Rechtssatzs i«) Zur Präge der Anwendbarkeit der Rechtsgrund-sätze« die über die Auswirkungen sowjetzonaler Enteignungen von privatwirtschaftlichen Unternehmen entwickelt worden sind (vgl« BGHZ 5, ??', 33s '79 209p 213) auf die Enteignung der ein zweckgebundenes Bondervermögen darstellenden industriellen Unternehmen einer (Stiftung® 2«) Ist dem neuen Rechtsträger des in der ßow-jetzone belegenen Vermögens eines dort entschädigungslos enteigneten Unternehmens durch den sowjetzonalen Machthaber der Pirmenname dieses Unternehmens verliehen.worden, so verstößt die Geltendmachung der Rechte aus der Namensverleihung jedenfalls dann gegen den ordre public (Art« 30 EGBGB) der Bundesrepublikp wenn das Unternehmen von seinem bisherigen Inhaber unter demselben Namen in der Bundesrepublik fortgeführt wirde Rechtssatz s :«) Wird durch Lieferungen in den Bezirk des angerufenen Gerichts nach § 32 ZPO die örtliche Zuständigkeit dieses Gerichts für Ansprüche aus dem deutschen Warenzeichengesetz und dem deutschen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb begründet, so ist damit nicht zugleich auch die internationale Zuständigkeit des Gerichts für Ansprüche gegeben, die aus gleichartigen Lieferungen in das Ausland hergeleitet werden, und zwar gleichgültig, ob diese Lieferungen nach Wird in einem ausländischen Staat eine Handlungsweise, die nach deutschem Recht an und für sich wettbewerbswidrig ist, als zulässig angesehen, so muß gefragt werden, ob sie Sei.dj^ser^gachlage, also unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die ausländische Verkehrsauffassung sie billigt, mit den Anschauungen des anständigen deutschen Kaufmannes zu vereinbaren ist und deshalb nicht gegen § 1 UWG verstößtp 5c) Bedeutet der Vertrieb eines Erzeugnisses im Auslände einen Verstoß gegen ausländische Zeichenrechte eines inländischen Unternehmens oder eine unlautere Wettbewerbshandlung und damit eine unerlaubte Handlung im ßinne der §§ 825 ff* BGB, so ist die Durchfuhr des Erzeugnisses durch das Gebiet der Bundesrepublik ein in diesem Gebiet begangener Teil der unerlaubten Handlung und daher geeignet, einen inländischen Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO zu begründen (BGH lE^Br* 22 zu § 24 WZG - Pertussin II)0 Ein solcher Gerichtsstand wird indessen nur bei denjenigen Gerichten begründet, deren Bezirk von der Durchfuhr berührt wird«, Offengebiiehen ist die Frage, ob, wenn durch . IIo Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als den Beklagten unter Ziffer I 1 a über das Verbot der Benutzung der Firmenbezeichnung "VEB ^inaus auch untersagt worden ist, sich im Gebiete der Bundesrepublik und von West-Berlin jeder anderen, den Namen 15« Januar 1951 in das Handelsregister des Amtsgerichts Heidenheim a« ö<> Brenz eingetragen wordeno Sie betrachtet sich als identisch mit dem in enteigneten Stiftungsbetrieb Optische Werkstätte (Firma und nimmt dessen Stellung und Rechte für sich in Anspruch« schungsarbeiten auf dem Gebiete der Optik hervorgetreten* Seine Arbeiten ermöglichten es insbesondere, nach gegebenen Eigenschaften und Formen von Gläsern deren optische Wirkungen zu berechnen* Im Jahre 1875 trat er als stiller Teilhaber in die Firma des Universitätsmechanikers ein, der im Jahre 1846 in ^ppP "Stiftungsverwaltung und Stiftungskommissar sinc^vernflichtet, die Angelegenheiten der ^■PPB^Stiftung in allem nach den Vorschriften dieses Statuts und gemäß den aus ihm erkennbaren Absichten des Stifters zu leiten* Sie dürfen dabei auf Staatsintercssen, welche den ausgesprochenen Zwecken der Stiftung fremd sind, nicht weitergehende Rücksicht nehmen, als auch für Privatpersonen gesetzlich geboten ist*" "entweder ein bestimmtes Mitglied des Vorstandes durch die Stiftungsvervvaltung zu dem "Be-- voilmächtigten der 4■p^[|[^'Stlftung,, und ein zweites Mitglie^zudessen Stellvertreter zu bestellen und jeder von diesen beiden für seine Person zur Zeichnung der Firma schlechthin zu legitimieren; oder es ist Anordnung zu treffen, daß je zwei von den Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam diese Vertretung ausüben können*" Heine Ansicht, daß sowohl der Belegschaft gegenüber wie nach außenhin die formelle Bestellung neuer Geschäftsleiter notwendig ist, wein?, die bisherige Geschäf tsleitiing abtransportiert wird, setzte ich schließlich bei allen ' Beteiligten durch, und im vollen Einverständnis mit allen Beteiligten wurde 'als neue Geschäftsleitung in Aussicht genommen; am 22* Juni 1945 ausgestellte Vollmachtsurkunde trägt den Vermerk ’’gegenstandslos"* Nach dem Vortrage der Beklagten rührt dieser Vermerk von dem derzeitigen Justitiar der Klägerin, Dr0 her, Über die Kompetenzen der neu ernannten Geschäftsleitungen der beiden Stiftungsbetriebe - auch für das Glaswerk war eine neue Geschäftsleitung ernannt worden - und der nach abtransportierten Mitglie- selbst' nicht zu gehöriger Wahrnehmung der Interessen der Stiftungsbetriebe im Stande sindo Soweit die Vornahme von Rechtshandlungen durch Sie als zweckmäßig oder geboten erscheint, bitten wir, mit uns enge Fühlung zu halten, nach Möglichkeit eine vorherige Abstimmung der Ansichten herbeiziiführei^jnd stets im tfinne der Tradition Stiftung und im Rahmen der von den uesennits-leitungen betriebenen Geschäftspolitik zu verfahren* Ist vorherige Verständigung nicht ‘möglich, bitten wir, uns unverzüglich nach Vornahme der jeweiligen Rechtshandlungen zu unterrichten- • - -.« ,! tigt, von dem Stammkapital von 1 000 000,— RM eine Stammeinlage von 950 000,- RM für die ^HMB^Stiftung zu übernehmen« Auf Grund dieser Vollmacht schloß Dr« dB mit Br« ^0dB und Oberingenieur dBHft» die auf Grund Treuhandverträges vom 25« Juni 1946 mit der diH^ ^H^-Stiftung die restlichen Geschäftsanteile von je 25oOOO,- RM übernehmen, sollten, den Gesellschaftsvertrag vom 4« Oktober 1946 über die Gründung der "Opton Optische Werke ^HHId GmbH" in dHPflflddflMdB0 30« Juli 1948 wandten sie sich - handelnd auf Grund der Vollmachten vom 7« März und- 17« Juni 194-6 - an den Kult-minister des Landes Württemberg-Baden mit der Bitte, als der ^^P^^-Stiftung in vereinigten Westgebieten zu erklären und der Stiftung, mit Zuständigkeit außerhalb der russischen Zone einen Vorstand als oberstes Vertretungsorgan zu geben® Unter dem 7® Januar 1949 stellten Prof« Br« P® Vertreter der ^BBBB^Stiftung,t bei dem Staatsministerium der Württ«-Badischen Landesregierung den Antrag, gemäß Art« 153 des württ« Ausfübrungsgesetzes zu dem BGB das Kultministerium des Landes Württemberg-Baden als Aufsichtsbehörde für die ^|^J||BM5tiftung zu bestimmen« Unter Bezugnahme auf diesen Antrag richteten sie unxer dem 12« Januar 1949 eine weitere Eingabe an den Kultminister des Landes Württemberg-Baden« In dieser Eingabe wird unter Hinweis auf Besprechungen mit dem Justizminister des Landes Württ«-Baden zunächst die Anregung gegeben, § 3 des Stiftungsstatuts dahin zu. "Bör Herr Justizmiriister hat in der grundlegenden Besprechung mit den Unterzeichnern am 5« August 1948 angeregt, nicht - wie wir zu--nächst in unseren Anträgen vom 30« Juli 1948 vorgeschlagen hatten - einen neuen Stiftungsvorstand zu schaffen, sondern die Unterzeichner als nach § 114 des Statuts legitimierte Vertreter und Verwalter der Stiftung zu behandeln« Wir stellen noch einmal klar, daß wir dieser Anregung folgen und sie als unseren an das Kultministerium als der staatlichen Auf- Am 20® Oktober 1950 beantragten Brof® Dr Po und Dr® für Stiftung unter Vorlegung der "Bestätigung” des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 7« Mai 1949 bei dem Amtsgericht in Heidenheim die Eintragung der Firma In dem Anträge heißt es* Die Betriebsstätten in 00000000000000} und 000 hatten auch nach der Enteignung der 00000 Stiftungsbetriebe in geschäftlicher Verbindung gestanden,, Schwierigkeiten ergaben sich jedoch, als der enteignete Betrieb der Firma 00000/00 mit seinen Erzeugnissen auch in der Bundesrepublik und in West-Berlin auf dem Markt erschiene Am 17o Februar 1950 richteten deshalb »für die Stiftung” die Herren Prof „ Dr„ 0/000009 Po und Dr« 000/000/00 (diese namens der Firma 000/0/00) sowie Oberingo ^000 1111(3 *Dr° (diese namens der Firma 00000 Glaswerk 00000 & Gen) ein Schreiben an die »Beiter der Industrievereinigung Optik und ihrer volkseigenen Betriebe in^B^ft’ in <3em sie äarlegten, daß der ^^P^|||^-Stiftimg die außerhalb der russisch besetzten Sone Gelegenen Vermögenswerte und insbesondere die Rechte an den Firmennamen 00/0000 und 0000) Glaswerk & "Zu unserem Bedauern haben Sie trotz wiederholter Mahnungen unser Schreiben vom 17® Februar 1950 bis heute nicht beantwortet* Obwohl die darin vorgeschlagenen Verhandlungen über ein Lizenzabkommen nicht haben geführt werden können, hat sich seitdem doch eine brauchbare Form des Vertriebs Ihrer Erzeugnisse durch die westdeutsche und ausländische jjp^Vertriebsorganisation außerhalb der DDR, oer UdSSR und der ihr nahestehenden Staaten herausgebildet* Wir sind bereit, dieser Ver-triebsmethede mit dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs und unter Wahrung aller unserer im Schreiben,vom 17« Februar 1950 niedergelegten Rechte weiterhin zuzustimmen* Wir müssen jedoch darum bitten, daß die nachstehenden Grundsätze, die schon bisher in ihren Hauptpunkten maßgebend waren, weiterhin .beachtet Werdens ..... "Wir stimmen dieser Organisation des Vertriebs cii unter der Voraussetzung, daß Sie in etwaigen künftigen Auseinandersetzungen zwischen uns ®.o, nicht den Einwand erheben, wir oder eine uns nahestehende Pirraa hätten durch Duldung oder in anderer Weise die Befugnis verwirkt, dem Prozeßgegrier die Benutzung solcher Hechte zu untersagen oder andere Verletzungsansprüche geltend zu machen........ Wir gestehen Ihnen diese Bedingungen unter der Voraussetzung zu, daß Sie in künftigen Auseinandersetzungen zwischen uns ««•* nicht den Rinwand erheben, wir oder eine uns nshesteilende Firma hätten durch Duldung oder in anderer Weise die Befugnis verwirkt, dem Pro-seßgegner die Benutzung solcher Rechte zu untersagen oder andere Verlebzungsansprüche geltend zu machen« ««««,f III* der Klägerin die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft auf Kosten der Beklagten als Gesamtschuldner in folgenden Zeitungen und Zeitschriften zu veröffentlichen: schaft als früheres Mitglied der Geschäftsleitong des Stiftungsbetriebes Optische Werkstätte (Firma berufen, weil er von dieser Punktion - ebenso wie die übrigen früheren Mitglieder dieser Geachäftsieitüng -freiwillig zurückgetreten sei» Die Klägerin “sei nicht mit dem genannten Stiftungsbetrieb identische Die Ver— waltungsgerichtshof in Stuttgart angefochten worden und müßten auch aus diesem Grunde zunächst als nicht bestehend behandelt werden« -bestehe allenfalls eine Pseudo-Stiftung und ein Pseudo-Stiftungsbetriebo Pie Beklagten haben sich ferner darauf berufen, daß dem Beklagten zu 1) der Name HVEB ^j^m^Jena" staatlich' verliehen und ihm die Benutzung dersehen Warenzeichen durch die Stiftung zunächst stillschweigend und alsdann durch eine schriftliche Vereinbarung vom 8« April 1954 ausdrücklich gestattet worden seio Schließlich haben sie den Einwand der Verwirkung erhoben» Bas Landgericht hat den Beklagten.untersagt, sich im Gebiete der Bundesrepublik und von West-Berlin im geschäftlichen Verkehr, insbesondere zu Zwecken des Wettbewerbs, der Firmenbezeichnung VEB ^m^zu bedienen, sofern dies nicht in der Weise erfolge, daß hinzugefügt und die Worte ,fVEBn und so hervorgehoben würden, daß der Name an Auffälligkeit dahinter zu- Fs wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamt-Schuldner’" verpflicht et sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die im Antrag I 1~bezeichne ten7 seit dem 15* Februar 1954 begangenen Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstchQii wird o Der Klägerin wird die Befugnis zuerkannt, den erkennenden feil des Urteils innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft mehrfach auf Kosten der Beklagten als Gesamtschuldner'in"folgenden Zeitungen und Zeitschriften zu veröffentlichen* Die Klägerin ist der Auffassung, den Beklagten könne als stiftungsfremden Unternehmen die Benutzung des Hamens- in keiner Form gestattet werden« die meint ferner, nach dem Verhalten der Beklagten sei zu " besorgen, daß die Beklagten auch die neu eingetragenen Warenzeichen Binotem, Dekarem und Silvarem benutzen' würden« Gegenüber dem Verwirkungseinwand macht sie geltend, sie habe den Beklagten die Mitbenutzung ihrer . sie der Meinung, sie könne sich auch dagegen verwahren, daß ihre Kennzeichnungsrechte von den Beklagten im Auslände benutzt würden» Die Gerichtsbarkeit und die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sei, soweit der Klageantrag sich auf das Ausland beziehe, gegeben» Die Beklagten haben beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Zurückweisung der .Berufung der Klägerin auch insoweit abzuweisen, als • ihr stattgegeben worden ist» 3«, dem Beklagten zu 1) die Befugnis zusuerkennen, innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft des Urteils auf Kosten der Klägerin den entscheidenden feil dieses Urteils mit der Maßgabe zu veröffentlichen, daß insoweit,- als die Klage abgewiesen ist, die abgewiesenen Klageanträge der Klägerin mit in den Text der Veröffentlichung aufgenommen werden, und zwar in folgenden Zeitungen und Zeitschriften? Die Beklagten haben ihr früheres Vorbringen wiederholt und ergänzt« Sie verweisen darauf, daß für die Klage die nach § 16 des Statuts erforderliche Zustimmung des Stiftungskommissars fehle« Sie sind der Meinung, daß die Klägerin mit dem früheren Stiftungsbetrieb Optische Werkstätte (Firma nicht identisch sei und überhaupt keinen Stiftungsbetrieb darstelle« Deshalb sei sie nicht befugt, die in den -Anträgen der Widerklage, auf ge führten Kennzeichnungen zu benutzen« Dem angerufenen Gericht fehle auch die Gerichtsbarkeit« Die Klägerin müsse sich-entgegenhalten lassen, daß sie vorgetragen habe, der Beklagte zu 1) sei ein Staatsbetrieb« Rach dem eigenen Vorbringen der Klägerin richte sich daher die Klage gegen einen fremden Staat unter der Bezeichnung eines ihm gehörenden Sondervermogens® Deshalb sei der Rechts-weg aus dem Gesichtspunkt der Exemtion bzw® der Exterritorialität unzulässig* Der Erweiterung der Klage auf das Ausland haben die Beklagten als einer unzulässigen Klageänderung widersprochen* Sie haben ferner auch insoweit die Gerichtsbarkeit sowie die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in Abrede gestellt® In Ansehung der von den erweiterten Anträgen erfaßten Handlungen sei im Bezirk dieses Gerichts kein Gerichtsstand begründet worden® Vorsorglich haben sie auch die Einrede der nicht erstatteten Prozeßkosten des ersten Rechts-suges erhoben® Schließlich sind sie der Auffassung, in dem Vortrage der Klägerin, sie verlange kein Verbot für das Gebiet der DDR, liege eine teilweise Zurücknahme der Klage® Sie haben dazu beantragt, der Klägerin insoweit durch Teilurteil die Kosten des Rechtsstreits zur Bast zu legen® Für 'den Fall, daß es auf die Rechtswirksamkeit der Verlegung des Sitzes der Stiftung nach ^//////^ ankomme, bitten sie um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof in Stuttgart - 4/1 1766/55 -« Jede Partei bittet um Zurückweisung des von ihrem Prozeßgegner eingelegten Rechtsmittels« A« Io Pas Berufungsgericht hat den Einwand ger Beklagten, daß sie nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin als "Staatsbetriebe der PPR" anzusehen und damit der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik entzogen seien, für jedenfalls insoweit unbegründet' erachtet, als die Klägerin Ansprüche mit Beziehung auf das Gebiet der Bundesrepublik und von West-Berlin geltend macht« Bern ist mit dem Hinzufügen beizutreten, daß sich die Beklagten mit dieser Begründung der Gerichts- barkeit der Bundesrepublik auch insoweit nicht entziehen können, als die Klägerin Ansprüche mit Beziehung auf das Ausland erhebt» Ben Beklagten ist, mögen sie auch "volkseigen” sein, ä« h« dem Staate gehören, nicht nur wirtschaftliche, sondern darüber hinaus juristische Selbständigkeit für ihre gewerbliche Betätigung eingeräumt worden« Beide Beklagten sind selbständige juristische Personen mit eigener Rechtsfähigkeit« Sie können deshalb, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, die Vergünstigungen der Exemtion oder Exterritorialität nicht für sich in Anspruch nehmen (BGHZ 18,1*9 f = GRUR 1955, 575 - Höckel)o Baß die Klägerin den Beklagten zu 1) als Belang» Sie hat damit nicht die rechtliche Selbständig-keit des Beklagten zu 1) in Abrede gestellt, sondern nur zu dem Ausdruck bringen wollen, daß Inhaber des Beklagten zu 1) trotz dessen rechtlicher Selbständigkeit praktisch der Staat sei« Eine tatsächliche und zu ihrem Nachteile zu verwertende Behauptung, die die Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik über den Beklagten zu 1) ausschließen würde, hat sie damit entgegen der Meinung der Beklagten nicht aufgestellt« Bie Revision der Beklagten ist hierauf auch nicht mehr zurückgekommen0 Auf die Präge, ob die Gerichtsbarkeit des angerufenen Gerichts, soweit mit der Klage Ansprüche mit Beziehung auf das Ausland geltend gemacht werden, etwa aus anderen Gründen nicht gegeben ist, wird noch zurückzukommen sein« Io Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Parteifähigkeit der Klägerin mit Recht dahingestellt gelassen, ob die vom Staatsministerium und dem Kultminister in Württemberg-Baden verfügte Verlegung des Sitzes der MB»~Stiftung von Jena nach PPPPI^ rechtswirksam ist oder nicht« Es kann zwar zweifelhaft sein, ob es dem Sachvortrag der Beklagten vollauf entspricht, wenn das Berufungsgericht feststellt, die Parteien seien sich darüber einig, daß Inhaberin der Klägerin die Stiftung sei« Doch kann es hierauf nicht ankomraeno Pür die Präge, wer Kläger ist, und damit für die Präge der Parteifähigkeit, ist ih erster Linie der Sachvortrag dessen entscheidend, der in dem Rechtsstreit als Kläger auftritt« Kommt dem Rechtssubjekt, das danach als Kläger zu betrachten ist, Rechtsfähigkeit zu, so ist die Parteifälligkeit zu bejahen« Eine andere Präge ist es alsdann, ob der damit als parteifähig zu behandelnde Kläger ordnungsgemäß vertreten ist, es sich also wirklich um die Klage desjenigen handelt, als* den der Kläger sich bezeichnet« Der Sachvortrag der Klägerin läßt in Verbindung mit dem vorgelegten Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Heidenheim keinen Zweifel darüber, daß es sich bei der Klägerin um die Pirma eines jßinzel-kaufmanns, nämlich der ^PPHI^HStifiung in^PPPPP, handelt und mithin die Klage von der P|pPl^p-Stiftung in unter der Pirma ppp|pl erhoben werden sollte« Die so bezeichnete Stiftung ist aber identisch mit der ''pPP^^-Stiftung", d« h« mit der von Dr« ppp im Jahre 1889 mit dem Sitz in pjperrichteten, landesherrlich bestätigten und mit dem Recht der juristischen Person ausgestatteten und also rechtsfähigen und damit parteifähigen Stiftung« Das ist offenbar, wenn angenommen wird, daß die Verlegung des Sitzes der Stiftung von nach rechtswirksam sei oder in ein zweiter Sitz für die Stiftung begründet worden sei, muß aber auch dann gelten, wenn die Sitzverlegung rechtsunwirksam sein sollte und auch kein zweiter Sitz in begründet worden wäre« Es trifft nicht zu, daß die Maßnahmen des Staatsministeriums und des Kultministers in Württemberg-Baden etwa die Entstehung einer "Pseudo-Stiftung" zur Folge gehabt haben könnten, die mit der sehen ^^fP^Stiftung rechtlich nichts zu tun habe« Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung ist nach § 80 BGB ein Stiftungsgeschäft und die Genehm migung des Bundesstaates erforderlich, in dessen Gebiet die Stiftung ihren Sitz haben soll« Beide Erfordernisse sind hier nicht gegeben« Ein Stiftungsgeschäft liegt nicht vor, weil die Persönlichkeiten, auf deren Antrag hin die Verfügungen des Staatsministeriums und des Xult-ministers ergangen sind, kein Stiftungsgeschäft vorgenommen und jedenfalls nicht zu erkennen gegeben haben, daß die Errichtung einer selbständigen Stiftung gewollt sei« Sie haben lediglich um Änderung der Satzung des Statuts ^er tung durch Verlegung des dort vorgesehenen Sitzes der Stiftung bezw« um Bestimmung eines zweiten Sitzes gebeten« Die Verfügungen der genannten Dienststellen enthalten denn auch nicht die Genehmigung eines Stiftungsgeschäftes, sondern bestimmen, soweit sie in diesem Zusammenhang interessieren, lediglich einen zweiten Sitz für die Stiftung (Verfügung des Staatsministeriums vom 23® Februar 1949) bezw« die Verlegung des Sitzes der Stiftung von nach (Verfügung des Kultministers vom 22« April 1954)« Entbehren diese Verfügungen der rechtlichen Wirksamkeit, so kann das für den gegenwärtigen Zusammenhang nur die Folge haben, daß die Stiftung nicht in BHHfe domiziliert ist* Die Tatsache, daß die Klage namens der ^(►-Stiftung erhoben werden sollte, wird dadurch aber nicht berührt«. Allerdings würde es sich in diesem Falle um eine Klage der^f^BV^Stiftung mit dem Domizil in handeln«, Die Meinung der Revision der Beklagten, daß eine solche Klage nicht beabsichtigt sei, trifft jedoch nicht zu«, Das ergibt sich eindeutig aus den Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung (Bd* XI Bl« 431 (JA), mit denen ausdrücklich die Auffassung vertreten wird, daß die Frage nach der Rechtswirksamkeit der Verlegung des Sitzes der Stiftung dahingestellt bleiben könne« Kommt es hiernach auf diese Frage nicht an, so braucht im gegenwärtigen Zusammenhang auf die Ausführungen, mit denen die Revision der Beklagten die Rechtswirksamkeit der Sitzverlegung verneint und auch die rechtswirksame Begründung eines zweiten Sitzes der Stiftung Zweifel zieht, nicht eingegan- a) Den Erwägungen, auf Grund deren das Berufungsgericht zu diesem Ergebnis gelangt ist, kann allerdings nicht in allen Teilen beigetreten werden* Wenn das Berufungsgericht bemerkt, daß in^HSHfe» zwar schon mit der Gründung der Firma Optische Werke 334 (362) mit eingehender Begründung überzeugend dargelegt hat, als Stiftungsbetriebe nur solche Unternehmungen vorgestellt, die die Stiftung als Einzelkaufmann oder als Gesellschafter einer handelsrechtlichen Personalgesellschaft betreibt,, Ein unter Beteiligung der Stiftung in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführtes Unternehmen ist hier-nach kein Stiftungsbetrieb im Sinne des Statuts» Der in unter der Rechtsform der GmbH geführte Betrieb konnte daher kein Stiftungsbetrieb sein« Daß die Geschäftsanteile der GmbH wirtschaftlich von vornherein und spater auch rechtlich allein der Stiftung zustanden, ist dabei rechtlich ohhe Belang» Damit entfallen aber die Polgerungen, die das Berufungsgericht, aus der von ihm angenommenen Eigenschaft dieser GmbH als eines Stif-tungsbetriebes für die Vertretungsbefugnis des Prof. aa) Das.miter der Firma der .Klägerin betriebene Untere nehmen ist mit dem früher in ^^domiziliert gewesenen Stiftungsbetrieb Optische Werkstätte (Firma im Hechts sinne identische Wach § 6 des Statuts sind die geschäftlichen Unternehmungen der ^mi^Stiftung - die Optische Werkstätte (Firma und das Glaswerk (Firma& Gen«) hier nicht interessierende Glaswerk gilt nichts anderes -sind durch die in der Sowjetzone erfolgte Enteignung nur die Vermö^ensteile des ihr gewidmeten Vermögenskomplexes entzogen worden, die im Gebiet der Sowjetzone belegen waren® Die in den V/estzo'nen belegenen Vermögenstei-le sind dagegen von der Enteignung nicht ergriffen worden«, Diese Rechtsfolge ergibt sich daraus, daß nach feststehend er Re chtspre chung (BGHZ 17 , 209 (212)j BGH GRÜR 1956, 555 - Jurid;) die Wirkung einer Enteignung dort aufhört, wo die Gebietshoheit der enteignenden Macht endet (Territorialitätsprinzip), und zudem eine’entschädigungslos© Enteignung such aus dem Gesichtspunkt des ordre -public (Art® 50 EGBGB) keine Rechtswirkung auf das im Gebiet der Bundesrepublik belegene Vermögen des Enteigneten äußern kann (BGH BB 1956, 583)o Daß essich im vorliegenden Falle um eine entschädigungslose Enteignung handelte, unterliegt keinem Zweifel, mögen auch der Beklagte zu 1) oder sowjetsonale Staatsstellen gewisse Leistungen zur Erfüllung von Stiftungszwecken erbracht haben und noch erbringen® Baß zu dem Vermögenskomplex (Sondervermögen).der Stiftung, der nach § 6 des Statuts dem unter der Firma betriebenen Unternehmen gewidmet war, auch im Westen belegene, nicht unerhebliche Werte gehörten, ergibt sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt und wird auch vom Berufungsgericht festgestellt® In Betracht kommen hier - wenn zunächst von den gewerblichen Schutz- Prof* DrP<> ^|BHP und Er« haben, wie sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt und aus dem angefochtenen Urteil ergibt, bei dem Aufbau des unter der Firma der Klägerin geführten Unternehmens an die westlichen Vermögenswerte der Firma Carl ^^0 angelcnüpftc Sie haben dabei, wie nach Lage der Sache nicht zweifelhaft sein kann (vglo z„ B«, den Antrag auf Eintragung der Firma in aas Handelsregister vom 20c Oktober 1950) in der Absicht gehandelt, den unter dieser Firma geführten Stiftungsbetrieb fortzusetzen„ Paß sich diese Absicht nicht sofort nach der Enteignung und auch dann nur stufenweise durchführen ließ, ist rechtlich ohne Belange Entscheidend ist allein, daß sie von vornherein verfolgt und schließlich verwirklicht worden isto Unerheblich ist es deshalb, daß, wie die He\ision der Beklagten hervorhebt, als Gegenstand des Unternehmens der Klägerin bei deren Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Heidenheim/Brenz zunächst lediglich der Verkauf optischer Erzeugnisse angegeben worden ist, und ob ferner unter der Firma der Klägerin bis zur Auflösung der Optische Werke GrttibH nicht einmal eine diesem beschränkten Gegenstand entsprechende Tätigkeit entfaltet worden isto Soweit dem angefochtenen Urteil dem entgegen die Vorstellung zugrunde liegt, die Klägerin sei nichts anderes als die Fortsetzung des Unternehmens der vorgenannten Gesellschaft in anderer .Rechtsform, konnte ihm nicht gefolgt werden» Die FirmaOptische Werke {SfltfcGmbH war, wie dargelegt, eine bloße Beteiligungsgesellschaf to Der Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 28» Juli 1953 (Umwandlungsbeschluß) hatte, soweit er im gegenwärtigen Zusammenhang interessiert, nur zur Folge, daß das Unternehmen der GmbH auf die Stiftung überging und zugleich dem Vermögenskomplex ('§ 6 des Statuts) zugeteilt wurden der zur Ausstattung des noch bestehenden Stiftungsbetriebes Firma gehörte* Damit verbietet sich die Annahme, daß etwa mit dem Umwandlungsbeschluß ein neuer Stiftungsbetrieb entstanden wäre. Die Annahme der rechtlichen Identität des* unter der Firma der Klägerin "betriebenen Unternehmens mit dem ursprünglichen Stiftungsbetrieb Optische Werkstätte (Firma wird auch durch § 39 des Statuts nicht gehindert», Hach dieser Bestimmung ist zwar eine Verlegung der beiden in § 6 genannten Stiftungsbetriebe an Orte außerhalb der nächsten Umgebung von unstatt- haft® Darunter kann aber nur eine Betriebsverlegung verstanden werden, die auf freiwilligem Entschluß der Geschäft sie it ung beruht® Eine'solche Betriebsverlegung