* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZE 20/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZE 20/68

Remington Zum Widerrufsanspruch des Außenseiters einer Preisbindung zweiter Hand gegen den Preisbinder, der seine Abnehmer durch Rundschreiben vor dem Verkauf an den namentlich genannten Außenseiter in einem Zeitpunkt warnt, in welchem die Preisbindung objektiv bereits als nicht mehr lückenlos anzusehen war. Die Klägerin, die der Beklagten oder deren Händlern gegenüber keine Preisbindung eingegangen war, verkaufte Ende 1964 den Rasierer ”de Luxe” für 66,— DM und im März 1966 den Rasierer ”Selectric” für 59»90 DM, In beiden Fällen inserierte sie auch in Tageszeitungen, Die Beklagte erwirkte hinsichtlich des zuerst genannten Verkaufs gegen die Klägerin eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt/Main vom 29* Dezember 1964 - 2/6 Q 238/64 die durch Urteil vom 14. Juli 1965 Kenntnis, das den Abnehmern der Beklagten im Großhandel übersandt worden sein soll und in dem ausgeführt wurdes Die Klägerin habe es verstanden, von Großhandelsfirmen einige preisgebundene Remington-Rasierer zu beziehen, ohne ihrerseits einen Preisbindungs-revers unterzeichnet zu haben, obwohl nach den Bestimmungen des Großhandelsreverses nur solche Wiederverkäufer beliefert werden dürften, die sich durch entsprechenden Revers zur Einhaltung der Preisbindung verpflichtet hätten. Auch gegen den Unterpreisverkauf des "Selectric" erwirkte die Beklagte eine einstweilige Verfügung vom 9» März 1966 (2/6 Q 44/66 Landgericht Frankfurt), die jedoch auf Widerspruch der Klägerin durch Urteil vom 30. der Klägerin Auskunft durch Vorlage einer liste über die Empfänger des von Rechtsanwalt und Notar Ir. Unterzeichneten Rund- a) daß die Behauptung, die Klägerin habe in Ausnutzung reverswidrig erfolgter Lieferungen den gebundenen Endverkaufspreis des Elektro-Rasierers "Remington de Luxe" beim Weiterverkauf an Endverbraucher unterboten, nicht aufrechterhalten werden könne, der Klägerin Auskunft durch Vorlage einer Liste über die Empfänger des von dem Geschäftsführer und dem Herrn I^IHHi Unterzeichneten Rundschreibens vom 9* März 1966 betr. 2) daß die von der Beklagten erwirkte einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt/ Main vom 9* März 1966 - 2/6 Q 44/66 - auf den Widerspruch der Klägerin aufgehoben worden sei, 3) daß auch von unlauteren Aussagen in den veröffentlichten Anzeigen der Klägerin nicht die Rede sein könne. Die Berufung der Beklagten ist mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß die Vorlage der Listen gemäß Urn. I und III der Klageanträge nach Wahl der Beklagten auch an einen von dem Vorsitzenden des Instituts der Wirtschaftsprüfer e.V. in Düsseldorf zu benennenden unparteiischen Wirtschaftsprüfer auf Kosten der Beklagten erfolgen dürfe. 2. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge zu II und IY als auf Widerruf gerichtete Ansprüche gewertet und sie nach den Grundsätzen behandelt, die in der Rechtsprechung zu dem Widerruf ehrenkränkender Behauptungen tatsächlicher Art entwickelt worden sind. Es ist dabei davon ausgegangen, alle Ansprüche bezögen sich auf Behauptungen tatsächlicher Art. Es hat zwar nicht verkannt, daß einzelne dieser Behauptungen ursprünglich richtig waren, in diesen Fällen aber die Beklagte unter dem Gesichtspunkt voraufgegangenen Tuns für verpflichtet gehalten, ergänzend und richtigstellend die der Klägerin günstige weitere Entwicklung des zugrunde liegenden Sachverhalts mitzuteilen. März 1966, daß die Behauptung der Ausnutzung reverswidrig erfolgter Lieferungen zu dem Zwecke der Unterbietung der Endverkaufspreise (Antrag II a) und die Behauptung des Versuchs der Durchbrechung einer bestehenden Preisbindung durch ein Lockangebot (Antrag IV 1) nicht aufrechterhalten werden könne. 1. Bei diesen Behauptungen der Beklagten, deren Widerruf oder Richtigstellung die Klägerin fordert, handelt es sich in ihrem Kern um den Vorwurf der Beklagten, die Klägerin habe sich wettbewerbswidrig verhalten und zwar einen Verstoß gegen § 1 UWG durch Preisunterbietung begangen. Als Rechtsgrundlage des WiderrufsVerlangens in bezug auf kreditschädigende Behauptungen, die gegenüber Dritten aufgestellt worden sind, kommen in Verbindung mit § 1004 BGB die Vorschriften der §§ 824 BGB, 14 und 1 UWG, sowie ergänzend auch des § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht. Die Anwendung der §§ 824 BGB und 14 UWG würde zunächst voraussetzen, daß die Behauptungen der Beklagten als Tatsachen Behauptungen und nicht als der Ausdruck einer Überzeugung, die der Behauptende sich auf Grund eingehender Prüfung gebildet hat, zu würdigen wären, Für den Vorwurf der Verletzung gewerblicher Schutz-rechte ist die Präge, ob es sich dabei um Behauptungen tatsächlicher Art handelt, in der Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht völlig einheitlich beantwortet worden. Sie wurde gelegentlich bejaht für den besonderen Pall einer Behauptung, die Patentverletzung sei urteilsmäßig festgestellt (RG GRUR 1936, 807, 810), sowie ohne nähere Begründung mit dem Hinweis, daß jedenfalls § 1 UWG anwendbar sei (GRTJR 1936, 269). Die für die Anwendung der §§ 824 BGB, 14 UWG zunächst maßgebliche Präge, ob in dem Vorwurf der Rechtsverletzung, insbesondere des Wettbewerbsverstoßes, die Behauptung einer Tatsache zu sehen ist, entscheidet sich danach, wie die Behauptung von den angesprochenen Empfängern der Mitteilung aufgefaßt wird (RG GRUR 1936, 807). Das kann namentlich dann der Pall sein, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt entweder im wesentlichen zutreffend mitgeteilt wird oder den Empfängern im wesentlichen bereits bekannt ist und vom Mitteilenden lediglich falsche rechtliche Schlüsse zu dem Nachteil eines Dritten aus dem Sachverhalt gezogen werden. Wenn dem allgemein und insbesondere für die hier fraglichen Behauptungen der Beklagten zu folgen wäre, so käme zwar nicht eine Anwendung der §§ 1, 14 UWG, wohl aber die der §§ 824 und 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Der Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen würde auch im Rahmen dieser Vorschriften den Anspruch auf Widerruf dann nicht schlechthin ausschließen, wenn die Unrichtigkeit des von der Beklagten gegen die Klägerin erhobenen Vorwurfs nunmehr feststeht, wie es das Berufungsgericht hier angenommen hat. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die angegriffenen Behauptungen der Beklagten bei Beachtung dieser Grundsätze im vorliegenden Falle als Tatsachenbehauptungen aufzufassen waren, ferner auch, ob die Beklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen und zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat, denn auch wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, daß die Beklagte durch ihre Behauptungen gegen die eingangs genannten Vorschriften verstoßen hat, fehlt es für den hier allein erhobenen Anspruch auf Widerruf oder Richtigstellung an den für diesen Anspruch erforderlichen besonderen Voraussetzungen. a) Ebenso wie bei ehrenkränkenden Behauptungen ist, auch bei kreditschädigenden Behauptungen tatsächlicher Art ein Anspruch auf Widerruf oder Richtigstellung nur gegeben, wenn die Behauptungen eine fortwirkende Quelle der RufSchädigung bilden und der Widerruf notwendig und geeignet ist, diesen störenden Zustand zu beseitigen oder doch zu mildern (RGZ 148, 114, 123; 163, 210, 214; BGHZ Großer Senat für Zivilsachen - 34, 99, 102; BGH GRUR 1958, 448 f - Blankoverordnungen) . In den in der Rechtsprechung bisher zugunsten des Verletzten entschiedenen Fällen schwerwiegender Angriffe, wie dem Vorwurf des Betruges (RGZ 163, 210), des geistigen Diebstahls (BGH GRUR I960, 500), der Unredlichkeit im Betriebe (BGH LM Nr. 45 zu § 1004 BGB) oder der Unterschlagung (BGH GRUR 1957, 93, 95) schlägt die Interessenabwägung eher zugunsten des Verletzten aus, als bei solchen Beeinträchtigungen des geschäftlichen Rufes, von denen ihrer Natur und ihrem Gewicht nach angenommen werden kann, daß sie von den angesprochenen Kreisen von vornherein nicht als ähnlich gravierend empfunden werden und sich deshalb im allgemeinen auch nicht in ebensolchem Maße dem Gedächtnis einprägen. Es kann nämlich für die im Rahmen des Widerrufsanspruchs gebotene Interessenabwägung nicht entscheidend darauf ankommen, ob die Preisbindung, nachträglich betrachtet, in einem bestimmten Zeitpunkt bereits so lückenhaft geworden war, daß dem preisbindenden Unternehmen Ansprüche gegen Außenseiter nach § 1 UWG- nicht mehr zuzubilligen gewesen wären. Andererseits ist der Interessenabwägung auch nicht eine rein subjektive, auf die Auffassung des Preisbinders abstellende Betrachtung gerechtfertigt. Die subjektive Seite ist zwar insofern von Bedeutung, als es zu dem Nachteil des Preisbinders ausschlagen muß, wenn er seine Abnehmer vor bestimmten Außenseitern auch dann noch warnt, wenn er bereits Kenntnis davon hat, daß seine Preisbindung zusammengebrochen ist, oder auch, wenn ihm vorzuwerfen ist, daß er diesen Zusammenbruch bei gehöriger Sorgfalt als bereits eingetreten hätte erkennen müssen. Dabei muß jedoch beachtet werden, daß es auch nachträglich in der Regel sehr schwer sein wird, objektiv einen genauen Zeitpunkt des Zusammenbruchs einer Preisbindung festzustellen und daß es erst recht für den Preisbinder, vor dem Verstöße gegen die Preisbindung naturgemäß zunächst verborgen gehalten werden, nicht leicht ist, diesen Zeitpunkt innerhalb der ihm billigerweise zu gewährenden Überlegungsfrist bei der Verteidigung seiner Preisbindung zu ermitteln. Dabei fällt auch ins Gewicht, daß nach feststehender Rechtsprechung vorübergehende Lücken selbst in einem größeren Bereich schon objektiv noch nicht notwendig zu dem Zusammenbruch der Preisbindung führen (BGH GRUR 1959, 497 - Cadbury; 1959, 603, Solange es sich aber um Preisunterbietungen handelt, die als vorübergehend angesehen werden können, ist der Preisbinder zu einem wirksamen Vorgehen gegen Unterpreisverkäufe seinen Vertragstreuen gebundenen Abnehmern gegenüber verpflichtet, denn diesen kann nicht zugemutet werden, die festgesetzten Preise einzuhalten, wenn sie in erheblichem Umfange durch Dritte unterboten werden, mit denen sie in Wettbewerb stehen. Da ferner die im Streitfall beteiligten Empfängerkreise zu beurteilen vermögen, daß sich oft erst nachträglich herausstellt, ob die verteidigte Preisbindung bereits zusammengebrochen war oder nicht, handelt es sich bei dem in nachträglicher Sicht unberechtigten Vorwurf der sittenwidrigen Preisunterbietung daher seiner Natur nach nicht um einen schwerwiegenden, den geschäftlichen Ruf nachhaltig gefährdenden Vorwurf.Es kann zweifelhaft sein, unter welchen Umständen es in derartigen Eällen erforderlich ist, auch den Namen des preisunterbietenden Außenseiters zu nennen. Mit diesen Ausführungen ist nicht ausreichend dargetan, daß die Rundschreiben der Beklagten für die Klägerin eine Mstetig neu fließende Quelle der Rufschädigung" darstellen. betrifft, so ist der gegen die Klägerin erhobene Vorwurf, preisgebundene Waren unter Ausnutzung fremden Vertragsbruchs erworben zu haben, schon seinem Inhalt nach nicht so schwerwiegender und die persönlichen Eigenschaften kennzeichnender Art, daß ohne besondere Anhaltspunkte angenommen werden könnte, er werde den geschäftlichen Ruf der Klägerin noch nach Jahren ernsthaft beeinträchtigen* In den Augen ihrer eigenen Abnehmerkreise wurde die Klägerin durch die Rundschreiben nicht herabgesetzt. Für die angesprochenen sachkundigen Kreise war durch die Mitteilung der einstweiligen Verfügungen nur gesagt worden, daß die Klägerin künftig nicht unter Preis verkaufen dürfe, weil die Beklagte die Wirksamkeit ihrer Preisbindungen glaubhaft gemacht habe. Es liegt nahe, daß die Empfänger der Rundschreiben diese als eine durch die Aufhebung der Preisbindung überholte Kampfmaßnahme üblicher Art zur Verteidigung einer zweifelhaft gewordenen Preisbindung im Gedächtnis behalten haben und daß sie auf Grund ihrer Sachkunde annehmen, die Beklagte habe sich damals noch gutgläubig um die Aufrechterhaltung ihrer Preisbindungen bemüht, sei damit aber gescheitert, weil die aufgetretenen Lücken nicht mehr geschlossen werden