stands An 5o Juni 1949 gegen 1o40 Uhr (Sommerzeit) verließ der Dampfer "Grpp der Klägerin (Grösse 830 BRT, Länge 34 n) den Ampp -Hafen in Cun elbaufwärts zu fahren«, 'uf den Dampfer befand sich u0a0 der Ilnfenlotse T/iPo Do lief Ebbctrcmo Ilach der Ausfahrt aus den Hafen wartete der Dampfer mit langsam fahrender Maschine, den jSbbstrom totlaufend, in Höhe des OPMPPP auf den Lotsen-• dampfer der Beklagten, um den Lotsen abzusetceno Der Schiffs-führer des Lotsendompfera "APP Li pp : (Länge 22,6 m) Gu ■ pppp fuhr von hinten kommend an den Dampfer "GrPP heran* um an dessen Steuerbordsoitc längsseits zu gehena Als er das Manöver ausflhrte, schoor der Lotsondampfer plötzlich nach Backbord aus. pie Klägerin hat vorgetragen, der Zusrmenctoss des Lot- • sendanpfero mit ihren Dampfer 11 Gr 4P" beruhe auf einem nautischen Verschulden des Schiffers Guppppo Dieser habe un vorsichtig manövriert und zu stark Backbordruder gegeben0 * Die ihr durch den Zusammenstoß erwachsenen Schäden betrügen kabbelung geraten und dadurch gegen die Bordwand des Dampfers gedrückt worden«, Die Klägerin hat entgegnet, die Kollision habe 150 n oberhalb derIlafenausfahrt etwa Oo bis Ico n vom Ufer entfernt otattgefunden«, Dort laufe kein ITeeretron sondern nur der nornale Ebbstron bei Ebbe«, Der Querabotcnd der Schiffe voneinander habe, al3 der Lotsenda.npfer stork nach Backbord gedreht habe, nicht 2 üi sondern etwa 10 m be-trageno Das Landgericht hat Beweis durch Vernehmung von Zeugen und Anhörung des Kapitäns O^m^ als Sachverständigen er- • hoben«. rufung eingelegte Das Oberlandcsgericfct hat durch Zwi-sckenurtcil von 27« ITovenber 1951 die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und den Klagcanspruch den Grunde nach far berechtigt erklärte Gegen dieses Erkenntnis richtet eich die Revision der Beklagten,, Sie beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuwe i s en 0 Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision«, der Dampfer der Beklagten habe, von hinten kennend, längsseits des "Crf&' an dessen Steucrbordsoite heranfehren wollen, un den lotsen zu übernehmen, er sei nach' teilweise^ ."usfllhrung des Hanövers plötzlich nach Backbord ausgeochooren, habe den Dampfer seitlich gerannt und beschädigt0 Diese Feststellungen des Berufungsgerichts greift die Provision nicht cn0 Das Berufungsgericht fährt sodann nit einer zweifachen Begründung aus, die Beklagte habe für den Schaden einzuotehen0 Die Revision der Beklagten rügt * Verletzung von sachlichem Recht und von Verfälirchbrcchto Ihr ist cucugeben, dass die fhtscheidungsgrEnde des Berufungcurteils zun £oil das Gesetz vei'lctzen«, Erotzden kann.das Rechtsmittel keinen Erfolg haben,weil die Entscheidung selbst auf C-rund des fest-gestellten Sachverhalt3 aus anderen Gründen richtig ist (§ 565 ZPO). daß der Zusammenstoß und der entstandene echoden durch ein nautisches Vorschulden des Schiffers des Lotaendanpfera verursacht worden seio Dieser Peil der Urteilsgrlinde ist teilweise in Konjunktiv abgefasst«, In ihn finden sich die Sätze "der prina facie Beweis würde zunächst gegen sie (die Beklagte) sprechen" und an Schluß "eine ungeklärte Sachlage würde aber zu Basten der Beklagten gehen"«, Das Berufungsgericht fährt dann fort, "die jetzt zwischen den Parteien offen Gebliebene