hat nicht stattgefunden« Infolge der Enteignung der 0^0Betriebsstätte und des in der Sowjetzone belegenen Betriebsvermögens hat sich der wirtschaftliche Schwerpunkt des Unternehmens, wie die Eevisionsbeantwortung der Klägerin mit Hecht bemerkt, automatisch nach dem Westen verlagert® Damit hat zwar die Firma eine neue "außerhalb der nächsten Umgebung von gelegene Hauptniederlassung erhalten« Denn die Hauptniederlassung eines einzelkaufmännischen Unternehmens befindet sich an dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben wird, und dieser Ort ist nicht mehr sondern Daß ist aber eine Folge der unabhängig von dem Willen der Geschäftsleitung eingetretenen tatsächlichen Entwicklung und bedeutet daher keinen Verstoß gegen § 39 des Statuts® Demgegenüber können sich die Beklagten auf die Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Heiden-lieim/'Brenz Liber die "Sitzverlegung" der Firma nicht mit Erfolg berufen® Wenn zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wurde, die Firma habe ihren Sitz von nach verlegt und der Eegisterrichter eine, dem gleichlautende Eintragung verfugte, so wurde damit nur der tatsächlich eingetretenen Verlagerung der Hauptniederlassung der Firma Rechnung getragen,, Weder, aua der Anmeldung noch aus der - lediglich deklaratorisch wirkenden -Eintragung kann jedoch entnommen werden, daß die Geschäftsleitung der Firma den Sitz, genauer; die Hauptniederlassung (§ 13 c HGB), unter Nichtachtung der Bestimmung des § 39 "verlegt" habe« Im übrigen würde selbst ein Verstoß gegen § 39 der hier angenommenen rechtlichen Identität der Unternehmen nicht entgegenstehen«, Für die Identitätsfrage kann es lediglich darauf ankommen, ob das unter der Firma der Klägerin betriebene Unternehmen nach den tatsächlichen Gegebenheiten als Fortführung des ursprünglichen Stif--tungsbetriebes.anzusehen ist® Diese Voraussetzung ist, wie dargelegt, erfüllt,. bb) Hach § 8 des Stiftungsstatuts untersteht dem Vorstand (der Geschäftsleitung) eines jeden Stiftungsbetriebes neben der gesamten inneren Betriebsleitung und der kaufmännischen Verwaltung die "ganze äußere geschäftliche Aktion der Firma"® Die Vertretung der Stiftung nach außen in den Angelegenheiten der einzelnen Firmen ist in § 9 dahin geregelt worden, daß entweder zwei von den Mitgliedern des Vorstandes diese Vertretung gemeinsam ausüben können oder die Vertretung durch ein bestimmtes Mitglied des Vorstandes erfolgt, das von der Stiftungsverwaltung zu dem "Bevollmächtigten der Stiftung" bestellt worden ist® tungsbetriebes Optische Werkstätte (Firma neben Prof«, Pr« der aber bei der Klägerin nicht mehr tätig ist und deshalb im folgenden außer Betracht gelassen werden kenn, die Herren Prof* Pr« Po BHHfc Br« 4/////KIBBPfc Prof« Pr, war von der Stiftungsverwaltung für diesen Stiftungsbetrieb zugleich als "Bevollmächtigter der ^BBH^Stif-tungn im Sinne des§ 9 des Statuts bestellt worden* Pr war somit berechtigt, die Stiftung in Angelegenheiten der Firma B0RB) allein zu vertreten« Biese Vertretungsbefugnis steht ihm auch gegenwärtig noch zu« Er ist daher auch befugt, die ^BHH^Stiftuttg in den Angelegenheiten der mit dem genannten Stiftungsbetrieb im Rechtssinne identischen Klägerin allein zu vertreten« der seien von ihren Funktionen als Mitglieder der Ge-schäftsleitung des Stiftungsbetriebes Firma freiwillig zurückgetreten und die StiftungsVerwaltung habe diesen Rücktritt gemäß § 27 Abs« 3 des Statuts angenommene Pem kann indessen rieht beigetreten werden* Pas Berufungsgericht hat die Frage, ob ein rechtswirksamer Rücktritt der genannten Vorstandsmitglieder statt-gefünden hat, nicht geprüft und brauchte sie von seinem Standpunkt aus auch nicht zu prüfen« Per Senat ist jedoch in der Page, die Frage auf Grund des unstreitigen Sachverhalts von sich aus zu entscheiden« ergibt/ sollte durch die Bestellung einer neuen Ge~ schäftsleitung in ßjf^ß nur dem Hotstande Rechnung getragen werden, daß einerseits der Geschäftsbetrieb in Jena weitergeführt werden mußte, anderseits aber die bisherige, auf Lebenszeit bestellte Geschäftsleitung durch ihren Abtransport nach dem Westen praktisch nicht mehr in der läge war, innerhalb der sowjetischen Zone die Belange des Stiftungsbetriebes wahrzunehmen* Deshalb wurde nur eine "befristete” Bestellung der "neuen" Geschäftsleitung vorgesehen, wobei davon ausgegangen wurde, daß die alte Geschäftsleitung bei ihrer Rückkehr nach ^ßß wieder voll in ihre bisherigen Funktionen eintrete * Sinn und Zweck dieser Maßnahme war es somit allein, während der tatsächlichen Behinderung der alten Geschäftsleitung sicherzustellen, daß die^ Aktionsfähigkeit des Stiftungsbetriebes Firma in der Sowjetzone durch die Abwesenheit der alten Geschäftsleitung nicht beeinträchtigt werde» Bin "Rücktritt" der alten Geschäftsleitung war dazu nicl$ erforderlich und hätte als eine endgültige Maßnahme dem vorläufigen Charakter der vereinbarten Regelung widersprochene Daß denn auch tatsächlich kein Rücktritt erklärt worden ist, ergibt sich eindeutig aus dem Schreiben der • neu ernannten Geschäftsleitung der beiden Stiftungsbetriebe vom 12o Januar 1946 und der diesem Schreiben beigefügten Abschrift des Antrages der Stiftungsverwaltung auf Abberufung der bisherigen Geschäftsleitungen« Bern Schreiben vom 28® Januar 1946 kann deshalb lediglich entnommen werden, daß die alte Geschäftsleitung sich - und das lag im Rahmen der Vereinbarungen vom 23® Juni 1945 - der Ausübung der ihr übertragenen Ge-schäftsleitungsfunktionen enthalten wollte, solange •dies im Interesse der Stiftung geboten war, um eine in der Folge auf Grund dieser Vollmachten tätig geworden.sind, stehen damit durchaus in Einklang» Die Vollmachten waren notwendig, solange sich die genannten Herren, die - darüber herrscht Einigkeit - die Interessen der ^||Bl^-Stiftung außerhalb der 0^0 einschließenden Besatzungszone wahrnehmen sollten, der Ausübung ihrer Funktionen als Geschäftsleiter zu enthalten hatten» Ein Rückschluß darauf, daß sie als Geschäftsleiter zurückge treten seien, kann daraus nicht gezogen werden» Entgegen der Meinung der Beklagten kann auch aus § 7 Abs» 2 des Stiftungsstatuts nicht hergeleitet werden, daß die Mitglieder der alten Geschäftsleitungen zurückgetreten seien» Dort wird zwar bestimmt, die Zahl der Mitglieder einer Geschäftsleitung dürfe nicht über vier betragen« Der Stifter selbst hat sich jedoch nach den Ausführungen in seinen !,Motiven und Erläuterungen zu dem Entwurf eines Statuts der ^^BB^-Stiftung" (Gesammelte Abhandl», Bd« III S» 333) die Bestimmung des § 7 Abs« 2 nicht als starre und unter allen Umständen -‘sengende Regel vorgestellt, sondern in Betracht gesogen, daß es Fälle geben könne, die es gebieten könnten, die Zahl vier zu überschreiten» Bei sinn- und zweckgerechter Auslegung schließt deshalb die Bestimmung eine Regelung, wie sie nach dem Gesagten mit dem Stiftungskommissar Dr» 0/00 vereinbart worden ist, keineswegs aus« nehmen, die früheren Geschäftsleiter hätten bei der.Besprechung mit Br® erklärt, daß sie von ihrer Funktion zurückträten und Dr » Br» und als ihre Hachfolger und Geschäftsleiter des Stiftungsbetriebes vor schlügen (Bdo I Bl» 4-3 GA), Mit der Enteignung rückte somit Prof« wieder voll in die ihm auf Lebenszeit übertragenen Hechte als Vorstandsmitglied und Bevollmächtigter für die Stiftung in den Angelegenheiten der Firma ein» Er ist daher auch legitimiert, die Stiftung im vorliegenden Hechtsstreit in den Angelegenheiten der durch die Enteignung nicht untergegangenen Firma zu vertreten, Bo Io Alleinige Inhaberin der streitigen Firmen-und tVar enz eichenrechte ist die ^m||^-8tiftungo ^ie kann diese Rechte, wie es mit der gegenwärtigen Klage geschieht, unter der Firma der Klägerin als des Stiftungsbetriebes, zu dessen Geschäftsvermögen sie gehören (§6 des StiftungsstatutsJ, geltend machen« 1« Das steht außer Zweifel, wenn die Rechtsgrund-sätse angewendet werden, die in der Rechtsprechung der Gerichte der Bundesrepublik zur Frage der sowjetzonalen Enteignungen privatwirtschaftlicher Industrie- und Handelsunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit entwickelt worden sind« Rach diesen Rechtsgrundsätzen (BGHZ 5, 27 (35)$ 17, 209 (213)) werden die gewerblichen Kemizeichnungsrechte solcher IJnternehmen;i>durch die Enteignung jedenfalls insoweit nicht betroffen, als das Gebiet außerhalb der Sowjetzone in Frage steht« Für den vorliegenden Fall folgt daraus, daß die gewerblichen Kennzeichnungsrechte, die für die Stiftung begründet worden waren und dem Vermögenskomplex des Stiftungsbetriebes Firma zugehör- nung nicht untergegangen ist, sondern in* der Bundesrepublik durch die mit ihmim Rechtssinne identische Klägerin fortgeführt wird, ergibt sich weiter, daß sie dem unter der Firma der Klägerin zusammengefaßten Sondervermögen zuzurechnen sind und daher von der Klägerin, do h* der unter der Firma der Klägerin handelnden Stiftung, geltend gemacht werden können* Biese Rechtsfolgen bestehen unabhängig davon, daß die Klägerin in das Handelsregister des Amtsgerichts Heidenheim/Brenz eingetragen und dort die Verlegung ihres Sitzes vermerkt worden ist und daß ferner die Warenzeichen, soweit es sich nicht um Heueintragungen handelt, auf die Klägerin in der Warenzeichenrolle des Beutschen Patentamts umgeschrieben worden sind* Ebensowenig hängen sie davon ab, ob der rechtliche Sitz der ^P0JP)fe~Stifiung rechtswirksam nach ver- legt oder in PJUHH) ein zweiter Sitz für die Stiftung begründet worden ist* Sie ergeben sich allein daraus, daß die streitigen Kennzeichnungsrechte einen Teil des im Westen belegenen und unter der Firma der Klägerin zusammengefaßten Sondervermögens der Stiftung bilden und daher von der sowjetzonalen Enteignung nicht erfaßt werden konnten* Jenen registergerichtlichen und patentamtlichen Maßnahmen kommt keine konstitutive Wirkung zu* Sie haben zwar die Errichtung eines aktionsfähigen Geschäftsbetriebes in der Bundesrepublik erleichtert, materiellrechtlich sind sie jedoch für die hier zu entscheidenden Prägen ohne Bedeutung» Daher erübrigt es sich, auf die "Argli st einred en,f einzugehen, mit denen die Revision der Beklagten geltend macht, die handelsregisterlichen und patentamtlichen Eintragungen und ebenso die Verfügungen des Staatsmi-nister.Lums und des Kultministers in Württemberg-Baden seien arglistig "erschlichen” worden«, Materiellrechtliche Vorteile im gegenwärtigen Rechtsstreit sind der Klägerin durch diese angebliche "Erschleichung" nicht erwachsen» Die Rüge, das Berufungsgericht habe diese Verteidigungsmittel nicht beschieden (§§ 286, 551 Nr«, 7 ZPO), ist unbegründet» Das Berufungsgericht hat sich damit zwar nicht ausdrücklich auseinandergesetzt» Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils lassen aber in ihrem Zusammenhang keinen Zweifel darüber, daß es sie nicht für entscheidungserheblich erachtet hat» 2p Der Revision der Beklagten ist indessen zuzugeben, daß der vorliegende Sachverhalt gegenüber den bislang in der Rechtsprechung zur Entscheidung gelangten Pallen sowjetzonaler Enteignungen privatwirtschaftlicher Unternehmen mit Rücksicht auf die Organisationsform der ^m^-Stiftung und deren Zwecke Besonderheiten aufweist, die die Präge aufwerfen lassen, ob es angezeigt ist, die für jene Pälle entwickelten Rechtsgrundsätze auch hier unverändert anzuwenden» Während dort davon ausgegangen wird, daß der volkseigene Betrieb, der in der Sowjetzone an die Stelle des enteig- neten Unternehmens.getreten ist, dessen Tradition nicht fortsetzt und daher nicht "berechtigt ist, den Namen des enteigneten Unternehmens za benutzen (BGH GRUR 1956, 555 ~ Jurid), kann es sich im vorliegenden Ralle angesichts der angeführten Besonderheiten fragen, oh der Beklagte zu 1), obwohl er.erst seit dem 1p Januar 1951 als selbständige Rechtspersönlichkeit existiert, für sich etwa in Anspruch nehmen kann, den alten Stiftungsbetrieb, wenn auch in veränderter Rechtsform, fortzuführen* Dieser Standpunkt des Beklagten zu l) könnte dann gerechtfertigt sein, wenn davon* aus-zugehen wäre, daß die ^Enteignung" der ^J^^Betriebs-stätte und des sonstigen in der Sowjetzone belegenen Vermögens des Stiftungsbetriebes Firmasowie die Überführung dieses Vermögenskomplexes auf den Beklagten zu 1) als Rechtsträger in Wahrheit nur eine Änderung der Organisationsform der durch das Stiftungsstatut festgelegten Vermögensverwaltung zur Folge gehabt habe, die einem durch Enteignung erzwungenen Wechsel des Rechtsträgers bei sonstigen Unternehmen nicht ohne weiteres gleichgestellt werden könnte * Die Voraussetzungen für eine solche Betrachtungsweise sind jedoch nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht erfüllt« Der durch die Enteignung bewirkte Wechsel des Rechtsträgers könnte wirtschaftlich nur dann als1ein bloßer Wechsel in der Rechtsform der Verwaltung eines zweckgebundenen Sondervermögens angesehen werden, wenn der Beklagte zu 1) als der neue Rechtsträger dieses Vermögens sich dem Stiftungsstatut unterworfen, also rechtsverbindliche Verpflichtungen gegenüber der Stiftung dahin übernommen hätte, das dem Eigentum der Stiftung entzogene Vermögen als zweckgebundenes Sonder- lich selbst mit dem Gedanken getragen habe, seine Unternehmungen auf den Staat überzuleiten« Dr« hat diesen Gedanken auf ge geben« Dr« auf den sich auch die Revision der Beklagten in diesem Zusammenhang bezieht, schreibt dazu in "Werden und Wesen der -Stiftung” (2o Auflage S« 65)s Das Stiftungsstatut ergibt denn auch nichts dafür, daß Dr* Bilden ursprünglichen Gedanken noch weiter verfolgt oder daß ihm die Oberleitung seiner Unternehmungen in Staatsbetriebe etwa als Fernziel vorgeschwebt habe* Alles deutet vielmehr darauf hin, daß er bestrebt war, sein Werk gegen jegliche fremde Beeinflussung, auch vor einer Beeinflussung durch den Staat, zu schützen und ihm ein Eigenleben auf privatrechtlicher Basis zu sichern* Bezeichnend sind in dieser Hinsicht seine Ausführungen in den "Motiven und Erläuterungen zu dem Entwurf eines Statuts der BHBüB^tif^tung" (BB’ sammelte Abhandlungen Bd. 3 So 331): Each Ausweis des Statuts hat sich der Stifter zwar von sozialen Zielsetzungen leiten lassen* Das Statut läßt aber keinen Zweifel darüber, daß die Stiftung selbst, und zwar mittels ihrer Stiftungsbetriebe, diese Ziele verwirklichen sollte» Dabei ist vor allem auf die ins einzelne gehenden Vorschriften der §§ 21 ff des Statuts über die Verwaltung des Stiftungsvermögens zu verweisen, durch die die Erfüllung der Stiftungszwecke sichergestellt werden sollte© Diese Vorschriften gehen von einer streng gesonderten' Verwaltung des Vermögens der Stiftungsbetriebe unter Kontrolle der Stiftungsorgane aus© Erstrebt wurde, - darüber läßt der gesamte Inhalt des Statuts keinen Zweifel, - ein Betriebssozia-lismus© Mit der vom Stifter ersichtlich gewollten Zusammenfassung des Sondervermögens der industriellen Betriebe der Stiftung und seiner Verwendung allein für die im Statut vorgesehenen Stiftungszwecke ist aber die Überführung dieses Vermögenskomplexes in das "Eigentum des Volkes" ohne Bindung an das Stiftungsstatut, also die Ersetzung des statutgemäßen Betriebssozialismus durch einen "Gesamtsozialisraus" nicht in Einklang zu bringen» Dabei brauchte nicht geprüft zu werden, ob und in welchem uiafange die Beklagte zu 1), wie sie behauptet, zur Zeit tatsächlich im Statut vorgesehene vermögensrechtliche Aufgaben gegenüber der Stiftung und den in Bei dieser Sachlage verbietet es sich, davon auszugehen, die Beklagte zu 1) setze nur den Stiftungsbetrieb Optische Werkstätte (Firma in neuer Rechtsform fort* Dieser Stiftungsbetrieb wird vielmehr allein von der Klägerin fortgeführt, die sich an das Stiftungsstatut gebunden hält, so daß eine dem Willen des Stifters entsprechende Verwaltung des ihr zugeteilten Sondervermögens der Stiftung gewährleistet ist» Hieraus aber folgt, daß es nicht gerechtfertigt sein kann, der Klägerin, deren Vermögen durch die Enteignung ohnehin schon weitgehend geschmälert worden ist, eine weitere Beeinträchtigung dieses Vermögens durch Einräumung eines Mitbenutzungsrechts hinsichtlich des Hamens an die Beklagte zu 1) zuzu demuten, der dadurch im Hinblick aufseine Weltgeltung notwendig eine empfindliche Einbuße erleiden müßteo Es ist zwar nicht zu verkennen, daß durch die Tatsache der Aufteilung Deutschlands und die Enteignung in der Sowjetzone der Klägerin zur Zeit die Möglichkeit genommen ist, den Willen des Stifters, den Schwerpunkt der industriellen Betriebe der Stiftung in zu belassen, zu verwirklichen und den an gebundenen Teil der Stiftungszwecke dem Statut gemäß zu erfüllen* Dies beruht aber nicht auf einem freien Willensentschluß der berücksichtigen, daß der Klägerin, wenn sie keinen neuen Geschäftsbetrieb im Gebiet der Bundesrepublik ins leben gerufen hätte, die Möglichkeit verschlossen wäre, ehemaligen Angehörigen der Jenaer Betriebsstätte, die in den Westen übergesiedelt sind, eine neue Arbeitsheiraat in einem Stiftungsbetrieb zu bieten, wie auch in der Bundesrepublik einschließlich West-Berlin den sonstigen Fürsorgepflichten der Stiftung gegenüber den Angehörigen der Stiftungsbetriebe nach-zukommeno Der hier vertretenen Auffassung, daß der Beklagten zu 1) ein Mitbenutzungsrecht an dem Firmennamen *B» nicht zusteht, kann von der Revision der Beklagten nicht entgegengehalten werden, der goodwill dieses Namens hafte an der 0//^ Betriebsstätteo Es ist zwar richtig, daß der Name 00 durch die in 0^ geleistete Arbeit Weltruf erlangt hat* Inhaber dieses goodwill aber ist allein die tung, die den in ihm verkörperten Vermögenswert nach dem Willen des Stifters nutzbar zu machen hat« Ist die Stiftung der Betriebsstätte beraubt worden, in der dieser goodwill begründet wurde, so ist nach rechtsstaatlichen Grundsätzen kein Grund ersichtlich, der es zu rechtfertigen vermöchte, ihr über die Enteignung der Sachwerte hinaus, die sie im Machtbereich des Enteigners als Tatsache hinnehmen muß, auch noch den goodwill ihrer Namensrechte durch Einräumung eines Mitbenutzungsrechts an den neuen a) Auf die zu dem Recht der Gleichnamigen entwickelten Rechtsgrundsätze können sich die Beklagten nicht mit Erfolg berufen© Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze würde voraussetzen, daß sich der Beklagte zu 1) seines Firmennamens befugterweise bediente (BGHZ 4> 96 (102,105) - Farina/tJrköl'sch)© Biese Voraussetzung ist indessen nicht erfüllt© Ber Beklagte zu 1) leitet die von ihm in Anspruch genommene Befugnis zur Führung seines Firmennamens aus staatlicher Verleihung her© Ber Firmenname kann jedoch in der Bundesrepublik nicht als rechtmäßig erworben anerkannt werden© Rach internationalem Privatrecht ist, wie die Revision der Beklagten zutreffend bemerkt, das Recht einer natürlichen oder juristischen Person zur Kamens-führung nach deren Heimatrecht zu beurteilen (Palandt, Anhang zu Art© 7 EGBGB, Anm© 2$ RGZ 117, 217)* Bie Frage, ob dieser Grundsatz auf die interlokalen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und der sowjetisch besetzten Zone Beutschlands ohne weiteres angewandt werden kann, mag zweifelhaft sein© Öie kann indessen auf sich beruhen, da im vorliegenden Falle die Geltendmachung des durch die Namensverleihung entstandenen Rechts gegen den ordre public der Bundesrepublik verstoßt (Art«, 50 EGBGB)® Dem Beklagten zu 1) ist, wie das Landgericht Köln in seinem von der Klägerin vorgelegten Urteil vom 6«, Juli 1955 - 24 0 17/55 - mit Recht ausgeführt hat, nicht irgendein Name verliehen worden, sondern der rechtmäßig geführte Name eines anderen Rechtssubjekts, nämlich der unter diesem Namen - der Firma der Klägerin - im Rechtsverkehr auf-tretenden ^^^^^Stiftung» Das ist angesichts des Umstandes, daß der Beklagte zu 1) sich unter dem ihm verliehenen Namen auf dem gleichen gewerblichen Gebiete betätigen sollte und betätigt, auf dem die ^^^m^-Stif-tung unter der Firma tätig war und ist, mit der rechtlichen Ordnung der Bundesrepublik nicht zu vereinbaren, und zwar umso weniger, als der Beklagte zu 1) unter dem ihm verliehenen Namen ein Unternehmen betreibt, das der ^^m^^-Stiftung im ^ege entschädigungsloser Enteignung entzogen worden ist«, Was die Revision der Beklagten hiergegen vorbringt, ist nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen® Die Identität der Betriebsstätte, die Beschäftigung eines großen Teils der früheren Belegschaft und die dadurch für den Beklagten zu 1) gegebene Möglichkeit, sich deren Betriebserfah-rungen zunutze zu machen, schließlich auch der Umstand, daß aus dem Ertrage des Beklagten zu 1) gewisse Teile unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung von Stiftungs-Zwecken abgezweigt werden, boten der Verleihungsbehörde zwar einen Anknüpfungspunkt für die VerÜeihung gerade des Namens und mögen deshalb die Wahl dieses Namens erklären. eine entsprechende- Gestattung des früheren Firmeninhabers voraus« Eine solche Erlaubnis ist aber dem Beklagten zu 1) rechtswirksam nicht erteilt worden« Die umstrittenen Firmen- und Hamensrechte gehören, wie dargelegt, zu dem Sondervermögen des durch die Enteignung nicht untergegangenen und unter der Firma der Klägerin fortgeführten Stiftungsbetriebes Optische Werkstätte (Firma und unter- te neue Geschäftsleitung des Stiftungsbetriebes Firma oder durch die in der Sowjetzone amtierenden Organe der Stiftungsverwaltung nach der Enteignung eine Gebrauchslizenz an den streitigen Kennzeichnungen erteilt den* Daß aber diese Geschäftsleitung eine Gebrauchslizenz erteilt hat, wird von den Beklagtön nicht behauptete Auf die Eugen, mit denen die Bevision der Beklagten die Auffassung des Berufungsgerichts beanstandet, seit der Enteignung seien in der Sowjetzone keine handlungsfähigen Stiftungsorgane mehr vorhanden gewesen, die die Gebrauchs-lizenz hätten erteilen können, und mit denen sie weiter geltend macht, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten nicht beschieden, nach der Enteignung habe die im Juni 1945 eingesetzte neue Geschäftsleitung des Stiftungsbetriebes Optische Werkstätte (Birma die Zustimmung zu der angegriffenen Eirmierung des Beklagten zu 1) erteilt und die Gebrauchslizenz an den streitigen Warenzeichen sei nicht nur dem Beklagten zu 1) durch die Vereinbarung vom 8«, Ap?’il 1954, sondern schon im Jahre 1948 dessen Bechtsvorgänger durch Organe der Stiftungs-Verwaltung eingeräumt worden, brauchte bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden« - vorbehaltlich der Prüfung des Verwirkungseinwandes - im wesentlichen als begründet, soweit sie sich auf die Benutzung der streitige n Ke nnzeichnungen im_Gebiet_öer_Bimdesrepublik_ und^von West-Berlin beziehen* Io Für ihre Firmenbezeichnung genießt die Klägerin den-Schutz der §§ 12 3GB, 16 Abs* 1 UWG® Sie kann nach diesen Bestimmungen jeden anderen, der im geschäftlichen Verkehr einen Namen oder, eine Firma in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dieser Firmenbezeichnung hervorzurufen, auf Unterlassung in Anspruch nehmen, sofern sich nicht der andere auf ein besseres oder gleichwertiges Hecht zur Benutzung seines Namens oder seiner Firma berufen kann«. Ein solches Hecht steht dem Beklagten zu 1), wie dargelegt, nicht zu« Es kommt deshalb allein darauf an, ob die Benutzung der Firma des Beklagten zu 1): "VEß 0/0 00 00" im Gebiet der Bundesrepublik und von */est-Berlin die Gefahr von Verwechslungen mit der Fii-menbe-aeichnung der Klägerin begründet® Das Berufungsgericht hat die Verwechslungsgefahr bejahte Dem kann aus Hechtsgründen nicht entgegengetreten werden® Die Firma des Beklagten zu 1) stimmt in ihrem den Gesamteindruck beherrschenden Kern 1100000 u mit der Firma der Klägerin überein® Die damit gegebene Verwechs-lungsgefehr wird, wie das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum annimmt, durch die Zusätze "VEB11 und u00n nicht ausgeschalteto Denn die Bedeutung der Abkürzung "VEB" ist zahlreichen Verkehrsbeteiligten nicht bekannt und die Orts be Zeichnung wird häufig nicht beachtet werden® Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß ein nicht unerheblicher feil der Verbraucherschaft durch die weitgehende Übereinstimmung der beiden Bezeichnungen zu demindest veranlaßt werden könnte, geschäftliche Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) als fortbestehend zu vermuten, mithin in jedem Fall Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn gegeben sei® Soweit aie Revision der Beklagten demgegenüber geltend macht, die Vorstellung, die der Firmenname des Beklagten zu 1) erwecke, stehe zu den geschäftlichen Verhältnissen des Beklagten zu 1) nicht in Widerspruch, weil der Beklagte zu 1) die Beziehungen zu der ^m^^-Stiftung nach wie vor durch seine f Lir die Stiftungszwecke bestimmten Leistungen aufrechterhaltc-, beachtet sie nicht, daß der Verkehr nach der Feststellung des Berufungsgerichts aus der Ähnlichkeit der Firmenbezeichnungen auf das Bestehen unmittelbarer wettbewerbsrecht lieh erheblicher geschäftlicher Beziehungen zwischen dem unter der Firmenbezeichnung der Klägerin in betriebenen Unternehmen und dem Beklagten zu 1) schließen wird® Solche Beziehungen bestehen indessen unstreitig nicht® Im Ergebnis hat das Berufungsgericht hiernach die Voraussetzungen der §§ 12 3GB, 16 Abs® 1 UWG für den mit der Klage in Ansehung der derzeitigen Firmenbezeichnung des Beklagten zu 1) verfolgten ünterlassungsanspruch, soweit er sich auf das Gebiet der Bundesrepublik und von West-Berlin bezieht, zutreffend als erfüllt angesehen® Laß die für diesen Unterlassungsanspruch erforderliche Y/ie-derholungsgefahr gegeben ist, kann nach Lage der Sache nicht in Zweifel gezogen werden® menbezeichnung zu verbieten, wäre unter diesen Umständen nur dann gerechtfertigt, wenn der Beklagte zu l) seine derzeitige Firmenbezeichnung in der Absicht führte,.dadurch Verwechslungen mit dem unter der Firma der Klägerin betriebenen Unternehmen herbeizuführen und damit die Werbekraft des Namens unter Täuschung des Publikums über die Herkunftsstätte für sich auszunutzen (vgl® die vorangeführten Entscheidungen)« Für eine solche Absicht bietet der vorgetragene Sachverhalt jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte« Soweit den Beklagten über die Benutzung der konkreten Verletzungsform hinaus jede Verwendung der Namen oder in einer Firmenbezeichnung II* Auch hinsichtlich der streitigen Warenzeichen steht den Beklagten, wie dargelegt, kein Benutzungsrecht zu« Die Klägerin kann daher, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, auf Grund der §§ 15, 24 WZG als Inhaberin dieser Warenzeichen den Beklagten deren Benutzung für das Gebiet der Bundesrepublik und von West-Berlin verbieten« Der insoweit mit der Klage verfolgte Unterlassungsanspruch ist auch hinsichtlich der Warenzeichen 'begründet, die nach der Enteignung für die Klägerin in die V/arenzeichenrolle des Deutschen Patentamts neu eingetragen worden sind« Dazu war allerdings zu prüfen, ob zu besorgen ist, daß die Beklagten sich auch dieser Warenzeichen bedienen werden« Das hat das Berufungsgericht indessen mit rechtlich einwandfreier, von der Revision der Beklagten auch nicht angegriffener Begründung unter Hinweis darauf bejaht, daß der Rat des Bezirks der Stadt als Stiftungsverwaltung