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BGH · 1 ZR 21/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 ZR 21/59

stand ihrer Entscheidungen gemacht haben, weist die Besonderheit auf, daß Im Auftrag des Klägers, der gegen die Beklagte Verdacht geschöpft hatte und sie eines Verstoßes gegen die Rabattvorschriften überführen wollte, als Käufer aufgetreten ist. Der Kläger erblickt in dem Verhalten der Beklagten im Falle sowohl einen Verstoß gegen die §§ 1 und 2 des Rabattgesetzes als auch den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs im Sinne des § 1 UWG. Außerdem erfülle der vom Kläger H gestellte11 Kauf deshalb nicht den Tatbestand des Rabattgesetzos, weil üas Gerät nicht für sich selbst als Letztverbraucher, sondern in Wirklichkeit für den Kläger gekauft habe; mit dieser Begründung sei Kurt in dem auf Strafanzeige de3 Klägers eingoleiteten Strafverfahren wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden (320 Ds 25/58 des Amtsgerichts Tiergarten). berühren, sondern darüber hinaus von allgemeinerer Bedeutung sind« Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die rabattrechtliche Beurteilung der Veräußerung einer Ware an einen "Kontrollkaufer" sei eine solche grundsätzliche Frage, sind durchgreifende rechtliche Bedenken nicht zu erheben, mag es auch, wie noch darzulegen sein wird, im vorliegenden Falle auf diese Besonderheit des Tatbestandes nicht entscheidend ankommen (s. Februar 1958 von dem Mitinhaber der Beklagten, Erich B^^, selbst bedient worden ist, und vertritt im übrigen die Ansicht, daß die Beklagte auch für das Verhalten ihres Angestellten Kurt bei der ersten Vertrags'Verhandlung vom 7* Februar 1958 einzustehen habe, die in den Geschäftsräumen der Beklagten stattgefunden habe und bei der Kurt BBBV als Angestellter der Beklagten und nicht der GmbH tätig geworden sei, wie insbesondere die auf den Namen der Beklagten erteilte Anzahlungsquittung über 40,— DM erkennen lasse. gölten hätte, fände die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte könne auch in diesem Palle wegen ihrer Mitverantwortlichkeit für das Zustandekommen des Vertrages selbständig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, in den rechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen Feststellungen eine hinreichende Stütze. Dem kann unbedenklich beigetreten werden, wenn der Auftraggeber, für dessen Rechnung gekauft wird, die Ware zur Deckung seines persönlichen Lebensbedarfs verwendet, und die Weitergabe der Ware an ihn sich nicht als ein neues Umsatzgeschäft unter Einschaltung einer weiteren Wirtschaf tsotufe darstellt (s. Ob - wie die Revision meint - der hier zur Erörterung stehende Fall, daß der Auftraggeber selbst den Einzelhandel mit Waren der fraglichen Art betreibt und den Kauf zur Überwachung des Geschäftsgebarens eines Mitbewerbers und möglicherweise nicht in der Absicht der Deckung eines eigenen Lebensbedarfs hat vornehmen lassen, anders zu beurteilen ist, oder ob der Auftraggeber auch in einem solchen Falle deshalb als Letztverbraucher im Sinne des Rabattgesetzes anzusehen ist, weil er die Ware nicht mit dom Ziel der Weiterveräußorung im gewöhnlichen Geschäftsgang erworben hat, das Umsat2gcschäft vielmehr mit der Erfüllung des verfolgten Beweiszwcckos zu dem endgültigen Abschluß gekommen ist, bedarf keiner Entscheidung, da die Klage nur auf Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen gerichtet ist. Ein Unterlassungsan-spruch ist nämlich, wie das Berufungsgericht in einer Hilfübegründung rechtlich bedenkenfrei darlogt, auch dann gerechtfertigt, wenn und der Kläger als sein Auf- traggeber nicht als LetztVerbraucher im Sinne des Gesetzes anzusehen sind, da das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kontrollkäufer, der sich den Anschein eines echten Letztverbrauchers gegeben hat, jedenfalls die für eine vorbeugende Unterlassungsklage erforderliche Beeinträchtig gungsgefahr beweist. Auch die - seitens der Revision nicht angegriffene - Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe dem Kon-trollkäufor Juling einen nPreisnachlaß’* im Sinne von § 1 Abs. 2 