* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 20/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 20/95

Mai 1983 beauftragten die Beklagten und Peter die Klägerin mit der Durchführung des Umzuges ihres Hausstandes von der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland. Dort fand eine eingehende Kontrolle des Lkws der Klägerin statt, die dazu führte, daß WoflHHB mit dem von ihm gefahrenen Lastzug an der Grenze festgehalten wurde. Zahlreiche Kupfergegenstände, Kelims, Teppiche und Töpferwaren, die sich auf dem Lastzug befanden, waren in der Ausfuhrliste nicht verzeichnet. Der entscheidende Grund für das jahrelange Festhalten des Lkw an der türkischgriechischen Grenze habe darin bestanden, daß Elektrogeräte, welche die Beklagten hätten ausführen müssen, bei der Kontrolle am 1. Für ihre Beteiligung als Nebenklägerin an dem Strafverfahren gegen den Beklagten zu 1 und Peter Z^HHi sowie für Bemühungen um eine Freigabe des Lastzuges habe sie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 31.380,-- DM aufgewendet, die ihr die Beklagten ersetzen müßten. Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben widerklagend - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, die Klägerin zu verurteilen, die Original-Bankbürgschaft der Sjjjfc-Bank vom 28. Sie haben geltend gemacht, habe ihre Bedenken hinsichtlich des Zurücklassens von Haushaltselektrogeräten bei der Besprechung im Mai 1983 zerstreut, indem er ihnen erklärt habe, ein Verkauf der Geräte in der Türkei sei möglich, wenn sie zuvor in der Wohnung vom Zoll abgenommen würden. Er habe ihnen auch zugesagt, für die von ihnen aus der Türkei mitgenommenen Kupfergegenstände, Kelims, Töpferwaren und Teppiche - soweit erforderlich - die notwendigen Expertisen des Museums in A^-zu beschaffen. Zur Begründung ihrer Widerklage haben sie u.a. vorgebracht, die Klägerin sei zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde verpflichtet, weil ihr keine Schadensersatzansprüche wegen der Beschlagnahme des Möbellastzuges zustünden. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung verneint, weil den Beklagten nicht vorgeworfen werden könne, ihre Pflichten aus dem mit der Klägerin geschlossenen Transportvertrag schuldhaft verletzt zu haben. vorgefunden hätten, die in der Ausfuhrliste nicht verzeichnet gewesen seien, habe dies keine ausschlaggebende Bedeutung für die Fortdauer der Beschlagnahme des Möbellastzuges gehabt, nachdem festgestanden habe, daß es sich bei den genannten Gegenständen nicht um antikes Kulturgut gehandelt habe. Sie hätten bewiesen, daß ihnen der Zollagent bei einer Besprechung im Mai 1983 mitgeteilt habe, daß die Elektrogeräte in der Türkei zurückgelassen werden könnten, wenn der türkische Zoll diese Geräte abnehme. Da die Beschlagnahme des Lastzuges auf das der Klägerin zurechenbare schuldhafte Fehlverhalten des Zollagenten smmm zurückzuführen gewesen sei, stehe ihr auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Standgeld, den sie unabhängig von einem Verschulden der Beklagten für begründet erachte, nicht zu. Sie sei daher auch verpflichtet, den Beklagten die in den Jahren 1984 bis 1990 in diesem Zusammenhang entstandenen Gebühren in Höhe von 4.900,-- DM zu ersetzen. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus positiver Vertragsverletzung sei auch hinsichtlich der Zurücklassung der Haushaltselektrogeräte zu verneinen, weil diese sich insoweit das schuldhafte Fehlverhalten des Zollagenten SflHHB nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen müßten, dieser vielmehr als Erfüllungsgehilfe der Klägerin gehandelt habe, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht allerdings der Mitnahme zahlreicher Kupfergegenstände, Kelims, Teppiche etc., ohne diese in der Ausfuhrliste aufzuführen, keine maßgebliche Bedeutung für die langandauernde Beschlagnahme des Möbellastzuges beigemessen. Die Unvollständigkeit der Ausfuhrliste sei jedenfalls für die Fortdauer der Beschlagnahme des Lastzuges nicht erheblich gewesen, nachdem geklärt worden sei, daß es sich nicht um antikes Kulturgut gehandelt habe. a) Hiergegen wendet sich die Revision mit der Rüge, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft nicht beachtet, daß der Klägerin nach ihrem Vortrag der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Standgeld für die Zeit vom 1. Das Berufungsgericht habe übersehen, daß das Fehlen der Haushaltselektrogeräte nach seinen eigenen Feststellungen nur für das Festhalten des Lkw ab dem Zeitpunkt kausal gewesen sei, zu dem festgestanden habe, daß die Beklagten kein antikes Kulturgut hätten ausführen wollen. b) Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, der Grund für die Beschlagnahme des Lkw am 1. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung § 3 Satz 2 der im Tarif zur Verordnung TS Nr. 4/61 für den Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 21. § 3 Satz 2 der Beförderungsbedingungen für den Möbelverkehr ist damit als zu dem Zeitpunkt der Durchführung des streitgegenständlichen Umzuges zwingend geltendes Recht zu berücksichtigen. Der Revisionserwiderung kann auch nicht darin zugestimmt werden, daß die in Teil I des Tarifs für den Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen genannten Beförderungsbedingungen nicht gelten, wenn der Möbelspediteur gleichzeitig mit der Durchführung der Verzollungsformalitäten beauftragt ist und zu diesem Zweck einen Zollagenten einschalten muß. aa) Danach waren die Beklagten verpflichtet, die für die Zollabfertigung ihres Umzugsgutes notwendige Ausfuhrliste ordnungsgemäß zu erstellen und diese der Klägerin zur Verfügung zu stellen. bb) Nach dem unstreitigen Sachverhalt wurde den türkischen Zollbehörden für das Umzugsgut der Beklagten eine inhaltlich unrichtige Ausfuhrliste vorgelegt, weil darin Haushaltselektrogeräte aufgeführt waren, die die Beklagten in AflHH zurückgelassen hatten. Das Berufungsgericht hat fest-gestellt, daß das Zurücklassen der Elektrogeräte in Ankara - und damit auch die Unrichtigkeit der Ausfuhrliste - die maßgebliche Ursache für die lang andauernde Beschlagnahme des Möbellastzuges war, weil alle Haushaltselektrogeräte, welche die Beklagten 1978 in die Türkei eingeführt hatten, wegen des damals bestehenden Importverbotes für derartige Geräte beim Verlassen der Türkei hätten ausgeführt werden müssen, was den Beklagten auch bekannt gewesen sei. Der Grund für das Zurücklassen der Haushaltselektrogeräte in A®-hat nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts darin bestanden, daß der Zollagent den Be- klagten bei einem Gespräch Anfang Mai 1983 erklärt hatte, ein Verkauf der Geräte und deren Verbleib in der Türkei sei möglich, wenn die Gegenstände zuvor vom Zoll in der Wohnung der Beklagten abgenommen würden. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht es als erwiesen angesehen, daß S||m sich bei dem Gespräch Anfang Mai 1983 auch bereit erklärt hatte, alle notwendigen Zollformalitäten c) Das Berufungsgericht hat das von ihm als erwiesen erachtete Fehlverhalten des Zollagenten sfllB im Zusammenhang mit dem Zurücklassen der Haushaltselektrogeräte in Ankara und der Erstellung der erforderlichen Ausfuhrliste gleichwohl nicht den Beklagten, sondern der Klägerin nach § 278 BGB zugerechnet, weil dieser nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Transportvertrag vom 14. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht bei seiner Annahme den ihm unterbreiteten Sachverhalt nicht vollständig ausgeschöpft hat. Sie weist zutreffend darauf hin, daß der Annahme des Berufungsgerichts entgegensteht, daß - wie oben angeführt - die ordnungsgemäße Erstellung der Ausfuhrliste und deren Übergabe an die Klägerin nach § 3 Satz 2 der Beförderungsbedingungen für den Möbelverkehr den Beklagten oblegen hat. Die Revision beanstandet auch mit Recht, daß bei der Beurteilung des Berufungsgerichts unberücksichtigt geblieben ist, daß das maßgebliche Gespräch zwischen und den Beklagten, in dem das Zurücklassen von Haushaltselektrogeräten in der Türkei erörtert wurde, bereits Anfang Mai 1983 stattgefunden hat. Da mithin Anfang Mai 1983 noch kein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und A^^ begründet worden war, muß sich die Klägerin auch nicht die von kei dem Gespräch mit den Beklagten abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen. Demzufolge fällt das vom Berufungsgericht als Ursache für die lang andauernde Beschlagnahme des Lkw festgestellte Fehlverhalten SflIHHHl nicht in den Verantwortungsbereich der Klägerin, sondern in denjenigen der Beklagten. 3. Das Berufungsurteil kann auch insoweit keinen Bestand haben, als es die auf die Widerklage erfolgte Verurteilung der Klägerin zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde und Zahlung von 4.900,-- DM nebst Zinsen bestätigt hat, weil Grund- läge für diese Entscheidung die aufgehobene grundsätzliche Verneinung eines Schadensersatzanspruches der Klägerin gegen die Beklagten war. Bei der Ermittlung der Schadenshöhe wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, daß die volle Kausalhaftung der Beklagten nicht eintritt, wenn die Klägerin oder ihren Leuten und Gehilfen ein Mitverschulden an der Beschlagnahme des Möbellastzuges getroffen hat. Dagegen könnte ein Mitverschulden der Klägerin nicht ohne weiteres bereits darin gesehen werden, daß sie die Ausfuhrliste nicht konkret auf ihre Richtigkeit hin überprüft hat. Dazu war sie grundsätzlich nicht verpflichtet, wie sich aus § 3 Satz 3 der Beförderungsbedingungen für den Möbelverkehr ergibt.

