Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 22/07
IM NAMEN DES VOLKES
ANERKENNTNISURTEIL
Verkündet am:
29. Juli 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
dem Anerkenntnis gemäß
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. Januar 2007 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 8. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
Bornkamm Büscher Schaffert
Bergmann
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Bamberg, Entscheidung vom 08.02.2006 -20 764/04 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 24.01.2007 - 3 U 35/06 -
Hinweis zu dem Anerkenntnisurteil vom 29. Juli 2009 -1 ZR 22/07 -
Hinweis der Geschäftsstelle:
Nachdem in dieser Sache am 14. Mai 2009 vor dem Bundesgerichtshof verhandelt und ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 29. Juli 2009 bestimmt worden war, hat das beklagte Versicherungsunternehmen den Antrag des klagenden Verbraucherverbandes anerkannt. Dementsprechend wurde am 29. Juli 2009 ein Anerkenntnisurteil verkündet. Ein Anerkenntnisurteil enthält - wie hier - üblicherweise keine Entscheidungsgründe, weil es allein auf dem Anerkenntnis und nicht auf einer sachlichen Prüfung der Klage beruht.
Durch das Anerkenntnisurteil wurde das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. Januar 2008 - 3 U 35/06 - aufgehoben; die Berufung des beklagten Versicherungsunternehmens gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 8. Februar 2006 -20 764/04 - wurde zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig.
Eine Abschrift des landgerichtlichen Urteils muss gegebenenfalls bei diesem Gericht angefordert werden.