Verkündet am 28o Juni 1962 Jrunau, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Film GmbH, Filmproduktion, vertreten durch ihren alleinigen Geschäftsführer _Artur 3i SpflBP» VflHM B^Ästraße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr. Keil - das ausschließliche Verlagsrecht, ferner die ausschließliche Befugnis zur (körperlichen Tatbestand: Der Nordund Westdeutsche Rundfunkverband (HWRV) sandte unter dem Titel "Kleine Leute - große Reise" im Jahre 1955 einen Fernsehfilm, der den Aufenthalt Berliner Kinder in England schilderte, die dorthin im Rahmen des Hilfsv/erks für Berliner Kinder verschickt waren. Die Firma Artur BrMBB übertrug am 15« September 1958 alle ihre aus den Verträgen mit den SflP-Verlag erworbenen Hechte auf die A3J®-Pilm-Gesell-schaft, die Rechtsvorgängerin der Klägerin* Die Al®-Filn-Gesellschaft stellte den Film mit dem Titel "Kleine Leutegroße Reise" unter Verwendung des Marschliedes der Beklagten her« Die Artur SrflBBi hatte fer- Dezember 1958 zurückgewiesen* Daraufhin wurde der Film mit einem neuen Titel versehen und Ende Dezember 1958 ur-aufgeführt* In der Sache des NWKV gegen die CCC-PBp-Gj||^p~ Artur sind der letztgenannten durch Beschluß vom 18. Die Klägerin verlangt aus eigenem und abgetretenem Rocht Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden ist, daß sie im Vertrauen auf die rechtswirksame Übertragung des Tifcel verv/endungsrechts durch den Vertrag vom 6. Juni 1958 sich ge-gegen die vom NWRV erwirkten einstweiligen Verfügungen vertei digt hat und den Titel für ihren Film nach Zurückweisung der Berufungen ändern mußte. Juni 1958 habe der Verlag Mnamens und in Vollmachtw der Beklagten ihrer RechtSvorgängerin nicht nur das Tonfilmverv/endungs-recht, sondern auch das Titelverwendungsrecht übertragen, und zwar nach Ziff.3 des Vertrages das letztere Recht "ausschließlich". März 1958 auch bevollmächtigt gewesen, das Titelverv/endungsrecht ihr zu übertragen, denn nach Ziffo 4 des Vertrages seien beiden Beklagten die Rechte der Tonfilmverwendung verblieben und dem Verlag nur zur treuhänderischen Verwaltung übertragen worden. Der Verlag sei daher als Vertreter der Beklagten berechtigt gewesen, ihrer, der Klägerin, Rechtsvorgängerin auch das Titelverv/endungsrecht, das in dem Tonfilmverwendungsrecht mit enthalten sei, zu übertragen. Sie hätten ihn genehmigt lind auch später noch in den Verfügungs-Verfahren dem Prozeßbevollmächtigten ihrer Rechtsvorgängerin erklärt, daß ihnen von dem Redakteur RflHP die Zeile "Kleine Leute -große Reise" zur alleinigen Auswertung überlassen worden sei. Da das Titelverwendungsrecht "ausschließlich" erteilt worden sei, hätten die Beklagten auch die Garantie dafür übernommen, daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin von Dritten wegen der Verwendung des Titels nicht in Anspruch genommen würden. Bei Vertragsabschluß am 6« Juni 1958 seien der Firma CCC-P^^ Artur BrflIBI die Umstände des Zustandekommens des Liedes und insbesondere die Vereinbarungen der Beklagten mit nicht bekannt gewesen. Auch sei nicht bekannt gev/esen, daß der NWRV bereits 1955 und 1956 unter dem gleichen Titel einen Film gesendet habe. Die Beklagten hätten auf jeden Fall darauf hinweisen müssen, daß der NWRV den Titel für seine Sendung benutze. Hätten ihre Rechtsvorgängerinnen gewußt, daß die Beklagten nicht im uneingeschränkten Besitz des Titelrechts^gewesen seien, so hätten sie es niemals erworben und gegenüber dem NWRV auch nicht verteidigt. 2. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren, im Zusammenhang mit der Umtitelung des von ihr ursprünglich unter dem Titel "Kleine Leute - große Reise" herausgebrachten Films entstandenen bzw. Gemäß Ziff.9 des zwischen dem S®HH®-Verlag und der Firma CCC-F^B Artur BrfHB* abgeschlossenen Vertrages vom 6. Juni 1958 sei die Genehmigung der Verwendung des Verlagsv/erkes (Kleine Beute - große Heise) für einen Tonfilm sov/ie das sogenannte Titelvervvendungsrecht von dem S^Hi®-Verlag ’’namens und in Vollmacht der Urheber" erteilt worden. Bie Beklagten machten jedoch zu Hecht geltend, daß der SiflH^-Verlag von ihnen eine Vollmacht zu dem Abschluß dieses Vertrages in ihrem Namen nicht erhalten habe. Nach Ziff.4 dieser Verträge sei dem S^H^-Verlag das aus dem Urheberrecht der Beklagten hergeleitete Tonfilmherstellungsrecht zur treuhänderischen Verwaltung "übertragen" worden. Die Übertragung zur treuhänderischen Verwaltung des Rechts beinhalte nicht, daß der Verlag auch berechtigt sei, als Vertreter der Urheber den Verwertungsvertrag über dieses Recht zu schließen und sie damit selbst zu verpflichten. Eine Genehmigung des Vertrages könne nicht darin erblickt werden, daß die Beklagten entsprechend Ziff.4 des Verlagsverträges vom 7. Diese Beteiligung stehe ihnen auf Grund des Treuhandvertrages zu, so daß sie bei der Entgegennahme des Geldes nicht annehmen konnten, der Musikverlag habe in ihrem Namen den Vertrag mit der Firma Artur geschlossen. Deswegen sei eine Genehmigung auch nicht darin zu erblicken, daß der Prokurist des S®BBP-Verlages SUfBH^wie er als Zeuge ausgesagt habe, beiden Beklagten in einem Telefongespräch den Inhalt des Vertrages vom 6. Juni 1958 mitgeteilt habe» Penn dieser Zeuge habe nicht bekundet, daß er den Beklagten auch mitgeteilt habe, er habe in ihrem Namen und in ihrer Vollmacht den Vertrag mit der Firma CCC-F|B