stand ihrer Entscheidungen gemacht haben, weist die Besonderheit auf, daß im Auftrag des Klägers, der gegen die Beklagte Verdacht geschöpft hatte und sie eines Verstoßes gegen die Rabattvorschriften überführen wollte, als Käufer aufgetreten ist. Der Kläger erblicktindem Verhalten der Beklagten im Falle sowohl einen Verstoß gegen die §§ 1 und 2 dos Babattgesetzes als auch den Tatbestand des unlauteren 1yett-j bewerbe im Sinne des § 1 UWG* Dr hat beantragt die Beklagte zu verurteilen, cs bei Meldung, der gebetziiöh angedrohten Strafen zu unter-lassen, beim Verkauf von Rundfunk- und Fernsehgeräten auif Teilzahlung einen Machlaß von dem geforderten Preis zu gewähren * Mit der Revision, die das Berufungsgericht gemäß §546 Abs. 2 Satz 1 ZK) zugelassen hat, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter, während der Kläger um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet» Kurt 3^0) sei .zugleich Vertreter der Beklagten und der GmbH, wobei seine Befugnisse so abgegrenzt seien, daß das Gerät nicht für sich selbst als Letztverbraucher, dieser Begründung sei Kürt Bi in dem auf Strafanzeige Entsehe idungsgründo Segen die Auffassung des Berufungsgerichts, die rabattrechtliche Beurteilung der Veräußerung einer Ware an einen "KontrollkäuferM sei eine solche grundsätzliche Frage, sind durchgreifende rechtliche Bedenken nicht zu erheben, mag es auch, wie noch darzulegen sein wird, im vorliegenden Falle auf diese Besonderheit des Tatbestandes nicht entscheidend ankömmen (s. Diese von der Revision nicht angegriffene Beurteilung gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß- Sie nimmt zwar nicht eindeutig zu der Frage Stellung, ob die Beklagte oder die GmbH als Vortragspartnerin'', des Käufors anzuschcn ist- Einer Beantwortung dieser Frage bedurfte es aber auch nicht; denn selbst wenn die GmbH im Hinblick darauf, daß Bestellschein und Darlehnsantrag und die zweite Anzahlungsquittung auf ihren Namen lauten, als Verkäuferin zu gelten hätte, fände die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte könne auch ln diesem Palle wegen ihrer Mitverantwortlichkeit für das Zustandekommen des Vertrages selbständig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, in den rechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen Feststellungen eine hinreichende Stütze. Februar 1958 geführt hat,, so ist seine Schlußfolgerung rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Beklagte ungeachtet der Einschaltung der GmbH bei der Abwicklung dos Teilzahlungsgeschäfts selbständig verantwortlich sei. Sie entspricht der ständigen höchstrichterliehen Hechtsprechung, nach der in Fällen dieser Art nicht nur der eigentliche Verletzer, sondern auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, der durch seine Einflußnahme zu dem Eintritt des gesetzwidrigen Erfolges, dessen Verhinderung in seiner Macht gestanden hätte, maßgebend beigetragen hat (e. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu UnrocU Rundfunkgeräte als "Waren des täglichen Bedarfs0 im Sinne des ]i 1 RabG angesehen, kann nicht zu dem Erfolg führen. Auffassung fallen unter diesen Begriff nicht nur, wie die Revision meint, Waren, für deren Anschaffung oder wenigstens deren Benutzung ein regelmäßig wiederkehrender Beda, besteht, sondern alle Waren, die nach der Verkehrsanschau4 ung für den durchschnittlichen angemessenen Bedarf bestirnt! Dem kann unbedenklich beigetreten werden, wenn der Auftraggeber, für dessen Rechnung gekauft wird, die Ware zur Deckung seines persönlichen Debensbedarfs verwendet, und die Weitergabe der ¥/are an ihn sich nicht als ein neues Umsatzgeschäft unteR Bins<?haltung einer weiteren Wirtschafte stufe darsteilt (s. Ob - wie die Revision meint - der hier zur Erörterung stehende Fall, daß der Auftraggeber selbst den