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BGH

Gericht: BGH

Hat ein Miturheber Über das Urheberrecht im ganzen selbständig verfügt, so hängt es, falls die anderen Miturheber diese Verfügung nicht genehmigen, von dem vermutlichen Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab, ob diese Verfügung als Verfügung über den Miturheberrechtsan-teil aufrechterhalten werden kann. Nach Ziff.10 des Vertrages hat der Beklagte zu 1 seine gesamten filmischen Urheberrechte an dem Projekt "Das Bad auf der Tenne" dem Kläger als Sicherheit bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens übereignet. Nach Ziff.2 des Vergleiches hat der Kläger dem Beklagten zu 1 ein Darlehen von 21.750.- Ziff.3 des Vergleiches bestimmt, daß der Beklagte zu 1 zur Sicherheit für das Darlehen dem Kläger, seine filmischen Urheberrechte an dem Originalstoff und Drehbuch "Das Bad auf der Tenne" in Höhe des gegebenen Darlehens übertragen habe und daß im Falle des Verkaufs der Rechte April 1953 hat der Beklagte zu 1 die gesamten Rechte an dem Filmstoff und Drehbuch mit Y/irkung ; > vom 1. Mai 1955 einen neuen Vertrag, in dem cs • einleitend heißt, daß sämtliche bisherigen Verträge zwischen dem Kläger und dom Beklagten zu 1 über "Das Bad auf der Tenne" aufgehoben seien. Nach Ziff.9 dieses Vertrages sollte der Beklagte zu 1, falls die beabsichtigte Auswertung des Tobis-Filmes nicht möglich sein sollte, für das von dem Kläger erhaltene Darlehen "in der seinerzeit vertraglich festgelegten Form haften." Die Beklagte zu 2 hat den Filmstoff "Das Bad auf der Tenne" auf Grund des mit dem Beklagten zu 1 geschlossenen Vertrages ausgewertet und auf Grund dieses Filmstoffes einon Farbfilm hergestellt. Er hat ferner gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 die Feststellung begehrt, daß die Filmurheberrechte an dem Filmstoff "Das Bad auf der Tenne" ihm allein zustehen (Klageantrag Ziff.II 1). Zur Begründung dieses Feststellungsantrags hat der Kläger geltend gemacht, der Beklagte zu 1 sei entgegen seiner Versicherung nicht der alleinige Urheber des Filmstoffes. aber habe eine Genehmigung des zwischen dem Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 geschlossenen Vertrages verweigert, so daß die Beklagte zu 2 keine Urheberrechte an dem Filmstoff erworben habe. Damit aber sei die im Bahmen seines Sicherungsabkommens mit dem Beklagten zu 1 für das diesem gewährte Darlehen seitens des Beklagten zu 1 erklärte Übertragung des Urheberrechtes auf ihn voll wirksam geworden. Hilfsweise hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu 1 zu verurteilen, ihm, dem Kläger, die filmischen Urheberrechte nach Zustimmung des Autors TjflHi zu übertragen (Klageantrag II 2 a). Der Beklagte zu 1 sei hierzu auf Grund der mit ihm geschlossenen Verträge verpflichtet und auch in der Lage, da die Beklagte zu 2 mangels Zustimmung von Tj^B^irgendwelche Urheberrechte nicht erworben habe. Der Kläger hat weiterhin hilfsweise beantragt, gegentibe der Beklagten zu 2 festzustellen, daß sie nicht Inhaberin der Urheberrechte an dem fraglichen Eilmetoff sei (Klageantrag II 2 b) und diese Rechte auch nicht auf Grund der zwischen dem Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 geschlossenen Verträge erworben habe (Klageantrag II 2 c). Die Berufung des Klägers gegen dieses Teilurteil hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 28. Februar 1955 habe der Beklagte zu 1 dem Kläger zur Sicherung eines von diesem empfangenen Darlehens von 21.750.- DM das Urheberrecht an dem fraglichen Filmstoff übertragen (Ziff.II und III Abs. 1 des Vertrages vom 10. Februar 1955)- Andererseits sei aus Ziff.Ill a und b dieses Vertrages zu entnehmen, daß der Kläger gemeinsam mit dem Beklagten zu 1 habe versuchen wollen, das Urheberrecht durch Verkauf an einen Dritten zu verwerten, um aus dem Verkaufserlös das Darlehen abzudecken. Der Kläger habe deshalb dem Beklagten zu 1 Vollmacht erteilt, unter seinem, des Beklagten zu 1, Namen als verdeckter Stellvertreter des Klägers das Urheberrecht zu verkaufen und der Beklagte zu 1 habe für den Fall eines Verkaufes vorsorglich seine künftigen Ansprüche gegen den Käufer der Stoffrechte in Höhe des Darlehens an den Kläger abgetreten. April 1955 habe der Beklagte zu 1 sodann mit Zustimmung des Klägers über das Urheberrecht in vollem Umfang zugunsten der Beklagten zu 2 verfügt. des Urheberrechtes an dem fraglichen Filmstoff sei, seien diel Klaganträge, über die das Landgericht durch Teilurteil entschieden habe, unbegründet. Dies geite auch dann, wenn zugunsten des Klägers unterstellt werde, daß Tj^|^ Miturheber des Filmstoffes sei und seinen urheberrechtlichen Anteil an den Stoffrechten nicht r.i Zwar habe der Beklagte zu~4 in diesem Fall nicht ohne Mitwirkung von über das Urheberrecht im ganzen verfügen können, da gemäß § 6 LitUrhG unter Miturhebern eines Y/erkes eine Gemeinschaft nach Bruchteilen im Sinne der §§ 741 ff BGB bestehe. Die ohne Mitwirkung von erfolgte Verfügung des Beklagten zu 1 über das Urheberrecht an dem Filmstoff hätte aber die Bedeutung, daß der Beklagte zu 1 jedenfalls über seinen Anteil an diesem Urheberrecht rechtswirksam verfügt habe. März 1956 im Laufe.dieses Rechtsstreites erworben habe, auch die frühere Verfügung, die der Kläger in verdeckter Stellvertretung durch den Beklagten zu 1 zugunsten der Beklagten zu 2 gemäß Vertrag vom 19. Es sei daher so anzusenen, als ob der Kläger bereits im Zeitpunkt, als er der Übertragung des Urheberrechtes auf die Beklagte zu 2 durch den Beklagten zu 1 zugestimmt habe, dieses Urheberrecht in vollem Umfang zugestanden habe. Auch hieraus ergebe sich, daß die Beklagte zu 2 Inhaberin des vollen Urheberrechtes an dem Filmstoff sei. Dagegen sei die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Erwerb des vollen Urheberrechtes durch die Beklagte zu 2 auch für den Fall bejaht habe, daß TjflllB Miturheber des Filmstoffes sei, rechtlich nicht haltbar. Denn im Fall einer Miturheberschaft von Tj^|^ sei eine Übertragung des ganzen Urheberrechtes auf die Beklagte zu 2 nur auf Grund einer gemeinsamen Verfügung der beiden Miturheber, nämlich von und dem Beklagten zu 1, möglich. b) gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 festzuotellen, daß die Urheberrechte an dem Pilmstoff ”Das Bad auf der Tenne” dem Kläger zustehen, a) gegenüber der Beklagten zu 2 festzueteilen, daß die Beklagte zu 2 nicht Inhaberin der Urheberrechte an dem Pilmstoff ”Das Bad auf der Tenne” ist, hilfsweise Das Berufungsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme unter Zurückweisung der Berufung im übrigen den Zahlungs antrag gegen die Beklagte zu 2 (Berufungsantrag la; dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, sowie dem gegen die Beklagte zu 2 hilfsv/eise gestellten Antrag, festzustellen, daß die Beklagte zu 2 nicht Inhaberin der Urheberrechte an dem Filmstoff ”Bas Bad auf der Tenne” ist (Berufungsantrag 2 a), stattgegeben« den Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2 dem Grunde nach nur zu dem Teilbeträge für gerechtfertigt zu erklären, zu dem der an den Kläger abgetretene Schadensersatzanspruch des Miturhebers wegen Verletzung des Urheberrechts an dem Filmstoff "Bas Bad auf der Tenne” dem Miturheber zustand. Bas Berufungsgericht hat auf Grund des Ergebnisses der Bcweisaufnähme festgestellt, daß der Beklagte zu 1, Rolf nicht alleiniger Urheber des Filmatoffes ”Bae Bad auf der Tenne” sei, sondern dieser Filmstoff von ihm gemeinsam mit Tj^i^ geschaffen worden sei, TjfB^ somit Miturheberrechte an diesem Filmstoff zustehen. Eine andere ;; Bedeutung habe aber auch der Hinweis in den Filmentwürfen, de Drehbüchern und in dem Vorspann des Tobisfilms ’’nach einer Idee von Rolf nicht-. Die Frage aber, ob bereits die mündliche Darstellung, die der Beklagte zu 1 über die "Filmidee" und den Handlungsablauf auf dem gemeinsamen Spaziergang um den Schlachtensee gegeben haben will, die Voraussetzung für einen Urheberrechtsschutz erfüllt, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Denn der Beklagte zu 1 nimmt das alleinige Urheberrecht an derjenigen Ausarbeitung des Filmstoffs für sich in Anspruch, die in dem von TjfllK verfaßten Manuskript (Anlage 11) niedergelegt ist. Diese Ausarbeitung aber, die Gegenstand der hier strittigen Verfügungen des Beklagten zu 1 über die Filmstoff-rechte bildet, beruht nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes auf einer in Alt-Aussee durchgeführten Gemeinschaftsarbeit des Beklagten zu 1 mit Dies aber rechtfertigt die Annahme einer Miturheberschaft von an demjenigen Filmstoff, der vom Beklagten zu 1 der Beklagten zu 2 zur V/iederverfilmung überlassen worden ist» selbst dann, wenn zugunsten des Beklagten zu 1 unterstellt wird, daß bereits seine mündlichen Darlegungen anläßlich des Spaziergangs um den Schlachtensee eine für einen Urheberrechtsschutz ausreichende Ausformung einer Filmidee dargestellt haben. Sie macht hierzu geltend, aus diesem Schreiben ergebe sich, daß auch nach der damaligen Auffassung von allein der Beklagten zu 1 das Urheberrecht an dem Filmstoff zugestonden habe. Januar 1959 hat der Beklagte zu 1 erklärt, daß nach dem Vertrag