in dem Rechtsstreit 6 0 58/54 des Landgerichts Stuttgart die Klägerin auch auf Unterlassung der Benutzung dieser, zudem in der Vereinbarung vom 8« April 1954 mit ayufgeführten Warenzeichen in Anspruch genommen hat. Bei dieser Sachlage blieb, soweit es sich um die mit der Klage für das Gebiet der Bundesrepublik und von West-Berlin verfolgten und an sich begründeten Unter-lassmigsansprüche handelt, lediglich der Verwirkungseinwand zu prüfen« Das Berufungsgericht hat diesen Einwand für unbegründet erachtet« Einen Rechtsirrtum lassen die Ausführungen des angefochtenen Urteils insoweit nicht erkennen. Der Verwirkungseinwand beruht auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)o Br ist dann begründet, wenn die Rechtsverfolgung als verspätet gegen diesen Grundsatz verstößt (BGHZ 1, 31 /32/)-> Ausschlaggebend ist dabei, ob der Verletzer infolge des.Zuwartens des Verletzten mit dessen Einverständnis rechnen durfte und ob für ihn ein wertvoller Besitzstand zur Entstehung gelangt ist, dessen Aufgabe ihm bei billiger Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann (BGHZ 21, 66 /7§/ - Hausbücherei)« Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet« Es hat aus dem Schreiben der im Westen tätigen Geschäftsleiter der beiden Stiftungsbetriebe an den Leiter der OptiK: vom 12« Eebruar 1930, dem Schreiben der Geschäftsleitung der Klägerin vom 3« Dezember 1951 an den Hauptdirektor des Beklagten zu 1) und aus dem Umstande, daß der Beklagte zu 1) sich im Einverständnis mit dem '»Ministerium der DDR für Maschinenbau" auf die darin für die. Benutzung der Kennzeichnungsrechte der Klägerin aufgestellten Bedingungen und Voraussetzungen eingestellt hat, entnommen, der Beklagte zu 1) habe sich nicht der Meinung hingeben können, daß er mit einem Einschreiten der Klägerin - bei Eicht ei nhaltung der Bedingungen - nicht zu rechnen habe« Es ist der Auffassung, daß angesichts der erwähnten beiden Schreiben und des tatsächlichen Verhaltens des Beklagten zu 1) von einem untätigen Abwarten der Klägerin, aus dem der Beklagte zu 1) oder sein Rechtsvorgänger Schlüsse zu ihren Gunsten hätten ziehen können, keine Rede sein könne« Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden« Auf den Besitzstand, der für den Rechtsvorgänger des Beklagten zu 1) und diesen selbst dadurch entstanden ist, daß die Kenn- zeichnungsrechte der Klägerin im Rahmen der von dieser ftlr die Benutzung aufgestellten Bedingungen Benutzt worden sind, können sich die Beklagten hinsichtlich der von ihnen außerhalb dieses Rahmens beanspruchten Benutzung nicht berufen« Das wird von der Revision der Beklagten nicht beachtet, wenn sie rügt, das Berufungsgericht habe rechtsirrig außer acht gelassen, daß für den Beklagten zu 1) ein wertvoller Besitzstand an den streitigen Kennzeichnungen entstanden sei« Der Beklagte zu 1) mußte von vornherein damit rechnen, daß der Besitzstand ihm verloren gehen werde, wenn er sich nicht mehr an die Bedingungen der Klägerin halte» Aus dem gleichen Grunde kann sich die Revision der Beklagten mit Erfolg nicht Optische Werke von aus beliefert worden sei, solange sie selbst den Markt mit eigenen Erzeugnissen noch nicht in dem erforderlichen Umfang hätte versorgen können« Diese Lieferungen gelangten über die ^^^Vertriebsorganisation an den Verbraucher und entsprachen insoweit den Bedingungen, unter denen die Klägerin zur Vergabe von Gebrauchslizenzen bereit gewesen ist» Im übrigen kann sich der Beklagte zu i) im Rahmen des § 242 BGB nicht wohl auf einen Notstand berufen, in den die Klägerin durch die von den Gewalthabern vorgenommene Enteignung versetzt worden ist, die ihn selbst in Konsequenz dieser Enteignung ins Leben gerufen haben« Aus derselben Erwägung heraus kann er für sich nicht geltend machen, daß er oder sein Reclitsvorgänger den Ruf der ^^-Erzeugnisse aufrechterhalten habe, als die Klägerin dazu infolge der Enteignung noch nicht in der Lage gewesen sei- Do Soweit di© Unterlassungsansprüche der Klägerin sich auf die Benutzung der streitigen Kennzeichnungen im Ausland, oeziehen, hat das Berufungsgericht die Klage angewiesen, weil die internationale Zuständigkeit und Gerichtsbarkeit des angerufenen Gerichts, d« h« des Landgerichts Düsseldorf, nicht gegeben sei« Im Ergebnis ist dem angefochtenen Urteil auch insoweit beizutreten« Ist diese Zuständigkeit nicht gegeben, so fehlt deshalb nicht die Gerichtsbarkeit* Der Mangel der internationalen Zuständigkeit hat vielmehr nur zur Polge, daß das angerufene Gericht seine Gerichtsbarkeit in diesem Streitfälle nicht ausüben kann (vgl* dazu Matthies aaOj Pagenstecher aaO; RGZ 157, 389)• Das angefochtene Urteil ist jedoch entgegen der Meinung der Revision der Klägerin durch den in Rede stehenden Mangel, bei dem es sich im übrigen eher um eine Ungenauigkeit des Ausdrucks als um eine Verkennung des Rechtsbegriffs der Gerichtsbarkeit handeln dürfte, nicht beeinflußt worden, da das Berufungs-goricht seine Entscheidung im Ergebnis allein auf den Mängel der internationalen Zuständigkeit abgestellt hat. 2» Ihren Hauptangriff richtet die Revision der Klägerin denn auch dagegen, daß das Bei’ufungsge rieht seine internationale Zuständigkeit verneint hat* Im Ergebnis ist indessen auch dieser Angriff nicht berechtigt. a) In erster Idnie hat das Berufungsgericht geprüft, ob sich die örtliche Zuständigkeit für die von der Klägerin mit Beziehung auf das Ausland geltend gemachten Ansprüche aus § 32 ZPO ergebe. *• ‘ yß fassung der Klägerin als unzutreffend ab, daß es sieb bei den mit der Klage angegriffenen Handlungen, auch soweit sie im Ausland begangen wurden, um den Ausfluß eines planmäßigen, unlauteren und unerlaubten Gesamtverhaltens handele, das den Tatbestand einer einheitlichen unerlaubten Handlung bilde und daher den Gerichtsstand des § 32 überall dort begründe, wo auch nur ein Teil dieser einheitlichen unerlaubten Handlung verwirklicht werde® Das Berufungsgericht berücksichtigt, daß es nach herrschender Meinung zur. Anm® IY zu § 32 ZPO)® Indessen ist es der Meinung, ein "identischer Tatbestand" mit dieser Rechtsfolge könne nur von solchen Handlungen gebildet werden, die sich auf ein bestimmtes einzelnes Land bezögen; Der Entschluß der Beklagten, die Kennzeichnungsrechte der Klägerin im Ausland fürsich in Anspruch -?zu nehmen und zu benutzen, führe zu so vielen einzelnen Entschlußfassungen und nicht identischen Tatbeständen, als es Länder gebe, in die die Beklagten exportierten® Aus.dem Umstand, daß die Beklagten unter Verletzung der Kennzeichnungsrechte der Klägerin Lieferungen in die Bundesrepublik und insbesondere auch in den Landgerichtsbezirk Düsseldorf vorgenommen haben, glaubt das Berufungsgericht deshalb die Anwendbarkeit des § 32 ZPO hinsichtlich der von den erweiterten Klaganträgen erfaßten Auslandshandlungen nicht herleiten zu können® Mit den Erwägungen der Klägerin und ihrer Revision könnte die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gemäß § 32 ZPO nur dsnn begründet werden, wenn anzunehmen wäre, die Lieferungen der Beklagten in die Bundesrepublik (und insbesondere in den Bezirk des Landgerichts Düsseldorf) seien mit dön Lieferungen in das Ausland derart verbunden, daß sämtliche Lieferungen als Teile einer einheitlichen unerlaubten Handlung angesehen werden konnten« Alsdann wäre die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf und damit hinsichtlich der Lieferungen in das Ausland auch »dessen internationale Zuständigkeit gegeben, da ein Teil der Gesamthandlung in seinem Bezirk (und zwar durch die Lieferungen in diesen Bezirk) begangen worden wäre (vgl« RGZ 72, 41 Zf4/)# Die Auffassung der Klägerin beruht indes auf einer zu weiten Ausdehnung des Begriffs der einheitlichen unerlaubten Handlung« Sind die mit Beziehung auf das Ausland erhobenen Klagansprüche jeweils nach dem Recht des Landes zu beurteilen, für dessen Gebiet sie geltendgemacht werden; so stehen so viele Ansprüche zur Erörterung, wie es Länder gibt, in die die Beklagten unter Benutzung der Kennzeichnungsrechte der Klägerin exportieren«, Jeder dieser Ansprüche beruht auf einer anderen Rechtst grundlage« Deshalb geht es nicht an, alle diese ^Ansprüche zusammen mit denen aus Lieferungen in den Bezirk des angerufenen Gerichts unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen unerlaubten Handlung zusammenzufassen« Soweit für die Beurteilung der mit Beziehung auf das Ausland erhobenen Ansprüche deutsches Recht zur Anwendung kommen sollte, läßt die Revision der Klägerin rechtsirrig außer acht, daß auch unter dieser Voraussetzung die Beurtoilungs-grundlage für die in Betracht kommenden Ansprüche jeden- Wird in einem ausländischen Staat eine Handlungsweise, die nach deutschem Recht an und für sich wettbeworbswi-drig wäre, als zulässig angesehen, so muß gefragt werden, ob sie bei dieser Sachlage, also unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die ausländische Verkehrsauffassung sie billigt, mit den Anschauungen des anständigen deutschen Kaufmannes zu vereinbaren ist und deshalb nicht gegen § 1 TJWG verstößt* Die Beurteilung kann daher auch bei Anwendung deutschen Rechts je nach dem Lande, in dem die Wettbewerbshandlung begangen worden ist, durchaus verschieden ausfallen* Hinzu kommt noch, daß deutsches Recht im vorliegenden Balle hinsichtlich der Ausland sansprüche der Klägerin nur angewendet werden kann,, wenn man die Beklagten als "Inländer” ansieht* Dann aber sind die Lieferungen der Beklagten in das Gebiet der Bundesrepublik und insbesondere in den Bezirk des Landgerichts Düsseldorf keine Kxportlieferungen* Als einheitliche unerlaubte Handlung in dem von der Klägerin gewünschten Sinn könnten alsdann nur diese Lieferungen einerseits und allenfalls die Auslandslieferungen anderseits zusammengefaßt und einander gegenübergestellt werden* Die Auffassung, daß Inlands- und Auslandslieferungen zusammen eine einheitliche unerlaubte Handlung bildeten, Das Berufungsgericht hat es ferner abgelehnt, der Auffassung der Klägerin zu folgen, die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die in Rede stehenden Ansprüche sei nach § 32 ZPO auch deshalb gegeben, weil die Beklagten im gegenwärtigen Rechtsstreit den Standpunkt vertreten hätten,-sie seien berechtigt, die streitigen Kennzeichnungsrechte der Klägerin im Ausland zu benutzen® 3s ist der Meinung, die Beklagten hätten im Bezirk des angerufenen Gerichts durch diese Rechtsverteidigung keine schuldhafte, rechtswidrige unerlaubte Handlung begangen, der Klägerin sei hierdurch auch kein Schaden zugefügt worden? könnte die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auf diese Weise begründet werden, so werde den zivilprozessualen Bestimmungen über den Gerichtsstand jede Bedeutung genommen® Biesen Ausführungen ist beizutreten® Auch die Revision der Klägerin hat hiergegen nichts eilige wandt® Soweit das Berufungsgericht allerdings meint, der Gerichtsstand des § 32 könne nicht dadurch begründet werden, daß ein Teil der im Ausland zu vertreibenden und mit den streitigen Kennzeichnungen versehenen Erzeugnisse der Beklagten das Gebiet der Bundesrepublik im Transitverkehr passiere, sind seine Ausführungen, wie die Revision der Klägerin mit Recht rügt, nicht frei von Rechts-irrtum® Bor reine Transitverkehr durch das Gebiet der Bundesrepublik stellt zwar, wie der erkennende Senat in dem Urteil BGKZ 23, 100 (104) - Pertussin I - ausgeführt hat, kein "Inverkehrbringen" im Sinne der §§ 15, 24 WZG in diesem Gebiet dar® Bedeutet indessen der Vertrieb der Erzeugnisse im Ausland .einen Verstoß gegen ausländische Kennzeichnungsrechte oder eine unlautere Wettbewerbshand-lung und damit eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff 3GB, so ist die Purchfuhr durch das Gebiet der Bundesrepublik ein in diesem Gebiet begangener Teil der unerlaubten Handlung und daher geeignet, einen inländischen Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO zu begründen (BGH LM Efr® 22 zu § 24 WZG - Pertussin II% ebenso auch das Urteil "Pertussin I", insoweit jedoch in BGHZ 23, 100 nicht abgedruckt)o Im Ergebnis konnte die Hüge jedoch keinen Erfolg haben® Pie Zuständigkeit des angcrufenen Gerichts, also des Landgerichts Püsseldorf, hätte auch nach dieser Auffassung gemäß § 32 ZPO durch den von der Klägerin behaupteten Transitverkehr nur dann begründet werden können, wenn dieser Verkehr - wie in den beiden Pertussin-Pällen - gerade über den Bezirk des angerufenen Gerichts gegangen wäre® PafUr .ist aber aus daß Vortrage der Klägerin, die lediglich behauptet hat, der Transit-vex’kehr sei über das Gebiet der Bundesrepublik gegangen, nichts zu entnehmen® Auf die - auch in den beiden erwähnten Pertussin-Urteilen, dort mit Rücksicht auf die §§ 512 a, 549 Abs® 2 ZPO, nicht erörterte - Präge, ob, wenn durch den Bezirk des angerufenen Gerichts ein Transitverkehr nach bestimmten Ländern stattgefunden hat, damit auch die internationale Zuständigkeit dieses Gerichts für Ansprüche aus Lieferungen in andere Länder begründet wird, brauchte unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden® Bundesrepublik vertriebenen - Zeitschriften mit Export-anzeigen geworben, durch die die Firmen- und Zeichenrechte der Klägerin verletzt worden seien« Insoweit handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann.» dieses Vorbringens gemäß § 529 Abs« 2 und 5 ZPO, wie das Berufungsgericht sie vorgenommen hat, erforderlich war, nicht berücksichtigt werden«, Die Ausübung des Ermessens des Berufungsgerichts ist in der Revisicnsinstanz nicht nachprüfbar (Rosenborg, Lehrbuch des Deutschen Zivil-prozcßrochts, 6«, Aufl® So 292)0 Es bedurfte deshalb keiner Prüfung, ob überhaupt die internationale Zuständigkeit aus § 25 ZPO hergeleitet werden könnte« c) Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die mit Beziehung auf das Ausland erhobenen Xlagan-sprüche ist hiernach im vorliegenden Palle weder aus § 32 noch aus § 23 ZPO herzulei ten* Da diese Zuständigkeit sich bei der gegebenen Sachlage auch aus sonstigen Bestimmungen nicht ergibt, fehlte dem angerufenen Gericht in Ansehung der in Rede stehenden Ansprüche die internationale Zuständigkeito Diese Ansprüche sind daher mit Recht abgewiesen worden«. angenommen und demzufolge die Beklagten insoweit zur Erteilung von Auskunft verurteilt und ihre Schadensersatz-Pflicht festgestellt hat, sind die Ausführungen des angefochtenen Urteils rechtlich nicht zu beanstanden« Die Klägerin hat die Beklagten wiederholt verwarnt und insbesondere in ihrem letzten Verwarnungsschreiben vom 12« Februar 1954- keinen Zweifel darüber gelassen, daß sie entschlossen sei, gegen die Beklagten vorzugehen« Wenn das also vom Eingang dieses Schreibens ab, schuldhaft gehandelt hätten, so entspricht das den in der Rechtsprechung zur Frage des Verschuldens bei Verletzungen von Kennzeichnungsrechten und Y,'ettbewerbs-veratößen entwickelten Grundsätzen® Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch auegeführt, daß den Beklagten kein Entschuldigungsgrund zur Seite stehe«, Bei der gegebenen Sachlage konnten die Beklagten, ohne sich dem Vorwurf fahrlässigen Handelns auszusetzen, nicht darauf vertrauen, daß ihre Rechtsauffassung Anerkennung finden werde® Der Streitfall mag zwar gegenüber den bislang zur Entscheidung westdeutscher Gerichte gelangten Fällen entschädigungsloser Enteignungen gewisse Abweichungen aufweisen® Angesichts des Umstandes, daß die Stiftung auch nach sowjetzonaler Rechtsauffassung existent geblieben ist, lag indessen die Möglichkeit, daß die Benutzung von Kennzeichnungsrechten der Stiftung von den Gerichten nicht gebilligt werden könnte, doch so nahe, daß sie von den Beklagten nicht außer acht gelassen werden durfte (vgl® BGEZ 8, 88 /S7/)® Klägerin durch die Beklagten erhebliche Verwirrung her-* vorgerufen haha, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden® Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, daß es die einleitende Strafandrohung sowie die Verurteilung zur Auskunftserteilung und die Bestellung der Schadensersatzpflicht von der Veröffentlichungsbefugnis ausgenommen hat* Bas gleiche gilt hinsichtlich der Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht es abgelehnt hat, den Beklagten die Veröffentlichungsbefugnis hinsichtlich des Ausspruchs über die teilweise Abweisung der Klage zuzuerkennen« An der Veröffentlichung dieses Ausspruchs könnten die Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend* angenommen hat, nur dann interessiert sein, wenn zugleich die abgewiesenen Anträge mitveröffentlicbt würden*' Bas ist aber in § 23 UWG nicht vorgesehen« Bie Mitveröffentlichung der abgewiesenen Anträge ließe sich allenfalls unter den Voraussetzungen der Bestimmungen des § 249 BGB rechtfertigen«die das Berufungsgericht indes ohne Rechtsverstoß nicht als erfüllt angesehen hat« Go Bie Widerklage des Beklagten zu 1) ist unbegründet® Bas folgt, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgefühi-t hat, ohne weiteres aus der Annahme, daß die Klägerin Inhaberin der streitigen Xennzcichnungsrechte ist« Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht es billigt, daß die Klägerin auch das Warenzeichen Kr» 501 470 benutzt, obwohl dieses .Zeichen die Ortsangabe fr^^f> enthält« Wenn das Berufungsgericht der Auffassung ist, der Verkehr werde durch dieses Zeichen nicht getäuscht, weil die in einem Warenzeichen enthaltene Ortsangabe nicht notwendig besage, daß sich der Betrieb an dem angegebenen Ort befinde, und
V
Pür das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
)
I* G-esety.s BGB § PGBGB Art« 30? Jnternati «nales und interzonales Privatrecht«
Rechtssatzs i«) Zur Präge der Anwendbarkeit der Rechtsgrund-sätze« die über die Auswirkungen sowjetzonaler Enteignungen von privatwirtschaftlichen Unternehmen entwickelt worden sind (vgl« BGHZ 5, ??', 33s '79 209p 213) auf die Enteignung der ein zweckgebundenes Bondervermögen darstellenden industriellen Unternehmen einer (Stiftung®
2«) Ist dem neuen Rechtsträger des in der ßow-jetzone belegenen Vermögens eines dort entschädigungslos enteigneten Unternehmens durch den sowjetzonalen Machthaber der Pirmenname dieses Unternehmens verliehen.worden, so verstößt die Geltendmachung der Rechte aus der Namensverleihung jedenfalls dann gegen den ordre public (Art« 30 EGBGB) der Bundesrepublikp wenn das Unternehmen von seinem bisherigen Inhaber unter demselben Namen in der Bundesrepublik fortgeführt wirde
IIp Gesetz % WZG §§ 15? 24? ZPO § 32? Internationales und
interzonales Privatrecht$ UWG §§ 1, 16«
Rechtssatz s :«) Wird durch Lieferungen in den Bezirk des
angerufenen Gerichts nach § 32 ZPO die örtliche Zuständigkeit dieses Gerichts für Ansprüche aus dem deutschen Warenzeichengesetz und dem deutschen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb begründet, so ist damit nicht zugleich auch die internationale Zuständigkeit des Gerichts für Ansprüche gegeben, die aus gleichartigen Lieferungen in das Ausland hergeleitet werden, und zwar gleichgültig, ob diese Lieferungen nach
deutschem Wettbewerbsrecht oder ausländischem Zeichenoder Wettbewerbörecht zu beurteilen sind«, Inlands- und Auslandslieferungen können in diesem Falle nicht als eine teilweise im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklichte einheitliche unerlaubte Handlung angesehen werden,,
2c) Bei der Anwendung des Satzes, daß inländische Gewerbetreibende ihren Wettbewerb auch im Ausiande nach inländischen Hechtsgrundsätzen einzurichten haben (BGH GRUB 1955, 411 - Zahl 55$ BGKZ 22, 1, 18 - Flava/lrdgold), ist auch auf die Anschauungen des Auslandes Rücksicht zu nehmen«,. Wird in einem ausländischen Staat eine Handlungsweise, die nach deutschem Recht an und für sich wettbewerbswidrig ist, als zulässig angesehen, so muß gefragt werden, ob sie Sei.dj^ser^gachlage, also unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die ausländische Verkehrsauffassung sie billigt, mit den Anschauungen des anständigen deutschen Kaufmannes zu vereinbaren ist und deshalb nicht gegen § 1 UWG verstößtp
5c) Bedeutet der Vertrieb eines Erzeugnisses im Auslände einen Verstoß gegen ausländische Zeichenrechte eines inländischen Unternehmens oder eine unlautere Wettbewerbshandlung und damit eine unerlaubte Handlung im ßinne der §§ 825 ff* BGB, so ist die Durchfuhr des Erzeugnisses durch das Gebiet der Bundesrepublik ein in diesem Gebiet begangener Teil der unerlaubten Handlung und daher geeignet, einen inländischen Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO zu begründen (BGH lE^Br* 22 zu § 24 WZG - Pertussin II)0 Ein solcher Gerichtsstand wird indessen nur bei denjenigen Gerichten begründet, deren Bezirk von der Durchfuhr berührt wird«, Offengebiiehen ist die Frage, ob, wenn durch .
♦
3
den .Bezirk des angerufenen Gerichts eine Durchfuhr nach bestimmten Ländern stattgefunden hat, damit aiich die internationale Zuständigkeit dieses Gerichts für Ansprüche aus Lieferungen in andere Länder begründet wird®
Aktenzeichen? I ZR 21/56 ...
TJrt. des BGH v.. 24. Juli 1957 OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
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'ZR 21/56
rkündet am 24 c Juli 1957 funau JustizoberSekretär als der Geschäftsstelle
Urkundsbeamter
Im N am e i des Volke
In dem Rechtsstreit
der Firma H
durch Prof« Br« Walther
vertreten
ebenda
Klägerin, Revisionsklägerin, und Revisionsbeklagten},
— Prozeßbevollmächtigter $ Rechtsanv/alt Prof« Pr,
gegen
lo
2o
9 vertreten durch den Werksdirektor
den ü t
in B^J^M^JT^sTselctor durch den Liquidator S
vertreten
Optik»
Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger,•
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12« -■ 14« Juli 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof« Pr« h0 c* Wilde, Pr« Krüger-Nie-land, Pr« Bock, Pr«. Rastelski und Pr« Spreng
für Recht erkannt?
I« Pie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Püsseldorf vom 15« Januar 1956 wird zurückgewiesen«
IIo Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als den Beklagten unter Ziffer I 1 a über das Verbot der Benutzung der Firmenbezeichnung "VEB ^inaus auch
untersagt worden ist, sich im Gebiete der Bundesrepublik und von West-Berlin jeder anderen, den Namen
— 1 8L.. —»
1,1 oder enthaltenden Firmenbezeichnung
zu bedienen«, Insoweit wird die Klage abgewiesen, Insoweit entfällt unter entsprechender weiterer Abwei- .. sung der Klage auch die Verurteilung der Beklagten ’ zur Auskunftertpilung (Ziff I 2 des Urteils), die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht (Ziff II des Urteils) sowie die Veröffentlichungsbefugnis (Ziff III des Urteils)*
Bas Unterlassungsgebot zu Ziff I 1 a des Urteils erhält mithin folgende Fassung?
“Io Bie Beklagten werden verurteilt*
1» es bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im Gebiete der Bundesrepublik und von Wesb-Berlin
a) sich im geschäftlichen Verkehr, insbesondere zu Zwecken de^jjjerbunfi^der Firmenbezeichnung MVXB zu bedienen* ,!
III, Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurück-gewiesen,
IVo Bie Kosten des ersten Rechtszuges werden zü 1/4 der Klägerin, zu l/6 den Beklagten als Gesamtschuldnern, zu je weiteren 7/24 dem Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) auferlegt®
Von den gerichtlichen Kosten der beiden Rechts— mittelzüge tragen die Klägerin 5/12, die Beklagten als Gesamtschuldner 1/16, der Beklagte zu 1) weitere 5/12 und der Beklagte zu 2) weitere 5/48®
1 b -
Von den außergerichtlichen Kosten der beiden Rechtsmittelzüge tragen im Verhältnis der Klägerin zu dem Beklagten zu 1) die Klägerin 5/12 und der Beklagte zu 1) 7/12? im Verhältnis der Klägerin zu dem Beklagten zu 2) die Klägerin*7/12 und der Beklagte zu 2) 5/12 •
Von Rechts wegen
Tatbe stand
Am Io Juni 1948 ist Optische Werk-
stätte, ein unter der Firma geführter Stif-
tungsbetrieb der^^fpp^Stiftung in gpp,'auf Grund der SMAD Befehle Nr« 124 und 64 enteignet worden«. Der enteignete Betrieb wurde zunächst - ohne eigene Rechtspersönlichkeit - der Industrievereinigung für feinmechanische und optische Geräte "Optik" angegliedert« Mit Wirkung vom 1«, Januar 1951 schied er nach § 2 der "Verordnung über die Reorganisation der volkseigenen Industrie" vom 22«, Dezember 1950 (GBl d DDR So 1233) aus deren Verwaltung und Leitung aus und wurde "selbständige juristische Person und Rechtsträger von Volkseigentum"« Dieser Betrieb, der mit der Bezeichnung "VEB 4M" firmiert, ist der Beklagte zu 1)«
Der Beklagte zu 2) ist ein mit selbständiger Rechtspersönlichkeit ausgeätattetes "volkseigenes Handelsunternehmen" (vgl® Ministerialblatt der DDR 1952, So 177 - Anlage B 37)« Er vertreibt u« a«> Erzeugnisse des Beklagten zu 1)«,
Die Klägerin ist unter der Firma ara
15« Januar 1951 in das Handelsregister des Amtsgerichts Heidenheim a« ö<> Brenz eingetragen wordeno Sie betrachtet sich als identisch mit dem in enteigneten Stiftungsbetrieb Optische Werkstätte (Firma und
nimmt dessen Stellung und Rechte für sich in Anspruch«
Sie verwahrt sich dagegen, daß der Beklagte zu 1) - außerhalb der Sowjetzone - in seiner Firma den Namen "4NF, ^1^" führt und die Warenzeichen des enteigneten Be trie-' bes benutzt«
Die ist im Jahre 1889 von
Dro Ernst ^J^errichtet worden* Dr* war als Privat-
dozent an der Universität mit 'bahnbrechenden For-
schungsarbeiten auf dem Gebiete der Optik hervorgetreten* Seine Arbeiten ermöglichten es insbesondere, nach gegebenen Eigenschaften und Formen von Gläsern deren optische Wirkungen zu berechnen* Im Jahre 1875 trat er als stiller Teilhaber in die Firma des Universitätsmechanikers ein, der im Jahre 1846 in ^ppP
eine Werkstätte für die Herstellung von optischen Linsen und Geräten gegründet hatte* Später wurde er mit dem Glasmechaniker Dr* Ottopjj^pp bekannt, dem er in dem Bestreben, die optische tr6fwertbarkeit des Glases durch systematisch ausgewählte chemische Zusammensetzung zu steigern, in ^|P ein glastechnisches Laboratorium einrichtete* Aus diesem Laboratorium ist die - am 1*. Juni 1948 ebenfalls enteignete - Firma^aswer^
& Gen* entstanden, an der zunächst Dr, sowie und dessen Sohn
beteiligt waren* Beide Unternehmen entwickelten sich überaus günstig und warfen für ihre Inhaber erhebliche Gewinns ab *
Dr* P^p befaßte sich schon sehr bald mit dem Gedanken, sein Betriebsvermögen wie überhaupt die beiden genannten Unternehmen 11 im Sinne eines Fideikonmigsesf-Jjfl unpersönlichen Besitz und zugunsten unpersönlicher Interessen unter dauernde Bindung zu stellen” (Abbe, Gesammelte Abhandlungen, Jena 1921, Bd* III S* 550')*
Er glaubte, dieses Ziel am besten durch eine Stiftung erreichen zu können* Am 19« Mai 1889 errichtete er das Statut einer Stiftung, der er den Hamen des ein Jahr vorher verstorbenengab* Die Stiftung wurde am
21« Mai 1889 landesherrlich “bestätigt und mit dem Recht der juristischen Person bekleidete Auf Grund vertraglicher Vereinbarungen wurde sie im Jahre 1891 Inhaber der Pirma ^|HH^ (Optische Werkstätte) und zunächst Mitinhaberin, später (:919) Alleininhaberin, der Pirma ^B^ Glaswerk. & Gen«, (Glaswerk für wissenschaft-
liche und technische Zwecke)« Pas erste Statut der Stiftung wurde am 26« Juli 1896 durch ein - am 16« August 1896 landesherrlich .bestätigtes - zweites Statut ersetzt«.