Frago, ob der Zusammenstoß auf ein falsches manövrieron des Lotsendanpfcrs oder auf einen ITeerstron zurlickzuführon istj brauchte aber in vorliegen-den Falle nicht einmal endgültig entschieden su werden"* ein für den Zusannenctoß ursächliches Verschulden des Scliif- ■ fers des lotsonde.npfers zu bejahen, cs habe die Präge dann jedoch nicht entschieden, sondern die Verurteilung auf eine Antspflichtverletzung der Beklagten selbst gegründet$ die Voraussetzungen für eine solche Haftung aus § 839 EGB Art 34- GG- seien jedoch nicht dargetan0 Der Susann onhalt des ersten Teils der Urteilsbegründung und.des Schlußsatzes des zv/eiten Teils ergibt indessen, entgegen der Ansicht der Ke- ■ vision, dass das Berufungsgericht ein für den Unfall ursäch- • liches Verschulden des Schiffers des Lotsendenpfer3 feotge* ■ stellt hat0 3s geht denentsprechend nach den Zusammenhang der Ürteilsgrilnde in erster linie von einer Haftung aus 03 48155 486, 735• 774 HGB, Art aus, wenn cs diese Vor- Art 34 GGo Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts sollen nach dein Zusammenhang des Urteils nur eine Ililfsbe- ■ gründung für den Pall darstollen, dass das Kovisionsgericht der ersten Begründung nicht folgen sollte0 te keine Fahrt üb.cr den Grund«, Von seiner Besatzung wur-den keine Dudcrnanöver ausgeführt«, Ein Schiff in einer solchen Lage ist in Verhältnis zu einen anderen Schiff, das Fahrt über den Grund nacht und seitlich heranfährt, einen stilliegcnden Schiff gleiclizuachteno Das Berufungc* • gerioht ist der Auffassung, dass der LotoonCanpfer als überholendes Schiff anzusehen sei und daß daher Art 24 SeestrO eingreifcc Biese Ausführungen sind freilich ver-fehlto Die Vorschrift des Art 24 SeestrO steht in Ab-sehn V der Seestraseenordnung, der die Überschrift "Ausweichen1.' 824) o Bo könnt aber für die Entscheidung in Ergebnis niclit darauf an, dass die Voraussetzungen des Art 24 SeestrO nicht Vorlagen«, Hach den eigenen Vortrag der Beklagten befand sich der Dampfer "Cr^®" der Klägerin, al3 der Lotccndrnpfcr an ihn heronfuhr, an einer Stolle der Elbe, an der die lotsen üblicherweise übergesetzt werden«. Diese Stelle war für den Zweck erlaubt und nach der eigenen Schilderung der Beklagten an sich auch geeignet«, Der Dampfer war in der lischt auch hinreichend zu sehen«, llach den obigen Ausführungen war er einen stilliegendcn Schiff gleichzuachten«, Eei dieser festgeotellten Sachlage ist, auch wenn, wie erörtert, Art 24 SeestrO auszuscheiden hat, die Annahme zulässig, daß bei den Zusammenstoß in der Unfallsnacht nach den Gesenther-gang auf ein ursächliches verschulden des Schiffers des Lot- ■ sendampfero zu cchlibcson ceio Es sind die Beweisgrundsätze des ersten Anscheins zugunsten der Klägerin ansuwenden«, Hach gefestigter Rechtsprechung spricht, wenn ein fahrendes, in gegen den der Anocheincbeweio spricht, die Tatsachen* aus denen die Ilüglichkeit eines anderen Cachablaufo hergolei-tet wird, zu beweis cn«, Das eigene Vorbringen der Beklagten reicht hier nicht aus, den zugunsten der Klägerin sprechenden /„nscheinsbeweis zu entkräften«. Die Beklagte hat ausweislich des Tatbestands des Eerufungcurteils selbst vorgetragen* an der in Troge l:o:.inonden Stelle wurden-täglich zahlreiche Lotsen ubergecetzt«, Dieses sei der erste Unfall an der