mit der E^m^-Film im Fall einer Erteilung des Drehbuchauftrages die Filmstoffrechte allein von ihm durch einen gesonderten Vertrag erworben werden sollten. Juni 1941 be- I hauptet, allein dem Beklagten für den Erwerb der "V/eltver- I filmungsrechte” dieses Stoffes einen Betrag von 8.000 HM zuge-l sagt haben sollte, so wird hierdurch die Feststellung des I Berufungsgerichtes nicht berührt, wonach TjfKP an derjenißcrl Ausarbeitung des Filmstoffes, die nach Abschluß des Treatment-I Vertrages mit der S^H^-Film von Tjadens auf Grund seiner I Zusammenarbeit mit dem Beklagten zu 1 in Alt-Aubsee in dem I Zwischen und dem Beklagten zu 1 habe hinsichtlich des Urheberrechtes an dem fraglichen Filmstoff gemäß § 6 LitUrhG eine Gemeinschaft nach Bruchteilen im Sinne von §§ 741 ff. Hieraus folge, daß weder der Kläger noch die Beklagte zu 2 das Urheberrecht durch ihre mit dem Beklagten zu 1 abgeschlossenen Verträge erworben hätten. Diese Verträge, die eine Verfügung über das ganze Urheberrecht zu dem Gegenstand gehabt hätten, könnten auch nicht etwa in Verfügungen des Beklagten zu 1 über seinen Miturheberrechtsanteil umgedeutet werden; denn dies habe mit Rücksicht auf die beabsichtigte Verwertung des FilmBtoffes durch Verfilmung nicht dem Willen der Vertragsparteien entsprochen. ebenfalls nicht erworben habe, und zwar auch nicht den Anteil I des Beklagten zu 1.Der Beklagte zu 1 sei vielmehr weiter In- I haber des Miturheberrechts zusammen mit denn für die * Als Ergebnis sei daher festzuhalten, daß weder der Kläger noch die Beklagte zu 2 das ganze, noch auch nur einen $eil des Urheberrechts an dem Filmstoff erworben hätten, sondern Tj Zwar ist der Revision zuzugeben, daß das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen nicht stets klar zv/ischen der Verfügung über das Urheberrecht im ganzen und über den Anteil eines Miturhebers am Urheberrecht unterscheidet. Soweit nach den Erklärungen eines Miturhebers dieser nur über seinen Anteil verfügen wollte, kann die Rechtswirksamkeit einer solchen Verfügung nicht mit der Begründung verneint werden, daß sie eine Auswertung des gafizen Urheberrechtes am Filmstoff durch Verfilmung zu dem Ziel gehabt habe. Bie Rechtswirksamkeit dieser Abtretung hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, daß der Beklagte zu 1 hierzu bislang nicht seine Zustimmung erklärt habe. Es kann jedoch dahinstehen, ob das Berufungsgericht zu Recht für diese Verfügung über den Anteil von TjflBfc die Zustimmung des Beklagten zu 1 für erforderlich erachtet hat. Benn dies v/ar für die angefoch-tene Entscheidung nur insofern erheblich, als diese Rechtsauf-% fassung des Berufungsgerichts zur Abweisung des unter lb gestellten Hauptantrages des Klägers geführt hat, gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 festzustellen, daß die Urheberrechte an dem Filmstoff dem Kläger zustehen. Die Verurteilung auf den nur gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Hilfsanträg auf Feststellung, daß die Beklagte zu 2 nicht Inhaberin der Urheberrechte an dem Filmstoff sei, wird aber entgegen der Ansicht der Revision von den Urteilsgründen auch dann getragen, wenn ein selbständiges Verfügungsrecht der beiden Miturheber und Rolf über ihre Anteil am Urheberrecht unterstellt wird. Der Angriff der Revision, das Berufungsurteil entbehre einer Begründung, warum der Beklagte zu 2 nicht wenigstens den Anteil des Beklagten zu 1 an den Filinstoffreehten auf Grund des Vertrages vom 19« April 1955 erworben habe, verkennt, daß Gegenstand dieses Vertrages nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht der Urheberrechtsantoil des Beklagten zu 1, sondern das ganze Urheberrecht an dem * Filmstoff war. Dies aber hat das Berufungsgericht - unter Bezugnahme auf seine Ausführungen zu der Unwirksamkeit der Verfügung des Beklagten zu 1 zugunsten des Klägers - aus der Erwägung verneint, daß die Urheberrechts Übertragung eine Verwertung des Filmstoffs durch Verfilmung Die Genehmigung der Übertragung des ganzen Urheberrechtes auf den Kläger durch kann nicht in eine Genehmigung einer Urheberrechtsübertragung auf die Beklagte zu 2 umgedeutet werden, der nach dem Sachvortrag des Klägers ausdrück- Es könnte deshalb nur eine Heilung der Urheberrechtsübertragung auf die Beklagte zu 2 durch einen nachträglichen Rechtserwerb des Klägers in Betracht kommen (§ 18$ Abs. 2 BGB), da der Kläger als Nichtberechtigter in die Verfügung über das ganze Urheberrecht des insoweit gleichfalls nichtberechtigten Beklagten zu 1 zugunsten der Beklagten zu 2 eingewilligt hat (BGH IM Nr. 7 zu § 18$ BGB). Der Annahme einer solchen Heilung der Urheberreehtsübertragung auf die Beklagte zu 2 steht aber, wie der erkennende Senat bereits in seinem ersten Revisionsurteil dargelegt hat, entgegen, daß der Kläger durch einen etwaigen späteren Rechtserwerb nicht diejenige Verfügungsmacht erlangt hat, von deren Besitz die Heilung der getroffenen Verfügung abhängt, weil TjflBfc, als er die Übertragung des Urheberrechtes auf den Kläger genehmigte, dessen Weiterübertragung auf die Beklagte zu 2 ausgeschlossen hat. Hiernach ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Beklagten zu 2 Urheberrechte an dem Filmstoff abgesprochen hat. Da für den fraglichen Hilfsfeststellungsantrag des Klägersjp nur die dingliche Rechtslage maßgebend ist, nach dieser aber die Beklagte zu 2 weder das Urheberrecht im ganzen noch den Miturheberrechtsanteil des Beklagten zu 1 erworben hat, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Revision, die sich mit den schuldrechtlichen Ansprüchen bei fler#? Da dem Kläger nach seiner Behauptung das Miturheberrecht von TjfH^ sowie dessen Ansprüche wegen Verletzung seines Miturheberrechtes abgetreten werden seien, die Beklagte zu 2 aber behaupte, ihr v/ärel das ganze Urheberrecht von dem Beklagten zu 1 übertragen word«? Der Revision ist zuzugeben, daß dem erkennenden Senat bindende Weisungen hinsichtlich des Reststellungsinteresses in bezug auf den nur hilfsweise gestellten Peststellungsantrag schon deshalb verwehrt waren, weil über den Hauptfeststellungsantrag nach Auffassung des Senats noch nicht abschließend befunden war. Auch ist der Revision beizupflichten, daß im ersten Revisionsurteil das Peststellungsinteresse nicht auch für den Pall geprüft worden ist, daß der Kläger - wovon das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil ausgeht - weder das Urheberrecht im ganzen noch das Miturheber recht von Tjflfe erworben hat. Das Peststellungsinteresse des Klägers gegenüber der Beklagten zu 2 ist allein schon deshalb begründet, weil TjflB jedenfalls seine vermögensrechtlichen Ansprüche aus seinem Hiturheberrechtsanteil nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts rechtswirksam auf den Kläger übertragen hat. Das Berufungsgericht hat nach alledem zu Recht gegenübe; der Beklagten zu 2 festgestellt, daß die Beklagte zu 2 nicht Inhaberin der Urheberrechte an dem hier strittigen Pilmstoff ’’Das Bad auf der Tenne" ist. März 1956 recht sv/irksam an den Kläger abgetreten, denn Tj^H^ habe über seinen Anteil an diesen Schadensersatzansprüchen, der nicht mit dem Urheberrechtsanteil des Miturhebers zu verwechseln sei, selbständig, also ohne Mitwirkung des Miturhebers, des Beklagten zu 1, verfügen können. Die Revision macht in diesem Zusammenhang geltend, dem Kläger 3ei im voraus der Kaufpreisanspruch aus dem Vertrag des Beklagten zu 1 mit der Beklagten zu 2 vom 15. April 1955 seitens des Beklagten zu 1 nicht erfüllt, da der Beklagte zu 1 der Beklagten zu 2 nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts das Urheberrecht an dem Filmstoff nicht verschafft hat. Etv/aige Preihaltungoansprüche der Beklagten zu 2 wegen der hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 1 berühren aber nicht die Rechtsposition des Klägers, der, wie bereits im ersten Revisionsurteil ausgefühx't worden ist, durch den Vertrag vom 19. Das Berufungsgericht hebt bei der Erörterung des Verschuldens der Beklagten zu 2 hervor, daß die Beklagte zu 2 von bereits durch Schreiben vom 17. September 1955 - also wenige J.Ionate nach Abschluß des Vertrages vom 19- April 1955 und bevor die Beklagte zu 2 mit der V/iederverfilmung begonnen hatte darauf hingewiesen worden ist, daß er Miturheberrechte an den Filmstoff in Anspruch nehme. duldet, daß die Filmentwürfe, die Drehbücher sowie auch der Vorspann des Tobisfilmes den Hinweis enthielten "nach einer Idee von Rolf Mit der rechtlichen Bedeutung dieses Hinweises aber hat sich das Berufungsgericht in anderem Zu- Aber auch dem Hilfsantrag der Revision kann nicht entsprochen« werden, den Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2 dem Grunde nach nur zu dem Teilbeträge für gerechtfertigt zu erklären, zu dem der an den Kläger abgetretene Schadensersatzanspruch des Miturhebers Tj^H^ wegen Verletzung des Urheberrechtes an dem Filmstoff "Bas Bad auf der Tenne" Die Begründung des Berufungsurteils ergibt völlig eindeutig, daß das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch dem Grunde nach nur in Höhe der Schadensersatzansprüche für gerechtfertigt erachtet hat, die TjSBM als Miturheber an den Kläger abgetreten hat.

