Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6»Zivilsenats des Oberiondesgerichts in München vom 6,Bezember 1956 wird mit der Maßgabe surückgewiesen, daß der Unterlassungsanspruch im ganzen,die übrigen Ansprüche für die Zeit nach dem 25-November 1957 in der Hauptsache erledigt sind. Das Patent betrifft ein zusammenklappbares Kochgerät fUr Beheizung mit festen Brennstofftabletten oder flüssigem Brennstoff, Das Gerät stellt im zusammengeklappten Zustande einen allseitig schließbaren rechteckigen Metallbehälter dar, der den Brennstoffvorrat aufnehmen sollv Der Behälter besteht aus 3 Teilens Dem Boden a, der an zwei gegenüberliegenden Seiten mit senkrechten Aufbiegungen a-^ versehen ist, und zwei gleichen Deckelteilen d, die, aneinander gelegt, die Hälften eines senkrecht geteilten offenen Kastens bilden. Diese Deckelteile d sind durch je zwei Drehgelenke c mit den Aufbiegungen a-^ des Bodens a derart schwenkbar verbunden, daß sie im zusarainengelegten Zustande mit ihrer Teilungslinie aneinanderstoßend zusammen die Decken- und Seitenteile des Behälters bilden, während sie bei Öffnung des Behälters um ihre Drehgelenke schwingend bis zur Senkrechten aufgerichtet und durch Scbnapprasten in dieser Stellung fixiert werden können. In aufgerichteter Stellung bilden die Deckelteile U-förmig gewinkelte Tragstützen, die einerseits den Boden des Behälters in einem Abstande von der Unterlage tragen, andererseits ein Kochgefäß in einem Abstande vom Behälterboden zu tragen vermögen. 5. Kochgerät nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Oberlängen (f) der aufgeklappten Tragstützen größer als die Unterlängen (e) sind. Die beiden U-Bleche sind durch je zwei Drehgelenke schwenkbar mit zvjei gegenüberliegenden Seitenwänden des Bodenkastens verbunden und dienen in senkrechter Stellung als Auflage für die auf das Gestell aufzusetzenden Kochgefäße r Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Vorrichtung der Beklagten von den Mitteln des Patentes Gebrauch mache, und verlangt mit der Klage Unterlassung der Benutzung, Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und Rechnungslegung über den Umfang der Verletzungen seit dem loApril 1952* Die Beklagte beantragt Klageabweisung* Sie bestreitet, daß sie von der geschützten Kombination des Klagpatents Gebrauch mache« Ein über die Patentanspräche hinausgehender allgemeiner Erfinöungsgedonke sei gegenüber dem Stande der Technik am Tage der Anmeldung weder neu noch erfinderisch„ Abgesehen davon beruft sie sich auf Verjährung und Verwirkung, da die Klägerin nach ihrer schriftlichen Verwarnung vom 15-Februar 1950 erst am 28JIärz 1955 Klage erhoben habe« Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben* Das Berufungsgericht sieht den Gegenstand der Erfindung in der Lösung der allgemeinen Aufgabe, ein zusammenklappbares Kochgerät für Brennstofftabletten oder für flüssigen Brennstoff aus nur drei Teilen derart herzustellen, daß es im Betriebszustand ein stabiles Traggestell für Kochbehält er bilde, wobei die beiden Tragstützen schwenkbar am Bodenstück angebracht sind und in Schnapprasten einspringen ; im zusammengeklappten Zustande aber vermöge der U-förmigen Ausgestaltung der Stützen einen geschlossenen sechsseitigen Gegenstand bilden- Die Lösung wird in der Lehre gesehen; das Bodenstück als Träger des Brennstoffs auszübilden und zugleich als Ansatzpunkt für zwei um 90° schwenkbar an ihm angebrachte U-förmige Tragstützen, die ihrerseits in zusammengeklapptem Zustande die Punktion der Behälterbildung ausüben. Es ist der Revision zuzugeben, daß die Verletzungsform von der Gesamtkombination des Anspruchs 1 keinen Gebrauch macht» Zwar stellen die Ausgestaltungen 1 - 6 der Verletzungsform eine - wenn auch zu dem Teil verschlechterte Ausführung der Elemente a - g, i der Kombination des Klage patents dar, die als solche unter das Patent fallen würde. Dieses Element ist für die Kombination des Klagepatents wesentlieh, weil der Behälterboden - zu demindest bei der vorgesehenen Verwendung von festem Brennstoff - als