Stelle, der ein gerichtliches-Hachopiol habe0 In Jahre 1950 habe der Lotsendampfer überhaupt keinen Unfall gehabt0 Bo kämen im Laufe des Jahres tausend LotsenverSetzungen vor, nur bei ganz besonderen Verhältnissen träten Heerstrünungen ein* die man nicht erwarten könne0 Der Unfall hat sich unstreitig in der Hackt sum 5o Juni 1949 bei normalen V.'itterungsverhält-niesen zugotragen«, Bei dieser Sachlage hätte die Beklagte näher darlegen nü3oen*welcho ganz besonderen Verhältnisse denn in dieser 17acht Vorgelegen haben sollen* aus denen sich die Llüglichkcit des Auftretens eines nicht erkennbaren starken ITeerstrono ergeben haben könnte«, In der .Dichtung hat die Beklagte aber* trotzdem.die in Betracht kommenden Tragen in den Tatscck eninstanzen eingehend erörtert worden sind* nichts dargclegto ',,‘enn an einer Unfcllctellc nur unter ganz beson deren Verhältnissen Heerotrönc auftreten* oo muß derjenige, gegen den der Anscheinsbeweio spricht’* näher darlegen* daß solche besonderen Verhältnisse zur Seit des Unfalls bestanden* und die Tatsachen, aus denen'sie zu entnehmen sind, beweisen«, Hieran fehlt es bei den Vorbringen der Beklagten0 Somit ist der gegen dio Beklagte sprechende Anscheinsbeweio nicht ent-
;r-> *<• v j . Gesetzs § 735 EGB, § 286 ZBO.‘ • Rechtssatz: Sin Schiff, das ohne Fahrt aber Grund zu * VW ^ J UQ JCU--uv« ¥ V4 4 — nen soll', wartdt, ist rechtlich in Verhält'■ nis zu einen anderen Schiff, das Fahrt über den Crund nacht und seitlich heranfährt, einen stilliegenden' Schiff gleichzuachten0' Stößt.das’andere Schiff beim Ileranfehren, nit ihh'Zusannen,. so spricht der Beweis *. • des ersten' "Anscheins,* für ein Verschulden . . des Schiffers''des.heranfahrenden Schiffes0 , ' ' ». * *V* 'S /, .5 ' . " . • ' > •» . V ♦ ' ' W- v. ■* ':/:v Aktenzeichens I ZU 22/52. Urteil des BGH von 200 Juni 1952 OLG Hcnburg K H j»nw»f?Pw.n"TlfWWiJjp UiJin fU'iupiWi»!mjtti Mpuw’PMPIK 'H* * * I* ' * it X ZR 22/5.2 Verkündet an 200Juni 1952 G-runau, Justizobersekretär als Urkundsbeanter der- Ge* ■ schüftsstelle0 In IT amen des Volkes In dem Rechtsstreit t i- vertreten durch die \7| in hi Beklagte und Revision3klägerin? - Prozeßbevollm"chtigters Rechtsanwalt * -i ! t t t t :i i «i \ gegen die Reederei Rud0 Christo G Klägerin und Revisions beklagten • * Prozeßbov ollrnilchti gt er: Rechtsanwalt Dre hat der Lrste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der mündlichen Verhandlung von 20o Juni 1952 unter Ilitv.irkung der Bundecrichter Prof0 Dre lindennaicr, Schmidt, Br 0 Birnbach j. 7,11 de und Dr„ lenkard für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2o Zivilsenats deo Hanseatischen Obcrlcndecgerichts in Hamburg vom 27oUovenber 1951 wird auf ihre Rosten zur lickg ewi e o en o ? i t : i ■s l. i i 1 Von Rechts wegen ittMliiätfMtitiB r .