konnten. der Rundschreiben noch im Fluß und für die Beteiligten nicht völlig klar überschaubar gewesen und sie werden eher zu der Annahme gelangen, die Klägerin habe in jener Auseinandersetzung eben recht gehabt und sich also eines wettbewerbswidrigen Verhaltens gerade nicht schuldig gemacht» Es liegt danach anders als in den Fällen, die die Rechtsprechung zur Anerkennung eines Widerrufsanspruchs geführt haben. Anhaltspunkte dafür, daß die Preisbindungen der Beklagten etwa allein durch das Verhalten der Klägerin zu Fall gebracht worden seien, boten die Rundschreiben nicht. Es braucht im Streitfall nicht abschließend geprüft zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Anspruch gegeben sein kann oder ob es in einem solchen Falle Sache des Klägers wäre, die beteiligten Empfängerkreise von der Rücknahme bzw. Antrag auf Unterrichtung, daß von unlauteren Aussagen der Klägerin nicht die Rede sein könne (IV 3)* März 1966 von der Beklagten gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe erschöpften sich in der Ankündigung, die Beklagte werde auch in Zukunft mit allen Mitteln gegen die Machenschaften der Klägerin Vorgehen, das beziehe sich nicht nur auf die Preisunterbietung, sondern auch auf unlautere Aussagen in den veröffentlichten Anzeigen. Der durch Mitteilung einstweiliger, inzwischen aufgehobener oder unwirksam gewordener einstweiliger Verfügungen beeinträchtigte Wettbewerber kann auch dann, wenn ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Widerruf oder Richtigstellung zusteht, in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB berechtigt sein, selber auf eigene Kosten den entstandenen unrichtigen Eindruck richtigzustellen mit der Folge, daß der zuerst Mitteilende die Richtigstellung zu dulden hat. Voraussetzung auch dieses Anspruchs wäre aber eine noch andauernde RufSchädigung, die nach dem unter II 2 Dargelegten für den dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Zeitpunkt zu verneinen ist. Insoweit ist auch darauf zu verweisen, daß die Klägerin in der Presse an ihrem Geschäftssitz bereits alsbald nach Aufhebung der Preisbindungen den Gang der gerichtlichen Auseinandersetzung unter dem Motto "Wir dürfen wieder" bereits dargestellt hat.

Zitierte Normen: § 1 UWG § 1004 BGB § 1 UWG § 824 BGB § 14 UWG § 1 BGB § 14 UWG § 824 BGB § 193 StGB § 1 UWG § 1004 BGB § 91 ZPO
EmpfängerRundschreibenPreisbindungAnspruchKlägerinUWGVorwurfBehauptung

Volltext der Entscheidung

2016 014
Nachschlagewerk:	ja
BG-HZ:______________nein
BGB §§ 1004, 823 Ai, 824; UWG §§ 1, 14
Remington
 Zum Widerrufsanspruch des Außenseiters einer Preisbindung zweiter Hand gegen den Preisbinder, der seine Abnehmer durch Rundschreiben vor dem Verkauf an den namentlich genannten Außenseiter in einem Zeitpunkt warnt, in welchem die Preisbindung objektiv bereits als nicht mehr lückenlos anzusehen war.
BGH, Urt. v. 10. Dezember 1969 - I ZE 20/68 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 20/68	URTEIL	Verkündet	am
10, Dezember 1969 Zug,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem ßechtsstreit
 der
Straß^^^^vertreten durch ihren Gesenaf“tsfülirerP|^d, ebenda,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die S Straße Hans
___ & Co, Z____
vertreten durc , ebenda,
i-GmbH,	Bl______
ihren Geschäftsführer
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwä^e Prof, und Dr. BB -
Prozeßbevollmächtigte:
2
x>J
Q
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1969 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Rieland und der Bundesrichter Pehle, Alff, Dr. Simon und Dr. Merkel
 für Recht erkannt;
1.	Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 24. November 1967 aufgehoben und das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 4. Januar 1967 abgeändert.
2.	Die Klage wird abgewiesen.
3.	Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte hatte für ihre Elektrorasierer "Remington de Luxe" und "Remington-Selectric" Preisbindungen zu DM 89,— bzw. 79,— eingeführt und beim Bundeskartellamt angemeldet. Zum 30. April 1966 hat sie diese Preisbindungen wegen Zusammenbruchs der Bindung beim Bundeskartellamt wieder abgemeldet.
 
Die Klägerin, die der Beklagten oder deren Händlern gegenüber keine Preisbindung eingegangen war, verkaufte Ende 1964 den Rasierer ”de Luxe” für 66,— DM und im März 1966 den Rasierer ”Selectric” für 59»90 DM, In beiden Fällen inserierte sie auch in Tageszeitungen,
 Die Beklagte erwirkte hinsichtlich des zuerst genannten Verkaufs gegen die Klägerin eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt/Main vom 29* Dezember 1964 - 2/6 Q 238/64 die durch Urteil vom 14. Juli 1965 bestätigt wurde. Hiervon gab die Beklagte durch ein Rundschreiben des Rechtsanwalts und Notars Dr« in FJBHIIB YOm 26. Juli 1965 Kenntnis, das den Abnehmern der Beklagten im Großhandel übersandt worden sein soll und in dem ausgeführt wurdes
 Die Klägerin habe es verstanden, von Großhandelsfirmen einige preisgebundene Remington-Rasierer zu beziehen, ohne ihrerseits einen Preisbindungs-revers unterzeichnet zu haben, obwohl nach den Bestimmungen des Großhandelsreverses nur solche Wiederverkäufer beliefert werden dürften, die sich durch entsprechenden Revers zur Einhaltung der Preisbindung verpflichtet hätten.
In weiterer Ausnutzung der reverswidrig erfolgten Belieferung habe die Klägerin dann den gebundenen Endverbraucherpreis unterboten. Daraufhin sei gegen sie eine einstweilige Verfügung erwirkt worden, die durch Urteil vom 14. 7. 1965 bestätigt worden sei.
Er, der Unterzeichnende, bringe diesen Vorgang zur Kenntnis, um erneut darauf aufmerksam zu machen, daß belieferte Wiederverkäufer reversgebunden sein müßten und Endverbraucher nur zu den vorgeschriebenen Endverkaufspreisen beliefert werden dürften.
 
) P
Die Klägerin legte am 30. September 1965 Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil ein. Am 24. Februar 1966 nahm die Beklagte daraufhin den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung angesichts des von der Klägerin zu der von ihr behaupteten Lückenhaftigkeit der Preisbindung vorgelegten Beweismaterials zurück.
