Diese hatte von der Kippertransportgemeinschaft (KTG) einen Auftrag zur Ausführung übernommen, durch den sich die KTG verpflichtet hatte, für ein Straßenbauvorhaben der Gemeinde (Baden-Württemberg) Auf schütt- Insgesamt hat der Kläger 6640 cbm transportiert, das sind bei Gewichtsumrechung mit 1,3 to pro cbm (so auch die Beklagte in den Rechnungen vom 20. Die Beklagte hat die Richtigkeit der Berechnung, falls der Sondertarif anzuwenden sein sollte, nicht in Abrede gestellt, hält aber den Sondertarif nicht für anwendbar, da es sich nicht um Kies oder ein anderes in der Anlage zu dem Sondertarif genanntes Material gehandelt habe, sondern um natürlichen Boden. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und die Beklagte - mit einer Einschränkung hinsichtlich der Zinsen - antragsgemäß verurteilt. Dr. B^Jp, der Aussage des Zeugen und zweier Rechnungen fest, in denen der Vervielfacher 1,3 aus der Anlage 4 zu dem GNT verwendet worden sei der dort allein für Granit aufgeführt ist. Demgegenüber sei es unerheblich, zu welchen Zwecken das Material verwendet werde, insbesondere, daß es sich um "Schüttmaterial" handeln sollte, denn der Sondertarif stelle lediglich auf die geologische und physikalische Beschaffenheit des Materials ab, wie bereits aus der Überschrift "Sondertarif für die Beförderung von Natursteinen, Kies und Sand ..." zu entnehmen sei. Das Berufungsgericht führt weiter aus, da somit Material befördert worden sei, das eindeutig unter den Sondertarif falle, könne es auf den Parteiwillen nicht ankommen. Der Wortlaut der Verordnung ergebe keinen Anhalt, daß es auf den Parteiwillen ankommen könnte und das würde auch, sofern der Verordnung unter-fallendes Material befördert worden sei, den Sinn der Vorschrift als eines den Parteiwillen ausschließenden Tarifs widersprechen, insbesondere, wenn die Parteien vereinbaren sollten, vom Sondertarif erfaßtes Material als nicht erfaßt zu behandeln. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Sondertarif unbeschadet getroffener Vereinbarungen stets schon dann anzuwenden ist, wie das Berufungsgericht nach manchen Wendungen seines Urteils anscheinend meint, wenn tatsächlich Material befördert worden ist, das in Anlage A der Verordnung aufgeführt worden ist. Dies kann jedenfalls dann zweifelhaft sein, wenn nicht Material bestimmter Herkunft zu transportieren ist oder wenn der Auftrag dahin geht, Aushub beliebiger Zusammensetzung von einer bestimmten Entnahmestelle zu befördern und diese Entnahmestelle ganz oder schichtweise Diese - zwischen den Parteien umstrittene und offenbar auch vom Berufungsgericht bei der Zulassung der Revision für maßgeblich erachtete - Frage bedarf für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen der Beförderung s vertrag hier nicht auf den Transport von Aushub beliebigen Schüttmaterials gerichtet war, sondern auf die Lieferung von Steingrus, eines in der Anlage A zu dem Sondertarif aufgeführten Materials, und weil solches Material auch tatsächlich transportiert worden ist. Daß der Sondertarif aber anzuwenden ist, wenn der Transport eines unter Anlage A fallenden Materials vereinbart ist und dieses Material auch tatsächlich befördert worden ist, kann keinem Zweifel unterliegen. Einige Wendungen seines Urteils legen die Annahme nahe, daß es davon als selbstverständlich ausgegangen ist, während andere den Anschein erwecken, das Berufungsgericht wolle den Sondertarif auch dann anwenden, wenn lediglich objektiv Material der in der Anlage A bezeichneten Art befördert worden ist. Wesentliche Indizien für den Inhalt des Beförderungsvertrages stellen dagegen die Anweisung der Beklagten dar, das transportierte Gut von einer Entnahme-steile abzufahren, die, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, aus Steingrus bestand, sowie die Tatsache, daß die von der Kippertransport-Gemeinschaft und der Bautransport-Vermittlungs-GmbH für den Kläger geführten Leistungsnachweise als befördertes Material stets "Felsenkies" aufführen und mit diesem Inhalt auch von der Beklagten als Auftraggeberin unterschrieben worden sind. Schon dies reicht aus, um den Inhalt des BeförderungsVertrages dahin auszulegen, daß der Kläger für die Beklagte Steingrus, also ein Material im Sinne des Sondertarifs, transportieren sollte und nicht einen beliebigen Erdaushub. 