Zitierte Normen: § 6 LitUrhG § 185 BGB § 6 LitUrhG § 747 BGB § 565 ZPO § 242 BGB § 97 ZPO
GrundBerufungsgerichtFilmstoffVerfügungUrheberrechtKlägerMiturheberRevision

Volltext der Entscheidung

Nachs chlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
 Bad auf der tfenne II
LitUrhG § 6, BGB §§ 139, 747
Haben mehrere ein unter Urheberrechtsschütz stehendes Werk gemeinsam in der Weise verfaßt, daß sich ihre Arbeiten nicht trennen lassen (§6 BitUrhG), so kann jeder Miturheber über seinen Anteil am Urheberrecht ohne Mitwirkung der übrigen Miturheber rechtswirksam verfügen, soweit nicht ausdrücklich oder stillschweigend unter den Mitürhebem eine abweichende Begelung getroffen worden ist. Hat ein Miturheber Über das Urheberrecht im ganzen selbständig verfügt, so hängt es, falls die anderen Miturheber diese Verfügung nicht genehmigen, von dem vermutlichen Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab, ob diese Verfügung als Verfügung über den Miturheberrechtsan-teil aufrechterhalten werden kann.
BGH, Urt. v. 22. Mai 1962 - I 2H 20/60 - Hanseatisches Oberlandesgericht zu Hamburg
2518 09*

I 2R 20/60
Verkündet am 22. Mai 1962 öiau* Justizhauptsekretär hg Urkundobeamter der Geschäftsstelle
//
Im Namen de
 Volkes
In dem Rechtsstreit
1.	Rolf M	B
2.	CCC-F®^ Arthur
S0str. •,
zu 1: Beklagter,
 zu 2: Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter der Beklagten zu 2: Rechtsanwalt
 Br.	-
gegen
 Walter K
I, Kaufmann, Ha^|^p V) Mj^^Bweg V Kläger und Revisionsbekl.°.gocr - Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Prof. Br.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Br. Krüger-Nieland, Br. Spreng,
 Br. Löscher und Ebel
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten zu 2 gegen das 'feil-und Zwischenurteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17- Bezem-ber 1959 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Von der T^^^-Fi^||^^P-GmbH wurde im Jahre 1942 der Film "Das Bad auf der Tenne" hergestellt. In dem Titelvorspann zu diesem Film heißt es "nach einer Idee von Rolf	;
das ist der Beklagte zu 1. Dieser hatte mit der Tfl^-Fi^^-über die Filmstoffrechte seinerzeit einen Vertrag auf 10 Jahre geschlossen. Die Urheberrechte an dem Drehbuch zu diesem Film standen dem Schriftsteller TjflHP» dem Beklagten zu 1 und Volker von CflHBl zu, die ihre Rechte an dem Drehbuch der Tfl^P zeitlich unbeschränkt übertragen hatten.
Der Beklagte zu 1 schloß mit dem Kläger, dem gegenüber er sich als alleiniger Urheber des Filmstoffes ausgab, am 8. Oktober 1954 einen Gesellschaftsvertrag. In die Gesellschaft brachte er u.a. seine Rechte an dem Filmstoff "Das Bad auf der Tenne" ein. Der Kläger gab nach Ziff. 9 des Vertrages dem Beklagten zu 1 "zur Abwicklung seiner alten und zur Froihaltung seiner laufenden Verpflichtungen für die Vorbereitungszeit der Filmproduktion innerhalb der neuen Firma ein Darlehen von 30.000 DM." Nach Ziff. 10 des Vertrages hat der Beklagte zu 1 seine gesamten filmischen Urheberrechte an dem Projekt "Das Bad auf der Tenne" dem Kläger als Sicherheit bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens übereignet. Die Parteien hoben die Produktionsgesellschaft wieder auf und schlossen am 10. Februar 1955 einen als Vergleich bezeichneten Vertrag. In Ziff. 1 dieses Vergleichs ist bestimmt, daß die zwischen ihnen am 9. Oktober und am 22. Oktober 1954 getroffenen Vereinbarungen aufgehoben sind. Nach Ziff. 2 des Vergleiches hat der Kläger dem Beklagten zu 1 ein Darlehen von 21.750.- DU gegeben. Ziff. 3 des Vergleiches bestimmt, daß der Beklagte zu 1 zur Sicherheit für das Darlehen dem Kläger, seine filmischen Urheberrechte an dem Originalstoff und Drehbuch "Das Bad auf der Tenne" in Höhe des gegebenen Darlehens übertragen habe und daß im Falle des Verkaufs der Rechte
 
der Kläger nach Maßgabe der näheren Bestimmungen wegen seine* Darlehens befriedigt werden sollte. Nach Ziff. 4 des Vergleio^cf;*: hat der Beklagte zu 1 seine Ansprüche gegen den zukünftigen Käufer der Rechte an den Kläger_in Höhe des Darlehens abgetreten.
Gemäß Vertrag vom 19. April 1953 hat der Beklagte zu 1 die gesamten Rechte an dem Filmstoff und Drehbuch mit Y/irkung ; > vom 1. September 1956 auf 10 Jahre auf die Beklagte zu 2 über* > tragen. In Kenntnis dieses Vertrages schloß der Kläger mit dei > Beklagten zu 1 am 6. Mai 1955 einen neuen Vertrag, in dem cs • einleitend heißt, daß sämtliche bisherigen Verträge zwischen dem Kläger und dom Beklagten zu 1 über "Das Bad auf der Tenne" aufgehoben seien. In der neuen Vereinbarung vom 6. Mai 1955 verpflichtete sich der Beklagte zu 1, dem Kläger 6 Farbfilmkopien des alten TfB^-Filmes zur gemeinsamen 'Auswertung zur Verfügung zu stellen. Nach Ziff. 9 dieses Vertrages sollte der Beklagte zu 1, falls die beabsichtigte Auswertung des Tobis-Filmes nicht möglich sein sollte, für das von dem Kläger erhaltene Darlehen "in der seinerzeit vertraglich festgelegten Form haften."
Der Beklagte zu 1 hat die 6 Filmkopien des alten TfllB-filmes nicht beschafft, so daß der Vertrag vom 6. Mai 1955 nicht durchgeführt werden konnte. Das Darlehen von unstreitig 21.750.- DM hat er an den Kläger nicht zurückgezahlt.
Die Beklagte zu 2 hat den Filmstoff "Das Bad auf der Tenne" auf Grund des mit dem Beklagten zu 1 geschlossenen Vertrages ausgewertet und auf Grund dieses Filmstoffes einon Farbfilm hergestellt. Sie bringt diesen Film seit Januar 1956 unter dem gleichen Titel zur Aufführung.
Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten zu 1 die Rückzahlung der Darlehensbeträge in Höhe von 21.750.- DM nebst vorgelegter Spesen in Höhe von 2.300.- DM und die bankübliche Verzinsung dieser Beträge ab 1. Oktober 1956 verlangt (Klageantrag Ziff. I). Er hat ferner gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 die Feststellung begehrt, daß die Filmurheberrechte an dem Filmstoff "Das Bad auf der Tenne" ihm allein zustehen (Klageantrag Ziff. II 1).
Zur Begründung dieses Feststellungsantrags hat der Kläger geltend gemacht, der Beklagte zu 1 sei entgegen seiner Versicherung nicht der alleinige Urheber des Filmstoffes. Das Urheberrecht stehe ihm vielmehr nur in Gemeinschaft mit dem Schriftsteller Tj^BP zu. Er habe deshalb auch nicht allein über das Urheberrecht verfügen können.	aber	habe eine
 Genehmigung des zwischen dem Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 geschlossenen Vertrages verweigert, so daß die Beklagte zu 2 keine Urheberrechte an dem Filmstoff erworben habe.
Dagegen habe Tj^|[0 sein Einverständnis zu der Übertragung der Urheberrechte auf ihn, den Kläger, durch Erklärung vom 12. Mürz 1956 kundgetan. Damit aber sei die im Bahmen seines Sicherungsabkommens mit dem Beklagten zu 1 für das diesem gewährte Darlehen seitens des Beklagten zu 1 erklärte Übertragung des Urheberrechtes auf ihn voll wirksam geworden.
Hilfsweise hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu 1 zu verurteilen, ihm, dem Kläger, die filmischen Urheberrechte nach Zustimmung des Autors TjflHi zu übertragen (Klageantrag II 2 a). Der Beklagte zu 1 sei hierzu auf Grund der mit ihm geschlossenen Verträge verpflichtet und auch in der Lage, da die Beklagte zu 2 mangels Zustimmung von Tj^B^irgendwelche Urheberrechte nicht erworben habe.
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Der Kläger hat weiterhin hilfsweise beantragt, gegentibe der Beklagten zu 2 festzustellen, daß sie nicht Inhaberin der Urheberrechte an dem fraglichen Eilmetoff sei (Klageantrag II 2 b) und diese Rechte auch nicht auf Grund der zwischen dem Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 geschlossenen Verträge erworben habe (Klageantrag II 2 c).
Der Kläger hat schließlich von der Beklagten zu 2 die Zahlung eines Teilschadensersatzbetrages von 20,000.- DM v/egei Verletzung seiner filmischen Urheberrechte verlangt (Klageantrag III). Br hat behauptet, die Beklagte zu 2 habe durch dis Neuverfilmung des Bilmstoffes ”Das Bad auf der Tenne” seine Urheberrechte wie die des Mitautors	der	ihm	seine
 Schadensersatzansprüche abgetreten habe, schuldhaft verletzt, Der der Neuverfilmung zugrunde liegende Filmstoff sei ein fast identisches Remake des alten T®fc-Eilmes "Das Bad auf der Tenne”. Das ergebe sich unzweifelhaft aus einem Vergleich der Drehbücher. Durch die Verletzung der Urheberrechte sei ihm ein Schaden von insgesamt 40.000.- DM entstanden, von dem er vorläufig nur einen Teilbetrag in Höhe von 20.000.- DI.1 geltend mache.
Die Beklagten zu 1 und 2 haben beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1 ist bei seiner Behauptung verblieben, Alleinurheber des Bilmstoffes ”Das Bad auf der Tenne" zu sein. Er sei auch zur Übertragung dieses ihm allein zustehenden Urheberrechtes an dem Bilmstoff auf die Beklagte zu 2 befugt gewesen? da der Kläger diese Rechte durch Vertrag vom 6. Mai 1955 auf ihn zurückübertragen habe. Er sei deshalb nicht in der Lage, die nunmehr bei der Beklagten zu 2 liegend«} Urheberrechte an den Kläger abzutreten. Er sei dazu und zur Zahlung der geltend gemachten Darlehensforderung auch nicht verpflichtet, weil er mit Schadensersatzansprüchen von mindestens 100.000.- DM aufrechnen könne.
 
Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 9* Mai 1956 die Klage zu Ziff. II 1 und die Hilfsanträge zu Ziff. II 3 b und c gegen die Beklagte zu 2 als unzulässig zurückgewiesen. Die gegen die Beklagte zu 2 erhobene Schadensersatzklage (Ziff.III) sowie die Klage zu Ziff. II 1 gegen den Beklagten zu 1 hat das Iandgericht als unbegründet abgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen dieses Teilurteil hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 28. März 1957 mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Nach dem zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 abgeschlossenen Vertrag vom 10. Februar 1955 habe der Beklagte zu 1 dem Kläger zur Sicherung eines von diesem empfangenen Darlehens von 21.750.- DM das Urheberrecht an dem fraglichen Filmstoff übertragen (Ziff. II und III Abs. 1 des Vertrages vom 10. Februar 1955)- Andererseits sei aus Ziff. Ill a und b dieses Vertrages zu entnehmen, daß der Kläger gemeinsam mit dem Beklagten zu 1 habe versuchen wollen, das Urheberrecht durch Verkauf an einen Dritten zu verwerten, um aus dem Verkaufserlös das Darlehen abzudecken. Der Kläger habe deshalb dem Beklagten zu 1 Vollmacht erteilt, unter seinem, des Beklagten zu 1, Namen als verdeckter Stellvertreter des Klägers das Urheberrecht zu verkaufen und der Beklagte zu 1 habe für den Fall eines Verkaufes vorsorglich seine künftigen Ansprüche gegen den Käufer der Stoffrechte in Höhe des Darlehens an den Kläger abgetreten. Durch den Vertrag mit aer Beklagten zu 2 vom 19. April 1955 habe der Beklagte zu 1 sodann mit Zustimmung des Klägers über das Urheberrecht in vollem Umfang zugunsten der Beklagten zu 2 verfügt. Diese Verfügung sei rechtswirksam und werde durch den späteren Vertrag vom 6. Mai 1955 zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1, der eine Aufhebung sämtlicher bisherigen Verträge zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 bezüglich der Hechte an dem Filmstoff vorsehe, nicht berührt. Da hiernach die Beklagte zu 2 Inhaberin
 
des Urheberrechtes an dem fraglichen Filmstoff sei, seien diel Klaganträge, über die das Landgericht durch Teilurteil entschieden habe, unbegründet.
Dies geite auch dann, wenn zugunsten des Klägers unterstellt werde, daß Tj^|^ Miturheber des Filmstoffes sei und seinen urheberrechtlichen Anteil an den Stoffrechten nicht r.i den Beklagten zu 1 übertragen habe. Zwar habe der Beklagte zu~4 in diesem Fall nicht ohne Mitwirkung von	über	das
 Urheberrecht im ganzen verfügen können, da gemäß § 6 LitUrhG unter Miturhebern eines Y/erkes eine Gemeinschaft nach Bruchteilen im Sinne der §§ 741 ff BGB bestehe. Die ohne Mitwirkung von	erfolgte Verfügung des Beklagten zu 1 über das
 Urheberrecht an dem Filmstoff hätte aber die Bedeutung, daß der Beklagte zu 1 jedenfalls über seinen Anteil an diesem Urheberrecht rechtswirksam verfügt habe. Dadurch aber, daß der Kläger den Anteil von Tj^|B durch dessen Erklärung vom 12. März 1956 im Laufe.dieses Rechtsstreites erworben habe, auch die frühere Verfügung, die der Kläger in verdeckter Stellvertretung durch den Beklagten zu 1 zugunsten der Beklagten zu 2 gemäß Vertrag vom 19. April 1955 vorgenommen habe, nach § 185 Abs. 2 BGB in vollem Umfang wirksam geworden. Darüber hinaus habe Tj^||^ nach seiner Erklärung vom 12. März 1956 auch die Verfügung des Beklagten zu 1 über das ganze Urheberrecht zugunsten des Klägers genehmigt. Diese Genehmigung aber wirke nach § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Vornahme des Verfügungsgeschäftes des Beklagten zu 1 zugunsten der Beklagten zu 2 zurück. Es sei daher so anzusenen, als ob der Kläger bereits im Zeitpunkt, als er der Übertragung des Urheberrechtes auf die Beklagte zu 2 durch den Beklagten zu 1 zugestimmt habe, dieses Urheberrecht in vollem Umfang zugestanden habe. Auch hieraus ergebe sich, daß die Beklagte zu 2 Inhaberin des vollen Urheberrechtes an dem Filmstoff sei.
 
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 Dieses Urteil des Berufungsgerichts ist durch Urteil des erkennenden Senats vom 26. September 1958 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden (BGH GRUH 1959» S. 167; Schulze, Rechtsprechung zu dem Urheberrecht, BGHS 48). In den Gründen des ersten Revisionsurteils wird ausgeführt, daß gegenüber der Abweisung des Klagbegehrens keine Bedenken bestünden, falls die Alleinurheberschaft des Beklagten zu 1 hinsichtlich des fraglichen Filmstoffes festgestellt worden wäre, weil insoweit die Auslegung der Verträge vom 10. Februar, 19. April und 6. Mai 1955 durch das Berufungsgericht rechtlich nicht zu beanstanden sei. Dagegen sei die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Erwerb des vollen Urheberrechtes durch die Beklagte zu 2 auch für den Fall bejaht habe, daß TjflllB Miturheber des Filmstoffes sei, rechtlich nicht haltbar. Denn im Fall einer Miturheberschaft von Tj^|^ sei eine Übertragung des ganzen Urheberrechtes auf die Beklagte zu 2 nur auf Grund einer gemeinsamen Verfügung der beiden Miturheber, nämlich von	und	dem Beklagten zu 1, möglich. Da
 dem Vertrag vom 19. April 1955 zwischen dem Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 nicht zugestimmt habe, habe der Beklagte zu 1 bei der fraglichen Urheberrechtsübertragungaerklärung als Nichtberechtigter im Sinne des § 185 BGB gehandelt. Eine Heilung dieser Verfügung aber durch einen nachträglichen Rechts-erv/erb des Miturheberanteils von	seitens des Klägers
 bzw. auf Grund der Einverständniserklärung von	mit
 einem Erwerb des vollen Urheberrechts durch den Kläger scheide aus, weil Tjd^p mit seiner Erklärung vom 12* März 1956 allein die Rechtsinhaberschaft des Klägers habe sicherstellen wollen und hierbei eine Weiterübertragung des Urheberrechts auf die Beklagte zu 2 ausdrücklich ausgeschlossen habe. Der Kläger habe somit, falls Tj^|^^ Miturheber sei, in keinem Zeitpunkt diejenige Verfügungsmacht erlangt, die erforderlich sei, um die hier in Frage stehende «Verfügung - nämlich die Übertragung des vollen Urheberrechtes auf die Beklagte zu 2 - rechtswirksara
 vorzunehmen. Dies aber stehe der Annahme einer Heilung der Verfügung des Beklagten zu 1 entgegen. Die Entscheidung des Rechtsstreites setze deshalb entgegen der Annahme des Berufung gerichtes eine Prüfung der umstrittenen Miturheberschaft von TjflBB und der Rechtswirksamkeit der angeblichen Abtretung seiner Ansprüche an den Kläger voraus.
Nach der Zurückweisung des Rechtsstreites an das Berufungsgericht hat der Kläger folgende Anträge gestellt:
Unter Änderung des Teilurteils des Landgerichts
1.	a) die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an den Kläger
20.000.- DM zu zahlen,
b) gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 festzuotellen, daß die Urheberrechte an dem Pilmstoff ”Das Bad auf der Tenne” dem Kläger zustehen,
2.	hilf3v/eise
a)	gegenüber der Beklagten zu 2 festzueteilen, daß die Beklagte zu 2 nicht Inhaberin der Urheberrechte an dem Pilmstoff ”Das Bad auf der Tenne” ist,
 hilfsweise
b)	gegenüber der Beklagten zu 2 festzustellen, daß sie das Verfügungsrecht an dem Pilmstoff ”Das Bad auf der Tenne” auf Grund der zwischen dem Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 abgeschlossenen Verträge nicht erworben habe.
Die Beklagten haben beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme unter Zurückweisung der Berufung im übrigen den Zahlungs antrag gegen die Beklagte zu 2 (Berufungsantrag la; dem Grunde
 
