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BGH · I-ZR-20/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I-ZR-20/55

Bas Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln (Rheinschiffahrtsobergericht) vom 2« Bezember 1954 wird aufgehobena Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs gericht zurückverwiesen« Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten® Sie haben in erster Linie die Einrede der Verjährung erhoben® In der Sache selbst haben sie geltend gemacht, daß sie keine Verantwortung für das Schadensereignis treffe, da dem Kläger der einheitliche Oberbefehl über den Schleppzug zugestanden habe«. Die Revision ist zulässig, da die vorliegende Rheinschiffahrtssache nach dem am 1® Oktober 1952 erfolgten Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnen- und Rheinschiffahrtssachen vom 27* September 1952 (RGBl I, 641 ff) rechtshängig geworden Das Berufungsgericht geht entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung (vgl Wassermeyer, Der Kollisionsprozeß, 2o Aufl S 21 ) davon aus, daß Ausgleichsansprüche der geltend gemachten Art zur Zuständigkeit der Rheinschiffahrtsgerichte ghören, Dagegen bestehen, sowohl vom RechtsStandpunkt des vorgenannten Gesetzes als auch des Gesetzes vom 5« September 1935 (RGBl I, 1142) aus, keine rechtlichen Bedenken; denn solche Ausgleichsansprüche wurzeln letzten Endes in dem betreffenden Schiffsunfall«, Außerdem liegt es im Interesse der Sache, insbesondere einer beschleunigten Durchführung derartiger Verfahren, und im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung, wenn die Schiffahrtsgerichte, die Uber die eigentlichen Ansprüche aus Schiffsunfällen zu befinden haben, auch über diese Ansprüche entscheiden« Das Berufungsgericht ist im Gegensatz zu dem Landgericht der Auffassung, daß der vom Kläger geltend gemachte Ausgleichsanspruch, dessen Grundlage § 426 Abs 1 BGB sei, der einjährigen Verjährungsfrist unterliege und mit der Schadenszufügung fällig geworden sei« Dabei stützt sich das Berufungsgericht auf § 9 des genannten Gesetzes vom 5o September 1935? welche zur Zuständigkeit der Rheinschiffahrts-gerichte gehören, in einem Jahre verjähren« Dieses Gesetz nebst der dazu ergangenen Durchführungsverordnung vom' 25« September 1935 (RGBl I, 1167) nach dessen Art 4 die Verjährung mit dem Schluß des Jahres beginnt, in dem der Anspruch fällig geworden war, ist durch § 26 Abs 2 des vorbezeichneten Gesetzes vom 27« September 1952 aufgehoben worden« Das Berufungsgericht meint je- Die Revision hält diese Gesetzesauslegung für unzutreffend und meint, die Verjährungsfrage müßte, da das Gesetz vom 29« September 1952 keine besonderen Verjährungs-Vorschriften enthalte, nunmehr nach der allgemeinen gesetz- Zuzugeben ist der Revision, daß es sich bei dem Ausgleichsanspruch des § 426 Abs 1 nach einhelliger Rechtsauffassung um einen selbständigen, eigenartigen Anspruch handelt, der auch einer eigenen Verjährung unterliegt*' Diese Verjährungsfrist beträgt regelmäßig 30 Jahre; insbesondere greifen die kurzen Verjährungsfristen der Gläubigeransprüche z„B» Vortisch-Zschucke, BinnSchG Anm 7 c zu § 117)<* Denn in keinem dieser Palle könnte, die Einrede der Verjährung für durchgreifend erachtet werden* Zwar wird sowohl in Art 4 der oben angeführten Durchführungsverordnung vom 25© September 1935 als auch in § 118 BinnSchG der Beginn der Verjährung auf die Fälligkeit des Anspruchs abgestellt * Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin beigetreten werden, daß der geltend gemachte Ausgleichsanspruch mit dem Zeitpunkt der