Ansprüche des KVO-Hauptfrachtführers yegen den Unterfrachtführer, der nicht durch Übernahme von Gut und ursprünglichem Frachtbrief in den Frachtvertrag zwischen Absender und Hauptfrachtführer eingetreten ist, verjähren unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 KVO in einem Jahr. Die Revision gegen das Urteil des 23. September 1981 eingegangenen Schriftsatz den Streit verkündet hat, ist die Klägerin antragsgemäß zur Erstattung des Betrages von 9.000,— DM an den Transportversicherer verurteilt worden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit dem in TranspR 1983, 75 abgedruckten Urteil zurückgewiesen. Dabei könne dahinstehen, ob § 432 Abs.3 HGB nur auf Ansprüche gegen Unterfrachtführer Anwendung finde, die das Gut zusammen i dem ursprünglichen Frachtbrief übernommen hätten (§ 432 Abs. 2 HGB), oder auch auf Unterfrachtführer, die nicht in dieser Wei: in den Frachtvertrag zwischen Absender und Hauptfrachtführer eingetreten seien (vgl. Denn jedenfal gelte § 439 Satz 2 HGB nur für Rückgriffsansprüche gegen Unter frachtführer in den Fällen des § 432 Abs. 2 HGB. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Verjährungseinrede der Beklagten unter den Voraussetzungen des § 40 KVO beurteilt. Für eine Anwendung der Verjährungsregelung des § 439 Satz 2 HGB ist danach im Streitfall kein Raum. Die Klageansprüche folgen aus dem der Kraftverkehrsordnung unterliegenden Beförderungsvertrag der Parteien und unterfallen damit den Verjährungsbestimmungen des § 40 KVO. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin von der Beklagten als Unterfrachtführer Ausgleichung eines Schadens verlangt, für den sie selber als (Haupt-)Frachtführer hatte eintreten müssen. Ob Rückgriffsansprüche unter aufeinanderfolgenden Frachtführern im Sinne des § 432 Abs. 2 HGB in der Kraftverkehrsordnung keine Regelung gefunden haben (so Willenberg, Kraftverkehrsordnung, Dies hätte vorausgesetzt, daß die Beklagte durch die Übernahme von Gut und ursprünglichem Frachtbrief gesamtschuldnerisch neben der Klägerin Vertragspartei der Werke geworden wäre (vgl. Die weitere vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob § 432 Abs.3 HGB auch für Rückgriffsansprüche gegen den nicht in den Vertrag zwischen Absender und Hauptfrachtführer eintretenden Unterfrachtführer gilt mit der Folge, daß auch insoweit die Verjährungsregelung des § 439 Satz 2 HGB in Betracht zu ziehen wäre, oder ob Rückgriffsansprüche nach § 432 Abs.3 HGB nur unter den Voraussetzungen des § 432 Abs. 2 HGB gegeben sind, bedarf vorliegend ebenfalls keiner Entscheidung (vgl. Für Ansprüche des Hauptfrachtführers gegen den Unterfrachtführer, der - wie hier -nicht in den Frachtvertrag zwischen ersterem und dem Absender KVO, deren Verjährung den Bestimmungen des § 40 KVO unterliegt, zählen die Ansprüche des Hauptfrachtführers (Absenders) gegen den Unterfrachtführer (Unternehmer) aus dem mit diesem abgeschlossenen Beförderungsvertrag jedenfalls dann, wenn es sich nicht um Rückgriffsansprüche unter Gesamtschuldnern im Sinne des § 432 Abs. 2 HGB handelt. 2. Angesichts dieser Rechtslage ist für eine Heranziehung des § 439 Satz 2 HGB kein Raum. Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit oder Zumutbarkeit, auf die Helm in seiner Anmerkung zu dem Berufungsurteil in TranspR 1983, 77, 78 hingewiesen hat, rechtfertigen für sich allein keine andere Beurteilung. Im übrigen befindet sich der Hauptfrachtführer hinsichtlich der Verjährung seiner Schadensersatzansprüche gemäß § 40 KVO in keiner anderen Lage als jeder sonstige Absender, der von der Entstehung eines Schadens oder den sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs keine oder keine zuverlässige Kenntnis hat. Umstände, die die Berufung der Beklagten auf Verjährung als eine gegen Treu und Glauben verstoßende unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. sichtlich des Zeitpunkts, in dem die Klägerin Kenntnis vom Schaden erlangt hat, ist unstreitig, daß ihr die Wanderer Werke schon am 13. 3. Zutreffend hat das Berufungsgericht danach die Klageansprüche als mit Ablauf eines Jahres nach Ablieferung des Gutes (13.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein KVO § 40; HGB §§ 432, 439 Ansprüche des KVO-Hauptfrachtführers yegen den Unterfrachtführer, der nicht durch Übernahme von Gut und ursprünglichem Frachtbrief in den Frachtvertrag zwischen Absender und Hauptfrachtführer eingetreten ist, verjähren unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 KVO in einem Jahr. BGH, Urt. v. 23. Mai 1985 - I ZR 21/83 - OLG München LG München I fa SB « BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 21/83 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 23. Mai 1985 Wolf Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle irma vorm. , vertreten durch ihrenGeschäftsführer Leo traße 115/ - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr. HjjjlHHk uncj gegen Firma Gfl^^ & Co Gesellschafter J. , vertreten GflBH| und durch 0. ihre ersönlich haftenden Straße 230, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1985 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Dezember 1982 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen . Von Rechts wegen 3 Tatbestand Die Firma W Werke AG beauftragte die Klägerin mit dem Transport einer Fräsmaschine im Güterfernverkehr mit Lastkraftwagen von Haar/Kreis München nach Mainhausen/Kreis Offenbach. Die Klägerin beauftragte ihrerseits als ünterfrachtführer die Beklagte. Diese führte den Transport anhand eines von ihr selber ausgestellten Frachtbriefes am 12. und 13. Juni 1979 aus. Dabei wurde die Fräsmaschine beschädigt. Der Transportversicherer der Werke hat an diese 9.000,— DM als Schadensersatz gezahlt. In einem von ihm angestrengten Vorprozeß, in dessen Verlauf die Klägerin der Beklagten mit einem bei Gericht am 17. September 1981 eingegangenen Schriftsatz den Streit verkündet hat, ist die Klägerin antragsgemäß zur Erstattung des Betrages von 9.000,— DM an den Transportversicherer verurteilt worden. Sie begehrt vorliegend Ersatz dieses Betrages von der Beklagten, außerdem Ersatz der ihr im Vorprozeß erwachsenen Kosten von 4.731,91 DM. Die Beklagte hat sich auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit dem in TranspR 1983, 75 abgedruckten Urteil zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr bisheriges Zahlungsbegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 4 Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klageansprüche seien verjährt. Maßgebend dafür sei die einjährige Verjährungsfrist des § 40 Abs. 1 Satz 1 KVO, die im Zeitpunkt der Streitve kündung im Vorprozeß bereits abgelaufen gewesen sei, nicht die 30-jährige Verjährungsfrist des § 439 Satz 2 HGB für Rückgriff* ansprüche