* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 20/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 20/85

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als Herstellerin zur Zahlung der für die Vervielfältigung und Verbreitung der geschützten Musikwerke angefallenen Vergütung verpflichtet oder ob sie als Herstellerin im Lohnauftrag nach den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen von der Zahlungspflicht ausgenommen ist. Ähnlich verhält es sich bei dem Verhältnis der Klägerin zur AMP GmbH; zwischen ihnen bestanden ebenfalls - mit einigen Sondervereinbarungen - zunächst bis Ende 1979 die NormalVerträge für die phonographische Industrie (Schallplatten und Bänder); sie wurden später - ebenfalls mit Modifizierungen - durch schriftliche Vereinbarungen bis 31. (3) Der Hersteller zahlt an die G0B für jede Schallplatte (für jedes bespielte Band) mit einem oder mehreren Werken aus dem Repertoire der Gflfe eine Vergütung, deren Satz und Anwendungsbereich in Anhang Nr. III des vorliegenden Vertrages festgelegt sind. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, zwischen ihr und der Beklagten sei das Vertragsverhältnis durch konkludentes Verhalten noch im Jahre 1982 fortgesetzt worden. Die Beklagte schulde ihr die Vergütung für die Vervielfältigung und Verbreitung, da sie nach den NormalVerträgen als Herstellerin der Tonträger anzusehen sei. Dies ergebe sich bereits daraus, daß es sich bei der in Rede stehenden Aufnahme um eine Produktion der Beklagten gehandelt habe, die Beklagte also Tonträgerherstellerin im Sinne des § 85 UrhG gewesen sei. als Herstellerin im Lohnauftrag tätig geworden sei, bestehe gegen sie ein Anspruch aus Artikel VIII Abs. 2 der Normalverträge, weil der Auftraggeber, die AflIBl GmbH, zu diesem Zeitpunkt keinen Vertrag mehr mit der Klägerin gehabt habe. Nach ihrem Vortrag sind die Tonträger mit dem auf sie hinweisenden Etikett versehen worden, weil zu dem einen ein Hinweis auf den Lizenzgeber branchenüblich sei und weil zu dem anderen zwischen ihr und vereinbart gewesen sei, daß sie nach Ablauf der auf die Zeit bis Ende März 1983 begrenzten Lizenz den Restbestand an Tonträgern von Arcade zu dem Selbstkostenpreis übernehmen und selbst verwerten sollte; für diesen Fall habe eine Umetikettierung der Tonträger vermieden werden sollen. Zu der Inanspruchnahme als Hersteller im Lohnauftrag nach Artikel VIII Abs. 2 der NormalVerträge hat die Beklagte die Ansicht vertreten, daß zwischen der Klägerin und im Jahre 1982 noch vertragliche Beziehungen bestanden hätten. September 1982 Mitteilung über die im ersten Halbjahr 1982 im Lohnauftrag unter anderem auch für A^|^ gefertigten Tonträger gemacht habe, habe die Klägerin - wozu sie verpflichtet gewesen sei - sie nicht über den angeblich Vertrags losen Zustand mit ABHB informiert. Insbesondere seien die Tonträger gegenüber dem kaufenden Publikum - entsprechend der Fernsehwerbung - unter dem Zeichen vermarktet worden; denn die vom Kaufinteressenten in erster Linie wahrgenommene Außenhülle weise besonders deutlich auf dieses Unternehmen hin, während sich ein Hinweis auf die Beklagte nur an unauffälliger Stelle auf der Rückseite der Plattenhülle befinde. Die Beklagte schulde auch in ihrer Eigenschaft als Lohnfertiger keine Vergütung nach Artikel VIII Abs. 2 der Normalverträge. 1. Das Berufungsgericht ist zunächst davon ausgegangen, daß die Normalverträge zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits auch noch im Jahre 1982 wirksam waren. 2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht eine Vergütungspflicht der Beklagten als Herstellerin der Tonträger aus Artikel II Abs. 1 i.V. Die zugrundeliegende Auslegung ist vom Revisionsgericht in vollem Umfang nachprüfbar, da sie einen Formularvertrag betrifft, den die Klägerin mit Unternehmen der phonographisehen Industrie in allen Teilen des Bundesgebiets abgeschlossen hat (vgl. Entgegen der Meinung der Revision eignet sich dabei als Ausgangspunkt für die Auslegung nicht der im Vertrag verwendete Begriff des Herstellers, da mit ihm - wie sich aus dem Eingang der Verträge ergibt - lediglich das jeweilige vertragsschließende Unternehmen der phono-graphischen Industrie als Kurzformel bezeichnet wird und ihm daher kein materieller Gehalt zukommt. Auszugehen ist vielmehr von der Bestimmung des Artikel II Abs.1, wonach dem "Hersteller" die für die Aufnahme (Erstfixierung) sowie für die Vervielfältigung und Verbreitung der Tonträger erforderlichen (einfachen) Nutzungsrechte an dem von der Klägerin verwalteten Repertoire eingeräumt werden. Für den Fall, daß auf den jeweiligen Verwertungsstufen verschiedene Unternehmen tätig werden, treffen die Normalverträge Sonderregelungen: Nach Artikel XIV Abs. 2 und 3 dürfen Aufnahme-Matrizen grundsätzlich nur an Hersteller abgegeben werden, die ihrerseits einen