Insgesamt hat der Kläger 4482 cbm transportiert, das sind bei Gewichtsumrechnung mit 1,3 to pro cbm (so auch die Beklagten in den Rechnungen vom 20. Die Beklagte hat die Richtigkeit der Berechnung, falls der Sondertarif anzuwenden sein sollte, nicht in Abrede gestellt, hält aber den Sondertarif für unanwendbar, da es sich nicht um Kies oder ein anderes in der Anlage zu dem Sondertarif genanntes Material gehandelt habe, sondern um natürlichen Boden. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und die Beklagte - mit einer Einschränkung hinsichtlich der Zinsen - antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, im vorliegenden Fall müßte das Frachtentgelt nach den Sätzen des Sondertarifs der Verordnung des Innenministeriums BW TS 1/65 vom 23. Demgegenüber sei es unerheblich, zu welchen Zwecken das Material verwendet werden, insbesondere, daß es sich um ”Schüttmaterial” handeln sollte, denn der Sondertarif stelle lediglich auf die geologische und physikalische Beschaffenheit des Materials ab, wie bereits aus der Überschrift ”Sondertarif für die Beförderung von Natursteinen, Kies und Sand ...” zu entnehmen sei. Das Berufungsgericht führt weiter aus, da somit Material befördert worden sei, das eindeutig unter den Sondertarif falle, könne es auf den Parteiwillen nicht ankommen. Der Wortlaut der Verordnung ergebe keinen Anhalt, daß es auf den Parteiwillen ankommen könnte und das würde auch, sofern der Verordnung unterfallendes Material befördert worden sei, dem Sinn der Vorschrift als eines den Parteiwillen ausschließenden Tarifs widersprechen, insbesondere, wenn die Parteien vereinbaren sollten, vom Sondertarif erfaßtes Material als nicht erfaßt zu behandeln. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Sondertarif unbeschadet getroffener Vereinbarungen stets schon dann anzuwenden ist, wie das Berufungsgericht nach manchen Wendungen seines Urteils anscheinend meint, wenn tatsächlich Material befördert worden ist, das in Anlage A der Verordnung aufgeführt worden ist. Dies kann Jedenfalls dann zweifelhaft sein, wenn nicht Material bestimmter Herkunft zu transportieren ist oder wenn der Auftrag dahin geht, Aushub beliebiger Zusammensetzung von einer bestimmten Entnahmestelle zu befördern und die Entnahmestelle ganz oder schichtweise Material hergibt, das in der Anlage A aufgeführt ist. Diese - zwischen den Parteien umstrittene und offenbar auch vom Berufungsgericht bei der Zulassung der Revision für maßgeblich erachtete - Frage bedarf für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen der Beförderungsvertrag hier nicht auf den Transport von Aushub beliebigen Schüttmaterials gerichtet war, sondern auf die Lieferung von Steingrus, eines in der Anlage A zu dem Sondertarif aufgeführten Materials, und weil solches Material auch tatsächlich transportiert worden ist. Daß der Sondertarif aber anzuwenden ist, wenn der Transport eines unter Anlage A fallenden Materials vereinbart ist und dieses Material auch tatsächlich befördert worden ist, kann keinem Zweifel unterliegen. Einige Wendungen seines Urteils legen die Annahme nahe, daß es davon als selbstverständlich ausgegangen ist, während andere den Anschein erwecken, das Berufungsgericht wolle den Sondertarif auch stets dann anwenden, wenn lediglich objektiv Material der in der Anlage A bezeichneten Art befördert worden ist. Die Beklagte hatte dazu lediglich behauptet, der Kläger sei beauftragt worden, "Schüttgut" von nach zu befördern Wesentliche Indizien für den Inhalt des Beförderungsvertrages stellen dagegen die Anweisung der Beklagten dar, das transportierte Gut von einer Entnahmestelle abzufahren, die, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, aus Steingrus bestand, sowie die Tatsache, daß die von der Kippertransport-Gemeinschaft und der Bautransport-Vermittlungs-GmbH für den Kläger geführten Leistungsnachweise als befördertes Material stets "Felsenkies" aufführen und mit diesem Inhalt auch von der Beklagten als Auftraggeberin unterschrieben worden sind. Schon dies reicht aus, um den Inhalt des Beförderungsvertrages dahin auszulegen, daß der Kläger für die Beklagte Steingrus, also ein Material im Sinne des Sondertarifs, transportieren sollte und nicht einen beliebigen Erdaushub. 