1
/
nach für gerechtfertigt erklärt, sowie dem gegen die Beklagte zu 2 hilfsv/eise gestellten Antrag, festzustellen, daß die Beklagte zu 2 nicht Inhaberin der Urheberrechte an dem Filmstoff ”Bas Bad auf der Tenne” ist (Berufungsantrag 2 a), stattgegeben«
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten zu 2, die die Zurückweisung der Berufung des Klägers in vollem Umfange anstrebt.
Hilfsweise beantragt die Beklagte zu 2,
den Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2 dem Grunde nach nur zu dem Teilbeträge für gerechtfertigt zu erklären, zu dem der an den Kläger abgetretene Schadensersatzanspruch des Miturhebers	wegen	Verletzung des Urheberrechts
 an dem Filmstoff "Bas Bad auf der Tenne” dem Miturheber	zustand.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.	:
Entscheidungsgründe;
I. Bas Berufungsgericht hat auf Grund des Ergebnisses der Bcweisaufnähme festgestellt, daß der Beklagte zu 1, Rolf nicht alleiniger Urheber des Filmatoffes ”Bae Bad auf der Tenne” sei, sondern dieser Filmstoff von ihm gemeinsam mit Tj^i^ geschaffen worden sei, TjfB^ somit Miturheberrechte an diesem Filmstoff zustehen.
Hierzu führt das Berufungsgericht aus, das von Tj^H^ verfaßte Manuskript (Anlage 11) enthalte unstreitig die erste schriftliche Festlegung des Filmstoffes. Bieser Stoff sei
 von TjSBi gemeinsam mit dem Beklagten zu 1 in Alt-Af arbeitet worden. Erst danach habe	das	Manuskript	ver-
faßt. Es sei zwar richtig, daß vorher eine mündliche Bespreche auf einem Spaziergang um den Schlachtensee zwischen dem Beklagten zu 1 stattgefunden habe. Es sei ferner zutreffend*/ daß der Beklagte zu 1 die Idee gehabt habe, eine ZeitungsnotiJ über einen Knecht, der seine Geliebte in der Badev/anne bloßstellte, zur Herstellung eines Filmes zu verwenden. Eine andere ;; Bedeutung habe aber auch der Hinweis in den Filmentwürfen, de Drehbüchern und in dem Vorspann des Tobisfilms ’’nach einer Idee von Rolf	nicht-.	Wenn	der	Beklagte	zu	1	Tj^HP
gelegentlich des Spazierganges um den Schlachtensee seine Ide^ und den Handlungsablauf entwickelt haben möge, so könne zu diesem Zeitpunkt noch nicht von einem urheberrechtlich geschützten Y/erk gesprochen werden. Nach § 1 Ziffer 1 des IiitUrhß würden nur die Urheber von S ehr if tv/erken geschützt. Die Pom-gebung der Idee des Beklagten zu 1 sei erst im Zusammenwirken mit	durch	dessen Manuskript erfolgt. Damit erst sei
 das geschützte Werk entstanden. Auch aus dem Brief des Beklag-j ten zu 1 an	vom	26.	Februar	1942	ergebe;_sich,	daß	bei-1
de gemeinsam den Filmstoff geschaffen und damit Miturheber seien. Hierfür spreche auch, daß der Beklagte zu 1 einen Teil des von der TflB für d0n Filmstoff bezahlten Honorars an überwiesen habe.
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Die gegen die Feststellung der Miturheberschaft von TjOB» gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch.
a) Die Revision beanstandet in erster Jinie, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Schutzfähigkeit eines Sprachwerkes nicht dessen schriftliche Niederlegung voraussetze . Es ist nun zwar richtig, daß auch mündlichen Mitteilungen Urheberschutz zukommt, wenn es sich um Sprachgebilde eigen-persönlicher Prägung handelt (RGZ 22, 176; 143, 177; RGSt 39,
 
101; BGHZ 18, 117? Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht 2. Aufl.,
S. 118 ff.? Voigtländer-Elster-Kleine, Urheberrecht 4. Aufl.,
§ 1 Anm. II und III; Runge, Urheber- und Verlagsrecht S. 24»
33» 35? Neumann-Duesberg "Das gesprochene Wort” im Urheber-und Persönlichkeitsrecht 1949» S. 53”; Hubmann, Urheber- und Verlagsrecht S. 82). Die Frage aber, ob bereits die mündliche Darstellung, die der Beklagte zu 1 über die "Filmidee" und den Handlungsablauf	auf	dem gemeinsamen Spaziergang um den
 Schlachtensee gegeben haben will, die Voraussetzung für einen Urheberrechtsschutz erfüllt, ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Denn der Beklagte zu 1 nimmt das alleinige Urheberrecht an derjenigen Ausarbeitung des Filmstoffs für sich in Anspruch, die in dem von TjfllK verfaßten Manuskript (Anlage 11) niedergelegt ist. Auf Grund dieses sog. Treatments hat der Beklagte zu 1 nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichtes (vgl. Urteil S. 21) später sein 25xpos6 (Anlage 12) verfaßt, das inhaltlich und in dem Aufbau den Filmstoff so übernommen hat, wie er in dem Manuskript von TjflBP niedergelegt ist. Diese Ausarbeitung aber, die Gegenstand der hier strittigen Verfügungen des Beklagten zu 1 über die Filmstoff-rechte bildet, beruht nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes auf einer in Alt-Aussee durchgeführten Gemeinschaftsarbeit des Beklagten zu 1 mit	Dies aber rechtfertigt
 die Annahme einer Miturheberschaft von	an	demjenigen
 Filmstoff, der vom Beklagten zu 1 der Beklagten zu 2 zur V/iederverfilmung überlassen worden ist» selbst dann, wenn zugunsten des Beklagten zu 1 unterstellt wird, daß bereits seine mündlichen Darlegungen anläßlich des Spaziergangs um den Schlachtensee eine für einen Urheberrechtsschutz ausreichende Ausformung einer Filmidee dargestellt haben.
b) Der Beklagte zu' 1 hat in dem fortgesetzten Verfahren vor dem Berufungsgericht mit Schriftsatz vom 17. März I960 ein an ihn gerichtetes Schreiben der E^HP-Film vom 14. Juni 1941 überreicht, in dem es u.a. heißt?
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”Betr. Stoff "Die Badewanne”,
Herr TjfBH führte in Ihrem Aufträge und in Ihrer Voll macht die Verhandlungen für den obigen Stoff.
Es ist vereinbart worden, daß Sie zusammen mit Herrn Tj^HV ein vollständiges Treatment ausarbeiten.
Dieses Treatment v/ird am 1.8.1941 von Ihnen an un3 abgeliefert. Sie und Herr TjflBP erhalten hierfür je 1.500 RH. Wir entscheiden uns bis zu dem 15.9*1941, ob wir den Stoff erwerben. Bei positiver Entscheidung unsererseits erhalten Sie für die Y/eltverfilmungsrech-te dieses Stoffes den Betrag von RH 8.000. Erteilen wir Ihnen den Auftrag, zusammen mit Herrn TjflH^ das Drehbuch zu schreiben, erhalten Sie für diese Arbeit ein Honorar von RH 10.000 zu üblichen Auszahlungsbedingungen, auf welches das Treatment-Honorar voll angerechnet v/ird. Wir haben Herrn TjflHfe heute von uns ausgefüllte Angebotsschreiben zusammen mit dem für Sie bestimmten zugehen lassen, die, wie mit dem Letztgenannten vereinbart, in gleicher Weise wie seinerzeit bei "Galeerensträfling” formuliert sind.”
Der Beklagte zu 1 hat in dem fortgesetzten Verfahren vor dem Berufungsgericht geltend gemacht, er habe diese Urkunde erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils aufgefunden, weil er erst nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in der Lage gewesen sei, seine an verschiedenen Orten der Bundesrepublik ausgelagerten Unterlagen zu überprüfen.
Die Beklagte zu 2 hat ihr© Revision auch auf dieses Schreiben gestutzt. Sie macht hierzu geltend, aus diesem Schreiben ergebe sich, daß auch nach der damaligen Auffassung von	allein	der	Beklagten zu 1 das Urheberrecht an dem
 Filmstoff zugestonden habe. Das Auffinden dieser Urkunde nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
 
