Gegen diese Forderung hat die Beklagte mit einer behaupteten Gegenforderung aufgerechnet und den darüber hinausgehenden Teil dieser Forderung, sowie im späteren Verlauf des Verfahrens weitere Forderungen, zur Grundlage einer Widerklage gemacht, die sie aus folgendem Sachverhalt herleitet: Die Beklagte hatte mit Vertrag vom 11. Um später die einstweilige Verfügung zu umgehen, habe die Klägerin im bewußten Zusammenwirken mit PofllHIHHB veranlaßt, daß die Bestellisten mit dem Firmenaufdruck der Klägerin versehen wurden und den Vertretervertrag mit ihm gelöste Die Klägerin hat dieses Vorbringen bestritten und behauptet, sie habe PoflBÜ^IHB für einen Eigenhändler gehalteno Seinen Vertrag mit der Beklagten habe sie vor dessen Auflösung nicht gekannt und nie Kartoffeln auf Bestellisten der Beklagten gelieferte Daß Bandgericht hat dem Klageantrag entsprechend die Beklagte zur Zahlung von 1 978,40 DM nebst 9 1/2 VoH. Außerdem macht die Beklagte widerklagend einen Anspruch von 922,44 DM geltend mit der Begründung, wenn die Widerklage begründet sei, sei das (Vorbehalts-) Urteil des Landgerichts Augsburg seinerzeit zu Unrecht ergangen und die Klägerin müsse die daraus beigetriebenen Kosten zurückerstatten - Die Klägerin und Widerbeklagte wird auf die Widerklage verurteilt, der Beklagten und Widerklägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Saat- und Speisekartoffeln, gegliedert nach Abnehmern, Lieferdatum, Menge und Preis, sie im Jahre I960 an den Handelsvertreter CarlPoflHHHBi oder an Brau Marianne HJMP oder auf Weisung oder Veranlassung des Carl FoflHHi und der KarianneH^M®oder auf Grund der von Carl PoflBHHHHi im Jahre I960 bis zu dem 30. IV, Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, nach vorliegender Auskunft an die Beklagte und Widerklägerin DM 1,—- pro Zentner gelieferter Saat- und Speisekartoffeln an Schadensersatz nebst 8,5 $ Zinsen hieraus seit Balligkeit des Schadensersatzes zu bezahlen. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, und zwar auch soweit, als Zahlung von 922,44 DH begehrt wird. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Revision und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Schlußanträgen der Revisionsklägerin in der Berufungsinstanz nur insoweit zu erkennen, In eilten Revisionsurteil hatte der Senat den Rechtsfehler des Berufungsurteils darin gesehen, daß das Berufungsgericht einen Seil des Sachvortrages der Beklagten nicht als entscheidungserheblich angesehen und deshalb die Beweisaufnahme darauf nicht erstreckt hatte. Die Klägerin habe von PoMHHHHB Bestellungen übernommen, die dieser noch vor Ende des Vertrages mit der Beklagten entgegenge-nomraen habe und sie habe diese Aufträge selbst ausgeführt oder ausführen lassen. Erheblich sei dazu als besonderer Umstand, der zur bloßen Ausnutzung des Vertragsbruchs des PoMHHIMi hinzukomme, die Behauptung der Beklagten, sie sei durch dieses Vorgehen geschädigt worden, weil sie PoflBHBMl allmonatlich Provisionsvorschüsse und eine einmalige-Mietbeihilfe zur Verfügung gestellt habe, die vereinbarungsgemäß mit Provisionsforderungen aus der Durchführung der im Laufe des Jahres von dem Handelsvertreter entgegengenommenen Kartoffelbestellungen hätten verrechnet werden sollen. Diese Verrechnung habe die Klägerin jedoch vereitelt, obwohl sie von ihr, der Beklagten, auf das Unzulässige ihres Vorgehens hingewiesen und über die gegen den Handelsvertreter erwirkte einstweilige Verfügung vom 29. Juli I960 liegenden Pallen käme als hinzutretender besonderer Umstand aus dem Vorbringen der Klägerin weiter die Behauptung in Betracht, die Klägerin habe sich ihr gegenüber auf den Versuch, in Provisionsforderungen des Handelsvertreters gegen diese zu vollstrecken, ihrerseits auf eine mit dem Handelsvertreter getroffene Verrechnungsabrede berufen. 2» Als Ergebnis der darauf angestellten weiteren Beweisaufnahme stellt das Berufungsgericht zunächst fest, habe I960 überhaupt keine Kartoffeln bei der Beklagten, wohl aber bei der Klägerin oder Britten bezogen und damit sowohl gegen seine vertraglichen wie gegen seine nachvertraglichen Pflichten gegenüber der Beklagten verstoßen„ Jedoch sei nicht nachgewiesen, daß die Klägerin davon und/oder von den im Revisionsurteil als erheblich beseichneten besonderen Umständen vor dem von ihr selbst eingeräumten Sage, dem 30« Juli I960, Kenntnis gehabt habe» Ungewiß sei schon, ob der Inhaber der Klägerin vom Vertretervertrag zwischen und der Beklagten gewußt habe« Bas Berufungsgericht würdigt dazu die Aussage des Zeugen mit Ausführungen, die die Revision als rechtsfehlerhaft angreif to Es führt aus, der entgegen der scheinbaren Bestimmtheit seiner Zeitangaben in der ersten Vernehmung vom 6. Februar 1966 selbst unsicher geworden sei, habe