Auch gegen den Unterpreisverkauf des "Selectric" erwirkte die Beklagte eine einstweilige Verfügung vom 9» März 1966 (2/6 Q 44/66 Landgericht Frankfurt), die jedoch auf Widerspruch der Klägerin durch Urteil vom 30. März 1966 aufgehoben wurde. In diesem Falle hatte die Beklagte durch ein Rundschreiben vom 9. März 1966, das ihren reversgebundenen Abnehmern zugegangen sein soll, u.a. mitgeteilt;
In einer breit angelegten Anzeigenkampagne habe die Klägerin seit einigen Tagen die preisgebundenen MSelectricw-Rasierer unter Preis angeboten. Sie versuche, durch dieses Lockangebot die bestehende Preisbindung für Remington-Elektrorasierer zu durchbrechen. Der Verkauf des HSelectricw sei ihr jedoch jetzt durch einstweilige Verfügung untersagt worden. Die Beklagte werde auch in Zukunft mit allen Mitteln gegen die Machenschaften der Klägerin vorgehen. Das beziehe sich nicht nur auf die Preisunterbietung, sondern auch auf unlautere Aussagen in den veröffentlichten Anzeigen. Die Beklagte weise noch einmal ausdrücklich darauf hin, daß die eingegangenen Preisbindungs-Reversverpflichtungen in allen Punkten einzuhalten seien.
 
Die Anzeigen der Klägerin, auf die das Rundschreiben Bezug nahm, waren am 5. März 1966 in Kölner bzw. Düsseldorfer Zeitungen veröffentlicht worden; sie enthielten u.a. den Hinweis, daß die Klägerin den "Selectric" "erstmalig in Westdeutschland öffentlich zu dem reellen Marktpreis" anbiete. Hach Abschluß der Verfügungsverfahren ließ die Klägerin in Kölner Tageszeitungen unter dem Hinweis "Wir dürfen wieder" inserieren und dabei den Gang der gerichtlichen Auseinandersetzung wiedergeben.
Die Klägerin fordert nunmehr von der Beklagten Widerruf der in den beiden Rundschreiben enthaltenen Ausführungen gegenüber den Empfängern der Schreiben, sowie Auskunft über den Empfängerkreis. Sie macht geltend, die Preisbindungen der Beklagten seien schon im Zeitpunkt der Rundschreiben zusammengebrochen gewesen; sie seien weder gedanklich noch praktisch lückenlos durchgeführt worden; insbesondere seien die Großhändler nach dem Wortlaut der Preisbindungsreverse nur verpflichtet gewesen, nicht an "Wiederverkaufer" ohne Weitergabe der Preisbindung zu liefern; andere Groß händler seien aber nicht als Wiederverkäufer anzusehen; deshalb seien "Querlieferungen" an diese zulässig gewesen. Zahlreiche Testkäufe hätten ergeben, daß die Preisbindungen auch tatsächlich nicht eingehalten worden seien. In den Augen ihrer Mitbewerber sei sie, die Klägerin, durch den Vorwurf unlauterer Preisunterbietung immer noch herabgesetzt, solange die in den Rundschreiben aufgestellten Behauptungen nicht richtiggestellt seien.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
f
- 6
\
t
I. der Klägerin Auskunft durch Vorlage einer liste über die Empfänger des von Rechtsanwalt und Notar Ir.	Unterzeichneten	Rund-
schreibens vom 26. Juli 1965 betr. "Remington-PreisbindungM zu erteilen;
II.	die Empfänger dieses Rundschreibens davon zu unterrichten,
a)	daß die Behauptung, die Klägerin habe in Ausnutzung reverswidrig erfolgter Lieferungen den gebundenen Endverkaufspreis des Elektro-Rasierers "Remington de Luxe" beim Weiterverkauf an Endverbraucher unterboten, nicht aufrechterhalten werden könne,
b)	daß die von der Beklagten erwirkte einstweilige Verfügung des Landgerichts Erank-furt/Main vom 29. Dezember 1964- - 2/6 Q 238/64 -durch Rücknahme ihres Antrages vor dem Oberlande sgericht Erankfurt/Main hinfällig geworden sei;
III.	der Klägerin Auskunft durch Vorlage einer Liste über die Empfänger des von dem Geschäftsführer und dem Herrn I^IHHi Unterzeichneten Rundschreibens vom 9* März 1966 betr. "Wichtige Mitteilung für unsere Geschäftsfreunde im Fachhandel" zu erteilen;
IV.	die Empfänger dieses Rundschreibens davon zu unterrichten,
1)	daß die Behauptung, die Klägerin habe durch ein Lockangebot, nämlich durch das Angebot des Elektro-Rasierers "Remington-Selectric"
 
unter dem gebundenen Preis, versucht, die bestehende Preisbindung für diesen Rasierer zu durchbrechen, nicht aufrechterhalten werden könne,
2)	daß die von der Beklagten erwirkte einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt/ Main vom 9* März 1966 - 2/6 Q 44/66 - auf den Widerspruch der Klägerin aufgehoben worden sei,
3)	daß auch von unlauteren Aussagen in den veröffentlichten Anzeigen der Klägerin nicht die Rede sein könne.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, sie habe die Preisbindung hinreichend überwacht. Die Rundschreiben hätten für den damaligen Zeitpunkt nichts Unrichtiges enthalten. Im übrigen bedeute eine Richtigstellung nur eine unnötige Demütigung für sie, zu demal den beteiligten Kreisen bekannt sei, daß die Preisbindungen inzwischen längst aufgehoben seien. Ferner sei die damalige AuseinanderSetzung längst in Vergessenheit geraten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß die Vorlage der Listen gemäß Urn. I und III der Klageanträge nach Wahl der Beklagten auch an einen von dem Vorsitzenden des Instituts der Wirtschaftsprüfer e.V. in Düsseldorf zu benennenden unparteiischen Wirtschaftsprüfer auf Kosten der Beklagten erfolgen dürfe.
- 8
) ; A
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Revision ist zulässig. Die Klägerin verfolgt mit den Klageanträgen in zu demindest wesentlichem Umfang auch wirtschaftliche Interessen. Es handelt sich deshalb um eine vermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. BGH VersR 1962, 1088; 1964, 524; BGHZ 35, 302; BGH GRUR 1969, 147, 149). Der Streitwert der Anträge übersteigt 15 000,— DM.
2. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge zu II und IY als auf Widerruf gerichtete Ansprüche gewertet und sie nach den Grundsätzen behandelt, die in der Rechtsprechung zu dem Widerruf ehrenkränkender Behauptungen tatsächlicher Art entwickelt worden sind. Es ist dabei davon ausgegangen, alle Ansprüche bezögen sich auf Behauptungen tatsächlicher Art. Es hat zwar nicht verkannt, daß einzelne dieser Behauptungen ursprünglich richtig waren, in diesen Fällen aber die Beklagte unter dem Gesichtspunkt voraufgegangenen Tuns für verpflichtet gehalten, ergänzend und richtigstellend die der Klägerin günstige weitere Entwicklung des zugrunde liegenden Sachverhalts mitzuteilen. Insoweit handelt es sich um das Begehren nach Bekanntgabe der Zurücknahme eines Antrages auf einstweilige Verfügung und der Aufhebung einer weiteren einstweiligen Verfügung (Anträge II b und IV 2). Da hiernach die Klageanträge verschiedene Ziele verfolgen und von rechtlich verschiedenen Voraus-
L
 
Setzungen ausgehen, sind sie entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts getrennt zu behandeln.
