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BGH · I ZR 19/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 19/88

Dr. S.-Arzneimittel Zur Frage der Irreführung des Verkehrs, wenn ein als Bezeichnung einer bestimmten Gruppe von Arzneimitteln eines Herstellers durchgesetzter Personenname mit Doktor-Titel zugleich Bestandteil der (Gesellschafts-)Firma des Herstel lerunternehmens ist und der Träger dieses Namens nicht Gesellschafter der derzeitigen Inhaber-Gesellschaft ist und auch früher weder dieser Gesellschaft noch ihren Rechtsvor gängern angehört hat. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin, die die Verwendung des Doktor-Titels unter den jetzt gegebenen Umständen als irreführend ansieht, weil der Verkehr daraus auf tatsächlich nicht bestehende Zusammenhänge der Beklagten mit einem Gesellschafter dieses Namens schließe, hat - soweit für die Revisionsinstanz noch bedeutsam - beantragt, 1 Sie hat die Auffassung vertreten, daß der Doktor-Titel in ihrer Firma - nach, ihrer Meinung eine zulässige Sachfirma - nicht irreführend sei, mindestens aber etwaige Ansprüche verwirkt seien. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin weder gemäß § 3 UWG noch gemäß § 37 Abs. 2 BGB als begründet angesehen und dazu ausgeführt: Der Verkehr erwarte aufgrund der Firma der Beklagten nicht, daß die mit dem. Die Klägerin habe nicht genügend dargelegt , daß der Verkehr der Firma der Beklagten mehr entnehme, als daß der Name Dr. auf eine bestimmte Art von Arzneimitteln hinweise, die in irgendeiner Weise auf Dr. Schief£er zurückgingen. Soweit es um die schriftbildliche Wahrnehmung der Firma gehe, falle dem Verkehr auf, daß die Bestandteile "Dr. ScflMMNttT und "Arzneimittel" durch einen Bindestrich miteinander verbunden seien. Allerdings könne dieser einheitliche Begriff an sich sowohl dahin verstanden werden, daß es sich um eine bestimmte Art von Arzneimitteln handele, die auf einen Dr. Schieffer zurückgingen, als auch dahin, daß dieser die Arzneimittel (auch) selbst - als Unternehmer - herstelle oder hergestellt habe und demgemäß Gesellschafter der Beklagten sei oder wenigstens Gesellschafter der Beklagten oder einer Rechtsvorgängerin gewesen sei, was nicht zutreffe. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, daß dem Verkehr der Begriff "Dr. S4HHNNHk~Arzneimittel" lediglich als Gruppenbezeichnung für eine bestimmte Art von Arzneimitteln bekannt sei. im Verkehr als Gruppenbezeichnung für eine bestimmte Art von Arzneimitteln durchgesetzt hätten und der Verkehr deshalb nicht erwarte, Dr. S(flHHH3ei (auch) Gesellschafter der Beklagten oder aber Gesellschafter gewesen. Soweit eine Irreführung oder Täuschung im mündlichen Geschäftsverkehr in Betracht komme, wirke sich die dargelegte Durchsetzung auch dahin aus, daß mündliche Irreführungen und Täuschungen insoweit wegen des Vorverständnisses des Verkehrs nicht zu befürchten seien. 1. Das Berufungsgericht ist - insoweit ohne Rechtsfehler - von der Auffassung ausgegangen, daß eine firmen- oder wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung des Verkehrs vorliegen und zur beantragten Verurteilung nach § 18 Abs. 2, daß die mit dem Doktor-Titel genannte Person - "Dr. S40HW-IBSP' - ein Gesellschafter der Beklagten sei oder zu demindest gewesen sei. 13.4.1959 - II ZR 39/58, GRUR 1959, 375, 376 - Doktortitel; BGHZ 53, 65, 67 f - Doktor-Firma; zu dem vergleichbaren Problem der Führung der Bezeichnung "Diplom-Ingenieur" vgl. Eine solche Möglichkeit der Täuschung hat die Klägerin für den vorliegenden Fall substantiiert unter Hinweis auf den Doktor-Titel vor dem Namen in der Firma der Beklagten behauptet. a) Bei seiner Annahme, dem Verkehr falle bei der schriftbildlichen Wahrnehmung der Firma der Beklagten auf, daß die Bestandteile "Dr. und "Arzneimittel" durch einen Bindestrich miteinander verbunden sind, hat das Berufungsgericht vernachlässigt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Ermittlung der Verkehrsauffassung von der Erfahrung auszugehen ist, daß das Durchschnittspublikum geschäftliche Angaben nur selten aufmerksam liest, sondern regelmäßig nur oberflächlich nach ihrem Gesamteindruck beurteilt (BGH aaO - Diplom-Ingenieur m.w.N.). b) Das Berufungsgericht hat weiter auch nicht verkannt, daß der Begriff "Dr. S®BBBBBi“Arzneimittel" sogar bei dem von ihm angenommenen Verständnis als Einheit nicht eindeutig ist, sondern an sich zwei Möglichkeiten des Verständnisses erlaubt, nämlich einmal dahin, daß es sich um eine bestimmte Art von Arzneimitteln handele, die auf einen Dr. zurückgingen, der nicht selbst Gesellschafter gewesen sei, und zu dem anderen dahin, daß derjenige, auf den - als Entwickler oder Forscher - die Arzneimittel zurückgingen, selbst auch Gesellschafter des Herstellerbetriebs oder seines Rechtsvorgängers sei. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die zweite - auch von ihm als irreführend angesehene - Möglichkeit des Verständnisses für den vorliegenden Fall in tatsächlicher Hinsicht ausgeschlossen hat, sind ebenfalls von Rechtsirrtum beeinflußt. 9 Soweit das Berufungsgericht für seine Feststellung, daß dem Verkehr der Begriff "Dr. S^IHHHBfc-Arzneimittel» lediglich als Gruppenbezeichnung für eine bestimmte Art von Arzneimitteln bekannt sei, zunächst auf die historische Entwicklung des Firmenbestandteils "Dr. verweist, hat es vernachlässigt, daß dem Verkehr diese Entwicklung aus einem Warenzeichen nicht geläufig ist. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, daß auch bei Zugrundelegung einer von ihm in ganz allgemeiner Form angenommenen Durchsetzung im Verkehr die nach der Lebenserfahrung nicht fernliegende Möglichkeit einer Täuschung nicht ganz unerheblicher Verkehrskreise nicht ausgeschlossen ist. Es ist auf die Revision der Klägerin aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Revisionskosten zu übertragen ist.

Zitierte Normen: § 3 UWG
verkehrenFirmaIrreführungBerufungsgerichtGRURKlägerinGesellschafter

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ___________:	nein
UWG § 3
Dr. S.-Arzneimittel
 Zur Frage der Irreführung des Verkehrs, wenn ein als Bezeichnung einer bestimmten Gruppe von Arzneimitteln eines Herstellers durchgesetzter Personenname mit Doktor-Titel zugleich Bestandteil der (Gesellschafts-)Firma des Herstel lerunternehmens ist und der Träger dieses Namens nicht Gesellschafter der derzeitigen Inhaber-Gesellschaft ist und auch früher weder dieser Gesellschaft noch ihren Rechtsvor gängern angehört hat.
BGH, Urt. V. 5. April 1990 - I ZR 19/88 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 19/88
URTEIL	Verkündet	am:
5. April 1990 Kalus
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
QABBHHI Pharma GmbH & Co., vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die	Verwaltungs	GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Henning
 schramm, swnistraßeHM, mmmm
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
»und
 gegen
Dr. S^MHHBb-Arzneimittel GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Detlev FeÄ, Peter PeflBU und Dr. Gerhard HeVHHHMHi, NflHHHHHWallee A, Kl
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.
und Dr.1
WV
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Pr. Piper, Dr. Teplitzky, Dr. v. Ungern"Sternberg und Dr. Ullmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 3. Dezember 1987 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Parteien sind Arzneimittelhersteller. Sie streiten über die Berechtigung der Beklagten, in ihrer Firma den Zusatz "Dr." zu führen.
Die Beklagte wurde am 17. Dezember 1971 unter der Firma "Dr.	Arzneimittel	Gesellschaft	mit beschränkter
 Haftung" im Handelsregister eingetragen. Sie leitet ihre Firma von einer 1952 gegründeten GmbH & Co. KG gleichen Namens ab. Dr. SdMmmm- war von 1906 bis 1914 als Apotheker und Chemiker wissenschaftlicher Berater der Firma A. Na—■-MiaiB, & Cie., einer der Rechtsvorgängerinnen der Muttergesellschaft der Beklagten. Er entwickelte zahlreiche Präparate, die damals zu dem Verkaufsprogramm der Firma A. NflHHii & Cie. gehörten und mit dem Zusatz "Dr. sMHMHNft" vertrieben wurden. Für dieses Unternehmen wurde 1907 das Wortzeichen "Dr.	eingetragen,	das	1953	auf eine 1951
gegründete Firma "Dr. SdNHHHHi - Arzneimittel Gesellschaft mit beschränkter Haftung" und später auf die Beklagte umgeschrieben wurde.
