* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · I ZR 20/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 20/09

Januar 2011 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im ersten Absatz des Urteilstenors, dahin berichtigt, dass es dort statt „den Auskunftsantrag zu III 3 und 4“ heißt „den Auskunftsantrag zu III 2 bis 4“. Aus Rn. 10 und 36 der Entscheidungsgründe geht eindeutig hervor, dass das Berufungsurteil auch insoweit aufzuheben ist, als das Berufungsgericht den Auskunftsantrag zu III 2 abgewiesen hat. Januar 2011 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO ferner in Rn. 23 dahin berichtigt, dass es dort statt „ab dem 12.000sten Exemplar“ und „ab dem 15.000sten Exemplar“ jeweils „ab dem 20.000sten Exemplar“ heißt.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
MünchenkochenBornkammAuskunftsantragExemplar

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 20/09
vom 7. April 2011 in dem Rechtsstreit
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
 beschlossen:
Das Senatsurteil vom 20. Januar 2011 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im ersten Absatz des Urteilstenors, dahin berichtigt, dass es dort statt „den Auskunftsantrag zu III 3 und 4“ heißt „den Auskunftsantrag zu III 2 bis 4“. Aus Rn. 10 und 36 der Entscheidungsgründe geht eindeutig hervor, dass das Berufungsurteil auch insoweit aufzuheben ist, als das Berufungsgericht den Auskunftsantrag zu III 2 abgewiesen hat.
Das Senatsurteil vom 20. Januar 2011 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO ferner in Rn. 23 dahin berichtigt, dass es dort statt „ab dem 12.000sten Exemplar“ und „ab dem 15.000sten Exemplar“ jeweils „ab dem 20.000sten Exemplar“ heißt. Aus Rn. 1 des Tatbestandes ergibt sich zweifelsfrei, dass in § 6 Nr. 2 des Vertrags eine Absatzschwelle von 20.000 Exemplaren vereinbart ist.
Bornkamm	Pokrant	Schaffert
 Kirchhoff
Koch
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 25.10.2007 - 21 O 23122/06 -OLG München, Entscheidung vom 27.11.2008 - 29 U 5319/07 -