stelle gemäß § 580 Nr. 7b ZPO einen Hestitutionegrund dar.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 3, 65;
 5, 240; 18, 59) sei bei dem Vorliegen eines Restitutionogrundes die neue Urkunde jedenfalls insoweit zu berücksichtigen, als durch Zurückverweisung des Rechtsstreits dem Berufungsgericht die Möglichkeit einer neuen Prüfung eröffnet werden müsse.
Auch dieses Vorbringen der Revision kann keinen Erfolg haben. Es fehlt bereits an einer schlüssigen Darlegung der formellen Voraussetzungen für einen Restitutionsgrund. "Auf-gefunden1* ist eine Urkunde im Sinne des § 580 Ziffer 7 ZPO nur, wenn sie der Partei vorher unbekannt und unzugänglich war (RGrZ 151, 207)« Die Klage wurde im Dezember 1955 erhoben. Bereits mit Schriftsatz vom 6. März 1956 hat der Kläger seine Klaganträge auch auf das Miturheberrecht von TjSM gestützt. Der Beklagte zu 1 hat aber erst 1959 eine Strafhaft verbüßt, wäre also bereits früher in der Lage gewesen,, das fragliche Schreiben vorzulegen. Bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht am 16. Januar 1959 hat der Beklagte zu 1 erklärt, daß nach dem Vertrag mit der E^m^-Film im Fall einer Erteilung des Drehbuchauftrages die Filmstoffrechte allein von ihm durch einen gesonderten Vertrag erworben werden sollten. Dieser Vertrag befinde sich in seiner Berliner Wohnung. Mit Schriftsatz vom 26. November 1959 hat der Beklagte zu 1 erklären lassen, daß er in der Lage sei, die in seinem Besitz befindlichen Verträge mit der E0|0-Film vorzulegen, falls die Parteien bereit seien, ihm die Kosten für die hierzu erforderlichen Reisen nach München oder Hamburg vorzuschießen. Dieser Prozeßverlauf steht der Annahme entgegen, daß die Beklagte zu 2 bis zu dem 3. Dezember 1959 - dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht - den fraglichen Urkundon-beweis nicht hätte antreten können.
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Abgesehen hiervon ist das Schreiben der EQH^-Film vo 14. Juni 1941 nicht geeignet, eine andere Beurteilung der strittigen UrheberrechtsVerhältnisse herbeizuführen. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die Urkunde in Verbindung mit de gesamten Prozeßstoff, wie er bei der letzten Tatsachenverhan« lung vorlag, zu würdigen ist. Aus dem Schreiben vom 14. Juni 1941 ergibt sich nun, daß auch	ein	sog.	"Angebots-
schreiben'* zur Unterzeichnung zugegangen ist. Dieses Schreiber» ; . ist von dem Kläger bereits mit Schriftsatz vom 20. Oktober 1963 überreicht worden. Das fragliche von	Unterzeichnete	I
Formular eines sog. Normalvertrags für das Filmtreatment Btjjwiirf inhaltlich mit dem von dem Beklagten zu 1 Unterzeichneten Ver-1 tragsformular überein. Hiernach hat	es	übernommen,	I
gemeinsam mit dem Beklagten zu 1 ein vollständiges Treatment I abzuliefern und hat	sich	gemäß	§	2	i.V.m.	§	6	gleich-1
falls verpflichtet, die Hechte an dem Filmstoff auf die I EfBIB-Bilm zu übertragen, falls diese sich zu einem Erwerb I der Stoff rechte entschließen sollte, während die B^H^-Fili I in diesem Falle verpflichtet sein sollte,	und	dem	I
Beklagten zu 1 zu einem Honorar von 10.000 RM den Drehbuchauf-1 trag zu erte'ilen,	I
Wenn die EJHH^~^3.1m darüber hinaus, wie die Beklagte I zu 2 unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 14. Juni 1941 be- I hauptet, allein dem Beklagten für den Erwerb der "V/eltver- I filmungsrechte” dieses Stoffes einen Betrag von 8.000 HM zuge-l sagt haben sollte, so wird hierdurch die Feststellung des I Berufungsgerichtes nicht berührt, wonach TjfKP an derjenißcrl Ausarbeitung des Filmstoffes, die nach Abschluß des Treatment-I Vertrages mit der S^H^-Film von Tjadens auf Grund seiner I Zusammenarbeit mit dem Beklagten zu 1 in Alt-Aubsee in dem	I
Manuskript (Anlage 11) schriftlich niedergelegt v/orden ist, I Miturheberrechte zustehen. Es kann deshalb auf sich beruhen, ol das Schreiben der B^B^-Film vom 14. Juni 1941, wie der I
 
Kläger behauptet, die Antwort auf ein Schreiben des Beklagten zu 1 darstellt, in dem dieser ohne Wissen von	zu	Un-
recht das alleinige Urheberrecht an dem Filmstoff für sich in Anspruch genommen hat,
XI. Aus der Miturheberschaft von	an dem von der
 Beklagten zu 2 durch Verfilmung ausgewerteten Filmstoff hat das Berufungsgericht folgende rechtliche Schlüsse gezogen:
Zwischen	und dem Beklagten zu 1 habe hinsichtlich
 des Urheberrechtes an dem fraglichen Filmstoff gemäß § 6 LitUrhG eine Gemeinschaft nach Bruchteilen im Sinne von §§ 741 ff. BGB bestanden. Der Beklagte zu 1 sei deshalb gemäß § 747 BGB nicht in der Lage gewesen, ohne Zustimmung von Tj^l^ das Urheberrecht im ganzen zu übertragen. Hieraus folge, daß weder der Kläger noch die Beklagte zu 2 das Urheberrecht durch ihre mit dem Beklagten zu 1 abgeschlossenen Verträge erworben hätten.
Diese Verträge, die eine Verfügung über das ganze Urheberrecht zu dem Gegenstand gehabt hätten, könnten auch nicht etwa in Verfügungen des Beklagten zu 1 über seinen Miturheberrechtsanteil umgedeutet werden; denn dies habe mit Rücksicht auf die beabsichtigte Verwertung des FilmBtoffes durch Verfilmung nicht dem Willen der Vertragsparteien entsprochen.
Die Verfügung des Beklagten zu 1 über die Filmstoffrechte zugunsten des Klägers sei auch weder durch die Abtretung des Miturheberrechtsanteils von	an den Kläger noch durch
 die Erklärung	vom 12. März 1956 wirksam geworden,
 wonach	der	Übertragung des ganzen Urheberrechts auf
 den Kläger durch den Beklagten zu l) zugestimmt habe. Denn die Verfügung des Beklagten zu 1 über das ganze Urheberrecht sei
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nach § 139 BGB nichtig und damit nicht genehmigungsfähig.
♦
 
