Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des St Zivilsenats des Cberländesgeriohts in Köln vom 21„ Dezember 1951 aufgehoben, Bie Sache wird zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kesten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht s urii c kv e r\v i e s e n. Auf Grund eines Rundschreibens vom 15« Dezember 1949 hat er seine Mitglieder aufgefordert, dieser Gegenseitigkeitshilfe beizutreten und sich zu verpflichten, ihm kostenlos zweimal in jedem Monat die Namen "langsamer Zahler", Scheck- und Wechselproteste und andere gerichtliche Schritte gegen säumige Schuldner mitzuteilen. Der Kläger behauptet, daß die Warnung des Beklagten ungerechtfertigt gewesen sei, da er die Zahlung auf Grund sachlicher Einwendungen zurückgehalten habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesendas Berufungsgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt». Einmal' müssten die zur Verbreitung:;der Warnungen führenden Tatsachen so erheblich sein, daß sich daraus ein ernstliches Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit der' Betroffenen ergebe» Ein vereinzelter Zahlungsverzug genüge 'dazu nicht, namentlich dann nicht, wenn die Höhe des Rückstandes und sein Verhältnis zu den Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners nicht erkennbar sei. Diese,Mängel des Kreditschutzes hält das Berufungsgericht für ausreichend, um seine Handhabung gegen den Kläger als einen. Wenn dem Berufungsgericht auch hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Beklagten beigepflichtet werden kann, so hält doch die Begründung des Urteils nicht in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung stand. L Unbegründet ist zunächst die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Bedeutung der vom Beklagten veröffentlichten Listen verkannt und darin eine Beurteilung der Kreditwürdigkeit der aufgeführten Schuldner gesehen, während es sich in Wahrheit nur um den Austausch von objektiven Erfahrungen mit Kunden gehandelt habe, für den die Bezeichnung Warnung nicht am Platze sei. Aus dem Rundschreiben erfährt das beteiligte Mitglied, welche Bewandtnis es mit den unter den einzelnen Rubriken in den Listen veröffentlichten Namen hat 5 daß z'.B. in der'ersten Rubrik Firmen aufgeführt werden, die 30 bzw 60 Tage nach Fälligkeit trotz wiederholter Mahnung nicht gezahlt haben., Sie mußte auf jeden Empfänger der Listen als nachhaltige Warnung mindestens vor Kreditgeschäften mit den aufgeführten Firmen-wirken und diese Wirkung"war auch das, was der Beklagte, und die von ihm im Kreditschütz zusammengeschlossenen Interessenten nach dem Inhalte des Rundschreibens erzielen wollten. Es unterstellt zu Gunsten des Beklagten, daß die von ihm über den Kläger verbreitete Tatsache wahr gewesen sei und auch, den Voraussetzungen des Rundschreibens für Veröffentlichung entsprochen habe. Mit Recht sieht das Berufungsgericht in der Veröffentlichung der Warnung einen Eingriff in die gewerbliche Tätigkeit des Klägers i.S.dh § 823 Abs 1 BGB, der zu dem Schadensersatz verpflichtet, sofern er widerrechtlich und V schuldhaft vorgenommen wird. Es bedarf dazu nicht einmal eines Eingriffes in den Bestand des Unternehmens, wie das Berufungsgericht anniramt. Daß der Beklagte sich-als berufenes Organ des Pelzhandels den Schutz seiner Mitglieder gegen vermeidbare Kreditschäden zur Aufgabe.setzen durfte und insofern ein berechtigtes Interesse verfolgtet bedarf keiner Ausführung, während auf der änderen Seite aber auch ein berechtigtes Interesse des Klägers daran nicht verkannt werden kann, daß sein geschäftliches Ansehen nicht durch Veröffentlichung herabsetzender Werturteile beeinträchtigt wird. Es hätte vom Gesichtspunkt der Unverletzlichkeit fremder Rechtsgüter kein Bedenken dagegen bestanden, wenn der Beklagte die von ihm gesammelten Mitteilungen über den Zahlungsverkehr des Klägers in einer Kartei bewahrt und nur solchen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht hätte, die infolge einer'bestehenden oder beabsichtigten Geschäftsverbindung beim. Die Notwendigkeit zu einem solchen Schritt hätte nur dann bejaht werden können, wenn der Beklagte nach pflichtgemässer Prüfung 'aus den bei ihm einlaufenden Mitteilungen den Schluß hätte ziehen müssen, daß sich