entsprechenden Normalvertrag abgeschlossen haben; ist dies der Fall, wird für die Herstellung der Aufnahme keine gesonderte Vergütung geschuldet; vielmehr fällt - wie im Falle der Verwertung in einer Hand - eine einheitliche Vergütung bei dem Abnehmer der Matrize an, wenn dieser die entsprechenden Tonträger ausliefert (Art. V Abs.3 und 13). Ähnlich verhält es sich bei der Herstellung von Tonträgern im Lohnauftrag; nach Artikel VIII Abs. 2 ist dem Vertragspartner der G0A eine solche Herstellung im Auftrag und für Rechnung eines Dritten nur gestattet, wenn der Dritte seinerseits einen entsprechenden Normalvertrag abgeschlossen hat; will ein Vertragspartner einen Dritten als Hersteller im Lohnauftrag einschalten, so ist dies - ohne ausdrückliche Genehmigung der Gflfe - nach Artikel IX Abs. 5 nur gestattet, wenn der Dritte wiederum einen Vertrag mit der GSfc hat. Aus dieser Vergütungsregelung wird deutlich, daß in Fällen einer Zusammenarbeit von Unternehmen der phonogra-phischen Industrie, die jeweils in das System der Normalverträge eingebunden sind, aus Gründen der Praktikabilität für die verschiedenen urheberrechtlichen Nutzungshandlungen (Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung) nur einmal eine Vergütung geschuldet sein soll, die erst unmittelbar vor dem Inverkehrbringen der Tonträger fällig sein und auch nur die tatsächlich aus dem Zentrallager ausgelieferten Tonträger erfassen soll (Art. V Abs.13). b) Unter diesen Umständen ist für die Frage, ob die Beklagte die Vergütung nach Artikel V der NormalVerträge fü] die in Rede stehenden Tonträger schuldet oder ob sie allenfalls als Hersteller im Lohnauftrag nach Artikel VIII in Anspruch genommen werden kann, in erster Linie - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - auf das Vertragsverhältnis der Beklagten zur AflHP GmbH abzustellen; die Beur-teilung des Berufungsgerichts, aufgrund der mit ge- Danach hat die Beklagte der At^^k GmbH an der fraglichen Aufnahme hinsichtlich der Leistungsschutzrechte nach §§ 73 und 85 UrhG für einen begrenzten Zeitraum ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt (Vereinbarungen vom 1. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß AWWW die Tonträger - entsprechend ihrer Rundfunk- und Fernsehwerbung - als eigenes Produkt in Verkehr gebracht hat und nicht lediglich als Vertriebsunternehmen der Beklagten tätig geworden ist. Da in erster Linie auf das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und R^WW abzustellen ist, kommt der Kennzeichnung der Tonträger für die Bewertung der Tätigkeit der Beklagten im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses nur eine indizielle Bedeutung zu. - wie die Revision hervorhebt - auf eine (reine) Vertriebsfunktion der GmbH hinzudeuten, kann aber - zu demal er nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten mit ihr nicht abgestimmt war (vgl. 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei auch nicht nach Artikel VIII Abs. 2 der NormalVerträge - also als gemeinschaftlich mit dem Auftraggeber haftende Herstellerin im Lohnauftrag - zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. - dies räumt auch die Revision ein - nur in Betracht, wenn in dem fraglichen Zeitraum die GmbH nicht mehr in das System der NormalVerträge eingebunden gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat indessen ohne Rechtsverstoß angenommen, daß auch der Vertrag der Klägerin mit durch schlüssiges Verhalten fortgesetzt worden ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß eine Vertrags-fortsetzung - abgesehen von der durch einen neuen Gesamtvertrag auszuhandelnden Regelung, die dann rückwirkend in Kraft treten sollte - im Interesse beider Vertragsparteien lag, daß insbesondere die AflHBt GmbH, die über keine eigenen Aufnahmestudios und über kein eigenes Preß-und Kopierwerk verfügte, auf die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen der phonographisehen Industrie und damit auf den Verbund der NormalVerträge besonders angewiesen war. Daß auch die Klägerin dabei nicht von einer fortgesetzten Urheberrechtsverletzung ausging, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ihrem Verhalten, insbesondere ihrem Schreiben vom 23. Ergänzend hätte sich das Berufungsgericht auch noch auf das Verhalten der Klägerin gegenüber der Beklagten stützen können; diese hat der Klägerin - wie sich aus dem unstreitigen Parteivortrag ergibt -Anfang September 1982 die Listen mit den im ersten Halbjahr unter anderem für A^I^P vorgenommenen Lohnpressungen zugesandt (Anlage P). Wäre die Klägerin zu dieser Zeit von einer Vertragslosen Zustand zu AffHHfc ausgegangen, hätte es nahegelegen, die Beklagte auf das nach den NormalVerträgen bestehende Verbot hinzuweisen, Lohnpressungen für ein mit der Klägerin vertraglich nicht verbundenes drittes Unternehmen auszuführen.

