-Tiefstrahlscheinwerfem mittels vor der Lichtquelle angeordneter Blendkappe im Zusammenwirken mit einem die Scheinwerferöffnung über-* ragenden Blendschirm nach Patent 942 832, dadurch gekennzeichnet, daß als Blendschirm die vorgewölbte und sich gegebenenfalls zur Mitte hin verjüngende obere Hälfte des Glashalteringes dient und die Blendkappe als Halbkalotte ausgebildet ist* 1 * Abblendbarer Kraftfshrzeugscheinwerfer mit einer Zv/eifadenbirne, bei welcher dar für das Fernlicht bestimmte Glühfaden im Brennpunkt des Parabolreflektors angeordnet ist, während die axial nach vom aus dem Brennpunkt herausgerückte, mit einem Abblendlöffel unterlegte Abblendwendel von einer Blendkappe umgeben ist, gekennzeichnet durch die Anordnung eines die Scheinwerferöffnung überragenden Blendschirmes. 3. Kraftfahrzeugscheinwerfer nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß in an sich bekannter Weise der Blendschirm in Länge und Breite mit dem Öffnungswinkel der Blendkappe derart abgestimmt ist daß die aus der längsgestreckten Abblendwendel aus-tretenden Lichtstrahlen einerseits die obere Hälfte des Reflektors voll oder nahezu voll ausleuchten und andererseits, soweit sie unmittelbar austreten, auf den Blendschirm fallen. vorweggenommen sei, so weise die in diesem Anspruch gegebene j technische Lehre doch keine ausreichende Erfindungshöhe auf, \ Auch die TJnteransprUche seien weder allein noch in Verbindung j miteinander und mit den Merkmalen des Hauptanspruches patent- f würdig. 5 bis 20), eine solche Entblendung werde bei einer bereits bekannt gewordenen Konstruktion - hiermit ist ersichtlich die nach den I Hauptpatent 942 852 gemeint - dadurch erzielt, daß eine Bl end J kappe vor der Lichtquelle und ein die Scheinwerferöffnung ) überragender Blendschirm verwendet würden, die derart zusammen wirkten, daß bei voller Ausleuchtung des Deflektors alle aus dem Scheinwerfer austretenden Lichtstrahlen gebündelt und in Fahrtrichtung oder bei abgeblendetem Licht im Winkel zur Fahrtrichtung ausgestrahlt würden, während die restlichen Strahlen durch den Blendschirm bzw. 21 bis 36)» auf andere Arten von Kräftfahrzeugscheinwerfern, insbesondere auf Nebel- und Tiefstrahlscheinwerfer, nicht ohne weiteres anzuwenden, weil es bei diesen dauerabgeblendeten Scheinwerfern darauf ankomme, ein besonders breitgestreutes und intensives Licht aus der unteren Hälfte auszusenden und das unmittelbare Vorfeld stark auszuleuchten. gewordenen Ausführung für Scheinwerfer mit Einfadenlampe - gemeint ist, wie die Patenterteilungsakten ergeben, der Gegenstand der deutschen Patentschrift 615 274 - sei der Reflektor zwar in seinem oberen Teil weiter nach vorn gezogen als im unteren Teil und werde auch eine Abblendkappe vor der Glühlampe verwendet; hier diene das Vorziehen des Reflektors aber nicht dazu, etwa unmittelbar nach vorn oder oben austretende Lichtstrahlen abzufangen, sondern eine zusätzliche Boden- und Seitenbeleuchtung zu erzielen« Der Erfinder hat sich die Aufgabe gestellt, unter Anwendung des für Zweifadenlampen entwickelten Lösungsprinzips des Hauptpatentcß- auch eine Entblendung von Rebel- und Tiefstrahlscheinwerfern zu erzielen (S. Gegenstand des Hauptanspruchs ist somit eine Kombination aus mehreren Merkmalen, die teils in diesem Anspruch selbst genannt sind und im übrigen zufolge der in ihm enthaltenen Bezugnahme auf das Hauptpatent 942 852 aus diesem entnommen werden müssen. c) Blendkappe und Blendschirm sind so ungeordnet» daß sie im Zusammenwirken miteinander die volle Ausleuchtung des Reflektors gewährleisten, jedoch den Eintritt von störenden Strahlen in das Blick feld des Fahrers verhindern. Diese Vorveröffentlichung stellt demnach bereits die Aufgabe heraus, die bei Nebel besonders störenden nach oben gehenden Lichtstrahlen abzuschirmen und die nächste Dmge-bung des Fahrzeugs durch zusätzliche, in geeigneter Weise angebra6ht^o.^ebellichter möglichst kräftig zu beleuchten, und gibt brauchbare Hinweise für den e in zuschlagenden Lösungsweg. Sie enthält aber keine konkrete technische Lehre für die konstruktive Gestaltung eines Nebel- oder Jiefstrahl-scheinwerfers und offenbart keines der Kombinationsmerkmale a) bis c) des Streitpatents. eine schutenartige Verlängerung auf; ob diese die Abblendwirkung unterstützen und etwa einer Entblendung im Sinne des Streitpatents dienen soll, ist nicht deutlich zu ersehen, kann jedoch dahingestellt bleiben, denn jedenfalls ist der Veröffentlichung der Vorschlag, die schutenförmige Verlängerung durch entsprechende Gestaltung des Glashalte-ringes zu erzielen, nicht zu entnehmen (Merkmal b des Streit- patents). Die zweite Konstruktion verwendet als Mittel zur Abblendung des Scheinwerfers eine vor die Lichtquelle gesetzte Blendkappe, die jedoch anders als nach der Lehre des Streitpatents die Form einer Vollkalotte hat (Merkmal a). Ferner ist die Möglichkeit der Kombination von Blendschirm und Blendkappe und ihres Zusammenwirkens zu dem Zwecke der Entblendung nicht offenbart. Die deutsche Patentschrift 615 274 betrifft einen Fahrzeugscheinwerfer mit parabolischem Reflektor, bei dem der äußere teil des Reflektors eine andere Krümmung und einen anderen Brennpunkt als der innere teil hat und sich von oben nach unten verjüngt» Das in Abb. 1 dargestellte Ausführungsbeispiel neigt einen vor der Lichtquelle angeordneten Schirm k, der annähernd die Form einer Halbkalotte besitzt und nach der Beschreibung (S. render Strahlen offenhart hat, braucht nicht Stellung genommen zu werden, denn jedenfalls weicht das Streitpatent von der vorbekannten Konstruktion insofern wesentlich ab, als es vorschlägt, den Gläshaltering in seinem oberen Teil als Blendschirm auszubilden, während nach der Vorveröffentlichung die schutenförmige Verlängerung des Reflektors im Inneren des Scheinwerferkörpers hinter dem schräg geneigten Abschlußglas angebracht ist und eine ganz andere Bauform und auch, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, Unterschiede hinsichtlich der Strahlenführung ergibt« Dieser besitzt zwar einen über die Scheinwerferöffhung nach vorn hinausragenden Blendschirm, weist aber im übrigen keine Übereinstimmungen mit dem Gegenstand des Streitpatents auf.Die Abbildung läßt weder erkennen, daß der Blendschirm wie beim Streitpatent