- 2 stands An 5o Juni 1949 gegen 1o40 Uhr (Sommerzeit) verließ der Dampfer "Grpp der Klägerin (Grösse 830 BRT, Länge 34 n) den Ampp -Hafen in Cun elbaufwärts zu fahren«, 'uf den Dampfer befand sich u0a0 der Ilnfenlotse T/iPo Do lief Ebbctrcmo Ilach der Ausfahrt aus den Hafen wartete der Dampfer mit langsam fahrender Maschine, den jSbbstrom totlaufend, in Höhe des OPMPPP auf den Lotsen-• dampfer der Beklagten, um den Lotsen abzusetceno Der Schiffs-führer des Lotsendompfera "APP Li pp : (Länge 22,6 m) Gu ■ pppp fuhr von hinten kommend an den Dampfer "GrPP heran* um an dessen Steuerbordsoitc längsseits zu gehena Als er das Manöver ausflhrte, schoor der Lotsondampfer plötzlich nach Backbord aus. rannte den Dampfer 11 Gr PP und beschädigte ihnG Dio Roklagte hat den Icisjndanpfcr, nach dem sio von der Schadenscroatzforderung der Klägerin Kennt-■ nis erlangt hatte, zu neuen Reisen ausgesandtc über den K:llisionsort und darüber, wie groß der seitliche Abstand der Schiffe voneinander war, als der Lotsendanpfer nach Backbord drehte, herrscht Streite Etwa 6 lochen vor dem hier in Rede stehenden Zusammenstoß, nämlich an 170 '.pril 1949? war auf der Elbe bei unterhalb des /jrj der Zollkreuzer ,fC( * zusemiaengeotooceno Die 3e*-klagte hatte diese Kollision auf das Auftreten eines Heer-• Stroms zurückgefohrt0 Hafens in Höhe von St J—B“l” mit den Motorschiff‘ "Al •ü* *r pie Klägerin hat vorgetragen, der Zusrmenctoss des Lot- • sendanpfero mit ihren Dampfer 11 Gr 4P" beruhe auf einem nautischen Verschulden des Schiffers Guppppo Dieser habe un vorsichtig manövriert und zu stark Backbordruder gegeben0 * Die ihr durch den Zusammenstoß erwachsenen Schäden betrügen I i t t * o«' 9oOOOa85 Dil© Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen; ihr diesen Betrag nebst 5 Zinsen seit den 5o Juni 1950 zu zahlen« Die Beklagte hat Klageabwei'sung begehrt« Sie hat den Klagea.no pruch nach Grund und Betrag bestritten und erwidert, der Zusammenstoß sei nicht durch ein Verschulden ihres Schiffers verursacht v;orden? sondern sei ruf einen lleerotron zurück Zufuhren«, Dolche Strömungen träten in der ITähe der Hafeneinfahrt auf«,' Die seien nicht zu beroch” nen und seien in der llacht auch nicht zu erkennen«, Der Lot- ■ sendanpfer sei, als er in einen Abotend,von 2 n in Parallel-kurs zun Dampfer 11 gefahren sei, in eine solche Strom-- kabbelung geraten und dadurch gegen die Bordwand des Dampfers gedrückt worden«, Die Klägerin hat entgegnet, die Kollision habe 150 n oberhalb derIlafenausfahrt etwa Oo bis Ico n vom Ufer entfernt otattgefunden«, Dort laufe kein ITeeretron sondern nur der nornale Ebbstron bei Ebbe«, Der Querabotcnd der Schiffe voneinander habe, al3 der Lotsenda.npfer stork nach Backbord gedreht habe, nicht 2 üi sondern etwa 10 m be-trageno Das Landgericht hat Beweis durch Vernehmung von Zeugen und Anhörung des Kapitäns O^m^ als Sachverständigen er- • hoben«. Der Sachverständige hat sein Gutachten dahin erstattet, am Kollisionoort sei kein lleerotron gelaufen«. Infolge der Krümmung der Elbe laufe dort der Ebb3tron .aber in nördlicher Richtung«, Der Schiffer GuflHHHfc habe bei seinen Kr.* ■ növer die Stärke und den Verlauf deo Ebbotrons nicht genü- ■ gend berücksichtigt; hierdurch habe er die Voraussetzungen für die ungünstige Einwirkung des Ebbotrons und für die Kollision geschaffen«, Das Landgericht hat die Klage durch Urteil von 4«Juni 1951 abgev.