Einzelhandel mit Waren der fraglichen Art betreibt und den Kauf zur Überwachung des Geschäftsgebarens eines Mitbewerbers und möglicherweise nicht in der Absicht der Deckung eines eigenen Debenebedarfs hat vornehmen lassen, anders zu beurteilen ist, oder ob der Auftraggeber auch in einem solchen falle deshalb als Letztverbraucher im Sinns des Rabattgesetzes anzusehen ist, weil er die Ware nicht mit dom Ziel der Weitervöräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang erworben hat,, das ümsatzgoschnft vielmehr mit der Erfüllung des verfolgten BeweisZweckes zu dem endgültigen Abschluß gekommen ist, bedarf keiner Ent- traggeber nicht als letztVerbraucher im Sinne des Gesetzes anzusehen sind, da das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kontrollkäüfer* der sich den Anschein eines echten letztvorbrauchers gegeben hat, Jedenfalls die für eine vorbeugende Unte rlas sänge klage erforder1i che Beeinträchtig gungsgefahr beweist. Auch die - seitens dei Revision nicht angegriffene - Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe dem Kon-trollkäufor einen "Preisnachlaß" im Sinne von § 1 Abs. 2 RabG gewährt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Voraussetzung für die Anwendung dos Rabattgosetzcs ist daher, daß der Verkäufer gegenüber dem von ihm selbst angekündigten oder geforderten Preis einen Nachlaß gewahrt,: Es stützt diese Annahme offensichtlich auf die Tatsache, daß bei den Vertragsverhandlungen der Katalog der Herstellerfirma zugrunde gelegt worden ist und daß die Beklagte alsdann einen Nachlaß in Höhe von 10 gegenüber dem Listenpreis bewilligt hat. Sem hiernach aus § 12 RabG begründeten Unt'erlassungsan-spruch kann auch nicht die Einrede der allgemeinen Arglist entgegengehalten werden, die die Revision damit begründet, daß der Kläger sich zur Feststellung eines RabattverStoßes des unsittlichen Mittels der Verwendung eines agent provocateur bedient habe» Las im Geschäftclöbön nicht selten angewandte Mittel des Kontrollkaufs ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausfübrt, keineswegs allgemein als Solche Umstände sind hier nicht gegeben, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger durch Hinweise aus Kundenkreisen darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Beklagte in mehreren Fällen unzulässige Rabatte gewährt habet Daher kann ihm ein berechtigtes Interei se an der Aufklärung des Sachverhalts nicht abgesprochen und kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er sich hierzu des Mittels eines Köiitrollkaufes bedient hat <, Vorsorglich - nämlich für den Fall, daß ihre Einwendungen gegen die Annahme eines vollendeten Verstoßes gegen das Rabattgesetz erfolglos bleiben sollten -stützt sich die Revision schließlich auf die Erwägung, daß der Kläger auch in diesem Falle nach freu und Glauben einen Unterlassungs-anspruch nicht erheben könne, da er sich dann der Anstiftung zu dem Rabattverstoß schuldig und damit selbst strafbar gemacht habe, Auch dieses Vorbringen nötigt nicht zu einer abschließenden Beurteilung der Frage, ob das Verhalten der Beklagten, nämlich der: Verkauf des Rundfunkgeräts an den Kontrollkäufer einen vollendeten strafbaren Verotoit gegen die Rabattvorschriften darstollt oder ob os etwa | an dem gesetzlichen fatbeständsmefkmal eines Verkaufs an J den Letztverbraucher fehlt; denn das Vorbringen muß schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil der festgestellte Sachverhalt für die Annahme einer Anstiftung im Sinne des $ 48 StGB nicht ausreicht Das Berufungsgericht hat lediglich festgestollt, daß ein Preisnachlaß von etwa 10 °ß> gegenüber dem im.Katalog der Herstellerfirma angegebenen Preisetvereinbart worden ist, und die Behauptung der Beklagten, der Kontrollkäufer JflHB habe um Gewährung eines Preisnachlasses