Selbst wenn man aber eine schwebend unwirksame Verfügung des ■* Beklagten zu 1 zugunsten des Klägers unterstelle, so sei dies» zur Zeit der Genehmigungserklärung von	vom	12.	März	I
1956 beseitigt gewesen* Denn die ursprünglichen Verträge I zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Kläger seien durch den al«' Vergleich bezeichneten Vertrag vom 12. Februar* 1955 aufgehoteÄ' 1 gewesen. Der Beklagte zu 1 habe im eigenen Namen den Filmstof»
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durch Verkauf verwerten sollen. An die Stelle des dem Kläger ■ zur Sicherung übertragenen Filmstoffrechtes habe die im voran» abgetretene Kaufpreisforderung treten sollen. Der Verkauf des! Filmstoffrechtes an die Beklagte zu 2 sei durch Vertrag vom I 19. April 1955» also vor den Erklärungen	vom 12. I.Iärzl
1956, erfolgt. Für die Genehmigung	fehle	es also zu I
dieser Zeit an der zu genehmigenden Verfügung des Beklagten I zu 1.	habe aber auch die Verfügung des Beklagten zu 11
zugunsten der Beklagten zu 2 nicht genehmigt, so daß aus den I oben dargelegten Gründen die Beklagte zu 2 die Filmst off rechte! ebenfalls nicht erworben habe, und zwar auch nicht den Anteil I des Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 1 sei vielmehr weiter In- I haber des Miturheberrechts zusammen mit	denn für die *
Verfügung	über	seinen	Urheberrechtsanteil	an den Kläger
 müsse seinerseits der Beklagte zu 1 seine Zustimmung erteilen, was bisher nicht geschehen sei. Insoweit sei der Rechtsstreit noch beim Landgericht anhängig. Die obligatorische Verpflichtung des Beklagten zu 1 zur Übertragung seines Miturheber-rechtsanteils an den Kläger: zwecks Sicherung der Darlehcno-forderung und damit gleichzeitig auch zur Mitwirkung an der Übertragung des Miturheberrechtsanteils von	auf	den
 Kläger würde nichts an der dinglichen Rechtslage ändern, auf die es für die Feststellungsanträge allein ankomme.
Als Ergebnis sei daher festzuhalten, daß weder der Kläger noch die Beklagte zu 2 das ganze, noch auch nur einen $eil des Urheberrechts an dem Filmstoff erworben hätten, sondern Tj
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und der Beklagte zu 1 ihre Miturheberrechtsanteile noch besäßen. Bas habe zur Folge, daß der Berufungsantrag 1b zurückzuweisen, insoweit also das Urteil des Landgerichts zu bestätigen, dem ersten Hilfsantrag Ziffer 2 aber stattzugeben sei.
Auch die gegen diese rechtliche Würdigung erhobenen Angriffe der Revision können - jedenfalls im Ergebnis - keinen Erfolg haben. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen nicht stets klar zv/ischen der Verfügung über das Urheberrecht im ganzen und über den Anteil eines Miturhebers am Urheberrecht unterscheidet. Soweit nach den Erklärungen eines Miturhebers dieser nur über seinen Anteil verfügen wollte, kann die Rechtswirksamkeit einer solchen Verfügung nicht mit der Begründung verneint werden, daß sie eine Auswertung des gafizen Urheberrechtes am Filmstoff durch Verfilmung zu dem Ziel gehabt habe. Vielmehr ist nach § 6 XitUrhG i.V.m. § 747 BGB grundsätzlich davon auszugehen, daß jeder Miturheber über seinen Anteil am Urheberrecht selbständig,* also ohne Mitwirkung der anderen Miturheber verfügen kann. Aus dem Innenverhältnis der durch Zusammenarbeit verbundenen Mit- jj Urheber kann sich zwar im Einzelfall eine andere Regelung	|
ergeben (Ulmer a.a.O. S. 168 ff.). Insoweit hat aber das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
Bies berührt jedoch nicht den Bestand des angefochtenen Urteils. Benn eine Verfügung über einen Miturheberrechtsanteil steht nach den insoweit rechtlich einwandfreien Ausführungen des Berufungsurteils nur hinsichtlich der Abtretung des Miturheberrechtsanteils von	an	den	Kläger	in	Frage.	Bie
 Rechtswirksamkeit dieser Abtretung hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, daß der Beklagte zu 1 hierzu bislang nicht seine Zustimmung erklärt habe. Es kann jedoch dahinstehen, ob das Berufungsgericht zu Recht für diese Verfügung über den Anteil von TjflBfc die Zustimmung des Beklagten zu 1 für erforderlich erachtet hat. Benn dies v/ar für die angefoch-tene Entscheidung nur insofern erheblich, als diese Rechtsauf-% fassung des Berufungsgerichts zur Abweisung des unter lb gestellten Hauptantrages des Klägers geführt hat, gegenüber den
 Beklagten zu 1 und 2 festzustellen, daß die Urheberrechte an dem Filmstoff dem Kläger zustehen. Hierdurch ist aber allein der Kläger beschwert, der gegen das Berufungaurteil keine Revision eingelegt hat.
Die Verurteilung auf den nur gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Hilfsanträg auf Feststellung, daß die Beklagte zu 2 nicht Inhaberin der Urheberrechte an dem Filmstoff sei, wird aber entgegen der Ansicht der Revision von den Urteilsgründen auch dann getragen, wenn ein selbständiges Verfügungsrecht der beiden Miturheber	und	Rolf	über	ihre Anteil
 am Urheberrecht unterstellt wird. Der Angriff der Revision, das Berufungsurteil entbehre einer Begründung, warum der Beklagte zu 2 nicht wenigstens den Anteil des Beklagten zu 1 an den Filinstoffreehten auf Grund des Vertrages vom 19« April 1955 erworben habe, verkennt, daß Gegenstand dieses Vertrages nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht der Urheberrechtsantoil des Beklagten zu 1, sondern das ganze Urheberrecht an dem * Filmstoff war. Über das Urheberrecht im ganzen aber konnten nach, den rechtlich zutreffenden Ausführungen des Berufungsurteilo beide Miturheber nur gemeinschaftlich verfügen. Damit war die Verfügung des Beklagten zu 1 zwar noch nicht ohne weiteres nichtig, sondern bis zu einer etwaigen Genehmigung durch Tjfll schwebend unwirksam. Diese Genehmigung aber hat	un-
streitig nicht erteilt.
Es konnte sich hiernach nur fragen, ob die unwirksame Verfügung des Beklagten zu 1 über das ganze Urheberrecht in eine Verfügung über seinen Urheberrechtsanteil uinzudeuten und eine solche Verfügung über den Anteil in entsprechender Anwendung des in § 139 BGB zu dem Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens als Teil des Rechtsgeschäfts als rechtswirksam zu behandeln s«i (BGB-RGRK 11. Auf!., § 139 Anm. 2 und 10). Dies aber hat das Berufungsgericht - unter Bezugnahme auf seine Ausführungen zu der Unwirksamkeit der Verfügung des Beklagten zu 1 zugunsten des Klägers - aus der Erwägung verneint, daß die Urheberrechts Übertragung eine Verwertung des Filmstoffs durch Verfilmung
 
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 zu dem Ziel gehabt habe, der Erwerb nur eines Miturheberrechtsanteils somit nicht dem Willen der Vertragsparteien entsprochen habe. Da der Erwerb nur eines Anteils an den Filmstoffrechten nicht das Recht zur Verfilmung gewährt, ist diese Auslegung des vermutlichen Parteiwillens rechtlich nicht zu beanstanden.
Zu Rocht geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß durch die Erklärungen, die Tjadens am 12. März 1956 hinsichtlich der Filmstoff rechte zugimst(^_des_Kl^ers abgegeben hat, keine Heilung der Verfügung eingetreten ist, die der Beklagte zu 1 am 19o April 1955 zugunsten der Beklagten zu 2 erklärt hat. Die Genehmigung der Übertragung des ganzen Urheberrechtes auf den Kläger durch	kann	nicht	in	eine	Genehmigung
 einer Urheberrechtsübertragung auf die Beklagte zu 2 umgedeutet werden, der	nach	dem Sachvortrag des Klägers ausdrück-
lich widersprochen hat. Es könnte deshalb nur eine Heilung der Urheberrechtsübertragung auf die Beklagte zu 2 durch einen nachträglichen Rechtserwerb des Klägers in Betracht kommen (§ 18$ Abs. 2 BGB), da der Kläger als Nichtberechtigter in die Verfügung über das ganze Urheberrecht des insoweit gleichfalls nichtberechtigten Beklagten zu 1 zugunsten der Beklagten zu 2 eingewilligt hat (BGH IM Nr. 7 zu § 18$ BGB). Der Annahme einer solchen Heilung der Urheberreehtsübertragung auf die Beklagte zu 2 steht aber, wie der erkennende Senat bereits in seinem ersten Revisionsurteil dargelegt hat, entgegen, daß der Kläger durch einen etwaigen späteren Rechtserwerb nicht diejenige Verfügungsmacht erlangt hat, von deren Besitz die Heilung der getroffenen Verfügung abhängt, weil TjflBfc, als er die Übertragung des Urheberrechtes auf den Kläger genehmigte, dessen Weiterübertragung auf die Beklagte zu 2 ausgeschlossen hat.
Hiernach ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Beklagten zu 2 Urheberrechte an dem Filmstoff abgesprochen hat. *
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Da für den fraglichen Hilfsfeststellungsantrag des Klägersjp nur die dingliche Rechtslage maßgebend ist, nach dieser aber die Beklagte zu 2 weder das Urheberrecht im ganzen noch den Miturheberrechtsanteil des Beklagten zu 1 erworben hat, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Revision, die sich mit den schuldrechtlichen Ansprüchen bei fler#? Verkauf eines Rechtes befassen, über das der Verkäufer nicht allein verfügungsberechtigt ist.
III. Zum Peststellungsinteresse führt das Berufungsgericht* aus, dieses sei in dem ersten Revisionsurteil des Senats gegenüber beiden Beklagten bejaht worden. Hieran sei das Berufungsgericht gemäß § 565 Abs. 2 ZPO gebunden. Soweit die ,> . Beklagte zu 2 geltend mache, der Bundesgerichtshof habe nicht »* geprüft, ob das Peststellungsinteresse des Klägers ihr gegenüber auch dann zu bejahen sei, wenn dem Kläger selbst Rechte an dem Pilmstoff nicht zuständen, verwechsle die Beklagte zu 2 das Rechtsschutzinterosse an der Peststellung mit der sachlichen Begründetheit der Breststellung. Da dem Kläger nach seiner Behauptung das Miturheberrecht von TjfH^ sowie dessen Ansprüche wegen Verletzung seines Miturheberrechtes abgetreten werden seien, die Beklagte zu 2 aber behaupte, ihr v/ärel das ganze Urheberrecht von dem Beklagten zu 1 übertragen word«? sei das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung in I jedem Pall gegeben.	I
Die Revision macht demgegenüber geltend, die Aufhebung I des ersten Berufüngsurteils vom 28. März 1957 beruhe nicht I auf der Beurteilung des Peststellungsinteresses in dem ersten I Revisionsurteil des erkennenden Senats. Dieser habe vielmehr 9 in seinem damaligen Urteil nur die prozeßrechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht, das über den Peststellungsantrag * sachlich entschieden habe, als richtig bestätigt. Das Berufungsgericht habe sich deshalb zu Unrecht daran gebenden gehalten, I daß in dem ersten Revisionsurteil das Peststellungsinteresse I
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auch gegenüber der Beklagten zu 2 bejaht worden sei. Der Revision ist zuzugeben, daß dem erkennenden Senat bindende Weisungen hinsichtlich des Reststellungsinteresses in bezug auf den nur hilfsweise gestellten Peststellungsantrag schon deshalb verwehrt waren, weil über den Hauptfeststellungsantrag nach Auffassung des Senats noch nicht abschließend befunden war. Auch ist der Revision beizupflichten, daß im ersten Revisionsurteil das Peststellungsinteresse nicht auch für den Pall geprüft worden ist, daß der Kläger - wovon das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil ausgeht - weder das Urheberrecht im ganzen noch das Miturheber recht von Tjflfe erworben hat. Da das Rechtsverhältnis, dessen Nichtbestehen nach dem Klagantrag festgestellt werden sollte, nicht zwischen den Prozeßparteien zu bestehen braucht, handelt es sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes insoweit nicht um die sachliche Begründetheit des Peststellungsbegehrens, sondern um die Präge des Rechtsschutzinteresses der Klagepartei an der beantragten Feststellung.
Die hiervon abv/eichende Betrachtungsweise des Berufungsgerichts nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Das Peststellungsinteresse des Klägers gegenüber der Beklagten zu 2 ist allein schon deshalb begründet, weil TjflB jedenfalls seine vermögensrechtlichen Ansprüche aus seinem Hiturheberrechtsanteil nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts rechtswirksam auf den Kläger übertragen hat. Diese vermögensrechtlichen Ansprüche erschöpfen sich aber entgegen der Meinung der Revision nicht in den Schadensersatzansprüchen, die Gegenstand des Zahlungsantrages des Klägers (Antrag la) bilden. Abgesehen davon, daß der Kläger ausdrücklich nur einen Teilbetrag des durch Urheberrechtsverletzung entstandenen Schadens geltend gemacht hat, hat der Kläger auch hinsichtlich etwaiger künftiger Auswertungen des Filmstoffes durch die Beklagte zu 2 ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.
Das Berufungsgericht hat nach alledem zu Recht gegenübe; der Beklagten zu 2 festgestellt, daß die Beklagte zu 2 nicht Inhaberin der Urheberrechte an dem hier strittigen Pilmstoff ’’Das Bad auf der Tenne" ist.
IV. Den Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2 in Höhe eines Teilschadenseroatzbetrages von 20.000.- Dil hat das Berufungsgericht aus folgenden Erwägungen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt:
Der Kläger habe zwar keine Vertragsansprüche gegen die Beklagte zu 2, da der Beklagte zu 1 in stiller Stellvertretung im eigenen Namen den Vertrag vom 19. April 1955 mit der Beklagten zu 2 abgeschlossen habe. Auch könne der Kläger kein, Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines ihm zustehendei Urheberrechtes geltend machen, da ihm das Urheberrecht weder von Tj^HP 110cJl von Beklagten zu 1 rechtsv/irksam übertragen worden sei. Der Kläger könne deshalb nur die in der Person von	entstandenen	Schadensersatzansprüche	wegen
 Urheberrechtsverletzung geltend machen. Diese Ansprüche habe Tj^H^ durch seine Erklärung vom 12. März 1956 recht sv/irksam an den Kläger abgetreten, denn Tj^H^ habe über seinen Anteil an diesen Schadensersatzansprüchen, der nicht mit dem Urheberrechtsanteil des Miturhebers zu verwechseln sei, selbständig, also ohne Mitwirkung des Miturhebers, des Beklagten zu 1, verfügen können.
Die Beklagte zu 2 sei^Tjadens gegenüber ersatzpflichtig geworden, weil dieser sein Miturheberrecht ihr gegenüber vor Verwertung des Pilmstoffs geltend gemacht und die Beklagte zu 2 sich über sein Recht hinweggesetzt habe, indem sie allein dem Beklagten zu 1 glaubte, daß er Alleininhaber der Stoff-rechte sei.
 