das Geschäftsgebahren des Klägers als eine allgemeine Gefahr des einschlägigen Geschäftszweiges und der daran teilnehmenden Firmen darstelle. Baß eine solche Prüfung nicht oberflächlich und schematisch auf die Tatsache eines einzelnen Zahlungsverzuges abgestellt werden darf, daß es vielmehr dazu einer Prüfung der näheren Umstände des Verzuges, vor allem der Höhe des rückständigen Betrages, seines Verhältnisses zu dem Gesamtumsatz des'Schuldners, der Dauer und Häufigkeit des Verzuges und des Gewichtes der vorn Schuldner beigebrachten Gründe für die Nichtzahlung bedarf, versteht sich unter dem weiteren Gesichts-'punkt der Schonlichkeit von selbst, Nur wenn nach gewissenhafter Prüfung die Notwendigkeit bejaht werden müsste, daß alle Branchenmitglieder von der Tatsache des Zahlungsrückstandes vertraulich Kenntnis erhalten mussten, kann eine Veröffentlichung in diesem Kreise in Frage kommen. Diese dürfte sich dann aber auch nicht auf eine allgemeine Charakterisierung beschränken, sondern müsste immerhin so viel an Einzelheiten aus dem gesammelten Material enthalten, daß der Empfänger der Mitteilung sich ein eigenes Bild von dem Zah-lungsgebahren des Schuldners machen könnte und nicht auf verallgemeinernde und die Gefahr einer Überschätzung in sich bergende Einstufungen angewiesen wäre, •Daß der Beklagte es an einer solchen pflichtgemässen Interessenabwägung hat fehlen lassen und damit widerrechtlich und schuldhaft in die geschützte Rechtssphäre des Klägers eingegriffen hat, kann mit dem Berufungsgericht unbedenklich bejaht werden, und zwar auch dann, wenn infolge Nichtverwertung der vorgelegten Beweise weiter unterstellt werden muß, daß er bei Prüfung der ihm hinterbrachten Tatsachen festgestellt hätte, daß sie objektiv-zutrafen. Trotzdem konnte das Berufungsurteii nicht Bestätigt werden/ weil, die Begründung des Urteils Zweifel darüber bestehen lässt, ob es den für die Feststellung des Klage-grundes wesentlichen kausalen Zusammenhang zwischen dem widerrechtlichen Eingriff des Beklagten und dem vom Kläger geltend gemachten Schaden nach zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten bejaht hat* ; Der vorliegende Original-Briefwechsel zwischen dieser Firma.und dem Kläger ergibt, daß die Kündigung mit Schreiben, vom 11-, Mai 1950 ausgesprochen worden ist, während die Veröffentlichung der Warnliste, die den Namen des Klägers enthielt, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Datum des . Diese beiden Zeugen haben - im Gegensatz zu den vorerwähnten urkundlich feststehenden Daten -bestätigt, daß die Kündigung des Wechselkredits von der Firma Märkle' auf Grund der Veröffentlichung des Namens des Klägers in der Warnliste ausgesprochen worden sei.. Aufrechterhaltung der Kündigung bestärkt worden sei und die Warnliste zur Begründung der Kündigung nachträglich mit herangezogen habe, Das 'würde aber zu dem Nachweis der Kausalität einer durch andere Tatsachen verursachten Kündigung vom ll.
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Für das Nachschlagewerk! Für die amtliche Sammlung!
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Gesetz; Rechtssatz
BGB § 823. Abs 15 § 1004-
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Die Verbreitung wahrer Tatsachen über einen . Kaufmann,, die einen ungünstigen Schluß auf" seine Kreditwürdigkeit zulassen. kann einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in die durch §§ 823 lr 1004 BGB geschützte freie Entfaltung seines Gewerbetriebes enthalten, wenn die dabei konkurrierenden Interessen : nicht gewissenhaft gegeneinander abgewogen werdeno Insbesondere muß geprüft werden, ob die ./Verbreitung an einen-mehr oder , weniger großen Personenkreis unbedingt notwendig ist und ob sie mit der größtmöglichen Schonung der berechtigten Interessen des Betroffenen erfolgte,
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I ZR 21/52
1952 OLG Köln
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Aktenz eichens Urteil des BGH vom 28<>Uovember
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I_2R_21/52
Verkündet
am 28o November 1952
G-runau. Justizobersekretär als ürkunäsbeamter der Ges chäf t ssteile
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I m N a m e n 6. e s V o 1 k e s
in dem Rechtsstreit .
