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BGH

Gericht: BGH

Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Drö hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11„ Dezember 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof* Dr« Lindenmaier, Dr„ Heidenhain- Dr* Birnbach, Schmidt und Dr* Krüger-Nieland für Recht erkannt: Tatbestand Im Verlage der Klägerin erscheint in Göttingen zweimal im Monat die "Deutsche Universitätszeitung"* Sie wird von Dozenten und Studenten herausgegeben und ist aus der seit dem Winter 1945 bestehenden "Göttinger Universitätszeitung" hervorgegangen* Das erste Heft der Deutschen Universitätszeitung ist am 7* Oktober 1949 erschienen* Die Zeitung wird auf der Umschlagseite und im Kopf der ersten Titelseite als "Deutsche üniversitätszeitung" be-* zeichnet* Darunter steht in kleinerem Druck "hervorgegangen aus der Göttinger Universitätszeitung"* Jede Seite des Heftes trägt unter dem Text einen Vermerk in kleinerer Schrift "DUZ Heft IV/19"* . Der Beklagte hat im November 1949 in Düsseldorf ein geschäftliches Unternehmen "Deutscher Unabhängiger Zeitungs dienst DUZ" gegründet und verwendet diese Bezeichnung sowohl bei seinen Veröffentlichungen wie auf seinen Brief- * bogen* Zweck, seines Unternehmens ist die Lieferung von Berichten und Informationen an Zeitungen aller Art* 1)1 e Klägerin nimmt das ausschließliche Hecht zur Benutzung der Bezeichnung DUZ für sich in Anspruch und behauptet, daß diese Bezeichnung in den beteiligten Kreisen Verkehrsgeltung erlangt habe* Sie verweist in diesem' Zusammenhänge darauf, daß sc\ion die Göttinger Universitätszeitung im*Verkehr immer GUZ genannt worden Der Beklagte beantragt Klageabweisung, Er bestreitet , daß die Klägerin die Bezeichnung DUZ als Namen ge~ führt habe* vielmehr handele es sich lediglich um eine Abkürzung aus Beauemlichkeitsgründen, für die kein Nar* mensschütz beansprucht werden könner Eine Verkehrsgeltung habe die Abkürzung in der kurzen Zeit bis Novem-j her 1949 nicht erwerben können* Im Gegensatz dazu verwende er die Bezeichnung als Teil seines Firmennamens, sei auch dazu gezwungen, weil seine -Kunden aus presserechtlichen Gründen die Herkunft seiner Informationen durch ein besonderes kurzes Kennwort bekannt machen müßtd Das Landgericht hat der Klage stattgegeben* Das Be« rufungsgericht wies die Klage ab. Entsoheidun^sgründe Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen., weil die Klägerin die Bezeichnung DUZ nicht als Bestandteil des Titels ihrer Zeitschrift verwendet habe, sondern als vereinfachende Abkürzung, teils um die Zugehörigkeit jedes Druckbogens zu einem bestimmten Heft, teils uin die Herkunft von Artikeln aus dem Kreise der Solche Abkürzungen seien, so führt es aus, so allgemein im Geschäft sverkehr üblich, daß jeder' mit dem Auftreten gleicher Abkürzungen für andere Unternehmungen oder Druckschriften rechnen müsse« Daher komme der Abkürzung als solcher von vornherein keine Unterscheidungskraft zu«, Das könne nur dann anders sein, wenn sich die Abkürzung als solche im Verkehr durchgesetzt habe und zwar auch für die Tatbestände des § 16 Abs 1 UWG, der an sich eine Verkehrsgeltung nicht voraussetze o Die kurze Zeit vom Ersterscheinen der Deutschen Universitätszeitung oder ihrer Vorankündigung bis Mitte November 1949 genüge nicht zur Durchsetzung im Verkehr. Es könne nicht einmal gesagt werden, daß eine solche Verkehrsgeltung in der Entwicklung begriffen sei, denn auch die Vorgängerin, die Göttinger Universitätszeitung, habe in den Jahren ihres Bestehens eine Verkehrsgeltung für die von ihr verwendete Abkürzung GUZ nicht erlangt0 Im übrigen fehle es aber an einer Verwechslungsgefahr , weil nicht feststehe, daß der Beklagte akademische Zeitungen.beliefert habe, und es fehle außerdem an einer unbefugten Benutzung der Bezeichnung DUZ seitens des Beklagten« Beides seien Voraussetzungen für einen Schutz der Bezeichnung als Namensführung im Sinne der §§12 BGB; 16 Abs 1 TJWG’« Mangels einer Verkehrsgeltung scheide auch der Schutz des § 25 WZG aus« besitzt und auf die Zeitschrift der Klägerin nur dann kennzeichnend hinweisen konnte* wenn die beteiligten Verkehrskreise wußten, daß darunter die Deutsche Univer-sitätszeitung