nur bekunden können, er habe dem Inhaber der Klägerin gegenüber möglicherweise Ende November 1959 bis Ende Januar I960, jedenfalls in Ferngesprächen irgend etwas über das Vertragsverhältnis von zur Beklagten erzählt, was nicht ausreiche, v/ie das Berufungsgericht näher ausführt. rieht erwähnt diese Unsicherheit des Zeugen mehr beiläufig, gründet aber seine Überzeugung darauf, daß wie au°ü bei seiner ersten Vernehmung bekundet, hei dem Telefongespräch FoflBHIK nur nebenbei erv/ähnt hat, was für die hier maßgeblichen Prägen nicht ausreiche • Dagegen ist nichts zu erinnern, insofern ist die Aussage entgegen der Ansicht der Revision auch nicht gegen den Protokollinhalt gewürdigte Das Berufungsgericht würdigt ferner, und die Revision beanstandet das als rechtsfehlerhaft, die Aussage des Zeugen Ziegler dahin, er habe die Behauptung der Beklagten nicht bestätigen können, daß der Inhaber der Klägerin schon vor dem 20« Juli I960 eingehende Kenntnis von den Vertragsbeziehungen PoiHHI^Bl/Beklagte gehabt habe* Soweit das Berufungsgericht dabei die Aussage des Zeugen über die Erklärungen des Inhabers der Klägerin als unsicher bezeichnet, wird das durch das Protokoll (GA Bl. 250 R) nicht widerlegt, dieses läßt sich vielmehr dahin auffassen, daß der Zeuge diese Erklärung in bestimmtem Sinne aufgefaßt hat, aber nicht sicher sei, ob er sie damit richtig verstanden habe. Im übrigen sieht das Berufungsgericht diese Aussage über Äußerungen Dritter als durch die Aussage widerlegt an, daß er unbeschadet etwaiger solcher Äußerungen den Inhaber der Klägerin nicht über sein Vertragsverhältnis zur Beklagten unterrichtet habe« Diese Würdigung ist Sache des Tatrichters, einen Rechtsfehler läßt sie nicht erkennen« Auch die Behauptung der Beklagten, der Inhaber der Klägerin sei darüber bei einem Besuch bei der Klägerin im Juni unterrichtet worden, sieht das Berufungsgericht nicht als erwiesen an« Es unterstellt zwar im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Beweisantrages, daß dieser Besuch stattgefunden hat» Jedoch hätten die Zeugen und Else nach ihrer Aussage den Inhaber dei’ Klägerin darüber unterrichtet, "daß wir den Vertreter im Saargebiet sitzen hätten" und "daß dieser mit der Beklagten einen Vertrag habe". Zeit Forderungen gegen Po^HHIHV geltend, deren Einziehung durch derartige Geschäfte der Klägerin gefährdet werden könnte» Das Berufungsgericht verneint in ausführlicher Darlegung, daß der Beklagten überhaupt noch Forderungen aus dem Vertretervertrag mit Poschenrieder zustanden» Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision können jedoch auf sich beruhen, da das Berufungsgericht jedenfalls ohne Rechtsfehler zu dem auch von der Revision nicht angegriffenen Ergebnis kommt, daß die Beklagte nicht den Dachweis führen konnte, daß der Inhaber der Klägerin vor dem 30» Juli I960 Kenntnis von solchen etv/a bestehenden Forderungen aus Provisionsvorschüssen hatte» Damit hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler Ansprüche zurückgewiesen, soweit sie sich auf die Zeit bis zu dem 20» Juli I960 beziehen» Juli I960 den VertragsInhalt Poschenrieder/Beklagte kannte, daß im Juli bereits feste Bestellungen für die Herbsteinkellerung Vorlagen und daß die Klägerin in diese Verträge eintreten ließ, obwohl diese auf Grund nachvertraglicher Pflichten des Vertreters der Beklagten hätten angetragen werden müssen. Das Berufungsgericht unterstellt ferner, daß die Klägerin jedenfalls am 1?» September I960, als sie ihren Handelsvertretervertrag mit kündigte, Kenntnis von diesen Bestellungen hatte» Gleichwohl verneint es Schadensersatsansprüche der Beklagten aus diesem Sachverhalt mit der Begründung, besondere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände seien nicht nachgewiesen, insbesondere nicht, daß die Beklagte bei Aufkündigung des Vertretervertrages am 20» Juli I960 Forderungen gegen PoflHHiiH^^ hatte und - vor allem -daß die Klägerin das zu diesem Zeitpunkt oder während der Bauer ihres mit PofliHBBIB abgeschlossenen Ver-hretervertrages gewußt habe. eitelt, obwohl sie von der Beklagten spätestens bei der Besprechung am 31° Juli I960 darauf hingewiesen worden und auch durch die einstweilige Verfügung vom 29- August I960 von dem unzulässigen Verhalten unterrichtet worden sgL Auch aus dem Arrest- und Pfändungsbeschluß vom 14° September I960 habe die Klägerin entnehmen müssen, daß FO00HHIB gegenüber der Beklagten ganz erhebliche Schulden gehabt habe» Danach erst habe die Klägerin den Scheinvertrag mit Prau HjHB® geschlossen und die Speisekartoffeln ausgeliefert. Auch daß die Klägerin insoweit unter Verstoß gegen § 826 BGB die Beklagte geschädigt habe, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint• Die Revision übersieht insoweit, daß die