Die Klägerin, die die Verwendung des Doktor-Titels unter den jetzt gegebenen Umständen als irreführend ansieht, weil der Verkehr daraus auf tatsächlich nicht bestehende Zusammenhänge der Beklagten mit einem Gesellschafter dieses Namens schließe, hat - soweit für die Revisionsinstanz noch bedeutsam - beantragt, 1
1.	der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, den Dr.-Titel in ihrem Namen zu verwenden;
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2.	die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung des im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nummer HR B UPI 4 am 17. Dezember 1971 eingetragenen Firmenzusatzes "Dr." einzuwilligen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, daß der Doktor-Titel in ihrer Firma - nach, ihrer Meinung eine zulässige Sachfirma - nicht irreführend sei, mindestens aber etwaige Ansprüche verwirkt seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge» weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidunqsaründe:
I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin weder gemäß § 3 UWG noch gemäß § 37 Abs. 2 BGB als begründet angesehen und dazu ausgeführt:
Der Verkehr erwarte aufgrund der Firma der Beklagten nicht, daß die mit dem. Doktor-Titel genannte Person - "Dr. SPPPMMB'1 - ein Gesellschafter der Beklagten sei oder wenigstens Gesellschafter gewesen sei. Es handele sich nicht um eine Personen-, sondern um eine ln zulässiger Weise ge-
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bildete Sachfirma. Die Klägerin habe nicht genügend dargelegt , daß der Verkehr der Firma der Beklagten mehr entnehme, als daß der Name Dr.	auf	eine	bestimmte	Art	von
 Arzneimitteln hinweise, die in irgendeiner Weise auf Dr. Schief£er zurückgingen.
Soweit es um die schriftbildliche Wahrnehmung der Firma gehe, falle dem Verkehr auf, daß die Bestandteile "Dr. ScflMMNttT und "Arzneimittel" durch einen Bindestrich miteinander verbunden seien. Beide Bestandteile würden daher als Einheit empfunden und zusammenhängend als "Dr. SäWHHI-Arzneimlttel" gelesen. Allerdings könne dieser einheitliche Begriff an sich sowohl dahin verstanden werden, daß es sich um eine bestimmte Art von Arzneimitteln handele, die auf einen Dr. Schieffer zurückgingen, als auch dahin, daß dieser die Arzneimittel (auch) selbst - als Unternehmer - herstelle oder hergestellt habe und demgemäß Gesellschafter der Beklagten sei oder wenigstens Gesellschafter der Beklagten oder einer Rechtsvorgängerin gewesen sei, was nicht zutreffe. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, daß dem Verkehr der Begriff "Dr. S4HHNNHk~Arzneimittel" lediglich als Gruppenbezeichnung für eine bestimmte Art von Arzneimitteln bekannt sei. Der Firmenbestandteil "Dr.	gehe	nämlich	auf
 ein entsprechendes Warenzeichen der Firma A.	&
Cie. aus dem Jahre 1907 zurück. Dieses Unternehmen, eine Rechtsvorgängerin der Muttergesellschaft der Beklagten - letztere gehöre zur NdlHHHHI-Gruppe -, habe seit damals ununterbrochen verschiedene Präparate unter der zeichenmäßig verwendeten Angabe "Dr.	(vor	der	nachfolgenden
 Gattungsbezeichnung) auf den Markt gebracht. Daran habe sich
 bis heute im wesentlichen nichts geändert. Die Beklagte benutze lediglich - für verschiedene Präparate - die unerheblich geänderte Angabe "Dr. '	,	und	zwar	vor allem
 zeichenmäßig im Zusammenhang mit der jeweiligen Produktbezeichnung (Marke oder Gattungsbezeichnung). Sie tätige auch erhebliche Umsätze; diese lägen insgesamt bei. 40 Mio. DM. Es spreche daher alles dafür, daß sich die Bezeichnungen "Dr. S<MNMHRr" und "Dr. SlIHHHHHi-Arzne.lmittel" im Verkehr als Gruppenbezeichnung für eine bestimmte Art von Arzneimitteln durchgesetzt hätten und der Verkehr deshalb nicht erwarte, Dr. S(flHHH3ei (auch) Gesellschafter der Beklagten oder aber Gesellschafter gewesen. Demgegenüber habe die Klägerin nicht substantiiert Umstände vorgetragen, aus denen sich etwas anderes ergebe.
