu denen die Berichte in der 11 Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ und in “The Stars and Stripes“ gehören und zu denen die Beklagte, wie es am Ende des Tatbestandes des angefochtenen Urteils heiBt, nicht spezifiziert Stellung genommen hatte, so hätte auch dies näher begründet werden müssen« Im Übrigen erscheint die Vermutung des Klägers wenig überzeugend, denn sie steht im Widerspruch zu der Darstellung auf S« 6 unten und S« 7 oben des Berufungsurteils* wo es heißt, die Beklagte berufe sich auf eine Auskunft der Zeitungen und Zeitschriften* die in den Jahren 1959. und I960 Berichte über die “Königs^ dackel“ gebracht hätten, dafür, daß die Veröffentlichungen ohne ihr Zutun zustande gekommen und auch nicht durch einen Mittelsmann veranlaßt worden seien« Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht von dem gebräuchlichen Aufbau einer Urteilsbegründung abgewichen sei und daß diese Darstellung des Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz lediglich den Inhalt der Berufungsbegründung wiedergebe, sind dem Urteil nicht zu entnehmen; es muß deshalb davon ausgegangen werden* daß diese Darstellung in gebräuchlicher Weise den Vortrag in der letzten mündlichen Verhandlung wiedergibt und daß die Beklagte demnach ihren vorsorglichen Beweisantrag in dieser Verhandlung erneut gestellt und nunmehr auf alle bis zu diesem Zeitpunkt weiter vorgelegten Veröffentlichungen erstreckt hat. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird auch nicht etwa im Ergebnis durch die unstreitige Tatsache, auf die das Landgericht die Verurteilung gestützt hat, getragen, daß die Beklagte den in einer größeren Zahl von Zeitungen und Zeitschriften erschienenen objektiv unrichtigen Veröffentlichungen nicht entgegengetreten ist, sondern sie stillschweigend hingenommen und möglicherweise gebilligt hat« Selbst wenn die zahlreichen Zeitungsberichte zu einem Teil von einer in andere Zeitungen übernommen worden seien, wäre es, so meinte das Landgericht,für die Beklagte bei gutem Willen nicht schwer gewesen, derartige unrichtige Meldungen für die Zukunft zu unterbinden; sie habe nur eine unmißverständliche Erklärung des Inhalts abzugeben brauchen, daß das britische Königshaus von ihr keine Dachshunde bezogen habe und daß die von ihr im Jahre 1934 verkauften beiden Tiere den Buckingham-Palast nicht erreicht hätten. Der erkennende ^enat sieht sich gehindert, zu diesen Darlegungen des Landgerichts, die zu einem nicht unerheblichen Teil auf tatrichterlichen Erwägungen beruhen, Stellungen nehmen, da das Berufungsgericht diese tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte nicht behandelt hat und es daher an einer geeigneten Grundlage für eine Nachprüfung in der Revisionsinstanz fehlt. Sollte es entscheidend auf die bisher nur vom Landgericht erörterte Präge ankommen, ob sich die Beklagte schon dadurch, daß sie die unrichtigen Pressemitteilungen unwidersprochen gelassen hat, eines wettbewerbswidrigen Verhaltens schuldig gemacht hat, so wird 'die Prüfung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt auch darauf zu erstrecken sein, ob die Tatsache der Untätigkeit der Beklagten geeignet ist und ausreicht, um sie zur Unterlassung bestimmter Behauptungen gemäß dem bisherigen Klageantrag zu verurteilen, oder ob dem Kläger unter Berücksichtigung des Umfanges seiner Klagebefugnis nach § 13 Abs. 1 UWG nur ein beschränkterer Beseitigungsanspruch zuerkannt werden kann.