aus dem Glashal taring vörgewölbt noch daß eine Blendkappe in Form einer Halbkalotte angeordnet ist und mit dem Blendschirm zusammenwirkt. Der Blendschirm ist bei der dargestellten Konstruktion ringsum so weit nach unten verlängert, daß er alle Lichtstrahlen und ein Aus treten störender Strahlen nach oben völlig ausschließt; ein zweiter der Entblendung dienender Baukörper war somit nicht erforderlich, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Bei der in Abb. 4 gezeigten Anordnung ergibt sich aus diesem Gesetz zwangsläufig, daß alle vom Reflektor erfaßten Strahlen nach unten reflektiert und in breiter Streuung auf die Fahrbahn geworfen werden. Die Entgegenhaltung hat einen Kraftfahrzeugscheinwerfer zu dem Gegenstand, bei dem der Glühfaden für das Fernlicht im Brennpunkt des Parabolreflektors angeordnet ist, die Abblendwendel jedoch über den Brennpunkt hinaus axial nach vorn verlegt und mit einem Abblendlöffel unterlegt ist. 7« Bas im Oktober 1954 veröffentlichte Katalogblatt der französischen Firma T^|||pp|& Cie zeigt auf seinen beiden Seiten verschiedene Arten von Kraftfahrzeugscheinwerfern, bei denen der Glashaltering in einer dem äußeren Erscheinungsbilds nach dem Kombinationsmerkmal b des Streitpatents nahekommenden Weise schutenförmig ausgebildet ist* Ob die Vorwölbung des Bings die Funktion eines Blendschirms erfüllt .oder, wie die Beklagte vermutet, nur. Im Unteranspruch 5 der Bekanntmachungsunterlagen W 12074 sei bereits vorgeschlagen, den Blendschirm so zu gestalten, daß er die gesamte Scheinwerferöffnung umgibt und durch einen geschlossenen Hing gebildet ist. Bie Ausbildung der Blendkappe als Halbkalotte sei bereits durch die deutsche Patentschrift 61$ 274 bekannt geworden, und zwar für Scheinwerfer, bei denen es ebenfalls darauf anltomme, Lichtstrahlen nach unten vorn zu werfen; die Anwendung dieses Merkmals auf Nebel- oder Tiefstrahlscheinwerfer ergebe sich daher aus dem Stand der Technik von selbst. besonders die unter II, 1 und 3 behandelten Veröffentlichungen aus den Jahren 1932 und 1933) und daß die Lösungsvorschläge des Streitpatents im Zeitpunkt seiner Anmeldung teils bekannt, im übrigen aber durch den Stand der Technik nahegelegt wären. Die deutsche Patentschrift 615 274 (oben II, 4) zeigt bereits, daß man in Fällen, in denen eine gute Boden-beieuchtung anzustreben ist, die Blendkappe als Halbkalotte ausbilden und so anordneh kann, daß nur die oberhalb der Horizontalen ausgesendeten Lichtstrahlen abgeschirmt werden, während die Strahlen nach unten frei austreten können. Der über der Lichtquelle angeordnete, der Abschirmung nach oben gerichteter Lichstrahlen dienende Blendschirm ist ein altbekanntes Hilfsmittel der Beleuchtungstechnik* Nach der unter II, 1 behandelten Veröffentlichung kann er in einer schnabelförmigen Ausgestaltung der Scheinwerferkappe bestehen, nach der bei Acetylenlampen verwendeten Bauform (s.o. II, 2) und nach den unter II, 3 und II, 5 erörterten Vorveröffentlichungen in einer vor das Lampengehäuse gesetzten schutenartigen Verlängerung, die entweder einen vollständigen,überall gleich tiefen Hing bildet oder sich nach unten verjüngt oder wie beim Wehrmacht-Tarnscheinwerfer (II, 5) in der unteren Hälfte größtenteils fehlen kann. Der'Vorschlag dieses Hnteranspruohs war, wie der Nichtig-keitssenat zutreffend ausführt, geeignet, den Fachmann dazu anzuregen, den ohnehin vorhandenen» die ganze Scheinwerferöffnung umschließenden Glashaltering duroh entsprechende Vorwölbung in seinem oberen Teile zugleich als Blendschirm zu verwenden; dies gilt um so mehr, wenn man das vorveröffent lichte JCatalogblatt (II, 1) mitberücksichtigt, das bereits einen in ähnlicher Weise vorgewölbten Glashaltering zeigte, mag diese Formgebung auch auf anderen, möglicherweise nur auf geschmacklichen Gründen beruht haben* 3. Im Prioritätszeitpunkt war es mithin bekannt, daß die Anordnung einer Blendkappe vor der Lichtquelle und die Verwendung eines den oberen Teil der Scheinwerferöffnung überragenden Blendschirmee geeignete Mittel sind, um einen Kraftfahrzeugscheinwerfer zu entblenden, d.h. die den Fahrer besonders bei Nebel störenden, nach oben austretenden Strahlen abzuhalten. Ferner war bekannt, daß eine gemeinsame Verwendung und ein Zusammenwirken der beiden nach Formgebung und Anordnung aufeinander abgestimmten Bauteile eine besondere wirksame Entblendm^ gewährleistet und auch sonst Vorteile bietet, die bei Verwendung des einen oder anderen von ihnen für sich allein nicht erzielt werden können. Auch die Verwendung einer halbkalottenförmigen, nur die obere Hälfte der Lichtquelle abschirmenden Blendkappe war bereits vorge-achlagen worden und die Benutzung des entsprechend vorgewölbten Glashalteringes als Blendschirm durch zwei Vorveröffentlichungen nahegelegt. Die Beklagte verkennt nicht', daß der Fachmann den Anmeldungsunterlagen des Hauptpatents bereits entnehmen konnte, daß die Anwendung des Gedankens einer Bntblendung durch geeignetes Zusammenwirken von Blendkappe und Blendschirm nicht nur bei den mit Zweifadenbirneh ausgerüsteten Hauptscheinwerfern, auf die sich die Vorveröffentlichung nach Nebelscheinwerfer werden ebenso wie Tiefstrahlscheinwerfer neben den Hauptscheinwerfern verwendet und dienen dazu, bei Sichtbehinderung durch Nebel oder aus ähnlichen Ursachen die Fahrbahn in der näheren Umgebung des Kraftfahrzeugs und vor allem die StraBenbegrenzung an beiden Seiten zusätzlich.zu beleuchten. Eine solche Schwächung war ernstlich nicht zu befürchten, da die Entblendungsmaßnahmen bei geeigneter Anordnung nur solche Lichbtrahlen erfassen und unwirksam machen, die andernfalls in das Blickfeld des Fahrers gelangen könnten, nicht aber die Strahlen, die nach unten fallen und dem mit der zusätzlichen Beleuchtung erstrebten Zwecke einer besseren Angesichts der Vordringlichkeit nahmen könnten die kraft Gesetzes auf 35 W beschränkte Lei- Ein solcher Fachmiann, dem die physikalischen Gesetze von der Strahlung, Heflektion und Brechung des Lichtes geläufig sein müssen, wäre jenem - tatsächlich unbegründeten - Vorurteil nicht unterlegen, sondern hätte im Gegenteil aufgrund seines Fachwissens ohne weiteres erkannt, daß bei Lampen der hier in Betracht kommenden Art die erstrebte besondere Boden- und Seitenbeleuchtung durch Weglassen der unteren Hälfte der Blendkappe verbessert werden kann und daß ernstliche Bedenken gegen diese Maßnahme nicht bestehen. Im übrigen war das behauptete Vorurteil, selbst wenn es in früherer Zeit einmal bestanden haben sollte, jedenfalls durch die Konstruktion nach dem deutschen Patent 615 274 überwunden worden, denn diese Konstruktion verwendete bereits für einen ganz ähnlichen Anwendungsfall, bei dem es ebenfalls darauf ankam, eine zusätzliche Boden- und Seitenbeleuchtung zu erzielen (Beschreibung^. 