Zitierte Normen: § 278 BGB § 21 GüKG § 3 CMR § 278 BGB
AusfuhrlistetürkischBeförderungsbedingungenBerufungsgerichtZollabfertigungTürkeiKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 20/95
Verkündet am:
30. April 1997 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Johann F Ursula F F
GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer und Harald fW, WtfHHBstraße
 Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
gegen
 Beklagte, Widerkläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1997 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann, Starck und Pokrant
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 1994 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
3
Tatbestand:
Die Klägerin, eine internationale MöbelSpedition, begehrt von den Beklagten Ersatz von Schäden, die ihr bei der Durchführung des Umzuges der Beklagten von der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland entstanden seien.
Der Beklagte zu 1 und Peter	waren bis Sommer
1983 an der "Privatschule der BMBHHHHB bPHHHBBHBMB HHBP1 in A^HP/Türkei a^s Lehrer tätig. Am 14. April/5. Mai 1983 beauftragten die Beklagten und Peter die Klägerin mit der Durchführung des Umzuges ihres Hausstandes von der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland. Nach den zwischen den Parteien geschlossenen Transportverträgen oblag die Durchführung der in der Türkei notwendigen Zollabfertigung der Klägerin. Da ausländische Spediteure in der Türkei keine Verzollungsformalitäten erledigen können, beauftragte die Klägerin hiermit die als Zollagent lizenzierte Firma Apm NflK (im folgenden: A^pü , welche in ständiger geschäftlicher Verbindung zur Deutschen Botschaft in AflHÜ stand. Die von A^|p zu erledigenden Aufgaben wurden von deren Direktor SfHIHF wahrgenommen.
der Klä-
Am 25. Juni 1983 traf der Mitarbeiter Wc gerin mit einem Möbellastzug bei den Beklagten in ein. Zunächst wurden etwa 25 bis 30 Umzugskartons, welche die Beklagten schon gepackt hatten, verladen. Anschließend erfolgte die Verladung des restlichen Umzugsgutes der Beklagten und der Eheleute zf^HB mit Ausnahme verschiedener Elektrohaushaltsgeräte der Beklagten, die sie bei Dienstan-
4
tritt des Beklagten zu 1 im Jahre 1978 in die Türkei eingeführt hatten. Diese Geräte blieben in der Wohnung der Beklagten zurück.
Am 27. Juni 1983 erschienen der Zollagent SflHHH und zwei türkische Zollbedienstete in der Wohnung der Beklagten, um eine Überprüfung der Vollständigkeit der Elektrohaus-haltsgeräte anhand der Einfuhr-/Ausfuhrliste vorzunehmen. Beanstandungen wurden dabei nicht erhoben.
Der Fahrer Wo^HI erreichte die türkisch-griechische Grenze bei Ipsala am 1. Juli 1983. Dort fand eine eingehende Kontrolle des Lkws der Klägerin statt, die dazu führte, daß WoflHHB mit dem von ihm gefahrenen Lastzug an der Grenze festgehalten wurde. Der türkische Zoll hatte bei der Überprüfung der Ladung erhebliche Abweichungen zwischen der Ausfuhrliste und dem tatsächlich verladenen Umzugsgut festgestellt. Zahlreiche Kupfergegenstände, Kelims, Teppiche und Töpferwaren, die sich auf dem Lastzug befanden, waren in der Ausfuhrliste nicht verzeichnet. Ferner beanstandeten die Zöllner das Fehlen der in der Ausfuhrliste aufgeführten Elektrohaushaltsgeräte, die in AflflHfc zurückgelassen worden waren.