II. Ansprüche auf TJnterrichtung der Empfänger der Rundschreiben vom 26. Juli 1965 und vom 9. März 1966, daß die Behauptung der Ausnutzung reverswidrig erfolgter Lieferungen zu dem Zwecke der Unterbietung der Endverkaufspreise (Antrag II a) und die Behauptung des Versuchs der Durchbrechung einer bestehenden Preisbindung durch ein Lockangebot (Antrag IV 1) nicht aufrechterhalten werden könne.
1. Bei diesen Behauptungen der Beklagten, deren Widerruf oder Richtigstellung die Klägerin fordert, handelt es sich in ihrem Kern um den Vorwurf der Beklagten, die Klägerin habe sich wettbewerbswidrig verhalten und zwar einen Verstoß gegen § 1 UWG durch Preisunterbietung begangen. Das Berufungsgericht erörtert nicht, gegen welche Sachnorm der unberechtigte Vorwurf des wettbewerbswidrigen Verhaltens verstößt. Ohne einen solchen zu demindest tat-bestandsmäßigen, wenn auch nicht schuldhaften oder unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht widerrechtlichen Verstoß kann aber auch ein Anspruch auf Widerruf oder Richtigstellung jedenfalls grundsätzlich nicht gewährt werden. Als Rechtsgrundlage des WiderrufsVerlangens in bezug auf kreditschädigende Behauptungen, die gegenüber Dritten	aufgestellt worden sind, kommen in Verbindung
 mit § 1004 BGB die Vorschriften der §§ 824 BGB, 14 und 1 UWG, sowie ergänzend auch des § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht.
 
Die Anwendung der §§ 824 BGB und 14 UWG würde zunächst voraussetzen, daß die Behauptungen der Beklagten als Tatsachen Behauptungen und nicht als der Ausdruck einer Überzeugung, die der Behauptende sich auf Grund eingehender Prüfung gebildet hat, zu würdigen wären, Für den Vorwurf der Verletzung gewerblicher Schutz-rechte ist die Präge, ob es sich dabei um Behauptungen tatsächlicher Art handelt, in der Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht völlig einheitlich beantwortet worden. Sie wurde gelegentlich bejaht für den besonderen Pall einer Behauptung, die Patentverletzung sei urteilsmäßig festgestellt (RG GRUR 1936, 807, 810), sowie ohne nähere Begründung mit dem Hinweis, daß jedenfalls § 1 UWG anwendbar sei (GRTJR 1936, 269). Die vom Reichsgericht selbst als ständig bezeichnete Rechtsprechung hat die Präge dagegen verneint (RGZ 88, 437; MuW 1930, 441, 443; GRUR 1930, 888, 891 (eingehend); GRUR 1938, 891, 892). Zuletzt hat das Reichsgericht angedeutet, daß eine Einschränkung dieses Standpunkts geboten sein könne (GRUR 1943, 252, 255).
Im Schrifttum ist die Präge umstritten (bejahend z.B. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 9* Aufl. § 14 Anm. 9; Reimer-Nastelski, Patentgesetz, 3. Aufl. § 6 Anm. 113; verneinend für den Regelfall Benkard-Bock, Patentgesetz,
5. Aufl. § 6 Anm. 184). Der frühere I. Zivilsenat und der erkennende Senat haben die Präge in GRUR 1963, 255,
257 - Kindernähmaschinen - und WRP 1968, 50, 51 - Spielautomat - nicht entschieden. Soweit § 14 UWG nicht für anwendbar erachtet wurde, ist im Wege der Lückenausfüllung auf § 823 Abs. 1 BGB zurückgegriffen worden. Die Präge, welche dieser beiden Vorschriften bei unberechtigten Schutzrecht sverwarnungen anzuwenden ist, ist aber von entscheidender Bedeutung für den Schadensersatzanspruch, der nach
 der erstgenannten ohne Verschulden, bei der letzteren nur bei Verschulden gegeben ist« Zum Teil wird allerdings wegen der scharfen Schadenshaftung im Rahmen des § 14- UWG befürwortet, diese Haftung entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nur bei Verschulden eintreten zu lassen (Reimer-Hasteiski aaO)e Es ist aus dem gleichen Grunde auch der Standpunkt vertreten worden, die scharfe Haftung nach § 14 UWG sei nur für den Pall angriffsweiser Äußerungen gerechtfertigt; im Palle der Verteidigung von Rechten sei deshalb die Schadenshaftung allgemein auf schuldhaftes Verhalten zu beschränken, auch wenn es sich nicht um vertrauliche Mitteilungen im Sinne des § 14 Abs® 2 handle (Kohler, Der unlautere Wettbewerb, § 48 VI, S® 240)® Jedenfalls müßte es sich im Rahmen des § 14 Abs® 2 UWG nach allgemeiner Rechtsauffassung um ein objektiv gegebenes, nicht nur um ein vermeintlich berechtigtes Interesse handeln®
Die für die Anwendung der §§ 824 BGB, 14 UWG zunächst maßgebliche Präge, ob in dem Vorwurf der Rechtsverletzung, insbesondere des Wettbewerbsverstoßes, die Behauptung einer Tatsache zu sehen ist, entscheidet sich danach, wie die Behauptung von den angesprochenen Empfängern der Mitteilung aufgefaßt wird (RG GRUR 1936, 807).
Den Gegensatz zur Tatsachenbehauptung bildet das Werturteil. Es ist deshalb darauf abzustellen, ob die Behauptung in den Augen eines nicht unerheblichen Teils der Empfänger den Charakter eines Werturteils oder einer dem Beweise zugänglichen Tatsachenbehauptung hat. Dabei schließt der Umstand, daß die Behauptung ihrerseits eine Schlußfolgerung aus zugrundezulegenden Einzeltatsachen bildet, den Charakter der Tatsachenbehauptung noch nicht aus (vgl® Urteil des erkennenden Senats vom 15. Juni 1967 - Ib ZR 157/64 betr. die Verwarnung aus einem Geschmacksmusterrecht)® So kann es auch bei dem Vorwurf
- 12
eines wettbewerbswidrigen Verhaltens liegen. Die Umstände des Palles könnten aber auch umgekehrt ergeben, daß die angesprochenen Empfängerkreise in dem Vorwurf lediglich eine subjektive Wertung eines bestimmten Verhaltens oder Tatbestandes durch den Mitteilenden erkennen. Das kann namentlich dann der Pall sein, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt entweder im wesentlichen zutreffend mitgeteilt wird oder den Empfängern im wesentlichen bereits bekannt ist und vom Mitteilenden lediglich falsche rechtliche Schlüsse zu dem Nachteil eines Dritten aus dem Sachverhalt gezogen werden.