Schadenszufügung, mit dem Eintritt des Schiffsunfalls, von dem der Kläger als daran Beteiligter mit dessen Eintritt Kenntnis erlangt habe, fällig geworden sei* Eine solche Annahme wird dem Wesen des schiffahrtsreehtlichen Ausgleichsanspruchs nicht gerecht« Dieser und dessen Geltendmachung stellt, wie bei Schaps, Das deutsche Seerecht, 2* Auf! durch das im Jahre 1953 rechtskräftig gewordene Urteil des Bheinschiffahrtsobergericht Köln vom 9» Oktober 1952 (3 U 30/52) erfolgt0 Bach alledem kann der vom Kläger geltend gemachte Ausgleichsanspruch auf Feststellung, daß die Beklagten ihm die künftig von ihiji an die Versicherungsgesellschaften der bei dem Klageunfall Geschädigten zu bezahlenden Beträge zu erstatten habe, bei Klageerhebung noch nicht als verjährt angesehen werden«, * * Bas angefochtene Urteil war demnach aufzuheheno Außerdem war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da dieses bisher in eine sachliche Prüfung des Klageanspruchs nicht eingetreten ist und die im Vorprozeß getroffenen Feststellungen für den Ausgleichsanspruch nicht bindend sind (RGZ 69, 416 24, 425/)o

Zitierte Normen: § 426 BGB
BootVerjährungGesetzBerufungsgerichtAusgleichsanspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung*
2512 089
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Gesetz? DVO vom 25o September 1935 a* Ges» über die Rheinschiffahrtsgerichte vom 5o September 1935 (RGBl I 1142, 1167) Art 4; BinnSchG §§ 117 Ziff 7? 118.
Rechtssatz: Ein binnenschiffahrtsrechtlicher 'Ausgleichsanspruch wird nicht mit dem Schiffsunfall? sondern erst mit der Zahlung oder Feststellung der Hauptschuld des angeblich ausgleichsberechtigten Gläubigers fällige
 Aktenzeichen:	I	ZR	20/55
Ort. des BGH v. 8„ Mai 1956 OLG Köln (Rheinschiffahrts-
 Obergericht)
4.
.. V erkunde 1 ^;am 8» Mai 1956
.grunau, Justizobersekretär al9 Urkunds beamt er der Ge-schäftsstelle
*
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 de s_ Kapitäns Gustav
B^^tr« ^ß,
- Prozeßbevollmächtigter!
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Justizrat Br«
gegen
, Boot "Bf
 Kt
I" in
1) den Reeder B
2) den Kapitän Johann B	in.
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17o. April 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter 3)r0 Birnbach, Br« Bock, Br« Nastelski, BrP Christoph und Bra Nörr

$
für Recht erkannt:
Bas Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln (Rheinschiffahrtsobergericht) vom 2« Bezember 1954 wird aufgehobena
 Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungs gericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
2
latbestand:
Am 210 November 1950 befand sich der Kahn "B^^” auf einer Reise von der Ruhr nach Heilbronn« Er wurde von dem dem Kläger gehörigen Boot	geschleppt,,
das bei Kaub das dem Beklagten zu 1) gehörende und vom Beklagten zu 2) verantwortlich geführte Boot ”B^| als’ Vorspann erhielt« Es herrschte hohes Wasser0 Oberhalb des Clemensgrundes lief der ”WJJ^”-Sehleppzug einem andern auf, der aus dem Boot	mit	dem
 Kahn	bestand« Diesem war als Beispann das Boot
"HiHUB" beigegeben0
Nachdem der stärker laufende "W^^'-Schleppzug mehrfach unter Abgabe der vorgeschriebenen Signale vergeblich versucht hatte, den "S^J^-Züg zu überholen, erreichten die Spitzen beider Schleppzüge das Binger-Loch und passierten dieses ungefähr in gleicher*Höhe« Ehe das Boot ”B^^’ das Loch ganz durchfahren hatte, brach seine Schlepptrosse«	trieb	über Steuer-
bord ab, geriet auf den Leisten und kam linksrheinisch auf Grundo