unter Frachtführern im Sinne des § 432 Abs. 3 HGB. Dabei könne dahinstehen, ob § 432 Abs. 3 HGB nur auf Ansprüche gegen Unterfrachtführer Anwendung finde, die das Gut zusammen i dem ursprünglichen Frachtbrief übernommen hätten (§ 432 Abs. 2 HGB), oder auch auf Unterfrachtführer, die nicht in dieser Wei: in den Frachtvertrag zwischen Absender und Hauptfrachtführer eingetreten seien (vgl. §§ 431, 432 Abs. 1 HGB). Denn jedenfal gelte § 439 Satz 2 HGB nur für Rückgriffsansprüche gegen Unter frachtführer in den Fällen des § 432 Abs. 2 HGB. In diesen Fäl sei eine längere Verjährungsfrist zur Herbeiführung eines Ausgleichs unter den gesamtschuldnerisch haftenden Frachtführern erforderlich, weil andernfalls der vom Berechtigten in Anspruc genommene Frachtführer möglicherweise nicht mehr innerhalb der Verjährungsfrist Rückgriff nehmen könne. Für den nicht in den Frachtvertrag zwischen Absender und Hauptfrachtführer eintrete den Unterfrachtführer gelte das aber nicht. Dieser habe einen Frachtvertrag allein mit dem Hauptfrachtführer abgeschlossen u könne hinsichtlich der Verjährung der gegen ihn gerichteten An Sprüche nicht deshalb schlechter stehen, weil sein Auftraggebe ebenfalls Frachtführer sei. Eine unzu demutbare Belastung des Hau Frachtführers ergebe sich daraus nicht. 5 II. Die gegen dieses Urteil gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Verjährungseinrede der Beklagten unter den Voraussetzungen des § 40 KVO beurteilt. § 439 Satz 2 HGB findet entgegen der Ansicht der Revision im Streitfall keine Anwendung. 1. Nach § 1 Abs. 1 KVO, § 3 GüKG unterfallen Güterfernverkehrstransporte wie hier den Vorschriften der Kraftverkehrsordnung. Diese gilt als Teil des Reichskraftwagentarifs nach § 106 Abs. 2 GüKG als auf Grund des § 20 a GüKG erlassen. Ihre Bestimmungen haben daher den Charakter einer Rechtsverordnung (BGH, Urt. v. 7. Mai 1969 - I ZR 126/67, LM KraftverkehrsO Nr. 25 Bl. 2 = VersR 1969, 703,704). Soweit sie eingreifen, gehen sie als die spezielleren und unabdingbaren (§§ 22 Abs. 2, 26 GüKG) den Vorschriften der §§ 425 ff. HGB vor (BGHZ 55, 217, 219). Für eine Anwendung der Verjährungsregelung des § 439 Satz 2 HGB ist danach im Streitfall kein Raum. Die Klageansprüche folgen aus dem der Kraftverkehrsordnung unterliegenden Beförderungsvertrag der Parteien und unterfallen damit den Verjährungsbestimmungen des § 40 KVO. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin von der Beklagten als Unterfrachtführer Ausgleichung eines Schadens verlangt, für den sie selber als (Haupt-)Frachtführer hatte eintreten müssen. Ob Rückgriffsansprüche unter aufeinanderfolgenden Frachtführern im Sinne des § 432 Abs. 2 HGB in der Kraftverkehrsordnung keine Regelung gefunden haben (so Willenberg, Kraftverkehrsordnung, 3. Aufl., S 6 Rdnr. 19; Heim, Die Haftung bei der Beförderung durch Unterfrachtführer, DB 1958, 1092, 1094) und deshalb nicht 6 nach § 40 KVO, sondern nach § 439 Satz 2 HGB verjähren, kann im Streitfall offenbleiben. Denn vorliegend handelt es sich nicht um Rückgriffsansprüche in diesem Sinne. Dies hätte vorausgesetzt, daß die Beklagte durch die Übernahme von Gut und ursprünglichem Frachtbrief gesamtschuldnerisch neben der Klägerin Vertragspartei der Werke geworden wäre (vgl. § 432 Abs. 2 HGB). Daran fehlt es hier. Einen ursprünglichen Frachtbrief, d.h. einen durchgehenden, über die gesamte