Gegen den Fahrer Wo0HI, den Beklagten zu 1 und Peter zmi|P wurde Anklage u.a. wegen Bandenschmuggels erhoben. Das Strafverfahren endete schließlich gegen alle Beschuldigten mit einer Einstellung wegen Verjährung.
5
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagten seien für die Beschlagnahme des Möbellastzuges und die daraus resultierenden Folgen verantwortlich. Der entscheidende Grund für das jahrelange Festhalten des Lkw an der türkischgriechischen Grenze habe darin bestanden, daß Elektrogeräte, welche die Beklagten hätten ausführen müssen, bei der Kontrolle am 1. Juli 1983 gefehlt hätten, obwohl sie in der Ausfuhrliste verzeichnet gewesen seien. Der Zollagent S®l-UHl habe ihnen bei einer Besprechung im Mai 1983 unmißverständlich erklärt, daß alle eingeführten Haushaltselektrogeräte bei ihrem Umzug auch wieder ausgeführt werden müßten.
Den ihr entstandenen Schaden hat die Klägerin wie folgt beziffert: Der heute wertlose Möbellastzug habe im Jahre 1983 einen Wert von 70.000,-- DM gehabt. Ferner sei sie nach den Speditionsbedingungen berechtigt, für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. November 1983 141.773,-- DM für Standzeiten zu berechnen. Für ihre Beteiligung als Nebenklägerin an dem Strafverfahren gegen den Beklagten zu 1 und Peter Z^HHi sowie für Bemühungen um eine Freigabe des Lastzuges habe sie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 31.380,-- DM aufgewendet, die ihr die Beklagten ersetzen müßten.
Die Klägerin machte die Auslieferung des Umzugsgutes an die Beklagten von der Gestellung einer Bankbürgschaft abhängig, die von den Beklagten auch beigebracht wurde.
 
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
 die Beklagten als Gesamtschuldner mit Peter Zl zu verurteilen, an sie 200.000,-- DM nebst 8 % Zinsen seit 26. Juli 1988 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Original-Bürgschaft der S^^^-Bank KflHHHB vom 23. Oktober 1990 über 12.000,-- DM.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben widerklagend - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt,
 die Klägerin zu verurteilen, die Original-Bankbürgschaft der Sjjjfc-Bank	vom 28. Februar 1984 herauszugeben und an sie, die Beklagten, als Mitgläubiger 4.900,-- DM nebst 4 % Zinsen seit 8. Juni 1990 zu zahlen.
Sie haben geltend gemacht,	habe ihre Bedenken
 hinsichtlich des Zurücklassens von Haushaltselektrogeräten bei der Besprechung im Mai 1983 zerstreut, indem er ihnen erklärt habe, ein Verkauf der Geräte in der Türkei sei möglich, wenn sie zuvor in der Wohnung vom Zoll abgenommen würden. Dies sei am 27. Juni'1983 geschehen. Ausfuhrlisten für das Umzugsgut hätten sie weder selbst erstellt noch je zu Gesicht bekommen. SflHI habe sich bereit erklärt, sämtliche Formalitäten für sie zu erledigen. Er habe ihnen auch zugesagt, für die von ihnen aus der Türkei mitgenommenen Kupfergegenstände, Kelims, Töpferwaren und Teppiche - soweit erforderlich - die notwendigen Expertisen des Museums in A^-zu beschaffen. Sie hätten deshalb angenommen,
7
würde sämtliche Zollformalitäten für sie ordnungsgemäß abwickeln. Ferner haben die Beklagten sich auf Verjährung der von der Klägerin erhobenen Ansprüche berufen.
Zur Begründung ihrer Widerklage haben sie u.a. vorgebracht, die Klägerin sei zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde verpflichtet, weil ihr keine Schadensersatzansprüche wegen der Beschlagnahme des Möbellastzuges zustünden. Sie sei daher auch verpflichtet, ihnen die von der Sf^H^Bank für die Bereitstellung der Bürgschaft bis 1990 berechneten Gebühren in Höhe von 4.900,-- DM zu ersetzen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, die Original-Bankbürgschaft der SfHHfc-Bank KMHÜP vom 28. Februar 1984 an die Beklagten als Mitgläubiger herauszugeben sowie an die Beklagten als Mitgläubiger 4.900,-- DM nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Widerklage hat es abgewiesen. Die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung der Beklagten sind erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Ferner erstrebt sie die Abweisung der Widerklage insgesamt. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen .
8
Entseheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung verneint, weil den Beklagten nicht vorgeworfen werden könne, ihre Pflichten aus dem mit der Klägerin geschlossenen Transportvertrag schuldhaft verletzt zu haben. Es hat dazu ausgeführt :
Den Beklagten könne nicht angelastet werden, daß sich in ihrem Umzugsgut auch Gegenstände befunden hätten, die bei den türkischen Zöllnern den - unberechtigten - Verdacht erweckten, es handele sich dabei um antikes Kulturgut, das nicht ausgeführt werden durfte. Die von der Zollbehörde in Ipsala veranlaßte Überprüfung der Gegenstände habe letztlich ergeben, daß es sich hierbei nicht um antikes Kulturgut gehandelt habe, so daß der Ausfuhr dieser Gegenstände keine gesetzlichen Vorschriften entgegengestanden hätten.
Soweit die Zollbeamten bei der Kontrolle zahlreiche Kupfergegenstände, Kelims, Teppiche etc. vorgefunden hätten, die in der Ausfuhrliste nicht verzeichnet gewesen seien, habe dies keine ausschlaggebende Bedeutung für die Fortdauer der Beschlagnahme des Möbellastzuges gehabt, nachdem festgestanden habe, daß es sich bei den genannten Gegenständen nicht um antikes Kulturgut gehandelt habe.
Dagegen komme dem Umstand, daß die Beklagten zahlreiche Haushaltselektrogeräte in A^Hfe zurückgelassen, die sie 1978 in die Türkei eingeführt gehabt hätten, entscheidende
9
Bedeutung zu, weil sie verpflichtet gewesen seien, diese Geräte wieder auszuführen, was ihnen auch bekannt gewesen sei. Die Beklagten hätten insoweit jedoch nicht schuldhaft gehandelt. Sie hätten bewiesen, daß ihnen der Zollagent bei einer Besprechung im Mai 1983 mitgeteilt habe, daß die Elektrogeräte in der Türkei zurückgelassen werden könnten, wenn der türkische Zoll diese Geräte abnehme. Auf diese Auskunft hätten sich die Beklagten verlassen dürfen. Die Zoll-abnahme sei auch tatsächlich am 27. Juni 1983 durchgeführt worden.
Der Zollagent SflHHB sei nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten, sondern der Klägerin gewesen, so daß diese sich dessen Fehlverhalten zurechnen lassen müsse (§ 278 BGB).
Denn nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Transportvertrages habe die Durchführung der Zollabfertigung der Klägerin oblegen, die hiermit die Firma A^) beauftragt habe, deren Direktor seinerzeit SflHBgewesen sei.
Da die Beschlagnahme des Lastzuges auf das der Klägerin zurechenbare schuldhafte Fehlverhalten des Zollagenten smmm zurückzuführen gewesen sei, stehe ihr auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Standgeld, den sie unabhängig von einem Verschulden der Beklagten für begründet erachte, nicht zu. Mangels bestehender Schadensersatzansprüche habe die Klägerin auch die ihr von den Beklagten übergebene Bankbürgschaft nicht beanspruchen können. Sie sei daher auch verpflichtet, den Beklagten die in den Jahren 1984 bis 1990 in diesem Zusammenhang entstandenen Gebühren in Höhe von 4.900,-- DM zu ersetzen.
10
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung .
Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus positiver Vertragsverletzung sei auch hinsichtlich der Zurücklassung der Haushaltselektrogeräte zu verneinen, weil diese sich insoweit das schuldhafte Fehlverhalten des Zollagenten SflHHB nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen müßten, dieser vielmehr als Erfüllungsgehilfe der Klägerin gehandelt habe, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht allerdings der Mitnahme zahlreicher Kupfergegenstände, Kelims, Teppiche etc., ohne diese in der Ausfuhrliste aufzuführen, keine maßgebliche Bedeutung für die langandauernde Beschlagnahme des Möbellastzuges beigemessen. Die von der Zollbehörde in Ipsala veranlaßte Überprüfung der Gegenstände habe ergeben, daß es sich dabei nicht um antikes Kulturgut gehandelt habe, so daß der Ausfuhr der Gegenstände keine gesetzlichen Vorschriften entgegengestanden hätten. Die Unvollständigkeit der Ausfuhrliste sei jedenfalls für die Fortdauer der Beschlagnahme des Lastzuges nicht erheblich gewesen, nachdem geklärt worden sei, daß es sich nicht um antikes Kulturgut gehandelt habe.