 Über diesen Vorfall haben mehrere Prozesse geschwebt, die im Endergebnis, übereinstimmend mit der Feststellung endeten, daß Eigner und Führer von ”S| und der jetzige Kläger als Eigner und Kapitän von
 den an ”Berta” entstandenen Schaden gesamtschuldnerisch zu tragen haben«
Der Kläger ist der Auffassung, daß den Beklagten zu 2) ein hälftiges Mitverschulden an dem Schadenser-eignis treffe« Dieses Mitverschulden erblickt der Kläger darin, daß der Beklagte zu 2) das Überholen des -Zuges mitgemacht habe«
- 3 —
Mit der vorliegenden, am 31* Dezember 1952 bei Gericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner - der Beklagte zu 1) außer dinglich mit dem Schleppboot »B* auch im Rahmen des § 114 BinnSchG persönlich haftend -verpflichtet seien, dem Kläger die Hälfte derjenigen Beträge zu erstatten, die dieser aus Anlaß des Klageunfalls an die Versicherer des Kahns	JTV*	Scheep-
vaart Matschappij, Rotterdam und die	Ver-
sicherungs-Aktiengesellschaft in Hamburg sowie die
 Versicherungsgesellschaft in Duisburg-Ruhrort? zu zahlen habe«.
i	,
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten® Sie haben in erster Linie die Einrede der Verjährung erhoben® In der Sache selbst haben sie geltend gemacht, daß sie keine Verantwortung für das Schadensereignis treffe, da dem Kläger der einheitliche Oberbefehl über den Schleppzug zugestanden habe«.
Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage abgewiesen o Die Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden*
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter, während die Beklagten um Zurückweisung der Revision bitten,.
Ent s che i dungs gründei;
Die Revision ist zulässig, da die vorliegende Rheinschiffahrtssache nach dem am 1® Oktober 1952 erfolgten Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnen- und Rheinschiffahrtssachen vom 27* September 1952 (RGBl I, 641 ff) rechtshängig geworden
 
ist (BGHZ 18, 167)o
Das Berufungsgericht geht entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung (vgl Wassermeyer, Der Kollisionsprozeß, 2o Aufl S 21 ) davon aus, daß Ausgleichsansprüche der geltend gemachten Art zur Zuständigkeit der Rheinschiffahrtsgerichte ghören, Dagegen bestehen, sowohl vom RechtsStandpunkt des vorgenannten Gesetzes als auch des Gesetzes vom 5« September 1935 (RGBl I, 1142) aus, keine rechtlichen Bedenken; denn solche Ausgleichsansprüche wurzeln letzten Endes in dem betreffenden Schiffsunfall«, Außerdem liegt es im Interesse der Sache, insbesondere einer beschleunigten Durchführung derartiger Verfahren, und im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung, wenn die Schiffahrtsgerichte, die Uber die eigentlichen Ansprüche aus Schiffsunfällen zu befinden haben, auch über diese Ansprüche entscheiden«
Das Berufungsgericht ist im Gegensatz zu dem Landgericht der Auffassung, daß der vom Kläger geltend gemachte Ausgleichsanspruch, dessen Grundlage § 426 Abs 1 BGB sei, der einjährigen Verjährungsfrist unterliege und mit der Schadenszufügung fällig geworden sei« Dabei stützt sich das Berufungsgericht auf § 9 des genannten Gesetzes vom 5o September 1935? wonach die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen sowie Zivilansprüche ? welche zur Zuständigkeit der Rheinschiffahrts-gerichte gehören, in einem Jahre verjähren« Dieses Gesetz nebst der dazu ergangenen Durchführungsverordnung vom' 25« September 1935 (RGBl I, 1167) nach dessen Art 4 die Verjährung mit dem Schluß des Jahres beginnt, in dem der Anspruch fällig geworden war, ist durch § 26 Abs 2 des vorbezeichneten Gesetzes vom 27« September 1952 aufgehoben worden« Das Berufungsgericht meint je-