Artur geschlossen. Juni 1958 Ziff.7 die CCC-F^B Artur BrBHP sich verpflichtet hatte, die Filmtexte von dem Beklagten zu 1 gestalten zu lassen und den Beklagten zu 2 zur Mitarbeit bei der Gestaltung der Filmmusik heranzuziehen. Aus dieser Mitteilung hätten die Beklagten somit nicht entnehmen können, daß der Vertrag in ihrem Namen geschlossen worden sei. Bine Genehmigung des Vertrages könne auch nicht daraus entnommen werden, daß die Beklagten in den Vorprosessen des HWRV gegen die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die FrBB-Filmverleib und die Firma CCC-P^^ Artur BxBIB» die eidesstattlichen Erklärungen vom 10. Aus diesen eidesstattlichen Versicherungen ergebe sich zwar, daß sie mit der Übertragung des Tonfilm-unö Titelverwendungsrechtes auf die Firma CCC-F^^ Artur Br^BP einverstanden gewesen seien, und weiter, daß sie der Ansicht waren, dem NWRV stehe ein Unterlassungsanspruch gegen die Firma CCC-lBPMrtur nicht zu. Darüber hinaus hätten die Beklagten in ihren eidesstattlichen Versicherungen auch noch betont, daß sie dem SBH^-Verlag durch Vertrag vom 7. schweige denn bewiesen sei, daß die Beklagten zur Zeit der Abgabe der eidesstattlichen Erklärungen am 10» Oktober 1958 den Vertrag vom 6. Sie. hätten daraufhin die Bevollmächtigung des Sikorski-Verlages bestritten und somit eine Genehmigung des Vertrages nicht erklärt. legung des zwischen den Beklagten und dem SflHH)-Verlag geschlossenen Verlagsvertrages vom 7* März 1958 durch das Berufungsgericht nicht zu erschütterno Zu Unrecht meint die Revision, allein der Umstand, daß das Verlagsrecht uneingeschränkt, das Tonfilmverwendungsrecht dagegen nur zur treuhänderischen Verwaltung übertragen worden sei, lasse darauf schließen, daß hinsichtlich des Tonfilmverwendungsrechtes keine Übertragung des Vollrechtes beabsichtigt gewesen sei, und dies ergebe sich auch daraus, daß der Verlag an den Erträgen aus der Verwertung des Tonfilraverwendungs-rechtes partiarisch beteiligt sein sollteo Denn der von der Revision hervorgehobene Unterschied in der Art der Rechtseinräumung ist zwangsläufig dadurch bedingt, daß der Sikorski-Verlag das Verlagsrecht - also das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes durch Werkexemplare -selbst ausüben sollte, insoweit also eine treuhänderische Verwaltung dieses Rechtes seitens des Musikverlages durch eine Weitergabe an Dritte - im Gegensatz zu dem Tonfilmverwendungsrecht - überhaupt nicht in Betracht kam» Der von der Revision weiterhin hervorgehobene Umstand aber, daß die Erträge aus der Verwertung des Tonfilmverwendungsrechts von dem SflflHP-Yerlag vereinnahmt werden und dieser Verlag hiervon - nach Vorabzug einer Unkostenpauschale von 20 # - nur die Hälfte an die Beklagten abführen sollte (Ziff.4 Abs* 2 des Vertrages vom 7. März 1958), ist nur geeignet, die Annahme des Berufungsgerichts zusätzlich zu rechtfertigen, wonach der Sflfl|P'~Verlag über das Tonfilmverwendungsrecht im eigenen Hamen und nicht etwa im Hamen der Beklagten verfügen sollte. Unbegründet ist auch der erstmalig in der mündlichen -Verhandlung vor dem erkennenden Senat vorgetragene Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe aus der Aussage des Prokuristen er habe sich zu dem Abschluß des Vertrages vom 6./12, Juni 1958 im Namen der Beklagten für berechtigt gehalten, auf eine dahingehende Verkehrssitte im Musikverlagswesen schließen müssen. März 1958 dadurch einen gesellschaftsrechtlichen Einschlag erhalt, daß die Beklagten an den Erträgnissen aus der Verv/ertung derjenigen urheberrechtlichen Befugnisse, die sie dem Sikorski-Verlag zur treuhänderischen Verwaltung übertragen haben, zu bestimmten Prozentsätzen beteiligt werden sollten und die Beklagten sich weiterhin verpflichteten, den Verlag gegebenenfalls von Ansprüchen Drittel freizustcllen. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, v/ürde dies nichts daran ändern, daß dem Sikorski-Verlag die hier strittigen Rechte zur treuhänderischen Verwaltung übertragen wurden und damit im Rahmen des Treuhandverhältnisses aus der Verfügungsmacht der Beklagten ausgeschieden sind. Hieraus aber hat das Berufungsgericht zu Recht gefolgert, daß der erlag nur berechtigt war, im eigenen Namen über das Tonfilmverwendungsrecht zu verfügen und somit nicht die Rechtsmacht besaß, die Beklagten durch Verträge, die er über dieses ihm anvertrsute Recht abschloß, unmittelbar zu verpflichten. Die Erwägungen, auf Grund deren.das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen hat, daß die Beklagten den Vertrag vom 6. geschlossen worden ist* Nach den rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat aber die Klägerin den Nachweis nicht zu erbringen vermocht, daß die Beklagten bei der Entgegennahme ihres Anteils an dem Erlös aus der Verwertung des Tonfilmverwendungsrechtes sowie bei der Abgabe ihrer eidesstattlichen Versicherungen in den Vorprozessen, wonach die Beklagten mit der Übertragung des Tonfilm- und Titelverwendungsrechtes auf die Firma CCC-FjBP Artur einverstanden waren, von diesen Umstand be- Selbst wenn der Kevision beizupflichten wäre, daß die Beklagten von ihrer Vorstellung aus, daß ihnen der Titel “geschenkt” worden sei, gegen die Übertragung eines Titelverwendungsrechtes auf die Firma CCC-F|^^ Artur keine rechtlichen Bedenken gehabt hätten, rechtfertigt dies allein nicht die weitere Folgerung, daß