a) Hiergegen wendet sich die Revision mit der Rüge, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft nicht beachtet, daß der Klägerin nach ihrem Vortrag der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Standgeld für die Zeit vom 1. Juli
11
bis 30. September 1983 auch dann zustehe, wenn keine der Parteien den Aufenthalt an der Grenze zu verantworten habe. Denn nach den Richtlinien des Bundesverwaltungsamtes, deren Geltung die Parteien unter Ziffer 5 des Transportvertrages ausdrücklich vereinbart hätten, würden Standzeiten im Ausland ab 24 Stunden bezahlt, wenn keine der Vertragsparteien diese zu vertreten habe. Das Berufungsgericht habe übersehen, daß das Fehlen der Haushaltselektrogeräte nach seinen eigenen Feststellungen nur für das Festhalten des Lkw ab dem Zeitpunkt kausal gewesen sei, zu dem festgestanden habe, daß die Beklagten kein antikes Kulturgut hätten ausführen wollen. Bis dahin (30. September 1983) habe die Beschlagnahme des Lkw ausschließlich auf dem Verdacht des Schmuggels türkischen Kulturguts beruht. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.
b) Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, der Grund für die Beschlagnahme des Lkw am 1. Juli 1983 habe allein in dem Verdacht der türkischen Zollbehörden bestanden, es habe türkisches Kulturgut geschmuggelt werden sollen. Das Berufungsgericht hat vielmehr unangegriffen festgestellt (BU 7, 28), daß die Zöllner von Anfang an auch das Fehlen zahlreicher, in der Ausfuhrliste aufgeführter, jedoch in	zurückgelassener	Haus-
haltselektrogeräte beanstandeten. Vom Zoll wurde vermutet, daß der Fahrer WoflHIHIPden Lkw zwischen Adflfcund der Grenze geöffnet, die Elektrogeräte verkauft und andere Gegenstände aufgeladen hatte. Die von der Revision angeführten Darlegungen des Berufungsgerichts (BU 22) stehen dieser Beurteilung nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat in der von der Revision in Bezug genommenen Passage des Urteils
12
nicht ausgeführt, daß die Beschlagnahme des Lkw - zunächst -nur wegen der auf dem Wagen vorhanden gewesenen Kupfergegenstände, Kelims, Teppiche etc. erfolgt sei.
2. Dagegen begegnet die weitere Annahme des Berufungsge-
tigkeiten im Zusammenhang mit der Zollabfertigung des Umzugsgutes (insbesondere der Haushaltselektrogeräte) der Beklagten nur als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) der Klägerin gehandelt, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Verhal-
Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung § 3 Satz 2 der im Tarif zur Verordnung TS Nr. 4/61 für den Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 21. Juli 1961 (BAnz. Nr. 145 vom 1. August 1961) enthaltenen Beförderungsbedingungen unberücksichtigt gelassen hat.
a)	Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kommt § 3 Satz 2 der Beförderungsbedingungen für den Möbelverkehr vorliegend zur Anwendung. Die Beförderungsbedingungen für den Möbelverkehr waren als Teil der Verordnung TS Nr. 4/61 erlassen. Ihr Erlaß beruhte auf der Ermächtigung der § 21 Abs. 1, § 84 Satz 1 und 2 GüKG a.F. (vgl. Helm in: Großkomm-HGB, 3. Aufl. 1982, Anh. IV nach § 452 BefBMö, Vorbem.).
Nach §§ 22, 26, 85 GüKG a.F. galten die Beförderungsbedingungen als zwingendes Recht (Helm, aaO, § 1 BefBMö Anm. 3). Die Verordnung TS Nr. 4/61 war zu dem Zeitpunkt der Durchführung des streitgegenständlichen Transportes noch in Kraft; sie ist erst am 22. August 1983 durch den Güterkraftverkehrstarif für den Umzugsverkehr und für die Beförderung von Handelsmöbeln in besonders für die Möbelbeförderung einge-
richts, der Zollagent S
habe bei Ausübung seiner Tä-
ten S
ist vielmehr allein den Beklagten zuzurechnen.
- 13
richteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr und Güternahverkehr (GüKUMT) abgelöst worden. § 3 Satz 2 der Beförderungsbedingungen für den Möbelverkehr ist damit als zu dem Zeitpunkt der Durchführung des streitgegenständlichen Umzuges zwingend geltendes Recht zu berücksichtigen. Es kommt danach nicht darauf an, ob die Beförderungsbedingungen - was die Revisionserwiderung in Zweifel zieht - aufgrund von Ziffer 20 der "Besonderen Vertragsbedingungen" der Klägerin wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind.