Die Anwendung der §§ 14 und 1 UWG würde ferner ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs voraussetzen. Nach Auffassung von Ulmer-Reimer (Das Recht des unlauteren Wettbewerbs in den Mitgliedsstaaten der EWG, Bd. III Deutschland, Nr. 456, S. 323) dient die Veröffentlichung von Urteilen gegen Preisbrecher nicht der Werbung, sondern der Erhaltung des eigenen Preisbindungssystems, so daß sie, soweit zur Aufklärung des Publikums erforderlich, nicht zu beanstanden sei. Wenn dem allgemein und insbesondere für die hier fraglichen Behauptungen der Beklagten zu folgen wäre, so käme zwar nicht eine Anwendung der §§ 1, 14 UWG, wohl aber die der §§ 824 und 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Der Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen würde auch im Rahmen dieser Vorschriften den Anspruch auf Widerruf dann nicht schlechthin ausschließen, wenn die Unrichtigkeit des von der Beklagten gegen die Klägerin erhobenen Vorwurfs nunmehr feststeht, wie es das Berufungsgericht hier angenommen hat.
- 13
2. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die angegriffenen Behauptungen der Beklagten bei Beachtung dieser Grundsätze im vorliegenden Falle als Tatsachenbehauptungen aufzufassen waren, ferner auch, ob die Beklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen und zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat, denn auch wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, daß die Beklagte durch ihre Behauptungen gegen die eingangs genannten Vorschriften verstoßen hat, fehlt es für den hier allein erhobenen Anspruch auf Widerruf oder Richtigstellung an den für diesen Anspruch erforderlichen besonderen Voraussetzungen.
a)	Ebenso wie bei ehrenkränkenden Behauptungen ist, auch bei kreditschädigenden Behauptungen tatsächlicher Art ein Anspruch auf Widerruf oder Richtigstellung nur gegeben, wenn die Behauptungen eine fortwirkende Quelle der RufSchädigung bilden und der Widerruf notwendig und geeignet ist, diesen störenden Zustand zu beseitigen oder doch zu mildern (RGZ 148, 114, 123;
 163, 210, 214; BGHZ Großer Senat für Zivilsachen - 34, 99, 102; BGH GRUR 1958, 448 f - Blankoverordnungen) . Das Widerrufsverlangen kann unter diesen Voraussetzungen zu demindest in abgeschwächter Form auch dann berechtigt sein, wenn der Behauptende in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hatte (BGH JZ I960, 701 = GRUR I960, 500 - Plagiatsvorwurf).
Es ist in diesen Fällen als ein Gebot der Gerechtigkeit bezeichnet worden, daß der Verletzer das Seinige dazu beitrage, die von ihm eröffnete Quelle der Rufschädigung wieder zu verschließen. Indem die Rechtsprechung hierbei auf die Erfordernisse der Gerechtigkeit abstellt, verlangt sie, ebenso wie in dem
 Falle der vom Gesetz in das Ermessen des Richters gestellten Zuerkennung der Befugnis zur Bekanntmachung eines Unterlassungsurteils (§ 23 Abs. 4 UWG), insbesondere im Bereich wettbewerbsrechtlicher Beziehungen eine sorgfältige Abwägung der Interessen beider Parteien (BGH GRUR 1962, 315, 319 - Deutsche Miederwoche).
In den in der Rechtsprechung bisher zugunsten des Verletzten entschiedenen Fällen schwerwiegender Angriffe, wie dem Vorwurf des Betruges (RGZ 163, 210), des geistigen Diebstahls (BGH GRUR I960, 500), der Unredlichkeit im Betriebe (BGH LM Nr. 45 zu § 1004 BGB) oder der Unterschlagung (BGH GRUR 1957, 93, 95) schlägt die Interessenabwägung eher zugunsten des Verletzten aus, als bei solchen Beeinträchtigungen des geschäftlichen Rufes, von denen ihrer Natur und ihrem Gewicht nach angenommen werden kann, daß sie von den angesprochenen Kreisen von vornherein nicht als ähnlich gravierend empfunden werden und sich deshalb im allgemeinen auch nicht in ebensolchem Maße dem Gedächtnis einprägen.
Es geht deshalb zu weit, wenn das Berufungsgericht den Widerrufsanspruch allgemein schon unter dem Gesichtspunkt voraufgegangenen Tuns gewähren will. Vielmehr kommt es für die Interessenabwägung auf die Schwere des zu Unrecht erhobenen Vorwurfs und auf die Erheblichkeit des sich daraus ergebenden fortwirkenden Störungszustandes an. Im Regelfall wird auch die Fortdauer eines Störungszustandes von der Schwere des erhobenen Vorwurfs maßgeblich mit beeinflußt sein.
b)	Im Streitfall handelte es sich, wenn überhaupt, so doch jedenfalls nicht um einen schweren Fall von RufSchädigung. Die Beklagte hat zwar die beiden Preisbindungen noch zu einem Zeitpunkt verteidigt, in dem sie,
15	-
wie das Berufungsgericht feststellt, objektiv bereits zusammengebrochen waren. Die Revision wendet sich mit verschiedenen Angriffen gegen diese Feststellung.