die Beklagten auch bereit gewesen seien, diesem Filmherstellungsunter-nehrnen gegenüber rechtliche Verpflichtungen aus einem Vertrag zu übernehmen, den der SflHBP-Verlag ohne ihre Mitwirkung geschlossen hatte und von dessen vollständigem Wortlaut sie nach ihren unv/iderlegten Behauptungen erst mit der vorliegenden Klage Kenntnis erhalten haben« 3« Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichtes einzugehen, wonach die Beklagten, selbst wenn sie Vertragsgegner der Firma CCC-FHft Artur BriMIB geworden wären, keine Gewährleistungs-Pflicht dafür übernommen haben, daß der TT.7RV die Benutzung des Titels “Kleine Leute - große Heise“ für einen Film nicht untersagen werde« habe, ob die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht aus dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen Eingriffs in den Gewerbebetrieb der Hechtsvorgängerin der Klägerin begründet seien* Denn wenn der NWRV berechtigt war, die Benutzung des fraglichen Titels für einen Vilm zu verbieten, kann in der Ausübung des Verbotsrechts ein widerrechtlicher Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht erblickt werden« Stand dagegen dem TORY ein Verbotsrecht nicht 2u, so fehlt es an einem schlüssigen Sachvortrag der Klägerin in der Richtung, daß die Beklagten die Geltendmachung eines solchen dem NWRV in Wahrheit nicht zustehenden ünterlassungsanspruchs schuldhaft verursacht hätten* Es läßt deshalb keinen Rechtsirrtura erkennen, wenn das Berufungsgericht davon ausg^ht, daß nach dem ihm zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen die Beklagten nicht in Betracht kommen, wobei auch in diesem Zusammenhang dahinstehen kann, .
Nachschlagewerk: 3* Amtliche Sammlung; nein 2518 066 Stichwort: «Kleine Leute -große Reise« LitUrhG § 8, BGB §§ 164, 177 Wird einem Verlag das Tonfilmverwendungsrecht an einem unter Urheberrechtsschutz stehenden Werk zur treuhänderischen Verwaltung «übertragen«, so ist der Verlag im Zweifel nicht bevollmächtigt, Verträge iüber dieses Recht im Namen der Treugeber abzuschließen* BGH, Urb, v. 28, Juni 1962-1 ZR 20/61 - OLG Hamburg LG Hamburg <* *1 I ZR 20/61 Verkündet am 28o Juni 1962 Jrunau, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Film GmbH, Filmproduktion, vertreten durch ihren alleinigen Geschäftsführer _Artur 3i SpflBP» VflHM B^Ästraße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr. Keil - gegen 1. den Schriftsteller Kurt S o h St . BeflHB&traße 2. den Komponisten Heins K > B, IVBallee V, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter des Beklagten zu 1: Rechtsanv/alt Prof. Dr. des Beklagten zu 2: Rechtsanv/alt Dr, hat der ilrste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h.c. Wilde.und der Bundesrichter Dr. Krüger-Rieland, Dr. Löscher, Pehle und Dr. Spengler für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Hanseatischen Oberland esgerichts zu Hamburg vom 5. Januar 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 Oi- ! fi I Anfang 1958 beabsichtigte der 1ÜWRV, unter dem gleichen Titel eine Fernsehlotterie für das Berliner Kinderhilfswerk zu veranstalten, mit deren Begie der Redakteur RflHP beauftragt wurde. Dieser verhandelte mit den Beklagten Uber die Schaffung eines Marschliedes für diese Sendung mit dem gleichnamigen Titel. Der Beklagte zu 1 verfaßte daraufhin einen aus vier Strophen bestehenden Liedertext. Der Titel "Kleine Leute - große Reise" kehrte am Anfang von drei Strophen dieses Liedes wieder. Der Beklagte zu 2 schuf die Melodie zu diesem Lied. Die Fernsehlotterie wurde unter der Bezeichnung »Kleine Leute - große Heise", unter der sie auch im Fernsehprogramm angekündigt wurde, seit dem 12. April 1958 unter Verwendung dieses Liedes fortlaufend gesendet. Die Beklagten erhielten für dieses Lied kein Honorar von dem RWRV; RiBHB war aber damit einverstanden, daß die Beklagten zur Auswertung dieses Liedes einen Vei'lags-vertrag abschlossen. Diese vereinbarten daraufhin am T. März 1958 mit dem T4HHP~Verlag Hans (im folgenden bezeichnet mit °S®JHHP-Verlag") formularmäßige Verlagsver-träge, in denerf folgende Bestimmungen enthalten sind: 1. Der Urheber überträgt dem Verlag .... das ausschließliche Verlagsrecht, ferner die ausschließliche Befugnis zur (körperlichen Tatbestand: Der Nordund Westdeutsche Rundfunkverband (HWRV) sandte unter dem Titel "Kleine Leute - große Reise" im Jahre 1955 einen Fernsehfilm, der den Aufenthalt Berliner Kinder in England schilderte, die dorthin im Rahmen des Hilfsv/erks für Berliner Kinder verschickt waren. Dieser Film wurde 1956 noch einmal unter dem gleichen Titel gezeigt. Den Titel hatte der beim NWRV angestellte Redakteur er- sonnen. und unkörperlichen) Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes .. . 2. Die Rechte ... der Tonfilm- oder Fernsehfilm-Aufführung ... verbleiben dem Urheber, der sie hiermit dem Verlage zur treuhänderischen Verwaltung überträgt .♦. 3* Die Rechte der mechanischen Vervielfältigung des Werkes, seiner Übertragung auf Tonträger (z.B. Schallplatten, Bänder) ... verbleiben dem Urheber, der sie hiermit dem Verlage zur treuhänderischen Verwaltung übertragt ... 4. Die Rechte der Verwendung des Werkes für oder im Zusammenhang mit Herstellungen von Tonfilmen (Tonfilmherstellungsrecht) ... werden hiermit dem Verlag zur treuhänderischen Verwaltung Übertragen •.. ..... Die Erträge aus der Verwertung der vorgenannten Rechte werden nach Abzug eines Pauschal-Unkosten-Satzes von 20 $> zwischen Urheber und Verlag auf der Basis 50 zu 50 geteilt ... 