RabG gewährt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Voraussetzung für die Anwendung dos Rabattgosetzos ist daher, daß der Verkäufer gegenüber dem von ihm selbst angekündigten oder geforderten Preis einen Nachlaß gewahrt. Daß diese Voraussetzung im vorliegenden Falle gegeben ist, hat das Berufungsgericht zwar nicht im einzelnen dargologt; aus dem gesamten Inhalt der Entscheidungsgründo in Verbindung mit der Darstellung des unstreitigen Sachverhalts ist jedoch zu entnehmen, daß es den im.Katalog der Firma Grundig für das gekaufte Gerät angegebenen Listenpreis von 212,— DM als den seitens der Beklagten angekündigten und boi Direkt- Es stützt diese Annahme offensichtlich auf die Tatsache, daß hei den Vertragsverhandlungen der Katalog der Herstellerfirma zugrunde gelegt worden ist und daß die Beklagte alsdann einen Nachlaß in Höhe von 10 £ gegenüber dem Listcii-preis bewilligt hat. Solche Umstände sind hier nicht gegeben, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger durch Hinweise aus Kundenkreisen darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Beklagte in mehreren Fällen unzulässige Rabatte gewährt habe» Daher kann ihm ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts nicht abgosprochen und kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er sich hierzu dos Mittels eines Kontrollkaufes bedient hat» Vorsorglich - nämlich für den Fall, daß ihre Einwendungen gegen die Annahme eines vollendeten Verstoßes gegen das Habattgesctz erfolglos bleiben sollten - stützt sich die .Revision schließlich auf die Erwägung, daß der Kläger auch in dleseni Falle nach freu und Glauben einen Unterlassungsanspruch nicht erheben könne, da er sich dann der Anstiftung zu dem Rabattverstoß schuldig und damit selbst strafbar gemacht habe» Auch dieses Vorbringen nötigt nicht zu einer abschließenden Beurteilung der Frage, ob das Verhalten der Beklagten, nämlich der Verkauf des Rundfunkgoräts an den Kontrollkäufer einen vollendeten strafbaren Verstoß gegen die Rabattvorschriften darstellt oder ob es etwa an dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal eines Verkaufs an den Letztverbraucher fehlt; denn das Vorbringen muß schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil der fostgestellte Sachverhalt für die Annahme einer Anstiftung im Sinne des § 48 StGB nicht ausreicht» Das Berufungsgericht hat lediglich festgcstellt, dai3 ein Preisnachlaß von etwa 10 gegenüber dem im Katalog der Herotellei'firma angegebenen Preise-vereinbart worden ist, und die Behauptung der Beklagten, der Kontrollkäufer J^Bl habe um Gewährung eines Preisnachlasses gebeten, als möglicherweise zutreffend unterstellt. Einer solchen ausdrücklichen Feststellung hätte es aber bedurft, denn nach Lage der Sache liegt die Annahme nahe, daß nicht erst die Bitte Julings den Entschluß der Beklagten zu einer Rabattgewährung hervorgerufen hat, sondern daß die Beklagte diesen Entschluß bereits allgemein und für jeden einzelnen vorkommendon Direktverkauf gefaßt hatte und daher nicht mehr zu der Tat angestiftet werden konnte (vgl. Wenn er daraufhin einen Kontrollkauf veranlaßt hat, so kann in Ermangelung hinreichender Anhaltspunkte nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß sein Wille darauf gerichtet gewesen sei, bei der Beklagten den Entschluß zur Gewährung gesetzwidriger Preisnachlässe erst herbeizuführen; es ist vielmehr die - weder durch den Vortrag der Beklagten noch durch die Feststellungen des Berufungsgerichts ausgerüumte -Möglichkeit in Betracht zu ziehen9 daß der Kläger und von der Annahme ausgegangen sind, die Beklagte habe diesen Entschluß bereits zuvor gefaßt und fortgesetzt betätigt, und daß sie mit ihrem Vorgehen lediglich den Nachweis eines solchen fortgesetzten Deliktes und die Unterbindung weiterer gesetzwidriger Einzelhandlungen bezweckt haben. Verhält es sich so, dann ist - anders als in dem Falle der Entscheidung in BGH 8, 85, 86, auf den sich die Beklagte beruft, der jedoch einen in dieser Beziehung wesont lieh abweichenden Sachverhalt zUm Gegenstand hat - für die Annahme einer strafbaren Anstiftung kein Raum (s. Auch in der Richtung, daß die Verurteilung auf Fernsehgeräte erstreckt worden ist, obwohl die Vorinstanzen 1 den Fall G^IHB nicht zu dem Gegenstand ihrer Entscheidung gemacht haben und es sich im Falle nur um ein Rund-