Pieses Statut ist im Jahre 1905 neu gefaßt worden, alsdann aber bis zu dem Jahre 1945 im wesentlichen unverändert geblieben« Im Jahre 1955 erfolgte Änderungen sind unstreitig 1945 rückgängig gemacht worden«
Pie §§ 1 - 5 dea .Statuts enthalten die konstituierenden Bestimmungen« § T legte die Zwecke der Stiftung fest« Piese sind?
A« im Rahmen der Stiftungsbetriebe
1« Pflege der Zweige feintechnischer Industrie, welche durch die Optische Werkstätte und das Glaswerk unter Mitwirkung des Stifters in tiflp eingebürgert worden sind, durch Portrunrung dieser Gewerbeanstalten unter unpersönlichem Besitztitel$ im besonderen*
2o Bauernde Pürsorge für die wirtschaftliche ■ Sicherung der genannten Unternehmungen sowie für die Erhaltung und Weiterbildung der in ihnen gewonnenen industriellen Arbeitsorganisation - als der Nahrungsquelle eines zahlreichen Personenkreisos und als eines nützlichen Gliedes im Bienst wissenschaftlicher und praktischer Interessen*
5 o
Erfüllung größerer sozialer Pflichten,, als persönliche Inhaber dauernd gewährleisten würden, gegenüber der Gesamtheit der in
ihnen
v» L> ■>'>£'
tätigen Mitarbeiter, behufs Verbessere r persönlichen und wirtschaftlichen
Rechtslage«
B« außerhalb der Stiftungsbetriebei
Io Förderung allgemeiner Interessen der obengenannten Zweige feintechnischer Industrie o0«,0
2.0 Betätigung in gemeinnützigen Einrichtungen und Maßnahmen zugunsten der arbeitenden Bevölkerung .4HBl und seiner nächsten Umgebung?
3« Förderung naturwissenschaftlicher und mathematischer Studien in Forschung und lehre«
Hach § 2 soll die Stiftung für alle Zeit den Namen 0P.StiftungM führen, nach § 3 ist ihr rechtlicher Sitz Jena« Die §§ 4 und 5 handeln von, den Organen der Stiftung. § 4 lautet:
"Für die Vertretung der-dHH^^-Stiftung als juristische Person, oi^Yerwaltung ihres Vermögens und die oberste Leitung ihrer Angelegenheiten soll stets eine besondere »gtif-tungs verwa 1 tungtf bestehen« ""
Für die Leitung der industriellen Tätigkeit der Stiftung und die Verwaltung ihrer Geschäftsbetriebe sollen durch dieses Statut als die weiteren geordneten Organe der Stiftung neben der Stiftungsverwaltung eingesetzt sein:
die »Vorstände” (»Geschäftsleitungen”) der , jeweils bestehenden Stiftungsbetriebe?
ein zur Vertretung der Stiftungsverwaltung bei diesen Betrieben berufener ständiger Kommissar (»Stiftungskommissar»)?
welche beide, Vorstände und Stiftungskommissar, durch die StiftungsVerwaltung zu ernennen sind, gemäß nachfolgenden Bestimmungen dieses Statuts«»
§ 5 bestimmt in Abs« 1, daß die Rechte und Obliegenheiten der St1 j tunr;sverwa 11ung demjenigen Department des Großherzogl« Sachs« Staatsministeriums zustehen, dem die Angelegenheiten der Universität unterstellt sind«
• •• 6
Diese Bestimmung wird durch § 113 ergänzt, wonach im Palle staatsrechtlicher Veränderungen die Verwaltung der Stiftung an diejenige Staatsbehörde übergehen soll, die hinsichtlich der Universität an die Stelle des als
Stiftungsverwaltung fungierenden Departments des Großher-zcgl* Sachs* Staatsministeriums getreten ist, sofern sie in Thüringen ihren Sitz hat, andernfalls an die oberste Verwaltungsbehörde innerhalb Thüringens*
§ 5 Abs* 3 lautet?
"Stiftungsverwaltung und Stiftungskommissar sinc^vernflichtet, die Angelegenheiten der ^■PPB^Stiftung in allem nach den Vorschriften dieses Statuts und gemäß den aus ihm erkennbaren Absichten des Stifters zu leiten* Sie dürfen dabei auf Staatsintercssen, welche den ausgesprochenen Zwecken der Stiftung fremd sind, nicht weitergehende Rücksicht nehmen, als auch für Privatpersonen gesetzlich geboten ist*"
Den Mitgliedern der Vorstände (Geschäftsleitungen) eines jeden Stiftungsbe triebes, die nach § 27 Abs» 2 für ' einen bestimmten Zeitraum oder auf Lebenszeit zu bestellen sind, obliegt nach § 8 Abs» 1 "die gesamte innere Betriebsleitung, die kaufmännische Verwaltung und die ganze äußere Aktion der Pirma” und darüber hinaus deren Vertretung nach außen* Dazu heißt es in § 8 Abs* 3*
"Jeder Stiftungsbetrieb kann Dritten gegenüber in allen seinen Angelegenheiten, nach innen und außen, gerichtlich und außergericht- * lieh, nur durch Mitglieder seines Vorstandes und die von letzterem bestellten Bevollmäch- . tigten vertreten werden»”
Nach § 9 ist zur Vertretung der Stiftung en Angelegenheiten der einzelnen Firma
"entweder ein bestimmtes Mitglied des Vorstandes durch die Stiftungsvervvaltung zu dem "Be-- voilmächtigten der 4■p^[|[^'Stlftung,, und ein zweites Mitglie^zudessen Stellvertreter zu bestellen und jeder von diesen beiden für seine Person zur Zeichnung der Firma schlechthin zu legitimieren; oder es ist Anordnung zu treffen, daß je zwei von den Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam diese Vertretung ausüben können*"
Hach § 121 können die §§ 1 - 4 "unter keinen Umständen und auf keine Weise mit rechtlicher Wirkung abgeändert oder außer Kraft gesetzt werden*” Bas gleiche gilt für die §§ 117 bis 120, die sich auf die Vornahme von Statu1;enänder,iuigen sowie deren Anfechtung und Wirkung beziehen*
Als im April 1945 amerikanische Truppen ^J^be-setzten, gehörten der Geschäftsleitung des Stiftungsbe-
triebes "Optische Werkstätte (Firma Lebenszeit bestellten Mitglieder
|)" die auf
und
an* Zur Vertretung der Stiftung in Angelegenheiten der genannten Firma (§ 9) war im Handelsregister Prof« Dr*
und als sein Vertreter ?« eingetragen«
Bei ihrem Abzug, am 24« Juni 1945? nahmen die ame-
• *
rikanischen Truppen die genannten Mitglieder der Geschäftsleitung der Firma und eine Reihe weiterer Angestellten mit sich nach in Württemberg*
Vorher, und zwar am 22* Juni 1945, hatte P
den Prokuristen der Pirma Carl
Viktor Dro Prf Dr« Hugo
und
Vollmacht dahin erteilt;
"die Geschäfte der Geschäftsleitung einstweilen wahrZunahmen, solange sämtliche Mitglieder von abwesend sein müssen und
an der Prfül!H!Hg ihrer Aufgaben verhindert sind o"
Am 23® Juni 1945 kam es indessen zu einer Besprechung von Mitgliedern der Geschäftsleitung mit dem dama-' ligen Landgerichtspräsidenten, späteren Ofoerlandesgerichts Präsidenten Br«, der am 21 <> Juni 1945 durch den
"Bevollmächtigten für das thüringische Volksbildungs-miuisterium", Hegie-rungsdirektor zu dem Stiftungs-
kommissar der ^mi^^Stiftung ernannt worden w.ar0 Pie Beklagten haben vorgetragen, Br* habe über
diese- Besprechung einen Aktenvermerk angefertigt, in dem es Uo a« heißes
"Als dringlichste Präge ergab sich, daß eine neue Geschäftsleitung bestellt werden muß«,
Pie bisherige Geschäftsleitung hatte insofern schon Vorsorge getroffen, als sie neue Prokuristen bestellt hatte bezv/0 einem Gremium von drei Herren die künftige Geschäftsleitung übertragen hatte, ohne diese Herren aber formell zu Geschäftsleitern machen zu können«,
Heine Ansicht, daß sowohl der Belegschaft gegenüber wie nach außenhin die formelle Bestellung neuer Geschäftsleiter notwendig ist, wein?, die bisherige Geschäf tsleitiing abtransportiert wird, setzte ich schließlich bei allen ' Beteiligten durch, und im vollen Einverständnis mit allen Beteiligten wurde 'als neue Geschäftsleitung in Aussicht genommen;
9 -
Herr Herr Herr
Allerdings ist die bisherige Geschäftsleitung, wie es der Satzung entspricht, auf Lebenszeit bestellt«, Sollte ,sie zurückkohren, so hat sie Anspruch darauf, das alte Amt wieder zu übernehmen«, Aus diesem Grunde ist eine befristete Bestellung der neuen Geschäftsleiter vorgeseher^wie es auch die Satzung zuläßto Herr WKß* äer header späteren Besprechung beider Pirma &
Gen«, mit anwesend war, bat bei dieser spa-teren Besprechung darum, die Prist auf ein Jahr festzusetzen, während Besprechung bei der Pirrna Auge gefaßt wurde, die Bes _
Rückkehr der jetzigen Geschäftsleitung" auszusprechen« Es fragt sichÄ ob diese letztgenannte Formulierung in Übereinstimmung mit § 27 des StiftungsStatuts steht, -,fo
Am °!
zur Eintragung in 4HI und und
iio Juni 19415 meldete Dr« in das Handelsregister der Pirma ihrer Zweigniederlassungen in P|^ an, daß die Bestellung des Prof«, Dr zu dem Bevollmächtigten der ppp^^-Stiftung in Angelegen-hei tan der Pirma und seines Stellvertreters
Paul^mfel erloschen sei und das Mitglied der Geschäftsleitung Dr«, Friedrich PPPPpp zu dem Bevollmächtigten sowie das Mitglied der Geschäftsleitung Viktor PPPJPp zu dessen Stellvertreter neu bestellt worden seien« Gleichzeitig meldeteji^ an, daß die
Einzelprokura des Dr« ^^PPIPBfeund des Prof« Dr erloschen und dem Mitglied der Geschäftsleitung Dr, Einzelprokura für die Hauptniederlassung der Pirma in PPP und für ihre Zweigniederlassungen in \9 pppppfc und erteilt worden sei« Diese Verän-
derungen sind am 18« Oktober 1945 im Handelsregister des
10 -
Amtsgerichts Jena eingetragen worden*
Die von P,
am 22* Juni 1945 ausgestellte Vollmachtsurkunde trägt den Vermerk ’’gegenstandslos"* Nach dem Vortrage der Beklagten rührt dieser Vermerk von dem derzeitigen Justitiar der Klägerin, Dr0 her,
Über die Kompetenzen der neu ernannten Geschäftsleitungen der beiden Stiftungsbetriebe - auch für das Glaswerk war eine neue Geschäftsleitung ernannt worden - und der nach abtransportierten Mitglie-
der der früheren Geschäftsleitungen kam es zu Differenzen« Im Anschluß an ein auch von P* unterzeich-
netes Schreiben der Mitglieder der früheren Geschäftsleitung des Glaswerks vom 12* Oktober 1945 richteten die neu ernannten Geschäftsleitungen der beiden Stiftungsbetriebe unter dem 12* Januar 1946 an die ’’früheren Herren Mitglieder der Geschäftsleitungen der Firmen und Glaswerk & Gen* z* H* von'Herrn P.
i” ein Schreiben, in dem es u* a«* heißts
’’*<>. oo bringen wir..zu dem Ausdruck^daß
wir es im Interesse der gesamten Stiftung sowie der Stiftungsbetrieoe rur erforderlich halten, zunächst eine einwandfreie Klarstellung unserer rechtlichen Zuständigkeit als einziger Geschäftslcitungen herbeizuführen, bevor weitere Maßnahmen bezüglich der Handhabung der Geschäfte der. Stiftung und der Stiftungsbetriebe in der amerikanisch, französisch und englisch besetzten Zone mit Ihnen verabredet werden können*
ftir stehen auf dem Standpunkt, daß, nachdem wir auf Ihren Vorschlag von der Stiftungsverwaltung als Geschäftsleitung eingesetzt . sind, wir die alleinige verantwortliche Geschäftsleitung und Sie damit abgetreten sind,
wobei wir die Verpflichtung eingegangen sind, daß wir bei Ihrer etwaigen Rückkehr nach w/ß und der Möglichkeit, Ihr früheres Amt wieder zu übernehmen, auf Wunsch der Stiftungsverwaltung zu Ihren Gunsten zurücktreten« Sie haben bislang einen gegenteiligen Standpunkt eingenommen und sprechen von einer zweiten Geschäft leitung, die in der amerikanisch, französisch .oder englisch besetzten Zone zuständig sei'*
Wir können dieser Auffassung aus rechtlichen Gründen und wegen der Notwendigkeit einer einheitlichen Geschäftsführung nicht zustimmen; «
Unabhängig hiervon und von den Voraussetzungen, die zu der Besprechung zwischen Ihnen und Herrn Ehrten, wurde sei-
tens der Stiftungsverwaltung eine offizielle Abberufung der früheren Mitglieder der Geschäftsleitungen vorbereitet« Sie stützt sich auf die für hier allein zuständigen thüringischen Gesetze, welche bereits bei formeller Mitgliedschaft zur NSDAP bzw« Gliederungen der NSDAP von einem gewissen Grade ab sowie sonstigen nazistischen Ernennungen (V/ehrwirt-schaftsführer) eine Abberufung vorsehen« Die geplante Maßnahme wurd^ms von dem Stiftungskommissar, oo.o Dr« am 9« Januar äs«
mitgeteilt. Sowohl äeriierr Stiftungskommisser wie auch wir würden es außerordentlich be-danern, wenn diese Maßnahme durchgeführt würde« Wir möchten dies auf jeden Pall vermeiden und schlagen deshalb Ihnen vor, von sich aus auf Ihre Bestellung zu Mitgliedern der Ge-sc3)äftsloiiungen'zu verzjdxben, um die sonst praktisch werdende Abberufung zu verüieiden«
Wir fügen Abschrift des Antrags der Stiftungs-Verwaltung, der vorläufig noch zurückgehalten wird, bei ■««.«
Wir sind mit dem Herrn Stiftungskommissar einig, daß, falls Sie die gewünschte Erklärung abgeben, Ihre materiellen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nicht berührt werden sollen und Ihre Mitarbeit, soweit es Ihre Aktionsfähigkeit erlaubt, weiterhin möglich sein soll
* 12 ~
Prof® Dr« und P® antworteten
mit Schreiben vom 28® Januar 1946» In diesem Schreiben, dem sich Dr® unter dem 23« April 1946
angeschlossen hat, heißt es ae a*{
wWir stimmen voll mit Ihnen in der Auffassung überein, daß es aus rechtlichen und tatsächlichen Gr lind en nur eine allein verantwortliche Ge-scliäftaleitung mit dem Sitze in ^Hp geben kann«,
Die durch die Ereignisse des letten Sommers geschaffene schwierige Lage könnte sich zu dem weiteren Nachteil der Stiftung nur verschlimmern? wenn irgend eine Art von Dualismus die obersten, von den Geschäftsleitungen beider Stiftungsbetriebe ausgeübten Leitungsbefugnisse rechtlich und räumlich aufspalten würden« Um Ihnen den Weg statutengemäßer Bestellung zu ordentlichen Geschäftsleitern zu eröffnen, haben wir Sie deshalb Ende Juni vorigen Jahres dem Herrn Stiftungskommissar als unsere Nachfolger vorgeschlagen und Ihnen die Geschäfte übergeben« Wir wünschen ihnen klar und zweifelsfrei zu bestätigen, daß wir Sie seit unserem Abtransport aus flpp als die nunmehr allein und voll verantwortlichen Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe-nach innen und außen betrachtet haben und weiter betrachten« ««,« Stimmen wir sonach mit Ihnen in der Beurteilung der Rechtsverhältnisse durchaus überein, so werden Sie auch mit uns den anempfohlenen Rücktritt für gegenstandslos halten® Die durch diese Empfehlung erstrebte Lage ist zu Ihren Gunsten bereits hergestellt® Haben wir somit keinerlei Punktionen als Geschäftsleiter mehr inne, so können uns solche selbstredend auch nicht durch ein politisches Ausschlußverfahren genommen werden......
Die anliegende Durchschrift ist für den Herrn Stifi^^skommissar, O.berlandesgerichtsprasidenten Dr® bestimmt® Wir wären Ihnen sehr verbun-
den,^wenn Sie dem Herrn Stiftungskommissar bei Gelegenheit der Weitergabe ««« unseren aufrichtigen 'Dank für die verständnisvolle Behandlung der vorstehenden Prägen und für seine so tatkräftige Förderung der Stiftungsbelange übermitteln würden®««
w 13
Nunmehr stellte Dr® als Bevollmächtig»
ter der ^HBp|P~stiftung in Angelegenheiten der Birma unter dem 7» März 1946 den Herren Prof* Dr® und Vollmacht aus
"gemeinsam handelnd außerhalb der
[ di^ Birma ■■■■V in einschliegenden Be-
satzungszone in allen Rechtshandlungen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten«,”
Unter dem 17® Juni 1946 wurde diese Vollmacht auch auf
ausgedehnte Die Vollmachtsurkunden vom 946 wurden mit einem vom 4o März 1946 datier-
ten Begleitschreiben übersandt, in dem es nach Bezugnahme auf das Schreiben vom 28® Januar 1946 heißts
"Mit Genugtuung haben wir die Übereinstimmung der beiderseitigen Ansichten dahin gehend festgestellt, daß die in^pfeim Amt befindlichen Geschäffsleitujigeiioranungsmäßig bestellt und für die Leitung der beiden Stiftungsbetriebe allein zuständig und verantwortlich sind«,
In der Erkenntnis, daß zur Vertretung der Stiftungsbetriebe in den nicht-russischen Besatzungszonen die früheren Geschäftsleitungsmitglieder ....... in erster Linie beru-
fen sind * a® • haben wir „den Herren Prof
,^^ben \
r, unci -ur°
[acht zur"Vertretung der beidenJStiftüngs-betriebe außerhalb der einschließenden
Besatzungszone erteilt......
Zur Vermeidung von Schwierigkeiten im Rechtsverkehr sind in den Urkunden selbst Richtlinien und Bedingungen für den Gebrauch der Vollmachten nicht enthalten® Im Hinblick auf unsere Bindung und Verantwortung den Besatzungsbehörden gegenüber sowie zur Viahrung einheitlicher Geschäftspolitik in allen Be-satziuigszonen bitten wir jedoch, bei Rechtshandlungen größerer Bedeutung von den Vollmachten nur Gebrauch zu machen, sofern die in im Amt befindlichen Geschäftsleitungen
**■' 14
selbst' nicht zu gehöriger Wahrnehmung der Interessen der Stiftungsbetriebe im Stande sindo Soweit die Vornahme von Rechtshandlungen durch Sie als zweckmäßig oder geboten erscheint, bitten wir, mit uns enge Fühlung zu halten, nach Möglichkeit eine vorherige Abstimmung der Ansichten herbeiziiführei^jnd stets im tfinne der Tradition Stiftung und im Rahmen der von den uesennits-leitungen betriebenen Geschäftspolitik zu verfahren* Ist vorherige Verständigung nicht ‘möglich, bitten wir, uns unverzüglich nach Vornahme der jeweiligen Rechtshandlungen zu unterrichten- • - -.« ,!
Die Vollmachtsempfanger haben ihre Zustimmung zu diesen Bedingungen wunschgemäß durch Unterschrift erklärt» Sie sind in der Folgezeit auf Grund der Vollmacht in den Westzonen tätig geworden*
Am 25« Juni 1946 erteilte Viktor dSHBl als Bevollmächtigter der ^mB^-Stiftung dem Diplomingenieur Br* Vollmacht, für die t i f t ung
einen Gesellschaftsvertrag’ zur Gründung einer GmbH abzu-schließen, die die Fertigung und den Vertrieb optischer und feinmechaniseller Geräte und verwandter Erzeugnisse zu dem Gegenstände haben sollte« Br« wurde ermäch-
tigt, von dem Stammkapital von 1 000 000,— RM eine Stammeinlage von 950 000,- RM für die ^HMB^Stiftung zu übernehmen« Auf Grund dieser Vollmacht schloß Dr« dB mit Br« ^0dB und Oberingenieur dBHft» die auf Grund Treuhandverträges vom 25« Juni 1946 mit der diH^ ^H^-Stiftung die restlichen Geschäftsanteile von je 25oOOO,- RM übernehmen, sollten, den Gesellschaftsvertrag vom 4« Oktober 1946 über die Gründung der "Opton Optische
Werke ^HHId GmbH" in dHPflflddflMdB0
Gesellschaft sollte nach § 5 Abs« 1 des Gesellschaftsvertrages zwei oder mehr Geschäftsführer haben und durch zwei
»/I
~ 15
Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten werden<> Zunächst wurde jedoch beschlossen, nur einen Geschäftsführer, und zwar Pr« zu bestellen, der die
Gesellschaft vertreten, sollteo § 7 Abs® 2 des Gesellschaftsvertrages lautett
»Solange die ^HpH^Stif tung außerhalb der ^[|fceinscIraLeßenaen Besatzung^Zi durd^^^MBevollmächtigten WaHjheJJ^^^
Paul und Heinrich oder
derenbevollmächtigte Nachfolger vertreten ist, nehmen diese die Befugnisse der Stiftung in der Gesellschafterversammlung wahr«»
Pie GmbH wurde am 30« Oktober 1946 in das Handelsregister des Amtsgerichts Heidenheim/Brenz eingetragen« Am 31«» Oktober 1946 trat Oberingenieur seinen Geschäftsanteil an Pr« ab« Am 31« Januar 1947 fand eine
Gesellschefterversammlurjg statt, in der-die Stiftung durch Pr« gemäß § 7 Abs« 2 des Gesellschafts-
Vertrages vertreten war« Pie Versammlung beschloß, § 1 des GeselJschaftsverträges dahin zu ändern,, daß die Firma der Gesellschaft künftig lauten solle; Optische Werke GmbH»« In einer Gesellschafter-
versammlung vom 10« Februar 1948, in der die Stiftung gemäß § 7 Abs« 2 des Gesellschaftsvertrages durch Prof«
Pr« Po und pr« auf
Grund der oben erwähnten Vollmacht vom 17« Juni 1946 vertreten war, wurden Prof« Pr« und
zu weiteren Geschäftsführern der Gesellschaft bestellt«
§ 5 Abs« 1 des Gesellschaftsvertrages sollte damit in seiner-ursprünglichen Passung-in ICraft treten« Pur oh Beschluß vom 27« Februar 1947 wurde das Stammkapital der Gesellschaft um 4 000 000,— HM auf 5 000 OGC,— HM erhöht«
16 —
Den neuen Geschäftsanteil von 4 000 000, — RM übernahm die Stiftung« Durch Beschluß einer Gesellschafterversammlung vom 16« September 1949, in der, wie es in dem darüber aufgenommenen notariellen Protokoll heißt, das gesamte Stammkapital durch Gesellschafter oder Bevollmächtigte von Gesellschaftern vertreten war, wurden die Geschäftsführer .. j : • . der Gesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB entbunden«
Die ist, worüber sich die Pär- '
.teien einig sind, durch die mit Wirkung vom 1« Juni 1948 erfolgte Enteignung der beiden Stiftungsbetriebe in ihrer rechtlichen' Existenz nicht betroffen worden« Damit stimmt der Beschluß der "Deutschen Wirtschaftskommission für die sowjetische Besatzungszone" vom 16« Juni 1948 über die ^BBB^^Stixtung (ZentralVBl 1948 Nr« 22) überein, dessen erster Absatz lautets
"In Anerkennung und Wür^ymg der Einmaligkeit des Werkes Ernst und von der Not-
wendigkeit der Po^führung 3er Existen^md Wirksamkeit der I^Stiftung in
überzeugt, hat das Sekretariat der Deutschen Wirtschaftskommission in seiner Sitzung vom.
160 Juni 1948 beschlossen, daß die beiden der Industrie-Vereinigung für feinmechanische und optische Geräte "Optik" VVB Ij^HBLänge-■ hörenden volkseigenen Betriebe und
MH^^rlaswerk & Gen« gegenüber der.
PHPH^-Stiftung bestimmte Rechte und Verfechtungen haben, die durch das heu zu fassende Statut der Stiftung festgestellt. *’ : werden«"
In den beiden folgenden Absätzen des Beschlusses heißt es
"Durch eine von der Deutschen Wirtschaftskommission einzusetzende Komiaissi^n soll eine ; Neufassung des Statuts der ppBp^-Stiftung u'.,ter Berücksichtigung der BuzwTschen eingetretenen wirtschaftlichen und sozialen Ver-
änderungen vorbereitet und der Deutschen Wirtschaftskommission zur Bestätigung vorgelegt werden«
Bis zu dem Inkrafttreten der neuen Satzung werden die Befugnisse aller Organe der Stiftung von einem von der Deutschen Wirtschaftskommission zu ernennenden Stiftungskommissar wahrgenomm'en, der über die Anwendung der Bestimmungen des alten Statuts der Stiftung entscheidet bzw«, Vorschläge hierzu der Deutschen Wirtschaftskommission unterbreitet«,"
Die Beklagten haben dazu vorgetragen, als staatlicher Stiftungslcommissar im Sinne dieses Beschlusses sei Prof«, PPP von der Universität PJPPP vprgesehen worden»
Prof» PJj^sei jedoch nicht tätig geworden und habe seine Ernennungsurkunde im Jahre 1951 zuriickgegeben $ auch sei die geplante neue Satzung nicht vorgelegt* worden«, Die Stiftungsverwaltung (damals das Thüringische Yolksbildungaministerium) und der Stiftungskommissar,
Dr» pp^, seien demzufolge durch den Beschluß in ihren Punktionen nicht berührt worden«
Dr«, ^P|P ist im Jahre 1949 verstorben» Am 25» Mai 1951 ist als neuer Stiftungskommissar Dr» durch das
Thüringische Volksbildungsministerium ernannt worden.
Die im Westen Deutschlands befindlichen bevollmächtigten Vertreter der beiden Stiftungsbetriebe, Prof» Dr» PPPPPPP, Po flHfe und Dr» ^PPPPPPPP) die
Firma Carl PPP sowie Oberingo PPPP und Dr» PPPP* für die Pinna ^pp GlaswerkPPP & Gen», nahmen den Standpunkt ein, daß mit den Zwangsenteignungen und dem Beschluß der Deutschen Wirtschaftskommission die bisherige Organisation der pppppp-Stiftung zerstört worden sei«, Sie hielten es für erforderlich, der PpHppp-Stiftung
«M iQ •“*
im Westen einen neuen rechtlichen Mittelpunkt zu geben und sie von einer etwaigen Auflösung an ihrem bisherigen Sitz - - unabhängig zu machen«» Mit einer Eingabe vom
30« Juli 1948 wandten sie sich - handelnd auf Grund der Vollmachten vom 7« März und- 17« Juni 194-6 - an den Kult-minister des Landes Württemberg-Baden mit der Bitte,
als der ^^P^^-Stiftung in
vereinigten Westgebieten zu erklären und der Stiftung, mit Zuständigkeit außerhalb der russischen Zone einen Vorstand als oberstes Vertretungsorgan zu geben® Unter dem 7® Januar 1949 stellten Prof« Br« P®
und Br« als "die bevollmächtigten .
Vertreter der ^BBBB^Stiftung,t bei dem Staatsministerium der Württ«-Badischen Landesregierung den Antrag, gemäß Art« 153 des württ« Ausfübrungsgesetzes zu dem BGB das Kultministerium des Landes Württemberg-Baden als Aufsichtsbehörde für die ^|^J||BM5tiftung zu bestimmen« Unter Bezugnahme auf diesen Antrag richteten sie unxer dem 12« Januar 1949 eine weitere Eingabe an den Kultminister des Landes Württemberg-Baden« In dieser Eingabe wird unter Hinweis auf Besprechungen mit dem Justizminister des Landes Württ«-Baden zunächst die Anregung gegeben, § 3 des Stiftungsstatuts dahin zu. ergänzen,.daß der rechtliche Sitz der Stiftung und
sei» Alsdann heißt es in der Eingabe?
"Bör Herr Justizmiriister hat in der grundlegenden Besprechung mit den Unterzeichnern am 5« August 1948 angeregt, nicht - wie wir zu--nächst in unseren Anträgen vom 30« Juli 1948 vorgeschlagen hatten - einen neuen Stiftungsvorstand zu schaffen, sondern die Unterzeichner als nach § 114 des Statuts legitimierte Vertreter und Verwalter der Stiftung zu behandeln« Wir stellen noch einmal klar, daß wir dieser Anregung folgen und sie als unseren an das Kultministerium als der staatlichen Auf-
Sichtsbehörde gerichteten Vorschlag zu betrachten bitten « <, e •
Um Unklarheiten über die Anwendbarkeit des § 114 auszuschließen, bestätigen wir, daß die Unterzeichner seit ihrer Ernennung wcdqr-: von ihren Punktionen als Mitglieder der Ge-r‘ schäftsleitung der Firma zurückgetre-
ten noch nach § 27 Abs® III des Statuts abberufen worden sind« Ihre Ämter sind auch durch die Enteignung‘des unter der Firma Carl Jena zusamniengefaßten Stiftungsvermögens nicht gegenstandslos geworden« Außerhalb des Enteignungsgebietes (also außerhalb der Ostzone) sind der St^tung ur^e^der ugsprünglichen Carl in
Hände 1 sni e derlassungen und
und Geschäftsstellen ver-
bTieben, a^^uSe^ubrem bisherigen Namen und nach den Weisungen der Unterzeichner fortge-fiihrt werden«”
§ 114 des Stiftungsstatuts lautet?