doch* daß dadurch die Anwendung der einjährigen Verjährnnga-frist für den vorliegenden Fall nicht in Frage gestellt werde* Gemäß § 24 des Gesetzes vom 27o September 1952 solle es zwar, so führt das Berufungsgericht aus, bei den Vorschriften des Gesetzes vom 5o September 1935 für die bis zu dem 1* Oktober 1952 anhängig gewordenen Sachen verbleiben* Damit habe jedoch nur zu dem Ausdruck gebracht werden sollen, daß es für die bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 27« September 1952 bereits anhängigen Verfahren in jedem Falle bei dem alten Rechtszustand bleiben solleo Dieses Gesetz befasse sich fast ausschließlich mit der Neuregelung des Verfahrens Im Binnenschiffahrtsund Rheinschiffahrtssacheno Daher liege der Schwerpunkt der Vorschrift des § 24 in der Anordnung, daß die bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes anhängigen Verfahren nach den bis dahin gültig gewesenen Verfahr ensvorschriften durchzuführen seien«, Das ergebe sich auch aus der amt-# liehen Begründung zu § 24 dieses Gesetzes, wonach diese Bestimmung aus Art 10 der sich ausschließlich mit gerichtsorganisatorischen Fragen beschäftigenden 4« Durchführungsverordnung übernommen worden sei* Wenn daher in § 24 die Fortgeltung der früheren Bestimmungen für alle anhängigen Verfahren festgelegt sei, so sei damit nicht ausgesprochen worden, daß das neu inkrafttretende Gesetz-rückwirkende Kraft in materiell-rechtlicher Hinsicht haben solle«, Nur die zeitweilige Fortgeltung alter Bestimmungen und nicht ein Rückgängigmachen der nach dem allgemeinen Rechtszustand eingetretenen Rechtsfolgen sei Zweck und Inhalt dieser ÜberleitungsbeStimmung«
Die Revision hält diese Gesetzesauslegung für unzutreffend und meint, die Verjährungsfrage müßte, da das Gesetz vom 29« September 1952 keine besonderen Verjährungs-Vorschriften enthalte, nunmehr nach der allgemeinen gesetz-
 
liehen Regel, der 30jährigen Verjährung, beurteilt werden*
/
Zuzugeben ist der Revision, daß es sich bei dem Ausgleichsanspruch des § 426 Abs 1 nach einhelliger Rechtsauffassung um einen selbständigen, eigenartigen Anspruch handelt, der auch einer eigenen Verjährung unterliegt*' Diese Verjährungsfrist beträgt regelmäßig 30 Jahre; insbesondere greifen die kurzen Verjährungsfristen der Gläubigeransprüche z„B»
§ 852 BGB nicht durch (RGZ 69, 422	77, 317 £5227;
 146, 101; RG JW 1935, 1340? RGZ 160, ül48 £15X7)* Hach Auffassung der Revisionsbeklagten kommt ein solcher Ausgleichsanspruch vorliegend keinesfalls in Betracht, da ohne die Sonderregelung des § 9 des Gesetzes vom 5* September 1935 die einjährige Verjährungsfrist des § 117 Ziff 7 BinnSchG Platz greifen würde; denn der Klageanspruch habe seine Rechtsgrundlage in den Bestimmungen der §§ 735, 736, 738 RGB, auf deren entsprechende Anwendung in § 92 BinnSchG verwiesen sei* Es kann dahingestellt bleiben, ob die in § 9 des Gesetzes vom 5© September 1935 getroffene Sonderregelung über die Verjährung für den vorliegenden Pall noch Geltung hat oder ob andernfalls, wie die.Revisionsbeklagten meinen, die Sonderregelung des § 117 Ziff 7 BinnSchG Platz greift (dagegen Wassermeyer aaO S 345? Vortisch-Zschucke, BinnSchG Anm 7 c zu § 117)<* Denn in keinem dieser Palle könnte, die Einrede der Verjährung für durchgreifend erachtet werden* Zwar wird sowohl in Art 4 der oben angeführten Durchführungsverordnung vom 25© September 1935 als auch in § 118 BinnSchG der Beginn der Verjährung auf die Fälligkeit des Anspruchs abgestellt * Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin beigetreten werden, daß der geltend gemachte Ausgleichsanspruch mit dem Zeitpunkt der Schadenszufügung, mit dem Eintritt des Schiffsunfalls, von dem der Kläger als daran Beteiligter mit dessen Eintritt Kenntnis erlangt habe, fällig geworden sei* Eine solche Annahme wird dem Wesen