40 000 cbm Felsenkies" war, wofür die KTG ein Angebot unterbreitet hatte, das die Gemeinde angenommen hat, und wenn nach dem Schreiben der KTG vom 18. November 1966 "Gegenstand der Besprechung war ein Preisaufschlag für die Maßnahme Felsenkies (Straßenschüttung im Neubaugebiet dann zeigt das, daß dieser Lieferungs- Dann ist es zwingend, daß auch der zur Ausführung dieses Vertrages zwischen den Prozeßparteien geschlossene Beförderungsvertrag sich nicht auf beliebiges Schüttmaterial, sondern auf dieses bestimmte bezogen hat. Die geforderte gutachtliche Stellungnahme des Innenministers könnte für die Auslegung des konkret zwischen den Prozeßparteien geschlos senen Vertrages nichts ergeben, zielt vielmehr auf die Einholung eines Rechtsgutachtens ab, was das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler abgelehnt hat. sowie, daß der weitere Text des Schreibens als Auffüll-material eben "Felsenkies" und nicht Aushub beliebigen Materials nennt. Daß es schließlich angesichts dieser Umstände für die Vertragsauslegung unerheblich ist, ob das ausdrücklich geforderte Material für die Aufschüttung in der Gemeinde bautechnisch notwendig war oder nicht, bedarf keiner näheren Darlegung.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 20/71 URTEIL Verkündet am 25. Februar 1972 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit , Kies- und Sandunternehmen, Postfach 25, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Günther Kläger und Revisionsbeklagter 9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 10. Zivilsenats -vom 18. Dezember 1970 - 10 U 159/69 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Nahverkehrsuntemehmer und fuhr mit seinen Lastkraftwagen im Auftrag der Beklagten. Diese hatte von der Kippertransportgemeinschaft (KTG) einen Auftrag zur Ausführung übernommen, durch den sich die KTG verpflichtet hatte, für ein Straßenbauvorhaben der Gemeinde (Baden-Württemberg) Auf schütt- material zur Herstellung eines Straßenuntergrundes zu liefern. Mit Schreiben vom 2. November 1966 an die Gemeinde hatte die KTG ihr Angebot wie folgt bestätigt: Gegenstand der Besprechung war Lieferung von ca. 40 000 cbm Felsenkies für obengenanntes Projekt, wobei wir Ihnen wunschgemäß ein Angebot unterbreiten: Lose Masse auf Fahrzeuge vermessen BM 3,$Ö pro cbm, lose nasse, freiBaustelle.n 3 Dafür hatte die KTG den Zuschlag erhalten. Gemäß Schreiben vom 18. November 1966 wurde ihr "für die Maßnahme Felsenkies (Aufschüttung im Neubaugebiet ab 21. November auf den Preis von 3,90 DM pro cbm ein Zuschlag von 0,35 DM gewährt, so daß sich ein vereinbarter Endpreis von 4,25 DM/cbm ergab. Das Material wurde von einem ca. 13 km entfernten Hügel in der Gemarkung K(Hessen) mittels Planierraupen gewonnen und durch Fuhrunternehmer zur Straßenbaustelle gefahren. Die Lastkraftwagen des Klägers waren in der Zeit vom 7. November 1966 bis 28. Februar 1967 für den Transport eingesetzt. Einer der Lastkraftwagen hatte eine Zuladefähigkeit von 6,5, der andere von 12,5 to. Der Kläger wies seine Fuhr-leistungen nach Kubikmeter und Entfernung sowie - teilweise - nach Stunden nach. Als befördertes Material ist auf den Lieferaachweisen meist "Felsen-kies” angegeben. Insgesamt hat der Kläger 6640 cbm transportiert, das sind bei Gewichtsumrechung mit 1,3 to pro cbm (so auch die Beklagte in den Rechnungen vom 20. März 1967, die gleiche Fuhren betreffen) 8532 to. Der Rechnungsbetrag von 16.003,42 DM war vor Klagerhebung bezahlt. Der Kläger hat behauptet, die Abrechnung sei zu Unrecht nach Tafel I und § 4 Abs. 2 GNT erfolgt. Da das beförderte Gut Kies bzw. Abraum aus Steinbrüchen (Steinschutt) gewesen sei, unterfalle es Ziffer 2 bzw. 1 des Güterverzeichnisses in Anlage A zu § 1 der Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg TS Nr. 1/65 vom 23« Dezember 1965, es müsse daher auch der Sondertarif dieser Verordnung (Staatsanzeiger BW Nr. 1 vom 5. 1. 1966) angewandt werden. Danach habe die Beklagte, ungeachtet der getroffenen Abreden, statt der bezahlten 16.003,42 DM 27.346,15 DM geschuldet. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 11.342,73 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. April 1967 zu verurteilen. Die Beklagte hat die Richtigkeit der Berechnung, falls der Sondertarif anzuwenden sein sollte, nicht in Abrede gestellt, hält aber den Sondertarif nicht für anwendbar, da es sich nicht um Kies oder ein anderes in der Anlage zu dem Sondertarif genanntes Material gehandelt habe, sondern um natürlichen Boden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und die Beklagte - mit einer Einschränkung hinsichtlich der Zinsen - antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. 