Diese kann aber zugunsten der Klägerin der rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt werden. Es kann nämlich für die im Rahmen des Widerrufsanspruchs gebotene Interessenabwägung nicht entscheidend darauf ankommen, ob die Preisbindung, nachträglich betrachtet, in einem bestimmten Zeitpunkt bereits so lückenhaft geworden war, daß dem preisbindenden Unternehmen Ansprüche gegen Außenseiter nach § 1 UWG- nicht mehr zuzubilligen gewesen wären. Andererseits ist der Interessenabwägung auch nicht eine rein subjektive, auf die Auffassung des Preisbinders abstellende Betrachtung gerechtfertigt. Die subjektive Seite ist zwar insofern von Bedeutung, als es zu dem Nachteil des Preisbinders ausschlagen muß, wenn er seine Abnehmer vor bestimmten Außenseitern auch dann noch warnt, wenn er bereits Kenntnis davon hat, daß seine Preisbindung zusammengebrochen ist, oder auch, wenn ihm vorzuwerfen ist, daß er diesen Zusammenbruch bei gehöriger Sorgfalt als bereits eingetreten hätte erkennen müssen. Dabei muß jedoch beachtet werden, daß es auch nachträglich in der Regel sehr schwer sein wird, objektiv einen genauen Zeitpunkt des Zusammenbruchs einer Preisbindung festzustellen und daß es erst recht für den Preisbinder, vor dem Verstöße gegen die Preisbindung naturgemäß zunächst verborgen gehalten werden, nicht leicht ist, diesen Zeitpunkt innerhalb der ihm billigerweise zu gewährenden Überlegungsfrist bei der Verteidigung seiner Preisbindung zu ermitteln. Auch wenn er sich, wie geboten, durch Überwachungsmaßnahmen die notwendigen Informationen verschafft, wird es ihm nicht immer ohne weiteres möglich sein, ein zuverlässiges
16
Bild zu gewinnen. Dabei fällt auch ins Gewicht, daß nach feststehender Rechtsprechung vorübergehende Lücken selbst in einem größeren Bereich schon objektiv noch nicht notwendig zu dem Zusammenbruch der Preisbindung führen (BGH GRUR 1959, 497 - Cadbury; 1959, 603,
605 - Sarotti). Davon durfte auch die Beklagte ausgehen. Solange es sich aber um Preisunterbietungen handelt, die als vorübergehend angesehen werden können, ist der Preisbinder zu einem wirksamen Vorgehen gegen Unterpreisverkäufe seinen Vertragstreuen gebundenen Abnehmern gegenüber verpflichtet, denn diesen kann nicht zugemutet werden, die festgesetzten Preise einzuhalten, wenn sie in erheblichem Umfange durch Dritte unterboten werden, mit denen sie in Wettbewerb stehen. Zu diesem Zwecke ist der Preisbinder auch berechtigt, seine Abnehmer an die Einhaltung der von ihnen eingegangenen Pflichten zu mahnen, die Erzeugnisse nur zu den gebundenen Preisen bzw. nur an solche Händler abzugeben, die sich ihrerseits verpflichten, diese Preise einzuhalten. Grundsätzlich ist es deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn der Preisbinder gerichtliche Entscheidungen nur vorläufigen Charakters bekannt gibt, welche die Wirksamkeit seiner Preisbindung bestätigen, wenn und soweit dies zur Abwehr erforderlich ist. Bei einem Abwarten der Entscheidung zur Hauptsache, zu der es häufig auch gar nicht kommt, würde der Verteidigung der Preisbindung jede Aussicht auf Erfolg genommen sein. Der Umstand, daß einstweilige Verfügungen noch keine abschließende Beurteilung der Sache zulassen, könnte der Zulässigkeit ihrer Bekanntgabe allenfalls entgegenstehen, wenn der irrige Eindruck abschließender Entscheidung erweckt würde. Im Streitfall muß aber davon ausgegangen werden, daß die beteiligten Kaufmanns-
17	-
kreise über die vorläufige Natur der ergangenen Entscheidungen nicht getäuscht wurden. Da ferner die im Streitfall beteiligten Empfängerkreise zu beurteilen vermögen, daß sich oft erst nachträglich herausstellt, ob die verteidigte Preisbindung bereits zusammengebrochen war oder nicht, handelt es sich bei dem in nachträglicher Sicht unberechtigten Vorwurf der sittenwidrigen Preisunterbietung daher seiner Natur nach nicht um einen schwerwiegenden, den geschäftlichen Ruf nachhaltig gefährdenden Vorwurf.
Es kann zweifelhaft sein, unter welchen Umständen es in derartigen Eällen erforderlich ist, auch den Namen des preisunterbietenden Außenseiters zu nennen. Die namentliche Nennung mag entbehrlich sein, wenn der Außenseiter bis dahin auf dem Markt nicht als Preisbrecher nach außen hin in Erscheinung getreten ist. Im Streitfall hatte die Klägerin die Preisunterbietungen aber offen in Zeitungsanzeigen angekündigt. Eine derartige Ankündigung kann es in einem Stadium, in dem innerhalb der beteiligten Verkehrskreise Unsicherheit darüber besteht, ob die Preisbindung noch ausreichend verteidigt ist, erforderlich machen, daß ihr in geeigneter Weise entgegengetreten wird. Dazu kann auch die Bezugnahme auf die Anzeigen und deshalb auch die Nennung des Namens des Preisbrechers erforderlich sein. Ob die Nennung der Klägerin hiernach als erforderlich anzusehen wäre, braucht jedoch ebenfalls nicht abschließend entschieden zu werden, denn es fehlt jedenfalls an einem fortwirkenden Zustand einer die Klägerin ernsthaft belastenden RufSchädigung, der es als ein Gebot der Gerechtigkeit erscheinen lassen würde, den Anspruch zu gewähren.
18	-
c)	Zu dieser Frage führt das Berufungsgericht aus, die Bundsehreiben seien zwar teilweise inhaltlich überholt, weil die Beklagte die Preisbindung nicht mehr aufrecht erhalte. Ein anderer Teil wirke aber weiter, soweit in ihm die Klägerin als eine unzuverlässige, den Markt unter Mißachtung fremder Preisbindung störende, nur auf eigenen Vorteil bedachte Händlerin hingestellt werde. Erfahrungsgemäß würden Rundschreiben dieser Art wegen ihrer Bedeutung von den Empfängern zu den Akten genommen und dort verwahrt. Auf diese Weise kämen sie in ihrer Fortwirkung druckschriftlichen Äußerungen in der Presse gleich, bei denen der Fortbestand der RufStörung zu vermuten sei. Da in den abgelegten Unterlagen gelegentlich etwas gesucht werde, bestehe stets die Möglichkeit, daß man bei zufälligem Durchblättern auf die die Klägerin diskriminierenden Äußerungen stoße. Außerdem sei es sogar möglich, daß Großhändler, die sich aus irgendeinem Grund über die Klägerin unterrichten wollten und ihre Erwähnung in den Rundschreiben in Erinnerung hätten, in den Unterlagen nachschlügen.