2518 015 - I ZR 22/61 Verkündet am 23* März 1962 Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Damen des Volkes In dem Rechtsstreit der HundozUchterin und -händlerin Katharina Beklagten und Revisionsklägerin» - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br. 0« #• gegen itraße den DOHBK e.V., M(_ gesetzlich vertreten durch seinen Vorstand, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Prof« Br« h« c« Wilde und der Bundesrichter Br. Spreng, Br. Spengler, Ebel und Claßen für Rocht erkannt* Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5« Januar 1961 aufgehoben« Bie bacho wird zur underwerben Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von rechts wegen Tatbestands Der Kläger, eine Vereinigung deutscher Teckolzüchter, hat sich dio Wahrnehmung der gemeinsamen züchterischen Belange zu dem Ziel gesetzt« Zu seinen Aufgaben gehört u.a. die Führung eines Stammbuches« Er ist Mitglied der F6d&ration Cynologique Internationale (FCI) in Brüssel« Die Beklagte befaßt sich - ebenso wie zahlreiche andere Einwohner des Dorfes - mit der Zucht und dem Verkauf von Dachshunden« Der Kläger, dem sie bis 1938 angehört hatte, erkennt die von ihr gezüchteten Hunde nicht als reinrassig im Sinne seinor Statuten an, weil sie nicht in dem von ihm geführten Stammbuch, sondern in den von einem Kundehändler namens Vp|p aus be- gründeten “Di^ljll^P Ahnentafeln'1 registriert werden« Die FCI vertritt nach dem Vortrag des Klägers den gleichen Standpunkt« Im Frühjahr 1954 kauften zwei britische Offiziere von der Beklagten zwei junge Langhaarteekel und erklärten auf Befragen, die Hunde seien für den britischen Kronprinzen Charles bestimmt. Der Kläger, der hiervon erfuhr, schaltote sich ein und erreichte mit dem Hinweis auf dio fohlendo züchterische Anerkennung durch die FCI und damit auch durch die dieser angeschlossene englische Züchtorvoroinigung, den Kennel-Club, daß die Tiere nicht in don Besitz des englischen, Königshauses gelangten« Die Beklagte.ließ die beiden besonders schönen Hunde nach dom Kaufabschluß fotografieren und eine Ansichtspostkarte hersteilen, auf der dieses Bild neben anderen Abbildungon aus ihrem Zuchtbetrieb erscheint und die Be* Zeichnung '‘Die beiden Königsdackel" trägt. In der Zeit von 1954 bis I960 erschienen in einer Reihe von Zeitungen und Zeitschriften Berichte Uber die Dackelzucht in I®» ia denen der Ankauf der beiden Hunde fUr das britische Königshaus erwähnt wurde. Der Kläger hat vorgetragen» die Beklagte habe diese Presseberichte aus Beklamegründen veranlaßt» wobei sie sich gewöhnlich eines Mittelsmannes bedient habe. Da sie spätestens im Jahr 1955 erfahren habe» daß die Hunde nicht in den Besitz der Königsfamilie gelangt seien, habe sie nach diesem Zeitpunkt bewußt unwahre Werbebehauptungen verbreitet. Aber auch soweit sie die Berichte nicht selbst veranlaßt haben sollte» liege schon darin ein wettbewerbswidriges Verhalten, daß sie nichts unternommen habe, um das Märchen von den "Königsdackeln11 zu dem Verschwinden zu bringen, wozu sie verpflichtet gewesen wäre. Der Kläger hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, in Druckschriften aller Art die Behauptung aufzustellen, sie habe dem englischen Königshaus zwei Dachshunde geliefert, welche das Königshaus jetzt in Besitz habe. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und Widerklage erhoben mit dem Antrag, dem Kläger die Behauptungen zu verbieten, das Dackeldorf G^H^^ sei eino Dackelfabrik und der Di^BllI^ Stammbaum sei ein wertloses Stück Papier. Auf die Klage hat sie erwidert, sie habe über die sogenann ten "Königsdackei" nur in den Jahren 1954 und 1955 Informationen erteilt-, bis sie erfahren habe, daß die Hunde - offenbar dank der Intrigen des Klägers - das britische Königshaus nicht erreicht hätten. Nur der Zeitschrift "Revue", mit der sie anläßlich eines von dieser herausgebrachten Preisausschreibens in einem einjährigen Vertragsverhältnis gestanden habe, sei noch nach 1957 Material geliefert v/orden. Die Ansichtspostkarten habe sie wahrscheinlich schon im Jahr 1954 aufgebraucht. Die Klage müsse daher schon wegen Pehlens einer Wiederholungsgefahr abgewiesen werden. Die späteren Veröffentlichungen habe sie weder unmittelbar noch durch einen Mittelsmann veranlaßt. Daß die Presse alte Artikel zu neuen Informationen umar-beite, könne sie nicht verhindern. Dine Verpflichtung, der ganzen Welt bekanntzugeben, daß sie die Geschichte von den "Königsdackeln" nicht mehr veröffentlicht wissen wolle, habe für sie nicht bestanden. Das Landgericht hat sowohl der Klage als auch der ^Widerklage stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Die lediglich seitens der Beklagten eingolegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage woiterver-folgt. Der.Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: 1* Das Berufungsgericht untersucht und bejaht zunächst die Sachberochtigung des Klägers. Es führt aus, dieser habe sich die Aufgabe gestellt, die Zucht von Dachshunden zu fördern, indem er die Zuchttätigkeit seiner Mitglieder überwache, Ausstellungen zur Bewertung der Hunde veranstalte und die Rassereinheit der Tiere durch Eintragung in seinem Zuchtbuch urkundlich festlege. Die Bemühungen des Klägers um die Zucht hochwertiger Dachshunde dienten nicht nur den ideellen Interessen seiner Mitglieder, sondern auch dem wirtschaftlichen Erfolg. Wenn auch die mit der Hundezucht verbundenen Kosten durch den Verkauf von Welpen nur teilweise ausgeglichen würden, so seien die Hunde doch Gegenstand des wirtschaftlichen Austausches und hätten ihren Preis. Das Interesse der Züchter am Verkauf von Welpen und Zuchttieren sei daher ein gewerbliches. Hieraus ergebe sich, daß der Kläger als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 1 UWG anzusehen und damit zur Verfolgung des mit der Klage geltend gemachten, auf §§ 1 und 3 UWG gestützten Unterlassungsanspruchs befugt sei. Gegen diese - mit der Revision nicht angegriffene - Beurteilung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. 2. In seinen weiteren Darlegungen geht das Berufungsgericht -davon aus, daß die beiden im Jahre 1954 von britischen Offizieren angekauften Langhaartecke! nach dem unstreitigen Parteivortrag tatsächlich für das britische Königshaus bestimmt gewesen seien. Es folgert hieraus, daß die Beklagte zunächst zu der Behauptung berechtigt gewesen sei, es seien zwei Teckel aus ihrer Zucht für die engli- sehen Königskinder angekauft worden« Nachdem ihr aber im Jahre 1955 bekannt geworden sei, daß die l'eckel nicht in den Besitz der Königsfamilie gelangt seien, habe sie die Behauptung, die Königskinder spielten mit zwei Dackeln aus ihrer Zucht, nicht mehr aufstellen dürfen« Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die nach diesem Zeitpunkt erschienenen, objektiv unrichtigen Pressemeldungen richtigzustellen und weitere derartige Meldungen durch geeignete Gegenmaßnahmen zu unterbinden, und ob, wie das Landgericht angenommen hatte, schon der Verstoß gegen diese Verpflichtung für sich allein ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellt, selbst wenn die Beklagte auf die Pressemitteilungen keinen Einfluß genommen haben sollte« Es sieht vielmehr die Behauptung, auf die sich der Kläger in erster Linie stutzt, als erwiesen an, nämlich daß die Beklagte noch bis Juni I960 gegenüber Presseberichterstattern erklärt habe, zwei Dackel aus ihrer Zucht seien an den englischen Königshof geliefert worden und die Königskinder spielten mit diesen Dackeln;mit dieser bewußt unwahren Mitteilung habe die Beklagte gegen § 3 DWG verstoßen« Im einzelnen stützt sich das Berufungsgericht auf folgende Erwägungen: Der vom Kläger benannte Zeuge Saegert habe zwar nicht bekunden können, daß die Beklagte unmittelbar oder auch nur mittelbar die Mitteilung über die "Königsdackel" an die Presse gegeben habe; er habe jedoch nach Einsichtnahme in einige der zu den Akten überreichten Zeitungen und Zeitschriften mit Berichten über den Zuchtbetrieb der Beklagten als sachverständiger Zeuge ausgesagt, nach seiner journalistischen Erfahrung halte er es für wahrscheinlich, daß die Beklagte an dem Zustandekommen der Berichte und insbesondere an den Mitteilungen über die 11 