Zitierte Normen: § 85 UrhG § 97 ZPO
TonträgerHerstellerBerufungsgerichtGmbHVergütungUnternehmenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:__________nein
 UrhWahrnG § 11; BGB §§ 133 C, 157 Ga
 Symphonie d'Amour
 Zur Auslegung der sogenannten GEMA-Normalvertrage für die phonographische Industrie.
BGH, Urt. v. 25. März 1987 - I ZR 20/85 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
I ZR 20/85
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
25. März 1987 Kalus
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
G	,	Gesellschaft	für	musikalische Aufführungs- und
 mechanische Vervielfältigungsrechte, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, Generaldirektor Prof. Dr. jur. h.c. Erich S(H^;	Straße 4L - 4r B44Bb W,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte Dr. 4IH4B und
 gegen
T444I Schallplatten GmbH, führer Thomas M. St0H und
 vertreten durch ihre Geschäfts-Manfred K. A4H4, HiMweg V/
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof. und Dr. 44H^ -
WII
2
“> O

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1987 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Scholz-Hoppe
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg,
3. Zivilsenat, vom 20. Dezember 1984 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist die deutsche Verwertungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Sie nimmt die Beklagte, ein Unternehmen der phonographischen Industrie, als Herstellerin der Langspielplatte und Musikkassette "Franz	Symphonie
d'Amour" auf Zahlung der urheberrechtlichen Vergütung für die Vervielfältigung und Verbreitung dieser Tonträger im zweiten Halbjahr 1982 in Anspruch.
Bei der "Symphonie d'Amour" handelt es sich um eine von der Beklagten produzierte Aufnahme mit Bearbeitungen bekannter klassischer Musikstücke; die Bearbeitungen stammen
3
von Willy	und	Franz	die	beide	Mitglieder
 der Klägerin sind. Die in Rede stehenden Tonträger - es handelt sich um mehr als 76.000 Schallplatten und mehr als 62.000 Musikkassetten - sind im Unternehmen der Beklagten gepreßt bzw. bespielt und aus ihrem Zentrallager ausgeliefert worden. Abnehmer dieser Kassetten war die
rMÜ GmbH, über deren Vermögen am 26. Oktober 1982 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als Herstellerin zur Zahlung der für die Vervielfältigung und Verbreitung der geschützten Musikwerke angefallenen Vergütung verpflichtet oder ob sie als Herstellerin im Lohnauftrag nach den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen von der Zahlungspflicht ausgenommen ist.