Vollstreckung gegen Pol durch den Vertrag der Klägerin mit Frau H( nicht vereitelt worden sein kann, denn dieser ist erst nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses geschlossen und nach der Pfändung waren etwaige Verfügungen über bestehende Provisionsansprüche der Beklagten als Pfändungsgläubigerin gegenüber unwirksam (§ 136 BGB)» 4o Pie Revision rügt ferner die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe keine Schadensersatzforderungen gegen die Klägerin wegen Verstoßes gegen den am 19o September I960 zugestellten Arrest- und Pfändungsbeschluß, weil nicht nachgewiesen sei, daß die Klägerin nach dem Zeitpunkt der Zustellung Provisionszahlungen an geleistet habe» Auch dieser Angriff kann keinen Erfolg haben» Allerdings kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin nach der Pfändung gezahlt hat» Penn solche Zahlungen wären der Beklagten gegenüber rechtlich unwirksam gewesen, wie schon erörtert» Peshalb fehlt es aber auch an einem Schaden, denn der Beklagten stehen die Rechte, die sie mit dem Arrest- und Pfändungsbeschluß erlangt hat, weiterhin zu und die Beklagte hat nicht vorgetragen, daß deren Purchsetzung gegen die Klägerin gefährdet sei» Per Senat hat in diesem Zusammenhang auch geprüft, ob es ein Rechtsfehler ist, daß das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 25» Hai 1966 (So 9 Uo 10) nicht dahin aufgefaßt hat, daß die Beklagte damit den ihr durch die Pfändung und spätere ’Überweisung zugewachsenen Erfüllungsanspruch geltend machen wollte» Pas war jedoch im Hinblick auf die Formulierung dieses Schriftsatzes zu verneinen, denn die Beklagte j daß sie erst jetzt -nach Überweisung der gepfändeten Forderungen ata 26o April 1966 - einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen die Klägerin w e_ge n__ Verl et zun£_ d e s__ Pf än dun g s b e-Schlüsse^ erlangt habe« Mit Hecht hat danach auch das Berufungsgericht den Anspruch nicht als Erfüllungssondern als Schadensersatzanspruch behandelte Bestätigt v/ird diese Auslegung durch die Revisionsschrift? die diesen Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes behandelt (S 12/13) und den Hechtsfehler darin sieht, daß das Berufungsgericht nicht durch Ausübung des Fragerechts festgectellt hat?
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES i_zr_21/67 URTEIL VOLKES Verkündet am 5 . Februar 1969 Werner, J ustizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Hans > n u traße j Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevolltnäciitigte: Rechtsanwälte Frof und Br. gegen die Firma Johann E , in Bandkreis R| Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt 2 Dor Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1969 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Behle, Alff, Dre Simon und Dr» Merkel für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22o September 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien stehen im Kartoffelgroßhandel im Wettbewerb. Aus früherer Geschäftsverbindung, die bis Herbst I960 bestanden hat, schuldete die Beklagte der Klägerin den an sich unbestrittenen Betrag der Klageforderung in Höhe von DM 1 978?40. Gegen diese Forderung hat die Beklagte mit einer behaupteten Gegenforderung aufgerechnet und den darüber hinausgehenden Teil dieser Forderung, sowie im späteren Verlauf des Verfahrens weitere Forderungen, zur Grundlage einer Widerklage gemacht, die sie aus folgendem Sachverhalt herleitet: Die Beklagte hatte mit Vertrag vom 11. Oktober 1959 als BezirkaVertreter für das Saargebiet den Handelsvertreter für den Speisekartoffelverkauf eingestellt. Ihm waren Sigen-geschäfte und die Vertretung von Konkurrenzfirmen verboten. PoflBHHBP sammelte für die Herbsteinkellerung 1959 Aufträge über die jeweiligen Betriebsräte bei den Belegschaften der Sflp-GrfliBl und erzielte dabei 1959 erhebliche Umsätze. Im Frühjahr I960 trat Pol in Gecchäftsbeziehungen zur Klägerin, die ihn mehrfach belieferteo Am 20. Juli I960 kündigte die Beklagte den Vertrag vom 11. Oktober 1999 fristlos mit der Begründung, PoflHHIHHHI habe Eigengeschäfte abgeschlossene Darauf .schloß dieser am 30. Juli I960 einen Handelsvertretervertrag mit der Klägerin, worin er öich verpflichtete, nunmehr den Verkauf von Speisekartoffeln für die Klägerin zu übernehmen. Die Beklagte erwirkte am 29o August I960 gegen PoflHHBHV eine einstweilige Verfügung, in der diesem untersagt wurde, mittelbar oder unmittelbar die Aufträge auesuführen, für die er bis zu dem 20. Juli I960 bei 23 namentlich benannten Firmen, meist Gruben, geworben hatte. Darauf kündigte die Klägerin unter dem 17. September I960 den Vertretervertrag mit FotfHHB fristlos. Die Beklagte hatte inzwischen wegen einer auf Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung gestützten Schadensersatzforderung gegen Po^^HHHH^ in Höhe von 30 000,— DM den Arrest- und Pfändungsbeschluß vom 14. September I960 erwirkt und darin die FoHHHl gegen die Klägerin angeblich zustehende Forderung auf Lieferung von Speisekartoffeln und/oder auf Zahlung einer Gewinnbeteiligung oder Provision pfänden lassen. Die Klägerin schloß am 23. September I960 mit Frau einen Vertretervertrag für das Saargebiet, der im wesentlichen demjenigen mit Poschenrieder entsprach. Die Beklagte behauptet, dieses seien Umgehungsmaß-nahraen der Klägerin, dazu bestimmt, sie zu schädigen; Frau HMBi habe, wie der Klägerin bekannt gewesen sei, mit zusammengelebt; die Klägerin habe die von diesem vor dem 20. Juli I960 angebahnten Lieferungen ausgeführt und an mindestens vier Kunden 61 Waggons zu je 350 Ztr. Kartoffeln geliefert. Der entgangene Gewinn betrage je Zentner mindestens 1,— DM, insgesamt also wenigstens 21 350,— DM. Das Verhalten der Klägerin sei wettbewerbswidrig, weil diese mit PoflBHHBB bereits in Verbindung getreten sei, als er, wie ihr bekannt, noch mit der Klägerin in vertraglichen Beziehungen gestanden habe und verpflichtet gewesen sei, keine Eigengeschäfte abzusehiießen. Um diese Verpflichtung zu umgehen, habe schon im Mai und Juni I960 den Kunden Besteilisten vorgelegt, die nicht den Pirmenaufdruck der Beklagten getragen hätten. Um später die einstweilige Verfügung zu umgehen, habe die Klägerin im bewußten Zusammenwirken mit PofllHIHHB veranlaßt, daß die Bestellisten mit dem Firmenaufdruck der Klägerin versehen wurden und den Vertretervertrag mit ihm gelöste Die Klägerin hat dieses Vorbringen bestritten und behauptet, sie habe PoflBÜ^IHB für einen Eigenhändler gehalteno Seinen Vertrag mit der Beklagten habe sie vor dessen Auflösung nicht gekannt und nie Kartoffeln auf Bestellisten der Beklagten gelieferte Daß Bandgericht hat dem Klageantrag entsprechend die Beklagte zur Zahlung von 1 978,40 DM nebst 9 1/2 VoH. Zinsen seit dem 15« September I960 verurteilt und die auf Zahlung von 6 100,— DM sowie Auskunft gerichtete Widerklage abgewiesen. Im Verfahren über die hiergegen erhobene Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zunächst ein Teilvorbehaltsurteil vom 16. November 1961 erlassen, durch das die Berufung hinsichtlich der Klage unter Vorbehalt der Einrede der Aufrechnung zurüek-gewiesen worden ist. Durch Schlußurteil hat das Berufungsgericht sodann nach Beweisaufnahme das Vorbehaltsurteil unter Wegfall des Vorbehalts aufrechterhalten und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Anträge zur Widerklage waren zuletzt dahin gefaßt, die Klägerin zu verurteilen, a) Auskunft darüber zu erteilen, ob und welche Lieferungen von Speisekartoffeln sie im Jahre I960 an den Handelsvertreter Pofll^B-MB, SaflHHHB? Ke^J^straße ■ getätigt habe, direkt oder indirekt über Deckadressen oder dritte Personen zugunsten des Handelsvertreters Carl Pt b) an die Beklagte 6 100,— DM nebst 5 $ Zinsen seit dem 16o Dezember I960 zu bezahlen. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof am 20c November 1964 aufgehoben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen o Im weiteren Verfahren hat die Beklagte die Widerklage erhöht und dazu vorgetragen, die Speisekartoffellieferungen, die die Klägerin im Herbst I960 im Zusammenwirken mit Poausgeführt und die sich in der Größenordnung von 18 ÖQO Ztr« gehalten hatten, hätten auf Bestellungen im Sinne der Ausführungen des Revisionsurteils beruht, also ata 20. Juli I960 bei bereits Vorgelegen. Die Beklagte wiederholte ihre schon früher unter Beweis gestellte Behauptung, die Klägerin habe trotz der Pfändung wiederholt tägliche Provisionen mit PoflHHHHto verrechnet oder sofort ausgezahlt. Dadurch habe die Klägerin auch den Ausgleich ihrer Forderungen gegen per 20. Juli I960 in Höhe von 1 347,36 DM vereitelt. Die Beklagte hat ihre Widerklage ferner darauf gestützt, daß sie nwegen Verletzung" des 6 am 19- September I960 zugestellten Pfändungsbeschlusses einen unmittelbaren Zahlungsanspruch habe» Dieser sei bei einer Auslieferung von 18 OOO Ztr- entsprechend der Provision PoflBHHHHfc auf 12 600,— bis 13 500,— DM su besiffern. Außerdem macht die Beklagte widerklagend einen Anspruch von 922,44 DM geltend mit der Begründung, wenn die Widerklage begründet sei, sei das (Vorbehalts-) Urteil des Landgerichts Augsburg seinerzeit zu Unrecht ergangen und die Klägerin müsse die daraus beigetriebenen Kosten zurückerstatten - Die Beklagte hat zuletzt folgende Anträge gestellt: I. Das Urteil des LG Augsburg vom 14-2o61 -30 243/60 - und das Teilvorbehaltsurteil des OLG München, 6» Zivilsenat, vom 16.11.1961 - 6 U 1237/61 - werden aufgehoben. II. Die Klage wird abgewiesen. III. Die Klägerin und Widerbeklagte wird auf