Wach diesem Umfange des Erfahrungssatzes richtet sich - abgesehen von der Ausschaltung des Anscheinsbeweises durch d as Aufz'eigen“ eines möglichen atypischen Geschehensablaufes - die Widerlegbarkeijb des Anscheins-beweiseso UmfaPt"her Anscheinsbeweis mehrere mögliche schuldhafte Verursachungen, so kann er erst als widerlegt gelten, wenn alle unterstellten Ursachen widerlegt sindj2?i(Jmfaßt Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt ProfoDr hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20 Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter DrP hPc<, Wilde, Dr0 Birnbach, Dr0Nastelskir Dr« Juleis sk l und Dr© Nörr für.Recht erkannt % vielmehr sei ,,W^JP,> trotz richtiger Ruderführung an der Kollisionsstelle durch eine nicht markierte Untiefe mit dem Achterschiff nach Steuerbord gesogen und mit dem Bug nach Backbord gegen die "H^^P gedrückt worden* Das Schiffahrtsgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Es sieht ein ben an und beachtet den Entlastungsbeweis der Beklagten nicht.; Auf die Berufung der Beklagten hat das Schiffahrtsobergericht das Urteil des Schiffahrtsgerichts aufgehoben und die Klage angewiesen«, Es ging dabei nach dem Beweise des ersten Anscheins zwar davon aus, daß der typische Ablauf der Kollision nach allgemeiner Lebenserfahrung für eine falsche Ruderführung der und somit für ein Verschulden ihrer Schiffsführung Spreche, hielt aber die Möglichkeit nicht für ausgeschlossen, daß das Ausscheren. schulden ihrer Besatzung durch die Sogwirkung einer Untiefe bei km 198 verursacht worden sei«, Der Kläger habe nicht beweisen können, daß die Kollisionsstelle bei km 198,130 bis 198,140 und damit außerhalb des Wirkungsbereiches der Untiefe gelegen habe* Diese Möglichkeit bleibe also bestehen und entkräfte den Beweis des ersten Anscheinso Auf die Revisiin des Klägers wurde dieses Urteil vom Unterzeichneten Senat aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Schifffahrtsobergericht zurüekverwiesen (BGHZ 6? zwar ein Uferabbruch vorliege, daß aber das Flußbett an dieser Stelle nicht, wie in den früheren Urteilen unterstellt, versandet sei, sondern daß die maßgebenden Tiefenlinien nur unwesentlich weiter vom Ufer entfernt verliefen, nicht mehr jedenfalls, als dies an jeder Innenseite einer Flußkrümmung der Fall zu sein pflege* von aus, daß der Beweis des ersten Anscheines für eine falsche Ruderführung der spreche und daß die von der Beklagten behauptete Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes nicht bewiesen sei, weil an d er Kollisionsstelle keine Untiefe vorhanden sei* Dieser zu- gunsten des Klägers sprechende Beweis des ersten Anscheins sei aber durch die Beklagte widerlegt worden, da das Gericht sich auf Grund der Beweisaufnahme davon überzeugt habe, daß die Kollision nicht auf eine falsche Ruderführung des Schiffsführers der zurück Zufuhren sei* Die sei in einem Abstand von 1? fer sich außerhalb der Tiefenlinie von 2,5 m gehalten habe und somit eine Sogwirkung des Ufers nicht habe zu befürchten brauchen* Der Schiffer habe die Krümmung richtig angesteuerto Er habe auch nach Wahrnehmung des auf Kurs zu bringen« Er habe das Ruder hart Steuerbord gelegt und den Steuerbord-Heckanker geworfen« Damit habe die Beklagte bewiesen* daß die Kollision nicht auf falsche Ruderführung der zurückzuführen sei« Es bleibe freilich offen* wodurch das Ausscheren der verursacht sei* Eine Möglichkeit habe der Sachverständige Profo Dr0 Hensen aufgezeigt* indem er darauf