Mit diesen Ausführungen ist nicht ausreichend dargetan, daß die Rundschreiben der Beklagten für die Klägerin eine Mstetig neu fließende Quelle der Rufschädigung" darstellen. Wie schon das Reichsgericht (RGZ 163, 210, 215) hervorgehoben hat, sind nur bei Beachtung dieser Voraussetzung diejenigen Gefahren genügend ausgeschaltet, die mit der Zulassung der Widerrufs klage verbunden sind und die das Reichsgericht in der Prozeßsucht, Rechthaberei und übertriebenen Empfindlichkeit, sowie in der Rückwirkung auf die Freiheit der Meinungsäußerung in Wort und Schrift und in der weitgehenden Aushöhlung des Schutzes des § 193 StGB erblickte. Was die Frage der allgemeinen RufSchädigung
- 19
betrifft, so ist der gegen die Klägerin erhobene Vorwurf, preisgebundene Waren unter Ausnutzung fremden Vertragsbruchs erworben zu haben, schon seinem Inhalt nach nicht so schwerwiegender und die persönlichen Eigenschaften kennzeichnender Art, daß ohne besondere Anhaltspunkte angenommen werden könnte, er werde den geschäftlichen Ruf der Klägerin noch nach Jahren ernsthaft beeinträchtigen* In den Augen ihrer eigenen Abnehmerkreise wurde die Klägerin durch die Rundschreiben nicht herabgesetzt. Aber auch eine fortwirkende Herabsetzung dieses Rufes in Händlerkreisen ist nicht ausreichend dargetan. Dagegen spricht vor allem, daß nach der eigenen Darstellung der Klägerin die Preisbindungen der Beklagten damals schon von zahlreichen anderen Händlern durchbrochen wurden. Für die angesprochenen sachkundigen Kreise war durch die Mitteilung der einstweiligen Verfügungen nur gesagt worden, daß die Klägerin künftig nicht unter Preis verkaufen dürfe, weil die Beklagte die Wirksamkeit ihrer Preisbindungen glaubhaft gemacht habe. Es liegt nahe, daß die Empfänger der Rundschreiben diese als eine durch die Aufhebung der Preisbindung überholte Kampfmaßnahme üblicher Art zur Verteidigung einer zweifelhaft gewordenen Preisbindung im Gedächtnis behalten haben und daß sie auf Grund ihrer Sachkunde annehmen, die Beklagte habe sich damals noch gutgläubig um die Aufrechterhaltung ihrer Preisbindungen bemüht, sei damit aber gescheitert, weil die aufgetretenen Lücken nicht mehr geschlossen werden konnten. Aus der bald nach der fraglichen Auseinandersetzung erfolgten Aufhebung der Preisbindung durch die Beklagte werden die sachkundigen Empfänger der Rundschreiben vor allem den Schluß ziehen, die Sachlage sei im Zeitpunkt der Versendung
- 20
der Rundschreiben noch im Fluß und für die Beteiligten nicht völlig klar überschaubar gewesen und sie werden eher zu der Annahme gelangen, die Klägerin habe in jener Auseinandersetzung eben recht gehabt und sich also eines wettbewerbswidrigen Verhaltens gerade nicht schuldig gemacht» Es liegt danach anders als in den Fällen, die die Rechtsprechung zur Anerkennung eines Widerrufsanspruchs geführt haben. Anhaltspunkte dafür, daß die Preisbindungen der Beklagten etwa allein durch das Verhalten der Klägerin zu Fall gebracht worden seien, boten die Rundschreiben nicht.
Der Senat teilt nach alledem, obgleich die seit dem Rundschreiben verstrichene Zeit nicht sehr lang ist, die vom Oberlandesgericht schon in seinem Beschluß vom 26. Juni 1967 geäußerte Auffassung, daß nicht ersichtlich sei, daß eine die Klägerin in nennenswertem Maße belastende geschäftsschädigende Wirkung fortdauere.
III.	Anträge auf Unterrichtung, daß die einstweiligen Verfügungen durch Rücknahme hinfällig geworden bzw. aufgehoben worden sind (Ilb und IV 2).
Diese Anträge richten sich nicht auf Widerruf einer unrichtigen Behauptung, sondern auf eine ergänzende Mitteilung zu ursprünglich zutreffenden Äußerungen. Es braucht im Streitfall nicht abschließend geprüft zu werden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Anspruch gegeben sein kann oder ob es in einem solchen Falle Sache des Klägers wäre, die beteiligten Empfängerkreise von der Rücknahme bzw. Aufhebung zu verständigen. Ein Anspruch auf ergänzende Mitteilungen würde nämlich ebenso wie der Widerrufs-
- 21
anspruch voraussetzen, daß andernfalls die ursprünglichen Mitteilungen unrichtige Vorstellungen erwecken, die für den Kläger einen fortdauernden Störungszustand bilden. Das ist im Streitfall jedoch aus den unter II 2 dargelegten Gründen zu verneinen.
IV.	Antrag auf Unterrichtung, daß von unlauteren Aussagen der Klägerin nicht die Rede sein könne (IV 3)*
Bei dem Gegenstand dieses Antrags handelt es sich um ein reines Werturteil. Ein Anspruch auf Richtigstellung kommt allenfalls nach § 1 UWG in Betracht.
Auch für diesen Anspruch fehlt es aber an dem Erfordernis eines ins Gewicht fallenden fortwirkenden Störungszustandes. Die in dem Rundschreiben vom 9. März 1966 von der Beklagten gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe erschöpften sich in der Ankündigung, die Beklagte werde auch in Zukunft mit allen Mitteln gegen die Machenschaften der Klägerin Vorgehen, das beziehe sich nicht nur auf die Preisunterbietung, sondern auch auf unlautere Aussagen in den veröffentlichten Anzeigen. Diese Vorwürfe sind zu wenig substantiiert gewesen, als daß angenommen werden könnte, von ihnen sei im Gedächtnis der Empfänger mehr haften geblieben als der allgemeine Eindruck, die Klägerin habe in unlauterer Weise die gebundenen Preise der Beklagten unterboten. Bei der gebotenen Interessenabwägung fällt hier auch der inzwischen bis zu dem Schluß der zweiten Instanz eingetretene Zeitablauf sowie der Umstand ins Gewicht, daß die Klägerin in einem-größeren Inserat vom 5. März 1966, in dem sie dem festgesetzten Preis von 79,— DM ihren eigenen von 59,90 DM gegenüberstellte, unter der Großüberschrift
 
'■j
«Erstmalig in Westdeutschland" damit geworben hatte? "bieten wir öffentlich diesen Rasierer zu dem reellen Marktpreis an. Ob Sie Beziehungen haben oder nicht, dieser günstige Preis gilt für Alle",
V.	Anspruch auf Auskunft über die Empfänger der Rundschreiben (I und III),
Der durch Mitteilung einstweiliger, inzwischen aufgehobener oder unwirksam gewordener einstweiliger Verfügungen beeinträchtigte Wettbewerber kann auch dann, wenn ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Widerruf oder Richtigstellung zusteht, in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB berechtigt sein, selber auf eigene Kosten den entstandenen unrichtigen Eindruck richtigzustellen mit der Folge, daß der zuerst Mitteilende die Richtigstellung zu dulden hat. Zur Vorbereitung der Durchsetzung dieses Anspruchs mag ihm nach § 242 BGB ein Anspruch auf Bekanntgabe der Empfänger der ersten Mitteilung zuzubilligen sein. Voraussetzung auch dieses Anspruchs wäre aber eine noch andauernde RufSchädigung, die nach dem unter II 2 Dargelegten für den dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Zeitpunkt zu verneinen ist. Insoweit ist auch darauf zu verweisen, daß die Klägerin in der Presse an ihrem Geschäftssitz bereits alsbald nach Aufhebung der Preisbindungen den Gang der gerichtlichen Auseinandersetzung unter dem Motto "Wir dürfen wieder" bereits dargestellt hat. Danach ist auch der von der Klägerin erhobene Auskunftsanspruch nicht begründet.
VI. Auf die Revision der Beklagten war deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und auf die Berufung der Beklagten-unter Abänderung des Landgerichtsurteils die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Simon
 Merkel
Krüg e r-Ni e1and
 Pehle
Alff