die Widerklage verurteilt, der Beklagten und Widerklägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Saat- und Speisekartoffeln, gegliedert nach Abnehmern, Lieferdatum, Menge und Preis, sie im Jahre I960 an den Handelsvertreter CarlPoflHHHBi oder an Brau Marianne HJMP oder auf Weisung oder Veranlassung des Carl FoflHHi und der KarianneH^M®oder auf Grund der von Carl PoflBHHHHi im Jahre I960 bis zu dem 30. Juli I960 ausgelegten Besteilisten an dritte Personen oder Firmen in das Saargebiet geliefert hat. IV, Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, nach vorliegender Auskunft an die Beklagte und Widerklägerin DM 1,—- pro Zentner gelieferter Saat- und Speisekartoffeln an Schadensersatz nebst 8,5 $ Zinsen hieraus seit Balligkeit des Schadensersatzes zu bezahlen. V. Die Klägerin und Widerbeklagte ist schuldig, an die Beklagte und Widerklägerin DM 18.000,— nebst 8,5 $ Zinsen hieraus seit dem 16.12.60 su bezahlen. VI. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte und Y/iderklägerin DM 922,44 nebst 9 # Zinsen seit dem 25*5.61 zu zahlen. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, und zwar auch soweit, als Zahlung von 922,44 DH begehrt wird. Das Oberlandeogericht hat sein [Peilvorbehaltsurteil vom 16. November 1961 aufrechterhalten mit der Maßgabe, daß der Vorbehalt entfällt. Es hat die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 14» Eebruar 1961 auch im übrigen zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Revision und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Schlußanträgen der Revisionsklägerin in der Berufungsinstanz nur insoweit zu erkennen, 1. daß die Klage abgewiesen wird, 2. daß die Klägerin und Widerbeklagte schuldig ist, an die Beklagte und Y/ider-klagerin 15.100,— DM nebst Zinsen' 8,5 ^ hieraus seit dem 16. Eebruar I960 zu bezahlen und insoweit die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu hilfsweise, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin bittet, die Revision zurUckzuweisen. 8 gründe^. I. In eilten Revisionsurteil hatte der Senat den Rechtsfehler des Berufungsurteils darin gesehen, daß das Berufungsgericht einen Seil des Sachvortrages der Beklagten nicht als entscheidungserheblich angesehen und deshalb die Beweisaufnahme darauf nicht erstreckt hatte. Dabei handelt es sich utn den Vortrag der Beklagten, der Handelsvertreter PoflHHHHB habe unter Verletzung vertraglicher Pflichten, die ihm der Beklagten gegenüber oblagen, die Klägerin in Kundenbestellungen eintreten lassen und die Klägerin habe den Vertragsbruch in Kenntnis der Sachlage ausgenutst, insbesondere habe die Klägerin den Handelsvertretervertrag von 11. Oktober 1959 gekannt, nach dem Po^MHHHHB während der Vertragsdauer nur für die Beklagte Verträge über die Lieferung von Speisekartoffeln in das Saargebiet abschließen oder vermitteln durfte. Die Klägerin habe von PoMHHHHB Bestellungen übernommen, die dieser noch vor Ende des Vertrages mit der Beklagten entgegenge-nomraen habe und sie habe diese Aufträge selbst ausgeführt oder ausführen lassen. Erheblich sei dazu als besonderer Umstand, der zur bloßen Ausnutzung des Vertragsbruchs des PoMHHIMi hinzukomme, die Behauptung der Beklagten, sie sei durch dieses Vorgehen geschädigt worden, weil sie PoflBHBMl allmonatlich Provisionsvorschüsse und eine einmalige-Mietbeihilfe zur Verfügung gestellt habe, die vereinbarungsgemäß mit Provisionsforderungen aus der Durchführung der im Laufe des Jahres von dem Handelsvertreter entgegengenommenen Kartoffelbestellungen hätten verrechnet werden sollen. Diese Verrechnung habe die Klägerin jedoch vereitelt, obwohl sie von ihr, der Beklagten, auf das Unzulässige ihres Vorgehens hingewiesen und über die gegen den Handelsvertreter erwirkte einstweilige Verfügung vom 29. August 1960 unterrichtet worden sei. Sie habe dadurch die Gefahr eines über den entgangenen Gewinn hinausgehenden Schadens begründet„ Auch v/enn die Klägerin erst nach der Auflösung des Vertrages der Beklagten mit (20. Juli I960) Aufträge von übernommen habe , könne das rechtserheblich werden, sofern es sich dabei um Bestellungen gehandelt habe, die schon vor dem 20. Juli I960, insbesondere durch Eintragung in die bei den Zechen ausgelegten Bestellisten erteilt worden waren - während bis dahin erst angebahnte Geschäfte unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen Ausnutzung fremden Vertragsbruchs nicht mehr in Betracht kämen. In diesen nach dem 20. Juli I960 liegenden Pallen käme als hinzutretender besonderer Umstand aus dem Vorbringen der Klägerin weiter die Behauptung in Betracht, die Klägerin habe sich ihr gegenüber auf den Versuch, in Provisionsforderungen des Handelsvertreters gegen diese zu vollstrecken, ihrerseits auf eine mit dem Handelsvertreter