Königsdackel" nicht unbeteiligt sei. Anschließend untersucht das Berufungsgericht drei der beanstandeten Veröffentlichungen näher, und zwar einen in der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" vom 3. Januar 1959 erschienenen Eigenbericht aus Gergweis, einen mit der Überschrift "Ein Dorf kommt auf den Hund" versehenen Artikel in der Zeitschrift "Hatgeber für Haus und Familie" vom September 1959 und eine Veröffentlichung in der amerikanischen Zeitschrift "The Stars and Stripes" vom 2. Juni I960. Im erstgenannten Falle sei es, so meint das Berufungsgericht, nach der Art des Berichtes nicht zweifelhaft, daß dem Berichterstatter bei der Besichtigung dos Zwingers der Beklagten die Mitteilung über die sogenannten "Königsdackel" gemacht worden sei; in den beiden anderen Fällen lasse der Inhalt der Veröffentlichungen den Schluß zu, daß die Beklagte persönlich den Berichterstattern die in den Berichten wiedergegebenen Mitteilungen über die "Königsdackel" gemacht habe. Weiter führt das Berufungsgericht aus, wenn auch in der letzten Zeit Fresseveröffentlichungen über die "Königsdackel" nicht erschienen seien, so bestehe doch im Hinblick auf die dauernde Wiederholung in sehr vielen Zeitungen und Zeitschriften bis Mitte I960 die Gefahr, daß die Beklagte die Meldung auch in Zukunft wieder durch die Fresse veröffentlichen werde. Der Kläger könne sie daher gemäß § 3 UWG auf Unterlassung in Anspruch nehmen. 3. Die Hevision macht demgegenüber zunächst geltend, die Beklagte habe sich in ihrer Berufungsbegründung gegenbeweis-lich auf eine Auskunft der vom Kläger genannten Zeitungen und Zeitschriften dafür berufen, daß sie mit diesen Veröffentlichungen weder unmittelbar noch mittelbar etwas zu tun gehabt habe. Wenn eine solche Auskunft auch kein ordent- Hohes Beweismittel sei, so sei der Beweisantrag doch als zulässig zu erachten, well sich auch der Kläger in seinem Schriftsatz vom 4. Dezember I960 auf eine solche Auskunft bezogen und damit sein Einverständnis mit dieser Art der Beweisführung zu erkennen gegeben habe. Unter diesen Umständen habe das Berufungsgericht den Antrag nicht unbeachtet lassen dürfen. Das angefochtene Urteil beruhe daher auf einer Verletzung des § 286 ZPO. Diesem gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gerichteten, nach § 561 Abs. 2 ZPO statthaften Bcvi3ionsangriff war der Erfolg nicht zu versagen. 4. Das Berufungsgericht stützt seine Überzeugung von der Wahrheit der Behauptung, die Beklagte habe bis Mitte i960 die beanstandeten objektiv unrichtigen Mitteilungen Uber die "Königsdackel" an die Presse gegeben, in der Hauptsache auf Beweisanzeichen. Die Bekundungen des Zeugen Saegert, der bis Mai I960 Pressereferent des Klägers gewesen war, wertet das Berufungsgericht als Äußerungen eines sachverständigen Zeugen. Es macht sich seine besonderen journalistischen Erfahrungen und die daraus geschöpfte Vermutung, die Beklagte könne am Zustandekommen der verschiedenen Veröffentlichungen nicht unbeteiligt sein, zu eigen. Die Annahme des Zeugen, die Beklagte habe mit der 11 Frankfurter Allgemeinen Zeitung1* das Erscheinungsdatum ihres am 3» Januar 1959 veröffentlichten Eigenberichts abgesprochen, und die weitere Annahme, der oder die Verfasser des im ,fRatgeber für Haus und Familie11 vom September 1959 erschienenen Artikels müßten unmittelbar mit der Beklagten gesprochen haben, findet das Berufungsgericht durch eigene Erwägungen bestätigt, die es aus dem Inhalt dieser beiden Veröffentlichungen und der allgemeinen Erfahrung des Lebens V* - 9- ableitet» Hinsichtlich der dritten näher behandelten Veröffentlichung» nämlich des Artikels in "The Stars and Stripes"» folgert es allein aus ihrem Inhalt» daß die Beklagte dem Berichterstatter die beanstandeten Mitteilungen über die "Königsdackel" persönlich gemacht habe; es weist besonders auf die Wendung hin» in der es heißtf daß zu den