hingewiesen habe* daß der Schlepper seine Geschwin- daiS der Anseheinsbeweis im allgemeinen auf die Feststellung einer konkreten Schadensursache und eines entsprechenden Verschuldens verzichtet und aus der Lebenserfahrung bei Geschehensabläufen typischer Art auf das Vorliegend irgend eines kausalen Verschuldens des-Wenigen schließt« der den Gesehehorsablauf ausgelöst hato Hatte der Berufungsrichter den Anscheinsbeweis in dieser allgemeinen Form für gegeben angesehen? so hätte der Beweis in der Tat eine Mehrzahl von möglichen verschuldeten Ursachen umfaßt und hätte sieh nicht durch den Nachweis widerlegen lassen? rieht hier erfahrungsmäßig nur auf eine fehlerhafte Ruderführung der schließen zu können glaubt, so ist mangels irgendwelcher Anhaltspunkte für die Möglichkeit anderer„Ursachen gegen diese Beschränkung des Erfahrungssatzes rechtlich nichts einzuwenden* Es läßt sich nicht sagen, daß die allgemeine Erfahrung in diesem Falle auch noch andere Ursachen für das Ausscheren der »wgB” aus der Kiellinie umfasse (vgl Wassermayer, Kollisionsprozeß 2o Aufl.,S Hat aber das Berufungsgericht den Anscheinsbeweis rechtsirrtumsfrei so eng gefaßt, so konnte er in der Tat durch den Nachweis richtiger Ruderführung wiederlegt werden* ^Angesichts dieses Versagens des Anscheinsbeweises lebte die Beweispflicht des Klägers wieder auf0 Er hätte die wirklichen Ursachen klären und beweisen müssen* Bas hat er nicht vermocht* Es.könnte sich fragen, eb die Kollision, die sich durch Ausscheren der nach Backbord zugetrageh hat, nicht auch durch;zu weites Legen des Rudersnach Backbord verursacht worden sein könnte und ob in dieser Hinsicht die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ausreicht, um die Ruderführung der zu rechtfertigen* Auch diese Frage muß bejaht werden* Ein zu starkes Steuern de& nach Backbord ist vom Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr behauptet worden, vielmehr hatte er das Versc'huj.- den der gerade darin erblickt, daß sie sich dem Steuerbordufer zu stark genähert und nicht genügend ■weit nach Backbord ausgewichen sei* Ebenso ergaben diel zahlreichen Zeugenaussagen keinen positiven Anhalt für ein Legen des Suders nach Backborde Im Gegenteil hatte der Matrose der "Wl im Verklarungs- Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei dieser Beurteilung wesentliche Beweisanträge des Klägers und wesentliche Ergebnisse der Beweisaufnahme außer Betracht? und aus dem schließlich ungeklärt gebliebenen Verhalten des Schiffes gegen die Richtigkeit der Aussage ergeben mußten* Das Berufungsgericht hat sich durch Ortsbesichti-guhg eine eigene Anschauung von den Verhältnissen an der Unfallstelle verschafft und war deshalb Inder Lage? sich ein eigenes Urteil von der Wahrscheinlichkeit oder Unwahrscheinlichkeit dieser oder anderer Zeugendarstellungen zu biIdent Das nach der Kollision beobachtete Pestfahren des Hecks der braucht nicht gegen die Richtigkeit der Aussage Kleen zu sprechen,, Das konnte als spätere sekundäre Folge der Kollision durch die Querlage der Konnte hiernach das Berufungsgericht den gegen die Beklagte sprechenden Anscheinsbeweis für widerlegt und den gehens auf die vom Sachverständigen Hensen angedeutete mögliche Schadensursache* Es braucht auch nicht geprüft zu werden? vermindert und der im Augenblick des Passierens der zu wenig Trossenzug gegeben habe, ist nach Entlastung der Beklagten nicht mehr entseheidungserheblich* Es könnte sich daraus allenfalls ein Verschulden des