Zitierte Normen: § 1 UWG § 546 ZPO
FeststellungRevisionBerufungsgerichtGmbHKlägerWareAnnahme

Volltext der Entscheidung

2147 078
1 ZR 21/59
Verkündet am 29o März I960 unau, Justizhauptsekrctär, als Urkundsbcamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes ln dem Hechtsstreit
 der Offenen Handelsgesellschaft in Firma Erich Tonmöbol oHG, vertreten durch ihre Gesellschafter, die Kaufleute Erich	und Walter SfIHfc in Bi
A^Hfctraßc tfl,
- Prozeßbovollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägorin,
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Rundfunk-Kinzelhändler Max S< B^^I^Betraße
- Prozeßbevollmächtigter;
Kläger und Revisionsbeklagton, Rechtsanwalt Prof. Br.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29» März I960 unter Mitwirkung der Bundosrichter Br. Krüger-Nieland, Jungbluth, Pohle» Br. Spengler und Ebel
 für Rocht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13* Januar 1959 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger unterhält in Berlin zwei Einzelhandelsgeschäfte für Rundfunk- und Fernsehgeräte, Musiktruhen und Schallplatten. Die Beklagte betreibt u.a. den Groß- und Einzelhandel mit Tonmöbeln, Rundfunk- und Fernsehgeräten. Sie steht in enger persönlicher und geschäftlicher Beziehung zu der	und F^H^P-Handels-GmbH, die im Handels-
register des Amtsgerichts Bremen eingetragen ist, in Berlin eine Zweigniederlassung unterhält und deren Geschäftsführerin und mit 19/20 des Stammkapitals von 20.000 DM beteiligte Gesellschafterin die Ehefrau des Gesellschafters der Beklagten Erich E4HB ist. Dieser Firma überläßt die Beklagte nach ihrem Vortrag in der Regel die Durchführung von Verkäufen an letztverbraucher.
Dor Kläger wendet sich mit der Klage gegen vermeintliche Vorstöße der Beklagten gegen das Rabattgesetz. Er stützt sich auf zwei geschäftliche Vorgänge, nämlich den im November 1956 getätigten Verkauf eines Fernsehgeräts an Frau Christel Grabiak und den Teilzahlungsv.crkauf eines Rundfunkgerätes an Rudolf	vom 7-/15* Februar 1958.
Der Fall	den die Vorinstanzen allein zu dem Gegen-
stand ihrer Entscheidungen gemacht haben, weist die Besonderheit auf, daß	Im	Auftrag	des Klägers, der
 gegen die Beklagte Verdacht geschöpft hatte und sie eines Verstoßes gegen die Rabattvorschriften überführen wollte, als Käufer aufgetreten ist. Kr hat sich unstreitig wie folgt zugetragen:
suchte am 7* Februar 1958 die Geschäftsräume dor Beklagten auf und wählte anhand eines Katalogs der Firma Grundig, den ihm der Verkäufer Kurt B^BP, ein Bruder des Mitinhabers dor Beklagten, Erich B4iH^, vorgelcgt hatte, das Modell "Typ 97% dessen Einzolverkaufsprois
 im Katalog mit 212,— DM angegeben war. Kurt Bräumte «jjglPB auf dessen Anfrage einen Nachlaß von 10 £ gegenüber dem Listenpreis ein; ferner wurde vereinbart, daß auf den hiernach 191,— DM betragenden Kaufpreis eine Anzahlung von 60,— DM geleistet und der Rest in Raten gezahlt worden solle. Da das Gerät nicht auf Lager war, zahlte zunächst nur 40,— DM, worüber er eine Quittung der Beklagten erhielt. Die weiteren 20,— DM zahlte er am 15-Februar 1958 bei Abholung des Gerätes. Diesmal bediente ihn, wie die Beklagte nach Feststellung des Berufungsgerichts im zweiten Rechtszug nicht mehr bestritten hat, ihr Mitinhaber Brich BfBp. Bei dieser Gelegenheit wurde die Vereinbarung in Form eines an die - zur Finanzierung des Teilzahlungsgeschäfts eingeschaltete - Rundfunkgroßhandlung
 gerichteten Bestellscheins und Darlehnsantrags schriftlich niedcrgelegt, in dem der Barkaufpreis mit 191,— DM, die Restkaufsumme nach Abzug der Anzahlung mit 131»— DM und der sich mit den Teilzahlungszuschlägen und der Antragsgebühr ergebende Teilzahlungsbetrag mit 140,85 DM angegeben ist. Der Bestellschein und Darlehnsantrag trägt am Kopf den Firmenstempel der Rundfunk- und FBBB^-H^mi-GmbH, auf deren Namen auch die Quittung Uber die restliche Anzahlung von 20,— DM lautet.