des vUtfMMto» der BeOMMHV R:.:-.flWü—ji ■ und Pi_________
■e J, j vertreten durch den Vorstand? den Kaufmann Hermann Be OHO* in FOOHHOjOHO,
■ Beklagten und Revisionsklägers/
- Prozeßbevollmächtigter: Recht sanwal-
,r:n\.üu legenden Kürschnermeister Ludwig ROBB, in KO; HaOOstr.'
Kläger und Revisionsbeklagten?
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28., November 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Br.Lindenmai er, Dr.Birnbach, Wilde, Br,Benkard und Br..Bock
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des
St Zivilsenats des Cberländesgeriohts in Köln vom 21„ Dezember 1951 aufgehoben, Bie Sache wird zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kesten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht s urii c kv e r\v i e s e n.
Von Rechts wegen
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Tatbestand s
Der verklagte Verband, der große Teile der an' der
ten Kreise im Bundesgebiet als Mitglieder vereinigt, betreibt seit Januar 1950 einen "Kreditschütz als Gegenseitigkeitshilfe"., Auf Grund eines Rundschreibens vom 15« Dezember 1949 hat er seine Mitglieder aufgefordert, dieser Gegenseitigkeitshilfe beizutreten und sich zu verpflichten, ihm kostenlos zweimal in jedem Monat die Namen "langsamer Zahler", Scheck- und Wechselproteste und andere gerichtliche Schritte gegen säumige Schuldner mitzuteilen. Als langsamer Zahler sollte gelten, wer innerhalb bestimmter Frist nach Fälligkeit trotz wiederholter Mahnungen nicht gezahlt hatte, ohne sich auf sachliche Einwendungen berufen zu können. Der Beklagte sandte, ebenfalls zweimal im Monat, den an der Kredithilfe beteiligten Firmen kostenlos Listen zu, in. denen er die ihm mitgeteilten und gesammelten Tatsachen über Schuldner weitergab. Sowohl für die Informationen wie für die Weitergabe war Geheimhaltung vereinbarte Die Namen der säumigen Schuldner wurden solange in den Listen laufend geführt, bis der Zahlungsverzug beendet war.
In der Liste vom 15. Mai. 1950 führte der Beklagte den Kläger in der Rubrik der "langsamen Zahler" auf',. Dem-lag der Bericht eines Mitgliedes zu Grunde, dem der Kläger damals unstreitig etwa 600 DM schuldete.
Der Kläger behauptet, daß die Warnung des Beklagten ungerechtfertigt gewesen sei, da er die Zahlung auf Grund sachlicher Einwendungen zurückgehalten habe.
Er sieht in äer Veröffentlichung 'eine sittenwidrige Schädigung, die sich in der teilweisen Kündigung eines zugesagten Wechselkredits', ausgewirkt habe. Mit der Klage beansprucht er Schadensersatz.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesendas Berufungsgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt». Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen' Urteils» ■ / / u.;';ivkf 1" AviWuu-'
Entseheidungsgründe;
Das Berufungsgericht prüft die Zulässigkeit des vom’ Beklagten gehandhabten Kreditschutzes nach allgemeinen Gesichtspunkten und kömmt zu dem. Ergebnis, daß es sich um eine Anzweiflung der Kreditwürdigkeit des Klägers handle, die in zwei Richtungen nicht den MindestVoraussetzungen genüge, die im Interesse der Schuldner gewahrt bleiben müssten. Einmal' müssten die zur Verbreitung:;der Warnungen führenden Tatsachen so erheblich sein, daß sich daraus ein ernstliches Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit der' Betroffenen ergebe» Ein vereinzelter Zahlungsverzug genüge 'dazu nicht, namentlich dann nicht, wenn die Höhe des Rückstandes und sein Verhältnis zu den Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners nicht erkennbar sei. Ferner müsse das Verfahren der Tatsachenermittlung Sicherheit dafür bieten, daß Mißgriffe und Mißbrauch ausgeschlossen seien» Auch daran habe es der Beklagte fehlen lassen, da er die einseitigen Berichte der Gläubiger ohne eigene Prüfung hingenommen und weitergegeben habe. Diese,Mängel des Kreditschutzes hält das Berufungsgericht für ausreichend, um seine Handhabung gegen den Kläger als einen. 'Verstoss gegen
die guten Sitten an2usehen,; dessen schädigende Wirkung
der Beklagte erkannt aber bewusst in Kauf genommen habe (§ 826 BGB),
Außerdem sieht das Berufungsgericht in der Kennzeichnung des Klägers als "langsamen Zahler" einen rechtswidrigen Eingriff in seinen eingerichteten Gewerbebetrieb.