Schleppers ergeben* für das die Beklagte als Eignerin des geschleppten Schiffes nicht einzu- stehen hato Im Gegensatz zu ähnlichen Tatbeständen des Seerechts haftet in der Binnenschiffahrt jedes Schiff eines Schleppzuges nur für Verschulden seiner eigenen Besatzung f§ 4Abs 3 BSchiffG, RGZ 65, 382, BGHZ 3, 34 Sßl7) ° Pis vom Sachverständigen angedeutete Möglichkeit hätte -für den Pall des Nachweises ihrer tatsächlichen Voraussetzung - zur Ausschaltung des Anscheinsbeweises durch Aufzeigen eines möglichen atypischen Geschehensablaufes dienen können* Einer solchen Ausschaltung bedurfte die Beklagte aber nicht, nachdem das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum den Anscheinsbeweis sogar als widerlegt angesehen hatte*
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz? ZPO § 286 (Anscheinsbeweis) Rechtssatzs Per Anscheinsbeweis kann - jeweils nach dem Umfange des vom Tatsachenrichter zugrunde gelegten ]$rfahrungs satzes - entweder mehrere mögliche oder auch nur eine schuldhafte Verursachung umfassen* Wach diesem Umfange des Erfahrungssatzes richtet sich - abgesehen von der Ausschaltung des Anscheinsbeweises durch d as Aufz'eigen“ eines möglichen atypischen Geschehensablaufes - die Widerlegbarkeijb des Anscheins-beweiseso UmfaPt"her Anscheinsbeweis mehrere mögliche schuldhafte Verursachungen, so kann er erst als widerlegt gelten, wenn alle unterstellten Ursachen widerlegt sindj2?i(Jmfaßt ' er dagegen nur eine als typisch untersteilte Ursache, so genügt der Gegenbeweis für das Wicht vorliegen dieser Ursache«, Aktenzeichen? I ZR 22/54 Urteil des BGH vom 2* 12«, 1955 Hans» OLG zu Hamburg |; Verkündet ! 1:':. am 2 a Dezember 1955 : ßrunau, Justizobersekretär - als Urkundsbeamter der G-e- • schäftsstelle ilpsc- ■■ ■ iw■ . - ■ :-.V ■ ■ , ■■■ '; W •.................... amen de Volkes ; In dem Rechtsstreit des Schiffseigners Franz £ BUBfc in H( Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, Deutsche Bundesrepubli^vertreten durch die Wasser-straßehdirektion in Nebenintervenientin? Pro2eßbe vollmächtigster Äglf Rechts von itRflnwa.lt Mr, gegen die W treten fransport-Aktiengesellschaft ? lurch ihren Vorstand, in ver- - Rrozeßbevollmächtigter% Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt ProfoDr hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20 Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter DrP hPc<, Wilde, Dr0 Birnbach, Dr0Nastelskir Dr« Juleis sk l und Dr© Nörr für.Recht erkannt % Die Revision gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg (Schiffahrts-obergerichts) vom 17o November 195.3 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen0 ■ ■ ""■■■" ■ ■ ■. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenient in« Von Rechts wegen - 2 Tatbestaild^ 9 Am 3-6o September 1947 begegneten sich auf der Ems zwischen der Einmündung des Küstenkanals bei Dörpen und der Schleuse bei Düthe etwa bei km 198 zwei Schleppzüge0 Der Schlepper Ep|| schleppte den Kahn "M^PP und dahinter den Kahn "WpjP” stromaufwärts«, während der Schlepper E^p mit dem Kahn und dahinter dem Kahn "M^PHP” stromabwärts fuhr0 Die Ems biegt zwischen km 197,?7 und 198 ? 