getroffene Verrechnungsabrede berufen. Ein solches Verhalten, das geeignet sei, nicht bloß den aus der Ausnutzung des Vertragsbruchs zu erwartenden Vorteil zu sichern, sondern zugleich die dem geschädigten Vertragspartner im Regelfall zu Gebote stehende Möglichkeit des Zugriffs auf die dem Vertragsbrüchigen Beil aus dem anderweitigen Geschäftsabschluß erwachsenen Forderungen auszuschließen, würde die Ausnutzung auch einer Verletzung nachvertraglicher Pflichten des Handelsvertreters als ein wettbewerbswidriges Verhalten erscheinen lassen, sofern es in Kenntnis der gesamten Umstände geschehen seio Dem Berufungsgericht vmrde danach insbesondere auf-gegeben, die Präge aufzuklären, ob die Klägerin die behaupteten Geschäftsabschlüsse in Kenntnis der vertrag- 10 - liehen Bindung und der sonstigen die Wettbewerbswidrigkeit begründenden Umstände getätigt hat o 2» Als Ergebnis der darauf angestellten weiteren Beweisaufnahme stellt das Berufungsgericht zunächst fest, habe I960 überhaupt keine Kartoffeln bei der Beklagten, wohl aber bei der Klägerin oder Britten bezogen und damit sowohl gegen seine vertraglichen wie gegen seine nachvertraglichen Pflichten gegenüber der Beklagten verstoßen„ Jedoch sei nicht nachgewiesen, daß die Klägerin davon und/oder von den im Revisionsurteil als erheblich beseichneten besonderen Umständen vor dem von ihr selbst eingeräumten Sage, dem 30« Juli I960, Kenntnis gehabt habe» Ungewiß sei schon, ob der Inhaber der Klägerin vom Vertretervertrag zwischen und der Beklagten gewußt habe« Bas Berufungsgericht würdigt dazu die Aussage des Zeugen mit Ausführungen, die die Revision als rechtsfehlerhaft angreif to Es führt aus, der entgegen der scheinbaren Bestimmtheit seiner Zeitangaben in der ersten Vernehmung vom 6. April 1962 darüber bei der späteren Anhörung am 18. Februar 1966 selbst unsicher geworden sei, habe nur bekunden können, er habe dem Inhaber der Klägerin gegenüber möglicherweise Ende November 1959 bis Ende Januar I960, jedenfalls in Ferngesprächen irgend etwas über das Vertragsverhältnis von zur Beklagten erzählt, was nicht ausreiche, v/ie das Berufungsgericht näher ausführt. Unbegründet ist dazu die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe als ent-scheidungserheblich allein den Umstand angesehen, daß die vier Jahre spätere Aussage nicht mehr so genau sei wie die frühere und damit das natürliche Nachlassen der Erinnerungsfähigkeit außer acht gelassen. Bas Berufungsge- 11 rieht erwähnt diese Unsicherheit des Zeugen mehr beiläufig, gründet aber seine Überzeugung darauf, daß wie au°ü bei seiner ersten Vernehmung bekundet, hei dem Telefongespräch FoflBHIK nur nebenbei erv/ähnt hat, was für die hier maßgeblichen Prägen nicht ausreiche • Dagegen ist nichts zu erinnern, insofern ist die Aussage entgegen der Ansicht der Revision auch nicht gegen den Protokollinhalt gewürdigte Das Berufungsgericht würdigt ferner, und die Revision beanstandet das als rechtsfehlerhaft, die Aussage des Zeugen Ziegler dahin, er habe die Behauptung der Beklagten nicht bestätigen können, daß der Inhaber der Klägerin schon vor dem 20« Juli I960 eingehende Kenntnis von den Vertragsbeziehungen PoiHHI^Bl/Beklagte gehabt habe* Soweit das Berufungsgericht dabei die Aussage des Zeugen über die Erklärungen des Inhabers der Klägerin als unsicher bezeichnet, wird das durch das Protokoll (GA Bl. 250 R) nicht widerlegt, dieses läßt sich vielmehr dahin auffassen, daß der Zeuge diese Erklärung in bestimmtem Sinne aufgefaßt hat, aber nicht sicher sei, ob er sie damit richtig verstanden habe. Im übrigen sieht das Berufungsgericht diese Aussage über Äußerungen Dritter als durch die Aussage widerlegt an, daß er unbeschadet etwaiger solcher Äußerungen den Inhaber der Klägerin nicht über sein Vertragsverhältnis zur Beklagten unterrichtet habe« Diese Würdigung ist Sache des Tatrichters, einen Rechtsfehler läßt sie nicht erkennen« Auch die Behauptung der Beklagten, der Inhaber der Klägerin sei darüber bei einem Besuch bei der Klägerin im Juni unterrichtet worden, sieht das Berufungsgericht nicht als erwiesen an« Es unterstellt zwar im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Beweisantrages, daß dieser 12 Besuch stattgefunden hat» Jedoch hätten die Zeugen und Else nach ihrer Aussage den Inhaber dei’ Klägerin darüber unterrichtet, "daß wir den Vertreter im Saargebiet sitzen hätten" und "daß dieser mit der Beklagten einen Vertrag habe". Bas reiche nicht aus, weil die Klägerin nicht darauf hingewiesen worden sei, daß ausschließlich für die Beklagte habe tätig werden dürfen. Hier rügt die Revision als Verstoß gegen die Lebenserfah-rung, daß übersehen sei, daß der Klägerin als erfahrener Firma die Verpflichtung eines jeden Handelsvertreters bekannt gewesen