Der Revisionserwiderung kann auch nicht darin zugestimmt werden, daß die in Teil I des Tarifs für den Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen genannten Beförderungsbedingungen nicht gelten, wenn der Möbelspediteur gleichzeitig mit der Durchführung der Verzollungsformalitäten beauftragt ist und zu diesem Zweck einen Zollagenten einschalten muß. Das Gegenteil folgt schon aus den in § 3 enthaltenen Regelungen, die eine von dem Transportunternehmer vorzunehmende Zollabfertigung gerade voraussetzen.
Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Beförderungsbedingungen des GüKUMT auch auf die grenzüberschreitende Beförderung von Umzugsgut anwendbar (BGH, Urt. v. 10.3.1994 - I ZR 75/92, TranspR 1994, 279, 280). Dies muß auch für die Vorgängerbedingungen der Verordnung TS Nr. 4/61 gelten.
b)	Nach § 3 Satz 2 der Beförderungsbedingungen für den Möbelverkehr - Parallelvorschriften sind in § 427 HGB, § 12 Abs. 1 KVO und Art. 11 Abs. 1 CMR, der nach Art. 1 Abs. 4 lit. c CMR auf die grenzüberschreitende Beförderung von Um-
14
zugsgut aber keine Anwendung findet, enthalten - hat der Auftraggeber dem Umzugsunternehmer diejenigen Urkunden zur Verfügung zu stellen, die für die Zollabfertigung und sonstige amtliche Behandlung notwendig sind. Ferner hat er dem Unternehmer alle erforderlichen Angaben zu machen. Gemäß § 3 Satz 3 der maßgeblichen Beförderungsbedingungen obliegt dem Unternehmer keine Verpflichtung, die ihm übergebenen Urkunden und erteilten Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen .
aa) Danach waren die Beklagten verpflichtet, die für die Zollabfertigung ihres Umzugsgutes notwendige Ausfuhrliste ordnungsgemäß zu erstellen und diese der Klägerin zur Verfügung zu stellen. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Klägerin es vertraglich übernommen hatte, die erforderliche Zollabfertigung durchzuführen. Daß der Umzugsunternehmer eine notwendige Zollabfertigung durchführt, wird in § 3 Satz 2 der Beförderungsbedingungen vorausgesetzt. Die (vertragliche) Verpflichtung des Auftraggebers, die dafür notwendigen Urkunden zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls erforderliche Auskünfte zu erteilen, bleibt hiervon gerade unberührt.
Die Revision weist in diesem Zusammenhang im übrigen zu Recht darauf hin, daß die Beauftragung des Zolldeklaranten Asya nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur deshalb von der Klägerin vorgenommen wurde, weil nach den Richtlinien des Bundesverwaltungsamtes, das die Umzugskosten zu erstatten hatte, die Kosten des türkischen Zollagenten in den von der Klägerin zu berechnenden Pauschalpreis einbezogen werden mußten. Die Verpflichtung der Beklagten zur ord-
15
nungsgemäßen Erstellung der für die Zollabfertigung erforderlichen Dokumente wurde durch die nur aus formalen Gründen von der Klägerin übernommene Beauftragung der Firma A^^ nicht verändert.
bb) Nach dem unstreitigen Sachverhalt wurde den türkischen Zollbehörden für das Umzugsgut der Beklagten eine inhaltlich unrichtige Ausfuhrliste vorgelegt, weil darin Haushaltselektrogeräte aufgeführt waren, die die Beklagten in AflHH zurückgelassen hatten. Das Berufungsgericht hat fest-gestellt, daß das Zurücklassen der Elektrogeräte in Ankara - und damit auch die Unrichtigkeit der Ausfuhrliste - die maßgebliche Ursache für die lang andauernde Beschlagnahme des Möbellastzuges war, weil alle Haushaltselektrogeräte, welche die Beklagten 1978 in die Türkei eingeführt hatten, wegen des damals bestehenden Importverbotes für derartige Geräte beim Verlassen der Türkei hätten ausgeführt werden müssen, was den Beklagten auch bekannt gewesen sei. Der Grund für das Zurücklassen der Haushaltselektrogeräte in A®-hat nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts darin bestanden, daß der Zollagent	den	Be-
klagten bei einem Gespräch Anfang Mai 1983 erklärt hatte, ein Verkauf der Geräte und deren Verbleib in der Türkei sei möglich, wenn die Gegenstände zuvor vom Zoll in der Wohnung der Beklagten abgenommen würden. Dies ist, so die Feststellung des Berufungsgerichts, am 27. Juni 1983 auch geschehen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht es als erwiesen angesehen, daß S||m sich bei dem Gespräch Anfang Mai 1983 auch bereit erklärt hatte, alle notwendigen Zollformalitäten
16
für die Beklagten zu erledigen. Daraus ergibt sich, daß Sal-girli bei der Erstellung der Ausfuhrliste im Pflichtenkreis der Beklagten tätig geworden ist.