40 000 cbm Felsenkies” war, wofür die KTG ein Angebot unterbreitet hatte, das die Gemeinde angenommen hat und wenn nach dem Schreiben der KTG vom 18. November 1966 "Gegenstand der Besprechung war ein Preisaufschlag für die Maßnahme Felsenkies (Straßenschüttung im Neubaugebiet dann zeigt das, daß dieser Lieferungsvertrag nicht auf beliebigen Aushub als Schüttmaterial, sondern auf bestimmtes Material, nämlich auf Felsenkies, also auf Steingrus im Sinne des Sondertarifs, gerichtet war. Dann ist es zwingend, daß auch der zur Ausführung dieses Vertrages zwischen den Prozeßparteien geschlossene Beförderungsvertrag sich nicht auf beliebiges Schüttmaterial, sondern auf dieses bestimmte bezogen hat. Die dagegen von der Revision unter dem Gesichtspunkt des § 286 ZPO vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. November 1966 verweist ("Auffül-lung von diversen Baumaßnahmen ...”), muß sie sich wiederum entgegenhalten lassen, daß auch unter den Sondertarif fallendes Material zur Auffüllung verwendet werden kann, sowie, daß der weitere Text des Schreibens als Auffüll-material eben "Felsenkies” und nicht Aushub beliebigen Materials nennt. Danach hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend der Berechnung des Frachtentgeltes hier den Sondertarif der Verordnung des Innenministers BW TS 1/65 vom 23.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES
t zr 21/71 URTEIL
VOLKES
Verkündet am
25. Februar 1972
Spengler
Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Firma Kies- und Sanduntemehmen, H(
Postfach 25,
Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
Franz
bei Vf
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der- I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann,
Dr. Meckel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 10. Zivilsenats -vom 18. Dezember 1970 - 10 U 160/69 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Nahverkehrsuntemehmer und fuhr mit seinem Lastkraftwagen im Auftrag der Beklagten. Diese hatte von der Kippertransportgemeinschaft (KTG) einen Auftrag zur Ausführung übernommen, durch den sich die KTG verpflichtet hatte, für ein Straßenbauvorhaben der Gemeinde (Baden-Württemberg) die Lieferung von
AufschUttmaterial zur Herstellung eines Straßenuntergrundes zu übernehmen. Mit Schreiben vom 2. November 1966 an die Gemeinde hatte die KTG ihr Angebot wie
folgt bestätigt:
"Gegenstand der Besprechung der Lieferung von ca. 40 000 cbm Felsenkies für obengenanntes Projekt, wobei wir Ihnen wunschgemäß ein Angebot unterbreiten:
lose Masse auf Fahrzeuge vermessen MTW pro cbm, lose Masse, frei" Baustelle."
Dafür hatte die KTG den Zuschlag erhalten. Gemäß Schreiben vom 18. November 1966 wurde ihr ab 21. November 1966 auf den Preis von 3,90 DM pro cbm ein Zuschlag von 0,35 DM gewährt, so daß sich ein vereinbarter Preis von DM 4,25/cbm ergab.
Das Material wurde durch Abtragen eines ca. 13 km entfernten Hügels in der Gemarkung (Hessen)
mittels Planierraupen gewonnen und durch Fuhrunternehmer zur Straßenbaustelle gefahren. Der Lastkraftwagen des Klägers war in der Zeit vom 7. November 1966 bis 14. Februar 1967 für den Transport eingesetzt. Der Lastkraftwagen hat eine Zuladefähigkeit von 12,5 to. Der Kläger wies seine Fuhrleistungen nach Kubikmetern und Entfernung sowie -teilweise - nach Stunden nach. Als befördertes Material ist "Felsenkies" genannt. Insgesamt hat der Kläger 4482 cbm transportiert, das sind bei Gewichtsumrechnung mit 1,3 to pro cbm (so auch die Beklagten in den Rechnungen vom 20. März 1967, die gleiche Fuhren betreffen) 5826,6 to. Der Gesamtbetrag von DM 10.840,80 war vor Klagerhebung bezahlt.
Der Kläger hat behauptet, die Abrechnung sei zu Unrecht nach Tafel I und § 4 Abs. 2 GNT erfolgt. Da das beförderte Gut Kies bzw. Abraum aus Steinbrüchen (Steinschutt) gewesen sei, unterfalle es Ziffer 2 bzw. 1 des Güterverzeichnisses in Anlage A zu § 1 der Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg TS Nr. 1/65 vom 23. Dezember 1963, es müsse daher auch der Sondertarif dieser Verordnung (Staatsanzeiger BW
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Nr, 1 vom 5. Januar 1966) angewandt werden. Danach habe die Beklagte, ungeachtet der getroffenen Abreden, statt der bezahlten DM 10.840,80 DM 18.099,90 geschuldet und mit 8 % ab 5. April 1967 zu verzinsen.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von DM 7.259,10 nebst 8 % Zinsen seit dem 5. April 1967 zu verurteilen.