-iccen«, Die Klägerin hat gegen das Urteil Be- ■r* i * rufung eingelegte Das Oberlandcsgericfct hat durch Zwi-sckenurtcil von 27« ITovenber 1951 die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und den Klagcanspruch den Grunde nach far berechtigt erklärte Gegen dieses Erkenntnis richtet eich die Revision der Beklagten,, Sie beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuwe i s en 0 Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision«, Ents cheXdiVnilni?2Ü*pAcJL Bas Berufungsgericht stellt fest, der Dampfer "Grl der Klägerin habe auf der Elbe bei CflHI eine gewisse Strecke oberhalb der Ausfahrt des AntfBBk-Hafens bei starker Ebbe, mit langsam fahrender Maschine, den Ebbotron totlaufend, auf den Lotsendanpfer der Beklagten gev/rrtet«, An dieser Stelle der Elbe habe sich eine Strömung aus der Hafen-ausfalirt nicht nehr geltend gemacht? der Dampfer der Beklagten habe, von hinten kennend, längsseits des "Crf&' an dessen Steucrbordsoite heranfehren wollen, un den lotsen zu übernehmen, er sei nach' teilweise^ ."usfllhrung des Hanövers plötzlich nach Backbord ausgeochooren, habe den Dampfer seitlich gerannt und beschädigt0 Diese Feststellungen des Berufungsgerichts greift die Provision nicht cn0 Das Berufungsgericht fährt sodann nit einer zweifachen Begründung aus, die Beklagte habe für den Schaden einzuotehen0 Die Revision der Beklagten rügt * Verletzung von sachlichem Recht und von Verfälirchbrcchto Ihr ist cucugeben, dass die fhtscheidungsgrEnde des Berufungcurteils zun £oil das Gesetz vei'lctzen«, Erotzden kann.das Rechtsmittel keinen Erfolg haben,weil die Entscheidung selbst auf C-rund des fest-gestellten Sachverhalt3 aus anderen Gründen richtig ist (§ 565 ZPO). * Die Urteilsgründe befassen sich zunächst nit der Frage, ob das Beweisergebnis nach den GrufidOetzen des Beweises des ersten Anscheins dahin zu würdigen sei? daß der Zusammenstoß und der entstandene echoden durch ein nautisches Vorschulden des Schiffers des Lotaendanpfera verursacht worden seio Dieser Peil der Urteilsgrlinde ist teilweise in Konjunktiv abgefasst«, In ihn finden sich die Sätze "der prina facie Beweis würde zunächst gegen sie (die Beklagte) sprechen" und an Schluß "eine ungeklärte Sachlage würde aber zu Basten der Beklagten gehen"«, Das Berufungsgericht fährt dann fort, "die jetzt zwischen den Parteien offen Gebliebene Frago, ob der Zusammenstoß auf ein falsches manövrieron des Lotsendanpfcrs oder auf einen ITeerstron zurlickzuführon istj brauchte aber in vorliegen-den Falle nicht einmal endgültig entschieden su werden"* In Anschluß hieran fährt das Berufungsgericht dann aus«, die Beklagte? sei für den reibungslosen Ablauf der Lotsen-übernehme verantwortlich0 Cie habe die entliehe Pflicht«, dafür zu sorgen- dass die übernehme von Lotsen nur an solchen Stellen erfolgen dürfe, rn denen keinerlei Gefahr Cer Einwirkung eines Heerstrons. bestehe0 Dass es keine derartigen gefahrlosen Atollen in der lülhe des Hafens von Cuxhaven ge be, habe die Beklagte selbst nicht vorgctragenD In den Unterlassen einer entsprechenden Anordnung liege ein eigenes Verschulden der Beklagteno Der Cchlußsatz dieses Abschnittes der ürteilcgründe lautet "auf.Grund dieses Verschuldens ist sic (die Beklagte) für den Cusrnncnstoß auch dann verantwortlich, wenn ein navigatoricches Verschulden des Führers des -Lotsendanpfer3 nicht cnzunehnen wü.re"0 Die Revision ist der Auffassung, die Urteilsgründe seien dahin zu verstehen, das Berufungsgericht habe zwar dazu geneigt. 