gebeton, als möglicherweise zutreffend unterstellt. Daß etwa insoweit ein wesentlicher Tatsachenvortrag der Beklagten vom Berufungsgericht übergangen worden sei, hat die Revision nicht geltend gemacht. Wenn er daraufhin oinen Kontrollkauf veranlaßt hat, so kann in Ermangelung hinreichender Anhaltspunkte nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß sein Wille darauf gerichtet gewesen sei, bei der Beklagten den Entschluß zur Gewährung geactzwidriger Preisnachlässe erst herboizuführen5 es ist vielmehr die - wodor durch den Vortrag der Beklagten noch durch -die Beet Stellungen des Beruf ungsgeriehts ausgeräumto tätigt, und daß sie mit ihrem Vorgehen lediglich den Nach- j Die Vorinstanzen haben der Klage hiernach mit kocht statt- i gegeben« Auch in der Bichtung, daß die Verurteilung auf ; Bernsehgeräte erstreckt worden ist, obwohl die Vorinstanzeni den Ball GrflB) nicht zu dem Cr egenstand ihrer Entscheidung gemacht haben und es sich im Balle hur um ein Bund- j
I ZB 21/59 Verkündet am 29. März I960 G-runau, Ju3tizhauptsekrotär, als Urkundabeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Offenen Handelsgesellschaft in Firma Erich B( lonmöbel oHG, vertreten durch ihre Gesellschafterdie Kaufleute Erich BVHBl und Walter Affl^straßc 4V? Beklagten und Revisionsklagorin? » Prozeßbovollmächtigteri Rechtsanwalt Dr. gegen Bl den Rundfunk-Kjnqzelhändler Max Sl BHB^straße^|^9 Kläger und Revisionsbeklagton, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof. Dr. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. März I960 unter Mitwirkung der Bundearichter Dr. Krüger-Wieland, Jungbluth, Pohle* Dr. Spengler und Ebel für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Januar 1959 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen r Tatbestand: Der Kläger unterhält in swei Einzelhandelsgeschäfte für Rundfunk- und Fernsehgeräte, Musiktruhon und Schallplatten. Die Beklagte Betreibt u.a« den Groß- und Einzelhandel mit Tonmöbeln, Rundfunk- und Fernsehgeräten. Sie steht in enger persönlicher und geschäftlicher Beziehung zu der HflBIHfe- und F®fl^^-Handels-GmbH, die im Handelsregister des Amtsgerichts eingetragen ist, in eine Zweigniederlassung unterhält und deren Geschäftsführerin und mit 19/20 des Stammkapitals von 20-000 DM beteiligte Gesellschafterin die Ehefrau des Gesellschafters der Beklagten Erich ist. Dieser Firma überläßt die Be- klagte nach ihrem Vortrag in der Regel die Durchführung' von Verkäufen an Betztverbfaucher. Der Kläger wendet sieh mit der Klage gegen vermeintliche Vorstöße der Beklagten gegen das Rabattgesetz. Er stützt sich auf zwei geschäftliche Vorgänge, nämlich den im November 1956 getätigten Verkauf eines Fernsehgeräts an Frau Ohr ist ol GxMHB und den Teilzahlungsv.erkauf eines Rundfunkgerätes an Rudolf VOfll 7./15. Februar 1956. Der Fall den die Vorinstanzen allein zu dem Gegen- stand ihrer Entscheidungen gemacht haben, weist die Besonderheit auf, daß im Auftrag des Klägers, der gegen die Beklagte Verdacht geschöpft hatte und sie eines Verstoßes gegen die Rabattvorschriften überführen wollte, als Käufer aufgetreten ist. Er hat sich unstreitig wie folgt zugetragen; suchte am 7* Februar 1958 die Geschäftsräume der Beklagten auf und wählte anhand eines Katalogs der Firma Grundig, den ihm der Verkäufer Kurt ein Bruder des Mitinhabers der Beklagten, Erich B■■M vorgologt hatte, das Modell rtTyp 97”, dessen Einzolverkaufspreis im Katalog mit 212,— DM angegeben war. Kurt BHi rat JMHH auf dessen Anfrage einen Nachlaß von 10 i> gogenii dem listenprois einjferner wurde vereinbart, daß auf di hiernach 191,— IM befragenden Kaufpreis eine Anzahlung 60,— EM geleistet und der Rest ln Raten gezahlt worden solle. Da das Gerät nicht auf Lager war, zahlte SWtkP zunächst nur 40,— DM, worüber er eine Quittung