3 aus nordsüdlicher Richtung nach Westen^ Die Markierung km 198 liegt etwa in der Mitte dieser Krümmung 0 Beide Schlepper gaben Steuerbordsig-, nal und passierten einander an Backbord in etwa 5 m Abstand* Nachdem der Bergfahrer "Epp' mit "M^^pMpPP 4P' den Talfahrer E^j^^ bereits passiert hatte? folgte der zweite Schleppkahn des Bergfahrers nicht mehr wie bisher dem der Elußkrümmung angepaßten Kurs«, sondern lief geradeaus weiter«, schor also aus der von dem Schlepper "EpPf und "Mpp M^ppp” gebildeten Kiellinie nach Backbord aus und geriet dadurch in den Kurs des Talfahrers* "Wp|p" rammte an ih- rem Backbordbugp "H^PPP” wurde so schwer beschädigt«, daß sie auf Grund gesetzt werden mußte0 Der Kläger verlangt als Eigner der "Eppp^p? von der Beklagten als Eignerin der "Wppp1 Schadensersatz in Höhe von 38p36Q?15 DM* Die Beklagte beantragt Klageäbweisungo Sie behauptet, die. Kollision sei nicht auf Verschulden ihrer Besatzung zurückzurühren? vielmehr sei ,,W^JP,> trotz richtiger Ruderführung an der Kollisionsstelle durch eine nicht markierte Untiefe mit dem Achterschiff nach Steuerbord gesogen und mit dem Bug nach Backbord gegen die "H^^P gedrückt worden* Das Schiffahrtsgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Es sieht ein ben an und beachtet den Entlastungsbeweis der Beklagten nicht.; weil es an Hand der Beweisaufnahme die Kol-iisionsstelle bei km 198,130 bis 198,140 und die Posi- halb des Wirkungsbereiches der Untiefe annimmt * Auf die Berufung der Beklagten hat das Schiffahrtsobergericht das Urteil des Schiffahrtsgerichts aufgehoben und die Klage angewiesen«, Es ging dabei nach dem Beweise des ersten Anscheins zwar davon aus, daß der typische Ablauf der Kollision nach allgemeiner Lebenserfahrung für eine falsche Ruderführung der und somit für ein Verschulden ihrer Schiffsführung Spreche, hielt aber die Möglichkeit nicht für ausgeschlossen, daß das Ausscheren. der ohne Ver- schulden ihrer Besatzung durch die Sogwirkung einer Untiefe bei km 198 verursacht worden sei«, Der Kläger habe nicht beweisen können, daß die Kollisionsstelle bei km 198,130 bis 198,140 und damit außerhalb des Wirkungsbereiches der Untiefe gelegen habe* Diese Möglichkeit bleibe also bestehen und entkräfte den Beweis des ersten Anscheinso Auf die Revisiin des Klägers wurde dieses Urteil vom Unterzeichneten Senat aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Schifffahrtsobergericht zurüekverwiesen (BGHZ 6? 169), weil die in der Rechtsprechung entwickelten Regeln des Beweises des ersten Anscheins verkannt seien» Die Beweislast für diejenigen Tatsachen, aus denen die Möglichkeit -eines atypischen Geschehensablaufs hergeleitet werden^ treffe diejenige Partei, gegen die sieh der Ans che ins beweis richte«, Verschulden der Schiffsführung der "W ” für gege- tion der n I” im Augenblick des Ausscherens- außer- \ Die erneute Verhandlung und Beweisaufnahme des Schiffahrtsobergerichts hat einige Änderungen des tatsächlichen Sachvortrages ergebene Die Parteien gehen nunmehr übereinstimmend davon aus, daß die Kollision nicht bei km 198,130 - 198, 140 stattgefunden habe, sondern bei km 198»030o Darüber hinaus stellt das Sehiffahrtsobergericht auf Grund der neixen Beweisaufnahme fest, daß zwischen km 198*180 und 198.030 zwar ein Uferabbruch vorliege, daß aber das Flußbett an dieser Stelle nicht, wie in den früheren Urteilen unterstellt, versandet sei, sondern daß die maßgebenden Tiefenlinien nur unwesentlich weiter vom Ufer entfernt verliefen, nicht mehr jedenfalls, als dies an jeder Innenseite einer Flußkrümmung der Fall zu sein pflege* obe Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Sehiffahrts-rgericht die Klage wiederum abgewiesen* Es geht da- von aus, daß der Beweis des ersten Anscheines für eine falsche Ruderführung der spreche und daß die von der