Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Oktober 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Koch Beglaubigt:
I ZR 21/07 Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. März 2008 in dem Rechtsstreit OLG München - Az. 29 U 4584/05 vom 12.10.2006; LG München I - Az. 17 HKO 5071/05 vom 18.08.2005; Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Oktober 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 40.000 € Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Koch Beglaubigt: Führinger Justizangestellte