der Beklagten erhielt. Me weiteren 20,— DM zahlte er am 75. Pobruar 1958 bei Abholung des Gerätes. Diesmal bediente ihn, wie die Beklagte nach Peststellung des Berufungsgerichts im zweiten Reehtszug nicht mehr bestritten hat, ihr Mitinhaber Erich BMPS'. Bei dieser Gelegenheit wurde die Vereinbarung in Porm eines an die - zur Finanzierung des Teilzahlungsgeschäfts eingeschaltete - Rundfunkgroßhandlung gerichteten Bestellscheins und Barlehnsan-trags schriftlich niedergelegt, in dem der Barkaufpreis mit 191,— DM, die Bestkaufsumme nach Abzug der Anzahlung mit 131,— DM und der sich mit den Teilzahlungszuschlägen und der Ahtragsgebühr ergebende Teilzahlungsbetrag mit 140,85 DM angegeben 1st. Der Bestellschein und Dariehns-antrag trägt am Kopf den Firmenstempel der und FMMB^Händele-^mhHy auf deren Kamen auch die Quittung über die restliche Ahzehiung von 20, — DM lautet. Der Kläger erblicktindem Verhalten der Beklagten im Falle sowohl einen Verstoß gegen die §§ 1 und 2 dos Babattgesetzes als auch den Tatbestand des unlauteren 1yett-j bewerbe im Sinne des § 1 UWG* Dr hat beantragt die Beklagte zu verurteilen, cs bei Meldung, der gebetziiöh angedrohten Strafen zu unter-lassen, beim Verkauf von Rundfunk- und Fernsehgeräten auif Teilzahlung einen Machlaß von dem geforderten Preis zu gewähren * 4 Mo Beklagte Bat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat geltend gemacht, sie sei nicht die rich- er Linzeiverträge mit Letztverbrauchern nur für die GmbH abschließe. Außerdem erfülle der vom Kläger "gestellte" Kauf deshalb nicht den Tatbestand des Rabattgesetzes, weil sondern in Wirklichkeit für den Kläger gekauft habe; mit do3 Klägers eingoleiteten Strafverfahren wogen erwiesener Unschuld freigesprochen worden (320 Ds 25/58 des Amtsgerichts Tiergarten}. Beide Vorinstanzen haben die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision, die das Berufungsgericht gemäß §546 Abs. 2 Satz 1 ZK) zugelassen hat, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter, während der Kläger um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet» grundsätzlich einer Raehprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Nach feststehender Rechtsprechung kann ihr nur ausnahmsweise eine das Revisionsgerieht bindende Wirkung versagt werden, wenn sie offensichtlich gegen den in § 546 Abs. 2 Satz 1 ZK) aum Ausdruck kommenden Zweck der Vorschrift verstößt, die oberstrichterliche Klärung von Rechtsfragen zu ermöglichen, die nicht nur den Binzolfull tige Beklagte, da nicht sie, sondern die und ^■■■-Handels~GmbH Vertragspartnerin des Käufers JflHH sei. Kurt 3^0) sei .zugleich Vertreter der Beklagten und der GmbH, wobei seine Befugnisse so abgegrenzt seien, daß das Gerät nicht für sich selbst als Letztverbraucher, dieser Begründung sei Kürt Bi in dem auf Strafanzeige Entsehe idungsgründo I. Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist II. 'berühren, sondern darüber hinaus von allgemeineror Bedeutung sind. Segen die Auffassung des Berufungsgerichts, die rabattrechtliche Beurteilung der Veräußerung einer Ware an einen "KontrollkäuferM sei eine solche grundsätzliche Frage, sind durchgreifende rechtliche Bedenken nicht zu erheben, mag es auch, wie noch darzulegen sein wird, im vorliegenden Falle auf diese Besonderheit des Tatbestandes nicht entscheidend ankömmen (s. u.a. BGH in LM § 546 ZPO Kr* 11 und 15)* Bio Frage, ob der Ünte^lassungsänspruch gegen die Beklagte gerichtet werden kann oder ob die und W- Handeis-GmbH die richtige Beklagte gewesen wäre, hat das Berufungsgericht im ersteren Sinne entschiedenEs stützt sich hierfür einerseits auf die im zweiten P.echtszug nicht mehr bestrittene Tatsache, daß bei seiner Vorsprache1 am 15. Februar 1933 von dem Mitinhaber der Beklagten, Erichj selbst bedient worden ist, und vertritt