 des schiffahrtsreehtlichen Ausgleichsanspruchs nicht gerecht« Dieser und dessen Geltendmachung stellt, wie bei Schaps, Das deutsche Seerecht, 2* Auf! § 904 HGB Anm 3 zutreffend hervorgehoben ist, ein Nachspiel der Regulierung der eigentlichen ünfallansprüehe dar* Dieser Ausgleich kann daher, mindestens soweit der Zahlungsanspruch in Betracht kommt, grundsätzlich nicht vor Befriedigung des Gläubigers geltend gemacht werden«, Diese Auffassung ist auch in der auf der internationalen Brüsseler Übereinkunft, zur einheitlichen Festsetzung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen vom 23» September 1910 beruhenden Neufassung des § 904 HGB (RGBl 1913, 90 ff) zu dem Ausdrück gekommen, worin bestimmt-ist, daß die darin vorgesehene einjährige Verjährungsfrist mit dem Ablauf des iages beginnt, an welchem die den Rückgriff begründende Zahlung erfolgt ist« Darin ist also der * Rückgriffsanspruch an den Eintritt des Rückgriffsfalles, an die Zahlung, geknüpft* Die Möglichkeit der Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs im Wege eines Befreiungsanspruches ist darin nicht in Erwägung gezogen« Ob eine solche Art der-Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs damit ausgeschlossen sein sollte, kann auf sich beruhen, da die in § 904 HGB getroffene Sonderregelung über die Verjährung von Rückgriffsansprüchen für das Binnensohiffahrtsrecht nicht übernommen worden ist;, Auch wenn man* die Geltendmachung eines solchen Befreiungsanspruchs zuläßt, so würde dies an der Beurteilung, der Verjährungsfrage im vorliegenden Fall im Ergebnis nichts ändern* Denn in diesem Fall könnte der Eintritt des Ausgleichs falles und damit* die Möglichkeit der Geltendmachung eines solchen Befreiungsanspruches frühestens auf den Zeitpunkt gelegt werden, in dem die Hauptschuld des angeblich ausgleichs-.berechtigten Gläubigers festgestellt worden ist* Diese «Feststellung der Schuld des Klägers ist unstreitig erst
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durch das im Jahre 1953 rechtskräftig gewordene Urteil des Bheinschiffahrtsobergericht Köln vom 9» Oktober 1952 (3 U 30/52) erfolgt0 Bach alledem kann der vom Kläger geltend gemachte Ausgleichsanspruch auf Feststellung, daß die Beklagten ihm die künftig von ihiji an die Versicherungsgesellschaften der bei dem Klageunfall Geschädigten zu bezahlenden Beträge zu erstatten habe, bei Klageerhebung noch nicht als verjährt angesehen werden«,	* *
Bas angefochtene Urteil war demnach aufzuheheno Außerdem war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da dieses bisher in eine sachliche Prüfung des Klageanspruchs nicht eingetreten ist und die im Vorprozeß getroffenen Feststellungen für den Ausgleichsanspruch nicht bindend sind (RGZ 69, 416	24,	425/)o
In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht insbesondere die Schlüssigkeit der Klage einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen haben, die die Revisionsbeklagten unter Hinweis auf die Rechtsprechung über die alleinige Haftung des Schleppbootes und die Bestimmungen des § 2 BinnSchPolVO bzw« § 2 Ziff 5 und § 5 RhSchPolVO nF in Zweifel gezogen haben»
Es war daher zu entscheiden wie geschehen, wobei die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Be-
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rufungsgericht vorzubehalten war*'
Birnbach	Bock		Nastelski
 Christoph		Nörr