8.........Der Urheber wird den gleichen oder einen ähnlichen Titel, Inhalt oder wesentliche Teile, Themen des Vertragswerkes bei keinem anderen Verlage und zu keiner anderen Zeit verwenden ... 0 0 0 0 0 14* Der Urheber erklärt ausdrücklich, daß er der alleinige Urheber des textlichen b2w. des musikalischen Teils des Werkes und daß an der Schaffung des Werkes beteiligt ist Herr Heinz als Komnonist (bzw. Herr Kurt SchflB^ als Textdichter^. Der Urheber leistet Gewähr dafür, daß er in sein Werk keine Bestandteile aufgenommen hat, die zur Verletzung von Rechten Dritter führen könnten, und daß er das Werk nicht vorher abgegeben oder belastet hat «.. Der erlag schloß am 6. und 12. Juni 1958 mit der Firma Artur Brfli einen Vertrag mit folgendem Wortlaut: • 't*WI t)/* W 1. Namens und in Vollmacht der Urheber erteilen wir Ihnen die Genehmigung, unser Verlagswerk KLEIffE LEU^E - GROSSE REISE Hext: Kurt Schv/abach Musik Heins in einem von Ihnen geplanten Film textlich und musikalisch zu verwenden, und zwar wiederholt und zur szenischen Gestaltung ($onfilmverwen-dungsrecht)* Sie erhalten im vorliegenden Fall die zusätzliche Befugnis, den Werktitel als Filmtitel zu verwenden T'fitelverv/endungsrecht). * O Ö • o 3. Das fitelverv/endungsrecht wird Ihnen ausschließlich erteilt; das l’onfilmverwendungsrecht ist räumlich nicht beschränkt (Weltrecht), steht Ihnen ausschließlich jedoch nur auf die Dauer von 2 Jahren zu. • • * o o 5. Für die beiden vorgenannten Rechte zahlen Sie än uns einen Pauschalbetrag von DM 8»000«— (i.W. achttausend Deutsche Mark). Die Zahlung wird mit Abschluß dieses Vertrages fällig. 9. Die Weiterübertragung der Ihnen in dieser Vereinbarung eingeräumten Rechte ist unzulässig, mit der Ausnahme, daß Ihnen eine Übertragung auf eine für Sie tätige Produktionsfirma gestattet ist. 11. Dieses Abkommen ist vollständig. Hebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. M 0 0 0 9 0 I Die Beklagten erhielten von dem Pauschalbetrag von DM 8 000 öe DM 1 600 durch den S^HIH^Verlag ausbezahlt . Die Firma Artur BrMBB übertrug am 15« September 1958 alle ihre aus den Verträgen mit den SflP-Verlag erworbenen Hechte auf die A3J®-Pilm-Gesell-schaft, die Rechtsvorgängerin der Klägerin* Die Al®-Filn-Gesellschaft stellte den Film mit dem Titel "Kleine Leutegroße Reise" unter Verwendung des Marschliedes der Beklagten her« Die Artur SrflBBi hatte fer- ner mit der Pi^M^Filmverleih-Gesellschaft einen Verleih-Vertrag für den Film abgeschlossen* Ein Prospekt der Verleih Gesellschaft für das Jahr 1958/59 erhielt eine Ankündigung des Films "Kleine Leute - große Reise" mit Hinweisen auf "das volkstümliche Fernseh-Spiel". In vier Fachzeitschriften wurde in der Zeit vom 25* Juni bis 28. Juni 1958 für den Film unter Bezugnahme "auf die volkstümliche Fernseh-Sendung, die sich allgemeiner Beliebtheit erfreue", geworben. Der NV7H\r hielt es für unzulässig, daß für den Film der gleiche Titel benutzt werden sollte, den er für seine bereits angelaufene Pernseh-Sendung verwendete. Er erwirkte, gestützt auf § 16 UWG, beim Landgericht Hamburg einstweilige Verfügungen gegen die CCC-F®^ Artur vom 6* Oktober 1958 und gegen die Al^^-Film Gmhti vom 5. Oktober 1958, in denen diesen verboten wurde, den Titel "Kleine Leute - große Reise" zur Bezeichnung eines Spiel-Films zu verwenden und einen so bezeichneten Spiel-Film anzubieten und in den Verkehr zu bringen bzw. vorzuführen, sowie gegen die Px^BB~ Film-Verleih GmbH vom 3. Oktober 1958, durch die dieser verboten wurde, 1. in ihrer Werbung für ihr deutsches Programm 1958/59 und in ihren Verleihankündigungen einen Film der CCC-lMÄ-Prodttktion mit dem Titel "Kleine Leute -große Reise" anzubieten und insbee. unter Hinweis auf das volkstümliche Fernseh3piel bzw* die volkstümliche Fernsehsendung und den erfolgreichen Titelschlager zu beschreiben; und auferlegt wurde, 2. sämtliche Werbematerialien, die gegen 1.) verstoßen, an einen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben* Die einstweiligen Verfügungen wurden im Widerspruchsverfahren durch die Urteile des Landgerichts vom 29. Oktober 1958 bestätigt* Die Berufungen der Pr®B^~Film GmbH und der Al®-Film wurden durch Urteile des Oberlandesgerichts vom 18. Dezember 1958 zurückgewiesen* Daraufhin wurde der Film mit einem neuen Titel versehen und Ende Dezember 1958 ur-aufgeführt* In der Sache des NWKV gegen die CCC-PBp-Gj||^p~ Artur sind der letztgenannten durch Beschluß vom 18. Dezember 1958 die Kosten des Berufungsverfahrens auf-erlegt worden* Der Beklagte zu 1 hatte am 10. Oktober 1958 in dem Verfügungs-Verfahren eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, in der es u.a« heißt: "Infolgedessen habe ich, als mein Lied angenommen war, meine urheberrechtlichen Hutzungsrechte, soweit sie nicht durch Generalvertrag der Gema gehören oder bei mir verblieben sind, dem Tempoton-verlag Hans SflHHl in übex'tragen, und zwar durch Vertrag vom 7. März 1958, der auch die treuhänderische Verwaltung der Verfilmungsrechte einschl. der Titelrechte zu dem Gegenstand hat*" Am gleichen Tage hatte auch der Beklagte zu 2 u.a. eidesstattlich versichert: "Auch ichjmbe einen Vertrag mit dem Verlag Hans unter dem Datum vom 7. März 1958 