im übrigen die Ansicht, daß die Beklagte auch für das Verhalten ihres Angestellten Kurt BflH^bel der ersten V ertrag ^Verhandlung vom 7* Februar 1958 einzustehen habe, die in den Geschäfts-; räumen der Beklagten stattgefunden habe und bei der Kurt nie Angestellter der Beklagten und nicht der GmbH tätig geworden sei/ wie insbesondere die auf den Namen der Beklagten erteilte Anzahlungsquittung Uber 40,— DM erkennen lasse - Diese von der Revision nicht angegriffene Beurteilung gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß- Sie nimmt zwar nicht eindeutig zu der Frage Stellung, ob die Beklagte oder die GmbH als Vortragspartnerin'', des Käufors anzuschcn ist- Einer Beantwortung dieser Frage bedurfte es aber auch nicht; denn selbst wenn die GmbH im Hinblick darauf, daß Bestellschein und Darlehnsantrag und die zweite Anzahlungsquittung auf ihren Namen lauten, als Verkäuferin zu 6 % gelten hätte, fände die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte könne auch ln diesem Palle wegen ihrer Mitverantwortlichkeit für das Zustandekommen des Vertrages selbständig auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, in den rechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen Feststellungen eine hinreichende Stütze. Wenn das Berufungsgericht f.est-stellt, daß die Verhandlungen in den Geschäftsräumen der Beklagten, nicht in denen der GmbH stattgefunden haben, daß Kurt als Vertreter der Beklagten aufgetreten ist und daß der Gesellschafter der Beklagten, Brich der selbst an der GmbH nicht beteiligt ist, die abschließende Verhandlung vom 15. Februar 1958 geführt hat,, so ist seine Schlußfolgerung rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Beklagte ungeachtet der Einschaltung der GmbH bei der Abwicklung dos Teilzahlungsgeschäfts selbständig verantwortlich sei. Sie entspricht der ständigen höchstrichterliehen Hechtsprechung, nach der in Fällen dieser Art nicht nur der eigentliche Verletzer, sondern auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, der durch seine Einflußnahme zu dem Eintritt des gesetzwidrigen Erfolges, dessen Verhinderung in seiner Macht gestanden hätte, maßgebend beigetragen hat (e. u.a. BGH 14, 163 -■ Constanze II; BGH 17, 291 - Magnettonband). Ill. I. Die Rechtsgültigkeit des Rabattgesetzes vom 25. November 1933 unterliegt, wie; der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. GRÜR 1958, 487 NJW 1958, 1140 -Antibiotics}, keineh Bedenken. 2o Bei der rabattrechtlichen Beurteilung ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß sich das Veräußerungsgeschäft mit "im geschäftlichen Verkehr’, abgespielt hat und daß die Gewährung eines Preisnachlasses "zu Zwecken dos Wettbewerbs« geschehen ist. Dieser Annahme steht nicht entgegen* daß es sich bei dem Geschäft um den Sonderfall doe Verkaufes an einen "Kontrollkäufer” gehandelt hat. 3. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu UnrocU Rundfunkgeräte als "Waren des täglichen Bedarfs0 im Sinne des ]i 1 RabG angesehen, kann nicht zu dem Erfolg führen. Hach} der in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein vertretener! Auffassung fallen unter diesen Begriff nicht nur, wie die Revision meint, Waren, für deren Anschaffung oder wenigstens deren Benutzung ein regelmäßig wiederkehrender Beda, besteht, sondern alle Waren, die nach der Verkehrsanschau4 ung für den durchschnittlichen angemessenen Bedarf bestirnt! sind und für die jederzeit ein Bedürfnis auftreten kann« Zu den Waren des täglichen Bedarfs sind daher auch solche Gebrauchsgüter zu rechnen, die in größeren Zeitabständen oder auch nur einmal angeschafft zu werden pflegen, wie Kleider, Bücher, Möbel, Klaviere üsw,, soweit es sich nich um ausgesprochene Luxusgegenstände wie z.B. Antiquitäten, echte Teppiche und dgl. handelt. Gegen die