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Die Höhe des Schadensersatzanspruches richte sich nach den Wert der Stoff rechte im Jahre 1955. Hieran sei Tj(B^ zur Hälfte beteiligt. Da über diesen V/ert noch Beweis erhoben werden müsse, könne nur ein Zv/ischenurteil über den Grund des Zahlungsanspruches ergehen.
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Auch den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision muß der Erfolg versagt bleiben. Der Ansicht der Revision, daß
 in der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche durch den
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Kläger eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) liege, kann nicht gefolgt werden. Die Revision macht in diesem Zusammenhang geltend, dem Kläger 3ei im voraus der Kaufpreisanspruch aus dem Vertrag des Beklagten zu 1 mit der Beklagten zu 2 vom 15. April 1955 abgetreten worden. Der Kläger könne aber die ihm abgetretene Kaufpreisforderung nur derart geltend machen, daß die Einwendungen des Käufers, der Beklagten zu 2, auch ihm gegenüber durchgriffen. Der Kläger müsse sich deshalb bei Geltendmachung der Kaufpreisforderung entgegenhalten lassen, der Beklagte zu 1 sei 2ur Beseitigung der Schadensersatzansprüche des TMH|0 verpflichtet. Dies aber stände einer Geltendmachung der an ihn abgetretenen Schadensersatzansprüche des	durch den Kläger nach Treu und Glauben entgegen.
Dieser Revisionsangriff verkennt, daß bereits nach dem ersten Berufungsurteil vom 28. März 1957 (Urteilsgründe S. 22) davon auszugehen ist, daß die Beklagte zu 2 den Kaufpreis - in Unkenntnis der Abtretung an den Kläger - bereits mit befreiender Wirkung an den Beklagten zu 1 bezahlt hat (vgl. auch das erste Revisionsurteil S. 16/17). Der Kläger kann schon aus diesem Grunde keine Kaufpreisforderung gegen den Beklagten zu 2 erheben. Abgesehen hiervon ist der Vertrag vom 19. April 1955 seitens des Beklagten zu 1 nicht erfüllt, da der Beklagte zu 1 der Beklagten zu 2 nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts das Urheberrecht an dem Filmstoff nicht verschafft hat. Auch aus diesem Grunde ist der Kläger
 
gar nicht in der Lage, eine Kaufpreisforderung gegen die Beklagte zu 2 durchzusetzen. Etv/aige Preihaltungoansprüche der Beklagten zu 2 wegen der hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 1 berühren aber nicht die Rechtsposition des Klägers, der, wie bereits im ersten Revisionsurteil ausgefühx't worden ist, durch den Vertrag vom 19. April 1955 keinerlei Verpflichtungen der Beklagten zu 2 gegenüber übernommen hat (vgl. Urteilsgründe S. 21 ff.). Der Kläger ist hiernach nicht gehindert, die ihm abgetretenen Schadenseroatzansprüche des	der	nicht	verpflichtet
 war, seinen Urheberrechtsanteil auf die Beklagte zu 2 zu über tragen, geltend zu machen.
Auch der weitere Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe den gegen den Schadensersatzanspruch erhobenen Einwand der Verwirkung nicht beschieden, greift nicht durch. Das Berufungsgericht hebt bei der Erörterung des Verschuldens der Beklagten zu 2 hervor, daß die Beklagte zu 2 von bereits durch Schreiben vom 17. September 1955 - also wenige J.Ionate nach Abschluß des Vertrages vom 19- April 1955 und bevor die Beklagte zu 2 mit der V/iederverfilmung begonnen hatte darauf hingewiesen worden ist, daß er Miturheberrechte an den Filmstoff in Anspruch nehme. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, daß	der Beklagten zu 2 gegenüber sein
 Rechte aus seinem Miturheberrecht etwa verspätet geltend gemacht habe, zu demal für	kein	Anlaß	bestand,	mit irgend-
welchen Ansprüchen hervorzutreten, bevor er Kenntnis von der beabsichtigten Zv/eitverwertung des Filmstoffes erhielt.
Die Beklagte zu 2 stützt auch ihren Verwirkung.«einwand allein auf ihre Behauptung,	habe	stillschweigend	ge-
duldet, daß die Filmentwürfe, die Drehbücher sowie auch der Vorspann des Tobisfilmes den Hinweis enthielten "nach einer Idee von Rolf	Mit	der	rechtlichen	Bedeutung dieses
 Hinweises aber hat sich das Berufungsgericht in anderem Zu-
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sammenhang auseinnndergesetzt. Daa Berufungsgericht führt hierzu aus (S. 20 Mitte), dieser Hinweis sei nur dahin zu verstehen, daß die Idee zur Herstellung eines Filmes aus der Zeitungsnotiz über einen Knecht, der seine Geliebte in der Badewanne bloßstelle, von dem Beklagten zu 1 stamme. Aus diesem Hinweis könne dagegen nicht entnommen werden, daß der Beklagte zu 1 als alleiniger Urheber des Filmstoffes bezeichnet werden sollte. Diese Auslegung des fraglichen Hinweises ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dann vermag aber auch die Duldung dieses Hinweises durch TjlH^ nicht die Annahme zu rechtfertigen, TjflB habe damit seine Hechte als Miturheber des Filmstoffes verwirkt.
Aber auch dem Hilfsantrag der Revision kann nicht entsprochen« werden, den Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2 dem Grunde nach nur zu dem Teilbeträge für gerechtfertigt zu erklären, zu dem der an den Kläger abgetretene Schadensersatzanspruch des Miturhebers Tj^H^ wegen Verletzung
 des Urheberrechtes an dem Filmstoff "Bas Bad auf der Tenne"
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dem Miturheber Tjflife Zustand. Die Begründung des Berufungsurteils ergibt völlig eindeutig, daß das Berufungsgericht den Zahlungsanspruch dem Grunde nach nur in Höhe der Schadensersatzansprüche für gerechtfertigt erachtet hat, die TjSBM als Miturheber an den Kläger abgetreten hat. Da es sich lediglich um ein Grundurteil handelt, kommt eine Einschränkung der Urteilsformel entsprechend dem Hilfsantrag der Revision nicht in Betracht.
 
Dio Revision war nach alledem mit der Koatonfolge § 97 ZPO zurückzuweisen.
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