Beklagten behauptete Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes nicht bewiesen sei, weil an d er Kollisionsstelle keine Untiefe vorhanden sei* Dieser zu- gunsten des Klägers sprechende Beweis des ersten Anscheins sei aber durch die Beklagte widerlegt worden, da das Gericht sich auf Grund der Beweisaufnahme davon ■ v - überzeugt habe, daß die Kollision nicht auf eine falsche Ruderführung des Schiffsführers der zurück Zufuhren sei* Die sei in einem Abstand von 1? bis 15 m bzw«> 14 bis 15 m vom Ufer gesteuert worden* Dieser Kurs sei nautisch gerechtfertigt, da der Schif- fer sich außerhalb der Tiefenlinie von 2,5 m gehalten habe und somit eine Sogwirkung des Ufers nicht habe zu befürchten brauchen* Der Schiffer habe die Krümmung richtig angesteuerto Er habe auch nach Wahrnehmung des i : •" , : : i Ausscherens alles Erforderliche getan* um den Kahn wieder. auf Kurs zu bringen« Er habe das Ruder hart Steuerbord gelegt und den Steuerbord-Heckanker geworfen« Damit habe die Beklagte bewiesen* daß die Kollision nicht auf falsche Ruderführung der zurückzuführen sei« Es bleibe freilich offen* wodurch das Ausscheren der verursacht sei* Eine Möglichkeit habe der Sachverständige Profo Dr0 Hensen aufgezeigt* indem er darauf hingewiesen habe* daß der Schlepper seine Geschwin- digkeit zu spät herabgesetzt und dadurch veranlaßt haben könnte* daß im Augenblick der Kollision keinen Trossenzug mehr erhalten habe und dadurch steuer-los geworden sei« Diese tatsächliche Voraussetzung des Sachverständigen sei jedoch nicht mehr feststellbar* da der Führer des Schleppers ftE^j^^Tl sechs Jahre nach dem Unfall keine zuverlässigen Angaben über den Zeitpunkt seines Abstoppens mehr machen könne« Von seiner Vernehmung sei daher abgesehen worden* zu demal ein Verschulden der Besatzung der nicht bewiesen werde* selbst wenn der Schlepperführer die Annahme des Sachverstän- digen so ;e Gegen dieses Urteil richtet sich die erneute Revision des Klagers* mit der er die Wiederherstellung des Urteils des Schiffahrtsgerichts verfolgt«. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgründeg Die Revision rügt wiederum die Verkennung der Beweisregeln des Anscheinsbeweises und hält es für einen inneren Widerspruch in der Begründung des Berufungsgerichts* wenn einerseits von einem ursächlichen Verschul- den der " im Wege des Anscheinsbeweises ausge- gangen werde, andererseits aber die Beklagte aus ihrer Verantwortung für die Schiffsführung der nW^^P,: entlassen werde? obwohl durch die Beweisaufnahme nur eine der möglichen Schadensursachen? nämlich die falsche Ruderführung ausgeschlossen worden sei? während andere denkbare schuldhafte Verursachungen ungeklärt geblieben. ''seien*. Der Vorwurf ist nicht begründetQ Es ist zwar richtig? daiS der Anseheinsbeweis im allgemeinen auf die Feststellung einer konkreten Schadensursache und eines entsprechenden Verschuldens verzichtet und aus der Lebenserfahrung bei Geschehensabläufen typischer Art auf das Vorliegend irgend eines kausalen Verschuldens des-Wenigen schließt« der den Gesehehorsablauf ausgelöst hato Hatte der Berufungsrichter den Anscheinsbeweis in dieser allgemeinen Form für gegeben angesehen? so hätte der Beweis in der Tat eine Mehrzahl von möglichen verschuldeten Ursachen umfaßt und hätte sieh nicht durch den Nachweis widerlegen lassen? daß eine einzelne? wenn auch im Vordergründe stehende Ursache? nicht Vorgelegen habe* Es hätte vielmehr des weiteren Nachweises bedurft? daß auch die weiteren