Annahme, daß Rundfunkgeräte der hier in Betracht kommenden Art - der j Listenprois des von gekauften Gerätes hat 212, — DM; betragen - Gegenstände des täglichen Bedarfs seien, bestehiQ hiernach keine.rechtlichen Bedenken (ebenso; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg in WRP 1958, 29; Baumbach/Hofer-raehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 8. Auf1. Anrn. 4 su § 1 RabG). Ob und unter welchen Voraussetzungen solche 4. Rundfunkgeräte auszunehmen wären, die nach Ausstattung und Preis als Luxusgegenstände angesehen werden könnten, ist hier nicht zu entscheiden* Das Vorliegen des weiteren Tatbestandsmerkmales der Veräußerung im Binzolverkauf an den Letztverbraucher hat das Berufungsgericht aus der Erwägung bejaht, daß nach dem gesetzgeberischen Zweck der Vorschrift der Begriff "Letzt Verbraucher" im Gegensatz zu den Wirtschaftsstufen der 8 Güterherstellung und -Verteilung stehe und daher auch denjenigen umfasse, der eine Ware im eigenen harnen, aber für fremde Rechnung kaufe. Dem kann unbedenklich beigetreten werden, wenn der Auftraggeber, für dessen Rechnung gekauft wird, die Ware zur Deckung seines persönlichen Debensbedarfs verwendet, und die Weitergabe der ¥/are an ihn sich nicht als ein neues Umsatzgeschäft unteR Bins<?haltung einer weiteren Wirtschafte stufe darsteilt (s. u.a. Godin/Hoth, Wettbewerbs-recht. Anm« 13 zu § 1 RabGj Reimef/Krieger, Zugabe- und Rabattrocht, Anm. 10 zu § 1 RabG; Baumbach/Hcfermchl Anm. 14 zu § 1 RabG). Ob - wie die Revision meint - der hier zur Erörterung stehende Fall, daß der Auftraggeber selbst den Einzelhandel mit Waren der fraglichen Art betreibt und den Kauf zur Überwachung des Geschäftsgebarens eines Mitbewerbers und möglicherweise nicht in der Absicht der Deckung eines eigenen Debenebedarfs hat vornehmen lassen, anders zu beurteilen ist, oder ob der Auftraggeber auch in einem solchen falle deshalb als Letztverbraucher im Sinns des Rabattgesetzes anzusehen ist, weil er die Ware nicht mit dom Ziel der Weitervöräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang erworben hat,, das ümsatzgoschnft vielmehr mit der Erfüllung des verfolgten BeweisZweckes zu dem endgültigen Abschluß gekommen ist, bedarf keiner Ent- scheidung, da die Klage nur auf Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen gerichtet ist^ Ein Unterlassungsanspruch ist nämlich, Äe das Berufungsgericht in einer Hilfsbegründung rechtlich bsdenkenfrei darlegt, auch dann gerechtfertigt, wenn Kläger als sein Auf- traggeber nicht als letztVerbraucher im Sinne des Gesetzes anzusehen sind, da das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kontrollkäüfer* der sich den Anschein eines echten letztvorbrauchers gegeben hat, Jedenfalls die für eine vorbeugende Unte rlas sänge klage erforder1i che Beeinträchtig gungsgefahr beweist. Biese Auffassung des Berufungsgerichts entspricht dem für das gesamte Wettbewerbsrecht und im bo- j sonderen auch für das Rabatt- und Zugaborecht anerkannten Grundsatz, daß ein Unterlassungsanspruch nicht nur gegeben ; •ist, wenn bereits eine vollendete Rechtsverletzung begangen! worden ist, sondern auch, wenn eine bisher noch nicht vor- ? wirklichto Rechtsverletzung drohend bevorstoht (RGZ 101, k 138, 340; 104, 376} BGH 2, 394; Hanseatisches Oberlandes- | gerieht Hamburg in WRJ? 1958, 29; ßeimer/Krieger, § 12 RabG Anoio 1 IV m § 2 Zugabe Verordnung Anm. 9 ff)* Daß im Stroit- | falle eine solche Gefahr droht, hat das Berufungsgericht | unter rechtlich einwandfreier tatrichterlicher Würdigung I dos unstreitigen Sachverhalts angenommen. J 5. Auch die - seitens dei Revision nicht angegriffene - Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe dem Kon-trollkäufor einen "Preisnachlaß" im Sinne von § 1 Abs. 2 RabG gewährt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die