c)	Das Berufungsgericht hat das von ihm als erwiesen erachtete Fehlverhalten des Zollagenten sfllB im Zusammenhang mit dem Zurücklassen der Haushaltselektrogeräte in Ankara und der Erstellung der erforderlichen Ausfuhrliste gleichwohl nicht den Beklagten, sondern der Klägerin nach § 278 BGB zugerechnet, weil dieser nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Transportvertrag vom 14. April/5. Mai 1983 auch die notwendige Zollabfertigung oblegen habe. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.
Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht bei seiner Annahme den ihm unterbreiteten Sachverhalt nicht vollständig ausgeschöpft hat. Sie weist zutreffend darauf hin, daß der Annahme des Berufungsgerichts entgegensteht, daß - wie oben angeführt - die ordnungsgemäße Erstellung der Ausfuhrliste und deren Übergabe an die Klägerin nach § 3 Satz 2 der Beförderungsbedingungen für den Möbelverkehr den Beklagten oblegen hat. Wenn diese die Erfüllung ihrer der Klägerin gegenüber bestehenden vertraglichen Verpflichtung dem Zollagenten	überließen, was nach den Feststel-
lungen des Berufungsgerichts angenommen werden muß, haben sie nach § 278 BGB auch für dessen vom Berufungsgericht festgestelltes Fehlverhalten einzustehen. Das hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft außer acht gelassen.
17
Die Revision beanstandet auch mit Recht, daß bei der Beurteilung des Berufungsgerichts unberücksichtigt geblieben ist, daß das maßgebliche Gespräch zwischen	und	den
 Beklagten, in dem das Zurücklassen von Haushaltselektrogeräten in der Türkei erörtert wurde, bereits Anfang Mai 1983 stattgefunden hat. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin der A^^, für die SHHHP seinerzeit tätig war, noch keinen Auftrag zur Durchführung der Zollabfertigung erteilt. Das folgt aus einem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 23. Mai 1983. Darin heißt es, daß sie, die Beklagten, die Zollabfertigung mit der A^p durchführen möchten und daß die Klägerin einen entsprechenden Auftrag erteilen möge. Da mithin Anfang Mai 1983 noch kein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und A^^ begründet worden war, muß sich die Klägerin auch nicht die von	kei dem Gespräch mit
 den Beklagten abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen.
Demzufolge fällt das vom Berufungsgericht als Ursache für die lang andauernde Beschlagnahme des Lkw festgestellte Fehlverhalten SflIHHHl nicht in den Verantwortungsbereich der Klägerin, sondern in denjenigen der Beklagten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt deren Haftung aus positiver Vertragsverletzung für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden daher grundsätzlich in Betracht.
3. Das Berufungsurteil kann auch insoweit keinen Bestand haben, als es die auf die Widerklage erfolgte Verurteilung der Klägerin zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde und Zahlung von 4.900,-- DM nebst Zinsen bestätigt hat, weil Grund-
r
 
läge für diese Entscheidung die aufgehobene grundsätzliche Verneinung eines Schadensersatzanspruches der Klägerin gegen die Beklagten war.
4. Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen zur Schadenshöhe getroffen, so daß der Senat nicht in der Lage ist, den Rechtsstreit abschließend zu entscheiden. Bei der Ermittlung der Schadenshöhe wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, daß die volle Kausalhaftung der Beklagten nicht eintritt, wenn die Klägerin oder ihren Leuten und Gehilfen ein Mitverschulden an der Beschlagnahme des Möbellastzuges getroffen hat. Dies kann vor allem in Betracht kommen, wenn sie die Unrichtigkeit der Ausfuhrliste gekannt haben (vgl. Helm in: Großkomm-HGB, 4. Aufl. 1994,
§ 427 Rdn. 9). Dagegen könnte ein Mitverschulden der Klägerin nicht ohne weiteres bereits darin gesehen werden, daß sie die Ausfuhrliste nicht konkret auf ihre Richtigkeit hin überprüft hat. Dazu war sie grundsätzlich nicht verpflichtet, wie sich aus § 3 Satz 3 der Beförderungsbedingungen für den Möbelverkehr ergibt.
19
III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann
 Mees
Ullmann
 Starck
Pokrant