verstanden werden sollte* Es ist anerkannten Rechtes, daß diese Abkürzungen und c*chlagworte. Das Berufungsgericht hat die Annahme einer Verkehrsgeltung schon mit Rücksicht auf die Kürze der Zeit zwischen der ersten Ankündigung der neuen Zeitschrift und der Gründung des Beklagten abgelehnt» Dagegen können angesichts der Seltenheit des Erscheinens der Deutschen Universitätszeitung (nur zweimal monatlich) begründete Einwendungen nicht erhoben werden» Unrichtig ist jedenfalls die Annahme der Revision, daß das Berufungsgericht auch eine seither erworbene Verkehrsgeltung.hätte beachten müssen, denn die. Benutzung durch die Beklagte voraus, da sie sonst nicht schutzfähig gewesen wäre0 Die Ausführungen des Berufungsgerichts über das Pehlen einer Verkehrsgeltung für die früher gebrauchte Abkürzung der Göttinger Universitätszeitung GrUZ können auf sich beruhen» Diese Verkehr sgeltung kann der Klägerin trotz ihres Bestrebens, sich daran anzulehnen, nicht zustatten kommen. Die Bezeichnung lautete anders und hätte nicht zu dem Anspruch-auf Unterlassung der vom Beklagten gebrauchten Bezeichnung DUZ führen können, zu demal die Klägerin selbst im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf das Bestehen mehrerer anderer Universitätszeitungen mit ganz ähnlichen Hauen BUZ, KUZ und TOP hingewiesen hatte. Es ist jedoch übersehen, daß eine Verwechslung auch dadurch eintreten konnte, daß der Beklagte die übrige Presse unter der Bezeichnung DUZ belieferte und diese gleichzeitig Auszüge aus der Zeitschrift der Klägerin unter der gleichen Bezeichnung bringen konnte.

Zitierte Normen: § 16 UWG § 12 BGB
UniversitätszeitungVerkehrsgeltung<DUZBezeichnungKlägerinAbkürzungRevision

Volltext der Entscheidung

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(jrteil vom 11o. Dezember/ 1951
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I ZR 21/51
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Inm Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der	Druckerei-	und	Verlagsgesellschaft	mbH,,
vertreten durch ihre:.. Geschäftsführer Franz ABBMfc_Arthur Hermann
 Klägerin und Revisionsklägerin,
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Dr* Friedrich Karl
 gegen
Herausgeber
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Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Drö
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11„ Dezember 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof* Dr« Lindenmaier,
 Dr„ Heidenhain- Dr* Birnbach, Schmidt und Dr* Krüger-Nieland
 für Recht erkannt:
.Die Revision gegen das Urteil des 2* Zivilsenats
 des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 9<, Januar
1951 wird auf Kosten der Klägerin^' zurückgewiesen,
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Tatbestand
 Im Verlage der Klägerin erscheint in Göttingen zweimal im Monat die "Deutsche Universitätszeitung"* Sie wird von Dozenten und Studenten herausgegeben und ist aus der seit dem Winter 1945 bestehenden "Göttinger Universitätszeitung" hervorgegangen* Das erste Heft der Deutschen Universitätszeitung ist am 7* Oktober 1949 erschienen*
Die Zeitung wird auf der Umschlagseite und im Kopf der ersten Titelseite als "Deutsche üniversitätszeitung" be-* zeichnet* Darunter steht in kleinerem Druck "hervorgegangen aus der Göttinger Universitätszeitung"* Jede Seite des Heftes trägt unter dem Text einen Vermerk in kleinerer Schrift "DUZ Heft IV/19"* . Außerdem sind zwei Artikel des Heftes mit "DUZ" unterzeichnet und in einem redaktionellen Vermerk gesagt, daß ein Artikel der DUZ zur Verfügung gestellt worden sei*
Der Beklagte hat im November 1949 in Düsseldorf ein geschäftliches Unternehmen "Deutscher Unabhängiger Zeitungs dienst DUZ" gegründet und verwendet diese Bezeichnung sowohl bei seinen Veröffentlichungen wie auf seinen Brief- * bogen* Zweck, seines Unternehmens ist die Lieferung von Berichten und Informationen an Zeitungen aller Art*
1)1 e Klägerin nimmt das ausschließliche Hecht zur Benutzung der Bezeichnung DUZ für sich in Anspruch und behauptet, daß diese Bezeichnung in den beteiligten Kreisen Verkehrsgeltung erlangt habe* Sie verweist in diesem' Zusammenhänge darauf, daß sc\ion die Göttinger Universitätszeitung im*Verkehr immer GUZ genannt worden