Soweit eine Irreführung oder Täuschung im mündlichen Geschäftsverkehr in Betracht komme, wirke sich die dargelegte Durchsetzung auch dahin aus, daß mündliche Irreführungen und Täuschungen insoweit wegen des Vorverständnisses des Verkehrs nicht zu befürchten seien.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1
1. Das Berufungsgericht ist - insoweit ohne Rechtsfehler - von der Auffassung ausgegangen, daß eine firmen- oder wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung des Verkehrs vorliegen und zur beantragten Verurteilung nach § 18 Abs. 2,
§ 37 Abs. 2 Satz 1 HGB, § 3 DWG führen kann, wenn durch die Firma der Beklagten im Verkehr der Eindruck erweckt wird,
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daß die mit dem Doktor-Titel genannte Person - "Dr. S40HW-IBSP' - ein Gesellschafter der Beklagten sei oder zu demindest gewesen sei. Dieser rechtliche Ausgangspunkt entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der eine für den Kaufentschluß des Publikums erhebliche Täuschung über Gesellschaftsverhältnisse und über Umstände, die für die Herstellung der Produkte bedeutsam sind, vorliegen kann, wenn nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs einem in der Firma enthaltenen Doktor-Titel entnehmen, daß ein promovierter Akademiker ein die Gesellschaftsbelange maßgeblich mitbestimmender Gesellschafter sei oder gewesen sei, und daraus herleiten, daß besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Genannten auf dem Fachgebiet des in Frage stehenden Geschäftsbetriebs die Güte der angebotenen Waren mitbestimmten (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.1959 - II ZR 39/58, GRUR 1959, 375, 376 - Doktortitel; BGHZ 53, 65, 67 f - Doktor-Firma; zu dem vergleichbaren Problem der Führung der Bezeichnung "Diplom-Ingenieur" vgl. BGH, Urt. v. 7.4.1965 - Ifo ZR 86/63, GRUR 1965, 610, 611 - Diplom-Ingenieur; ferner v, Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Auf 1., Kap. 37 Rdn. 38 m.w.N.).
2. Eine solche Möglichkeit der Täuschung hat die Klägerin für den vorliegenden Fall substantiiert unter Hinweis auf den Doktor-Titel vor dem Namen	in der Firma
 der Beklagten behauptet. Die Erwägungen, mit denen das Beru-fungsgericht sie ausgeschlossen hat, sind nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Bei seiner Annahme, dem Verkehr falle bei der schriftbildlichen Wahrnehmung der Firma der Beklagten auf, daß die Bestandteile "Dr.	und	"Arzneimittel"
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durch einen Bindestrich miteinander verbunden sind, hat das Berufungsgericht vernachlässigt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Ermittlung der Verkehrsauffassung von der Erfahrung auszugehen ist, daß das Durchschnittspublikum geschäftliche Angaben nur selten aufmerksam liest, sondern regelmäßig nur oberflächlich nach ihrem Gesamteindruck beurteilt (BGH aaO - Diplom-Ingenieur m.w.N.). Bei einer solchen Betrachtungsweise liegt die vom Berufungsgericht angenommene Beachtung des Bindestrichs und insbesondere die gleichfalls angenommene sorgfältige Würdigung seiner Bedeutung fern, so daß das Berufungsgericht nicht ohne weiteres davon ausgehen durfte, der maßgebliche Verkehr werde - sogar in seiner Gesamtheit - die beiden Bestandteile (Dr. Schieffer und Arzneimittel) als Einheit empfinden.
b) Das Berufungsgericht hat weiter auch nicht verkannt, daß der Begriff "Dr. S®BBBBBi“Arzneimittel" sogar bei dem von ihm angenommenen Verständnis als Einheit nicht eindeutig ist, sondern an sich zwei Möglichkeiten des Verständnisses erlaubt, nämlich einmal dahin, daß es sich um eine bestimmte Art von Arzneimitteln handele, die auf einen Dr. zurückgingen, der nicht selbst Gesellschafter gewesen sei, und zu dem anderen dahin, daß derjenige, auf den - als Entwickler oder Forscher - die Arzneimittel zurückgingen, selbst auch Gesellschafter des Herstellerbetriebs oder seines Rechtsvorgängers sei.
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die zweite - auch von ihm als irreführend angesehene - Möglichkeit des Verständnisses für den vorliegenden Fall in tatsächlicher Hinsicht ausgeschlossen hat, sind ebenfalls von Rechtsirrtum beeinflußt.