gesetzliche Regelung verfolgt nicht den Zweck, Preis-Unterbietungen schlechthin zu verhindern; sie bindot viel- j mehr nur den Verteiler der letzten Wirtschaftsstufo an die 3 von ihm selbst angekündigten oder allgemein geforderten Preise (BGH GRUß 1958, 487; Hanseatisches Oberlandesgcricirb aaö). Voraussetzung für die Anwendung dos Rabattgosetzcs ist daher, daß der Verkäufer gegenüber dem von ihm selbst angekündigten oder geforderten Preis einen Nachlaß gewahrt,: 10 vorkäufen allgemein geforderten Preis angesehen hat. Es stützt diese Annahme offensichtlich auf die Tatsache, daß bei den Vertragsverhandlungen der Katalog der Herstellerfirma zugrunde gelegt worden ist und daß die Beklagte alsdann einen Nachlaß in Höhe von 10 gegenüber dem Listenpreis bewilligt hat. Diese Würdigung läßt, einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie beruht auf der allgemeinen Erfahrung, daß Einzelhändler und auch Großhändler beim Verkauf an den Letztverbrauchor in der Regel die Preise fordern, die der Herstoller entweder verbindlich vorgeschrieben oder wenigstens als Richtpreise vorgoüchlagen hat. Im übrigen kommt es nicht darauf an, wie der Unternehmer seine Breisankündigung verstanden wissen will, sondern darauf, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen'tatiäehlich verstanden wird (BGH 27, 369 = MW 1958, 1349)- Wird eine Preisliste in der Weise, wie es im vorliegenden Falle geschehen ist, zu dem Gegenstand der V ertragsverhandlungen gemacht, so bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kunde erfahrungsgemäß hieraus entnehmen werde, der Unternehmer biete die Ware zu dem Listenpreis an und mache sich damit die Preisvorschläge des Herstellers zu eigen. Wird alsdann von diesem geforderten oder angekündigten Preis eixi Hachlaß gewährt, so bedeutet das einen Verstoß gegen § 1 RabG. IV. Sem hiernach aus § 12 RabG begründeten Unt'erlassungsan-spruch kann auch nicht die Einrede der allgemeinen Arglist entgegengehalten werden, die die Revision damit begründet, daß der Kläger sich zur Feststellung eines RabattverStoßes des unsittlichen Mittels der Verwendung eines agent provocateur bedient habe» Las im Geschäftclöbön nicht selten angewandte Mittel des Kontrollkaufs ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausfübrt, keineswegs allgemein als ■ . sittenwidrig anzusehen, sondern nur wenn die Umstände des Einzelfallos hierzu besonderen Anlaß gcbon, etwa wenn der Wettbewerber, ohne hinreichende Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Hechtsverletzung zu haben, lediglich die Absicht verfolgt hat, den Mitbewerber "hineinzulegen1" (Baumbach/Hefermehl aaO Einleitung zu dem UWG Beul. 215)o Solche Umstände sind hier nicht gegeben, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger durch Hinweise aus Kundenkreisen darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Beklagte in mehreren Fällen unzulässige Rabatte gewährt habet Daher kann ihm ein berechtigtes Interei se an der Aufklärung des Sachverhalts nicht abgesprochen und kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er sich hierzu des Mittels eines Köiitrollkaufes bedient hat <, Vorsorglich - nämlich für den Fall, daß ihre Einwendungen gegen die Annahme eines vollendeten Verstoßes gegen das Rabattgesetz erfolglos bleiben sollten -stützt sich die Revision schließlich auf die Erwägung, daß der Kläger auch in diesem Falle nach freu und Glauben einen Unterlassungs-anspruch nicht erheben könne, da er sich dann der Anstiftung zu dem Rabattverstoß schuldig und damit selbst strafbar gemacht habe, Auch dieses Vorbringen nötigt nicht zu einer abschließenden Beurteilung der Frage, ob das Verhalten der Beklagten, nämlich der: Verkauf des Rundfunkgeräts an den Kontrollkäufer einen vollendeten strafbaren Verotoit gegen die Rabattvorschriften darstollt oder ob os etwa | an dem gesetzlichen fatbeständsmefkmal eines Verkaufs an J den Letztverbraucher fehlt; denn das Vorbringen muß schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil der festgestellte Sachverhalt für die Annahme einer Anstiftung im Sinne des $ 48 StGB nicht ausreicht . 