5 Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, im vorliegenden Fall müßte das Frachtentgelt nach den Sätzen des Sondertarifs der Verordnung des Innenministeriums BW TS 1/65 vom 23. Dezember 1965 (Staatsanzeiger für Baden-Württemberg Nr. 1 vom 5. 1. 1966) berechnet werden weil steiniges Material verschiedener Körnung befördert worden sei, das als Steingrus im Sinne der Ziffer 1 b) der Anlage A zu § 1 der genannten Verordnung anzusehen sei. Daß das beförderte Material Steingrus gewesen sei, stellt das Berufungsgericht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. B^Jp, der Aussage des Zeugen und zweier Rechnungen fest, in denen der Vervielfacher 1,3 aus der Anlage 4 zu dem GNT verwendet worden sei der dort allein für Granit aufgeführt ist. Aus diesem Umrechnungsfaktor folgert es auch, daß nicht Erde oder Lehm befördert worden sei, die einen anderen Umrechnungs faktor haben. Es stützt seine Feststellung schließlich auch darauf, daß nicht beliebiger Aushub, sondern "Felsenkies", also Granitgrus, bestellt worden sei. Demgegenüber sei es unerheblich, zu welchen Zwecken das Material verwendet werde, insbesondere, daß es sich um "Schüttmaterial" handeln sollte, denn der Sondertarif stelle lediglich auf die geologische und physikalische Beschaffenheit des Materials ab, wie bereits aus der Überschrift "Sondertarif für die Beförderung von Natursteinen, Kies und Sand ..." zu entnehmen sei. /fV u ~ Das Berufungsgericht führt weiter aus, da somit Material befördert worden sei, das eindeutig unter den Sondertarif falle, könne es auf den Parteiwillen nicht ankommen. Der Wortlaut der Verordnung ergebe keinen Anhalt, daß es auf den Parteiwillen ankommen könnte und das würde auch, sofern der Verordnung unter-fallendes Material befördert worden sei, den Sinn der Vorschrift als eines den Parteiwillen ausschließenden Tarifs widersprechen, insbesondere, wenn die Parteien vereinbaren sollten, vom Sondertarif erfaßtes Material als nicht erfaßt zu behandeln. Diese Auslegung, so meint das Berufungsgericht, stimme mit dem in einer Parallelsache erstatteten Gutachten des Innenministeriums vom 21. August 1969 überein, wonach der Sondertarif anzuwenden sei, wenn nach dem Inhalt des Beförderungsvertrages die im Güterverzeichnis des Sondertarifs genannten Materialien befördert werden sollten. II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind im Ergebnis nicht begründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Sondertarif unbeschadet getroffener Vereinbarungen stets schon dann anzuwenden ist, wie das Berufungsgericht nach manchen Wendungen seines Urteils anscheinend meint, wenn tatsächlich Material befördert worden ist, das in Anlage A der Verordnung aufgeführt worden ist. Dies kann jedenfalls dann zweifelhaft sein, wenn nicht Material bestimmter Herkunft zu transportieren ist oder wenn der Auftrag dahin geht, Aushub beliebiger Zusammensetzung von einer bestimmten Entnahmestelle zu befördern und diese Entnahmestelle ganz oder schichtweise 7 Material hergibt, das in der Anlage A aufgeführt ist. Diese - zwischen den Parteien umstrittene und offenbar auch vom Berufungsgericht bei der Zulassung der Revision für maßgeblich erachtete - Frage bedarf für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen der Beförderung s vertrag hier nicht auf den Transport von Aushub beliebigen Schüttmaterials gerichtet war, sondern auf die Lieferung von Steingrus, eines in der Anlage A zu dem Sondertarif aufgeführten Materials, und weil solches Material auch tatsächlich transportiert worden ist. Daß der Sondertarif aber anzuwenden ist, wenn der Transport eines unter Anlage A fallenden Materials vereinbart ist und dieses Material auch tatsächlich befördert worden ist, kann keinem Zweifel unterliegen. Im Streitfall hat sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt, ob die Parteien eine solche Vereinbarung geschlossen haben. Einige Wendungen seines Urteils legen die Annahme nahe, daß es davon als selbstverständlich ausgegangen ist, während andere den Anschein erwecken, das Berufungsgericht wolle den Sondertarif auch dann anwenden, wenn lediglich objektiv Material der in der Anlage A bezeichneten Art befördert worden ist. Für den letzteren Fall reichen Jedoch die von ihm getroffenen Feststellungen aus, um dem Revisionsgericht insoweit eine eigene abschließende Beurteilung zu ermöglichen. Ausdrückliche, insoweit