Eigentümern von G^Hl|^P~Hun<*en Frinz Charles und Prinzessin Anne gehörten» und in der die Worte Vorkommen "according to Mrs« DoUHHP“; diese Worte scheint das Berufungsgericht zutreffend im Sinne von "nach Mitteilung von . •." oder "gemäß der Darstellung von Frau Do^HBHW" zu deuten» Diese tatrichterliche Beurteilung ist einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen» Für eine Untersuchung in der Richtung, ob das Berufungsgericht bei der Würdigung der Aussage des Zeugen Saegert und der drei näher behandelten Veröffentlichungen die gesetzlichen Beweisregeln und die allgemeinen Erfahrungssätze in rechtlich bedenkenfreier Weise zugrunde gelegt hat» ist - jedenfalls von Amts wegen -kein Raum. Es bedarf auch keines besonderen Eingehens auf die im angefochtenen Urteil nicht eindeutig beantwortete Frage» ob das Berufungsgericht durch die von ihm verwerteten Beweisanzeichen in Verbindung mit zusätzlichen eigenen Erwägungen den vollen Beweis für die streitige Behauptung des Klägers und damit für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr als erbracht ansieht oder ob es etwa nach den Regeln über den Beweis des ersten Anscheins einen typischen Geschehensablauf annimmt» der nach der Lebenserfahrung rückschauend mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf schließen läßt» daß die näher behandelten Veröffentlichungen auf persönliche Mitteilungen der Beklagten an die Berichterstatter zurück-gehon (vgl» hierzu u.a. die Entscheidungen des erkennenden Senats in BGHZ 2, 1, 5 und DM Nr» 1 zu § 1 PatG)» 10 - 5* Ein Verfahrensmangel ist jedoch, wie die Revision mit Recht geltend macht, darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten übergangen hat, zu dem Beweise für ihre Gegenbehauptung, sie habe die Presseveröffentlichungen weder unmittelbar noch mittelbar beeinflußt, Auskünfte der in Betracht kommenden Zeitungen und Zeitschriften einzuholen» Das angefochtene Urteil erwähnt diesen Antrag zwar im Tatbestand, geht aber in den Entscheidungsgründen nicht auf ihn ein und läßt weder ausdrücklich noch mittelbar erkennen, welche Gründe dafür maßgebend waren, daß das Berufungsgericht diesem in beiden Rechtsaügen wiederholt gestellten Beweisantrag der Beklagten nicht entsprochen hat« Einer Darlegung dieser Gründe hätte es aber bedurft, denn es lag nicht etwa ohne weiteres auf der Hand, daß der Antrag unzulässig oder so ungeeignet war, daß von einer besonderen Begründung abgesehen werden konnte» Eine Ablehnung des Antrages konnte aus verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten in Betracht kommen; in jedem Balle hätte jedoch die ablehnende Entscheidung dann im einzelnen begründet werden müssen, um den Parteien und dem Revisionsgericht eine - sonst nicht mögliche - sachgemäße rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen» Sollte das Berufungsgericht von der Auffassung ausgegangen sein, der beweispflichtige Kläger habe für seine Sachdarstellung bereits den vollen Beweis erbracht und dieser Beweis würde durch den angebotenen Gegenbeweis keinesfalls mehr entkräftet werden können, so hätten die hierfür maßgebenden Erwägungen eingehend dargelegt werden müssen, denn in der Regel kann dem Gegner der beweispflichtigen Partei die Rührung eines substantiiert angetretenen Gegenbeweises nicht mit der - das Beweisergebnis vorwegnehmenden - Begründung abgeschnitten werden, daß die Ergebnislosigkeit vorauszusehen oder das Gegenteil bereits unwiderlegbar er- 11 wiesen sei (vgl* BGH NJW 1951» 481). Bas gleiche müßte in '4 erhöhtem Maße gelten, wenn das Berufungsgericht nur den Beweis des ersten Anscheins als erbracht angesehen haben sollte; denn in einem solchen Palle obliegt dem Beweisgegner nicht die Führung eines den Hauptbewois entkräftenden Gegen-beweiscs, es genügt vielmehr, daß er die Annahme eines bestimmten typischen Geschehensablaufs und die daraus sich ergebenden