Er erschüttere und gefährde die Kreditgrundlage des Klägers, was zur Zeit einen Angriff gegen den Bestand des Unternehmens selbst bedeute. Zur Haftung des Beklagten für den dadurch angerichteten Schaden genüge seine zweifellos vorliegende Fahrlässigkeit. Die Klage sei daher auch nach § 823 Abs 1 BGB begründet.
Wenn dem Berufungsgericht auch hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Beklagten beigepflichtet werden kann, so hält doch die Begründung des Urteils nicht in allen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
L Unbegründet ist zunächst die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Bedeutung der vom Beklagten veröffentlichten Listen verkannt und darin eine Beurteilung der Kreditwürdigkeit der aufgeführten Schuldner gesehen, während es sich in Wahrheit nur um den Austausch von objektiven Erfahrungen mit Kunden gehandelt habe, für den die Bezeichnung Warnung nicht am Platze sei. Rein äusser-lich betrachtet entsprechen die vom Beklagten veröffentlichten Listen diesen Behauptungen.' Sie dürfen indessen nicht allein für sich betrachtet werden, sondern ihr vollständiger Inhalt ergibt sich erst aus dem vorangegangenen Rundschreiben, das die ganze Organisation des Kreditschutzes und die Anweisungen enthält, wie die Angaben der
verbreiteten "Auswertungslisten" gelesen und verstanden
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werden sollen. Aus dem Rundschreiben erfährt das beteiligte Mitglied, welche Bewandtnis es mit den unter den einzelnen Rubriken in den Listen veröffentlichten Namen hat 5 daß z'.B. in der'ersten Rubrik Firmen aufgeführt werden, die 30 bzw 60 Tage nach Fälligkeit trotz wiederholter Mahnung nicht gezahlt haben., Mit dieser einfachen Angabe hat sich der Beklagte indessen nicht begnügt, er hat vielmehr darüber hinaus auch eine verallgemeinernde Würdigung dieser Tatsache vorgenommen, indem er die in dieser Rubrik mitgeteilten Firmen' als "langsame Zahler" charakterisierte« über die Wirkung dieser Veröffentlichung konnte sich kein Beteiligter,, am wenigsten der Beklagte, einem Zweifel hingeben. Sie mußte auf jeden Empfänger der Listen als nachhaltige Warnung mindestens vor Kreditgeschäften mit den aufgeführten Firmen-wirken und diese Wirkung"war auch das, was der Beklagte, und die von ihm im Kreditschütz zusammengeschlossenen Interessenten nach dem Inhalte des Rundschreibens erzielen wollten. Der Beklagte selbst hat daher die.Listen in seinen eigenen Schriftsätzen vom 9„ und. 1-1. Februar 1951 und in der Berufung sbeantwort ung vom 20. November 1951 zutreffend als Warnlisten bezeichnet« Gegen ihre entsprechende Würdigung durch das Berufungsgericht ist kein Anstand zu erheben.
II. Das Berufungsgericht hat davon abgesehen, an Hand der ihm vorliegenden Prozeßakten gegen den Kläger.zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der unstreitige Zahlungsverzug des Klägers auf Zahlungsunfähigkeit oder auf sachlichen Einwendungen beruhe. Es unterstellt zu Gunsten des Beklagten, daß die von ihm über den Kläger verbreitete Tatsache wahr gewesen sei und auch, den Voraussetzungen des Rundschreibens für Veröffentlichung entsprochen habe.