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sei* An die Stelle dieser Bezeichnung sei nunmehr die Bezeichnung DUZ getreten,» Ihre Klage ist auf Unterlassung der Weiterführung der Bezeichnung DUZ gerichtet* •
Der Beklagte beantragt Klageabweisung, Er bestreitet , daß die Klägerin die Bezeichnung DUZ als Namen ge~ führt habe* vielmehr handele es sich lediglich um eine Abkürzung aus Beauemlichkeitsgründen, für die kein Nar* mensschütz beansprucht werden könner Eine Verkehrsgeltung habe die Abkürzung in der kurzen Zeit bis Novem-j her 1949 nicht erwerben können* Im Gegensatz dazu verwende er die Bezeichnung als Teil seines Firmennamens, sei auch dazu gezwungen, weil seine -Kunden aus presserechtlichen Gründen die Herkunft seiner Informationen durch ein besonderes kurzes Kennwort bekannt machen müßtd
 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben* Das Be« rufungsgericht wies die Klage ab. Mit der Revision er-» strebt die Klägerin Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils* Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision*
Entsoheidun^sgründe
 Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen., weil die Klägerin die Bezeichnung DUZ nicht als Bestandteil des Titels ihrer Zeitschrift verwendet habe, sondern als vereinfachende Abkürzung, teils um die Zugehörigkeit jedes Druckbogens zu einem bestimmten Heft, teils uin die Herkunft von Artikeln aus dem Kreise der
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Herausgeber und Redakteure kenntlich zu machen«. Solche Abkürzungen seien, so führt es aus, so allgemein im Geschäft sverkehr üblich, daß jeder' mit dem Auftreten gleicher Abkürzungen für andere Unternehmungen oder Druckschriften rechnen müsse« Daher komme der Abkürzung als solcher von vornherein keine Unterscheidungskraft zu«, Das könne nur dann anders sein, wenn sich die Abkürzung als solche im Verkehr durchgesetzt habe und zwar auch für die Tatbestände des § 16 Abs 1 UWG, der an sich eine Verkehrsgeltung nicht voraussetze o Die kurze Zeit vom Ersterscheinen der Deutschen Universitätszeitung oder ihrer Vorankündigung bis Mitte November 1949 genüge nicht zur Durchsetzung im Verkehr.
Es könne nicht einmal gesagt werden, daß eine solche Verkehrsgeltung in der Entwicklung begriffen sei, denn auch die Vorgängerin, die Göttinger Universitätszeitung, habe in den Jahren ihres Bestehens eine Verkehrsgeltung für die von ihr verwendete Abkürzung GUZ nicht erlangt0 Im übrigen fehle es aber an einer Verwechslungsgefahr , weil nicht feststehe, daß der Beklagte akademische Zeitungen.beliefert habe, und es fehle außerdem an einer unbefugten Benutzung der Bezeichnung DUZ seitens des Beklagten« Beides seien Voraussetzungen für einen Schutz der Bezeichnung als Namensführung im Sinne der §§12 BGB; 16 Abs 1 TJWG’« Mangels einer Verkehrsgeltung scheide auch der Schutz des § 25 WZG aus«
Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin die,.Be-
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Zeichnung DUZ nicht als Bestandteil des Namens ihrer Zeitschrift, sondern nur als abgekürzten Hinweis auf den vollen Titel verwendet habe*» Sie weist darauf hin, daß auch Abkürzungen und Telegrammadressen schutzfähig• seien und daß gerade bei Zeitungen und Zeitschriften sich Abkürzungen im Verkehr durchgesetzt hätten, die nicht im Titel enthalten seienc Die Rüge trifft nicht den wesentlichen Sinn der Begründung des Berufungsge-riehtsP Das OLG hat nicht die Schutzfähigkeit einer Abkürzung, eines jfirmenschlagwortes, einer Telegrammadresse als solche in Abrede gestellt, sondern es hat an Hand der vorgelegten Unterlagen den Nachweis vermißt, daß die Klägerin die Bezeichnung DUZ überhaupt als Mittel zur kennzeichnenden Unterscheidung verwendet habe* Mit Recht hat das Berufungsgericht zwischen echten Bezeichnungen, wie sie im vollen Titel einer Druckschrift •• der als solcher selbstverständlich auch nur aus einzelnen Buchstaben bestehen kann, die letzten' “Endes auf eine Abkürzung zurückgehen - zu dem Ausdruck kommen, und anderen Bezeichnungen unterschieden, die nur dann, wenn sie im Verkehr als Ersatz oder Ergänzung des vollen Titels verstanden und gebracht werden, eine besjndere Kennzeichnungskraft besitzen* £u den letzteren gehören die nicht als echter Titel gebrauchten Abkürzungen, die aber aus diesem hergeleitet sind und unverständlich bleiben, wenn die beteiligten Verkehrskreise nicht wissen, welches Unternehmen oder welche Druckschrift mit einer■solchen Abkürzung gemeint ist* Auch das Wort DTJZ ist eine solche abgeleitete Abkürzung, das für sich allein keinen selbständigen Sinn und Inhalt