tatsächlichen Feststellungen dadurch erschüttert, daß er die ernstlich bestehende Möglichkeit eines vom gewöhnlichen Verlauf abweichenden, nicht - typischen Geschehens-ganges darlegt (BGHZ 6, 169, 171i vgl. auch Hosenberg , Lehrbuch dos deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl. § 114 III 3 d). ^ Sollte für das Berufungsgericht etwa die Erwägung maßgebend gewesen sein, die Einholung von schriftlichen Auskünften von Zeitungen und Zeitschriften sei kein zulässiges Beweismittel, so hätte, wie die Revision mit Hecht geltend macht, geprüft und näher dargelegt werden müssen, ob es nach Lage der Sache nicht geboten war, den Beweisantrag sinngemäß dahin umzudeuten, daß die Beklagte um Einholung schriftlicher Äußerungen von noch namentlich als Zeugen zu benennenden Angehörigen der Schriftleitungen gemäß § 377 Abs. 4 ZPO habe nachsuchen wollen; hierbei hätte gegebenenfalls in Betracht gezogen werden müssen, ob das erforderliche Einver- m ständnis des Klägers mit dieser Art der Beweiserhebung nicht ' bereits darin zu dem Ausdruck gekommen war, daß er sich ebenfalls auf S. 3 seines Schriftsatzes vom 4. Dezember I960 auf eine solche schriftliche Auskunft berufen hatte. Hielt das Berufungsgericht eine Umdeutung des Antrags in dem ange- | gebenon Sinne nicht für zulässig, so hätte es weiterhin prüfen und erörtern müssen, ob es nicht geboten erschien, der - an sich nicht beweispflichtigen - Beklagten gemäß ] §139 ZPO zu einer entsprechenden Ergänzung oder Berichtigung j i 12 - ihres gegenbeweislich gestellten Antrages Gelegenheit zu geben« Sollte die Ablehnung des Beweisantrags etwa, wie der Kläger vermutet, auf der Brwägung beruht haben,, der in der Berufungsbegründung vom 3» Mai I960 enthaltene Beweisantrag beziehe sich nur auf die bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegten Zeitungen und Zeitschriften und nicht auf die weiteren* erst mit dem Schriftsatz des Klägers vom 4* Dezember i960 überreichten Veröffentlichungen, zu denen die Berichte in der 11 Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ und in “The Stars and Stripes“ gehören und zu denen die Beklagte, wie es am Ende des Tatbestandes des angefochtenen Urteils heiBt, nicht spezifiziert Stellung genommen hatte, so hätte auch dies näher begründet werden müssen« Im Übrigen erscheint die Vermutung des Klägers wenig überzeugend, denn sie steht im Widerspruch zu der Darstellung auf S« 6 unten und S« 7 oben des Berufungsurteils* wo es heißt, die Beklagte berufe sich auf eine Auskunft der Zeitungen und Zeitschriften* die in den Jahren 1959. und I960 Berichte über die “Königs^ dackel“ gebracht hätten, dafür, daß die Veröffentlichungen ohne ihr Zutun zustande gekommen und auch nicht durch einen Mittelsmann veranlaßt worden seien« Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht von dem gebräuchlichen Aufbau einer Urteilsbegründung abgewichen sei und daß diese Darstellung des Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz lediglich den Inhalt der Berufungsbegründung wiedergebe, sind dem Urteil nicht zu entnehmen; es muß deshalb davon ausgegangen werden* daß diese Darstellung in gebräuchlicher Weise den Vortrag in der letzten mündlichen Verhandlung wiedergibt und daß die Beklagte demnach ihren vorsorglichen Beweisantrag in dieser Verhandlung erneut gestellt und nunmehr auf alle bis zu diesem Zeitpunkt weiter vorgelegten Veröffentlichungen erstreckt hat. Oh die Ablehnung des Beweisantrags damit hätte gerechtfertigt werden können, daß die Beklagte zu dem erst ganz kurze Zeit vor der SchlußVerhandlung vom 22. Dezember I960, nämlich erst am 13. Dezember I960, vorgelegten neuen belastenden Material nicht spezifiziert Stellung genommen hat, muß bezweifelt werden; denn es ist nicht - jedenfalls aber nicht ohne nähere Begründung - zu erkennen, in welcher Weise die Beklagte über ihr substantiiertes Bestreiten der vom Kläger zu beweisenden tatsächlichen Behauptungen hinaus ihre Stellungnahme zu dem neuen Material weiter hätte spezifizieren sollen« Da alle diese Gesichtspunkte nicht behandelt sind und somit nicht mit Sicherheit zu ersehen ist, ob eine sachentsprechen-de Beurteilung überhaupt stattgefunden hat, kann das ange-fochtene Urteil nicht aufrecht erhalten werden (BGHZ 3, 162, 175). 6. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird auch nicht etwa im Ergebnis durch die unstreitige Tatsache, auf die das Landgericht die Verurteilung gestützt hat, getragen, daß die Beklagte den in einer größeren Zahl von Zeitungen und Zeitschriften erschienenen objektiv unrichtigen Veröffentlichungen nicht entgegengetreten ist, sondern sie stillschweigend hingenommen und möglicherweise gebilligt hat« Das Landgericht hat in dieser Hinsicht die Auffassung . vertreten, die Beklagte sei, nachdem sie die Unrichtigkeit der von ihr ursprünglich zugestandenermaßen veranlaßen Pressemeldungen Uber die sogenannten MKönigsdackelw erkannt habe, verpflichtet gewesen, alles zu tun, um eine weitere Verbreitung solcher falscher Angaben über ihre geschäftlichen und gewerblichen Leistungen zu verhindern. Daß sie das nicht getan, sondern die Meldungen stillschwei-gend geduldet und sich damit die von ihnen ausgehendemstarke Werbewirkung zunutze> gemacht habe, bedeute einen Verstoß gegen die §§ 1 und 3 UWG. Pie Beklagte sei hinsichtlich der von ihr nicht veranlagten unwahren Behauptungen als mittelbare Täterin anzusehen. Dem Kläger stehe daher nicht nur ein Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB zu, sondern zugleich ein selbständiger Unterlassungsanspruch nach den genannten wettbewerbsrechtlichen Vorschriften. Selbst wenn die zahlreichen Zeitungsberichte zu einem Teil von einer in andere Zeitungen übernommen worden seien, wäre es, so meinte das Landgericht,für die Beklagte bei gutem Willen nicht schwer gewesen, derartige unrichtige Meldungen für die Zukunft zu unterbinden; sie habe nur eine unmißverständliche Erklärung des Inhalts abzugeben brauchen, daß das britische Königshaus von ihr keine Dachshunde bezogen habe und daß die von ihr im Jahre 1934 verkauften beiden Tiere den Buckingham-Palast nicht erreicht hätten. Der erkennende ^enat sieht sich gehindert, zu diesen Darlegungen des Landgerichts, die zu einem nicht unerheblichen Teil auf tatrichterlichen Erwägungen beruhen, Stellungen nehmen, da das Berufungsgericht diese tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte nicht behandelt hat und es daher an einer geeigneten Grundlage für eine Nachprüfung in der Revisionsinstanz fehlt. 7. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten war. Auf die fr % * zweite, auf §139 ZPO gestützte Bevisionsrüge zur Präge der Wiederholungsgefahr braucht unter den gegebenen Umständen nicht eingegangen zu werden. Im weiteren Verfahren wird, soweit es wiederum darauf ankommen sollte, ob die Beklagte die unrichtigen Veröffentlichungen unmittelbar oder mittelbar veranlaßt hat, eine weitere Erörterung unter Berücksichtigung der zu 5 angedeuteten Gesichtspunkte und gegebenenfalls eine weitere Sachaufklärung geboten sein. Sollte es entscheidend auf die bisher nur vom Landgericht erörterte Präge ankommen, ob sich die Beklagte schon dadurch, daß sie die unrichtigen Pressemitteilungen unwidersprochen gelassen hat, eines wettbewerbswidrigen Verhaltens schuldig gemacht hat, so wird 'die Prüfung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt auch darauf zu erstrecken sein, ob die Tatsache der Untätigkeit der Beklagten geeignet ist und ausreicht, um sie zur Unterlassung bestimmter Behauptungen gemäß dem bisherigen Klageantrag zu verurteilen, oder ob dem Kläger unter Berücksichtigung des Umfanges seiner Klagebefugnis nach § 13 Abs. 1 UWG nur ein beschränkterer Beseitigungsanspruch zuerkannt werden kann. Wilde Spreng Spengler Ebel Glaßen