< 1 i§ |
Mit Recht sieht das Berufungsgericht in der Veröffentlichung der Warnung einen Eingriff in die gewerbliche Tätigkeit des Klägers i.S.dh § 823 Abs 1 BGB, der zu dem Schadensersatz verpflichtet, sofern er widerrechtlich und V schuldhaft vorgenommen wird. Es bedarf dazu nicht einmal eines Eingriffes in den Bestand des Unternehmens, wie das Berufungsgericht anniramt. Der Senat hat vielmehr in sei...
■ ner erst nach Erlaß des Berufungsurteils veröffentlichten Entscheidung vom 26. Oktober 1951 - BGHZ 3, 270 ff /279-282/ - im Anschluß an die neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts jeden Eingriff in die freie gewerbliche Entfaltung eines Unternehmens für ausreichend erklärt, um Schutzansprüche nach § 823 Abs 1 BGB auszulösen. Dieser Eingriff könnte der Widerrechtlichkeit nur dann entkleidet werden, wenn der Beklagte sich im Rahmen der Wahrnehmung berech-■"tigter Interessen gehalten hätte. Daß der Beklagte sich-als berufenes Organ des Pelzhandels den Schutz seiner Mitglieder gegen vermeidbare Kreditschäden zur Aufgabe.setzen durfte und insofern ein berechtigtes Interesse verfolgtet bedarf keiner Ausführung, während auf der änderen Seite aber auch ein berechtigtes Interesse des Klägers daran nicht verkannt werden kann, daß sein geschäftliches Ansehen nicht durch Veröffentlichung herabsetzender Werturteile beeinträchtigt wird.
Es bedurfte bei dieser Interessenkoliision der Abwägung, wie weit ein Eingriff in die gewerbliche Tätigkeit des Klägers bei Lage des Falles unbedingt geboten war und in der schonenästen Form vorgenommen worden ist (BGHZ 3? 270 /28l7). Das Berufungsgericht versucht, diese Interessenabwägung unter Verwendung allgemeiner Maßstäbe
vorzunehmen, die indessen nicht mit Sicherheit eine all-
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gemein gültige Abgrenzung ermöglichen., Eine solche wird sich nur an Hand der besonderen Umstände, des Einzelfalles finden lassen, und zwar an Hand der Präge nach der Notwendigkeit ■des Eingriffs und nach der Wahrung des- Gesichtspunktes der größtmöglichen Schonung-des Betroffenen.: Im vorliegenden Palle war schon die -Präge der Notwendigkeit ■ des Eingriffs. in. der vorgenommenen Form zu verneinen*. Interesse an der Mitteilung des Zahlungsverzuges des Klägers hatten nur solche Firmen, die mit dem Kläger in Geschäftsverbindung standen oder treten wollten. Es hätte vom Gesichtspunkt der Unverletzlichkeit fremder Rechtsgüter kein Bedenken dagegen bestanden, wenn der Beklagte die von ihm gesammelten Mitteilungen über den Zahlungsverkehr des Klägers in einer Kartei bewahrt und nur solchen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht hätte, die infolge einer'bestehenden oder beabsichtigten Geschäftsverbindung beim. Beklagten danach angefragt' hätte, wie dies auch bei der Inanspruchnahme von Auskunfteien zu geschehen pflegt. Darauf hat sich der Beklagte indessen'nicht beschränkt, sondern er hat den Kläger unter Einordnung in eine allgemeine Wertschätzung als "langsamen Zahler" in Gesellschaft mit anderen notorisch unzuverlässigen Schuldnern, vor den gesamten Mitgliedern derselben Branche gewissermassen bloßgestellt. Die Notwendigkeit zu einem solchen Schritt hätte nur dann bejaht werden können, wenn der Beklagte nach pflichtgemässer Prüfung 'aus den bei ihm einlaufenden Mitteilungen den Schluß hätte ziehen müssen, daß sich das Geschäftsgebahren des Klägers als eine allgemeine Gefahr des einschlägigen Geschäftszweiges und der daran teilnehmenden Firmen darstelle. Baß eine solche Prüfung nicht oberflächlich und schematisch auf die Tatsache eines
einzelnen Zahlungsverzuges abgestellt werden darf, daß es vielmehr dazu einer Prüfung der näheren Umstände des Verzuges, vor allem der Höhe des rückständigen Betrages, seines Verhältnisses zu dem Gesamtumsatz des'Schuldners, der Dauer und Häufigkeit des Verzuges und des Gewichtes der vorn Schuldner beigebrachten Gründe für die Nichtzahlung bedarf, versteht sich unter dem weiteren Gesichts-'punkt der Schonlichkeit von selbst,