"Sollte zu irgend einer Zeit eine den Bestimmungen des § 5 oder des § 115 dieses Statuts entsprechende Stiftungsverwaltung nicht bestehen, so soll bis zur Neukonstituierung einer solchendieVertretung und die Verwaltung der ^mH^-Stiftung ohne weiteres auf die jeweila in Funktion stehende Geschäfts-leitung der Optischen Werkstätte, und falls letztere nicht mehr bestände,- auf die Geschäftsleitung des ältesten in oder Um-
gebung bestehenden Stiftungsbetriebeb übergehen«
Biese Geschäftsleitung soll alsdann kraft dieses Statuts verpflichtet und legitimiert sein, sofort bei Eintritt gedachten Palls . alle nicht zu dem Geschäftsvermögen von Stiftungsbetrieben gehörigen Vermögensobjekte der Stif-* tung in eigene Verwahrung und Verwaltung zu nehmen, bezw« für anderweitige ordnungsmäßige Verwahrung und Verwaltung unter ihrer Verantwortung Sorge zu tragen, und jene Objekte nur an eine diesem Statut gemäße neue Stif-tungsverwaltung wieder herauszugeben«"
20 -
Am 23* Pebruar 1949 traf das Staatsministeriuun Württemberg-Beden folgende Verfügung;
"An di
j.ftung
Bezugs Schreiben vom 7® Januar 1949 Betreff:Ergänzung des Statuts
Auf Grund von § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Art. 135 des Ausführungsgesetzes zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch und zu anderen Reichsjustizgesetzen vom 29o Bezember 1951 (RegB So 545) wird § 3 des Statuts der 4^HH|^Stiftung wie folgt ergänzt;
"Der rechtliche Sitz der Stiftung ist
Die Herren_
Prof o Dr«, Ing. V»alter \ schüftsieitung der Pin
Mitglied der Ge seit I. April 1908,
Paul * o -« Mitglied der Geschäftsleitung der Pir-
,ma Carj^^^Bseit 10« Oktober 1926,•••••••,
Dr0 Ingo Heinrich schäftsleitung der
.. Mitglied der Ge-seit 1. August 1941,
verwalten und vertreten die bis zur
Neukonstituierung einer dem §113 des Statuts entsprechenden St if tungsverwaItung nach Maßgabe von §‘114 des Statuts in seiner Passung vom 30« Juli 1931• "
o e o
Am 7o Mai 1949 verfügte das Kultministerium in Stuttgart folgende "Bestätigung";
"Durch Verfügung des Staatsministeriums Württemberg-Baden vom 23o Pebruar 1949 .
Uro 269 wurde auf Grund von § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Artikel 133 des Württembergischen Ausführungsgesetzes zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch und zu andern Reichsjustizgesetzen vom 29® Dezember 1931 (Regierungsblatt S* 545)
zu dem Sitz der ^HH^BB^Stiftung be stimmt 0 Die Herren ®*. • (gleichlautend mit der Verfügung des Staatsministeriums vom 23» Februar 1949 ),fo
Am 22a Mai 1954 schließlich verfügte das gleiche Ministeriums
Februar 1949 ist ^ zu dem Rechtssitz der erhoben worden®
Das Kultministerium Baden-Württemberg besrbätyjt als Staatsaufsichtsbehörde der ^HHHHStiftung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium auf Grund des § 87 BGB in Verbindiuag mit Art® 133 des VTürtt® Ausfüh-rungsgesetzes zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch vom 29® Dezember 1931 (RegBl® S® 545) diese Verfügung mi^dej^rlclärung, daß der Rechts sitz !er tfl^HBfe-Stiftung aufgehoben ist®
laute ti
§ 3 des Statuts der
'Stiftung
"Der rechtliche Sitz der tung ist
Stif-
Am 20® Oktober 1950 beantragten Brof® Dr Po und Dr® für
Stiftung unter Vorlegung der "Bestätigung” des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 7« Mai 1949 bei dem Amtsgericht in Heidenheim die Eintragung der Firma In dem Anträge heißt es*
”ooo® Der
* Firmenname fippHBP ist im Haupt-register nach der Enteignung am 30® No-
vember 1948 gelöscht worden, in den außerhalb der Ostzone gelegenen Registern der Zweigniederlassungen u&ä
aber eingetragen geblieben®
— 22 -
Um über diesen Hamen auch nach außen hin wieder legitimiert verfügen zu können und um nach Wegfall des tammhaus es den
obengenannten Zweigniederlassungen eine neue Hauptniederlassung zu geben, stellen wir hiermit den Antrag,
in dem HandelsregistegJ^H^HHP Abteilung A die Firma zelfirma mit Sitz
cen und als ihre Inhaberin die gleichfalls mit zu vermerken«.
Gegenstand des Unternehmens ist Fertigung und Verkauf optisch-feinmechanischer Erzeugnisse Des weiteren bitten wir, als Mitglieder der Geschältsieitung (des Vorstandes; der Firma nachstehende Herren zu benennen:
1 o 2«,
Prof, Paul Ui-p-IngT
Dabei ist nach § 9 Stiftung Herr Proj mächtigter der genlieiten dej^jirffia Herr Paul als sie
Vollmachtigier in glei chen und Herr Dr.-Ing«,
Prokurist der Firma
Statuts der
als Bevoll-Iftung in Angele-einzutragen,
Tvertretender Be-Angelegenheiten als Einzel-
I»
Die Firma ist antragsgemäß am 15«, Januar 1951 eingetragen wordene Als Gegenstand des Unternehmens ist jedoch einem Anträge vom 7« November 1950 entsprechend nur der Verkauf optisch-feinmechanischer Erzeugnisse angegeben worden«. Erst später ist auch die Herstellung solcher Ei*z'eugnisse als Gegenstand des Unternehmens eingetragen worden®
Am 20» Dezember 1951 beantragte P«, als
Geschäfisleiter der Firma im Handelsregister
noch nachzutragen, daß die Firma ihren Sitz von
^11^ nach verlegt habeo Diese Eintra-
gung ist am 16» Januar 1952 ■Vorgenommen worden»
Am 10c Juli 1951 hatten und Dr»
ihre Geschäftsanteile an der '^ppOpton Optische Werke GiiM" auf die ^mpl^-Stiftung über-
tragen, die damit alleinige Gesellschafterin der genannten GmbH geworden war» Am 28» Juli 1953 hielten P, und Dr« handelnd für die
Stiftung in eine Gesellechafterversamm-
lung der GmbH ab und beschlossen*
"Das Vermögen der Gesellschaft und ihre Verbindlichkeiten gehen unter Ausschluß der Liquidation auf Grund des Gesetzes vom 5o Juli 1934 (RGBl« I So 569) im «fege der Umwandlung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister auf die alleinige Gesellschafterin,
tiftung in
über»
o • o © o
Die
fuhr
____ -Stiftung in
as von der
FirmaWerke _
GmbH tot eher betrie-
bene Geschäft weiter unter der im Handelsregister bereits eingetragenen Firma .
in
n
Die - vom Justizministerium Württemberg-Baden zu-gelaesene - Umwandlung ist am 30» September 1953 unter Löschung der GmbH im Handelsregister eingetragen worden«
- 24
Die Betriebsstätten in 00000000000000} und 000 hatten auch nach der Enteignung der 00000 Stiftungsbetriebe in geschäftlicher Verbindung gestanden,, Schwierigkeiten ergaben sich jedoch, als der enteignete Betrieb
der Firma 00000/00 mit seinen Erzeugnissen auch in der Bundesrepublik und in West-Berlin auf dem Markt erschiene Am 17o Februar 1950 richteten deshalb »für die
Stiftung” die Herren Prof „ Dr„ 0/000009 Po und Dr« 000/000/00 (diese namens der Firma 000/0/00) sowie Oberingo ^000 1111(3 *Dr° (diese namens der
Firma 00000 Glaswerk 00000 & Gen) ein Schreiben an die »Beiter der Industrievereinigung Optik und ihrer volkseigenen Betriebe in^B^ft’ in <3em sie äarlegten, daß der ^^P^|||^-Stiftimg die außerhalb der russisch besetzten Sone Gelegenen Vermögenswerte und insbesondere die Rechte an den Firmennamen 00/0000 und 0000) Glaswerk &
000 sowie an den eingetragenen Warenzeichen und den sonstigen gewerblichen Schutzrechten verblieben seien«, Abschließend heißt es in dem Schreibens
»Die tfHHH^Stiftung" ist befugt, jedem anderen die Benutzung i hrer Rechte an Firmennamen, Patenten, Warenbezeichnungen, Geschmacks- und Gebrauchsmustern sowie Urheberrechten zu untersagen» Sie ist verpflichtet, das zu tun, v/enn sie nicht ihre Vcrbietungs-rechte verlieren willo Wir sind auch der In- ' custrievereinigung Optik gegenüber außerstan- * de, auf diese Rechte zu verzichten«
So sehr wir die durch die Enteignungen hervorgerufenen Wirkungen bedauern, möchten* wir doch mit Ihnen nach einer Grundlage suchen, die den volkseigenen Betrieben in 000ß auf weiteres die Mitbenutzunfivon Rechgestattet, welche der ^Hi^IHHStiftung
bis ten w
verblieben sind» Unter Vorbehalt aller rer Rechte erklären wir uns deshalb bereit, über den Abschluß von Lizenzverträgen zu ver-
unse-
j-
handeln* Nicht zuletzt sehen wir uns zu diesen ingebot durch unsere jahrzehntelange Verbundenheit mit den Betrieben und
ihren Mitarbeitern veranlaßt* Wir dürfen Sie * bitten, uns wissen zu lassen, ob und wann Sie zu diesen Verhandlungen bereit sind«,”
Das Schreiben blieb unbeantwortet* Daraufhin wandten sich Dr* Po und Dr*
unter dem 3c Dezember 1951 an Dr* als den Haupt-
direkter des Beklagten zu 1), der damals mit "Optik
VSB" firmierte* Zu Hingang dieses Schreibens
heißt es;
"Zu unserem Bedauern haben Sie trotz wiederholter Mahnungen unser Schreiben vom 17® Februar 1950 bis heute nicht beantwortet* Obwohl die darin vorgeschlagenen Verhandlungen über ein Lizenzabkommen nicht haben geführt werden können, hat sich seitdem doch eine brauchbare Form des Vertriebs Ihrer Erzeugnisse durch die westdeutsche und ausländische jjp^Vertriebsorganisation außerhalb der DDR, oer UdSSR und der ihr nahestehenden Staaten herausgebildet* Wir sind bereit, dieser Ver-triebsmethede mit dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs und unter Wahrung aller unserer im Schreiben,vom 17« Februar 1950 niedergelegten Rechte weiterhin zuzustimmen* Wir müssen jedoch darum bitten, daß die nachstehenden Grundsätze, die schon bisher in ihren Hauptpunkten maßgebend waren, weiterhin .beachtet Werdens ..... w
- Diese Grundsätze bestehen im wesentlichen darin, daß der Beklagte zu 1) außerhalb der DDR, der UdSSR und der ihr.nahestehenden Staaten nur solche feinmechanisch-optischen Qualitätserzeugnisse liefern solle, die die westdeutschen Äj^Betriebe und Beteiligungsfirmen nicht odernicht in ausreichender Frist oder ausreichenden Mengen herstellten, and daß Lieferungen des Beklagten zu 1) nach Westdeutschland über die westdeutsche Zeiß-Vertriebsorganisation erfolgen sollten, die ab 1* Januar 1952 auch die Werbung hierfür übernehmen werde* -
"Wir stimmen dieser Organisation des Vertriebs cii unter der Voraussetzung, daß Sie in etwaigen künftigen Auseinandersetzungen zwischen uns ®.o, nicht den Einwand erheben, wir oder eine uns nahestehende Pirraa hätten durch Duldung oder in anderer Weise die Befugnis verwirkt, dem Prozeßgegrier die Benutzung solcher Hechte zu untersagen oder andere Verletzungsansprüche geltend zu machen........ tt
Auch dieses Schreiben wurde nicht beantwortet® Jedoch schrieb das Ministerium für Maschinenbau der DDR unter dem 25* Pebruar 1952 an Dr® Schrade u® al wie folgt:
Grunde wird es auch nicht zweckmäßig sein, von uns aus einen Patentstreit zu entfachen, so daß also auch stillschweigend gedu^^
"aß seitens der westdeutschen Gruppe ein feil der rechtmäßig uns zustehenden Patentrechte benutzt werden®
Sollte durch Veränderung der Situation, durch verändertes Verhalten der westdeutschen
* festzulegenden Gründen die jetzt zweckmäßige Pestlegung unzweckmäßig werden, dann haben wir ja. bei stillschweigender Duldung zu jeder Zeit die Möglichkeit, die im gegebenen Augenblick notwendig erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen.
Ich bitte Sie deswegen - im Einvernehmen mit Herrn Minister - in diesem Sinne
zu verfahren®"
Bis zu dem Prühjahr 1953 arbeiteten die Betriebs-
Grundlage stillschweigend zusammen® Hach der Gründung des
fI3ei der gegenwärtigen Situation erscheint es zweckmäßig, daß wir uns zunächst still-
_ j___j . ♦__*n j j
-Gruppe oder aus anderen zur Zeit
Stätten in
und in
auf der angegebenen
Beklagten zu 2) ergaben sich indessen erhebliche Schwierigkeiten« Beitende Angestellte des Beklagten zu 1) wurden festgenommen und wegen ihrer Zusammenarbeit mit den
in die Bundesrepublik geflohen; er ist am 1. April 1954 verstorben« Der Beklagte zu 2) richtete im Laufe des
optischen Erzeugnisse des Beklagten zu l) ein und be-
Pirmen- und Warenzeichenrechte« Hiergegen nahm P0
“Wir können Ihnen die Mitbenutzung unserer Warenzeichen und Patente außerhalb der russisch besetzten Zone Deutschlands und Österreichs sowie außerhalb der UdSSR und der dieser nahestehenden Staaten wie bisher dem Volkseigenen 3etrieb in ^^pnur unter folgenden Bedingungen stets widerruflich gestatten:
Io Der Volkseigene Betrieb in ^p^ist zugelassen mit solchen feinmechanischen-optischen Erzeugnissen, welche die Firma ^BP inMp0P||(|BPHPBP und
ihre BeteSLigungsrirmen nicht herstellen«
Pr liefert seine für Westdeutschland bestimmte.. Erzeugung ausschließlich über die we s td e ut sehe e r t r 1 eb s o r gani sa ti on•
Diese übernimmt die Erzeugnisse und den Verkauf auf eigene Rechnung« Pur den Absatz seiner Erzeugnisse im Auslan^bedient sich der Volkseigene Betrieb in P0P ausschließlich wie bisher der seit langen Jahren bestehenden ^pP~Vertriebsorgani-sation«
Herren in verurteil-!
lweise erheblichen Strafen
war vorher am 23o März 1953
Jahres 1953 in
eine eigene Vertriebsabteilung für die
nutzte beim Vertrieb dieser Erzeugnisse die
fsehen
für die Firma
mit Schreiben vom 29o Juni 1953
Stellung« Darin heißt es
3« Sie enthalten sich außerhalb der russisch
f
*
/V
~ 28 -
besetzten Zonen Deutschlands und Österreichs sowie außerhalb der UdSSR und der ihr nahestehenden Staaten jeder Werbung, die als Verletzung unserer Rechte am Firmennamen, an den T/aren-zeichen oder Urheberschaften angesehen werden könnte«
Wir gestehen Ihnen diese Bedingungen unter der Voraussetzung zu, daß Sie in künftigen Auseinandersetzungen zwischen uns ««•* nicht den Rinwand erheben, wir oder eine uns nshesteilende Firma hätten durch Duldung oder in anderer Weise die Befugnis verwirkt, dem Pro-seßgegner die Benutzung solcher Rechte zu untersagen oder andere Verlebzungsansprüche geltend zu machen« ««««,f
An dieses Schreiben, das dem Beklagten zu 1) abschriftlich mitgeteilt worden isu, schloß sich ein Schrift' Wechsel mit dem Beklagten zu 2) an, der jedoch zu keiner Billigung führte und mit folgendem Schreiben der Rechtsabteilung der Firma beendet wurde:
MWir bedauern, Ihrem Schreiben vom 27« Januar 1954- entnehmen zu müssen, daß Sie sich derzeit außerstande sehen, mit uns über die Ausfuhr feinmechanisch-optischer Erzeugnisse Herkunft zu verhandeln«
Es bleibt uns nunmehr zu dem Schutze unserer Rechte nichts anderes übrig, als prozessual gegen jede re chtsw^jise Fremd benutz ung unseres Hamens sowie unserer Mar-
ken und Patente vorzugehen«”
In der Folgezeit ist die Klägerin im Inund Auslande wiederholt gegen den Beklagten zu 2) und gegen Händler oder Händlerfirmen wegen der Benutzung des Hamens Zeiß oder von Warenzeichen der Firma bei
dem Vertrieb von Erzeugnissen des Beklagten zu 1) vorge—
gangen*
Im gegenwärtigen Rechtsstreit hat sie im ersten Rechtszuge - unter Einschränkung ihrer ursprünglich weder territorial noch zeitlich heschränkten Anträge -gebeten,
Io die Beklagten zu verurteilen,
Io es zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik
^ J ■ I I — ———I"«» I Imwi i
und von West-Berlin
a) sich im.geschäftlichen Verkehr, insbesondere*' zu Zweckender Wefbung, der Firmenbezeichnung VHLoder .jeder anderen den Namen ^HHVoder enthaltenden Firmenbezeich-
nungen zu bedienen,
b) Waren oder deren Verpackung oder Umhüllung mit einer oder mehreren der folgenden Bezeichnungen und bildlichen Darstellungen zu versehen
Bild Zeichen Nr
Binoctem,
Dekarem;
Deltrinten,*
Silvarem,
C?essar,...
Biögon,
Biotar,
Froxair, ...
Puhktal,
üropunktal,
Tengel,
Duopal,
Ümbral,
.Es jral, Iriotar
64 i 728, 301 471, 441 393,
301 470, 166 908,
oder/und die so bezeichne ten Waren in Verkehr zu setzen, oder/und auf Ankündigungen, Freislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rech-
30
fr
A.
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li-
.r
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nungen oder dergl* eine oder mehrere der vorbe-nannten Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen anzubringen,
2o der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfange die Beklagtenseit dem 15 o Februar 1954 Handlungen der im Anträge I, 1 a) und b) bezeich-neten Art begangen haben, unter Angabe der gelieferten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -Zeiten, -orten und Abnehmern, sowie unter Aufschlüsselung der betriebenen Werbung*
IIp festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die im Antrag I,
1 a) und b) bezeichnten Handlungen seit dem 15o Pebruar 1954 entstanden ist und noch entstehen wird*
III* der Klägerin die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft auf Kosten der Beklagten als Gesamtschuldner in folgenden Zeitungen und Zeitschriften zu veröffentlichen:
frankfurter Allgemeine Zeitung, Frankfurt,
Deutsche Zeitung und Wirtschaftszeitung, Stuttgart, Handelsblatt, Düsseldorf,
Photo-Magazin, München,
Photo, Technik und Wirtschaft, Berlin*
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebetene Sie haben i?.i erster Idnie in Abrede gestellt, daß die Klägerin proce;$fsüiig und ordnungsmäßig vertreten sei«
Prof» Dr» könne sich nicht auf seine Eigen-
schaft als früheres Mitglied der Geschäftsleitong des Stiftungsbetriebes Optische Werkstätte (Firma berufen, weil er von dieser Punktion - ebenso wie die übrigen früheren Mitglieder dieser Geachäftsieitüng -freiwillig zurückgetreten sei» Die Klägerin “sei nicht mit dem genannten Stiftungsbetrieb identische Die Ver—
31 •-
fügungen des Staatsministeriums und des Kultministeriums Württemberg-Baden entbehrten der Rechtsgrundlage und seien daher unwirksame Sie seien zudem durch den Rat der Stadt als der derzeitigen StiftungsVerwaltung
der ^^^p^-Stiftung in durch Klage vor dem Ver-
waltungsgerichtshof in Stuttgart angefochten worden und müßten auch aus diesem Grunde zunächst als nicht bestehend behandelt werden« -bestehe allenfalls
eine Pseudo-Stiftung und ein Pseudo-Stiftungsbetriebo Pie Beklagten haben sich ferner darauf berufen, daß dem Beklagten zu 1) der Name HVEB ^j^m^Jena" staatlich' verliehen und ihm die Benutzung dersehen Warenzeichen durch die Stiftung zunächst stillschweigend und alsdann durch eine schriftliche Vereinbarung vom 8« April 1954 ausdrücklich gestattet worden seio Schließlich haben sie den Einwand der Verwirkung erhoben»
Bas Landgericht hat den Beklagten.untersagt, sich im Gebiete der Bundesrepublik und von West-Berlin im geschäftlichen Verkehr, insbesondere zu Zwecken des Wettbewerbs, der Firmenbezeichnung VEB ^m^zu bedienen, sofern dies nicht in der Weise erfolge, daß hinzugefügt und die Worte ,fVEBn und so hervorgehoben
würden, daß der Name an Auffälligkeit dahinter zu-
rücktretöo Es hat ihnen ferner die Benutzung der im Klageanträge auf gef ährten Warenzeichen mit Ausnahme der
- nach 1945 neu für die Klägerin eingetragenen - Zeichen Binoctem, Dekarem, Dektrintem und Silvarem untersagt«
In dem sich hieraus ergebenden Umfange hat es auch den Anträgen auf Verurteilung zur Erteilung von Auskunft
- soweit nicht Angabe der lieferorte und A.bnehmer erbeten worden isms - und auf Feststellung der Schadensersätz-
pflicht der Beklagten stattgegeben» Schließlich hat es
■ 32 ~
/
der Klägerin die Befugnis zuerkannt, die Verurteilung zur Unterlassung in den im.Klageantröge genannten Zeitungen zu veröffentlichen * Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen*
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt«
Die Klägerin hat - in Erweiterung ihres erstinstanzlichen Schlußantrages - beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils wie folgt zu erkennen;
Io Pie Beklagten werden verurteilt,
1p bei Meldung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Hohe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten es zu unterlassen,
a) sich im geschäftlichen Verkehr, insbesondere zu Zwecker^er Werbung, der Pirmenbezeichnung »VEB oder jeder anderen, den
Namen^^0PBMp"od er~Mj^pTr e nthal tend en Firmenbezeichnung zu bedienen,
hilfsweise, auf Waren oder Verpackung, Sehreiben" oder“Drucksachenjeder Art den Namen
oder 40P sch lagw or tar tig anzubringen.
b) Waren oder deren Verpackung oder Umhüllung oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen mit • den » arenaeichen
301 472
aLnsehzelohen).Nr« 641 728, (Linsenzeichen). .
. 301 470
zu versehen oder derart gekennzeichnete Waren in Verkehr zu bringen oder feilzuhalten,-
c) Waren öder deren Verpackung oder Umhüllung mit
ei2xe?.°<3er mehreren der folgenden Bezeichnungen ttnd 11 chen Darstellungen zu Versehens ~
Br0 301 471 linse,
166 908 CZ,
441 393 Adlerauge,
^45 825 Binoctem,
645 824 Pekarem«
645 823 Silvarem,
55 182 Tessar,"-487 391 Biogon,
129 109 Biotar,
200 650 Proxar,
164 621 Punktal,
351 543 'Uropunktal,
• 380 531 Tsngal,
478 965 Puopal,
165 268 Umbral,
164 695 Katral,
178 793 Prioiar,
246 115 Apotessar,
373 431 Pantouhos,
25 231 Planar,
492 283 und 624 669 Bernotar,
200 632 Pistar,
300 610 Binoctar
oder/und die so "bezeichne ten Waren in Verkehr zu setzen, oder/und
auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Papfehlungen,. Rechnungen oder dergleichen eine oder mehrere der vorbenannten Bezeichnungen oder bildlichen Parsteilungen anzubringen§
d) ' hilfsweise
das zu a) bis c)-beantragte Verbot außerhalb ' des Gebietes der Bundesrepubliktund West-Ber-. lins auf die Verbands.länder der Pariser Übereinkunft zu begrenzen $
• *
e) äußerst
die Untersagung außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik und West-Berlins für alle Welt (hilfsweise für die Verbandsländer) nur für die Au a1 und b) bezeichneten Schutzrechte auszu-sprechenj
34
2« der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfange die Beklagten" seit dem 15* Februar 1954 Handlungen der im Antrag 11a und b bezeichneten Art begangen haben, unter Angabe der gelieferten Erzeugnisse, aufgeschlüsseit vierteljährlich nach Liefermengen, getrennt für die Bundesrepublik und Westberlin , sowie unter Aufschlüsselung der betriebenen Werbungo
II. Fs wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamt-Schuldner’" verpflicht et sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die im Antrag I 1~bezeichne ten7 seit dem 15* Februar 1954 begangenen Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstchQii wird o
III. Der Klägerin wird die Befugnis zuerkannt, den erkennenden feil des Urteils innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft mehrfach auf Kosten der Beklagten als Gesamtschuldner'in"folgenden Zeitungen und Zeitschriften zu veröffentlichen*
Frankfurter Allgemeine Zeitung in Frankfurt,
Deutsche Zeitung und Wirtschaftszeitung
in Stuttgart,
Handelsblatt in Düsseldorf,
Photo-Magazin in München,
Photo, Technik und Wirtschaft in Berlin,
Format mindestens 12 « 16 cm«
Die Klägerin ist der Auffassung, den Beklagten könne als stiftungsfremden Unternehmen die Benutzung des Hamens- in keiner Form gestattet werden« die
meint ferner, nach dem Verhalten der Beklagten sei zu " besorgen, daß die Beklagten auch die neu eingetragenen Warenzeichen Binotem, Dekarem und Silvarem benutzen' würden« Gegenüber dem Verwirkungseinwand macht sie geltend, sie habe den Beklagten die Mitbenutzung ihrer . Kennzeichnungen nur unter bestimmten Bedingungen gestattet, die inzwischen weggefallen seien« Auch stehe UWG dem Verwirkungseinwand entgegen« Schließlich ist
35 -
sie der Meinung, sie könne sich auch dagegen verwahren, daß ihre Kennzeichnungsrechte von den Beklagten im Auslände benutzt würden» Die Gerichtsbarkeit und die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sei, soweit der Klageantrag sich auf das Ausland beziehe, gegeben»
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Zurückweisung der .Berufung der Klägerin auch insoweit abzuweisen, als • ihr stattgegeben worden ist»
Widerklagend hat“ der Beklagte zu 1) gebeten?
1» die Klägerin zu verurteilen,“ es bei Meldung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe und Haftstrafe, bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik und von West-Berlin
a) sich im geschäftlichen Verkehr, insbesondere zu Zwecken de^W^rtbewerbs, der Firmenbezeichnung zu bedienen,
den Namen ■mit solchen Zusätzen
gebrauchen, welche sich deutlich von der Firma des Beklagten zu 1) unterscheiden, insbesondere durch Au^^ °
Worte in die Firma? ,f|
A + «■»■*» *1 VI ^BVI n
?.c die Klägerin weiter zu verurteilen, es bei Meldung der vorbezeichneten Strafen zu unter- . lassen, im Gebiet der Bundesrepublik und von. West-Berlin
.Waren oder deren Verpackung oder Umhüllung mit der folgenden Bezeichnung bezw» bildlichen
~ 36 -
Darstellung zu versehen?
a) Worth!Idseichen gemäß deutschem 3Q1 470 (Linse mit den Wor ^M) des Patentamtes in
ichen
h) Wortseichen gemäß deutschem Warenzeichen 301 472 wie vor,
c) WortbildZeichen gemäß deutschem ffarenz eichen 646 728 Linse mit den Worten wie vor,
d) Bildzeichen gemäß deutschem Warenzeichen 166 908 (,!^* ineinander geschrieben), wie vor;
3«, dem Beklagten zu 1) die Befugnis zusuerkennen, innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft des Urteils auf Kosten der Klägerin den entscheidenden feil dieses Urteils mit der Maßgabe zu veröffentlichen, daß insoweit,- als die Klage abgewiesen ist, die abgewiesenen Klageanträge der Klägerin mit in den Text der Veröffentlichung aufgenommen werden, und zwar in folgenden Zeitungen und Zeitschriften? - wie im Klageantrag -«
Die Beklagten haben ihr früheres Vorbringen wiederholt und ergänzt« Sie verweisen darauf, daß für die Klage die nach § 16 des Statuts erforderliche Zustimmung des Stiftungskommissars fehle« Sie sind der Meinung, daß die Klägerin mit dem früheren Stiftungsbetrieb Optische Werkstätte (Firma nicht identisch sei und
überhaupt keinen Stiftungsbetrieb darstelle« Deshalb sei sie nicht befugt, die in den -Anträgen der Widerklage, auf ge führten Kennzeichnungen zu benutzen« Dem angerufenen Gericht fehle auch die Gerichtsbarkeit« Die Klägerin müsse sich-entgegenhalten lassen, daß sie vorgetragen habe, der Beklagte zu 1) sei ein Staatsbetrieb« Rach dem eigenen Vorbringen der Klägerin richte sich daher die Klage gegen einen fremden Staat unter der Bezeichnung
•
eines ihm gehörenden Sondervermogens® Deshalb sei der Rechts-weg aus dem Gesichtspunkt der Exemtion bzw® der Exterritorialität unzulässig* Der Erweiterung der Klage auf das Ausland haben die Beklagten als einer unzulässigen Klageänderung widersprochen* Sie haben ferner auch insoweit die Gerichtsbarkeit sowie die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts in Abrede gestellt® In Ansehung der von den erweiterten Anträgen erfaßten Handlungen sei im Bezirk dieses Gerichts kein Gerichtsstand begründet worden® Vorsorglich haben sie auch die Einrede der nicht erstatteten Prozeßkosten des ersten Rechts-suges erhoben® Schließlich sind sie der Auffassung, in dem Vortrage der Klägerin, sie verlange kein Verbot für das Gebiet der DDR, liege eine teilweise Zurücknahme der Klage® Sie haben dazu beantragt, der Klägerin insoweit durch Teilurteil
die Kosten des Rechtsstreits zur Bast zu legen®
<
Die Klägerin hat um Zurückweisung der Berufung der Beklagten und um Abweisung der Widerklage gebeten*
Das Oberlandesgericht hat wie folgt erkannt$
I* Die Beklagten werden verurteilt,
1« es bei Meldung o«®«* zu unterlassen,
im Gebiete der Bundesrepublik und von West-Berlin
a) sich im geschäftlichen Verkehr, insbesondere
zu Zwecken de^Werbung, der Firmenbezeichnung f,V]£B ode^jeder anderen, den
Namen "VVtr enthaltenden
Eirmenbezeicnnung zu bedlenenj
b) Waren oder deren Verpackung oder Umhüllung mit einer oder mehreren der folgenden Bezeichnungen, Warenzei chen und bildlichen Darstellungen zu Versehens
- es folgen die im Beruf ungs an trage der Klägerin angeführten Zeichen -
oder/und die so bezeichneten Waren in Verkehr
• 38 —
zu setzen und/oder auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen* Rechnungen oder dergl« eine oder mehrere der vorbenannten Bezeichnungen, Warenzeichen oder bildlichen Darstellungen anzubringen$
2« der Klägerin Auskunft zu erteilen - wie Berufungsantrag der Klägerin«
II« Peststellung der Schadensersatzpflicht - wie Berufungsantrag der Klagerin«
III« Der Klägerin wird die Befugnis zuerkannt, den erkennenden Teil des Urteils zu I 1 a und 1 b ««.«,.• je einmal in den Zeitschriften *
"Photo-Magazin” in München und "Photo, Technik und Wirtschaft" in Berlin
in der Größe einer halben Seite....... und
je einmal in den Zeitungen
"Prankfurter Allgemeine Zeitung" in Frankfurt, "Deutsche Zeitung und Wirtschaftszeitung"
in Stuttgart und "Handelsblatt" in Düsseldorf
in der Größe einer Viertelseite dieser Zeitungen zu veröffentlichen«
Die den Unterlassungsanspruch einleitende Strafandrohung darf jedoch nicht mitveröffentlicht werden«
IV« Mit den weit «ergehend eh Klageanträgen wird die Klägerin abgewieigen«
V« Die Widerklage des Beklagten zu l) wird abge-wiesen« .