6 .. ein für den Zusannenctoß ursächliches Verschulden des Scliif- ■ fers des lotsonde.npfers zu bejahen, cs habe die Präge dann jedoch nicht entschieden, sondern die Verurteilung auf eine Antspflichtverletzung der Beklagten selbst gegründet$ die Voraussetzungen für eine solche Haftung aus § 839 EGB Art 34- GG- seien jedoch nicht dargetan0 Der Susann onhalt des ersten Teils der Urteilsbegründung und.des Schlußsatzes des zv/eiten Teils ergibt indessen, entgegen der Ansicht der Ke- ■ vision, dass das Berufungsgericht ein für den Unfall ursäch- • liches Verschulden des Schiffers des Lotsendenpfer3 feotge* ■ stellt hat0 3s geht denentsprechend nach den Zusammenhang der Ürteilsgrilnde in erster linie von einer Haftung aus 03 48155 486, 735• 774 HGB, Art aus, wenn cs diese Vor- Schriften auch ebensowenig erwähnt* wie die des § 859 EG3, Art 34 GGo Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts sollen nach dein Zusammenhang des Urteils nur eine Ililfsbe- ■ gründung für den Pall darstollen, dass das Kovisionsgericht der ersten Begründung nicht folgen sollte0 Der von Berufungsgericht festgectellto Sachverhalt recht* ■ fertigt die Haftung der-Beklagten aus 5§ 485,- 486. 735, 774 HOB, Art 7 3GIIGB0 Das Berufungsgericht hat zwar keine Pest** Stellungen darüber getroffen, ob der Schiffer des lotsen---dampfers Beanter v;cr0 Biese Präge kann indessen auf sich be- • ruhen, ebenso v/ic die Präge”, ob er etwa eine ihn* der'Illäge- ■ rin gegenüber obliegende 'ntcpflicht verletzt hat0 Denn gegenüber einer Haftung aus 05 485, 486, 735, 774 HGB, Art 7 SCIIG-B könnte die Beklagte sich rechtsgrundsützlich nicht auf § 839 Abs 1 Hatz 2 ECB berufene 3c kann insoweit auf die einschlägigen Ausführungen üe3 in EGHZ 3, 321 ff, 320,ff abgedruckten Urteils des erkennenden Senats verwiesen werdonfl Entscheidend für eine Haftung aus 5§ 405, 486, 735, 774 HGB ' •VV- 's? Art 7 LGrIICrB ist«, ob der Clchiffer des Lotsendanpfers? den ■ der Klägerin entctondenen Schaden schuldhaft verursacht hat0 Grundsätzlich hat die Klägerin die Tatsachen, aus denen eie ihre Mochte hcrleitet«. also liier ein fär den Unfall ursächliches Verschulden des Schiffers des Lotsendampfers zu hc\vei3enD Ls könnt ihr hier jedoch, -.vie das Berufungsgericht, wenn auch nit unrichtiger Begründung, so doch in Ergebnis zutreffend festGCstcllt hat, der Be weis des ersten Anscheins zuGute0 Der erkennende Senat hat sich in seinen Entscheidungen bereits mehrfach nit den Be-weisgrundeätzen des ersten Anscheins befasst, so UoQo in den BGIIZ 2, 1 ff, 5 abgodruckten Urteil und in den ebenfalls zu dem Abdruck in der entliehen Sammlung bestirnten Urteil von 23, Hai 1952 (I ZU 163/51)» Der Beweis des ersten Anscheins beruht auf der Erfahrung des Lebens, dass gewisse Gesche-• hensabläufo typisch vor sich Gehen,, In Bällen, die erfahrungsgemäß in einer bestirnten Lichtung verlaufen, sich als ) typisch abspielen, läßt sich aus der '„irkung auf die Ur- ■ saclie schlicscen0 Bei denjenigen Tatbcständc-n, die auf einen solchen typischen Geschehensablauf hinweiccn, kann ge- • gebenenfalls rein erfahrungsgemäß und daher nach den ersten Anschein unterstellt werden, dass ein bestirntes Ereignis«. ZoBo ein entstandener Schaden, auf eine bestimmte Ursache zurückzuft-liren ist0 Die Annahno des Berufungsgerichts, daß der Beweis des ersten Anscheins hier zugunsten der Klägerin spreche, trifft aus folgenden Erwägungen in Ergebnis .zu; In der Unfallsnacht herrschten