Die Beklagte hat die Richtigkeit der Berechnung, falls der Sondertarif anzuwenden sein sollte, nicht in Abrede gestellt, hält aber den Sondertarif für unanwendbar, da es sich nicht um Kies oder ein anderes in der Anlage zu dem Sondertarif genanntes Material gehandelt habe, sondern um natürlichen Boden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und die Beklagte - mit einer Einschränkung hinsichtlich der Zinsen - antragsgemäß verurteilt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, im vorliegenden Fall müßte das Frachtentgelt nach den Sätzen des Sondertarifs der Verordnung des Innenministeriums BW TS 1/65 vom 23. Dezember 1965 (Staatsanzeiger für Baden-Württemberg Nr. 1 vom 5.1.1966) berechnet werden, weil steiniges Material verschiedener Körnung befördert
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worden sei, das als Steingrus im Sinne der Ziffer 1 b der Anlage A zu § 1 der genannten Verordnung anzusehen sei. Daß das beförderte Material Steingrus gewesen sei, stellt das Berufungsgericht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. und der Aussage
des Zeugen Mp^fest. Es stützt seine Feststellung schließlich auch darauf, daß nicht beliebiger Aushub, sondern ’’Felsenkies”, also Granitgrus, bestellt worden sei.
Demgegenüber sei es unerheblich, zu welchen Zwecken das Material verwendet werden, insbesondere, daß es sich um ”Schüttmaterial” handeln sollte, denn der Sondertarif stelle lediglich auf die geologische und physikalische Beschaffenheit des Materials ab, wie bereits aus der Überschrift ”Sondertarif für die Beförderung von Natursteinen, Kies und Sand ...” zu entnehmen sei.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, da somit Material befördert worden sei, das eindeutig unter den Sondertarif falle, könne es auf den Parteiwillen nicht ankommen. Der Wortlaut der Verordnung ergebe keinen Anhalt, daß es auf den Parteiwillen ankommen könnte und das würde auch, sofern der Verordnung unterfallendes Material befördert worden sei, dem Sinn der Vorschrift als eines den Parteiwillen ausschließenden Tarifs widersprechen, insbesondere, wenn die Parteien vereinbaren sollten, vom Sondertarif erfaßtes Material als nicht erfaßt zu behandeln. Diese Auslegung, so meint das Berufungsgericht, stimme mit dem in einer Parallelsache erstatteten Gutachten des Innenministeriums vom 21. August 1969 Überein, wonach der Sondertarif anzuwenden sei, wenn nach dem Inhalt des Beförderungsver-
träges die im Güterverzeichnis des Sondertarifs genannten Materialien befördert werden sollten.
II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind im Ergebnis nicht begründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Sondertarif unbeschadet getroffener Vereinbarungen stets schon dann anzuwenden ist, wie das Berufungsgericht nach manchen Wendungen seines Urteils anscheinend meint, wenn tatsächlich Material befördert worden ist, das in Anlage A der Verordnung aufgeführt worden ist. Dies kann Jedenfalls dann zweifelhaft sein, wenn nicht Material bestimmter Herkunft zu transportieren ist oder wenn der Auftrag dahin geht, Aushub beliebiger Zusammensetzung von einer bestimmten Entnahmestelle zu befördern und die Entnahmestelle ganz oder schichtweise Material hergibt, das in der Anlage A aufgeführt ist.
Diese - zwischen den Parteien umstrittene und offenbar auch vom Berufungsgericht bei der Zulassung der Revision für maßgeblich erachtete - Frage bedarf für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen der Beförderungsvertrag hier nicht auf den Transport von Aushub beliebigen Schüttmaterials gerichtet war, sondern auf die Lieferung von Steingrus, eines in der Anlage A zu dem Sondertarif aufgeführten Materials, und weil solches Material auch tatsächlich transportiert worden ist. Daß der Sondertarif aber anzuwenden ist, wenn der Transport eines unter Anlage A fallenden Materials vereinbart ist und dieses Material auch tatsächlich befördert worden ist, kann keinem Zweifel unterliegen.