Der Kläger erblickt in dem Verhalten der Beklagten im Falle	sowohl	einen	Verstoß gegen die §§ 1 und 2 des
 Rabattgesetzes als auch den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs im Sinne des § 1 UWG. Er hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich angedrohten Strafen zu unterlassen, beim Verkauf von Rundfunk- und Fernsehgeräten auf Teilzahlung einen Nachlaß von dem geforderten Preis zu gewähren.
Die Beklagte hat um
 
Abweisung der Klage
 gebeten. Sie hat geltend gemacht, sie sei nicht die richtige Beklagte, da nicht sie, sondern die Rundfunk- und l''4HH^H^H^-GmbH Vertragspartnerin des Käufers sei. Kurt BJflHV sei zugleich Vertreter der Beklagten und der GmbH, wobei seine Befugnisse so abgogrenzt seien, daß er Einzelvorträge mit Letztverbrauchern nur für die GmbH abschließe. Außerdem erfülle der vom Kläger H gestellte11 Kauf deshalb nicht den Tatbestand des Rabattgesetzos, weil üas Gerät nicht für sich selbst als Letztverbraucher, sondern in Wirklichkeit für den Kläger gekauft habe; mit dieser Begründung sei Kurt	in	dem auf Strafanzeige
 de3 Klägers eingoleiteten Strafverfahren wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden (320 Ds 25/58 des Amtsgerichts Tiergarten).
Beide Vorinstanzen haben die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision, die das Berufungsgericht gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO zugelassen hat, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter, während der Kläger um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet«,
Entscheidungsgründo s
I. Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist grundsätzlich einer Rachprüfung durch das Revisionsgoricht entzogen. Nach feststehender Rechtsprechung kann ihr nur ausnahmsweise eine das Revisionsgericht bindende Wirkung versagt werden, wenn sie offensichtlich gegen den in § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu dem Ausdruck kommenden Zweck der Vorschrift verstößt, die oberstrichtorliche Klärung von Rechtsfragen zu ermöglichen, die nicht nur den Einzelfull
 
berühren, sondern darüber hinaus von allgemeinerer Bedeutung sind« Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die rabattrechtliche Beurteilung der Veräußerung einer Ware an einen "Kontrollkaufer" sei eine solche grundsätzliche Frage, sind durchgreifende rechtliche Bedenken nicht zu erheben, mag es auch, wie noch darzulegen sein wird, im vorliegenden Falle auf diese Besonderheit des Tatbestandes nicht entscheidend ankommen (s. u.a. BGH in LM § 546 ZPO hr. 11 und 15)*
II. Bio Frage, ob der Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gerichtet werden kann oder ob die	und
 Handels-GmbH die richtige Beklagte gewesen wäre, hat das Berufungsgericht im ersteren Sinne entschieden. Es stützt sich hierfür einerseits auf die im zv/eiten Eechtszug nicht mehr bestrittene Tatsache, daß J^BB bei seiner Vorsprache am 15. Februar 1958 von dem Mitinhaber der Beklagten, Erich B^^, selbst bedient worden ist, und vertritt im übrigen die Ansicht, daß die Beklagte auch für das Verhalten ihres Angestellten Kurt	bei	der ersten Vertrags'Verhandlung
 vom 7* Februar 1958 einzustehen habe, die in den Geschäftsräumen der Beklagten stattgefunden habe und bei der Kurt BBBV als Angestellter der Beklagten und nicht der GmbH tätig geworden sei, wie insbesondere die auf den Namen der Beklagten erteilte Anzahlungsquittung über 40,— DM erkennen lasse.