normale Kitterungc- und Eicht- ■ Verhältnisse, irgendwelche ungewühnliclicn CtrÜmungen sind nicht beobachtet worden0 Der Dampfer der Klägerin wartete mit langsam fahrender Has chine, den Ebbs iron totlaufend«, an einer gtelle, an der sich eine Ctrlnung aus den Hafen heraus nicht mehr geltend machen konnteQ Bor Dampfer mach- 8 te keine Fahrt üb.cr den Grund«, Von seiner Besatzung wur-den keine Dudcrnanöver ausgeführt«, Ein Schiff in einer solchen Lage ist in Verhältnis zu einen anderen Schiff, das Fahrt über den Grund nacht und seitlich heranfährt, einen stilliegcnden Schiff gleiclizuachteno Das Berufungc* • gerioht ist der Auffassung, dass der LotoonCanpfer als überholendes Schiff anzusehen sei und daß daher Art 24 SeestrO eingreifcc Biese Ausführungen sind freilich ver-fehlto Die Vorschrift des Art 24 SeestrO steht in Ab-sehn V der Seestraseenordnung, der die Überschrift "Ausweichen1.' .trägto Die Bectinnung paßt für die Fälle, in denen ein Schiff an ein anderes heränfethren will, un Fahrgäste zu Übernehmen, grundsätzlich niclit (Schaps Deutsches Seerecht 2«, Aufl Bd I Anh III zun 20 Art des Abschn 7 S‘ 824) o Bo könnt aber für die Entscheidung in Ergebnis niclit darauf an, dass die Voraussetzungen des Art 24 SeestrO nicht Vorlagen«, Hach den eigenen Vortrag der Beklagten befand sich der Dampfer "Cr^®" der Klägerin, al3 der Lotccndrnpfcr an ihn heronfuhr, an einer Stolle der Elbe, an der die lotsen üblicherweise übergesetzt werden«. Diese Stelle war für den Zweck erlaubt und nach der eigenen Schilderung der Beklagten an sich auch geeignet«, Der Dampfer war in der lischt auch hinreichend zu sehen«, llach den obigen Ausführungen war er einen stilliegendcn Schiff gleichzuachten«, Eei dieser festgeotellten Sachlage ist, auch wenn, wie erörtert, Art 24 SeestrO auszuscheiden hat, die Annahme zulässig, daß bei den Zusammenstoß in der Unfallsnacht nach den Gesenther-gang auf ein ursächliches verschulden des Schiffers des Lot- ■ sendampfero zu cchlibcson ceio Es sind die Beweisgrundsätze des ersten Anscheins zugunsten der Klägerin ansuwenden«, Hach gefestigter Rechtsprechung spricht, wenn ein fahrendes, in . c J i . S ?>v seiner St euer fähig!: eit nicht beschränktes Schiff mit einen stilliegcnd.cn Schiff zu3anmenstü3t, der erste Anschein für die ursächliche.Schuld dos Schiffers des fahrenden Schiffes, sofern das stillicgendo an einer erlaubten und Geeigneten Stelle liegt und hinreichend zu sehen iot0 Auf Crund des De-weises des ersten .Anscheins ist die Klägerin nach der ständigen kechtsprechung des Senats zunächst jeder weiteren Beweisführung enthoben0 Der Anscheinsbeweis bewirbt indessen nicht eine Vernutung in Sinne von § 292 Z?0 zugunsten der Klägerin,, Brat recht ändert er an der Grundsätzlichen Beweisest der Klägerin fUr ein Verschulden dos Schiffers der Beklagten nichts,, Es steht der'Beklagten frei, die auf die allgeneine Lebenserfahrung gestützte tatsächliche Vernutung eines nautischen Verschuldens des Führers des Lotsendampfcrs durch den ITachweis einer ernsthaft in Erwägung zu ziehenden Ilöglichlreit eines anderen Cecchehcnsablaufs zu entlcräf- ■ ten0 Die Klägerin würde in Falle einer solchen Ilüglichkeit dann die volle Beweiopflicht für ein Verschulden der Schiffs-föhrung des Lotsendanpfero wieder zufollcn0 Der III0 