Im Streitfall hat sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt, ob die Parteien
eine solche Vereinbarung geschlossen haben. Einige Wendungen seines Urteils legen die Annahme nahe, daß es davon als selbstverständlich ausgegangen ist, während andere den Anschein erwecken, das Berufungsgericht wolle den Sondertarif auch stets dann anwenden, wenn lediglich objektiv Material der in der Anlage A bezeichneten Art befördert worden ist. Für den letzteren Fall reichen jedoch die von ihm getroffenen Feststellungen aus, um dem Revisionsgericht insoweit eine eigene abschließende Beurteilung zu ermöglichen. Ausdrückliche, insoweit klarstellende Abreden zwischen den Prozeßparteien sind allerdings nicht getroffen worden. Die Beklagte hatte dazu lediglich behauptet, der Kläger sei beauftragt worden, "Schüttgut" von nach zu befördern
(GA I, 35), was offenließ, ob es sich um Schüttgut beliebiger Zusammensetzung oder um bestimmtes, z. B. dem Sondertarif unterliegendes Material handeln sollte, denn beide Arten konnten als Schüttgut verwendet werden. Wesentliche Indizien für den Inhalt des Beförderungsvertrages stellen dagegen die Anweisung der Beklagten dar, das transportierte Gut von einer Entnahmestelle abzufahren, die, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, aus Steingrus bestand, sowie die Tatsache, daß die von der Kippertransport-Gemeinschaft und der
Bautransport-Vermittlungs-GmbH für den Kläger geführten Leistungsnachweise als befördertes Material stets "Felsenkies" aufführen und mit diesem Inhalt auch von der Beklagten als Auftraggeberin unterschrieben worden sind. Schon dies reicht aus, um den Inhalt des Beförderungsvertrages dahin auszulegen, daß der Kläger für die Beklagte Steingrus, also ein Material im Sinne des Sondertarifs, transportieren sollte und nicht einen beliebigen Erdaushub. Bestätigt wird diese
Auslegung durch den Inhalt der Korrespondenz zwischen der Gemeinde und der KTG bzw«, der Beklagten
als deren Rechtsnachfolgerin. Wenn nach dem Schreiben der KTG vom 2. November 1966 "Gegenstand der Besprechung die Lieferung von ca. 40 000 cbm Felsenkies” war, wofür die KTG ein Angebot unterbreitet hatte, das die Gemeinde angenommen hat und wenn nach dem Schreiben der KTG vom 18. November 1966 "Gegenstand der Besprechung war ein Preisaufschlag für die Maßnahme Felsenkies (Straßenschüttung im Neubaugebiet dann zeigt das,
daß dieser Lieferungsvertrag nicht auf beliebigen Aushub als Schüttmaterial, sondern auf bestimmtes Material, nämlich auf Felsenkies, also auf Steingrus im Sinne des Sondertarifs, gerichtet war. Dann ist es zwingend, daß auch der zur Ausführung dieses Vertrages zwischen den Prozeßparteien geschlossene Beförderungsvertrag sich nicht auf beliebiges Schüttmaterial, sondern auf dieses bestimmte bezogen hat.
Die dagegen von der Revision unter dem Gesichtspunkt des § 286 ZPO vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Die unter Beweis gestellte Behauptung, daß kein Kies und auch kein Felsenkies, sondern Schüttmaterial transportiert werden sollte, steht nicht entgegen, weil auch Felsenkies als Schüttmaterial anzusprechen ist. Die geforderte gutachtliche Stellungnahme des Innenministers könnte für die Auslegung des konkret zwischen den Prozeßparteien geschlossenen Vertrages nichts ergeben, zielt vielmehr auf die Einholung eines Rechtsgutachtens ab, was das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler abgelehnt hat. Der Antrag auf Vernehmung des Bürgermeisters über die Behauptung, der
Gemeinde sei es nicht auf Felsenkies, sondern
auf (beliebiges) Aufschüttmaterial angekommen, ist nicht rechtserheblich, weil ein solcher Wille, wenn wirklich vorhanden, angesichts der entgegenstehenden Korrespondenz nicht zu dem Ausdruck gekommen und daher für die Vertragsauslegung nicht verwertbar ist. Soweit die Revision schließlich auf den Betreff-Vermerk in den Schreiben der KTG vom 2. und 18. November 1966 verweist ("Auffül-lung von diversen Baumaßnahmen ...”), muß sie sich wiederum entgegenhalten lassen, daß auch unter den Sondertarif fallendes Material zur Auffüllung verwendet werden kann, sowie, daß der weitere Text des Schreibens als Auffüll-material eben "Felsenkies” und nicht Aushub beliebigen Materials nennt. Daß es schließlich angesichts dieser Umstände für die Vertragsauslegung unerheblich ist, ob das ausdrücklich geforderte Material für die Aufschüttung in der Gemeinde bautechnisch notwendig war oder
nicht, bedarf keiner näheren Darlegung.
Danach hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend der Berechnung des Frachtentgeltes hier den Sondertarif der Verordnung des Innenministers BW TS 1/65 vom 23. Dezember 1965 zugrunde gelegt, der nach §§ 2 und 3 dieser Verordnung die Anwendung der Tafeln I, II und III GNT ausschließt.
Da die Klageforderung, wie die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, den Nachforderungsanspruch rechnerisch richtig wiedergibt, war die Revision, da auch
im übrigen Rechtsfehler nicht ersichtlich sind, mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Alff
Sprenkmann
Merkel
Schönberg
v. Gamm