VIo Kosten o o«».»«
Gegen dieses urteil haben beide Parteien Revision eingelegt« Die Klägerin bittet, der Klage auch insoweit stattzugeben, eis sie abgewiesen worden ist« Die Beklagten erstreben die völlige Abweisung der Klage, der Be-
~ 39 ~
klagte zu !) überdies die Verurteilung der Klägerin nach den Anträgen zu 1 und 2 der Widerklage und die Zuerlcennung der : Veröffentlichungsbefugnis in folgender Form:
innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft den erkennenden Teil des Urteils zu 1 und 2 der Widerklage auf Kosten der Klägerin je einmal in den folgenden Zeitungen und Zeitschriften?
- wie bisher -zu veröffentlichen«
Für 'den Fall, daß es auf die Rechtswirksamkeit der Verlegung des Sitzes der Stiftung nach ^//////^ ankomme, bitten sie um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof in Stuttgart - 4/1 1766/55 -« Jede Partei bittet um Zurückweisung des von ihrem Prozeßgegner eingelegten Rechtsmittels«
Rntscheidun^csgrünöe:
A« Io Pas Berufungsgericht hat den Einwand ger Beklagten, daß sie nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin als "Staatsbetriebe der PPR" anzusehen und damit der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik entzogen seien, für jedenfalls insoweit unbegründet' erachtet, als die Klägerin Ansprüche mit Beziehung auf das Gebiet der Bundesrepublik und von West-Berlin geltend macht« Bern ist mit dem Hinzufügen beizutreten, daß sich die Beklagten mit dieser Begründung der Gerichts-
barkeit der Bundesrepublik auch insoweit nicht entziehen können, als die Klägerin Ansprüche mit Beziehung auf das Ausland erhebt» Ben Beklagten ist, mögen sie auch "volkseigen” sein, ä« h« dem Staate gehören, nicht nur wirtschaftliche, sondern darüber hinaus juristische Selbständigkeit für ihre gewerbliche Betätigung eingeräumt worden« Beide Beklagten sind selbständige juristische Personen mit eigener Rechtsfähigkeit« Sie können deshalb, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, die Vergünstigungen der Exemtion oder Exterritorialität nicht für sich in Anspruch nehmen (BGHZ 18,1*9 f = GRUR 1955,
575 - Höckel)o Baß die Klägerin den Beklagten zu 1) als
"Staatsbetrieb” bezeichnet hat, ist demgegenüber ohne ___i
Belang» Sie hat damit nicht die rechtliche Selbständig-keit des Beklagten zu 1) in Abrede gestellt, sondern nur zu dem Ausdruck bringen wollen, daß Inhaber des Beklagten zu 1) trotz dessen rechtlicher Selbständigkeit praktisch der Staat sei« Eine tatsächliche und zu ihrem Nachteile zu verwertende Behauptung, die die Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik über den Beklagten zu 1) ausschließen würde, hat sie damit entgegen der Meinung der Beklagten nicht aufgestellt« Bie Revision der Beklagten ist hierauf auch nicht mehr zurückgekommen0 Auf die Präge, ob die Gerichtsbarkeit des angerufenen Gerichts, soweit mit der Klage Ansprüche mit Beziehung auf das Ausland geltend gemacht werden, etwa aus anderen Gründen nicht gegeben ist, wird noch zurückzukommen sein«
II« Bern Berufungsgericht ist im Ergebnis dahin beizutreten, daß die Klägerin parteifähig und im gegenwärtigen Rechtsstreit ordnungsmäßig vertreten ist«
41
Io Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Parteifähigkeit der Klägerin mit Recht dahingestellt gelassen, ob die vom Staatsministerium und dem Kultminister in Württemberg-Baden verfügte Verlegung des Sitzes der MB»~Stiftung von Jena nach PPPPI^ rechtswirksam ist oder nicht« Es kann zwar zweifelhaft sein, ob es dem Sachvortrag der Beklagten vollauf entspricht, wenn das Berufungsgericht feststellt, die Parteien seien sich darüber einig, daß Inhaberin der Klägerin die Stiftung sei« Doch kann es hierauf nicht ankomraeno Pür die Präge, wer Kläger ist, und damit für die Präge der Parteifähigkeit, ist ih erster Linie der Sachvortrag dessen entscheidend, der in dem Rechtsstreit als Kläger auftritt« Kommt dem Rechtssubjekt, das danach als Kläger zu betrachten ist, Rechtsfähigkeit zu, so ist die Parteifälligkeit zu bejahen« Eine andere Präge ist es alsdann, ob der damit als parteifähig zu behandelnde Kläger ordnungsgemäß vertreten ist, es sich also wirklich um die Klage desjenigen handelt, als* den der Kläger sich bezeichnet« Der Sachvortrag der Klägerin läßt in Verbindung mit dem vorgelegten Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Heidenheim keinen Zweifel darüber, daß es sich bei der Klägerin um die Pirma eines jßinzel-kaufmanns, nämlich der ^PPHI^HStifiung in^PPPPP, handelt und mithin die Klage von der P|pPl^p-Stiftung in unter der Pirma ppp|pl erhoben werden
sollte« Die so bezeichnete Stiftung ist aber identisch mit der ''pPP^^-Stiftung", d« h« mit der von Dr« ppp im Jahre 1889 mit dem Sitz in pjperrichteten, landesherrlich bestätigten und mit dem Recht der juristischen Person ausgestatteten und also rechtsfähigen und damit parteifähigen Stiftung« Das ist offenbar, wenn angenommen
wird, daß die Verlegung des Sitzes der Stiftung von nach rechtswirksam sei oder in
ein zweiter Sitz für die Stiftung begründet worden sei, muß aber auch dann gelten, wenn die Sitzverlegung rechtsunwirksam sein sollte und auch kein zweiter Sitz in begründet worden wäre« Es trifft nicht zu, daß die Maßnahmen des Staatsministeriums und des Kultministers in Württemberg-Baden etwa die Entstehung einer "Pseudo-Stiftung" zur Folge gehabt haben könnten, die mit der sehen ^^fP^Stiftung rechtlich nichts
zu tun habe« Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung ist nach § 80 BGB ein Stiftungsgeschäft und die Genehm migung des Bundesstaates erforderlich, in dessen Gebiet die Stiftung ihren Sitz haben soll« Beide Erfordernisse sind hier nicht gegeben« Ein Stiftungsgeschäft liegt nicht vor, weil die Persönlichkeiten, auf deren Antrag hin die Verfügungen des Staatsministeriums und des Xult-ministers ergangen sind, kein Stiftungsgeschäft vorgenommen und jedenfalls nicht zu erkennen gegeben haben, daß die Errichtung einer selbständigen Stiftung gewollt sei« Sie haben lediglich um Änderung der Satzung des Statuts ^er tung durch Verlegung des dort
vorgesehenen Sitzes der Stiftung bezw« um Bestimmung eines zweiten Sitzes gebeten« Die Verfügungen der genannten Dienststellen enthalten denn auch nicht die Genehmigung eines Stiftungsgeschäftes, sondern bestimmen, soweit sie in diesem Zusammenhang interessieren, lediglich einen zweiten Sitz für die Stiftung (Verfügung des Staatsministeriums vom 23® Februar 1949) bezw« die Verlegung des Sitzes der Stiftung von nach (Verfügung des Kultministers vom 22« April 1954)« Entbehren diese Verfügungen der rechtlichen Wirksamkeit,
•
so kann das für den gegenwärtigen Zusammenhang nur die Folge haben, daß die Stiftung nicht in BHHfe domiziliert ist* Die Tatsache, daß die Klage namens der ^(►-Stiftung erhoben werden sollte, wird dadurch aber nicht berührt«. Allerdings würde es sich in diesem Falle um eine Klage der^f^BV^Stiftung mit dem Domizil in handeln«, Die Meinung der Revision der Beklagten, daß eine solche Klage nicht beabsichtigt sei, trifft jedoch nicht zu«, Das ergibt sich eindeutig aus den Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung (Bd* XI Bl« 431 (JA), mit denen ausdrücklich die Auffassung vertreten wird, daß die Frage nach der Rechtswirksamkeit der Verlegung des Sitzes der Stiftung dahingestellt bleiben könne« Kommt es hiernach auf diese Frage nicht an, so braucht im gegenwärtigen Zusammenhang auf die Ausführungen, mit denen die Revision der Beklagten die Rechtswirksamkeit der Sitzverlegung verneint und auch die rechtswirksame Begründung eines zweiten Sitzes der Stiftung Zweifel zieht, nicht eingegan-
gen zu werden»
2« Die weitere Frage, ob die Klägerin im gegenwärtigen Rechtsstreit ordnungsgemäß vertreten ißt, ob es .sich also wirklich um eine KLage der handelt, ist vom Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls zutreffend bejaht worden*
a) Den Erwägungen, auf Grund deren das Berufungsgericht zu diesem Ergebnis gelangt ist, kann allerdings nicht in allen Teilen beigetreten werden* Wenn das Berufungsgericht bemerkt, daß in^HSHfe» zwar schon mit der Gründung der Firma Optische Werke
/'
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GmbHn9 ein neuer Stiftungsbetrieb entstanden sei, so beruht das auf einer Verkennung des Begriffs ”Stif-tungsbetrieb”. Nach Ausweis des Statuts hat sich der Stifter, wie schon das Reichsarbeitsgericht in seinem die
betreffenden Urteil RAG 27? 334 (362) mit eingehender Begründung überzeugend dargelegt hat, als Stiftungsbetriebe nur solche Unternehmungen vorgestellt, die die Stiftung als Einzelkaufmann oder als Gesellschafter einer handelsrechtlichen Personalgesellschaft betreibt,, Ein unter Beteiligung der Stiftung in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführtes Unternehmen ist hier-nach kein Stiftungsbetrieb im Sinne des Statuts» Der in unter der Rechtsform der GmbH geführte Betrieb konnte daher kein Stiftungsbetrieb sein« Daß die Geschäftsanteile der GmbH wirtschaftlich von vornherein und spater auch rechtlich allein der Stiftung zustanden, ist dabei rechtlich ohhe Belang» Damit entfallen aber die Polgerungen, die das Berufungsgericht, aus der von ihm angenommenen Eigenschaft dieser GmbH als eines Stif-tungsbetriebes für die Vertretungsbefugnis des Prof. Br.
gezogen hat. Dessen Stellung als Geschäftsführer der GmbH kann der eines "Mitgliedes der Geschäftsleitung” eines Stiftungshetriebes nicht gleichgesetzt werden, mag er auch mit Wissen und Willen der damals in fungierenden &tiftungsorgane zu dem Geschäftsführer' der GmbH bestellt worden sein. Der Umstand, daß Prof.
Dr. Geschäftsführer der GmbH gewesen ist, ver-
mag daher seine Eigenschaft als vertretungsberechtigtes Mitglied der Geschüftsieitung der Klägerin nicht zu begründen.
b) Die Vertretungsbefugnis des Prof. Dr. ist jedoch aus anderen Erwägungen zu bejahen,
~ 45 -
aa) Das.miter der Firma der .Klägerin betriebene Untere nehmen ist mit dem früher in ^^domiziliert gewesenen Stiftungsbetrieb Optische Werkstätte (Firma im Hechts sinne identische
Wach § 6 des Statuts sind die geschäftlichen Unternehmungen der ^mi^Stiftung - die Optische Werkstätte (Firma und das Glaswerk (Firma& Gen«)
zu 0^ - dauernd jede unter ihrer eigenen Handelsfirma, mit abgesondertem Vermögenskomplex für ihr Betriebskapital und in selbständiger Verwaltung unter ihrem besonderen Vorstand fortzufUhren® Der Firma ~ für das -
hier nicht interessierende Glaswerk gilt nichts anderes -sind durch die in der Sowjetzone erfolgte Enteignung nur die Vermö^ensteile des ihr gewidmeten Vermögenskomplexes entzogen worden, die im Gebiet der Sowjetzone belegen waren® Die in den V/estzo'nen belegenen Vermögenstei-le sind dagegen von der Enteignung nicht ergriffen worden«, Diese Rechtsfolge ergibt sich daraus, daß nach feststehend er Re chtspre chung (BGHZ 17 , 209 (212)j BGH GRÜR 1956, 555 - Jurid;) die Wirkung einer Enteignung dort aufhört, wo die Gebietshoheit der enteignenden Macht endet (Territorialitätsprinzip), und zudem eine’entschädigungslos© Enteignung such aus dem Gesichtspunkt des ordre -public (Art® 50 EGBGB) keine Rechtswirkung auf das im Gebiet der Bundesrepublik belegene Vermögen des Enteigneten äußern kann (BGH BB 1956, 583)o Daß essich im vorliegenden Falle um eine entschädigungslose Enteignung handelte, unterliegt keinem Zweifel, mögen auch der Beklagte zu 1) oder sowjetsonale Staatsstellen gewisse Leistungen zur Erfüllung von Stiftungszwecken erbracht haben und noch erbringen®
Baß zu dem Vermögenskomplex (Sondervermögen).der Stiftung, der nach § 6 des Statuts dem unter der Firma betriebenen Unternehmen gewidmet war, auch im Westen belegene, nicht unerhebliche Werte gehörten, ergibt sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt und wird auch vom Berufungsgericht festgestellt® In Betracht kommen hier - wenn zunächst von den gewerblichen Schutz-
rechten abgesehen wird - insbesondere die Niederlassungen in^f^, und die Vertriebsorgani-
s.ation und der in den Westzonen ansässige Kundenstamm der Firma«, Diese. Vermögenswerte boten die Möglichkeit, das Unternehmen in' den Westzonen identisch fortzufUhren, nachdem das in der Sow^etzone belegene Vermögen enteignet worden war» Von dieser Möglichkeit ist auch Gebrauch gemacht worden*
Prof* DrP<> ^|BHP und Er« haben, wie sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt und aus dem angefochtenen Urteil ergibt, bei dem Aufbau des unter der Firma der Klägerin geführten Unternehmens an die westlichen Vermögenswerte der Firma Carl ^^0 angelcnüpftc Sie haben dabei, wie nach Lage der Sache nicht zweifelhaft sein kann (vglo z„ B«, den Antrag auf Eintragung der Firma in aas Handelsregister
vom 20c Oktober 1950) in der Absicht gehandelt, den unter dieser Firma geführten Stiftungsbetrieb fortzusetzen„ Paß sich diese Absicht nicht sofort nach der Enteignung und auch dann nur stufenweise durchführen ließ, ist rechtlich ohne Belange Entscheidend ist allein, daß sie von vornherein verfolgt und schließlich verwirklicht worden isto Unerheblich ist es deshalb, daß, wie die He\ision der Beklagten hervorhebt, als Gegenstand des
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Unternehmens der Klägerin bei deren Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Heidenheim/Brenz zunächst lediglich der Verkauf optischer Erzeugnisse angegeben worden ist, und ob ferner unter der Firma der Klägerin bis zur Auflösung der Optische Werke
GrttibH nicht einmal eine diesem beschränkten Gegenstand entsprechende Tätigkeit entfaltet worden isto
Soweit dem angefochtenen Urteil dem entgegen die Vorstellung zugrunde liegt, die Klägerin sei nichts anderes als die Fortsetzung des Unternehmens der vorgenannten Gesellschaft in anderer .Rechtsform, konnte ihm nicht gefolgt werden» Die FirmaOptische Werke {SfltfcGmbH war, wie dargelegt, eine bloße Beteiligungsgesellschaf to Der Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 28» Juli 1953 (Umwandlungsbeschluß) hatte, soweit er im gegenwärtigen Zusammenhang interessiert, nur zur Folge, daß das Unternehmen der GmbH auf die Stiftung überging und zugleich dem Vermögenskomplex ('§ 6 des Statuts) zugeteilt wurden der zur Ausstattung des noch bestehenden Stiftungsbetriebes Firma gehörte* Damit verbietet sich die Annahme, daß etwa mit dem Umwandlungsbeschluß ein neuer Stiftungsbetrieb entstanden wäre. Die Klägerin verdankt ihre Entstehung und Rechtsstellung nicht diesem UmwandlungsbeSchluß» Sie bestand schon vorher, und zwar im Rechtssinne als der gleiche Stiftungsbetrieb, als. der sie schon vor der sov/-jetsonalen Enteignung bestanden hatte» Auf Grund des Umwand limgsbeschlusses sind ihr lediglich gewisse weitere Vermögenswerte, eben das Vermögen der GmbH, zugewachsen0
Die Annahme der rechtlichen Identität des* unter der Firma der Klägerin "betriebenen Unternehmens mit dem ursprünglichen Stiftungsbetrieb Optische Werkstätte (Firma wird auch durch § 39 des Statuts nicht
gehindert», Hach dieser Bestimmung ist zwar eine Verlegung der beiden in § 6 genannten Stiftungsbetriebe an Orte außerhalb der nächsten Umgebung von unstatt-
haft® Darunter kann aber nur eine Betriebsverlegung verstanden werden, die auf freiwilligem Entschluß der Geschäft sie it ung beruht® Eine'solche Betriebsverlegung hat nicht stattgefunden« Infolge der Enteignung der 0^0Betriebsstätte und des in der Sowjetzone belegenen Betriebsvermögens hat sich der wirtschaftliche Schwerpunkt des Unternehmens, wie die Eevisionsbeantwortung der Klägerin mit Hecht bemerkt, automatisch nach dem Westen verlagert® Damit hat zwar die Firma eine neue "außerhalb der nächsten Umgebung von gelegene
Hauptniederlassung erhalten« Denn die Hauptniederlassung eines einzelkaufmännischen Unternehmens befindet sich an dem Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben wird, und dieser Ort ist nicht mehr sondern
Daß ist aber eine Folge der unabhängig von dem Willen der Geschäftsleitung eingetretenen tatsächlichen Entwicklung und bedeutet daher keinen Verstoß gegen § 39 des Statuts® Demgegenüber können sich die Beklagten auf die Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Heiden-lieim/'Brenz Liber die "Sitzverlegung" der Firma nicht mit Erfolg berufen® Wenn zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wurde, die Firma habe ihren Sitz von nach verlegt und
der Eegisterrichter eine, dem gleichlautende Eintragung verfugte, so wurde damit nur der tatsächlich eingetretenen
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Verlagerung der Hauptniederlassung der Firma Rechnung getragen,, Weder, aua der Anmeldung noch aus der - lediglich deklaratorisch wirkenden -Eintragung kann jedoch entnommen werden, daß die Geschäftsleitung der Firma den Sitz, genauer; die Hauptniederlassung (§ 13 c HGB), unter Nichtachtung der Bestimmung des § 39 "verlegt" habe« Im übrigen würde selbst ein Verstoß gegen § 39 der hier angenommenen rechtlichen Identität der Unternehmen nicht entgegenstehen«, Für die Identitätsfrage kann es lediglich darauf ankommen, ob das unter der Firma der Klägerin betriebene Unternehmen nach den tatsächlichen Gegebenheiten als Fortführung des ursprünglichen Stif--tungsbetriebes.anzusehen ist® Diese Voraussetzung ist, wie dargelegt, erfüllt,. Die Frage, ob die Verlagerung der Hauptniederlassung mit dem Statut zu vereinbaren ist oder nicht, hat damit rechtlich nichts zu tun»
bb) Hach § 8 des Stiftungsstatuts untersteht dem Vorstand (der Geschäftsleitung) eines jeden Stiftungsbetriebes neben der gesamten inneren Betriebsleitung und der kaufmännischen Verwaltung die "ganze äußere geschäftliche Aktion der Firma"® Die Vertretung der Stiftung nach außen in den Angelegenheiten der einzelnen Firmen ist in § 9 dahin geregelt worden, daß entweder zwei von den Mitgliedern des Vorstandes diese Vertretung gemeinsam ausüben können oder die Vertretung durch ein bestimmtes Mitglied des Vorstandes erfolgt, das von der Stiftungsverwaltung zu dem "Bevollmächtigten der Stiftung" bestellt worden ist®
ha Zeitpunkt der Besetzung Jenas durch amerikanische fruppen waren auf Lebenszeit bestellte Vorstandsmitglieder (Mitglieder der Geschäftsleitung) des Stif-
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tungsbetriebes Optische Werkstätte (Firma neben Prof«, Pr« der aber bei der Klägerin nicht
mehr tätig ist und deshalb im folgenden außer Betracht gelassen werden kenn, die Herren Prof* Pr«
Po BHHfc Br« 4/////KIBBPfc Prof« Pr,
war von der Stiftungsverwaltung für diesen Stiftungsbetrieb zugleich als "Bevollmächtigter der ^BBH^Stif-tungn im Sinne des§ 9 des Statuts bestellt worden* Pr war somit berechtigt, die Stiftung in Angelegenheiten der Firma B0RB) allein zu vertreten« Biese Vertretungsbefugnis steht ihm auch gegenwärtig noch zu« Er ist daher auch befugt, die ^BHH^Stiftuttg in den Angelegenheiten der mit dem genannten Stiftungsbetrieb im Rechtssinne identischen Klägerin allein zu vertreten«
Pie Beklagten haben allerdings vorgetragen, Prof* Pr« und ebenso die übrigen Vorstandsmitglie-
der seien von ihren Funktionen als Mitglieder der Ge-schäftsleitung des Stiftungsbetriebes Firma freiwillig zurückgetreten und die StiftungsVerwaltung habe diesen Rücktritt gemäß § 27 Abs« 3 des Statuts angenommene Pem kann indessen rieht beigetreten werden*
Pas Berufungsgericht hat die Frage, ob ein rechtswirksamer Rücktritt der genannten Vorstandsmitglieder statt-gefünden hat, nicht geprüft und brauchte sie von seinem Standpunkt aus auch nicht zu prüfen« Per Senat ist jedoch in der Page, die Frage auf Grund des unstreitigen Sachverhalts von sich aus zu entscheiden«
. pie Auffassung der Beklagten ist unvereinbar mit dem Wortlaut und dem Sinn der im Zusammenhang mit dem Abtransport der Geschäftsleitung der Firma
nach getroffenen Vereinbarungen* Wie eich
mit aller Deutlichkeit aus der Vollmachterteilung vom 22o Juni 194-5 ihr die HerrenDr«
und Dr* ^m^^-und ebenso aus dem Aktenvermerk des Dr« über die Besprechungen vom 23» Juni 1945
ergibt/ sollte durch die Bestellung einer neuen Ge~ schäftsleitung in ßjf^ß nur dem Hotstande Rechnung getragen werden, daß einerseits der Geschäftsbetrieb in Jena weitergeführt werden mußte, anderseits aber die bisherige, auf Lebenszeit bestellte Geschäftsleitung durch ihren Abtransport nach dem Westen praktisch nicht mehr in der läge war, innerhalb der sowjetischen Zone die Belange des Stiftungsbetriebes wahrzunehmen* Deshalb wurde nur eine "befristete” Bestellung der "neuen" Geschäftsleitung vorgesehen, wobei davon ausgegangen wurde, daß die alte Geschäftsleitung bei ihrer Rückkehr nach ^ßß wieder voll in ihre bisherigen Funktionen eintrete * Sinn und Zweck dieser Maßnahme war es somit allein, während der tatsächlichen Behinderung der alten Geschäftsleitung sicherzustellen, daß die^ Aktionsfähigkeit des Stiftungsbetriebes Firma in der Sowjetzone durch die Abwesenheit der alten Geschäftsleitung nicht beeinträchtigt werde» Bin "Rücktritt" der alten Geschäftsleitung war dazu nicl$ erforderlich und hätte als eine endgültige Maßnahme dem vorläufigen Charakter der vereinbarten Regelung widersprochene Daß denn auch tatsächlich kein Rücktritt erklärt worden ist, ergibt sich eindeutig aus dem Schreiben der • neu ernannten Geschäftsleitung der beiden Stiftungsbetriebe vom 12o Januar 1946 und der diesem Schreiben beigefügten Abschrift des Antrages der Stiftungsverwaltung auf Abberufung der bisherigen Geschäftsleitungen«
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Wären die von ab transportierten Vorstandsmitglieder vor dem Abtransport entsprechend dem Vortrage der Beklagten von ihren Punktionen im Sinne des § 27 Abs* 3 des Statuts zurückgetreten, so hätte sich die nach jenem Schreiben in Aussicht genommene Abberufung erübrigt und es hätte auch kein begründeter Anlaß bestanden, ihnen zur Vermeidung der Abberufung den Verzicht auf ihre Bestellung zu Mitgliedern der Geschäftsleitungen nahe-zulegen« Übereinstimmend damit wird überdies in dem Antrag auf Abberufung ausdrücklich bemerkt, daß den Vorstandsmitgliedern die Geschäftsleitereigenschaft bislang noch nicht genommen sei® Bas Schreiben vom 28« Januar 1946, mit dem Prof« Br® und Po
das Schreiben vom 12® Januar 1946 beantworteten und dem sich Br« unter dem 23« April 1946 ange-
schlossen hat, steht dem nicht entgegen® Prof® Br®
fimü P® versichern darin zwar, daß sie die
neu ernannten Vorstandsmitglieder als die nunmehr allein lind vollverantwortlichen Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe nach innen und außen betrachtet hätten und weiter betrachten wollten® Bas Schreiben enthält * aber keinen Hinweis darauf, daß sie selbst als Geschäftsleiter zurückgetreten seien, und ebenso wird - trotz der im Schreiben vom 12« Januar 1946 enthaltenen Aufforderung zu dem Hücktritt - jede Wendung ersichtlich vermieden, die als Rücktrittserklärung aufgefaßt werden könnte«
Bern Schreiben vom 28® Januar 1946 kann deshalb lediglich entnommen werden, daß die alte Geschäftsleitung sich - und das lag im Rahmen der Vereinbarungen vom 23® Juni 1945 - der Ausübung der ihr übertragenen Ge-schäftsleitungsfunktionen enthalten wollte, solange •dies im Interesse der Stiftung geboten war, um eine
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aktionsfähige Geschäftsleitung in Jena zu ermöglichen*
Die Erteilung der rechtsgeschäftlichen Vollmachten durch Dro^0H|^ vom 7» März und 17» Juni 1946 sowie der Umstand, daß Prof» Dr« P* und Dr»
in der Folge auf Grund dieser Vollmachten tätig geworden.sind, stehen damit durchaus in Einklang» Die Vollmachten waren notwendig, solange sich die genannten Herren, die - darüber herrscht Einigkeit - die Interessen der ^||Bl^-Stiftung außerhalb der 0^0 einschließenden Besatzungszone wahrnehmen sollten, der Ausübung ihrer Funktionen als Geschäftsleiter zu enthalten hatten» Ein Rückschluß darauf, daß sie als Geschäftsleiter zurückge treten seien, kann daraus nicht gezogen werden»
Entgegen der Meinung der Beklagten kann auch aus § 7 Abs» 2 des Stiftungsstatuts nicht hergeleitet werden, daß die Mitglieder der alten Geschäftsleitungen zurückgetreten seien» Dort wird zwar bestimmt, die Zahl der Mitglieder einer Geschäftsleitung dürfe nicht über vier betragen« Der Stifter selbst hat sich jedoch nach den Ausführungen in seinen !,Motiven und Erläuterungen zu dem Entwurf eines Statuts der ^^BB^-Stiftung" (Gesammelte Abhandl», Bd« III S» 333) die Bestimmung des § 7 Abs« 2 nicht als starre und unter allen Umständen -‘sengende Regel vorgestellt, sondern in Betracht gesogen, daß es Fälle geben könne, die es gebieten könnten, die Zahl vier zu überschreiten» Bei sinn- und zweckgerechter Auslegung schließt deshalb die Bestimmung eine Regelung, wie sie nach dem Gesagten mit dem Stiftungskommissar Dr» 0/00 vereinbart worden ist, keineswegs aus«
iV
~ 54 - •
Auf den Antrag der Beklagten, die Herren Prof o Dr® Po und darüber zu ver-
nehmen, die früheren Geschäftsleiter hätten bei der.Besprechung mit Br® erklärt, daß sie von ihrer Funktion zurückträten und Dr » Br» und
als ihre Hachfolger und Geschäftsleiter des Stiftungsbetriebes vor schlügen (Bdo I Bl» 4-3 GA),
konnte es bei dieser Sachlage nicht mehr ankommen»
Mit der Enteignung des in der Sowjetzone bele-genen Vermögens des Stiftungsbetriebes Firma war der in eingesetzten neuen Geschäftsleitung jede Wirkungsmöglichkeit für diesen Stiftungsbetrieb innerhalb der Sowjetzone genommen* Ba das gesamte Vermögen des Stiftungsbetriebes, über das die Stiftung noch frei verfügen konnte, sich außerhalb der Sowjetzone befand, also in denjenigen Gebieten, in denen die Wahrnehmung der Interessen der Firma der alten Geschäfts-
leitung verblieben war (wenn auch bis zur Enteignung nur auf Grund der angeführten rechtsgeschäftlichen Vollmachten) ,. entfiel damit die Voraussetzung, die für die Erklärung der alten Geschäftsleitung maßgebend gewesen war, sich ihrer Funktionen als Vorstandsmitglieder der Firma zu enthalten, solange dies im Interesse
der Fortführung der Betriebsstätte geboten war*
Mit der Enteignung rückte somit Prof« wieder voll in die ihm auf Lebenszeit übertragenen Hechte als Vorstandsmitglied und Bevollmächtigter für die Stiftung in den Angelegenheiten der Firma ein» Er ist daher auch legitimiert, die Stiftung im vorliegenden Hechtsstreit in den Angelegenheiten der durch die Enteignung nicht untergegangenen Firma
zu vertreten,
Hierbei kann dahinstehen, ob die gegenwärtige Klage zu den Geschäftsangelegenheiten gehört, äie nach § 16 des Statuts der Zustimmung des Stiftungskommissars bedurft hätten« Denn diese Bestimmung des Statuts ist > nur für die Geschäftsführungsbefugnis, nicht aber für die Vertretungsmacht nach außen von Bedeutung« .