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Soweit das Berufungsgericht für seine Feststellung, daß dem Verkehr der Begriff "Dr. S^IHHHBfc-Arzneimittel» lediglich als Gruppenbezeichnung für eine bestimmte Art von Arzneimitteln bekannt sei, zunächst auf die historische Entwicklung des Firmenbestandteils "Dr.	verweist,
 hat es vernachlässigt, daß dem Verkehr diese Entwicklung aus einem Warenzeichen nicht geläufig ist. Dagegen erscheinen die Ausführungen über die lange Dauer der Benutzung von "Dr. SiflHHil1', insbesondere zeichenmäßig im Zusammenhang mit jeweiligen Produktbezeichnungen, sowie die Feststellung über die unter den Bezeichnungen getätigten Umsätze (40 Mio.) an sich nicht ungeeignet, die vom Berufungsgericht angenommene Verkehrsdurchsetzung von "Dr. S#■■■■§" und "Dr. SfflHHHp-Arzneimitteln" als Gruppenbezeichnung für eine bestimmte Art von Arzneimitteln zu stützen, zu demal auch die vom Berufungsgericht angeführte Auskunft der Industrie-und Handelskammer aus dem Jahr 1971 gewisse Anhaltspunkte für eine entsprechende Verkehrsgeltung bietet.
Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, daß auch bei Zugrundelegung einer von ihm in ganz allgemeiner Form angenommenen Durchsetzung im Verkehr die nach der Lebenserfahrung nicht fernliegende Möglichkeit einer Täuschung nicht ganz unerheblicher Verkehrskreise nicht ausgeschlossen ist. Denn die "Durchsetzung" des Begriffs als - ausschließliche - Arzneimittelbezeichnung besagt ohne nähere Präzisierung allein nichts Sicheres über den Umfang der Verkehrskreise, die wegen eines in diesem Sinne zutreffenden Begriff sverständnisses nicht irregeführt werden. Da eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG bereits anzunehmen ist, wenn lediglich ein nicht völlig unerheblicher Teil der angespro-
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chenen Verkehrskreise zu relevanten Fehlvorstellungen veranlaßt wird (vgl. BGHZ 13, 244, 253 - Cupresa; st. Rspr.), und da außerdem im Bereich der Gesundheitswerbung, dem der vorliegende Fall einer Arzneimittelherstellerkennzeichnung zuzuordnen ist, besonders strenge Anforderungen für den Ausschluß einer Irreführung gelten (vgl. v. Gamm, Wettbewerbs-recht, 5. Aufl., Kap. 7, Rdn. 9 m.w.N.), hätte nur ein ungewöhnlich hoher Grad der Durchsetzung von "Dr.	's"
als reine Arzneimittelgruppenbezeichnung die Möglichkeit einer im Sinne des § 3 UWG beachtlichen Irreführung ausschließen können. Hierzu hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen.
3.	Die Begründung des Berufungsgerichts trägt deshalb die getroffene Entscheidung nicht. Letztere läßt sich auch nicht aus dem - vom Berufungsgericht nicht geprüften -rechtlichen Gesichtspunkt einer Verwirkung etwaiger Ansprüche rechtfertigen.
Ansprüche aus § 3 UWG unterliegen wegen der hier mit in Frage stehenden Interessen der Allgemeinheit grundsätzlich nicht der Verwirkung (BGH, Urt. v. 17.10.1984 - I ZR 187/82, GRUR 1985, 140, 141 = WRP 1985, 72 - Größtes Teppichhaus der Welt; Urt. v. 14.3.1985 - I ZR 66/83, GRUR 1985, 930, 931 - JUS-Steuerberatungsgesellschaft, jeweils m.w.N.). Zwar kann ausnahmsweise eine Interessenabwägung in Betracht kommen, wenn einerseits ein wertvoller Besitzstand des Werbenden und andererseits eine nur geringfügige Irreführungsgefahr und ein demgemäß geringes Gewicht der auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen in Frage stehen (vgl. BGH, Urt. v. 23.3.1966 - Ib ZR 28/64, GRUR 1966, 445, 449 f
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-	Glutamal; BGH, Urt. v. 12.3.1971 - I ZR 115/69, GRUR 1971, 313, 315 - Bocksbeutelflasche; BGH, Urt. v. 15.10.1976
-	I ZR 23/75, GRUR 1977, 159, 161 - Ostfriesische Teegesellschaft; BGH aaO - Größtes Teppichhaus der Welt). Auch für die Beurteilung der Fragen, ob der vorliegende Fall hinreichenden Anlaß für eine solche Interessenabwägung bietet und, gegebenenfalls, zu welchem Ergebnis eine solche Abwägung führen könnte, fehlen jedoch hinreichende Tatsachenfeststellungen .
III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist auf die Revision der Klägerin aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Revisionskosten zu übertragen ist.
v. Gamm
 Piper
Teplitzky
v. Ungern-Sternberg
 Ullmann