unmittelbarer Träger des festen Brennstoffs ausgebildet ist und in dieser Punktion einen Teil der Brennstelle selbst bildet. Sie verwendet einen besonderen Brenner für flüssigen Brennstoff, der als solcher ohne Gefährdung auf jede Unterlage, hier auf den Behälterboden gesetzt werden kann. Aus diesem Grunde sind bei der Verletzungsform die Tragestützen so angebracht, daß sie in der bestimmungsmäßigen Verwendung dem Boden keinen Abstand von der Unterlage geben. Ob die Stutzen durch Schrägstellung dem Behälterboden einen Abstand von dex* Unterlage geben können; ist ohne Belang. Deshalb ist es rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht bereits eine gegenständliche Benutzung des Klagepatents durch die Beklagte annimmt» Seine diesbezüglichen Ausführungen über die technische glatte Äquivalenz des angegriffenen Geräts treffen nicht den Kern der Sache, es handelt sich vielmehr hier allein darum, daß die Beklagte, wie erörtert, von mindestens einem Kombinationsraerkmal des Hauptanspruchs des Klagepatents überhaupt keinen Gebrauch macht» Fragen der Äquivalenz stellen sich insoweit überhaupt nicht» In Wirklichkeit hat das Berufungsgericht den Schutz des St reit patents auf eine Unterkombination erstreckt, dieser aber Elementenschutz zugebilligt« Damit hat es Inder Sache einen allgemeinen Erfindungs ge danken geschützt, wenn es in den Gründen auch erklärt, daß es der Heranziehung eines allgemeinen Erfindungsgedankens nicht bedürfe» Der selbständige Schutz einer TJnterkombination setzt aber nach bekannter Rechtsprechung voraus, daß der darin zu dem Ausdruck kommende allgemeine technische Gedanke hinreichend offenbart, neu, fortschrittlich und erfinderisch ist«. Das Berufungsgericht entnimmt der Patentschrift eine Teilkombination eines zusammenklappbaren Kochgeräts für die Beheizung mit Brennstofftabletten oder flüssigem Brennstoff aus nur drei Teilen, so gestaltet, daß das Boden-stück als Träger des Brennstoffs dient und zugleich den Ansatzpunkt für zwei um 90 0 schwenkbar an ihm angebrach- .
I ZB 22/57 Verkündet am 4* Juli 1958 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2534 063 Im Hamen des Volkes! In dem Hechtsstreit ZI < Alleininbaber Josef B Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt - Segen Pinna Kr ich S^H^GmbH, Plast ic-Y/erk, * gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer, - Prozeßbevollmächtigtert Hechbsanwolt Prof«Br* bat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4»Juli 1958 unter Mitwirkung der Bundesricbter Prof »Br.h» c.V/ilde, Br .Birnbach, Br>Krüger-Nieland, Br.Christoph und Br.Weiss für Hecht erkannt? Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6»Zivilsenats des Oberiondesgerichts in München vom 6,Bezember 1956 wird mit der Maßgabe surückgewiesen, daß der Unterlassungsanspruch im ganzen,die übrigen Ansprüche für die Zeit nach dem 25-November 1957 in der Hauptsache erledigt sind. Bie Kosten der Revision trägt die Beklagte» Klägerin und Revisionsbeklagte, Von Rechts wegen Tatbestands Klägerin war Inhaberin des mit Wirkung vom 26.November 1939 ab erteilten und aufrecht erhaltenen Altpatents Nr~ 745 246, Das Patent ist seit dem 25»November 1957 abgelaufen 0 Das Patent betrifft ein zusammenklappbares Kochgerät fUr Beheizung mit festen Brennstofftabletten oder flüssigem Brennstoff, Das Gerät stellt im zusammengeklappten Zustande einen allseitig schließbaren rechteckigen Metallbehälter dar, der den Brennstoffvorrat aufnehmen sollv Der Behälter besteht aus 3 Teilens Dem Boden a, der an zwei gegenüberliegenden Seiten mit senkrechten Aufbiegungen a-^ versehen ist, und zwei gleichen Deckelteilen d, die, aneinander gelegt, die Hälften eines senkrecht geteilten offenen Kastens bilden. Diese Deckelteile d sind durch je zwei Drehgelenke c mit den Aufbiegungen a-^ des Bodens a derart schwenkbar verbunden, daß sie im zusarainengelegten Zustande mit ihrer Teilungslinie aneinanderstoßend zusammen die Decken- und Seitenteile des Behälters bilden, während sie bei Öffnung des Behälters um ihre Drehgelenke schwingend bis zur Senkrechten aufgerichtet und durch Scbnapprasten in dieser Stellung fixiert werden können. In aufgerichteter Stellung bilden die Deckelteile U-förmig gewinkelte Tragstützen, die einerseits den Boden des Behälters in einem Abstande von der Unterlage tragen, andererseits ein Kochgefäß in einem Abstande vom Behälterboden zu tragen vermögen. Die Patentansprüche lauten? 