Die Klägerin hatte mit den Unternehmen der phono-graphischen Industrie jeweils sogenannte "NormalVerträge" abgeschlossen, die auf einen Gesamtvertrag mit der Deutschen Landesgruppe des Internationalen Verbandes der Phonographisehen Industrie (IFPI) beruhten und in denen die Übertragung der Nutzungsrechte für die Vervielfältigung und Verbreitung von Werken aus dem Repertoire der Klägerin geregelt war. Auch zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits bestanden solche NormalVerträge für die Herstellung von Schallplatten und von Bändern. Nachdem die Verträge zu dem 31. Dezember 1979 gekündigt worden waren, einigten sich die Parteien dieses Rechtsstreits durch schriftliche Vereinbarungen auf eine Verlängerung der Verträge bis 31. Dezember 1981. Ähnlich verhält es sich bei dem Verhältnis der
 Klägerin zur AMP GmbH; zwischen ihnen bestanden ebenfalls - mit einigen Sondervereinbarungen - zunächst bis Ende 1979 die NormalVerträge für die phonographische Industrie (Schallplatten und Bänder); sie wurden später - ebenfalls mit Modifizierungen - durch schriftliche Vereinbarungen bis 31. Dezember 1981 verlängert. Eine Einigung über eine erneute schriftliche Verlängerungsvereinbarung konnte danach zwischen der Klägerin und den einzelnen Unternehmen nicht mehr erzielt werden. Lediglich zwischen der Klägerin und der Deutschen Landesgruppe der IFPI kam es im März 1982 zunächst zu einer als Rahmenregelung gedachten Interimsvereinbarung und im Dezember 1982 zu einer darauf aufbauenden Teilregelung für 1982.
In den NormalVerträgen heißt es unter anderem (die in Klammer gesetzten Passagen beziehen sich auf den Normalvertrag für Bänder):
Artikel II Vertragsgegenstand
 Eingeräumte Rechte
(1)	Die Gm erteilt dem Hersteller unter den
 Bedingungen und Beschränkungen des vorliegenden Vertrages das nicht ausschließliche Recht, Tonaufnahmen von Werken des Repertoires der GflB vorzunehmen, von diesen Aufnahmen Schallplatten zu pressen (Bänder zu ziehen), die allein zu dem Zwecke des Abhörens hergestellt und angeboten werden, und diese Schallplatten (bespielten Bänder) unter seiner oder seinen Marken für den Verkauf an das Publikum zu dem privaten Gebrauch in Verkehr zu bringen.
5
(2)	Der Gegenstand dieses Vertrages ist ausdrücklich auf die in den Katalogen, Katalog-Nachträgen und Neuerscheinungslisten des Herstellers aufgeführten Schallplatten (Bänder) beschränkt, die der Öffentlichkeit nach den Gepflogenheiten des Einzelhandels zur Verfügung gestellt werden.
Artikel V Basis der Vergütung
 Berechnungsgrundlage der Vergütung
(3)	Der Hersteller zahlt an die G0B für jede Schallplatte (für jedes bespielte Band) mit einem oder mehreren Werken aus dem Repertoire der Gflfe eine Vergütung, deren Satz und Anwendungsbereich in Anhang Nr. III des vorliegenden Vertrages festgelegt sind.
Fälligkeit der Vergütung und Retouren
(13) Die Vergütung ist bei Verlassen der Schallplatte (des Bandes) aus dem Zentrallager des Herstellers fällig.
Artikel VIII Hersteller als Lohnpresser (Hersteller im Lohnauftrag)
(1) Wenn der Hersteller die Tätigkeit eines
 Lohnpressers (eines Herstellers im Lohnauftrag) für Rechnung Dritter ausübt, ist er in jedem Fall gehalten, hierüber die G|BA zu unterrichten.
(2) Der Hersteller kann im Hinblick auf die Auswertung von Werken der	die	Tätigkeit	eines	Lohn-
pressers für Rechnung eines Dritten, der keinen Vertrag mit der GM^hat, nicht ausüben (keine Lohnfertigung für Rechnung eines Dritten, der keinen Vertrag mit der G|^B hat, ausüben), es sei denn, daß die GflB ihm hierzu in jedem Fall die ausdrückliche Genehmigung ... erteilt hat. Die Verweigerung der Genehmigung muß ordnungsgemäß begründet sein. Der Hersteller haftet gemeinschaftlich mit dem Dritten für jede in Zuwiderhandlung zur vorstehenden Bestimmung durchgeführte Pressung (Fertigung).