Beförderungsstrecke lautenden, dem Hauptfrachtführer vom Absender ausgehändigten Frachtbrief (BGH, Urt. v. 23. Januar 1970 - I ZR 35/69, WM 1970, 692) hat die Beklagte nicht übernommen. Den vorliegenden Frachtbrief hat sie selber ausgestellt. Die weitere vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob § 432 Abs. 3 HGB auch für Rückgriffsansprüche gegen den nicht in den Vertrag zwischen Absender und Hauptfrachtführer eintretenden Unterfrachtführer gilt mit der Folge, daß auch insoweit die Verjährungsregelung des § 439 Satz 2 HGB in Betracht zu ziehen wäre, oder ob Rückgriffsansprüche nach § 432 Abs. 3 HGB nur unter den Voraussetzungen des § 432 Abs. 2 HGB gegeben sind, bedarf vorliegend ebenfalls keiner Entscheidung (vgl. zu dieser im Schrifttum streitigen Frage Schlegelberger/Geßler, Handelsgesetzbuch, 5. Aufl., § 432 Rdnr. 24; Helm in Großkomm. HGB, 3. Aufl., § 432 Anm. 24; Heymann/Kötter, Handelsgesetzbuch, 21. Aufl., § 432 Anm. 3; Rundnagel in Ehrenberg, Handbuch des gesamten Handelsrechts, Fünfter Band, II. Abt., S. 183; Makower, Handelsgesetzbuch, 12. Aufl., § 432 Anm. I a 3; Züchner, Unterfrachtführer und Teilfrachtführer in der CMR, VersR 1969, 203, 206). Für Ansprüche des Hauptfrachtführers gegen den Unterfrachtführer, der - wie hier -nicht in den Frachtvertrag zwischen ersterem und dem Absender 7 eingetreten ist, trifft die Kraftverkehrsordnung eine abschließende Regelung. Denn zu den Schadensersatzansprüchen des Absenders nach den §§ 29 ff. KVO, deren Verjährung den Bestimmungen des § 40 KVO unterliegt, zählen die Ansprüche des Hauptfrachtführers (Absenders) gegen den Unterfrachtführer (Unternehmer) aus dem mit diesem abgeschlossenen Beförderungsvertrag jedenfalls dann, wenn es sich nicht um Rückgriffsansprüche unter Gesamtschuldnern im Sinne des § 432 Abs. 2 HGB handelt. Die Kraftverkehrsordnung, die die Haftung des Unternehmers gegenüber Absender und Empfänger regelt, gibt nichts dafür her, daß solche Ansprüche des Absenders gegen den Unternehmer ihren Vorschriften nicht unterlägen. 2. Angesichts dieser Rechtslage ist für eine Heranziehung des § 439 Satz 2 HGB kein Raum. Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit oder Zumutbarkeit, auf die Helm in seiner Anmerkung zu dem Berufungsurteil in TranspR 1983, 77, 78 hingewiesen hat, rechtfertigen für sich allein keine andere Beurteilung. Im übrigen befindet sich der Hauptfrachtführer hinsichtlich der Verjährung seiner Schadensersatzansprüche gemäß § 40 KVO in keiner anderen Lage als jeder sonstige Absender, der von der Entstehung eines Schadens oder den sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs keine oder keine zuverlässige Kenntnis hat. Umstände, die die Berufung der Beklagten auf Verjährung als eine gegen Treu und Glauben verstoßende unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Hin- 8 sichtlich des Zeitpunkts, in dem die Klägerin Kenntnis vom Schaden erlangt hat, ist unstreitig, daß ihr die Wanderer Werke schon am 13. Juni 1979 Kenntnis vom Schaden gegeben und Schadensersatzansprüche angekündigt haben. 3. Zutreffend hat das Berufungsgericht danach die Klageansprüche als mit Ablauf eines Jahres nach Ablieferung des Gutes (13. Juni 1979) für verjährt angesehen (§ 40 Abs. 1, Abs. 3 Buchst, e KVO). III. Demgemäß war die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. v. Gamm Piper Erdmann Scholz-Hoppe Mees