Bo Io Alleinige Inhaberin der streitigen Firmen-und tVar enz eichenrechte ist die ^m||^-8tiftungo ^ie kann diese Rechte, wie es mit der gegenwärtigen Klage geschieht, unter der Firma der Klägerin als des Stiftungsbetriebes, zu dessen Geschäftsvermögen sie gehören (§6 des StiftungsstatutsJ, geltend machen«
1« Das steht außer Zweifel, wenn die Rechtsgrund-sätse angewendet werden, die in der Rechtsprechung der Gerichte der Bundesrepublik zur Frage der sowjetzonalen Enteignungen privatwirtschaftlicher Industrie- und Handelsunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit entwickelt worden sind« Rach diesen Rechtsgrundsätzen (BGHZ 5, 27 (35)$ 17, 209 (213)) werden die gewerblichen Kemizeichnungsrechte solcher IJnternehmen;i>durch die Enteignung jedenfalls insoweit nicht betroffen, als das Gebiet außerhalb der Sowjetzone in Frage steht« Für den vorliegenden Fall folgt daraus, daß die gewerblichen Kennzeichnungsrechte, die für die Stiftung begründet worden waren und dem Vermögenskomplex des Stiftungsbetriebes Firma zugehör-
ten, bei Anwendung der in Rede stehenden Rechtsgrundsätze trotz der Enteignung des Stiftungsbetriebes für
*ar>vs*? vf-
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das Gebiet außerhalb der Sowjetzone nach wie vor, und zwar allein und mit der Priorität, die durch die Eintragung bezwo Ingebrauchnahme seitens des Stiftungsbetriebes Optische Werkstätte (Firma begründet
ist, der Stiftung zustehen* Sa-ferner, wie dargelegt, der Stiftungsbetrieb Firma durch die Enteig-
nung nicht untergegangen ist, sondern in* der Bundesrepublik durch die mit ihmim Rechtssinne identische Klägerin fortgeführt wird, ergibt sich weiter, daß sie dem unter der Firma der Klägerin zusammengefaßten Sondervermögen zuzurechnen sind und daher von der Klägerin, do h* der unter der Firma der Klägerin handelnden Stiftung, geltend gemacht werden können*
Biese Rechtsfolgen bestehen unabhängig davon, daß die Klägerin in das Handelsregister des Amtsgerichts Heidenheim/Brenz eingetragen und dort die Verlegung ihres Sitzes vermerkt worden ist und daß ferner die Warenzeichen, soweit es sich nicht um Heueintragungen handelt, auf die Klägerin in der Warenzeichenrolle des Beutschen Patentamts umgeschrieben worden sind* Ebensowenig hängen sie davon ab, ob der rechtliche Sitz der ^P0JP)fe~Stifiung rechtswirksam nach ver-
legt oder in PJUHH) ein zweiter Sitz für die Stiftung begründet worden ist* Sie ergeben sich allein daraus, daß die streitigen Kennzeichnungsrechte einen Teil des im Westen belegenen und unter der Firma der Klägerin zusammengefaßten Sondervermögens der Stiftung bilden und daher von der sowjetzonalen Enteignung nicht erfaßt werden konnten* Jenen registergerichtlichen und patentamtlichen Maßnahmen kommt keine konstitutive Wirkung zu* Sie haben zwar die Errichtung
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eines aktionsfähigen Geschäftsbetriebes in der Bundesrepublik erleichtert, materiellrechtlich sind sie jedoch für die hier zu entscheidenden Prägen ohne Bedeutung» Daher erübrigt es sich, auf die "Argli st einred en,f einzugehen, mit denen die Revision der Beklagten geltend macht, die handelsregisterlichen und patentamtlichen Eintragungen und ebenso die Verfügungen des Staatsmi-nister.Lums und des Kultministers in Württemberg-Baden seien arglistig "erschlichen” worden«, Materiellrechtliche Vorteile im gegenwärtigen Rechtsstreit sind der Klägerin durch diese angebliche "Erschleichung" nicht erwachsen» Die Rüge, das Berufungsgericht habe diese Verteidigungsmittel nicht beschieden (§§ 286, 551 Nr«, 7 ZPO), ist unbegründet» Das Berufungsgericht hat sich damit zwar nicht ausdrücklich auseinandergesetzt» Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils lassen aber in ihrem Zusammenhang keinen Zweifel darüber, daß es sie nicht für entscheidungserheblich erachtet hat»
Die Bestimmung des § 551 Er» 7 ZPO ist daher entgegen
der Meinung der Revision der Beklagten nicht verletzt»
$
2p Der Revision der Beklagten ist indessen zuzugeben, daß der vorliegende Sachverhalt gegenüber den bislang in der Rechtsprechung zur Entscheidung gelangten Pallen sowjetzonaler Enteignungen privatwirtschaftlicher Unternehmen mit Rücksicht auf die Organisationsform der ^m^-Stiftung und deren Zwecke Besonderheiten aufweist, die die Präge aufwerfen lassen, ob es angezeigt ist, die für jene Pälle entwickelten Rechtsgrundsätze auch hier unverändert anzuwenden» Während dort davon ausgegangen wird, daß der volkseigene Betrieb, der in der Sowjetzone an die Stelle des enteig-
neten Unternehmens.getreten ist, dessen Tradition nicht fortsetzt und daher nicht "berechtigt ist, den Namen des enteigneten Unternehmens za benutzen (BGH GRUR 1956, 555 ~ Jurid), kann es sich im vorliegenden Ralle angesichts der angeführten Besonderheiten fragen, oh der Beklagte zu 1), obwohl er.erst seit dem 1p Januar 1951 als selbständige Rechtspersönlichkeit existiert, für sich etwa in Anspruch nehmen kann, den alten Stiftungsbetrieb, wenn auch in veränderter Rechtsform, fortzuführen* Dieser Standpunkt des Beklagten zu l) könnte dann gerechtfertigt sein, wenn davon* aus-zugehen wäre, daß die ^Enteignung" der ^J^^Betriebs-stätte und des sonstigen in der Sowjetzone belegenen Vermögens des Stiftungsbetriebes Firmasowie die Überführung dieses Vermögenskomplexes auf den Beklagten zu 1) als Rechtsträger in Wahrheit nur eine Änderung der Organisationsform der durch das Stiftungsstatut festgelegten Vermögensverwaltung zur Folge gehabt habe, die einem durch Enteignung erzwungenen Wechsel des Rechtsträgers bei sonstigen Unternehmen nicht ohne weiteres gleichgestellt werden könnte * Die Voraussetzungen für eine solche Betrachtungsweise sind jedoch nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht erfüllt« Der durch die Enteignung bewirkte Wechsel des Rechtsträgers könnte wirtschaftlich nur dann als1ein bloßer Wechsel in der Rechtsform der Verwaltung eines zweckgebundenen Sondervermögens angesehen werden, wenn der Beklagte zu 1) als der neue Rechtsträger dieses Vermögens sich dem Stiftungsstatut unterworfen, also rechtsverbindliche Verpflichtungen gegenüber der Stiftung dahin übernommen hätte, das dem Eigentum der Stiftung entzogene Vermögen als zweckgebundenes Sonder-
vermögen im Sinne des von dem Stifter augestrebten Betriebssozialismus zu verwalten und sich dabei in allen wesentlichen Punkten an die im StiftungsStatut vorgesehene Regelung zu halten«, Dafür aber ergeben sich aus dem Sachvortrag der Beklagten keine Anhaltspunkte o Die Tatsache insbesondere, daß die von der Deutschen Wirtschaftskommission für die sowjetische ’Besatzungszone in ihrem Beschluß vom 16« Juni 1948 vorgesehene Festlegung der Rechte und Pflichten, die der volkseigene Betrieb der Stiftung gegenüber haben sollte, nicht stattgefunden hat, läßt vielmehr erkennen, daß eine rechtliche Bindung der Beklagten zu 1) an das Stiftungsstatut gerade nicht gewollt ist* Das zu dem Stiftungsbetrieb Firma gehörende
Sondervermögen der ^^|J^^~8tiftung ist, soweit es von der Enteignung erfaßt werden konnte, ohne Bindung an das Stiftungsstatut in das "Eigentum des Volkes" überführt worden,, Das aber ist mit dem im Stiftungsstatut zu dem Ausdruck gelangten Willen des Stifters nicht zu vereinbarem
Zu Unrecht beruft sich die Revision der Beklagten demgegenüber darauf, daß sich Dr« ursprüng-
lich selbst mit dem Gedanken getragen habe, seine Unternehmungen auf den Staat überzuleiten« Dr« hat
diesen Gedanken auf ge geben« Dr« auf den
sich auch die Revision der Beklagten in diesem Zusammenhang bezieht, schreibt dazu in "Werden und Wesen der -Stiftung” (2o Auflage S« 65)s
"Bei seiner freiheitlichen Einstellung war ihm (Dr« Abbe) selber nicht ganz wohl bei dem Gedanken, aus seinen Schöpfungen Staats-
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institute zu machen, und doch wußte niemand einen anderen als den Staat, der eine beständige Entwiclclunfi^erbürgtepc#.o Da sprach o*** Regierungsrat BBB das erlösende Wort.* "Juristische Person" $ B^ solle zur Durchführung seiner Absichten eine Stiftung erricht ten«p*oo Stiftung "wurde nun die Grundlage der weiteren Verhandlungen*"
Das Stiftungsstatut ergibt denn auch nichts dafür, daß Dr* Bilden ursprünglichen Gedanken noch weiter verfolgt oder daß ihm die Oberleitung seiner Unternehmungen in Staatsbetriebe etwa als Fernziel vorgeschwebt habe* Alles deutet vielmehr darauf hin, daß er bestrebt war, sein Werk gegen jegliche fremde Beeinflussung, auch vor einer Beeinflussung durch den Staat, zu schützen und ihm ein Eigenleben auf privatrechtlicher Basis zu sichern* Bezeichnend sind in dieser Hinsicht seine Ausführungen in den "Motiven und Erläuterungen zu dem Entwurf eines Statuts der BHBüB^tif^tung" (BB’ sammelte Abhandlungen Bd. 3 So 331):
"Da die Zwecke der f//t///QßbStiftung in mehreren Punkten mit staatlichen Angelegenheiten sich berühren, so mußte es angemessen und sachdienlich erscheinen, die oberste Beitung der Stiftung einer Instanz zuzuweisen, welche zur ständigen Vertretung verwandter öffentlicher Interessen berufen ist co o * e • c Dabei ist jedoch die Verbindung von Stiftungsverwaltung und Staatsbehörde als reine Personalunion gedacht Jene Ver-
bindung begründet mithin keinerlei nähere Beziehung der Stiftung zu dem Staat selbst, außerhalb des allgemeinen Aufsichtsrechts, welches dem Staat über jede Stiftung zu-steht*,r
Auf der gleichen linie liegt es, wenn er (aaO So. 8S9) bemerkt, daß die in § 4 des Statuts bestimmte Behörde als Organ der BBHH^~Stiftung lür ihre Selbstverwaltung, nicht als Organ des Staates für die Verwaltung
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der Stiftung eingesetzt sei und mithin ihr Mandat vom Stifter, nicht vom Staat erhalte, sie in Angelegenheiten der ^mi^-Stiftung auch.keine staatlichen Punktionen auszuüben habe, sondern in diesen Angelegenheiten durchaus die freiere Stellung eines privaten Stif-tiuigssenates eirnehme©
Each Ausweis des Statuts hat sich der Stifter zwar von sozialen Zielsetzungen leiten lassen* Das Statut läßt aber keinen Zweifel darüber, daß die Stiftung selbst, und zwar mittels ihrer Stiftungsbetriebe, diese Ziele verwirklichen sollte» Dabei ist vor allem auf die ins einzelne gehenden Vorschriften der §§ 21 ff des Statuts über die Verwaltung des Stiftungsvermögens zu verweisen, durch die die Erfüllung der Stiftungszwecke sichergestellt werden sollte© Diese Vorschriften gehen von einer streng gesonderten' Verwaltung des Vermögens der Stiftungsbetriebe unter Kontrolle der Stiftungsorgane aus© Erstrebt wurde, - darüber läßt der gesamte Inhalt des Statuts keinen Zweifel, - ein Betriebssozia-lismus© Mit der vom Stifter ersichtlich gewollten Zusammenfassung des Sondervermögens der industriellen Betriebe der Stiftung und seiner Verwendung allein für die im Statut vorgesehenen Stiftungszwecke ist aber die Überführung dieses Vermögenskomplexes in das "Eigentum des Volkes" ohne Bindung an das Stiftungsstatut, also die Ersetzung des statutgemäßen Betriebssozialismus durch einen "Gesamtsozialisraus" nicht in Einklang zu bringen» Dabei brauchte nicht geprüft zu werden, ob und in welchem uiafange die Beklagte zu 1), wie sie behauptet, zur Zeit tatsächlich im Statut vorgesehene vermögensrechtliche Aufgaben gegenüber der Stiftung und den in
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der Sowjetzone ansässigen Betriebsangehörigen und Pensionären der Firma erfüllt« Denn durch solche
rein tatsächlichen Leistungen ist weder die künftige Entwicklung festgelegt noch wird dadurch sichergestellt,' daß der in Rede stehende Vermögenskomplex nicht auch stiftungsfremden Zwecken nutzbar gemacht wird®
Bei dieser Sachlage verbietet es sich, davon auszugehen, die Beklagte zu 1) setze nur den Stiftungsbetrieb Optische Werkstätte (Firma in neuer
Rechtsform fort* Dieser Stiftungsbetrieb wird vielmehr allein von der Klägerin fortgeführt, die sich an das Stiftungsstatut gebunden hält, so daß eine dem Willen des Stifters entsprechende Verwaltung des ihr zugeteilten Sondervermögens der Stiftung gewährleistet ist» Hieraus aber folgt, daß es nicht gerechtfertigt sein kann, der Klägerin, deren Vermögen durch die Enteignung ohnehin schon weitgehend geschmälert worden ist, eine weitere Beeinträchtigung dieses Vermögens durch Einräumung eines Mitbenutzungsrechts hinsichtlich des Hamens an die Beklagte zu 1) zuzu demuten, der dadurch im Hinblick aufseine Weltgeltung notwendig eine empfindliche Einbuße erleiden müßteo
Es ist zwar nicht zu verkennen, daß durch die Tatsache der Aufteilung Deutschlands und die Enteignung in der Sowjetzone der Klägerin zur Zeit die Möglichkeit genommen ist, den Willen des Stifters, den Schwerpunkt der industriellen Betriebe der Stiftung in zu belassen, zu verwirklichen und den an gebundenen Teil
der Stiftungszwecke dem Statut gemäß zu erfüllen* Dies beruht aber nicht auf einem freien Willensentschluß der
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IClägerin, sondern auf der MacJ.it der Tatsachen, der die Klägerin sich beugen muß, wenn sie nicht auch noch das ihrer Verwaltung unterliegende Stiftungsvermögen der Gefahr einer Zweck entfremd ung aussetzen will*. In diesem Zusammenhang ist auch zu. berücksichtigen, daß der Klägerin, wenn sie keinen neuen Geschäftsbetrieb im Gebiet der Bundesrepublik ins leben gerufen hätte, die Möglichkeit verschlossen wäre, ehemaligen Angehörigen der Jenaer Betriebsstätte, die in den Westen übergesiedelt sind, eine neue Arbeitsheiraat in einem Stiftungsbetrieb zu bieten, wie auch in der Bundesrepublik einschließlich West-Berlin den sonstigen Fürsorgepflichten der Stiftung gegenüber den Angehörigen der Stiftungsbetriebe nach-zukommeno
Der hier vertretenen Auffassung, daß der Beklagten zu 1) ein Mitbenutzungsrecht an dem Firmennamen *B» nicht zusteht, kann von der Revision der Beklagten nicht entgegengehalten werden, der goodwill dieses Namens hafte an der 0//^ Betriebsstätteo Es ist zwar richtig, daß der Name 00 durch die in 0^ geleistete Arbeit Weltruf erlangt hat* Inhaber dieses goodwill aber ist allein die tung, die den
in ihm verkörperten Vermögenswert nach dem Willen des Stifters nutzbar zu machen hat« Ist die Stiftung der Betriebsstätte beraubt worden, in der dieser goodwill begründet wurde, so ist nach rechtsstaatlichen Grundsätzen kein Grund ersichtlich, der es zu rechtfertigen vermöchte, ihr über die Enteignung der Sachwerte hinaus, die sie im Machtbereich des Enteigners als Tatsache hinnehmen muß, auch noch den goodwill ihrer Namensrechte durch Einräumung eines Mitbenutzungsrechts an den neuen
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Rechtträger der enteigneten Betriebsstätte in Gebieten zu schmälern, in denen die Enteignung keine rechtlichen Wirkungen entfalten kann*
3© Auch aus sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten läßt sich für die Beklagte zu 1) weder ein gegenüber den Kennzeichnungsrechten der Klägerin besseres oder gleichwertiges Recht noch ein Mitbenutzungsrecht an den Kennzeichnungen der Klägerin begründen©
a) Auf die zu dem Recht der Gleichnamigen entwickelten Rechtsgrundsätze können sich die Beklagten nicht mit Erfolg berufen© Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze würde voraussetzen, daß sich der Beklagte zu 1) seines Firmennamens befugterweise bediente (BGHZ 4> 96 (102,105) - Farina/tJrköl'sch)© Biese Voraussetzung ist indessen nicht erfüllt© Ber Beklagte zu 1) leitet die von ihm in Anspruch genommene Befugnis zur Führung seines Firmennamens aus staatlicher Verleihung her© Ber Firmenname kann jedoch in der Bundesrepublik nicht als rechtmäßig erworben anerkannt werden©
Rach internationalem Privatrecht ist, wie die Revision der Beklagten zutreffend bemerkt, das Recht einer natürlichen oder juristischen Person zur Kamens-führung nach deren Heimatrecht zu beurteilen (Palandt, Anhang zu Art© 7 EGBGB, Anm© 2$ RGZ 117, 217)* Bie Frage, ob dieser Grundsatz auf die interlokalen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und der sowjetisch besetzten Zone Beutschlands ohne weiteres angewandt werden kann, mag zweifelhaft sein© Öie kann indessen auf sich beruhen,
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da im vorliegenden Falle die Geltendmachung des durch die Namensverleihung entstandenen Rechts gegen den ordre public der Bundesrepublik verstoßt (Art«, 50 EGBGB)® Dem Beklagten zu 1) ist, wie das Landgericht Köln in seinem von der Klägerin vorgelegten Urteil vom 6«, Juli 1955 - 24 0 17/55 - mit Recht ausgeführt hat, nicht irgendein Name verliehen worden, sondern der rechtmäßig geführte Name eines anderen Rechtssubjekts, nämlich der unter diesem Namen - der Firma der Klägerin - im Rechtsverkehr auf-tretenden ^^^^^Stiftung» Das ist angesichts des Umstandes, daß der Beklagte zu 1) sich unter dem ihm verliehenen Namen auf dem gleichen gewerblichen Gebiete betätigen sollte und betätigt, auf dem die ^^^m^-Stif-tung unter der Firma tätig war und ist, mit der
rechtlichen Ordnung der Bundesrepublik nicht zu vereinbaren, und zwar umso weniger, als der Beklagte zu 1) unter dem ihm verliehenen Namen ein Unternehmen betreibt, das der ^^m^^-Stiftung im ^ege entschädigungsloser Enteignung entzogen worden ist«, Was die Revision der Beklagten hiergegen vorbringt, ist nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen® Die Identität der Betriebsstätte, die Beschäftigung eines großen Teils der früheren Belegschaft und die dadurch für den Beklagten zu 1) gegebene Möglichkeit, sich deren Betriebserfah-rungen zunutze zu machen, schließlich auch der Umstand, daß aus dem Ertrage des Beklagten zu 1) gewisse Teile unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung von Stiftungs-Zwecken abgezweigt werden, boten der Verleihungsbehörde zwar einen Anknüpfungspunkt für die VerÜeihung gerade des Namens und mögen deshalb die Wahl dieses
Namens erklären. Da diese Verleihung aber nur unter entsprechender Entrechtung der Klägerin möglich war, kann
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in der Bundesrepublik die aus der Verleihung hergeleitete Befugnis des Beklagten zu 1) zur .Führung ihres Firmennamens nicht als rechtmäßig erworben anerkannt werden,» Zu Unrecht macht die Revision der Beklagten demgegenüber geltend, daß der ordre public der Bundesrepublik mit Rücksicht auf § 22 HGB der Anerkennung des Firmenführungs-rechts des Beklagten zu 1) nicht entgegenstehen könne«. Hierbei kann dahinstehen, ob, wie die Revision der Beklagten meint, § 22 HGB’ eine entsprechende Anwendung auch auf einen originären Rechtserwerb im Zuge von Enteignungsmaßnahmen finden kann« Renn jedenfalls setzt eine auf diese Bestimmung gestützte Befugnis zur Firmenführung •
eine entsprechende- Gestattung des früheren Firmeninhabers voraus« Eine solche Erlaubnis ist aber dem Beklagten zu 1) rechtswirksam nicht erteilt worden« Die umstrittenen Firmen- und Hamensrechte gehören, wie dargelegt, zu dem Sondervermögen des durch die Enteignung nicht untergegangenen und unter der Firma der Klägerin fortgeführten Stiftungsbetriebes Optische Werkstätte (Firma und unter-
standen daher allein der Verwaltung der Geschäftsleitung dieses Stiftungsbetriebes« Die nach der Enteignung allein vertretungsberechtigte Geschäftsleitung in hat aber unstreitig der Beklagten den Gebrauch des Firmennamens nicht gestattet«
b) Die Beklagten können sich schließlich mit Erfolg auch nicht darauf berufen, daß dem Beklagten zu l) oder seinem Rechtsvorgänger, sei es durch die in be stell-
te neue Geschäftsleitung des Stiftungsbetriebes Firma oder durch die in der Sowjetzone amtierenden Organe der Stiftungsverwaltung nach der Enteignung eine Gebrauchslizenz an den streitigen Kennzeichnungen erteilt
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worden sei» Gehören die streitigen Kennzeichnungsrechte, wie dargelegt, zu dem Geschäftsvermögen des Stiftungsbe-
nach der*Enteignung statutengemäß rechtswirksam nur durch die von da ab allein vertretungsberechtigte Geschäftslei-
den* Daß aber diese Geschäftsleitung eine Gebrauchslizenz erteilt hat, wird von den Beklagtön nicht behauptete Auf die Eugen, mit denen die Bevision der Beklagten die Auffassung des Berufungsgerichts beanstandet, seit der Enteignung seien in der Sowjetzone keine handlungsfähigen Stiftungsorgane mehr vorhanden gewesen, die die Gebrauchs-lizenz hätten erteilen können, und mit denen sie weiter geltend macht, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten nicht beschieden, nach der Enteignung habe die im Juni 1945 eingesetzte neue Geschäftsleitung des Stiftungsbetriebes Optische Werkstätte (Birma die
Zustimmung zu der angegriffenen Eirmierung des Beklagten zu 1) erteilt und die Gebrauchslizenz an den streitigen Warenzeichen sei nicht nur dem Beklagten zu 1) durch die Vereinbarung vom 8«, Ap?’il 1954, sondern schon im Jahre 1948 dessen Bechtsvorgänger durch Organe der Stiftungs-Verwaltung eingeräumt worden, brauchte bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden«
C* Hiervon ausgehend erweisen sich die mit der Klage verfolgten ^terlassiir.gsJüch£ - vorbehaltlich der Prüfung des Verwirkungseinwandes - im wesentlichen als begründet, soweit sie sich auf die Benutzung der streitige n Ke nnzeichnungen im_Gebiet_öer_Bimdesrepublik_ und^von West-Berlin beziehen*
triebes Birma
so konnte die Gebrauchslizenz
tung dieses Stiftungsbetriebes in
erteilt wer-
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I. Io Für ihre Firmenbezeichnung genießt die Klägerin den-Schutz der §§ 12 3GB, 16 Abs* 1 UWG® Sie kann nach diesen Bestimmungen jeden anderen, der im geschäftlichen Verkehr einen Namen oder, eine Firma in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit dieser Firmenbezeichnung hervorzurufen, auf Unterlassung in Anspruch nehmen, sofern sich nicht der andere auf ein besseres oder gleichwertiges Hecht zur Benutzung seines Namens oder seiner Firma berufen kann«. Ein solches Hecht steht dem Beklagten zu 1), wie dargelegt, nicht zu« Es kommt deshalb allein darauf an, ob die Benutzung der Firma des Beklagten zu 1): "VEß 0/0 00 00" im Gebiet der Bundesrepublik und von */est-Berlin die Gefahr von Verwechslungen mit der Fii-menbe-aeichnung der Klägerin begründet® Das Berufungsgericht hat die Verwechslungsgefahr bejahte Dem kann aus Hechtsgründen nicht entgegengetreten werden®
Die Firma des Beklagten zu 1) stimmt in ihrem den Gesamteindruck beherrschenden Kern 1100000 u mit der Firma der Klägerin überein® Die damit gegebene Verwechs-lungsgefehr wird, wie das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum annimmt, durch die Zusätze "VEB11 und u00n nicht ausgeschalteto Denn die Bedeutung der Abkürzung "VEB" ist zahlreichen Verkehrsbeteiligten nicht bekannt und die Orts be Zeichnung wird häufig nicht beachtet
werden® Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß ein nicht unerheblicher feil der Verbraucherschaft durch die weitgehende Übereinstimmung der beiden Bezeichnungen zu demindest veranlaßt werden könnte, geschäftliche Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) als fortbestehend zu
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vermuten, mithin in jedem Fall Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn gegeben sei® Soweit aie Revision der Beklagten demgegenüber geltend macht, die Vorstellung, die der Firmenname des Beklagten zu 1) erwecke, stehe zu den geschäftlichen Verhältnissen des Beklagten zu 1) nicht in Widerspruch, weil der Beklagte zu 1) die Beziehungen zu der ^m^^-Stiftung nach wie vor durch seine f Lir die Stiftungszwecke bestimmten Leistungen aufrechterhaltc-, beachtet sie nicht, daß der Verkehr nach der Feststellung des Berufungsgerichts aus der Ähnlichkeit der Firmenbezeichnungen auf das Bestehen unmittelbarer wettbewerbsrecht lieh erheblicher geschäftlicher Beziehungen zwischen dem unter der Firmenbezeichnung der Klägerin in
betriebenen Unternehmen und dem Beklagten zu 1) schließen wird® Solche Beziehungen bestehen indessen unstreitig nicht®
Im Ergebnis hat das Berufungsgericht hiernach die Voraussetzungen der §§ 12 3GB, 16 Abs® 1 UWG für den mit der Klage in Ansehung der derzeitigen Firmenbezeichnung des Beklagten zu 1) verfolgten ünterlassungsanspruch, soweit er sich auf das Gebiet der Bundesrepublik und von West-Berlin bezieht, zutreffend als erfüllt angesehen® Laß die für diesen Unterlassungsanspruch erforderliche Y/ie-derholungsgefahr gegeben ist, kann nach Lage der Sache nicht in Zweifel gezogen werden®
2® Rechtlichen Bedenken begegnet es indes, daß das Berufungsgericht nicht nur die derzeitige Firmenbezeichnung der Beklagten zu 1), also die konkrete Verlotzungs-form, sondern auch jede andere Firmenbezeichnung unter dem Gesichtspunkt der angeführten Gesetzesbestimmungen
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für unzulässig erachtet hat, die den Namen n\ oder enthält« Nach ständiger Rechtsprechung des
erkennenden Senats kann im allgemeinen wegen der Verletzung eines Firmennamens nur diejenige konkrete Benutzungsart einer.Firma untersagt werden, deren sich der Verletzer unbefugterweise bedient$ denn grundsätzlich muß es dem Verletzer überlassen bleiben, sich darüber schlüssig zu werden, ob und gegebenenfalls in welcher Form er etwa durch eine Veränderung seiner Firma durch Zusätze unter Beibehaltung des beanstandeten Firmentoils eine Verwechslungsgefahr auszuräumen in der Lage ist (BGH GRUR 1954, 457 - Irus’j 1955, 95 - Buchgemeinschaftj BUH2 4, 96 (102) - Farina/Urkolf sch)® Im vorliegenden Falle ist es zwar angesichts der Weltgeltung des Namens
schwer vorstellbar, daß die Möglichkeit gegeben ist, unter Verwendung dieses Namens oder des Bestandteils eine Firmenbezeichnung zu bilden, die mit der der Klägerin nicht verwechslungsfähig ist* Von vornherein auszuschließen ist eine solche Möglichkeit indessen nicht«
Das Verlangen, den Beklagten die Benutzung jeder unter Verwendung der Namen oder gebildeten Fir-
menbezeichnung zu verbieten, wäre unter diesen Umständen nur dann gerechtfertigt, wenn der Beklagte zu l) seine derzeitige Firmenbezeichnung in der Absicht führte,.dadurch Verwechslungen mit dem unter der Firma der Klägerin betriebenen Unternehmen herbeizuführen und damit die Werbekraft des Namens unter Täuschung des Publikums
über die Herkunftsstätte für sich auszunutzen (vgl® die vorangeführten Entscheidungen)« Für eine solche Absicht bietet der vorgetragene Sachverhalt jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte« Soweit den Beklagten über die Benutzung der konkreten Verletzungsform hinaus jede Verwendung der Namen oder in einer Firmenbezeichnung
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untersagt worden ist, konnte das angefochtene Urteil daher keinen Bestand haben.» Insoweit war die Klage abzu-weisen.