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, zwischen ihr und der Beklagten sei das Vertragsverhältnis durch konkludentes Verhalten noch im Jahre 1982 fortgesetzt worden. Die Beklagte schulde ihr die Vergütung für die Vervielfältigung und Verbreitung, da sie nach den NormalVerträgen als Herstellerin der Tonträger anzusehen sei. Dies ergebe sich bereits daraus, daß es sich bei der in Rede stehenden Aufnahme um eine Produktion der Beklagten gehandelt habe, die Beklagte also Tonträgerherstellerin im Sinne des § 85 UrhG gewesen sei. Weiterhin hat sich die Klägerin darauf berufen, daß sich lediglich auf der Schallplattenhülle bzw. auf der Umhüllung der Musikkassette Herkunftsbezeichnungen finden, die auf die AHH^ GmbH hinweisen, während das Etikett der Schallplatte bzw. der Musikkassette allein auf die Beklagte hinweisende Bezeichnungen trägt. Wenn in anderen Fällen - so trägt die Klägerin vor - die	GmbH Lohnpressungen in
 Auftrag gegeben habe, so seien diese immer nur unter der Marke AflBfe veröffentlicht worden. Im Streitfall
7
habe die Aj^^B GmbH dagegen lediglich den Vertrieb übernommen, ohne Herstellerin der Tonträger zu sein. Selbst wenn die Beklagte aber als Lohnpresserin bzw. als Herstellerin im Lohnauftrag tätig geworden sei, bestehe gegen sie ein Anspruch aus Artikel VIII Abs. 2 der Normalverträge, weil der Auftraggeber, die AflIBl GmbH, zu diesem Zeitpunkt keinen Vertrag mehr mit der Klägerin gehabt habe. Anders als die Beklagte habe nämlich AflBi weder durch Erklärungen noch durch sonstiges Verhalten deutlich gemacht, daß die vertraglichen Beziehungen zur Klägerin auch über den 31. Dezember 1981 hinaus fortgesetzt werden sollten.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie flHHIHIB DM zuzüglich 6,5% Zinsen seit dem 16. März 1983 zu zahlen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Nach ihrer Auffassung ist sie lediglich im Lohnauftrag tätig geworden; von dem Fertigungsauftrag sei die durch gesonderte Verträge erfolgte Lizenzerteilung für die von ihr produzierte Aufnahme zu unterscheiden. Nach ihrem Vortrag sind die Tonträger mit dem auf sie hinweisenden Etikett versehen worden, weil zu dem einen ein Hinweis auf den Lizenzgeber branchenüblich sei und weil zu dem anderen zwischen ihr und vereinbart gewesen sei, daß sie nach Ablauf der auf die Zeit bis Ende März 1983 begrenzten Lizenz den Restbestand an Tonträgern von Arcade zu dem Selbstkostenpreis übernehmen und selbst verwerten sollte; für diesen Fall habe eine Umetikettierung der Tonträger vermieden werden sollen.
8
• </
Zu der Inanspruchnahme als Hersteller im Lohnauftrag nach Artikel VIII Abs. 2 der NormalVerträge hat die Beklagte die Ansicht vertreten, daß zwischen der Klägerin und im Jahre 1982 noch vertragliche Beziehungen bestanden hätten. Zumindest habe die Klägerin konkludent die Lohnfertigung für Aflp genehmigt; obwohl sie, die Beklagte, der Klägerin am 3. September 1982 Mitteilung über die im ersten Halbjahr 1982 im Lohnauftrag unter anderem auch für A^|^ gefertigten Tonträger gemacht habe, habe die Klägerin - wozu sie verpflichtet gewesen sei - sie nicht über den angeblich Vertrags losen Zustand mit ABHB informiert.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidunqsqründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Beklagte könne nicht nach Artikel V Abs. 3 der NormalVerträge als Herstellerin in Anspruch genommen werden. Zwar seien die NormalVerträge zwischen den Parteien auch noch im Jahre 1982 wirksam gewesen. Die Beklagte sei aber im Streitfall im Lohnauftrag tätig geworden und falle daher unter die privilegierende Sonderregelung des Artikel VIII
 
der Verträge. Im Verhältnis der Beklagten zu Asei zwischen Lizenzvergabe und Fertigungsauftrag klar unterschieden worden. Die	GmbH sei regelmäßig in der
 Weise vorgegangen, daß sie an einzelnen attraktiven Aufnahmen Nutzungsrechte erworben habe, um daraus eine Schallplatte bzw. Musikkassette zusammenzustellen; Tonträger und Hülle seien jeweils von anderen Unternehmen im Lohnauftrag gefertigt worden und dann von	unter	Einsatz
 intensiver Fernsehwerbung in kurzer Zeit abgesetzt worden.
So habe es sich auch im Streitfall verhalten. Insbesondere seien die Tonträger gegenüber dem kaufenden Publikum - entsprechend der Fernsehwerbung - unter dem Zeichen
 vermarktet worden; denn die vom Kaufinteressenten in erster Linie wahrgenommene Außenhülle weise besonders deutlich auf dieses Unternehmen hin, während sich ein Hinweis auf die Beklagte nur an unauffälliger Stelle auf der Rückseite der Plattenhülle befinde.