sein müsse, sich eines Wettbewerbs zu enthalten, der die Interessen des Geschäftsherrn zu beeinträchtigen geeignet sei. Eine solche Interessenbeein-trächtigung liegt jedoch nicht von vornherein in jedem Eigengeschäft eines Vertreters. Im vorliegenden Fall z.B. hat der Zeuge PoflHHMB bekundet, die Beklagte habe zeitweise Lieferschwierigkeiten gehabt, so daß er sich auf Eigengeschäfte habe verlegen müssen. Die sich hieraus ergebende Präge, ob die Klägerin nach den gegebenen Umständen ohne weiteres eine solche Lage annehmen durfte oder sich durch Hachfrago vergewissern mußte, bedurfte jedoch vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus keiner Entscheidung, denn selbst wenn die Klägerin gewußt hätte, daß durch diese Geschäfte Interessen der Beklagten verletzte, folgt daraus rechtlich zunächst nur, daß die Klägerin ab etwa 19. Juni I960 ihre Geschäfte mit FoflBHHHP unter Ausnutzung von dessen Vertrags-untreue ausgeführt hat. Weitere zusätzliche Umstände, die ein solches Verhalten als wettbewerbswidrig erscheinen lassen könnten, ergeben sich aber aus den Feststellungen des Berufungsgerichts für diesen Zeitpunkt nicht. Insbesondere stellt das Berufungsgericht nicht fest, daß die Klägerin angenommen habe, die Beklagte mache zu dieser 13 - Zeit Forderungen gegen Po^HHIHV geltend, deren Einziehung durch derartige Geschäfte der Klägerin gefährdet werden könnte» Das Berufungsgericht verneint in ausführlicher Darlegung, daß der Beklagten überhaupt noch Forderungen aus dem Vertretervertrag mit Poschenrieder zustanden» Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision können jedoch auf sich beruhen, da das Berufungsgericht jedenfalls ohne Rechtsfehler zu dem auch von der Revision nicht angegriffenen Ergebnis kommt, daß die Beklagte nicht den Dachweis führen konnte, daß der Inhaber der Klägerin vor dem 30» Juli I960 Kenntnis von solchen etv/a bestehenden Forderungen aus Provisionsvorschüssen hatte» Damit hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler Ansprüche zurückgewiesen, soweit sie sich auf die Zeit bis zu dem 20» Juli I960 beziehen» II» 1o Für die Zeit nach Beendigung des Vertreterverhältnisses zv/ischen und der Beklagten (20. Juli I960) stellt das Berufungsgericht fest, daß die Klägerin seit dem 30. Juli I960 den VertragsInhalt Poschenrieder/Beklagte kannte, daß im Juli bereits feste Bestellungen für die Herbsteinkellerung Vorlagen und daß die Klägerin in diese Verträge eintreten ließ, obwohl diese auf Grund nachvertraglicher Pflichten des Vertreters der Beklagten hätten angetragen werden müssen. Das Berufungsgericht unterstellt ferner, daß die Klägerin jedenfalls am 1?» September I960, als sie ihren Handelsvertretervertrag mit kündigte, Kenntnis von diesen Bestellungen hatte» Gleichwohl verneint es Schadensersatsansprüche der Beklagten aus diesem Sachverhalt mit der Begründung, besondere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände seien nicht nachgewiesen, insbesondere nicht, daß die Beklagte bei Aufkündigung des Vertretervertrages am 20» Juli I960 Forderungen gegen PoflHHiiH^^ hatte und - vor allem -daß die Klägerin das zu diesem Zeitpunkt oder während der Bauer ihres mit PofliHBBIB abgeschlossenen Ver-hretervertrages gewußt habe. Damit seien wettbewerbsrechtliche Ansprüche für die Klägerin nicht gegebene 2» Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründete Sie rügt als übergangen den Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe die Schuldverrechnung zwischen der Beklagten und ver- eitelt, obwohl sie von der Beklagten spätestens bei der Besprechung am 31° Juli I960 darauf hingewiesen worden und auch durch die einstweilige Verfügung vom 29- August I960 von dem unzulässigen Verhalten unterrichtet worden sgL Auch aus dem Arrest- und Pfändungsbeschluß vom 14° September I960 habe die Klägerin entnehmen müssen, daß FO00HHIB gegenüber der Beklagten ganz erhebliche Schulden gehabt habe» Danach erst habe die Klägerin den Scheinvertrag mit Prau HjHB® geschlossen und die Speisekartoffeln ausgeliefert. Es enthält jedoch keinen Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht darauf nicht eingegangen ist* Die Klägerin handelte noch nicht wettbewerbswidrig.? wenn sie lediglich die von vor dem 20. Juli I960 eingeholten Aufträge übernahm, vielmehr mußten zu dieser bloßen Ausnutzung fremden Vertragsbruchs noch weitere Umstände hinzutreten, um den Gesarnttat-bestand als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Das erste Revisionsurteil hatte insoweit den Vortrag der Beklagten als erheblich angesehen, die Klägerin habe 15 - durch eine Verrechnungsabrede bewußt daran mitgewirkt, daß die Beklagte ihre bis sum 20. Juli I960 aufgelaufene Forderung gegen PodHHBB aus Provisionsvorschüssen bzwo der