Xisensvertrag über Baderuntersetzer und - nach .Ablauf des Vertrages am 1964 — aus unerlaubtem Nachbnu sustehen* Das Berufungsgericht bat dem Kläger Zahlungsansprüche in Höbe von DM $ 277,36 zugesprochen* die aus lieferun-geu der Beklagten an eine Firma berrührten« Es bat ferner die Beklagten aus dem gleichen Heehtsgrunde zur Auskunft darüber verurteilt, wieviel Nachbildungen de (über die an die Firma hinaus) nach Vertragsende bis zu»3 15*8.1966 hergestellt bat. Daneben hat das Berufungsgericht die Beklagten sur Auskunft und Rechnungslegung über weitere Dieferungen während dar. V®rtr*%arzelt■ verurteilt und die Widerklage der Beklagten Über IM 2 4-57*30 und 617f— zur üokgevrlesen« setsung allein von der Bewertung des Auskunft t-ianapruches für die Zeit nach Tcrtragsende aus dem Gesichtspunkt des sittenwid* rigen Hachbaus. hb« DieRBeklagtsn tragen dazu vor, und der Kläger ist dem nicht entgegen getreten* eie hätten in dieser Zeit 14*519 dieser Untersetzer hergestellt* woraus sich ein Dizeazbetrag - bei der vom Berufungsgericht angenommenen Stücklizenz von IM 0,95 - von insgesamt JM 13 792*10 ergebe, welcher Betrag ganz oder ,1a den fall 3 zur Hälfte als Streitwert anzusetzen sei. Senat des Bundesgerichtshofs ausgeführt hat (HJW I960, 1252, ebenso EG JV 192, 744), jedenfalls davon absuweichen, wenn der Auskunftsanspruch nicht neben dem Hauptan-sprach (auf Feststellung), sondern .isoliert geltend gmmoat Venn diese Hrjtnchoidung nach nicht zur rechtskräftigen FeststeX-lang führt, so r.tet sie doch den Hnnptpronsfr in trts£ehli*~ eher Hinsicht weitgehend In einen solchen Fülle 1st das Interesse des Behle gtsn und F.eristorrklügers der Bntecheidung wesentlich hüher, als wenn der iuakunftsa»-sprach nur als ITcbeannnprach geltend gerecht vIrd* Far Wert int dabei rswar in Hinblick auf die nur be sehr linkt vorgrcifliche Wirkung der Snt.sefccl&ung nicht des vollen angeblichen Pcrderungabetreg glelehsusetsen* kaim jedoch unbedenklich auf deaaen Hälfte festgesetzt werden*
Beschluß I ZR. 21/68 In dots Beehtsstrelt er Bteßa Christian Kl rY* *v- Koaaandltgesellschaft, Ol ___ ? n-u*« vertreten durch ihrea per- sönlich haftenden OeseIlsebafter Karl Anton Hl 2. des Kaufmanns Karl Anton H| ötr&wo Beklagten und Eevisionskläger* — Prose ^bevollmächtigtes Hechtsenwä^a Prof* and fr. - den Indus triefonsgeber filmann S TBB^ö^ra^0 B» . Häger und Kevisionsbsklagten* — ProseSbeTOllraächtinters Hechtsanwalt Br. Der X. Zivilsenat des •anclesgeriehtshofe bat der Sitzung && Bandesriebier f Dar. Kerkel beschlossen: 26* du.iii 1968 aa t#<s a efiie , u£ * Ac alp Jllxf, 1 vU" JL CLv>-*» Tr. Siison und «Der Streitwert für die äevisionsinatan« wird auf W 19 7,71 festgesetzt* Gr ü n de t Die Parteien streiten darum, ob dom Kläger Aue-kaufto- und Zahlungsansprüche aus einen? Xisensvertrag über Baderuntersetzer und - nach .Ablauf des Vertrages am 1964 — aus unerlaubtem Nachbnu sustehen* Das Berufungsgericht bat dem Kläger Zahlungsansprüche in Höbe von DM $ 277,36 zugesprochen* die aus lieferun-geu der Beklagten an