1, Zusammenklappbares Kochgerät für Beheizung mit festen Brennstofftabletten oder für flüssigen Brennstoff, das zusammengeklappt einen Brennstoffvorrat sbehälter "bildet und auf geklappt in Schnapprasten einspringende Tragstützen auf-weist, die den den Brennstoffbehälter oder die Brennstofftabletten tragenden Boden einerseits und das Kochgefäß andererseits tragen, dadurch gekennzeichnet, daß mit zwei einander gegenüberliegenden Abwinkelungen (aj) dieses Bodens (a) die zwei im wesentlichen in Form je eines U-Eisens, dessen eine Abschnittfläche kastenförmig geschlossen ist, ausgebildeten Tragstützen (d) mit Drehgelenken (c) in ihren Schenkelwandungen (d-^) schwenkbar derart verbunden sind, daß sie im zusammengeklappten Zustand die Seitenund Deckelwandungen des sechsseitigen Vorratsbehälters bilden* 2o Kochgerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Boden an den beiden abgewinkelten Stellen Luftdurchtrittsöffnungen (ag) aufweist, welche durch zur Grundfläche der U-Eisen parallele Abwinkelungen (d2) der das U-Profil der Tragstützen einseitig abschließenden Kastenfläche im zusammengeklappten Zustand verdeckt werden* 5. Kochgerät nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Oberlängen (f) der aufgeklappten Tragstützen größer als die Unterlängen (e) sind. Die Beklagte stellt ebenfalls zusammenklappbare Kochgestelle her und vertreibt sie. Diese Geräte werden mit einem besonderen Benzinbrenner beheizt. Ihr Gestell"' besteht aus einem Blechboden mit kastenartig an allen Seiten aufgebogenen Seitenteilen. Zwei gegenüberliegende Seitenteile werden durch zwei offene U-förmig^gewinkelte Bleche dergestalt überlappt; daß der Bodenkasten im zusam-nengeklappten Zustande teilweise davon überdeckt wird. Die beiden U-Bleche sind durch je zwei Drehgelenke schwenkbar mit zvjei gegenüberliegenden Seitenwänden des Bodenkastens verbunden und dienen in senkrechter Stellung als Auflage für die auf das Gestell aufzusetzenden Kochgefäße r Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Vorrichtung der Beklagten von den Mitteln des Patentes Gebrauch mache, und verlangt mit der Klage Unterlassung der Benutzung, Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und Rechnungslegung über den Umfang der Verletzungen seit dem loApril 1952* Die Beklagte beantragt Klageabweisung* Sie bestreitet, daß sie von der geschützten Kombination des Klagpatents Gebrauch mache« Ein über die Patentanspräche hinausgehender allgemeiner Erfinöungsgedonke sei gegenüber dem Stande der Technik am Tage der Anmeldung weder neu noch erfinderisch„ Abgesehen davon beruft sie sich auf Verjährung und Verwirkung, da die Klägerin nach ihrer schriftlichen Verwarnung vom 15-Februar 1950 erst am 28JIärz 1955 Klage erhoben habe« Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben* Das Berufungsgericht sieht den Gegenstand der Erfindung in der Lösung der allgemeinen Aufgabe, ein zusammenklappbares Kochgerät für Brennstofftabletten oder für flüssigen Brennstoff aus nur drei Teilen derart herzustellen, daß es im Betriebszustand ein stabiles Traggestell für Kochbehält er bilde, wobei die beiden Tragstützen schwenkbar am Bodenstück angebracht sind und in Schnapprasten einspringen ; im zusammengeklappten Zustande aber vermöge der 5 - U-förmigen Ausgestaltung der Stützen einen geschlossenen sechsseitigen Gegenstand bilden- Die Lösung wird in der Lehre gesehen; das Bodenstück als Träger des Brennstoffs auszübilden und zugleich als Ansatzpunkt für zwei um 90° schwenkbar an ihm angebrachte U-förmige Tragstützen, die ihrerseits in zusammengeklapptem Zustande die Punktion der Behälterbildung ausüben. Dieser Gegenstand der Erfindung liege, so meint das Berufungsgericht, im normalen Schutzbereich des Patentes. Der Erfindungsgedanke sei durch die Entgegenhaltungen der Beklagten nicht -vorweggenommen, sondern neu und erfinderisch. Es bedürfe daher nicht der Prüfung, ob das Patent einen allgemeinen Erfindungsgedanken offenbare. Die Voa^richtung der Beklagten stimme im wesentlichen mit der Lösung der Klägerin überein. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten-, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter verfolgt. Die Klägerin hat den Unterlassungsanspruch im ganzen, die übrigen Ansprüche für die Zeit nach dem 25.lfovember 195? in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im übrigen beantragt sie Zurückweisung der Revision. Entscheid un gsgrünci ej^ Das Streitpatent ist seit Verkündung des Berufungs-urtcils abgelaufen. Die Klägerin hat diesem Uinstande Rechnung getragen, indem sie die Klageanträge zu dem Teil für erledigt erklärte. Der Gegenstand des Klagepatents ist durch folgende Kombinationselemente des Patentanspruchs 1 gekennzeichnet* a) Geschlossener aufklappbarer kastenförmiger Behälter, bestehend aus* b) flachem Bodenteil a mit zwei senkrechten Aufbiegungen a1? c) zwei gleichen, halbkastenförmigen Beckelteilen d, die d) an den Aufbiegungen a-^ des Bodenteils a schwenkbar angelenkt sind, und zv/ar derart, daß sie e) in zusammengeiegter Stellung gemeinsam alle übrigen Behälterwände bilden, f) in geöffneter Stellung durch Schnapprasten fixiert werden, so daß sie g) als Tragestützen dienen, die h) dem Behälterboden einen Abstand von der Unterlage, i) einem auf die Tragstützen gestellten Kochgefäß einen Abstand vom Behälterboden geben, der die Brennstelle trägt. Die Verletzungsform stellt sich dar als 1. Teilweiser,offener,aufklappbarer,kästenförmiger Behälter, bestehend auss 2. offenem kastenförmigen Bodenteil mit senkrecht-ten Seitenwänden, 3* zwei gleichen offenen U-förmig gebogenen Blechen, die 4« an zwei gegenüberliegenden Seitenwänden des Bodens schwenkbar angelenkt sind, so daß sie 5. in zusammengeiegter Stellung je einen Teil zweier gegenüberliegender Seitenv/andungen und der offenen Seite des Bodenkastens überdecken und 6o in senkrecht aufgerichteter Stellung als Trage-stützen für Hochbehälter dienen. Es ist der Revision zuzugeben, daß die Verletzungsform von der Gesamtkombination des Anspruchs 1 keinen Gebrauch macht» Zwar stellen die Ausgestaltungen 1 - 6 der Verletzungsform eine - wenn auch zu dem Teil verschlechterte Ausführung der Elemente a - g, i der Kombination des Klage patents dar, die als solche unter das Patent fallen würde. Es fehlt ihr aber außer dem Element f vor allem das Element h der Gesamtkombination, nämlich die Tragung des Behälterbodens in einem Abstande von der Unterlage. Dieses Element ist für die Kombination des Klagepatents wesentlieh, weil der Behälterboden - zu demindest bei der vorgesehenen Verwendung von festem Brennstoff - als unmittelbarer Träger des festen Brennstoffs ausgebildet ist und in dieser Punktion einen Teil der Brennstelle selbst bildet. Aus diesem Grunde müssen die Tragstützen nicht allein den Kochbebälter tragen, sondern auch den Boden als Brennstoffträger, damit die Unterlage nicht durch die Erhitzung des Bodens Eeuer fangen kann. - Die Verletzungsform benötigt eine solche Abstandhaltung des Bodens von seiner Unterlage nicht. Sie verwendet einen besonderen Brenner für flüssigen Brennstoff, der als solcher ohne Gefährdung auf jede Unterlage, hier auf den Behälterboden gesetzt werden kann. Aus diesem Grunde sind bei der Verletzungsform die Tragestützen so angebracht, daß sie in der bestimmungsmäßigen Verwendung dem Boden keinen Abstand von der Unterlage geben. Ob die Stutzen durch Schrägstellung dem Behälterboden einen Abstand von dex* Unterlage geben können; ist ohne Belang. Denn eine solche Stellung ist bei Vemvendung eines besonderen Brenners nicht erforderlich und deshalb nicht vorgesehen. Deshalb ist es rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht bereits eine gegenständliche Benutzung