geschlossen und in diesem Vertrag diesem Verlag auch die treuhänderische Verwaltung der Tonfilm- verwendungsrechte einschließlich der Titelverv/en-öungsrechte übertragen.,f Xer Prokurist SUfHIB vom S^HHB-Verlag hatte ebenfalls in dem Verfügungs-Verfahren am 10. Oktober 1958 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, in der es heißt: "Im Kähmen dieser treuhänderischen Verwaltung wurde von mir der Vertrag vom 6. Juni 1958 (....) mit der CCC-F®® Artur BrflBP geschlossen ♦«. Per Vertrag mit Herrn BrflB* hat den Inhalt, der im Hause SflHBi üblich und schon in vielen' Fällen praktisch geworden ist. Er entspricht den Richtlinien, die schon früher der Deutsche Musikverlegerverbarid und später auch die Deutsche Musikverleger-Union für die ihr angeachiossenen Verlage der Tanz- und Dnterhaltungsmusik herausgegeben haben. Es ist also brancheüblich, daß neben dem Tonfilmverv/en-dungsrecht eines Liedes auch das Titelverwendungs-recht vergeben wird, wenn die Filmfirma auch dieses Hecht zu erhalten wünscht, sei es, daß sie ein erhöhtes Honorar zahlt, sei es, daß für den Titel ein Honorar gesondert ausgeworfen wird.11 Die Klägerin verlangt aus eigenem und abgetretenem Rocht Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden ist, daß sie im Vertrauen auf die rechtswirksame Übertragung des Tifcel verv/endungsrechts durch den Vertrag vom 6. Juni 1958 sich ge-gegen die vom NWRV erwirkten einstweiligen Verfügungen vertei digt hat und den Titel für ihren Film nach Zurückweisung der Berufungen ändern mußte. Die Klägerin trägt den gesamten Inhalt der Akten über die Verfahren der einstweiligen Verfügungen vor und macht geltend* Hach dem Vertrag vom 6. Juni 1958 habe der Verlag Mnamens und in Vollmachtw der Beklagten ihrer RechtSvorgängerin nicht nur das Tonfilmverv/endungs-recht, sondern auch das Titelverwendungsrecht übertragen, und zwar nach Ziff. 3 des Vertrages das letztere Recht "ausschließlich". Die Beklagten und nicht der Verlag seien ihr schadensersatzpflichtig, da sie ihr dieses Recht nicht wirksam verschafft hatten. Der Verlag sei gemäß dem Vertrag mit 8 — den Beklagten vom 7. März 1958 auch bevollmächtigt gewesen, das Titelverv/endungsrecht ihr zu übertragen, denn nach Ziffo 4 des Vertrages seien beiden Beklagten die Rechte der Tonfilmverwendung verblieben und dem Verlag nur zur treuhänderischen Verwaltung übertragen worden. Der Verlag sei daher als Vertreter der Beklagten berechtigt gewesen, ihrer, der Klägerin, Rechtsvorgängerin auch das Titelverv/endungsrecht, das in dem Tonfilmverwendungsrecht mit enthalten sei, zu übertragen. Auf jeden Fall sei aber den Beklagten der Vertrag vom 6. Juni 1958 bekannt gewesen. Sie hätten ihn genehmigt lind auch später noch in den Verfügungs-Verfahren dem Prozeßbevollmächtigten ihrer Rechtsvorgängerin erklärt, daß ihnen von dem Redakteur RflHP die Zeile "Kleine Leute -große Reise" zur alleinigen Auswertung überlassen worden sei. Da das Titelverwendungsrecht "ausschließlich" erteilt worden sei, hätten die Beklagten auch die Garantie dafür übernommen, daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin von Dritten wegen der Verwendung des Titels nicht in Anspruch genommen würden. Bei Vertragsabschluß am 6« Juni 1958 seien der Firma CCC-P^^ Artur BrflIBI die Umstände des Zustandekommens des Liedes und insbesondere die Vereinbarungen der Beklagten mit nicht bekannt gewesen. Sie hätte vielmehr annehmen müssen, daß die Beklagten den Titel selbst erdacht hätten. Auch sei nicht bekannt gev/esen, daß der NWRV bereits 1955 und 1956 unter dem gleichen Titel einen Film gesendet habe. Die Beklagten hätten auf jeden Fall darauf hinweisen müssen, daß der NWRV den Titel für seine Sendung benutze. Auch dies sei der Rechtsvorgängerin der Klägerin am 6. Juni 1958 nicht bekannt gewesen. Hätten ihre Rechtsvorgängerinnen gewußt, daß die Beklagten nicht im uneingeschränkten Besitz des Titelrechts^gewesen seien, so hätten sie es niemals erworben und gegenüber dem NWRV auch nicht verteidigt. * j * . f Die Klägerin hat weiter vorgetragen, daß durch die prozessuale Verteidigung des Titelverv/endungsrechts und die Änderung des Filmtitels Kosten in Höhe von 24 019 »83 DU entstanden seien, für die die Beklagten ersatzpflichtig seien» Mit weiteren Schadensersatzansprüchen der PrfHP- i ! Filmverleih-Gesellschaft sei außerdem zu rechnen. Nach der c! Behauptung der Verleihfirma sollen sich die Einkünfte aus ;i dem Film durch die Titeländerung gemindert höhen. Aus diesem & Grunde habe die BrM| bereits eine Herabsetzung der Verleih- [i Garantie verlangt. Me Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie DM 24.019>83 nebst 5 # Zinsen seit Klagzustellung zu zahlen; 2. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren, im Zusammenhang mit der Umtitelung des von ihr ursprünglich unter dem Titel "Kleine Leute - große Reise" herausgebrachten Films entstandenen bzw. noch entstehenden Schaden zu ersetzen. . t i.’., Die Beklagten haben beantragt, »r •. V die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat der Klage unter Ermäßigung der Verzugszinsen auf 4 f* im vollen Umfange stattgegeben. Auf die Berufung beider Beklagten gegen dieses Urteil hat das Berufungsgericht die Klage abgev/iesen. Die Klägerin erstrebt mit der Revision die Wiederherstellung des erstinstanzliche» Urteils. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I, Bas Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung der strittigen Schadensersatzansprüche bejaht* Es stellt in diesem Zusammenhang fest, daß die Al^|GmbH, die Hechtsvorgängerin der Klägerin, nach dem unbestrittenen Sachvortrag der Klägerin eine für die CCC-F^^ Artur BrflHi tätige Produktionsfirma sei. Gemäß Ziff. 9 des zwischen dem S®HH®-Verlag und der Firma CCC-F^B Artur BrfHB* abgeschlossenen Vertrages vom 6. Juni 1958 sei die Y/eiterübertragung des Tonfilm- und Titelver--wendungsrechts auf eine solche Produktionsfirma gestattet gewesen. Biese Ausführungen lassen einen Hechtsirrtum nicht erkennen. 2. Bagegen hat das Berufungsgericht die Passivlegitimation der Beklagten für die Klageansprüche verneint. Hierzu führt das Berufungsgericht aus« Ansprüche aus unerlaubter Handlung kämen nach der Sachlage nicht in Betracht. Bie Klägerin stütze demgemäß ihre Ansprüche auch allein auf den Vertrag vom 6. Juni 1958. Es komme daher zunächst darauf an, ob die Beklagten oder der SflHB-Verlag Vertragsgegner der COC-PflP Artur geworden seien. Hach Ziff. 1 des Vertrages vom 6. Juni 1958 sei die Genehmigung der Verwendung des Verlagsv/erkes (Kleine Beute - große Heise) für einen Tonfilm sov/ie das sogenannte Titelvervvendungsrecht von dem S^Hi®-Verlag ’’namens und in Vollmacht der Urheber" erteilt worden. Bie Beklagten machten jedoch zu Hecht geltend, daß der SiflH^-Verlag von ihnen eine Vollmacht zu dem Abschluß dieses Vertrages in ihrem Namen nicht erhalten habe. Bie Verlagsverträge vom 7. März 1958 enthielten keine Bevollmächtigung zu dem Abschluß von Verträgen. Nach Ziff. 4 dieser Verträge sei dem S^H^-Verlag das aus dem Urheberrecht der Beklagten hergeleitete Tonfilmherstellungsrecht zur treuhänderischen Verwaltung "übertragen" worden. Eine Weiterübertragung dieses Rechtes hätte daher nur in eigenen Namen und nicht namens und in Vollmacht der Urheber erfolgen können. Die Übertragung zur treuhänderischen Verwaltung des Rechts beinhalte nicht, daß der Verlag auch berechtigt sei, als Vertreter der Urheber den Verwertungsvertrag über dieses Recht zu schließen und sie damit selbst zu verpflichten. Die Urheber von Verlagswerken wollten mit dem Verwerter ihres Urheberrechtes nicht in unmittelbare Rechtsbeziehungen treten, sondern übertrügen dem Verlag ihre Verwertungsrechte zur treuhänderischen Verwaltung gerade deswegen, um von den geschäftlichen Angelegenheiten freigestellt zu werden. Aus diesem Grunde sei in Ziff. 4 der Verlagsverträge auch weiterhin bestimmt, daß der Musikverlag nach Abzug eines Pauschalunkostensatzes von 20 von den Einkünften aus der Verwertung des ihm treuhänderisch übertragenen Tonfilmverwendungsrechtes weitere 50 # einbehalten solle. Entsprechend dieser Vereinbarung hätten die Beklagten von dem Erlös von 8 000 DM aueh nur je 1 600 DM erhalten. Es sei nicht erwiesen, daß die Beklagten den Vertrag vom 6. Juni 1958 gemäß § 177 3GB genehmigt hätten. Eine Genehmigung des Vertrages könne nicht darin erblickt werden, daß die Beklagten entsprechend Ziff. 4 des Verlagsverträges vom 7. März 1958 ihren Anteil an dem Ertrag aus der Verwertung ihres Rechtes in Höhe von 1 600 DM entgegengenommen hätten. Diese Beteiligung stehe ihnen auf Grund des Treuhandvertrages zu, so daß sie bei der Entgegennahme des Geldes nicht annehmen konnten, der Musikverlag habe in ihrem Namen den Vertrag mit der Firma Artur geschlossen. Die Genehmigung des Vertrages im Sinne des § 177 BGB setze voraus, daß dem Vertretenen der Vertrag -bekannt sei und'daß ihm insbesondere auch bekannt sei, daß er in seinem Namen von dem Vertreter abgeschlossen worden sei. Deswegen sei eine Genehmigung auch nicht darin zu erblicken, daß der Prokurist des S®BBP-Verlages SUfBH^wie er als Zeuge ausgesagt habe, beiden Beklagten in einem Telefongespräch den Inhalt des Vertrages vom 6. Juni 1958 mitgeteilt habe» Penn dieser Zeuge habe nicht bekundet, daß er den Beklagten auch mitgeteilt habe, er habe in ihrem Namen und in ihrer Vollmacht den Vertrag mit der Firma CCC-F|B Artur geschlossen. Die fragliche Mitteilung des Inhalts des Vertrages an die Beklagten sei vielmehr dadurch notwendig geworden, daß nach dem Vertrag vom 6. Juni 1958 Ziff. 7 die CCC-F^B Artur BrBHP sich verpflichtet hatte, die Filmtexte von dem Beklagten zu 1 gestalten zu lassen und den Beklagten zu 2 zur Mitarbeit bei der Gestaltung der Filmmusik heranzuziehen. Aus dieser Mitteilung hätten die Beklagten somit nicht entnehmen können, daß der Vertrag in ihrem Namen geschlossen worden sei. Bine Genehmigung des Vertrages könne auch nicht daraus entnommen werden, daß die Beklagten in den Vorprosessen des HWRV gegen die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die FrBB-Filmverleib und die Firma CCC-P^^ Artur BxBIB» die eidesstattlichen Erklärungen vom 10. Oktober 1958 abgegeben hätten. Aus diesen eidesstattlichen Versicherungen ergebe sich zwar, daß sie mit der Übertragung des Tonfilm-unö Titelverwendungsrechtes auf die Firma CCC-F^^ Artur Br^BP einverstanden gewesen seien, und weiter, daß sie der Ansicht waren, dem NWRV stehe ein Unterlassungsanspruch gegen die Firma CCC-lBPMrtur nicht zu. Die Frage, ob der Verwertungsvertrag mit dieser Firma von dem Musikverlag oder von diesem in ihrem Namen abgeschlossen worden sei, sei in den damaligen Rechtsstreitigkeiten unerheblich