denkbaren und erfahrungsmäßig möglichen Ursachen nicht Vorgelegen haben0 Biese Folgerungen sind auf den vorliegenden Fall aber nicht anwendbar? weil das Berufungsgericht den Anseheinsbeweis nicht in dieser allgemeinen Form angewandt? sondern aus seiner Erfahrung lediglich auf eine falsche Ruderführung der ? nicht aber auf irgend ein kausales Verschulden des Führers der ge- schlossen hato Es steht dem Tatsachenrichter frei? aus dem Geschehensablauf einen umfassenden oder einen beschränkten Erfahrungssatz zu entnehmen Maßgebend ist die Lebenserfahrung^ die sich aus der Gesamtheit der festgestellten Tatumstände ergibto Wenn das Berufungs- -7 7 rieht hier erfahrungsmäßig nur auf eine fehlerhafte Ruderführung der schließen zu können glaubt, so ist mangels irgendwelcher Anhaltspunkte für die Möglichkeit anderer„Ursachen gegen diese Beschränkung des Erfahrungssatzes rechtlich nichts einzuwenden* Es läßt sich nicht sagen, daß die allgemeine Erfahrung in diesem Falle auch noch andere Ursachen für das Ausscheren der »wgB” aus der Kiellinie umfasse (vgl Wassermayer, Kollisionsprozeß 2o Aufl.,S S5 ff)« Hat aber das Berufungsgericht den Anscheinsbeweis rechtsirrtumsfrei so eng gefaßt, so konnte er in der Tat durch den Nachweis richtiger Ruderführung wiederlegt werden* ^Angesichts dieses Versagens des Anscheinsbeweises lebte die Beweispflicht des Klägers wieder auf0 Er hätte die wirklichen Ursachen klären und beweisen müssen* Bas hat er nicht vermocht* Es bleibt nur die Prüfung übrig, ob der vom Berufungsgericht anerkannte Gegenbeweis die gesamte Ruderführung der fl» rechtfertigto Der Schwerpunkt der Beweisführung des Berufungsgerichts liegt in der Feststellung, daß der Führer der bis zur Kolli- sion einen Abstand vom Steuerbordufer eingehalten habe, der genügte, um die Gefahr des Ufersoges auszu-sohließen? Es.könnte sich fragen, eb die Kollision, die sich durch Ausscheren der nach Backbord zugetrageh hat, nicht auch durch;zu weites Legen des Rudersnach Backbord verursacht worden sein könnte und ob in dieser Hinsicht die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ausreicht, um die Ruderführung der zu rechtfertigen* Auch diese Frage muß bejaht werden* Ein zu starkes Steuern de& nach Backbord ist vom Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr behauptet worden, vielmehr hatte er das Versc'huj.- 7 V den der gerade darin erblickt, daß sie sich dem Steuerbordufer zu stark genähert und nicht genügend ■weit nach Backbord ausgewichen sei* Ebenso ergaben diel zahlreichen Zeugenaussagen keinen positiven Anhalt für ein Legen des Suders nach Backborde Im Gegenteil hatte der Matrose der "Wl im Verklarungs- verfahren ausgesagt., daß der Schiffer das Ruder bei Beginn des Ausscherens schon ganz nach Steuerbord ausgedreht hatteo Enter diesen Umständen genügt die zusaromen- fassende Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Schiffer der die Plußkrümmung richtig ange- steuert habe und daß seine Fahrweise keinen nautischen Fehler enthalte, um die Führung des Schiffes in ihrem ganzen Umfange zu entlasten* Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei dieser Beurteilung wesentliche Beweisanträge des Klägers und wesentliche Ergebnisse der Beweisaufnahme außer Betracht? gelassen, ist nicht begründet* Die Beweisanträge der Schriftsätze des Klägers vom 15* Juni 1953, llo August 1953 und 8P Oktober 1953 betreffen sämtlich die Beanstandung der vom Sachverständigen Hensen vorgehbmmenen Model1-Sch1eppversuche