II* Auch hinsichtlich der streitigen Warenzeichen steht den Beklagten, wie dargelegt, kein Benutzungsrecht zu« Die Klägerin kann daher, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, auf Grund der §§ 15,
24 WZG als Inhaberin dieser Warenzeichen den Beklagten deren Benutzung für das Gebiet der Bundesrepublik und von West-Berlin verbieten« Der insoweit mit der Klage verfolgte Unterlassungsanspruch ist auch hinsichtlich der Warenzeichen 'begründet, die nach der Enteignung für die Klägerin in die V/arenzeichenrolle des Deutschen Patentamts neu eingetragen worden sind« Dazu war allerdings zu prüfen, ob zu besorgen ist, daß die Beklagten sich auch dieser Warenzeichen bedienen werden« Das hat das Berufungsgericht indessen mit rechtlich einwandfreier, von der Revision der Beklagten auch nicht angegriffener Begründung unter Hinweis darauf bejaht, daß der Rat des Bezirks der Stadt als Stiftungsverwaltung in dem
Rechtsstreit 6 0 58/54 des Landgerichts Stuttgart die Klägerin auch auf Unterlassung der Benutzung dieser, zudem in der Vereinbarung vom 8« April 1954 mit ayufgeführten Warenzeichen in Anspruch genommen hat.
3« . Bei dieser Sachlage blieb, soweit es sich um die
mit der Klage für das Gebiet der Bundesrepublik und von West-Berlin verfolgten und an sich begründeten Unter-lassmigsansprüche handelt, lediglich der Verwirkungseinwand zu prüfen« Das Berufungsgericht hat diesen Einwand für unbegründet erachtet« Einen Rechtsirrtum lassen die Ausführungen des angefochtenen Urteils insoweit nicht erkennen.
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Der Verwirkungseinwand beruht auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB)o Br ist dann begründet, wenn die Rechtsverfolgung als verspätet gegen diesen Grundsatz verstößt (BGHZ 1, 31 /32/)-> Ausschlaggebend ist dabei, ob der Verletzer infolge des.Zuwartens des Verletzten mit dessen Einverständnis rechnen durfte und ob für ihn ein wertvoller Besitzstand zur Entstehung gelangt ist, dessen Aufgabe ihm bei billiger Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann (BGHZ 21, 66 /7§/ - Hausbücherei)« Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet«
Es hat aus dem Schreiben der im Westen tätigen Geschäftsleiter der beiden Stiftungsbetriebe an den Leiter der
OptiK: vom 12« Eebruar 1930, dem Schreiben der Geschäftsleitung der Klägerin vom 3« Dezember 1951 an den Hauptdirektor des Beklagten zu 1) und aus dem Umstande, daß der Beklagte zu 1) sich im Einverständnis mit dem '»Ministerium der DDR für Maschinenbau" auf die darin für die. Benutzung der Kennzeichnungsrechte der Klägerin aufgestellten Bedingungen und Voraussetzungen eingestellt hat, entnommen, der Beklagte zu 1) habe sich nicht der Meinung hingeben können, daß er mit einem Einschreiten der Klägerin - bei Eicht ei nhaltung der Bedingungen - nicht zu rechnen habe« Es ist der Auffassung, daß angesichts der erwähnten beiden Schreiben und des tatsächlichen Verhaltens des Beklagten zu 1) von einem untätigen Abwarten der Klägerin, aus dem der Beklagte zu 1) oder sein Rechtsvorgänger Schlüsse zu ihren Gunsten hätten ziehen können, keine Rede sein könne« Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden« Auf den Besitzstand, der für den Rechtsvorgänger des Beklagten zu 1) und diesen selbst dadurch entstanden ist, daß die Kenn-
zeichnungsrechte der Klägerin im Rahmen der von dieser ftlr die Benutzung aufgestellten Bedingungen Benutzt worden sind, können sich die Beklagten hinsichtlich der von ihnen außerhalb dieses Rahmens beanspruchten Benutzung nicht berufen« Das wird von der Revision der Beklagten nicht beachtet, wenn sie rügt, das Berufungsgericht habe rechtsirrig außer acht gelassen, daß für den Beklagten zu 1) ein wertvoller Besitzstand an den streitigen Kennzeichnungen entstanden sei« Der Beklagte zu 1) mußte von vornherein damit rechnen, daß der Besitzstand ihm verloren gehen werde, wenn er sich nicht mehr an die Bedingungen der Klägerin halte» Aus dem gleichen Grunde kann sich die Revision der Beklagten mit Erfolg nicht
Optische Werke von aus
beliefert worden sei, solange sie selbst den Markt mit eigenen Erzeugnissen noch nicht in dem erforderlichen Umfang hätte versorgen können« Diese Lieferungen gelangten über die ^^^Vertriebsorganisation an den Verbraucher und entsprachen insoweit den Bedingungen, unter denen die Klägerin zur Vergabe von Gebrauchslizenzen bereit gewesen ist» Im übrigen kann sich der Beklagte zu i) im Rahmen des § 242 BGB nicht wohl auf einen Notstand berufen, in den die Klägerin durch die von den Gewalthabern
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vorgenommene Enteignung versetzt worden ist, die ihn selbst in Konsequenz dieser Enteignung ins Leben gerufen haben« Aus derselben Erwägung heraus kann er für sich nicht geltend machen, daß er oder sein Reclitsvorgänger den Ruf der ^^-Erzeugnisse aufrechterhalten habe, als die Klägerin dazu infolge der Enteignung noch nicht in der Lage gewesen sei-
darauf berufen, daß die Eirma
GmbH noch nach der Enteignung
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Do Soweit di© Unterlassungsansprüche der Klägerin sich auf die Benutzung der streitigen Kennzeichnungen im Ausland, oeziehen, hat das Berufungsgericht die Klage angewiesen, weil die internationale Zuständigkeit und Gerichtsbarkeit des angerufenen Gerichts, d« h« des Landgerichts Düsseldorf, nicht gegeben sei« Im Ergebnis ist dem angefochtenen Urteil auch insoweit beizutreten«
Io Der Revision der Klägerin ist allerdings zuzugeben, daß das Berufungsgericht den Begriff "Gerichtsbarkeit" von dem der internationalen Zuständigkeit nicht hinreichend unterschieden hat, wenn es im Anschluß an die Peststellung, die internationale Zuständigkeit sei nicht gegeben, bemerkt, daß damit dem angerufenen Gericht auch die Gerichtsbarkeit fehle« Unter dem Begriff Gerichtsbarkeit ist die aus der staatlichen Souveränität fließende, durch den Staat seinen Gerichten generell verliehene Entscheidungsgewalt (facultas jurisdictionis) zu verstehen« Sie besteht grundsätzlich auch, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall ausländisches oder inländisches Recht anzuwenden ist, - eine Präge, die nach internationalem Privatrecht zu lösen ist für Streitsachen mit internationalen Beziehungen, wenngleich sie hier wegen des Vorrangs fremder Souveränität kraft Völkerrechtes ausgeschlossen sein kann (Matthies, Sie deutsche internationale Zuständigkeit Sa 30$ Pagenstecher, RabelsZ 1937, 337 ff-, RGZ 157, 389)« Bei der Präge nach der internationalen Zuständigkeit handelt es sich demgegenüber nur darum, ob ira Einzelfall das zur Entscheidung einer Streitsache mit ausländischen Beziehungen angerufene inländische Gericht für die erbetene Entscheidung
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zuständig ist. Ist diese Zuständigkeit nicht gegeben, so fehlt deshalb nicht die Gerichtsbarkeit* Der Mangel der internationalen Zuständigkeit hat vielmehr nur zur Polge, daß das angerufene Gericht seine Gerichtsbarkeit in diesem Streitfälle nicht ausüben kann (vgl* dazu Matthies aaOj Pagenstecher aaO; RGZ 157, 389)• Das angefochtene Urteil ist jedoch entgegen der Meinung der Revision der Klägerin durch den in Rede stehenden Mangel, bei dem es sich im übrigen eher um eine Ungenauigkeit des Ausdrucks als um eine Verkennung des Rechtsbegriffs der Gerichtsbarkeit handeln dürfte, nicht beeinflußt worden, da das Berufungs-goricht seine Entscheidung im Ergebnis allein auf den Mängel der internationalen Zuständigkeit abgestellt hat.
2» Ihren Hauptangriff richtet die Revision der Klägerin denn auch dagegen, daß das Bei’ufungsge rieht seine internationale Zuständigkeit verneint hat* Im Ergebnis ist indessen auch dieser Angriff nicht berechtigt.
Hach deutschem Zivilprozeßrecht kann die internationale Zuständigkeit für eine Streitsache mit internationalen Beziehungen nur dann gegeben sein,' wenn das angerufene Gericht - sachliche und funktionelle Zuständigkeit vorausgesetzt - für die Entscheidung örtlich zuständig ist (BGHZ 14, 286 /289/; RGZ 150, 265 /268/). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Jedoch hat es die örtliche Zuständigkeit verneint.
a) In erster Idnie hat das Berufungsgericht geprüft, ob sich die örtliche Zuständigkeit für die von der Klägerin mit Beziehung auf das Ausland geltend gemachten Ansprüche aus § 32 ZPO ergebe. Dabei lehnt es die Auf-
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fassung der Klägerin als unzutreffend ab, daß es sieb bei den mit der Klage angegriffenen Handlungen, auch soweit sie im Ausland begangen wurden, um den Ausfluß eines planmäßigen, unlauteren und unerlaubten Gesamtverhaltens handele, das den Tatbestand einer einheitlichen unerlaubten Handlung bilde und daher den Gerichtsstand des § 32 überall dort begründe, wo auch nur ein Teil dieser einheitlichen unerlaubten Handlung verwirklicht werde® Das Berufungsgericht berücksichtigt, daß es nach herrschender Meinung zur. Begründung des Gerichtsstands des § 32 genügt, wenn ein "Einzelvorgang eines identischen Tatbestandes” in dem Bezirk des angerufenen Gerichts "lokalisiert” werde (Stein/Jonas/Schönke, 17® Aufl? Anm® IY zu § 32 ZPO)® Indessen ist es der Meinung, ein "identischer Tatbestand" mit dieser Rechtsfolge könne nur von solchen Handlungen gebildet werden, die sich auf ein bestimmtes einzelnes Land bezögen; Der Entschluß der Beklagten, die Kennzeichnungsrechte der Klägerin im Ausland fürsich in Anspruch -?zu nehmen und zu benutzen, führe zu so vielen einzelnen Entschlußfassungen und nicht identischen Tatbeständen, als es Länder gebe, in die die Beklagten exportierten® Aus.dem Umstand, daß die Beklagten unter Verletzung der Kennzeichnungsrechte der Klägerin Lieferungen in die Bundesrepublik und insbesondere auch in den Landgerichtsbezirk Düsseldorf vorgenommen haben, glaubt das Berufungsgericht deshalb die Anwendbarkeit des § 32 ZPO hinsichtlich der von den erweiterten Klaganträgen erfaßten Auslandshandlungen nicht herleiten zu können®
Die Revision der Klägerin rügt diese Ausführungen als rechtsirrig® Ein entscheidungserheblicher Rechtsirr-tum tritt darin jedoch nicht zutage®
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Mit den Erwägungen der Klägerin und ihrer Revision könnte die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gemäß § 32 ZPO nur dsnn begründet werden, wenn anzunehmen wäre, die Lieferungen der Beklagten in die Bundesrepublik (und insbesondere in den Bezirk des Landgerichts Düsseldorf) seien mit dön Lieferungen in das Ausland derart verbunden, daß sämtliche Lieferungen als Teile einer einheitlichen unerlaubten Handlung angesehen werden konnten« Alsdann wäre die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf und damit hinsichtlich der Lieferungen in das Ausland auch »dessen internationale Zuständigkeit gegeben, da ein Teil der Gesamthandlung in seinem Bezirk (und zwar durch die Lieferungen in diesen Bezirk) begangen worden wäre (vgl« RGZ 72, 41 Zf4/)#
Die Auffassung der Klägerin beruht indes auf einer zu weiten Ausdehnung des Begriffs der einheitlichen unerlaubten Handlung« Sind die mit Beziehung auf das Ausland erhobenen Klagansprüche jeweils nach dem Recht des Landes zu beurteilen, für dessen Gebiet sie geltendgemacht werden; so stehen so viele Ansprüche zur Erörterung, wie es Länder gibt, in die die Beklagten unter Benutzung der Kennzeichnungsrechte der Klägerin exportieren«, Jeder dieser Ansprüche beruht auf einer anderen Rechtst grundlage« Deshalb geht es nicht an, alle diese ^Ansprüche zusammen mit denen aus Lieferungen in den Bezirk des angerufenen Gerichts unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen unerlaubten Handlung zusammenzufassen« Soweit für die Beurteilung der mit Beziehung auf das Ausland erhobenen Ansprüche deutsches Recht zur Anwendung kommen sollte, läßt die Revision der Klägerin rechtsirrig außer acht, daß auch unter dieser Voraussetzung die Beurtoilungs-grundlage für die in Betracht kommenden Ansprüche jeden-
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falls im Grundsatz-keineswegs einheitlich ist* In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt worden, daß inländische Gewerbetreibende ihren Wettbewerb auch im Auslande nach inländischen Rechtsgrundsätzen einzurichten haben (BGH GRUR 1955, 411 - Zahl 55$ BGHZ 22, T (18) - Blava/Erdgold)* Bei der Anwendung dieser Rechtsgrundsätze, insbesondere der hier vor allem in Betracht kommenden Generalklausel des § 1 UWG, ist aber auf die Anschauungen des Auslandes Rücksicht zu nehmen»
Wird in einem ausländischen Staat eine Handlungsweise, die nach deutschem Recht an und für sich wettbeworbswi-drig wäre, als zulässig angesehen, so muß gefragt werden, ob sie bei dieser Sachlage, also unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die ausländische Verkehrsauffassung sie billigt, mit den Anschauungen des anständigen deutschen Kaufmannes zu vereinbaren ist und deshalb nicht gegen § 1 TJWG verstößt* Die Beurteilung kann daher auch bei Anwendung deutschen Rechts je nach dem Lande, in dem die Wettbewerbshandlung begangen worden ist, durchaus verschieden ausfallen* Hinzu kommt noch, daß deutsches Recht im vorliegenden Balle hinsichtlich der Ausland sansprüche der Klägerin nur angewendet werden kann,, wenn man die Beklagten als "Inländer” ansieht* Dann aber sind die Lieferungen der Beklagten in das Gebiet der Bundesrepublik und insbesondere in den Bezirk des Landgerichts Düsseldorf keine Kxportlieferungen* Als einheitliche unerlaubte Handlung in dem von der Klägerin gewünschten Sinn könnten alsdann nur diese Lieferungen einerseits und allenfalls die Auslandslieferungen anderseits zusammengefaßt und einander gegenübergestellt werden* Die Auffassung, daß Inlands- und Auslandslieferungen zusammen eine einheitliche unerlaubte Handlung bildeten,
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wäre dagegen rechtlich nicht vertretbar*
Das Berufungsgericht hat es ferner abgelehnt, der Auffassung der Klägerin zu folgen, die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die in Rede stehenden Ansprüche sei nach § 32 ZPO auch deshalb gegeben, weil die Beklagten im gegenwärtigen Rechtsstreit den Standpunkt vertreten hätten,-sie seien berechtigt, die streitigen Kennzeichnungsrechte der Klägerin im Ausland zu benutzen® 3s ist der Meinung, die Beklagten hätten im Bezirk des angerufenen Gerichts durch diese Rechtsverteidigung keine schuldhafte, rechtswidrige unerlaubte Handlung begangen, der Klägerin sei hierdurch auch kein Schaden zugefügt worden? könnte die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auf diese Weise begründet werden, so werde den zivilprozessualen Bestimmungen über den Gerichtsstand jede Bedeutung genommen® Biesen Ausführungen ist beizutreten® Auch die Revision der Klägerin hat hiergegen nichts eilige wandt®
Soweit das Berufungsgericht allerdings meint, der Gerichtsstand des § 32 könne nicht dadurch begründet werden, daß ein Teil der im Ausland zu vertreibenden und mit den streitigen Kennzeichnungen versehenen Erzeugnisse der Beklagten das Gebiet der Bundesrepublik im Transitverkehr passiere, sind seine Ausführungen, wie die Revision der Klägerin mit Recht rügt, nicht frei von Rechts-irrtum® Bor reine Transitverkehr durch das Gebiet der Bundesrepublik stellt zwar, wie der erkennende Senat in dem Urteil BGKZ 23, 100 (104) - Pertussin I - ausgeführt hat, kein "Inverkehrbringen" im Sinne der §§ 15, 24 WZG in diesem Gebiet dar® Bedeutet indessen der Vertrieb der
Erzeugnisse im Ausland .einen Verstoß gegen ausländische Kennzeichnungsrechte oder eine unlautere Wettbewerbshand-lung und damit eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff 3GB, so ist die Purchfuhr durch das Gebiet der Bundesrepublik ein in diesem Gebiet begangener Teil der unerlaubten Handlung und daher geeignet, einen inländischen Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO zu begründen (BGH LM Efr® 22 zu § 24 WZG - Pertussin II% ebenso auch das Urteil "Pertussin I", insoweit jedoch in BGHZ 23, 100 nicht abgedruckt)o Im Ergebnis konnte die Hüge jedoch keinen Erfolg haben® Pie Zuständigkeit des angcrufenen Gerichts, also des Landgerichts Püsseldorf, hätte auch nach dieser Auffassung gemäß § 32 ZPO durch den von der Klägerin behaupteten Transitverkehr nur dann begründet werden können, wenn dieser Verkehr - wie in den beiden Pertussin-Pällen - gerade über den Bezirk des angerufenen Gerichts gegangen wäre® PafUr .ist aber aus daß Vortrage der Klägerin, die lediglich behauptet hat, der Transit-vex’kehr sei über das Gebiet der Bundesrepublik gegangen, nichts zu entnehmen® Auf die - auch in den beiden erwähnten Pertussin-Urteilen, dort mit Rücksicht auf die §§ 512 a, 549 Abs® 2 ZPO, nicht erörterte - Präge, ob, wenn durch den Bezirk des angerufenen Gerichts ein Transitverkehr nach bestimmten Ländern stattgefunden hat, damit auch die internationale Zuständigkeit dieses Gerichts für Ansprüche aus Lieferungen in andere Länder begründet wird, brauchte unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden®
pie Revision der Klägerin hat schließlich noch geltend gemacht, die Beklagten hätten in - auch in der
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Bundesrepublik vertriebenen - Zeitschriften mit Export-anzeigen geworben, durch die die Firmen- und Zeichenrechte der Klägerin verletzt worden seien« Insoweit handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann.» Die Frage, ob überhaupt durch diese Anzeigen ein inländischer Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO in Ansehung der von den erweiterten Klaganträgen erfaßten Auslandshandlungen begründet werden könnte, bedurfte daher keiner Prüfung®
b) In einem nach der letzten mündlichen Verhand-
lung dem Berufungsgericht eingereichten, jedoch nicht vorbehaltenen Schriftsatz vom 9® Dezember 1955 hat sich die Klägerin zur Begründung der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auf § 23 ZPO berufen und dazu vorgebracht, die Beklagten verfügten im Bezirk des angc-rufenen Gerichts über erhebliches Vermögen* Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen nach § 329 Abs® 2 und 3 ZPO als verspätet zurückgewiesen, da die Klägerin damit bei Anwendung selbst nur geringer Sorgfalt spätestens im letzten Verhandlungstermin hätte hervortreten können und die Berücksichtigung des Vorbringens die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erforderlich machen und mithin die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde« Hilfs-weise hat es ausgeführt, das neue Vorbringen hätte zu keiner der Klägerin günstigeren Beurteilung der^Zustän-digkeitsfragc führen können, insbesondere, weil allein mit dem Gerichtsstand des § 23 ZPO die internationale Zuständigkeit noch nicht gegeben sei, dazu vielmehr noch andere Umstände hinzutreten müßten, durch die die Beklagten sich Sozusagen der hiesigen Gerichtsbarkeit unterworfen hätten”«
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Die Revision, der. Klägerin beanstandet in erster Linie, daß das Berufungsgericht die mündliche .Verhandlung auf Grund des Schriftsatzes der Klägerin vom 9« Dezember 1955 nicht wieder er öffnet hat«. Überdies meint sie, das Berufungsgericht hätte, wenn es Bedenken getragen habe, seine internationale Zuständigkeit auf Grund des § 32 ZPO anzunehmen, auf diese Bedenken in der mündlichen Verhandlung hinweisen und durch Ausübung des Fragerechts die Klägerin anregen müssen, ihr Vorbringen im Hinblick auf § 23 ZPO zu ergänzen«
Diese Rügen sind unbegründet« Das Berufungsgericht wäre zwar verpflichtet gewesen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, wenn es unter Verstoß gegen § 139 ZPO verabsäumt hätte, das Fnagerecht in der angegebenen Richtung auszuübeno Davon kann aber keine Rede sein« Der Versuch, die internationale Zuständigkeit aus § 23 ZPO herzuleiten, lag so nahe, daß das Berufungsgericht es der Klägerin überlassen durfte, von sich aus die dazu erforderlichen tatsächlichen Behauptungen aufzustellen, wenn sie dazu in der Lage war« Der Streitfall war auch nicht so gelagert, daß die Klägerin ohne weiteres damit hätte rechnen können, das Berufungsgericht werde die internationale Zuständigkeit schon auf Grund des § 32 ZPO für gegeben erachten« Diese Frage war stark umstrittene Ein begründeter' Anlaß zu der Annahme, das Berufungsgericht werde sie zu ihren Gunsten entscheiden, war für die Klägerin nicht gegeben« Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung stand unter diesen Umständen im Ermessen des Berufungsgerichts« rfenn es sich dazu entschloß, von der Wiedereröffnung abzusehen, so konnte das neue Vorbringen der Klägerin, ohne daß die ausdrückliche Zurückweisung
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dieses Vorbringens gemäß § 529 Abs« 2 und 5 ZPO, wie das Berufungsgericht sie vorgenommen hat, erforderlich war, nicht berücksichtigt werden«, Die Ausübung des Ermessens des Berufungsgerichts ist in der Revisicnsinstanz nicht nachprüfbar (Rosenborg, Lehrbuch des Deutschen Zivil-prozcßrochts, 6«, Aufl® So 292)0 Es bedurfte deshalb keiner Prüfung, ob überhaupt die internationale Zuständigkeit aus § 25 ZPO hergeleitet werden könnte«
c) Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die mit Beziehung auf das Ausland erhobenen Xlagan-sprüche ist hiernach im vorliegenden Palle weder aus § 32 noch aus § 23 ZPO herzulei ten* Da diese Zuständigkeit sich bei der gegebenen Sachlage auch aus sonstigen Bestimmungen nicht ergibt, fehlte dem angerufenen Gericht in Ansehung der in Rede stehenden Ansprüche die internationale Zuständigkeito Diese Ansprüche sind daher mit Recht abgewiesen worden«. Auf die weiteren, hiergegen von den Beklagten erhobenen Einwendungen brauchte unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden®
Eo Soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der im Gebiet der Bundesrepublik und von West-Berlin begangenen Verletzungshaudlungen ein Verschulden der Beklagten
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angenommen und demzufolge die Beklagten insoweit zur Erteilung von Auskunft verurteilt und ihre Schadensersatz-Pflicht festgestellt hat, sind die Ausführungen des angefochtenen Urteils rechtlich nicht zu beanstanden« Die Klägerin hat die Beklagten wiederholt verwarnt und insbesondere in ihrem letzten Verwarnungsschreiben vom 12« Februar 1954- keinen Zweifel darüber gelassen, daß sie entschlossen sei, gegen die Beklagten vorzugehen« Wenn das
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Berufungsgericht annimmt, daß die Beklagten jedenfalls vom 15® Februar 1954? also vom Eingang dieses Schreibens ab, schuldhaft gehandelt hätten, so entspricht das den in der Rechtsprechung zur Frage des Verschuldens bei Verletzungen von Kennzeichnungsrechten und Y,'ettbewerbs-veratößen entwickelten Grundsätzen® Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch auegeführt, daß den Beklagten kein Entschuldigungsgrund zur Seite stehe«, Bei der gegebenen Sachlage konnten die Beklagten, ohne sich dem Vorwurf fahrlässigen Handelns auszusetzen, nicht darauf vertrauen, daß ihre Rechtsauffassung Anerkennung finden werde® Der Streitfall mag zwar gegenüber den bislang zur Entscheidung westdeutscher Gerichte gelangten Fällen entschädigungsloser Enteignungen gewisse Abweichungen aufweisen® Angesichts des Umstandes, daß die Stiftung auch nach sowjetzonaler Rechtsauffassung existent geblieben ist, lag indessen die Möglichkeit, daß die Benutzung von Kennzeichnungsrechten der Stiftung von den Gerichten nicht gebilligt werden könnte, doch so nahe, daß sie von den Beklagten nicht außer acht gelassen werden durfte (vgl® BGEZ 8, 88 /S7/)®
F® Ebensowenig begegnet die Zuerkennung der Veröf-fentlichungsbefugnis (§ 23 Abs® 3 UWG) an die Klägerin rechtlichen Bedenken® Das Berufungsgericht hat insoweit die Interessen der Parteien rechtlich einwandfrei gegeneinander abgewogen® *enn es dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, der Klägerin sei die Befugnis zuzuerkennen, den die Unterlassungspflicht der Beklagten aussprechenden Teil des Urteils zu veröffentlichen, weil der Rechtsstreit in den Kreisen des Fachhandels allgemein bekannt geworden sei und die Verwendung eines Teils der Kennzeichnungen der
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Klägerin durch die Beklagten erhebliche Verwirrung her-* vorgerufen haha, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden® Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, daß es die einleitende Strafandrohung sowie die Verurteilung zur Auskunftserteilung und die Bestellung der Schadensersatzpflicht von der Veröffentlichungsbefugnis ausgenommen hat* Bas gleiche gilt hinsichtlich der Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht es abgelehnt hat, den Beklagten die Veröffentlichungsbefugnis hinsichtlich des Ausspruchs über die teilweise Abweisung
der Klage zuzuerkennen« An der Veröffentlichung dieses
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Ausspruchs könnten die Beklagten, wie das Berufungsgericht zutreffend* angenommen hat, nur dann interessiert sein, wenn zugleich die abgewiesenen Anträge mitveröffentlicbt würden*' Bas ist aber in § 23 UWG nicht vorgesehen« Bie Mitveröffentlichung der abgewiesenen Anträge ließe sich allenfalls unter den Voraussetzungen der Bestimmungen des § 249 BGB rechtfertigen«die das Berufungsgericht indes ohne Rechtsverstoß nicht als erfüllt angesehen hat«
Go Bie Widerklage des Beklagten zu 1) ist unbegründet® Bas folgt, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgefühi-t hat, ohne weiteres aus der Annahme, daß die Klägerin Inhaberin der streitigen Xennzcichnungsrechte ist« Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht es billigt, daß die Klägerin auch das Warenzeichen Kr» 501 470 benutzt, obwohl dieses .Zeichen die Ortsangabe fr^^f> enthält« Wenn das Berufungsgericht der Auffassung ist, der Verkehr werde durch dieses Zeichen nicht getäuscht, weil die in einem Warenzeichen enthaltene Ortsangabe nicht notwendig besage, daß sich der Betrieb an dem angegebenen Ort befinde, und
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wenn es weiter meint* daß die Klägerin ein schutj3würdi-ges Intoresse an der Weiterföhrung gerade dieses weltbekannten Zeichens habe* mit dem sie berechtigterweise ihre traditionelle Verbundenheit mit Ausdruck
bringe? so sind das Erwägungen wesentlich tatsächlicher Art* die keinen Rochtsverstoß erkennen lassen« Die Re-vision der Beklagten hat hiergegen auch nichts vorgebracht«
Hiernach ist die Revision der Beklagten bis auf den unter C I 2 behandelten Antrag und die Revision der Klägerin in vollem Umfange unbegründet« •
Dementsprechend war* wie geschehen* mit Kostenfolge aus den §§ 97« 91? 92 ZPO su erkennen«
Wilde Bock Hastelski
Kruger-Rioland Spreng