4« Hach alledem stellt die Anwendung der zu dem größten Teil bekannten und im übrigen naheliegenden Konstruktionselements bei Nebelscheinwerfern keine Uber das Bachkönnen eines Durch-schnittsfachmanns hinausragende schöpferische Leistung dar« Hinsichtlich der Tiefstrahlscheinwerfer, auf die sich das Streitpatent außerdem bezieht, kann nichts anderes gelten, denn diese Scheinwerferart weist nach Aussage des gerichtlichen Sachverständigen gegenüber den Hebelscheinw^^ern in bezug auf Bestimmungszweck, Aufbau und Wirkungsweise keine Unterschiede auf, die* für die Frage der Erfindungshöhe ins Gewicht fallen könnten« Die rechteckige Gestaltung der Lichtaustrittsöffnung (Anspruch 4) wird in der Patentschrift selbst als bekannt vorausgesetzt und ist auch im Zusammenwirken mit den Merkmalen der Ansprüche 1 bis 3 eine Maßnahme, die nicht Über das Fachkönnen hinausgeht, das dem Durchschnittsfachmann im Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents zur Verfügung gestanden hat.
I ZR 21/60 Verkündet am 20♦ Juni 1961 iau, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2427 078 Im Kamen des Volkes In der Patentnichtigkeitssache der FimJMHp tfOB-lMHi K.6. HM& Go. in gesetzlich vertreten durch ihre per- sönlich haftenden Gesellschafter Pr. Vilhelm imd Pr. Arnold HHB in Beklagten und Berufungsklägerin, - vertreten durch: Rechtsanwälte s und Heinz gegen Metallwarenfabrik in rase _ Klägerin und Berufungsbeklagte, - vertreten durch: Patentanwalt Pr.-Ii hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1961 unter MitwÜMhmg des Senatspräsidenten Prof« Pr« h. c« Wilde und der .Bundesrichter Pr. Spreng, Pr« Löscher, Pehle und Ebel für Recht erkannt: Pie Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des 2« Kichtigkeitssenats des Peutschen Patentamts vom 13* Oktober 1939 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen« Von Rechts wegen Tatbestands Die Beklagte ist Inhaberin des vom 18» Dezember 1934 ab erteilten Patentes Nr. 938 174» eines Zusatzpatentes zu dem Patent Nr. 942 832. Beide Patente waren ursprünglich auf den Namen der Firma WfBHIHHI G.nub.H* eingetragen und sind inzwischen auf deren Hechtsnachfolgerin, die jetzige Beklagte, umgeechrieben> worden. Die Ansprüche des Streitpatents haben folgenden Wortlaut: 1. Anordnung zur Bntblendung von Kraftfahrzeug-Nebel-bzw. -Tiefstrahlscheinwerfem mittels vor der Lichtquelle angeordneter Blendkappe im Zusammenwirken mit einem die Scheinwerferöffnung über-* ragenden Blendschirm nach Patent 942 832, dadurch gekennzeichnet, daß als Blendschirm die vorgewölbte und sich gegebenenfalls zur Mitte hin verjüngende obere Hälfte des Glashalteringes dient und die Blendkappe als Halbkalotte ausgebildet ist* ' 2. Scheinwerfer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Halbkalotte und/oder die Befestigungsstreben innen und/oder außen verspiegelt sind« 3. Scheinwerfer nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Unterseite des Blendschirms ganz oder teilweise eine Spiegelfläche bil<i^k$* 4. Scheinwerfer nach Anspruch 1 bis 3* dadurch gekennzeichnet, daß die Lichtaustrittsöffnung in an sich bekanntet Weise als liegendes mehr oder weniger stark abgerundetes Hechteck ausgebildet ist. Die für die Beurteilung des Streitpatentes wesentlichen Ansprüche 1, H und 5 des Hauptpatentes Nr. 942 852 'lauten: 1 * Abblendbarer Kraftfshrzeugscheinwerfer mit einer Zv/eifadenbirne, bei welcher dar für das Fernlicht bestimmte Glühfaden im Brennpunkt des Parabolreflektors angeordnet ist, während die axial nach vom aus dem Brennpunkt herausgerückte, mit einem Abblendlöffel unterlegte Abblendwendel von einer Blendkappe umgeben ist, gekennzeichnet durch die Anordnung eines die Scheinwerferöffnung überragenden Blendschirmes. 3. Kraftfahrzeugscheinwerfer nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß in an sich bekannter Weise der Blendschirm in Länge und Breite mit dem Öffnungswinkel der Blendkappe derart abgestimmt ist daß die aus der längsgestreckten Abblendwendel aus-tretenden Lichtstrahlen einerseits die obere Hälfte des Reflektors voll oder nahezu voll ausleuchten und andererseits, soweit sie unmittelbar austreten, auf den Blendschirm fallen. 0 5. Kraftfahrzeugscheinwerfer nacli einem der Ansprüche 1 bis 4» dadurch gekennzeichnet, daß der Blendschirm die gesamte Scheinwerferöffnung umgibt und durch einen geschlossenen Ring gebildet ist. Die Klägerin hat gemäß §§ 37, 13 Abs. 1 Nr. 1 PatG beantragt, das Patent Nr. 958 174 für nichtig zu erklären. Sie hat vorgetragen, der Gegenstand des Streitpatents sei im Zeitpunkt der Anmeldung nicht mehr neu im Sinne der §§ 1 und 2 PatG gewesen und lasse im übrigen einen technischen Fortschritt und die erforderliche Erfindungshöhe vermissen. Sie hat sich hierfür auf die im Jahre 1935 ausgegebene deutsche Patentschrift 615 274, die am 15. April 1954 bekannt gemachten Anmeldungsunterlagen des Hauptpatentes 942 852, ein Blatt aus dem im Oktober 1954 veröffentlichten Katalog der französischen Cie in a£HHB und auf das am 16. Juni 1954 bekannt gemachte deutsche Gebrauchsmuster Nr. 1 678 161 berufen. Die ursprüngliche Beklagte hat dem Antrag widersprochen und um Abweisung der Klage gebeten. Der 2. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Er hat die Auffassung vertreten, Gegenstand dieses Patentes sei eine Kombination r* » i % f aus drei Merkmalen, deren jedes für sich und zu dem Teil auch in Kombination miteinander durch die Vorveröffentlichungen $ bekannt geworden oder zu dem mindesten nahegelegt sei. Wenn ! die Vereinigung dieser Merkmale zu dem im Hauptanspruch gekennzeichneten Verwendungszweck auch nicht identisch ? vorweggenommen sei, so weise die in diesem Anspruch gegebene j technische Lehre doch keine ausreichende Erfindungshöhe auf, \ Auch die TJnteransprUche seien weder allein noch in Verbindung j miteinander und mit den Merkmalen des Hauptanspruches patent- f würdig. * | Gegen diese Entscheidung hat die ursprüngliche Beklagte formund fristgerecht Berufung eingelegt. Die als Hechtsnachfolgerin an ihre Stelle getretene jetzige Beklagte beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Nichtigkeitsklage abzuweisen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung. Sie beruft sich weiterhin auf vier Veröffentlichungen in der Zeitschrift ”Daa Licht” aus den Jahren 1932, 1933 und 1940, jedoch nicht mehr auf das DBOM 1678J61. Technischen »ständiger ein schuft- Prof. Dr.-Ing, H.-J. HflHBvon der als gerichtlicher Sachverständiger liches Gutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. Die Beklagte hat am Tage vor der Berufungsverhandlung ein Privatgutachten von Dr.-Ing. habil. Helmut R^HBHkbei PflHHHFvom 13* Pebruaz 1961 vorgelegt, dessen Verfasser bei der Verhandlung zugegen war und zu mündlichen Darlegungen Gelegenheit hatte. v «I f \ s * | Entscheidungsgründe I. Das Streitpatent betrifft eine Anordnung zur Entblendung von Kraftfahrzeug-Nebel-, bzw. -Tiefstrahlscheinwerfern. Die Beschreibung bestimmt zunächst den Begriff der Entblendung von Kraftfahrzeugscheinwerfern dahin, daß sie - zu dem Unterschied von der Abblendung nach bekannten Verfahren - den Zweck verfolge, die Blendung des Fahrers durch die aus seinen eigenen Scheinwerfern austretenden Schrägstrahlen zu unterbinden (S. 2 Z. 1 bis 5)* Weiter legt sie dar (S. 2 Z. 5 bis 20), eine solche Entblendung werde bei einer bereits bekannt gewordenen Konstruktion - hiermit ist ersichtlich die nach den I Hauptpatent 942 852 gemeint - dadurch erzielt, daß eine Bl end J kappe vor der Lichtquelle und ein die Scheinwerferöffnung ) überragender Blendschirm verwendet würden, die derart zusammen wirkten, daß bei voller Ausleuchtung des Deflektors alle aus dem Scheinwerfer austretenden Lichtstrahlen gebündelt und in Fahrtrichtung oder bei abgeblendetem Licht im Winkel zur Fahrtrichtung ausgestrahlt würden, während die restlichen Strahlen durch den Blendschirm bzw. die Blendkappe zurück-gehalten oder reflektiert würden; auf diese Weise würden alle besonders bei Nebel unerwünschten Störstrahlen aus dem Blickfeld des Fahrers genommen« Diese in erster Linie auf Scheinwerfer mit Zweifadenlampen für Fern- und Abblendlicht abgestellte Konstruktion sei, so fährt die Beschreibung fort (S. 2 Z. 21 bis 36)» auf andere Arten von Kräftfahrzeugscheinwerfern, insbesondere auf Nebel- und Tiefstrahlscheinwerfer, nicht ohne weiteres anzuwenden, weil es bei diesen dauerabgeblendeten Scheinwerfern darauf ankomme, ein besonders breitgestreutes und intensives Licht aus der unteren Hälfte auszusenden und das unmittelbare Vorfeld stark auszuleuchten. Bei einer bekannt gewordenen Ausführung für Scheinwerfer mit Einfadenlampe - gemeint ist, wie die Patenterteilungsakten ergeben, der Gegenstand der deutschen Patentschrift 615 274 - sei der Reflektor zwar in seinem oberen Teil weiter nach vorn gezogen als im unteren Teil und werde auch eine Abblendkappe vor der Glühlampe verwendet; hier diene das Vorziehen des Reflektors aber nicht dazu, etwa unmittelbar nach vorn oder oben austretende Lichtstrahlen abzufangen, sondern eine zusätzliche Boden- und Seitenbeleuchtung zu erzielen« Der Erfinder hat sich die Aufgabe gestellt, unter Anwendung des für Zweifadenlampen entwickelten Lösungsprinzips des Hauptpatentcß- auch eine Entblendung von Rebel- und Tiefstrahlscheinwerfern zu erzielen (S. 2 Z. 25 bis 29 und 48 bis 50). Er schlägt zu diesem Zweck vor (S. 2 Z. 50 bis 54), die obere Hälfte des Glashalterings, die vorgewölbt sein soll und sich gegebenenfalls nach der Mitte hin verjüngen kann, als Blendschirm zu verwenden und die Blendkappe als nur die obere Hälfte der Lichtquelle abdeckende Halbkalotte auszubilden; Blendschirm und Blendkappe sollen ebenso wie bei der Konstruktion nach dem Patent 942 852 so Zusammenwirken, daß der erstrebte Erfolg der Entblendung des Scheinwerfers eintritt. \1r^ Gegenstand des Hauptanspruchs ist somit eine Kombination aus mehreren Merkmalen, die teils in diesem Anspruch selbst genannt sind und im übrigen zufolge der in ihm enthaltenen Bezugnahme auf das Hauptpatent 942 852 aus diesem entnommen werden müssen. Die einzelnen Merkmale sind folgende: a) Vor der oberen Hälfte der Lichtquelle ist eine als Halbkalotte ausgebildete Blendkappe angebracht. t b) Der Glashältering ist in seiner oberen Hälfte vorgewölbt und als ein die Schein-werferÖffnung überragender Blendschirm ausgebildet. c) Blendkappe und Blendschirm sind so ungeordnet» daß sie im Zusammenwirken miteinander die volle Ausleuchtung des Reflektors gewährleisten, jedoch den Eintritt von störenden Strahlen in das Blick feld des Fahrers verhindern. II. Die Neuheit der Erfindung wird durch keine der Entgegenhaltungen infrage gestellt* 1. Die früheste der entgegengehaltenen Vorveröffentlichungen, nämlich ein Aufsatz von Hesse über Kurven- und Nebelscheinwerfer in der Zeitschrift wDaa Dicht*. 2. Jahrgang (1ft32). S. 255 bie 227. befaßt sich bereits mit der Frage der Ent-blendung von Kraftfahrzeugscheinwerfern. Der Verfasser legt dar, wie sich der Nebel beim Fahren zur Nachtzeit auswirkt. Das Fernlicht versage, so führt er aus, weil der Kegelkörper des Scheinwerferlichts bei Nebel als eine undurchsichtige weißleuchtende Wand erscheine und der Fahrer außerdem durch reflektiertes Licht geblendet werde. Bei geringerer Nebelbildung könne*' man mit dem Abblendlicht. der Zweifadenlampe zwar noch recht gut fahren; die Fahrsicherheit werde aber auch in diesem Falle durch Schleierbildung beeinträchtigt. Die Erfahrung habe gelehrt, daß man dem Obel durch eine besonders geeignete Streuung desiSchöinwerferliehts begegnen könne, da ein möglichst diffuses Licht günstiger sei als1 "gerichtetes" Licht. Die Veröffentlichung beschreibt dann verschiedene diesem Zweck dienende Hilfsmittel und erwähnt in diesem Zusammenhang die f,Abblendscheinwerfer”, bei denen durch schnabelförmige Ausgestaltung der Scheinwerferkappe die nach oben gehenden Lichtstrahlen abgeschirmt würden, und die neben der normalen Kraftfahrzeugbeleuchtung zusätzlich verwendeten Nebellichter und kombinierten Kurven- und Nebellichter, die sich bei richtiger Anbringung als wertvoll erwiesen hätten. Die wesentlichsten Merkmale brauchbarer Nebellichter seien: möglichst tiefe Lage des Scheinwerfers und starke Neigung nach der Fahrbahn, um die Schleierbildung zu vermeiden, damit zugleich Konzentration dds Lichtes in der Nähe des Fahrzeugs und vermöge der starken Streuung des Lichtes nach den Seiten auch eine kräftigere Beleuchtung der Straßenränder. Diese Vorveröffentlichung stellt demnach bereits die Aufgabe heraus, die bei Nebel besonders störenden nach oben gehenden Lichtstrahlen abzuschirmen und die nächste Dmge-bung des Fahrzeugs durch zusätzliche, in geeigneter Weise angebra6ht^o.