Diese von der Revision nicht angegriffene Beurteilung gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Sie nimmt zwar nicht eindeutig zu der Frage Stellung, ob die Beklagte oder die GmbH als Vertragspartnerin'', des Käufers JBHfe anzusehen ist. Einer Beantwortung dieser Frage bedurfte es aber auch nicht? denn selbst wenn die GmbH im Hinblick darauf, daß Bestellschein und Darlehnsantrag und die zv/cite Anzahlungsquittung auf ihren Namen lauten, als Verkäuferin zu
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gölten hätte, fände die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte könne auch in diesem Palle wegen ihrer Mitverantwortlichkeit für das Zustandekommen des Vertrages selbständig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, in den rechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen Feststellungen eine hinreichende Stütze. Wenn das Berufungsgericht fost-stellt, daß die Verhandlungen in den Geschäftsräumen der Beklagten, nicht in denen der GmbH stattgefunden habcns daß Kürt	als	Vertreter	der Beklagten aufgetreten ist und
 daß der Gesellschafter der Beklagten, Brich BtfHBi» der selbst an der GmbH nicht beteiligt ist, die abschließende Verhandlung vom 15. Februar 1958 geführt hat, so ist seine Schlußfolgerung rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Beklagte ungeachtet der Einschaltung der GmbH bei der Abwicklung des Teilzahlungsgeschäfts selbständig verantwortlich sei. Sie entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der in Fällen dieser Art nicht nur der eigentliche Verletzer, sondern auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, der durch seine Einflußnahme zu dem Eintritt des gesetzwidrigen Erfolges, dessen Verhinderung in seiner Macht gestanden hätte, maßgebend beigetragen hat (s. u.a. BGH 14, 163 - Constanze II5 BGH 17, 291 - Magnettonband).
Die Hechtsgültigkeit des Rabattgesetzes vom 25« November 1933 unterliegt, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. GRUR 1958, 487 « NJW 1958, 1140 -Antibiotica), keinen Bedenken.
Bei der rabattrechtlichen Beurteilung ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß sich das Veräußerungsgeschäft mit	"im	geschäftlichen Verkehr"
abgespielt hat und daß die Gewährung eines Preisnachlasses "zu Zwecken des Wettbewerbs" geschehen ist. Dieser Annahme steht nicht entgegen, daß es sich bei dem Geschäft um den
 
Sonderfall des Verkaufes an einen “Kontrollkäufer" gehandelt hat.
3-	Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht Rundfunkgeräte als “Waren des täglichen Bedarfs“ im Siuno des 'j 1 RabG angesehen, kann nicht zu dem Erfolg führen. liach der in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein vertretenen Auffassung fallen unter diesen Begriff nicht nur, wie die Revision meint, Waren, für deren Anschaffung oder wenigstens deren Benutzung ein regelmäßig wiederkehrender Bedarf besteht, sondern alle Waren, die nach der Verkehrsanschauung für den durchschnittlichen angemessenen Bedarf bestimmt sind und für die jederzeit ein Bedürfnis auftreten kann?
Zu den Waren des täglichen Bedarfs sind daher auch solche Gebrauchsgüter zu rechnen, die in größeren Zeitabständcn oder auch nur einmal angeschafft zu werden pflegen, wie Kleider, Bücher, Möbel, Klaviere usw., soweit es sich nicht um ausgesprochene Luxusgegenstände wie z.B. Antiquitäten, echte Teppiche und dgl. handelt. Gegen die Annahme, daß Rundfunkgeräte der hier in Betracht kommenden Art - der Listenpreis des von	gekauften Gerätes hat 212,— DM
betragen - Gegenstände des täglichen Bedarfs seien, bestehen hiernach keine rechtlichen Bedenken (ebensos Hanseatisches Oberlandcsgerieht Hamburg in WRF 1958, 29; Baumbach/Hefcr-
m
mehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 8. Aufl. Anm. 4 zu § 1 RabG). Ob und unter welchen Voraussetzungen solche Rundfunkgeräte auszunehmen wären, die nach Ausstattung und Breis als Luxusgegenstände angesehen werden könnten, i3t hier nicht zu entscheiden.