und Anregungen zu ihrer Ergänzung^ .Diese Beweisanträge wurden gegenstandslos dadurch, daß das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Kläger die Modell-Schleppver-suche des Sachverständigen nicht für überzeugend genug hielt, um sie bei seiner Beweiswürdigung mit heranzuziehen und daß es auch das Ergebnis des Gutachtens - eine in den Bereich der Möglichkeit fallende Verursachung des Unfalls durch die Schlepperbesatzung - aus Rechtsgründen unberücksichtigt lassen konnte* Im einzel nen wird davon noch zu sprechen sein* Aus dem gleichen Grunde kann dem Berufungsgericht nicht die Außerachtlassung einer stelle des Hensen* sehen Gutachtens vor - Ir i u; ; p fti: ! | geworfen werden* Die von der Revision bezeichnete Stelle des Gutachtens behandelt nur den hypothetisch unterstell- senzug mehr vom Schlepper erhalten habe0 Ob dieser Pall tatsächlich Vorgelegen hat? konnte das Berufungsgericht? wie noch auszuführen sein wird? dahinstehen lassen* Es spricht nichts dafür? daß das Berufungsgericht? wenn es der Aussage des Schiffers eine so ausschlag- gebende Bedeutung beimaß? sich nicht auch der Bedenken bewußt geblieben ist', die sieh aus der verständlichen Neigung des Zeugen? seine eigene Pahrweise zu rechtfertigen? und aus dem schließlich ungeklärt gebliebenen Verhalten des Schiffes gegen die Richtigkeit der Aussage ergeben mußten* Das Berufungsgericht hat sich durch Ortsbesichti-guhg eine eigene Anschauung von den Verhältnissen an der Unfallstelle verschafft und war deshalb Inder Lage? sich ein eigenes Urteil von der Wahrscheinlichkeit oder Unwahrscheinlichkeit dieser oder anderer Zeugendarstellungen zu biIdent Das nach der Kollision beobachtete Pestfahren des Hecks der braucht nicht gegen die Richtigkeit der Aussage Kleen zu sprechen,, Das konnte als spätere sekundäre Folge der Kollision durch die Querlage der Konnte hiernach das Berufungsgericht den gegen die Beklagte sprechenden Anscheinsbeweis für widerlegt und den gehens auf die vom Sachverständigen Hensen angedeutete mögliche Schadensursache* Es braucht auch nicht geprüft zu werden? ob das Berufungsgericht nach der Prozeßordnung dem Zeitpunkt seiner FahrtVerminderung abzusehen* Denn ten Pall? daß "W kurz vor der Kollision keinen Tros- n im Strombe- veten sein* berechtigt war? von der vom Sachverständigen angeregten nochmaligen Befragung des Schlepperführers R .nach die Frage? ob der Schlepper "E lM zu spät seine Fahrt .0 vermindert und der im Augenblick des Passierens der zu wenig Trossenzug gegeben habe, ist nach Entlastung der Beklagten nicht mehr entseheidungserheblich* Es könnte sich daraus allenfalls ein Verschulden des Schleppers ergeben* für das die Beklagte als Eignerin des geschleppten Schiffes nicht einzu- stehen hato Im Gegensatz zu ähnlichen Tatbeständen des Seerechts haftet in der Binnenschiffahrt jedes Schiff eines Schleppzuges nur für Verschulden seiner eigenen Besatzung f§ 4Abs 3 BSchiffG, RGZ 65, 382, BGHZ 3, 34 Sßl7) ° Pis vom Sachverständigen angedeutete Möglichkeit hätte -für den Pall des Nachweises ihrer tatsächlichen Voraussetzung - zur Ausschaltung des Anscheinsbeweises durch Aufzeigen eines möglichen atypischen Geschehensablaufes dienen können* Einer solchen Ausschaltung bedurfte die Beklagte aber nicht, nachdem das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum den Anscheinsbeweis sogar als widerlegt angesehen hatte* Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen* Wilde Weiss Birnba -h Eörr Nastelski '/■ ■;,'v