^ebellichter möglichst kräftig zu beleuchten, und gibt brauchbare Hinweise für den e in zuschlagenden Lösungsweg. Sie enthält aber keine konkrete technische Lehre für die konstruktive Gestaltung eines Nebel- oder Jiefstrahl-scheinwerfers und offenbart keines der Kombinationsmerkmale a) bis c) des Streitpatents. 2. ^ine weitere Veröffentlichung in lfDas Licht11. Jahrq. 3 (193^. S. 11 zeigt in Abb. 5 zwei verschiedene Abble^-vorrichtungen für Acetylen-Scheinwerfer. Die eine dieser Konstruktionen, bei der die Abblendwirkung in erster Linie dadurch erzielt werden soll, daß der Reflektor nach vorn geneigt werden kann, weist an der Vorderseite der Lampe . eine schutenartige Verlängerung auf; ob diese die Abblendwirkung unterstützen und etwa einer Entblendung im Sinne des Streitpatents dienen soll, ist nicht deutlich zu ersehen, kann jedoch dahingestellt bleiben, denn jedenfalls ist der Veröffentlichung der Vorschlag, die schutenförmige Verlängerung durch entsprechende Gestaltung des Glashalte-ringes zu erzielen, nicht zu entnehmen (Merkmal b des Streit- patents). Die zweite Konstruktion verwendet als Mittel zur Abblendung des Scheinwerfers eine vor die Lichtquelle gesetzte Blendkappe, die jedoch anders als nach der Lehre des Streitpatents die Form einer Vollkalotte hat (Merkmal a). Ferner ist die Möglichkeit der Kombination von Blendschirm und Blendkappe und ihres Zusammenwirkens zu dem Zwecke der Entblendung nicht offenbart. 3. Bin Bericht Uber die Automobilausstellung von T933 in "Das Licht". Jahrg. 3. S. 607 beschreibt ein Mittel zur Vermeidung der am Scheinwerferrand vorbei unmittelbar nach oben gehenden, bei Hebelfährten störenden Strahlen, das darin. besteht, daß auf dem vorderen Teil des Kolbens, d.h. der Scheinwerferbirae, eine schwarze Kuppe angebracht ist. Ferner erwähnt der Bericht eine französische Scheinwerferkonstruktion, bei der in Üblicher Weise durch Verlegung der Lichtquelle vor den Brennpunkt des Parabolreflektors ein nach unten gerichtetes Lichtbündel erzielt und außerdem zur Vermeidung jeglicher Blendung die obere Hälfte des Scheinwerfers durch eine schutenartige Verlängerung des Gehäuses abgedeckt wird. Schließlich wird unter Bezugnahme auf die oben unter 1 behandelte Veröffentlichung auf die Kurven- und Nebellichter hingewiesen, deren Aufgabe in der Erzeugung eines möglichst tief liegenden breiten Lichtbündels dicht vor dem Wagen bestehen soll. Auch dieser Entgegenhaltung sind zwar die Aufgabenstellung und einzelne- Konstruktionselemente des ‘Streitpatents zu entnehmen, aber weder die vom Erfinder vorgeschlagene besondere Gestaltung der Blendkappe und des Blendschirmes noch das funktionelle Zusammenwirken dieser beiden Bauteile miteinander. . - to - 4. Die deutsche Patentschrift 615 274 betrifft einen Fahrzeugscheinwerfer mit parabolischem Reflektor, bei dem der äußere teil des Reflektors eine andere Krümmung und einen anderen Brennpunkt als der innere teil hat und sich von oben nach unten verjüngt» Das in Abb. 1 dargestellte Ausführungsbeispiel neigt einen vor der Lichtquelle angeordneten Schirm k, der annähernd die Form einer Halbkalotte besitzt und nach der Beschreibung (S. 2 Z. 6 bis 8) dazu dient, den direkten Austritt von Lichtstrahlen im oberen teil des Scheinwerfers zu verhindern. Der äußere teil des Reflektors (e 2) ragt über den inneren teil (e 1), dessen weiteste Öffnung die horizontale Scheinwerferachse im rechten Winkel schneidet, in der Weise schutenartig hinaus, daß er oben die größte ■s, tiefe besitzt und in gleichmäßiger Verjüngung nach unten schließlich mit dem unterenHRand des inneren Reflektorteiles eueaamentrifft. Vor der Öffnung des äußeren Reflektorteiles ist schräg n^ch vorn geneigt das Scheinwerferglas angebracht. Diese Vorveröffentlichung zeigt demnach bereits das Merkmal a) des Streitpatents. Der schutenartig vorragende Bauteil e 2 reflektiert infolge seiner von der des inneren Reflektor- * teils abweichenden Krümmung die auf ihn fallenden Lichtstrahlen in einem. nach unten weisenden Winkel zur Horizontalen und erzeugt so zusammen mit den von dem Reflektra%eil e 1 horizontal ausgesendeten Strahlen ein Mischlicht. Mit dieser Anordnung wird, wie die Beschreibung darlegt (S. 1 Z. 37; S. 2 Z. 24 bis 27) und auch der Hauptanspruch zu dem Ausdruck bringt, eine zusätzliche Boden- und Seitenbeleuchtung angestrebt» Zu der unter den Parteien streitigen Frage, ob dem Bauteil e 2 zugleich die Wirkung eines Blendschirmes zukoi^mt und ob die Entgegenhaltung, wie die Klägerin geltend macht, dem Fachmann ein dem Kombinationsmerkmal c des Streitpatents entsprechend© Zusammenwirken zwischen dem Teil e 2 und der Blendkappe k zur vollständigen Abschirmung stö- * render Strahlen offenhart hat, braucht nicht Stellung genommen zu werden, denn jedenfalls weicht das Streitpatent von der vorbekannten Konstruktion insofern wesentlich ab, als es vorschlägt, den Gläshaltering in seinem oberen Teil als Blendschirm auszubilden, während nach der Vorveröffentlichung die schutenförmige Verlängerung des Reflektors im Inneren des Scheinwerferkörpers hinter dem schräg geneigten Abschlußglas angebracht ist und eine ganz andere Bauform und auch, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, Unterschiede hinsichtlich der Strahlenführung ergibt« * •% Auch die Patentschrift 615 274 steht mithin der Neuheit der Erfindung nach dem Streitpaterit nicht entgegen. 't ' 5. Die Veröffentlichung in wDas Licht*1. 