Nur wenn nach gewissenhafter Prüfung die Notwendigkeit bejaht werden müsste, daß alle Branchenmitglieder von der Tatsache des Zahlungsrückstandes vertraulich Kenntnis erhalten mussten, kann eine Veröffentlichung in diesem Kreise in Frage kommen. Diese dürfte sich dann aber auch nicht auf eine allgemeine Charakterisierung beschränken, sondern müsste immerhin so viel an Einzelheiten aus dem gesammelten Material enthalten, daß der Empfänger der Mitteilung sich ein eigenes Bild von dem Zah-lungsgebahren des Schuldners machen könnte und nicht auf verallgemeinernde und die Gefahr einer Überschätzung in sich bergende Einstufungen angewiesen wäre,
•Daß der Beklagte es an einer solchen pflichtgemässen Interessenabwägung hat fehlen lassen und damit widerrechtlich und schuldhaft in die geschützte Rechtssphäre des Klägers eingegriffen hat, kann mit dem Berufungsgericht unbedenklich bejaht werden, und zwar auch dann, wenn infolge Nichtverwertung der vorgelegten Beweise weiter unterstellt werden muß, daß er bei Prüfung der ihm hinterbrachten Tatsachen festgestellt hätte, daß sie objektiv-zutrafen. Es bedarf daher keiner weiteren Untersuchung, ob der Klageanspruch auch auf eine sittenwidrige Schädigung. (§ 826 BGB) gestützt werden kennte.
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Trotzdem konnte das Berufungsurteii nicht Bestätigt werden/ weil, die Begründung des Urteils Zweifel darüber bestehen lässt, ob es den für die Feststellung des Klage-grundes wesentlichen kausalen Zusammenhang zwischen dem widerrechtlichen Eingriff des Beklagten und dem vom Kläger geltend gemachten Schaden nach zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten bejaht hat* ;
Der Kläger hatte seinen Schadensersatzanspruch allein darauf gestützt, daß ihm der .von einem Kunden, der Fränkischen Pelzindustrie Märkle & Co in Fürth, zugesagte Wechselkredit infolge der Veröffentlichung des Beklagten teilweise gekündigt worden sei. Der vorliegende Original-Briefwechsel zwischen dieser Firma.und dem Kläger ergibt, daß die Kündigung mit Schreiben, vom 11-, Mai 1950 ausgesprochen worden ist, während die Veröffentlichung der Warnliste, die den Namen des Klägers enthielt, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Datum des . 15. Mai 1950 trägt. Demgegenüber hat das Berufungsgericht das Vorliegen-eines kausalen Schadens allein mit einem kurzen Hinweis auf die Aussagen des Zeugen Schmidts und. der Ehefrau des Klägers begründet. Diese beiden Zeugen haben - im Gegensatz zu den vorerwähnten urkundlich feststehenden Daten -bestätigt, daß die Kündigung des Wechselkredits von der Firma Märkle' auf Grund der Veröffentlichung des Namens des Klägers in der Warnliste ausgesprochen worden sei..
Hach den vorliegenden Daten scheidet eine Ursächlichkeit der V/arnliste für die Kündigung vom 11. Mai 1950 aus, solange nichts dafür erbracht ist, daß die Firma Märkle vor dem 11. Mai 1950 Kenntnis vom Inhalt der Warnliste hatte. Davon muß auch das Berufungsgericht ausge-
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gangen sein. Wenn es gleichwohl, eine Kausalität annimmit, dann kann es nur angenommen haben, daß die Firma Märkte infolge nachträglicher Kenntnisnahme von der Warnliste in der. Aufrechterhaltung der Kündigung bestärkt worden sei und die Warnliste zur Begründung der Kündigung nachträglich mit herangezogen habe, Das 'würde aber zu dem Nachweis der Kausalität einer durch andere Tatsachen verursachten Kündigung vom ll. Mai nicht genügen, es sei denn, daß nadhgewiesen wird, daß die Firma Märkte andernfalls die Kündigung vom 11. Mai zurückgezogen haben würde,
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Aus diesem Grunde musste der Revision des Beklagten stattgegeben und. die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden,
Lindenmaier Birnbach. Wilde
Bock Benkard