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besitzt und auf die Zeitschrift der Klägerin nur dann kennzeichnend hinweisen konnte* wenn die beteiligten Verkehrskreise wußten, daß darunter die Deutsche Univer-sitätszeitung verstanden werden sollte* Es ist anerkannten Rechtes, daß diese Abkürzungen und c*chlagworte. erst schutzfähig werden, wenn sie sich als solche im Ver-kehr durchgesetzt haben (vgl Reimer, V/ettbewerbsrecht Kapitel 43 II S 263? der zutreffend darauf hinweistr* daß es sich hier um keinen eigentlichen Namensschutz, sondern um Schutz der Verkehrsgeltung handele, so daß richtiger § 25 Y/ZG anzuwenden sei; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht § 23 IV, HGZ 163, 233 /?35, ZWf RGZ 171, 30; RGZ 171, 155)* Das muß, wie das Beruf rings-gericht richtig ausführt, auch ?Ür solche Tatbestände gelten, die an sich wie § 16 Abs 1 TTO, keine Verkehrs-geltung voraussetzen, weil es sonst an der hier erforderlichen Unterscheidungskraft fehlen würde»
Das Berufungsgericht hat die Annahme einer Verkehrsgeltung schon mit Rücksicht auf die Kürze der Zeit zwischen der ersten Ankündigung der neuen Zeitschrift und der Gründung des Beklagten abgelehnt» Dagegen können angesichts der Seltenheit des Erscheinens der Deutschen Universitätszeitung (nur zweimal monatlich) begründete Einwendungen nicht erhoben werden» Unrichtig ist jedenfalls die Annahme der Revision, daß das Berufungsgericht auch eine seither erworbene Verkehrsgeltung.hätte beachten müssen, denn die. von der. Klägerin im Rahmen des § 16 TJV7G in Anspruch genommene Priorität setzt die Durchsetzung ihrer Bezeichnung im Verkehr vor ihrer
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Benutzung durch die Beklagte voraus, da sie sonst nicht schutzfähig gewesen wäre0 Die Ausführungen des Berufungsgerichts über das Pehlen einer Verkehrsgeltung für die früher gebrauchte Abkürzung der Göttinger Universitätszeitung GrUZ können auf sich beruhen» Diese Verkehr sgeltung kann der Klägerin trotz ihres Bestrebens, sich daran anzulehnen, nicht zustatten kommen. Sie hat diese Bezeichnung mit dem Wechsel ihres Titels aufgegeben. Die Bezeichnung lautete anders und hätte nicht zu dem Anspruch-auf Unterlassung der vom Beklagten gebrauchten Bezeichnung DUZ führen können, zu demal die Klägerin selbst im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf das Bestehen mehrerer anderer Universitätszeitungen mit ganz ähnlichen Hauen BUZ, KUZ und TOP hingewiesen hatte. Damit erledigt sich zugleich der Versuch der Revision, die Klageansprüche aus § 16 Abs III UTO zu begründen, der nur bei erworbener Verkehrsgeltung Platz greift»
Angreifbar könnten allenfalls die Ausführungen des Berufungsgerichts über das Pehlen einer Verwechslungsgefahr erscheinen. Sie sind darauf abgestellt, daß der Beklagte akademische Zeitungen nicht beliefert habe. Es ist jedoch übersehen, daß eine Verwechslung auch dadurch eintreten konnte, daß der Beklagte die übrige Presse unter der Bezeichnung DUZ belieferte und diese gleichzeitig Auszüge aus der Zeitschrift der Klägerin unter der gleichen Bezeichnung bringen konnte. Hier wäre eine Verwechslung sogar naheliegend, v/enn der Beitrag des Beklagten ein Gebiet betraf, das ebenso
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gut in der Zeitschrift der Klägerin hätte behandelt sein können» Aber diese Ausführungen sind nicht entscheidungserheblich, da die Klageabweisung schon von den übrigen Gründen getragen wird«.
Die Revision war daher, mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen»
lindenmaier	Heidenhain Birnbach Schmidt
 Zugleich für die durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhinderte Frau BR Br« Krüger-Uieland
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