des Klagepatents durch die Beklagte annimmt» Seine diesbezüglichen Ausführungen über die technische glatte Äquivalenz des angegriffenen Geräts treffen nicht den Kern der Sache, es handelt sich vielmehr hier allein darum, daß die Beklagte, wie erörtert, von mindestens einem Kombinationsraerkmal des Hauptanspruchs des Klagepatents überhaupt keinen Gebrauch macht» Fragen der Äquivalenz stellen sich insoweit überhaupt nicht» In Wirklichkeit hat das Berufungsgericht den Schutz des St reit patents auf eine Unterkombination erstreckt, dieser aber Elementenschutz zugebilligt« Damit hat es Inder Sache einen allgemeinen Erfindungs ge danken geschützt, wenn es in den Gründen auch erklärt, daß es der Heranziehung eines allgemeinen Erfindungsgedankens nicht bedürfe» Der selbständige Schutz einer TJnterkombination setzt aber nach bekannter Rechtsprechung voraus, daß der darin zu dem Ausdruck kommende allgemeine technische Gedanke hinreichend offenbart, neu, fortschrittlich und erfinderisch ist«. Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es jedoch keiner Zurück-verv/eisung der Sache an die Tatsacheninstanz, weil das Berufungsgericht in anderem rechtlichem Zusammenhang die notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, um dem Revisionsgericht die eigene Entscheidung zu ermöglichen» Das Berufungsgericht entnimmt der Patentschrift eine Teilkombination eines zusammenklappbaren Kochgeräts für die Beheizung mit Brennstofftabletten oder flüssigem Brennstoff aus nur drei Teilen, so gestaltet, daß das Boden-stück als Träger des Brennstoffs dient und zugleich den Ansatzpunkt für zwei um 90 0 schwenkbar an ihm angebrach- . te U-fÖrmige Tragstützen bildet; die ihrerseits im zusam-nengelegten Zustande vermöge ihrer U-förmigen Ausgestaltung einen geschlossenen sechsseitigen Gegenstand von geringem Raumbedarf und großer Handlichkeit bilden. Das wäre im wesentlichen die Kombination des Streitpatents ohne das Element h und auch ohne das Element f. Es ist anzuerkennen, daß der Fachmann eine dieser Unter-konbination entsprechende technische Lehre, die eine Zusammenfassung der augenfälligsten Merkmale der Vorrichtung darstellt, der Patentschrift entnehmen kann» Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, daß diese Unterkombination nach dem Stande der Technik neu war. Insbesondere wird sie nicht von dem sogenannten Metabrenner vorweg genommen, der dem Streitpatent von allen Entgegenhaltungen am nächsten kommt» Das Berufungsgericht hebt zutreffend hervor, daß beim lietabrenner die U-förmigen Tragstütsen fehlen, die zugleich im zusammengeklappten Zustand einen Teil des Behälters bilden« Der Meta-Brenner liegt in einem besonderen Behälter. Die an seinem Brennst off behält er angelenkten Tragstützen sind nicht U-förmig ausgebildet; sondern tragen nur an ihren Enden schwache Abv/inkelungen, die nur ein Abgleiten der von ihnen getragenen Brennscheren, verhindern, nicht aber der Erzielung der Formstabilität wie im Streitpatent dienen. Diese. Feststellungen des Berufungsgerichts sind von der Revision nicht erschüttert. Vorveröffentlichungen, die dem Streitpatent näher kommen, hat die Beklagte nicht vorzulegen vermocht. Ebenso hat das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei die Fortschrittlichkeit und die erfinderische Leistung dieser Unterkomhination begründet. Der Patentschutz ist also auf diese Unterkombination zu erstrecken. Die Verletzungsform macht nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts von dieser Untorkonbina-tion Gebrauch, Die Unterlassungs-? Auskünfte- und Schadensersatzansprüche. deren zusätzliche Voraussetzungen vom Berufungsgericht rcchtsfehlcrfrei als erfüllt angesehen worden sind, v/aren deshalb bis zu dem Erlöschen des Patents begründet a Die Revision mußte mithin nach ITaßgabe der beschränkten Anträge der Klägerin mit der Kostenfolge der §§ 97? 91 a ZPO zurückgewiesen werden« Wilde Birnbach Krüger-Nieland Christoph Bundesrichter DroTeiss ist infolge von Urlaubs-abwesenheit an der Unterschriftsleistung ver-hindert. Wilae