klarstellende Abreden zwischen den Prozeßparteien sind allerdings nicht getroffen worden. Die Beklagte hatte dazu lediglich behauptet, der Kläger sei beauftragt worden, ö "Schüttgut" von Kirschhausen nach Hemsbach zu befördern, was offenließ, ob es sich um Schüttgut beliebiger Zusammensetzung oder um bestimmtes, z. B. dem Sondertarif unterliegendes Material handeln sollte, denn beide Arten konnten als Schüttgut verwendet werden. Wesentliche Indizien für den Inhalt des Beförderungsvertrages stellen dagegen die Anweisung der Beklagten dar, das transportierte Gut von einer Entnahme-steile abzufahren, die, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, aus Steingrus bestand, sowie die Tatsache, daß die von der Kippertransport-Gemeinschaft und der Bautransport-Vermittlungs-GmbH für den Kläger geführten Leistungsnachweise als befördertes Material stets "Felsenkies" aufführen und mit diesem Inhalt auch von der Beklagten als Auftraggeberin unterschrieben worden sind. Schon dies reicht aus, um den Inhalt des BeförderungsVertrages dahin auszulegen, daß der Kläger für die Beklagte Steingrus, also ein Material im Sinne des Sondertarifs, transportieren sollte und nicht einen beliebigen Erdaushub. Bestätigt wird diese Auslegung durch den Inhalt der Korrespondenz zwischen der Gemeinde und der KTG bzw. der Beklagten als deren Rechtsnachfolgerin. Wenn nach dem Schreiben der KTG vom 2. November 1966 "Gegenstand der Besprechung die Lieferung von ca. 40 000 cbm Felsenkies" war, wofür die KTG ein Angebot unterbreitet hatte, das die Gemeinde angenommen hat, und wenn nach dem Schreiben der KTG vom 18. November 1966 "Gegenstand der Besprechung war ein Preisaufschlag für die Maßnahme Felsenkies (Straßenschüttung im Neubaugebiet dann zeigt das, daß dieser Lieferungs- vertrag nicht auf beliebigen Aushub als Schüttmaterial, sondern auf bestimmtes Material, nämlich auf Felsenkies, also auf Steingrus im Sinne des Sondertarifs, gerichtet war. Dann ist es zwingend, daß auch der zur Ausführung dieses Vertrages zwischen den Prozeßparteien geschlossene Beförderungsvertrag sich nicht auf beliebiges Schüttmaterial, sondern auf dieses bestimmte bezogen hat. Die dagegen von der Revision unter dem Gesichtspunkt des § 286 ZPO vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Die unter Beweis gestellte Behauptung, daß kein Kies und auch kein Felsenkies, sondern Schüttmaterial transportiert werden sollte, steht nicht entgegen, weil auch Felsenkies als Schüttmaterial anzusprechen ist. Die geforderte gutachtliche Stellungnahme des Innenministers könnte für die Auslegung des konkret zwischen den Prozeßparteien geschlos senen Vertrages nichts ergeben, zielt vielmehr auf die Einholung eines Rechtsgutachtens ab, was das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler abgelehnt hat. Der Antrag auf Vernehmung des Bürgermeisters über die Behauptung, der Gemeinde sei es nicht auf Felsenkies sondern auf (beliebiges) Aufschüttmaterial angekommen, ist nicht rechtserheblich, weil ein solcher Wille, wenn wirklich vorhanden, angesichts der entgegenstehenden Korrespondenz nicht zu dem Ausdruck gekommen und daher für die Vertragsauslegung nicht verwertbar ist. Soweit die Revision schließlich auf den Betreff-Vermerk in den Schreiben der KTG vom 2. und 18. November 1966 verweist (wAuffüllung von diversen Baumaßnahmen ...")> muß sie sich wiederum entgegenhalten lassen, daß auch unter den Sondertarif fallendes Material zur Auffüllung verwendet werden kann, 10 sowie, daß der weitere Text des Schreibens als Auffüll-material eben "Felsenkies" und nicht Aushub beliebigen Materials nennt. Daß es schließlich angesichts dieser Umstände für die Vertragsauslegung unerheblich ist, ob das ausdrücklich geforderte Material für die Aufschüttung in der Gemeinde bautechnisch notwendig war oder nicht, bedarf keiner näheren Darlegung. Danach hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend der Berechnung des Frachtentgeltes hier den Sondertarif der Verordnung des Innenministers BW TS 1/65 vom 23. Dezember 1965 zugrunde gelegt, der nach §§ 2 und 3 dieser Verordnung die Anwendung der Tafeln I, II und III GNT ausschließt. Da die Klageforderung, wie die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, den Nachforderungsanspruch rechnerisch richtig wiedergibt, war die Revision, da auch im übrigen Rechtsfehler nicht ersichtlich sind, mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Alff Schönberg Sprenkmann v. Gamm Merkel