4-	Das Vorliogon des weiteren Tatbestandsmerkmales der Veräußerung im Einzolverkauf an den Letztverbraucher hat das Berufungsgericht aus der Erwägung bejaht, daß nach dom gesetzgeberischen Zweck der Vorschrift der Begriff “Letztverbrauchor“ im Gegensatz zu den Wirtschaftsstufen der
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Güterherstcllung und -Verteilung stehe und daher auch denjenigen umfasse, der eine Ware im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung kaufe.
Dem kann unbedenklich beigetreten werden, wenn der Auftraggeber, für dessen Rechnung gekauft wird, die Ware zur Deckung seines persönlichen Lebensbedarfs verwendet, und die Weitergabe der Ware an ihn sich nicht als ein neues Umsatzgeschäft unter Einschaltung einer weiteren Wirtschaf tsotufe darstellt (s. u.a. Godin/Hoth, Wettbewerbo-recht Anm. 13 zu § 1 RabG; fieimer/Krieger, Zugabe- und Rabattrocht, Anm. 10 zu § 1 RabG} Baumbach/Heformehl Anm. 14 zu § 1 RabG). Ob - wie die Revision meint - der hier zur Erörterung stehende Fall, daß der Auftraggeber selbst den Einzelhandel mit Waren der fraglichen Art betreibt und den Kauf zur Überwachung des Geschäftsgebarens eines Mitbewerbers und möglicherweise nicht in der Absicht der Deckung eines eigenen Lebensbedarfs hat vornehmen lassen, anders zu beurteilen ist, oder ob der Auftraggeber auch in einem solchen Falle deshalb als Letztverbraucher im Sinne des Rabattgesetzes anzusehen ist, weil er die Ware nicht mit dom Ziel der Weiterveräußorung im gewöhnlichen Geschäftsgang erworben hat, das Umsat2gcschäft vielmehr mit der Erfüllung des verfolgten Beweiszwcckos zu dem endgültigen Abschluß gekommen ist, bedarf keiner Entscheidung, da die Klage nur auf Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen gerichtet ist. Ein Unterlassungsan-spruch ist nämlich, wie das Berufungsgericht in einer Hilfübegründung rechtlich bedenkenfrei darlogt, auch dann gerechtfertigt, wenn	und	der Kläger als sein Auf-
traggeber nicht als LetztVerbraucher im Sinne des Gesetzes anzusehen sind, da das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kontrollkäufer, der sich den Anschein eines echten Letztverbrauchers gegeben hat, jedenfalls die für eine vorbeugende Unterlassungsklage erforderliche Beeinträchtig
 gungsgefahr beweist. Diese Auffassung des Berufungsgerichts entspricht dem für das gesamte Wettbewerbsrecht und im besonderen auch für das Rabatt- und Zugaberecht anerkannten Grundsatz, daß ein Unterlassungsanspruch nicht nur gegeben ist, wenn bereits eine vollendete Rechtsverletzung begangen worden ist, sondern auch, wenn eine bisher noch nicht verwirklichte Rechtsverletzung drohend bevorsteht (RGZ 101,
 138, 540; 104, 376; BGH 2, 394; Hanseatisches Oberlandes-gericht Hamburg in WRP 1958, 29; Reimer/Krieger, § 12 Rabß Anm. 1 iVm § 2 Zugabeverordnung Ann. 9 ff). Daß im Streitfälle eine solche Gefahr droht, hat das Berufungsgericht unter rechtlich einwandfreier tatrichterlicher Würdigung dos unstreitigen Sachverhalts angenommen.