Senat des Bundesgerichtshofs, der in seiner Entscheidung vom 25o Oktober 1951 eine abweichende Ansicht dahin vertreten hatte, dass zur Entkräftung einer prima facie= Beweisführung nicht nur die llöglichkeit, sondern die äuhrcchcinlichkcit eines anderen Gachablaufo in ernstliche Beachtung gerückt sein müsse, hält an dieser Hechts auffa s c ung in seiner neueren .kitscheidüng .von 11 o Februar 1952 ( III ZU 2/50) nicht mehr fest, sondern ist ausdrücklich der vorstehenden, bereits in 3GIIZ 2, 1 ff niedcrgelegtcn Ansicht des erkennenden Senats beigetreten«, ".io in der bereits oben erwähnten neue ren Entscheidung des Senats vom 23o Hai ’ 1952';(i 2k 163/51) des näheren dargelegt worden ist, ist cs icche desjenigen, gegen den der Anocheincbeweio spricht, die Tatsachen* aus denen die Ilüglichkeit eines anderen Cachablaufo hergolei-tet wird, zu beweis cn«, Das eigene Vorbringen der Beklagten reicht hier nicht aus, den zugunsten der Klägerin sprechenden /„nscheinsbeweis zu entkräften«. Die Beklagte hat ausweislich des Tatbestands des Eerufungcurteils selbst vorgetragen* an der in Troge l:o:.inonden Stelle wurden-täglich zahlreiche Lotsen ubergecetzt«, Dieses sei der erste Unfall an der Stelle, der ein gerichtliches-Hachopiol habe0 In Jahre 1950 habe der Lotsendampfer überhaupt keinen Unfall gehabt0 Bo kämen im Laufe des Jahres tausend LotsenverSetzungen vor, nur bei ganz besonderen Verhältnissen träten Heerstrünungen ein* die man nicht erwarten könne0 Der Unfall hat sich unstreitig in der Hackt sum 5o Juni 1949 bei normalen V.'itterungsverhält-niesen zugotragen«, Bei dieser Sachlage hätte die Beklagte näher darlegen nü3oen*welcho ganz besonderen Verhältnisse denn in dieser 17acht Vorgelegen haben sollen* aus denen sich die Llüglichkcit des Auftretens eines nicht erkennbaren starken ITeerstrono ergeben haben könnte«, In der .Dichtung hat die Beklagte aber* trotzdem.die in Betracht kommenden Tragen in den Tatscck eninstanzen eingehend erörtert worden sind* nichts dargclegto ',,‘enn an einer Unfcllctellc nur unter ganz beson deren Verhältnissen Heerotrönc auftreten* oo muß derjenige, gegen den der Anscheinsbeweio spricht’* näher darlegen* daß solche besonderen Verhältnisse zur Seit des Unfalls bestanden* und die Tatsachen, aus denen'sie zu entnehmen sind, beweisen«, Hieran fehlt es bei den Vorbringen der Beklagten0 Somit ist der gegen dio Beklagte sprechende Anscheinsbeweio nicht ent- a • kräftot0 Ec her ist die srundsützliclic Heftung der Eeklacten aus §5 485, 406, 735,'774 HOB, Art 7 EGIIGB in der Sat fa.. » I gebenD Dio Revision war deshalb aus diesen Grunde zurückzu-\veisen0 Sei dieser Rechtslage erübrigt es sich, auf die Bedenken einzugelien, die die Revision gegen die oben wieder-■ gegebene Ililfsbegründung des Berufungsgerichts erhebt. Insbesondere ist es auch nicht erforderlich, die Rragc nilher zu erörtern, ob die Rechtsgrundlage far eine etwaige Verkehrs cicherungspf licht der Beklagten auo § 823 //bs 1 BGB herzuleiten v.üra und ob eine Haftung au3 § 839 23GB, den das Berufungsgericht fir seine Ililfsbegrijidung anscheinend anwenden will, schon deshalb nicht in Präge I:üme0. Ilach alleden war, wie geschehen, zu befinden Die ICo-st enent sch ei dung beruht auf § 97 ZPO 0 idndenneier Birnbach Schaidt 7/ilde Benkard fcV