10. Jahrg. (1940). . S. 58 zeigt in Abb. 4 einen Wehrmacht-Tarnscheinwerfer. Dieser besitzt zwar einen über die Scheinwerferöffhung nach vorn hinausragenden Blendschirm, weist aber im übrigen keine Übereinstimmungen mit dem Gegenstand des Streitpatents auf. Die Abbildung läßt weder erkennen, daß der Blendschirm wie beim Streitpatent aus dem Glashal taring vörgewölbt noch daß eine Blendkappe in Form einer Halbkalotte angeordnet ist und mit dem Blendschirm zusammenwirkt. Der Blendschirm ist bei der dargestellten Konstruktion ringsum so weit nach unten verlängert, daß er alle Lichtstrahlen und ein Aus treten störender Strahlen nach oben völlig ausschließt; ein zweiter der Entblendung dienender Baukörper war somit nicht erforderlich, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Als weiterer wesentlicher Unterschied kommt hinzu, daß die entgegengehaltene Konstruktion nicht wie das Streitpatent einen Parabolspiegel, sondern einen Ellipsoidspiegel als Reflektor verwendet und die Tatsache ausnutzt, daß das Ellipsoid zwei Brennpunkte hat und daß die Strahlen der in einem Brennpunkt befindlichen Lichtquelle, wie die schematische Zeichnung der / i Abli. 3 erkennen läßt, nach einem bekannten physikalischen Gesetz im zweiten Brennpunkt gesammelt werden und danach wieder auseinanderstreben. Bei der in Abb. 4 gezeigten Anordnung ergibt sich aus diesem Gesetz zwangsläufig, daß alle vom Reflektor erfaßten Strahlen nach unten reflektiert und in breiter Streuung auf die Fahrbahn geworfen werden. Es handelt sich somit tun eine ganz andere Scheinwerferart als beim Streitpatent, die besonderen beim Gegenstand des Streitpatents nicht gegebenen optischen Bedingungen unterliegt. Die Patentanmeldung V 12074 11/63 c» die zur Erteilung des Hauptpatents 942 852 geführt hat, ist im April 1954 bekannt gemacht worden, also vor der Anmeldung des Streitpatents. Sie kann daher dem nach dem Stichtag des 7. August 1953 (BGHZ 18, 81) angemeldeten Streitpat.ent als Vorveröffentlichung gemäß § 2 PatG entgegengehalten werden. Die Entgegenhaltung hat einen Kraftfahrzeugscheinwerfer zu dem Gegenstand, bei dem der Glühfaden für das Fernlicht im Brennpunkt des Parabolreflektors angeordnet ist, die Abblendwendel jedoch über den Brennpunkt hinaus axial nach vorn verlegt und mit einem Abblendlöffel unterlegt ist. Die Lichtquelle für das Abblendlicht ist nach vom von egftsr kalottenförmigen Blendkappe umgeben; zugleich ist ein die Scheinwerferöffnung überragender schutenförmiger Blendschirm vorgesehen. Diese Anordnung, bei der Blendkappe und Blendschirm nach Länge und Breite aufeinander abgestimmt sind, bewirkt, daß auch bei Abblendlicht genügend Licht auf den Reflektor fällt, um diesen voll auszuleuchten, daß aber die infolge der langen Ausdehnung der Abblendwendel - besonders im Hinblick auf die zulässigen Toleranzen der im Handel befindlichen Scheinwerferbirnen - möglicherweise über den Hefldktorrand nach oben austretenden, für den Fahrer stö-fanden Strahlen durch den Blendschirm abgefangen und daß -13- auch bei Fernlicht etwa nach oben austretende Lichtstrahlen dem Gesichtskreis des Fahrers ferngehalten werden« Biese Vorveröffentlichung löst demnach bereits die Aufgabe der Entblendung von Kraftfahrzeugecheinwerfern durch Verwendung einer Blendkappe und eines Blendschirmes, die zu dem erstrebten Ziele des Abfangens unerwünschter unmittelbarer Lichtstrahlen Zusammenwirken (vgl« Merkmal c des Streitpatents)* Abweichungen vom Streitpatent bestehen jedoch hinsichtlich des Merkmals a, da die Blendkappe nach den vorveröffentlichten Bekanntmachungsunterlagen als Vollkalotte, nach dem Streitpatent dagegen als Halbkalotte ausgebildet ist, und hinsichtlich des Merkmals b insofern, als der Blendschirm dem Scheinwerfer in Gestalt eines besonderen schutenförmigeh Bauteils vorgesetzt ist, während nach dem Vorschlag des Streitpatents der obere in geeigneter Weise vorgewölbte Teil des Glashalteringes zugleich die Funktion eines Blendschirmes ausübt« Auch diese Vorver-öffentlichung nimmt daher die Erfindung nach dem Streitpatent nicht neuheitshindernd vorweg«. 7« Bas im Oktober 1954 veröffentlichte Katalogblatt der französischen Firma T^|||pp|& Cie zeigt auf seinen beiden Seiten verschiedene Arten von Kraftfahrzeugscheinwerfern, bei denen der Glashaltering in einer dem äußeren Erscheinungsbilds nach dem Kombinationsmerkmal b des Streitpatents nahekommenden Weise schutenförmig ausgebildet ist* Ob die Vorwölbung des Bings die Funktion eines Blendschirms erfüllt .oder, wie die Beklagte vermutet, nur. eine geschmacklich bedingte, technisch bedeutungslose Formgebung darstellt, ist der Vorveröffentlichung nicht eindeutig zu entnehmen« Ferner läßt sie nicht erkennen, ob eine Blendkappe verwendet und ob sie gegebenenfalls als Halbkalotte ausgebildet ist (Merkmal ä) und ob Vorwölbung und Blendkappe zu dem Zwecke der Entblendung Zusammenwirken (Merkmal c)« - H - III . Auch die Fortsphrittlichkeit der Erfindung kann bejaht werden, Doch bedarf ee insoweit keiner Einzelerörterung, weil die Erfindung, wie die angefochtene Entscheidung zutreffend feststellt. und wie auch der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, nicht die erforderliche Erfondunashöhe besitzt. 1, Sum Hauptanspruch legt der Nichtigkeitssenat dar, die Gestaltung des Glashalteringes durch entsprechende Ausbildung seiner oberen Hälfte zu einem Blendschirm sei durch die unter II 6 und 7 behandelten Vorveröffentlichungen nahegelegt. Im Unteranspruch 5 der Bekanntmachungsunterlagen W 12074 sei bereits vorgeschlagen, den Blendschirm so zu gestalten, daß er die gesamte Scheinwerferöffnung umgibt und durch einen geschlossenen Hing gebildet ist. Unter diesen Umständen habe es keine erfinderische Leistung erfordert*, den bei jedem Scheinwerfer ohnehin vorhandenen Glashalte-ring unter entsprechender Formgebung zugleich als Blendschirm zu benutzen. Bas gelte um so mehr, als eine solche Gestaltung des Glashalteringes bereits in dem vorveröffentlichten Katalogblatt der Firma & Cie gezeigt werde. Ber Erfinder habe also nur von bekannten fertigungstechni-scheu Vorteilen Gebrauch gemacht. Auch der Forderung^ Blendschirm aus Sicherheitsgründen mit dem Lampengehäuse so fest zu verbinden, daß er sich in keinem Falle von selbst lösen könne, genügten bereits die Konstruktionen nach der vorveröffentlichten Patentanmeldung und nach dem französischen Katalogblatt. Ihre Übertragung auf Nebelscheinwerfer