5. Auch die - seitens der Revision nicht angegriffene - Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe dem Kon-trollkäufor Juling einen nPreisnachlaß’* im Sinne von § 1 Abs. 2 RabG gewährt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die gesetzliche Regelung verfolgt nicht den Zweck, Preisunterbietungen schlechthin zu verhindern; sie bindot vielmehr nur den Verteiler der letzten Wirtschaftsstufe an die von ihm selbst angekündigten oder allgemein geforderten Preise (BGH GRUR 1958, 487; Hanseatisches Oberlandesgericht aaO). Voraussetzung für die Anwendung dos Rabattgosetzos ist daher, daß der Verkäufer gegenüber dem von ihm selbst angekündigten oder geforderten Preis einen Nachlaß gewahrt. Daß diese Voraussetzung im vorliegenden Falle gegeben ist, hat das Berufungsgericht zwar nicht im einzelnen dargologt; aus dem gesamten Inhalt der Entscheidungsgründo in Verbindung mit der Darstellung des unstreitigen Sachverhalts ist jedoch zu entnehmen, daß es den im.Katalog der Firma Grundig für das gekaufte Gerät angegebenen Listenpreis von 212,— DM als den seitens der Beklagten angekündigten und boi Direkt-
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verkaufen allgömein geforderten Preis angesehen hat. Es stützt diese Annahme offensichtlich auf die Tatsache, daß hei den Vertragsverhandlungen der Katalog der Herstellerfirma zugrunde gelegt worden ist und daß die Beklagte alsdann einen Nachlaß in Höhe von 10 £ gegenüber dem Listcii-preis bewilligt hat.
Diese Würdigung läßt einen Hechtsfehler nicht erkennen.
Sie beruht auf der allgemeinen Erfahrung, daß Einzelhändler und auch Großhändler beim Verkauf an den Letztverbrauchor in der Hegel die Preise fordern, die der Hersteller entweder verbindlich vorgeschrieben odor wenigstens als Richtpreise vorgoochlagen hat. Im übrigen kommt es nicht darauf an, wie der Unternehmer seine Preisankündigung verstanden wissen will, sondern darauf, wie sie von den angesprochoncn Verkehrskroisen tatsächlich verstanden wird (BGH 27, 369 = NJW 1958, 1349). Wird eine Preisliste in der Weise, wie es im vorliegenden Palle geschehen ist, zu dem Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht, so bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des. Berufungsgerichts, daß der Kunde erfahrungsgemäß hieraus entnehmen werde, der Unternehmer biete die Ware zu dem Listenpreis an und mache sich damit die Preisvorschläge des Herstellers zu eigen. Wird alsdann von diesem geforderten oder angekündigten Preis ein Nachlaß gewährt, so bedeutet das einen Verstoß gegen § 1 EabG.
IV. Dem hiernach aus § 12 RabG begründeten Unterlassungsanspruch kann auch nicht die Einrede der allgemeinen Arglist entgegengehalten werden, die die Revision damit begründet, daß der Kläger sich zur Feststellung eines Rabattverstoßes dos unsittlichen Mittels der Verwendung eines agent provocateur bedient habe. Las im Geschäftclebon nicht selten angewandte Mittel des Kontrollkaufs ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, keineswegs allgemein als
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sittenwidrig anzusehen, sondern nur wenn die Umstände dos Linzelfalles hierzu besonderen Anlaß geben, etwa wenn der Wettbewerber, ohne hinreichende Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Hechtsverletzung zu haben, lediglich die Absicht verfolgt hat, den Mitbewerber “hinoinzulegen" (Baumbach/Hefermehl aaO Einleitung zu dem UIVG Bern» 215)«
Solche Umstände sind hier nicht gegeben, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger durch Hinweise aus Kundenkreisen darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Beklagte in mehreren Fällen unzulässige Rabatte gewährt habe» Daher kann ihm ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts nicht abgosprochen und kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er sich hierzu dos Mittels eines Kontrollkaufes bedient hat»
Vorsorglich - nämlich für den Fall, daß ihre Einwendungen gegen die Annahme eines vollendeten Verstoßes gegen das Habattgesctz erfolglos bleiben sollten - stützt sich die .Revision schließlich auf die Erwägung, daß der Kläger auch in dleseni Falle nach freu und Glauben einen Unterlassungsanspruch nicht erheben könne, da er sich dann der Anstiftung zu dem Rabattverstoß schuldig und damit selbst strafbar gemacht habe» Auch dieses Vorbringen nötigt nicht zu einer abschließenden Beurteilung der Frage, ob das Verhalten der Beklagten, nämlich der Verkauf des Rundfunkgoräts an den Kontrollkäufer	einen	vollendeten	strafbaren	Verstoß