gewesen. Darüber hinaus hätten die Beklagten in ihren eidesstattlichen Versicherungen auch noch betont, daß sie dem SBH^-Verlag durch Vertrag vom 7. März 1938 die treuhänderische Verwaltung der Verfilmungsrechte einschließlich der Titelrechte übertragen hätten. Da nicht dargetan, ge- -13- schweige denn bewiesen sei, daß die Beklagten zur Zeit der Abgabe der eidesstattlichen Erklärungen am 10» Oktober 1958 den Vertrag vom 6. Juni 1958 vollinhaltlich gekannt hätten, könnei.eine Genehmigung nicht festgestellt werden. Hach ihrer Behauptung hätten sie eine Abschrift des Vertrages erst mit der Anlage 3 zur Klagschrift erhalten. Sie. hätten daraufhin die Bevollmächtigung des Sikorski-Verlages bestritten und somit eine Genehmigung des Vertrages nicht erklärt. Per Prokurist Süllwald des S^^i^-Ver-lages habe zwar bekundet, daß er in der Übertragung der treuhänderischen Verwaltung des TonfilmherStellungsrechts auch die Bevollmächtigung erblicke, als Vertreter der Urheber die Verwertungsverträge über ihr Werk abzuschließen. Darauf komme es indessen nicht an. Entscheidend bleibe, ob ii. Binzelfall der Urheber die Genehmigung erteilt habe. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Hechtsverstoß nicht erkennen. Es entspricht dem Wesen eines Treuhandverhältnisses, bei dem der Treugeber ihm zustehende Rechte dem Treuhänder zur Verwaltung überträgt. - wie dies im vorliegenden Pall unstreitig ist daß damit das Treugut zwar nicht wirtschaftlich, wohl aber rechtlich aus dem Vermögen des Treugebers ausscheidet (RGZ 127, 3.45? 153, 353). Das hat ä>er zur Folge, daß der Treuhänder über das seiner Verfügungsgewalt anvertraute Hecht nur im eigenen Hamen verfügen kann. Das Vorbringen der Revision, wonach sich aus dem der Treuhand zugrundeliegenden Innenverhältnisses im Streitfall ergeben soll, daß der SflUB-Verlag kraft seiner Rechtsstellung als Treuhänder auch berechtigt gewesen sei, die Beklagten durch Vertragsabschlüsse mit Dritten unmittelbar zu verpflichten, mit anderen Worten: bei diesen Vertragsabschlüssen als sogenannter offener Stellvertreter der Beklagten aufzutreten, vermag die hiervon abweichende Aus- - 14 legung des zwischen den Beklagten und dem SflHH)-Verlag geschlossenen Verlagsvertrages vom 7* März 1958 durch das Berufungsgericht nicht zu erschütterno Zu Unrecht meint die Revision, allein der Umstand, daß das Verlagsrecht uneingeschränkt, das Tonfilmverwendungsrecht dagegen nur zur treuhänderischen Verwaltung übertragen worden sei, lasse darauf schließen, daß hinsichtlich des Tonfilmverwendungsrechtes keine Übertragung des Vollrechtes beabsichtigt gewesen sei, und dies ergebe sich auch daraus, daß der Verlag an den Erträgen aus der Verwertung des Tonfilraverwendungs-rechtes partiarisch beteiligt sein sollteo Denn der von der Revision hervorgehobene Unterschied in der Art der Rechtseinräumung ist zwangsläufig dadurch bedingt, daß der Sikorski-Verlag das Verlagsrecht - also das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes durch Werkexemplare -selbst ausüben sollte, insoweit also eine treuhänderische Verwaltung dieses Rechtes seitens des Musikverlages durch eine Weitergabe an Dritte - im Gegensatz zu dem Tonfilmverwendungsrecht - überhaupt nicht in Betracht kam» Der von der Revision weiterhin hervorgehobene Umstand aber, daß die Erträge aus der Verwertung des Tonfilmverwendungsrechts von dem SflflHP-Yerlag vereinnahmt werden und dieser Verlag hiervon - nach Vorabzug einer Unkostenpauschale von 20 # - nur die Hälfte an die Beklagten abführen sollte (Ziff. 4 Abs* 2 des Vertrages vom 7. März 1958), ist nur geeignet, die Annahme des Berufungsgerichts zusätzlich zu rechtfertigen, wonach der Sflfl|P'~Verlag über das Tonfilmverwendungsrecht im eigenen Hamen und nicht etwa im Hamen der Beklagten verfügen sollte. Es würde auch Jeder Lebenserfahrung widersprechen, davon auszugehen, die Beklagten hätten den Musikverlag bevollmächtigt, sie durch Verträge über die ihm zur treuhänderischen Verwaltung anvertrauten Urheberrechte immittelbar zu verpflichten, ohne dem Verlag * - 15 gleichzeitig wenigstens die Verpflichtung aufzuerlegen, sie unverzüglich von den vollständigen Inhalt solcher Verträge - auf deren Abschluß und Ausgestaltung im einzelnen sie keinen Einfluß hatten - in Kenntnis zu setzen. Unbegründet ist auch der erstmalig in der mündlichen -Verhandlung vor dem erkennenden Senat vorgetragene Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe aus der Aussage des Prokuristen er habe sich zu dem Abschluß des Vertrages vom 6./12, Juni 1958 im Namen der Beklagten für berechtigt gehalten, auf eine dahingehende Verkehrssitte im Musikverlagswesen schließen müssen. Abgesehen davon, daß eine Verkehrssitte für die Vertragsauslegung nur Bedeutung hat, wenn sie für beide Vertragsteile gilt (RGZ 135, 545), handelt es sich bei der Veststelluug einer Verkehrssitte um eine fatsaehenfeststellung, die nur unter Berücksichtigung der für die Behauptungs- und Beweis-last maßgeblichen Grundsätze erfolgen kann. Insoweit aber fehlt es an entsprechenden Behauptungen und Beweiaangebo-ten der Klägerin in den HatSacheninstanzen, Der fatsachen-richter ist weder gehalten noch in der Lage, eine von den üblichen Rechtswirkungen eines 'freuhandvertrages abweichende tatsächliche Übung innerhalb bestimmter Verkehrskreise von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen (BGHZ 20, 109, 111 ff). Schließlich muß auch der Versuch der Revision, unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen den Prozeßparteien aus einem angeblich zwischen dem S^m^^-Yerlag und den Beklagten bestehenden Gesellschaftsverhältnia herzuleiten, scheitern. Nach der in Rechtsprechung und Lehre herrschenden Auffassung stellt der Verlagsvertrag einen schuldrechtlichen Vertrag eigener Art dar (RGZ 74, 361; Ulmer, Urheber-und Verlagsrecht 2, Aufl. § 74 Anm, V 1 und 2; Bappert-T.taunz, Verlagsgesetz § 1 Anm, 6). Der Verlagsvertrag kann zwar im Einzelfall gcsellochaftsrechtliche Züge aufweisen. Hierzu genügt aber nicht, daß nach den getroffenen Vereinbarungen der Verfasser ein Prozentsatz vom Ladenpreis der abgesetzten Exemplare erhalten soll, vielmehr ist Voraussetzung eine Beteiligung an Reingewinn des Verlegers (RGZ 78, 301; 81, 235; HO, 275). Es kann jedoch dahinstehen, ob der zwischen den Beklagten und dem SflB^-Verlag abgeschlossene. Vertrag vom 7. März 1958 dadurch einen gesellschaftsrechtlichen Einschlag erhalt, daß die Beklagten an den Erträgnissen aus der Verv/ertung derjenigen urheberrechtlichen Befugnisse, die sie dem Sikorski-Verlag zur treuhänderischen Verwaltung übertragen haben, zu bestimmten Prozentsätzen beteiligt werden sollten und die Beklagten sich weiterhin verpflichteten, den Verlag gegebenenfalls von Ansprüchen Drittel freizustcllen. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, v/ürde dies nichts daran ändern, daß dem Sikorski-Verlag die hier strittigen Rechte zur treuhänderischen Verwaltung übertragen wurden und damit im Rahmen des Treuhandverhältnisses aus der Verfügungsmacht der Beklagten ausgeschieden sind. Hieraus aber hat das Berufungsgericht zu Recht gefolgert, daß der erlag nur berechtigt war, im eigenen Namen über das Tonfilmverwendungsrecht zu verfügen und somit nicht die Rechtsmacht besaß, die Beklagten durch Verträge, die er über dieses ihm anvertrsute Recht abschloß, unmittelbar zu verpflichten. Die Erwägungen, auf Grund deren.das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen hat, daß die Beklagten den Vertrag vom 6. Juni 1958 genehmigt haben, sind gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne Rechtsverstoß geht das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang davon aus, daß die Genehmigung eines von einem Stellvertreter im Hamen des Vertretenden geschlossenen Vertrages voraussetze, daß der Vertre tene Kenntnis davon habe, daß der Vertrag in seinem Namen geschlossen worden ist* Nach den rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat aber die Klägerin den Nachweis nicht zu erbringen vermocht, daß die Beklagten bei der Entgegennahme ihres Anteils an dem Erlös aus der Verwertung des Tonfilmverwendungsrechtes sowie bei der Abgabe ihrer eidesstattlichen Versicherungen in den Vorprozessen, wonach die Beklagten mit der Übertragung des Tonfilm- und Titelverwendungsrechtes auf die Firma CCC-FjBP Artur einverstanden waren, von diesen Umstand be- reits Kenntnis erlangt hatten* Selbst wenn der Kevision beizupflichten wäre, daß die Beklagten von ihrer Vorstellung aus, daß ihnen der Titel “geschenkt” worden sei, gegen die Übertragung eines Titelverwendungsrechtes auf die Firma CCC-F|^^ Artur keine rechtlichen Bedenken gehabt hätten, rechtfertigt dies allein nicht die weitere Folgerung, daß die Beklagten auch bereit gewesen seien, diesem Filmherstellungsunter-nehrnen gegenüber rechtliche Verpflichtungen aus einem Vertrag zu übernehmen, den der SflHBP-Verlag ohne ihre Mitwirkung geschlossen hatte und von dessen vollständigem Wortlaut sie nach ihren unv/iderlegten Behauptungen erst mit der vorliegenden Klage Kenntnis erhalten haben« 3« Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichtes einzugehen, wonach die Beklagten, selbst wenn sie Vertragsgegner der Firma CCC-FHft Artur BriMIB geworden wären, keine Gewährleistungs-Pflicht dafür übernommen haben, daß der TT.7RV die Benutzung des Titels “Kleine Leute - große Heise“ für einen Film nicht untersagen werde« Der Bestand des Berufungsurteils wird aber auch durch den weiteren Angriff der Kevision nicht in Frage gestellt, wonach das Berufungsgericht zu Unrecht unerörtert gelassen tJN habe, ob die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht aus dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen Eingriffs in den Gewerbebetrieb der Hechtsvorgängerin der Klägerin begründet seien* Denn wenn der NWRV berechtigt war, die Benutzung des fraglichen Titels für einen Vilm zu verbieten, kann in der Ausübung des Verbotsrechts ein widerrechtlicher Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht erblickt werden« Stand dagegen dem TORY ein Verbotsrecht nicht 2u, so fehlt es an einem schlüssigen Sachvortrag der Klägerin in der Richtung, daß die Beklagten die Geltendmachung eines solchen dem NWRV in Wahrheit nicht zustehenden ünterlassungsanspruchs schuldhaft verursacht hätten* Es läßt deshalb keinen Rechtsirrtura erkennen, wenn das Berufungsgericht davon ausg^ht, daß nach dem ihm zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen die Beklagten nicht in Betracht kommen, wobei auch in diesem Zusammenhang dahinstehen kann, . ob der NY/RV zu Recht die Titelbenutzung untersagt hat* Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen« * wilde Krüger-Nieland Löscher Pehle Spengler