eine Firma berrührten« Biese Lief eräugen sind zu dem Teil nach Vertragsende erfolgt und das Berufungsgericht hat insoweit sittenwidrigen H&ehbau begabt und eine Stücklizenz von DM 0,93 zugrundegelegt. Es bat ferner die Beklagten aus dem gleichen Heehtsgrunde zur Auskunft darüber verurteilt, wieviel Nachbildungen de (über die an die Firma hinaus) nach Vertragsende bis zu»3 15*8.1966 hergestellt bat. Daneben hat das Berufungsgericht die Beklagten sur Auskunft und Rechnungslegung über weitere Dieferungen während dar. V®rtr*%arzelt■ verurteilt und die Widerklage der Beklagten Über IM 2 4-57*30 und 617f— zur üokgevrlesen« Den Streitwert für dns Berafungsverfahren hat das Beruf ungeger icht auf DM 10 100,-— festgesetzt# Die Beklagten beantragen, den Streitwert für die Revisionsin— stans auf RR 25 143,76, zu demindest aber auf IM 18 247,71 festzusetzen* Der Reria ionnwert war auf den letztgenannten Betrag festzusetzen« Da die bezifferten Beträge sich auf RDM 5 211,26 (sugesprochener Zahlungsanspruch } (abgewiesene Widerklage) zusätzlich DM 3 .000,— (V'ert der Auskunftsansprliehe für di© Vertragazoit - un-- streitig ~) insgesamt «also auf DM 11 351,66 belaufen, hängt die Berechtigung der beantragten Streitwertfeet- setsung allein von der Bewertung des Auskunft t-ianapruches für die Zeit nach Tcrtragsende aus dem Gesichtspunkt des sittenwid* rigen Hachbaus. hb« DieRBeklagtsn tragen dazu vor, und der Kläger ist dem nicht entgegen getreten* eie hätten in dieser Zeit 14*519 dieser Untersetzer hergestellt* woraus sich ein Dizeazbetrag - bei der vom Berufungsgericht angenommenen Stücklizenz von IM 0,95 - von insgesamt JM 13 792*10 ergebe, welcher Betrag ganz oder ,1a den fall 3 zur Hälfte als Streitwert anzusetzen sei. Davon ist richtig, dad der Streitwert hier mit 50 % des angeblichen Forderungsbetrages anzusetzen ist« «Zwar worden Auekanf tsanspruohe in der Rechtsprechung meist nur mit Prozentsätzen zwischen 10 und 25 & bewertet, davon ist aber, wie schon der VII«. Senat des Bundesgerichtshofs ausgeführt hat (HJW I960, 1252, ebenso EG JV 192, 744), jedenfalls davon absuweichen, wenn der Auskunftsanspruch nicht neben dem Hauptan-sprach (auf Feststellung), sondern .isoliert geltend gmmoat 4 wird und der Beklagte die /rtnktmftaansprr.oh surrun&e liegende Forderung bestreitet. F^rni ln diesen Fall führt die BntScheidung über den Hebersr.nopruch suglsich zur I'nt— Scheidung über den HauptAnspruch seiners Orunda nach. Venn diese Hrjtnchoidung nach nicht zur rechtskräftigen FeststeX-lang führt, so r.tet sie doch den Hnnptpronsfr in trts£ehli*~ eher Hinsicht weitgehend In einen solchen Fülle 1st das Interesse des Behle gtsn und F.eristorrklügers der Bntecheidung wesentlich hüher, als wenn der iuakunftsa»-sprach nur als ITcbeannnprach geltend gerecht vIrd* Far Wert int dabei rswar in Hinblick auf die nur be sehr linkt vorgrcifliche Wirkung der Snt.sefccl&ung nicht des vollen angeblichen Pcrderungabetreg glelehsusetsen* kaim jedoch unbedenklich auf deaaen Hälfte festgesetzt werden* Fehle Kerkel 4 -