sei eine Selbstverständlichkeit. Bie Ausbildung der Blendkappe als Halbkalotte sei bereits durch die deutsche Patentschrift 61$ 274 bekannt geworden, und zwar für Scheinwerfer, bei denen es ebenfalls darauf anltomme, Lichtstrahlen nach unten vorn zu werfen; die Anwendung dieses Merkmals auf Nebel- oder Tiefstrahlscheinwerfer ergebe sich daher aus dem Stand der Technik von selbst. Auch die Zusammenfassung der drei teils vorbekannten, teils nach dem Stand der Technik selbstverständlichen Maßnahmen sei keine erfinderische Leistung. Dieser Beurteilung, der auch der gerichtliche Sachverständige unter ergänzendem Hinweis auf die oben behandelten Veröffentlichungen in der Zeitschrift ”Das Licht” beitritt, schließt sich der erkennende Senat an. 2. Bine zusammenfassende Würdigung aller Entgegenhaltungen ergibt, daß die Aufgabe, bei Kraftföhrzeugscheinwerfern das Auftreten der störenden weißen “Lichtfinger" im Hebel und bei diesigem Wetter zu verhindern, schon vor langer Zeit erkannt worden war (vgl. besonders die unter II, 1 und 3 behandelten Veröffentlichungen aus den Jahren 1932 und 1933) und daß die Lösungsvorschläge des Streitpatents im Zeitpunkt seiner Anmeldung teils bekannt, im übrigen aber durch den Stand der Technik nahegelegt wären. Eine vor der Lichtquelle angeordnete kalottenförmige Abdeckung wurde schon im Jahre 1933 bei Acetylenlampen (s.p. II, 2) und wenig später bei mit elektrischem Strom betriebenen Lampen verwendet (s. o. II, 3)> die in der letztgenannten Veröffentlichung erwähnte, am vorderen Teil der Scheinwerferbime angebrachte schwarze Kuppe ist der Blendkappe im Sinne des'Streitpatents zu dem mindesten technisch gleichwertig. Die deutsche Patentschrift 615 274 (oben II, 4) zeigt bereits, daß man in Fällen, in denen eine gute Boden-beieuchtung anzustreben ist, die Blendkappe als Halbkalotte ausbilden und so anordneh kann, daß nur die oberhalb der Horizontalen ausgesendeten Lichtstrahlen abgeschirmt werden, während die Strahlen nach unten frei austreten können. In den vorveröffentlichten Anmeldungsunterlagen des Hauptpatents 942 852 (s.o. II, 6) wird die Blendkappe wiederum als Vollkalotte verwendet. Der über der Lichtquelle angeordnete, der Abschirmung nach oben gerichteter Lichstrahlen dienende Blendschirm ist ein altbekanntes Hilfsmittel der Beleuchtungstechnik* Nach der unter II, 1 behandelten Veröffentlichung kann er in einer schnabelförmigen Ausgestaltung der Scheinwerferkappe bestehen, nach der bei Acetylenlampen verwendeten Bauform (s.o. II, 2) und nach den unter II, 3 und II, 5 erörterten Vorveröffentlichungen in einer vor das Lampengehäuse gesetzten schutenartigen Verlängerung, die entweder einen vollständigen,überall gleich tiefen Hing bildet oder sich nach unten verjüngt oder wie beim Wehrmacht-Tarnscheinwerfer (II, 5) in der unteren Hälfte größtenteils fehlen kann. Ob dem Bauteil e 2 nach der deutschen Patentschrift 615 274 (II, 4) die Bedeutung eines Blendschirmes zukommt, kann auch hier angesichts der großen Zahl von Veröffentlichungen, die ausdrücklich die Verwendung eines Blendschirmes zu dem im Streitpatent als »»Entblendung* bezeichneten Zwecke Vorschlägen, dahingestellt bleiben* Die dem Streitpatent am nächsten kommende Vorveröffentlichung, nämlich die Anmeldungsunterlagen des Hauptpatents (s.o*II, 6), sieht im Hauptanspruch einen die Scheinwerferöffnung überragenden Blendschirm von beliebiger Ausführung und in Anspruch 5 einen Blendschirm vor, der die gesamte ScheinwerferÖffnung umgibt und durch einen geschlossenen Hing gebildet ist. Der'Vorschlag dieses Hnteranspruohs war, wie der Nichtig-keitssenat zutreffend ausführt, geeignet, den Fachmann dazu anzuregen, den ohnehin vorhandenen» die ganze Scheinwerferöffnung umschließenden Glashaltering duroh entsprechende Vorwölbung in seinem oberen Teile zugleich als Blendschirm zu verwenden; dies gilt um so mehr, wenn man das vorveröffent lichte JCatalogblatt (II, 1) mitberücksichtigt, das bereits einen in ähnlicher Weise vorgewölbten Glashaltering zeigte, mag diese Formgebung auch auf anderen, möglicherweise nur auf geschmacklichen Gründen beruht haben* Schließlich wer auch das funktionelle Zusammenwirken zwischen Blendkappe und Blendschirm durch die Anmeldungsunterlagen des Hauptpätents bereits eindeutig offenbart worden (vgl. insbesondere die Beschreibung der Patentschrift 942 852 S. 2 Z. 15 bis 18 und Z. 80 bis 92 sowie den ünter-anspruoh 3).. 3. Im Prioritätszeitpunkt war es mithin bekannt, daß die Anordnung einer Blendkappe vor der Lichtquelle und die Verwendung eines den oberen Teil der Scheinwerferöffnung überragenden Blendschirmee geeignete Mittel sind, um einen Kraftfahrzeugscheinwerfer zu entblenden, d.h. die den Fahrer besonders bei Nebel störenden, nach oben austretenden Strahlen abzuhalten. Ferner war bekannt, daß eine gemeinsame Verwendung und ein Zusammenwirken der beiden nach Formgebung und Anordnung aufeinander abgestimmten Bauteile eine besondere wirksame Entblendm^ gewährleistet und auch sonst Vorteile bietet, die bei Verwendung des einen oder anderen von ihnen für sich allein nicht erzielt werden können. Auch die Verwendung einer halbkalottenförmigen, nur die obere Hälfte der Lichtquelle abschirmenden Blendkappe war bereits vorge-achlagen worden und die Benutzung des entsprechend vorgewölbten Glashalteringes als Blendschirm durch zwei Vorveröffentlichungen nahegelegt. Die Anwendung dieser größtenteils bekannten oder wenigstens nahegelegten Konetruktionselemente bei Nebel- und TiefStrahlscheinwerfern ist keine erfinderische Leistung von genügender Erfindungshöhe. Die Beklagte verkennt nicht', daß der Fachmann den Anmeldungsunterlagen des Hauptpatents bereits entnehmen konnte, daß die Anwendung des Gedankens einer Bntblendung durch geeignetes Zusammenwirken von Blendkappe und Blendschirm nicht nur bei den mit Zweifadenbirneh ausgerüsteten Hauptscheinwerfern, auf die sich die Vorveröffentlichung nach t w y ihrem Wortlaut allein bezieht, vorteilhaftest, sondern auch bei Kraftfahrzeugscheinwerfern anderer Art*. Sie meint aber, die Anwendung des Gedankens gerade auf Nebel- uhd Tiefstrahlscheinwerfer habe nicht nahegelegen, denn es hätten Vorurteile bestanden, die hiervon abgehalten hätten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Nebelscheinwerfer