Die Beklagte schulde auch in ihrer Eigenschaft als Lohnfertiger keine Vergütung nach Artikel VIII Abs. 2 der Normalverträge. Denn AflHH habe zu dem Zeitpunkt der Herstellung der Tonträger mit der Klägerin in einer vertraglichen Beziehung auf der Grundlage der NormalVerträge gestanden.
Die Vertragsparteien hätten auch nach dem 31. Dezember 1981 ihre Beziehungen bruchlos und ohne Veränderung ihres Verhaltens entsprechend den Verträgen fortgesetzt und damit konkludent eine Vertragsverlängerung vereinbart.
10
Gesetzliche Vergütungsansprüche stünden der Klägerin ebenfalls nicht zu, da die Herstellung der Tonträger durch die Normalverträge abgedeckt gewesen sei.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1.	Das Berufungsgericht ist zunächst davon ausgegangen, daß die Normalverträge zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits auch noch im Jahre 1982 wirksam waren. Diese Beurteilung, die der von der Klägerin vertretenen Auffassung entspricht, wird weder von der Revision noch von der Revisionserwiderung angegriffen und läßt auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen.
2.	Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht eine Vergütungspflicht der Beklagten als Herstellerin der Tonträger aus Artikel II Abs. 1 i.V. mit Artikel V Abs. 3 und 13 der NormalVerträge abgelehnt.
a) Das Berufungsgericht hat die Vergütungsregelung in den Normalvertrügen zutreffend bewertet. Die zugrundeliegende Auslegung ist vom Revisionsgericht in vollem Umfang nachprüfbar, da sie einen Formularvertrag betrifft, den die Klägerin mit Unternehmen der phonographisehen Industrie in allen Teilen des Bundesgebiets abgeschlossen hat (vgl. BGHZ 20, 385, 389; Zöller/Schneider, ZPO, 15. Aufl., § 549 Rdn. 8, § 550 Rdn. 5 m.w.N.).
11
Entgegen der Meinung der Revision eignet sich dabei als Ausgangspunkt für die Auslegung nicht der im Vertrag verwendete Begriff des Herstellers, da mit ihm - wie sich aus dem Eingang der Verträge ergibt - lediglich das jeweilige vertragsschließende Unternehmen der phono-graphischen Industrie als Kurzformel bezeichnet wird und ihm daher kein materieller Gehalt zukommt. Auszugehen ist vielmehr von der Bestimmung des Artikel II Abs. 1, wonach dem "Hersteller" die für die Aufnahme (Erstfixierung) sowie für die Vervielfältigung und Verbreitung der Tonträger erforderlichen (einfachen) Nutzungsrechte an dem von der Klägerin verwalteten Repertoire eingeräumt werden. Als Regel legt das Vertragswerk dabei den Fall zugrunde, daß Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung von einem Herstellerunternehmen durchgeführt werden. Es wird dann nur eine einheitliche Vergütung für die gesamte Verwertung geschuldet, die sich nach der Zahl der aus dem Zentrallager des "Herstellers" ausgelieferten Tonträger richtet und die bei Verlassen der Tonträger aus dem Zentrallager fällig wird (Art. V Abs. 3 und 13).
Für den Fall, daß auf den jeweiligen Verwertungsstufen verschiedene Unternehmen tätig werden, treffen die Normalverträge Sonderregelungen: Nach Artikel XIV Abs. 2 und 3 dürfen Aufnahme-Matrizen grundsätzlich nur an Hersteller abgegeben werden, die ihrerseits einen entsprechenden Normalvertrag abgeschlossen haben; ist dies der Fall, wird für die Herstellung der Aufnahme keine gesonderte Vergütung geschuldet; vielmehr fällt - wie im Falle der Verwertung in
12
P 1
4/
einer Hand - eine einheitliche Vergütung bei dem Abnehmer der Matrize an, wenn dieser die entsprechenden Tonträger ausliefert (Art. V Abs. 3 und 13). Ähnlich verhält es sich bei der Herstellung von Tonträgern im Lohnauftrag; nach Artikel VIII Abs. 2 ist dem Vertragspartner der G0A eine solche Herstellung im Auftrag und für Rechnung eines Dritten nur gestattet, wenn der Dritte seinerseits einen entsprechenden Normalvertrag abgeschlossen hat; will ein Vertragspartner einen Dritten als Hersteller im Lohnauftrag einschalten, so ist dies - ohne ausdrückliche Genehmigung der Gflfe - nach Artikel IX Abs. 5 nur gestattet, wenn der Dritte wiederum einen Vertrag mit der GSfc hat. Haben beide, Auftraggeber und Lohnhersteller, Normalvertrüge abgeschlossen, so wird auch in diesem Fall eine einheitliche Vergütung nur vom Auftraggeber geschuldet, wenn er die Tonträger ausliefert (vgl. Art. V Abs. 3 und 13).