 gegen die Rabattvorschriften darstellt oder ob es etwa an dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal eines Verkaufs an den Letztverbraucher fehlt; denn das Vorbringen muß schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil der fostgestellte Sachverhalt für die Annahme einer Anstiftung im Sinne des § 48 StGB nicht ausreicht»
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Das Berufungsgericht hat lediglich festgcstellt, dai3 ein Preisnachlaß von etwa 10 gegenüber dem im Katalog der Herotellei'firma angegebenen Preise-vereinbart worden ist, und die Behauptung der Beklagten, der Kontrollkäufer J^Bl habe um Gewährung eines Preisnachlasses gebeten, als möglicherweise zutreffend unterstellt. Es fehlt jedoch an der Feststellung des weiteren Erfordernisses einer strafbaren Anstiftung, daß die Vertreter der Beklagten erst durch die Bitte des Kontrollkäufers zu dem Preisnachlaß bestimmt worden sind. Einer solchen ausdrücklichen Feststellung hätte es aber bedurft, denn nach Lage der Sache liegt die Annahme nahe, daß nicht erst die Bitte Julings den Entschluß der Beklagten zu einer Rabattgewährung hervorgerufen hat, sondern daß die Beklagte diesen Entschluß bereits allgemein und für jeden einzelnen vorkommendon Direktverkauf gefaßt hatte und daher nicht mehr zu der Tat angestiftet werden konnte (vgl. Leipziger Komm, zu dem StGB,
8. Aufl., § 4-8 Anm. 2 b).
Zum mindesten fehlt es aber an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Kläger und sein Beauftragter	mit	dem
- wenn auch nur bedingten - Vorsatz gehandelt haben, boi der Beklagten den Entschluß zur Tat hervorzurufen«. Daß 6twa insoweit ein wesentlicher Tatsachenvortrag der Beklagten vom Berufungsgericht übergangen worden sei, hat die Revision nicht geltend gemacht. Nach seinem unwidersprochenen Vorbringen ist der Kläger durch Mitteilungen aus Kundenkreisen darauf hingewiesen worden, daß die Beklagte fortgesetzt Eabattverstöße begangen habe. Wenn er daraufhin einen Kontrollkauf veranlaßt hat, so kann in Ermangelung hinreichender Anhaltspunkte nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß sein Wille darauf gerichtet gewesen sei, bei der Beklagten den Entschluß zur Gewährung gesetzwidriger Preisnachlässe erst herbeizuführen; es ist
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vielmehr die - weder durch den Vortrag der Beklagten noch durch die Feststellungen des Berufungsgerichts ausgerüumte -Möglichkeit in Betracht zu ziehen9 daß der Kläger und
 von der Annahme ausgegangen sind, die Beklagte habe diesen Entschluß bereits zuvor gefaßt und fortgesetzt betätigt, und daß sie mit ihrem Vorgehen lediglich den Nachweis eines solchen fortgesetzten Deliktes und die Unterbindung weiterer gesetzwidriger Einzelhandlungen bezweckt haben. Verhält es sich so, dann ist - anders als in dem Falle der Entscheidung in BGH 8, 85, 86, auf den sich die Beklagte beruft, der jedoch einen in dieser Beziehung wesont lieh abweichenden Sachverhalt zUm Gegenstand hat - für die Annahme einer strafbaren Anstiftung kein Raum (s. u.a. Leipziger Komm. § 48 Anm. 2d).
V. Die Vorinstanzen haben der Klage hiernach mit Recht statt-gegoben. Auch in der Richtung, daß die Verurteilung auf Fernsehgeräte erstreckt worden ist, obwohl die Vorinstanzen 1 den Fall G^IHB nicht zu dem Gegenstand ihrer Entscheidung gemacht haben und es sich im Falle	nur	um	ein	Rund-
funkgerät gehandelt hat, sind Bedenken nicht zu erhoben; denn beide Waren stehen sich nach Herstcllungs- und Vor-triobsstätten und hinsichtlich der Abnehmerkreise so nahe, daß die Feststellung einer drohenden Gefahr von Lrbattverstößen bei Rundfunkgeräten ohne weiteres auch die Annahme rechtfertigt, die gleiche Gefahr bestehe bei der Veräußerung von Fernsehgeräten.
14
VI.
Dio Revision der Beklagten war demnach mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
 Krüger-Nieland	Jungbluth	Pehle
 Spengler	Ebel