Mietbeihilfe nicht durch Zugriff auf die Pro-visionsforderungen, die inzwischen gegen die Klägerin erworben hatte, beitreiben konnte0 Dem lag die Auffassung zugrunde, derartige Vorschüsse und Beihilfen leiste der Geschäftsherr im Vertrauen auf eine künftige vertragsgemäße Zusammenarbeit und wenn der Vertreter vertragsbrüchig werde, dann sei es anstößig, wenn derjenige, der den Vertragsbruch für sich nutzt, den Betroffenen darüber hinaus auch noch daran hindert, das im Vertrauen auf die Vertragstreue hingegebene Kapital zurückzuerlangen. Mit diesem Sachverhalt, den das Berufungsgericht ohne Hechtsfehler als nicht bewiesen angesehen hat, hat aber der als übergangen gerügte Vortrag nichts zu tun. Er besieht sich nicht auf das Hereinholen der angeblichen Vorschüsse, sondern auf die Durchsetzung der Schadensersatsforderungen, die die Beklagte auf Grund ihr entgangenen Gewinns gegen geltend gemacht hat. Biese Schadensersatzforderung ist wettbewerbsrechtlich nicht mit jener gleichsusetzen, weil ihr das Moment der Hingabe im Vertrauen auf die Vertragstreue des Empfängers fehlt. Ben Beitreibungsversuchen aus dem Arrest- und Pfändungsbeschluß vom 14o September/19« September I960 brauchte deshalb die Klägerin nicht mehr Rücksicht entgegenzubringen als sonstigen Forderungen Dritter. Unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten brauchte das Berufungsgericht danach auf den als übergangen gerügten Vortrag nicht einzugehen. 3. Auch daß die Klägerin insoweit unter Verstoß gegen § 826 BGB die Beklagte geschädigt habe, hat das 16 - Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint• Die Revision übersieht insoweit, daß die Vollstreckung gegen Pol durch den Vertrag der Klägerin mit Frau H( nicht vereitelt worden sein kann, denn dieser ist erst nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses geschlossen und nach der Pfändung waren etwaige Verfügungen über bestehende Provisionsansprüche der Beklagten als Pfändungsgläubigerin gegenüber unwirksam (§ 136 BGB)» 4o Pie Revision rügt ferner die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe keine Schadensersatzforderungen gegen die Klägerin wegen Verstoßes gegen den am 19o September I960 zugestellten Arrest- und Pfändungsbeschluß, weil nicht nachgewiesen sei, daß die Klägerin nach dem Zeitpunkt der Zustellung Provisionszahlungen an geleistet habe» Auch dieser Angriff kann keinen Erfolg haben» Allerdings kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin nach der Pfändung gezahlt hat» Penn solche Zahlungen wären der Beklagten gegenüber rechtlich unwirksam gewesen, wie schon erörtert» Peshalb fehlt es aber auch an einem Schaden, denn der Beklagten stehen die Rechte, die sie mit dem Arrest- und Pfändungsbeschluß erlangt hat, weiterhin zu und die Beklagte hat nicht vorgetragen, daß deren Purchsetzung gegen die Klägerin gefährdet sei» Per Senat hat in diesem Zusammenhang auch geprüft, ob es ein Rechtsfehler ist, daß das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 25» Hai 1966 (So 9 Uo 10) nicht dahin aufgefaßt hat, daß die Beklagte damit den ihr durch die Pfändung und spätere ’Überweisung zugewachsenen Erfüllungsanspruch geltend machen wollte» Pas war jedoch im Hinblick auf die Formulierung dieses Schriftsatzes zu verneinen, denn die Beklagte j hat dort ausdrücklich erklärt? daß sie erst jetzt -nach Überweisung der gepfändeten Forderungen ata 26o April 1966 - einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen die Klägerin w e_ge n__ Verl et zun£_ d e s__ Pf än dun g s b e-Schlüsse^ erlangt habe« Mit Hecht hat danach auch das Berufungsgericht den Anspruch nicht als Erfüllungssondern als Schadensersatzanspruch behandelte Bestätigt v/ird diese Auslegung durch die Revisionsschrift? die diesen Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes behandelt (S 12/13) und den Hechtsfehler darin sieht, daß das Berufungsgericht nicht durch Ausübung des Fragerechts festgectellt hat? ob es unstreitig sei, daß die Kartoffellieferungen und damit die Provi-sionsaussahlungen nach Zustellung des Pfändungsbeschlus-ses erfolgt seien« Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben? ob der Beklagten ein unmittelbarer Er-füllungsanspruch aus der gepfändeten Provisionsforderung Pogegen die Klägerin zusieht, denn dieser Anspruch ist nicht Gegenstand des Klagebegehrens» Insoweit gibt der Vortrag der Beklagten Anlaß zu dem -Hinweis* daß die Höhe dieser Forderung davon abhängen kann? ob die Klägerin mit der Y/irkung des § 362 BGB Provisionsvorschüsse - wie sie behauptet ca„ DM 9 000?— - vor der Pfändung an Pofll^HHHBI gezahlt hatte (vglo RGZ 133? 252). IS Dio Revision war danach unbegründet und mit der Kootenentscheidung auo § 97 Aba«, 1 ZPO zurück-zuv/Gisen® Krügor-IFieland Pohle Alff Simon Merkel