Aus dieser Vergütungsregelung wird deutlich, daß in Fällen einer Zusammenarbeit von Unternehmen der phonogra-phischen Industrie, die jeweils in das System der Normalverträge eingebunden sind, aus Gründen der Praktikabilität für die verschiedenen urheberrechtlichen Nutzungshandlungen (Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung) nur einmal eine Vergütung geschuldet sein soll, die erst unmittelbar vor dem Inverkehrbringen der Tonträger fällig sein und auch nur die tatsächlich aus dem Zentrallager ausgelieferten Tonträger erfassen soll (Art. V Abs. 13). In einem solchen Fall wird die Vergütung allein von dem Unternehmen geschuldet, das die Tonträger unter der eigenen Kennzeichnung in Verkehr
13
bringt, unabhängig davon, ob es die Aufnahme selbst produziert und ob es die Tonträger selbst gefertigt hat.
b) Unter diesen Umständen ist für die Frage, ob die Beklagte die Vergütung nach Artikel V der NormalVerträge fü] die in Rede stehenden Tonträger schuldet oder ob sie allenfalls als Hersteller im Lohnauftrag nach Artikel VIII in Anspruch genommen werden kann, in erster Linie - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - auf das Vertragsverhältnis der Beklagten zur AflHP GmbH abzustellen; die Beur-teilung des Berufungsgerichts, aufgrund der mit	ge-
troffenen Vereinbarungen sei die Beklagte als Herstellerin im Lohnauftrag anzusehen, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist im Verhältnis der Beklagten zu AfllBfc zwischen den Lizenzvereinbarungen einerseits und dem Auftrag zur Fertigung der Tonträger andererseits zu unterscheiden. Danach hat die Beklagte der At^^k GmbH an der fraglichen Aufnahme hinsichtlich der Leistungsschutzrechte nach §§ 73 und 85 UrhG für einen begrenzten Zeitraum ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt (Vereinbarungen vom 1. November 1979 und vom 3. September 1982, Anlagen F und G). Sodann hat A^BBfc von den ihr zustehenden Nutzungsrechten Gebrauch gemacht, indem sie die Beklagte mit der Fertigung der in Rede stehenden Tonträger beauftragt und die Tonträger sodann auf den Markt gebracht hat. Dabei hat sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ihr Waren-
14
;> ■') . ' • v'
Zeichen deutlich auf allen Schauseiten und Rändern der Außenhüllen der Tonträger angebracht und ihre eigenen Besteilnuiranern (ADEG WB und ADEGC Wl) angegeben.
Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß AWWW die Tonträger - entsprechend ihrer Rundfunk- und Fernsehwerbung - als eigenes Produkt in Verkehr gebracht hat und nicht lediglich als Vertriebsunternehmen der Beklagten tätig geworden ist.
Dem kann - entgegen der Revision - nicht entgegengehalten werden, daß das Etikett auf den Tonträgern sowie ein kleingedruckter Hinweis auf der Rückseite der Plattenhülle bzw. auf dem Einlageblatt der Musikkassette ("Ein Produkt der TiMMfr Schallplatten GmbH. Distributed by hWBWl RWBKW GmbH") auf die Beklagte als Herstellerin hingewiesen hätten. Da in erster Linie auf das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und R^WW abzustellen ist, kommt der Kennzeichnung der Tonträger für die Bewertung der Tätigkeit der Beklagten im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses nur eine indizielle Bedeutung zu. Der Umstand, daß das Platten- bzw. Kassettenetikett allein die Marke der Beklagten trägt, ist durch die Produzenteneigenschaft der Beklagten sowie durch die Vereinbarung der Beklagten mit A^HBi zu erklären, die nicht abgesetzten Tonträger nach Ende der Lizenzzeit zu dem Zwecke der eigenen Vermarktung zu erwerben; hieraus läßt sich ebenfalls erklären, daß das Etikett die Code-Nummer der Beklagten für ihre eigenen Produkte wie auch diejenige für Lohnfertigungen aufweist. Daß der sogenannte LC-Code, der
15
der Abrechnung der Senderechte dient, auf die Beklagte hinweist, findet seine Erklärung darin, daß diese Rechte der Beklagten als Inhaberin des Leistungsschutzrechts nach § 85 UrhG zustanden und von der eingeräumten Lizenz nicht berührt wurden. Schließlich zwingt - wie das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsverstoß angenommen hat - der angeführte kleingedruckte Text auf der Plattenhülle nicht zu einer abweichenden Beurteilung: Die Firma der Beklagten weist an dieser Stelle zutreffend auf den Produzenten der Aufnahme hin; der weitere Zusatz ("Distributed by ...") scheint zwar
-	wie die Revision hervorhebt - auf eine (reine) Vertriebsfunktion der	GmbH	hinzudeuten,	kann	aber	-	zu demal	er
 nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten mit ihr nicht abgestimmt war (vgl. Anlage N) - etwa auf eine unzutreffende Einschätzung der Rolle der AJHBBk GmbH zurückzuführen sein.