werden ebenso wie Tiefstrahlscheinwerfer neben den Hauptscheinwerfern verwendet und dienen dazu, bei Sichtbehinderung durch Nebel oder aus ähnlichen Ursachen die Fahrbahn in der näheren Umgebung des Kraftfahrzeugs und vor allem die StraBenbegrenzung an beiden Seiten zusätzlich.zu beleuchten. Dem Fahrer soll die Einhaltung des vorgeschriebenen Teiles der Fahrbahn und das Erkennen von anderen Straßen-benutzern und von Verkehrszeichen erleichtert werden? andererseits soll das Fahrzeug für entgegenkommende oder überholende Verkehrsteilnehmer besser wahrnehmbar gemacht werden. Daß auch und gerade bei Beleuchtungseinrichtungen mit dieser besonderen Zweckbestimmung dafür gesorgt werden muß, daß das Auftreten eines undurchsichtigen Nebelschleiers durch unmittelbare Bestrahlung tunlichst vermieden wird, liegt auf der Hand. nicht angenommen werden, daß sich der Fachmann von der Anwendung der bekannten oder naheliegenden Entblendungsmaß-nahmen durch die Erwägung hättfe abhalten lassen, solche Maß- stung der Nebelscheinwerfer in unerwünschter Weise schwächen. Eine solche Schwächung war ernstlich nicht zu befürchten, da die Entblendungsmaßnahmen bei geeigneter Anordnung nur solche Lichbtrahlen erfassen und unwirksam machen, die andernfalls in das Blickfeld des Fahrers gelangen könnten, nicht aber die Strahlen, die nach unten fallen und dem mit der zusätzlichen Beleuchtung erstrebten Zwecke einer besseren Angesichts der Vordringlichkeit nahmen könnten die kraft Gesetzes auf 35 W beschränkte Lei- Ausleuchtung der näheren Umgebung des Kraftfahrzeugs dienen. Selbst wenn aber eine gewisse Schwächung der Leuchtkraft der Hebellampen zu erwarten gewesen wäre» hätte der Fachmann diesen Hachteil sicherlich gegenüber dem großen Vorteil einer zuverlässigen Entblendung in Kauf genommen. Auch die Annahme der Beklagten, der Verwendung einer Halbkalotte habe das Vorurteil entgegengestanden, daß durch Verkleinernng der Blendkappe die Gefahr des Auftretens irregu-' lärer Streustrahlen erhöht werde*,geht fehl. Der Durchschnittsfachmann, auf den es für die Beurteilung der Erfindungshöhe ankommt, ist im Streitfälle der mit der Entwicklung von Scheinwerferlampen befaßte Konstrukteur. Ein solcher Fachmiann, dem die physikalischen Gesetze von der Strahlung, Heflektion und Brechung des Lichtes geläufig sein müssen, wäre jenem - tatsächlich unbegründeten - Vorurteil nicht unterlegen, sondern hätte im Gegenteil aufgrund seines Fachwissens ohne weiteres erkannt, daß bei Lampen der hier in Betracht kommenden Art die erstrebte besondere Boden- und Seitenbeleuchtung durch Weglassen der unteren Hälfte der Blendkappe verbessert werden kann und daß ernstliche Bedenken gegen diese Maßnahme nicht bestehen. Im übrigen war das behauptete Vorurteil, selbst wenn es in früherer Zeit einmal bestanden haben sollte, jedenfalls durch die Konstruktion nach dem deutschen Patent 615 274 überwunden worden, denn diese Konstruktion verwendete bereits für einen ganz ähnlichen Anwendungsfall, bei dem es ebenfalls darauf ankam, eine zusätzliche Boden- und Seitenbeleuchtung zu erzielen (Beschreibung^. 1 Z. 3 f sowie Patentanspruch 1) und den direkten Austritt von Lichtstrahlen im oberen Teil des Scheinwerfers zu verhindern (S. 2 Z. 6 bis 8), eine halbkalottenförmige Blendkappe. Das Vorhandensein der erforderlichen Erfindungahöhe kann auch nicht, wie die Beklagte schließlich meint, damit Begründet werden, daß die Erfindung das Vorurteil überwunden habe, bei den tief anzubringenden Bebel- und Tiefstrahlschein-werfern sei die Anbringung von vorn überragenden Blechschuten wegen der entstehenden Gefahr von Verletzungen nicht zu verantworten« Dieser Vortrag ist nicht einmal schlüssig, denn der Erfinder hat sich weder die Aufgabe gestellt, dieser Gefahr vorzubeugen noch einen Weg zu ihrer Lösung gezeigt; im übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gefahr bei tiefliegenden Scheinwerfern größer sein soll als bei den in normaler Höhe angebrachten Hauptscheinwerfern, die nicht selten, ohne daß dies zu Beanstandungen Anlaß gegeben hätte, mit schutenförmigen Blendschinnen ausgerüstet sind« 4« Hach alledem stellt die Anwendung der zu dem größten Teil bekannten und im übrigen naheliegenden Konstruktionselements bei Nebelscheinwerfern keine Uber das Bachkönnen eines Durch-schnittsfachmanns hinausragende schöpferische Leistung dar« Hinsichtlich der Tiefstrahlscheinwerfer, auf die sich das Streitpatent außerdem bezieht, kann nichts anderes gelten, denn diese Scheinwerferart weist nach Aussage des gerichtlichen Sachverständigen gegenüber den Hebelscheinw^^ern in bezug auf Bestimmungszweck, Aufbau und Wirkungsweise keine Unterschiede auf, die* für die Frage der Erfindungshöhe ins Gewicht fallen könnten« « 1• Hiernach kann der Hauptanspruch des Streitpatents nicht aufrechterhalten werden« Sein Inhalt bedeutet lediglich eine auf einen besonderen Anwendungsfall zugeschnittene weitere Ausbildung des Gegenstandes des Hauptpatents 942 852, die allenfalls als Unteranspruch dieses Patentes hätte Schut2 erlangen können. - <L I i i 2. auch die Unteransprüche geben weder für eich allein noch in Verbindung miteinander und mit den Merkmalen des Haupt-atispruchs eine den Anforderungen an eine erfinderische Iieietung genügende technische lehre, Der Vorschlag, die Halbkalotte und ihre Befestigungsstreben außen und/oder innen zu verspiegeln (Anspruch 2), ist eine dem Fachmann geläufige Maßnahme, die außer zu ästhetischen Zwecken dazu dient, unerwünschte Wärmestrahlen durch Reflek-tion abzuleiten* Auch die für den Fachmann naheliegende Verspiegelung der Unterseite des Blendschirmes (Anspruch 3) .stellt aus den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung keine erfinderische Leistung dar. Die rechteckige Gestaltung der Lichtaustrittsöffnung (Anspruch 4) wird in der Patentschrift selbst als bekannt vorausgesetzt und ist auch im Zusammenwirken mit den Merkmalen der Ansprüche 1 bis 3 eine Maßnahme, die nicht Über das Fachkönnen hinausgeht, das dem Durchschnittsfachmann im Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents zur Verfügung gestanden hat. 3. Die Berufung der Beklagten war somit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 42 Abs. 3, 40 PatG. Wilde Spreng Löscher Pehle Ebel