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BGH · I ZR 20/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 20/06

Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 4 UWG § 97 ZPO
13RechtUllmannDüsseldorfZPOSchaffertKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 20/06
vom 13. Juli 2006
dem Rechtsstreit
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Rückgabe des nach § 4 Nr. 9 UWG beanstandeten Imitats durch die Beklagte an ihren Lieferanten kein erneutes rechtswidriges Inverkehrbringen darstellte.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.000 €
Ullmann	Bornkamm
 Büscher
Schaffert
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.01.2005 - 34 O 145/04 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.12.2005 -1-20 U 16/05 -
Pokrant