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei auch nicht nach Artikel VIII Abs. 2 der NormalVerträge - also als gemeinschaftlich mit dem Auftraggeber haftende Herstellerin im Lohnauftrag - zur Zahlung der Vergütung verpflichtet.
Eine Haftung der Beklagten nach dieser Bestimmung käme
-	dies räumt auch die Revision ein - nur in Betracht, wenn
 in dem fraglichen Zeitraum die	GmbH	nicht	mehr	in	das
 System der NormalVerträge eingebunden gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat indessen ohne Rechtsverstoß angenommen, daß auch der Vertrag der Klägerin mit	durch
 schlüssiges Verhalten fortgesetzt worden ist.
16
■V
Das Berufungsgericht hat auf die unveränderte Fortführung der Beziehungen nach dem 31. Dezember 1981 abgestellt und in diesem Zusammenhang ein Schreiben der Klägerin an AfHH vom 23. September 1982 (Anlage K XXI) angeführt, in dem entsprechend dem vertraglichen Abrechnungsmechanismus von AHHP fällige Vorauszahlungen und Lizenzabrechnungen verlangt worden sind. Die insoweit vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sowie die Auslegung des erwähnten Schreibens liegen vornehmlich auf tatrichterlichem Gebiet und unterliegen nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Sie lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen, verstoßen insbesondere nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß eine Vertrags-fortsetzung - abgesehen von der durch einen neuen Gesamtvertrag auszuhandelnden Regelung, die dann rückwirkend in Kraft treten sollte - im Interesse beider Vertragsparteien lag, daß insbesondere die AflHBt GmbH, die über keine eigenen Aufnahmestudios und über kein eigenes Preß-und Kopierwerk verfügte, auf die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen der phonographisehen Industrie und damit auf den Verbund der NormalVerträge besonders angewiesen war. Es kommt hinzu, daß Arcade durch ihre Tätigkeit das Repertoire der GH) fortwährend nutzte. Daß auch die Klägerin dabei nicht von einer fortgesetzten Urheberrechtsverletzung ausging, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ihrem Verhalten, insbesondere ihrem Schreiben vom 23. September 1982, entnommen; im Falle einer ungenehmigten Nutzung hätte
17
es - auch bei Rücksichtnahme auf mögliche künftige Vertragsbeziehungen - nahegelegen, der Forderung auf Ausgleichung der erheblichen Rückstände durch einen Hinweis auf urheberrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche Nachdruck zu verleihen. Ergänzend hätte sich das Berufungsgericht auch noch auf das Verhalten der Klägerin gegenüber der Beklagten stützen können; diese hat der Klägerin - wie sich aus dem unstreitigen Parteivortrag ergibt -Anfang September 1982 die Listen mit den im ersten Halbjahr unter anderem für A^I^P vorgenommenen Lohnpressungen zugesandt (Anlage P). Wäre die Klägerin zu dieser Zeit von einer Vertragslosen Zustand zu AffHHfc ausgegangen, hätte es nahegelegen, die Beklagte auf das nach den NormalVerträgen bestehende Verbot hinzuweisen, Lohnpressungen für ein mit der Klägerin vertraglich nicht verbundenes drittes Unternehmen auszuführen.
4. Da die Beklagte aufgrund der Normalvertrage berechtigt war, die in Rede stehenden Tonträger im Auftrag der GmbH herzustellen, bestehen auch keine gesetzlichen Vergütungsansprüche aus § 97 Abs. 1 i.V. mit § 16 Abs. 1 UrhG.
III. Nach alledem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
v. Gamm
 Merkel
Piper
 Erdmann
Scholz-Hoppe