2t a Das Berufungsgericht hat lediglich festgestollt, daß ein Preisnachlaß von etwa 10 °ß> gegenüber dem im.Katalog der Herstellerfirma angegebenen Preisetvereinbart worden ist, und die Behauptung der Beklagten, der Kontrollkäufer JflHB habe um Gewährung eines Preisnachlasses gebeton, als möglicherweise zutreffend unterstellt. Es fehlt jedoch an der Feststellung des weiteren Erfordernisses einer strafbaren Anstiftung* daß die Vertreter der Beklagten erst durch die Bitte des Kontrollkäufers zu dem Preisnachlaß bestimmt worden sind* Einer solchen ausdrücklichen Feststellung hätte es aber bedurft, denn nach Hage der Sache liegt die Annahme nahe» daß nicht erst die Bitte den Entschluß der Beklagten zu einer Habattgewährung hervorgerufen hat, sondern daß die Beklagte diesen Entschluß bereits allgemein und für jeden einzelnen vorkommenden Direktverkauf gefaßt hatte und daher nicht mehr zu der Tat .;£ angestiftet werden konnte (vgl. leipziger Komm. zu dem StGB, 8. Aufl. , § 48 Am. 2 b). Zum mindesten fehlt es aber an hinreichenden Anhaltspankton dafür, daß der Kläger und sein Beauftragter dom - wenn auch nur bedingten - Vorsatz gehandelt haben, bei der Beklagten den Entschluß zur Tat hervorzurufon. Daß etwa insoweit ein wesentlicher Tatsachenvortrag der Beklagten vom Berufungsgericht übergangen worden sei, hat die Revision nicht geltend gemacht. Bach seinem unwidersprochenen Vorbringen iff der Kläger durch Mitteilungen aus Kundonkreisen darauf hingewieson worden, daß die Beklagte fortgesetzt EabättyerStöße begangen habe. Wenn er daraufhin oinen Kontrollkauf veranlaßt hat, so kann in Ermangelung hinreichender Anhaltspunkte nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß sein Wille darauf gerichtet gewesen sei, bei der Beklagten den Entschluß zur Gewährung geactzwidriger Preisnachlässe erst herboizuführen5 es ist vielmehr die - wodor durch den Vortrag der Beklagten noch durch -die Beet Stellungen des Beruf ungsgeriehts ausgeräumto tätigt, und daß sie mit ihrem Vorgehen lediglich den Nach- j Bindung weiterer gesetzwidriger Einzelhandlungen bezweckt haben» Verhält es sich so, dann ist - anders als in dem Balle der Entscheidung in BGH 8, 85? 86, auf den sich die Beklagte beruft, der jedoch einen in dieser Beziehung wesoni lieh abweichenden Sachverhalt zUm Gegenstand hat - für die -j Annahme einer strafbaren Anstiftung kein Baum (a. u.a. Leipziger Komm. § 48 Anou 2 d)« ; Die Vorinstanzen haben der Klage hiernach mit kocht statt- i gegeben« Auch in der Bichtung, daß die Verurteilung auf ; Bernsehgeräte erstreckt worden ist, obwohl die Vorinstanzeni den Ball GrflB) nicht zu dem Cr egenstand ihrer Entscheidung gemacht haben und es sich im Balle hur um ein Bund- j funkgerat gehandelt hat, sind Bedenken nicht zu erheben; denn beide Waren stehen sich nach Herstollungs- und Vor-triobsstätten und hinsichtlich der Abnehmerkreiso so nahe, daß die BestStellung einer drohenden Gefahr von BabattVerstößen bei Rundfunkgeräten ohne weiteres auch die Annahme rechtfertigt, die gleiche Gefahr bestehe bei der Veräußerung von Fernsehgeräten» Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Kläger und , von der Annahme ausgegangen sind, die Beklagte habe diesen Entschluß bereits zuvor gefaßt und fortgesetzt be- weis eines solchen fortgesetzten Deliktes und die Unter- 14 - VI- Die Revision der Beklagten war demnach mit Kostonfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno KrUgor-Nieland Jungbluth Pehle Spengler Ebel