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BGH · I ZR 19/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 19/74

Dezember 1969 übertrug die Klägerin der Beklagten die ausschließlichen und alleinigen Auswertungs- und Vorführungsrechte an dem in der Herstellung befindlichen Film HAtlas der Sexualkunde" für die Gebiete Holland und holländische Kolonien in Westindien auf die Dauer von 5 Jahren ab Lieferung der ersten Kopie. Die Beklagte hat die erste Rate der Garantiesumme bezahlt, Jedoch nicht in Höhe von DM 10 000,—, sondern nach Abzug von 14 % Mehrwertsteuer und eines Betrages für BUMA-Beitrag nur in Höhe von DM 8 928,57. Die Klägerin hat, nachdem sie ihre Rechte aus § 326 BGB ausgeübt hatte, Schadensersatz wegen Nichtabnahme des Films von der Beklagten verlangt. Die Beklagte hat vorgetragen, sie sei mit der Zahlung der restlichen Garantiesumme nicht in Verzug geraten, da die Klägerin nicht den vertragsgemäßen Film über den Sexualkunde-Atlas, sondern ein aliud angeboten habe. Das ergebe sich schon aus der Titeländerung, die die Klägerin vorgenommen habe, obwohl sie bereits öffentlich als Titel des Films "Atlas der Sexualerzie-hung" angekündigt gehabt habe. Die Klägerin hat erwidert, die Beklagte könne den Film in den Niederlanden mit dem Titel "Atlas der Sexualkunde" auswerten. Das Landgericht hat das Gutachten eines Sachverständigen zu der Frage eingeholt, ob der von der Klägerin hergestellte Film eine Verfilmung des Werkes "Atlas der Sexualkunde", d. Das Berufungsgericht führt aus, nach dem eigenen Vortrag der Klägerin habe der von ihr der Beklagten vertragsgemäß zu liefernde Film in der Grundkonzeption dem Sexualkunde-Atlas entsprechen und inhaltlich an einige der in diesem Werk behandelten Themen anknüpfen sollen. Erst gegen Ende des Films, nachdem noch einige für das Thema nicht wesentlich erscheinende Interviews mit Jungen Mädchen eingeblendet seien, zeige der Film den Sexualkundeunterricht in einer Schulklasse und knüpfe daran ein Gespräch der Schüler mit ihrem Lehrer an, wobei besonders die über das Biologische hinausgehenden, in der Sexualität wirkenden psychologischen Momente angesprochen würden. Diese einseitige Zielrichtung habe der Sexualkunde-Atlas nicht, da er in gleichem Maße für Jugendliche und Erwachsene bestimmt sei. Der deutsche Verleiher habe dem Film daher zu Recht statt des Titels "Atlas der Sexualkunde" den Titel "Wie sag ich's meinem Kinde? Darstellung des Inhalts und der Grundkonzeption des Sexualkunde-Atlas mit filmischen Mitteln, könne nicht gefolgt werden. Möge diese Annahme noch vertreten werden können, soweit es sich um die im Film behandelten Themen des Atlas handele, so gelte dies keinesfalls für die Grundkonzeption, unter der auch die Zielrichtung des Films und seine Einsatzmöglichkeit zu verstehen sei. Es werde auch nicht verkannt, daß die Darstellung des durch den Atlas vorgegebenen Themas habe in freier Form erfolgen müssen und daß dies je nach Auffassung des Drehbuchautors und des Regisseurs auf verschiedene Art und Weise habe erfolgen können. Wegen der über den größten Teil des Films hin erfolgten Ausrichtung auf die Eltern habe das Gericht die Überzeugung gewonnen, daß bei aller anzuerkennenden Qualität des Films dieser nicht als eine filmische Gestaltung des Buches Sexualkunde-Atlas angesehen werden könne. Nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellung des Berufungsgerichts sollte der von der Klägerin der Beklagten zu liefernde Film in der Grundkonzeption dem Sexualkunde-Atlas entsprechen und inhaltlich an einige der in diesem Buch behandelten Themen anknüpfen. Wie der Atlas habe auch der Film eine Informations- und Erziehungshilfe sein sollen. Das Berufungsgericht verneint dies, weil der Film, abgesehen von der letzten Szenenfolge in der Schulklasse, sich nur an Erwachsene wende, während der Sexualkunde-Atlas dazu bestimmt und geeignet sei, einem Jugendlichen in die Hand gegeben zu werden und seinem Inhalt nach in gleichem Maße für Erwachsene und Jugendliche bestimmt sei. Nach dem Vorwort bietet der Atlas die notwendigen Fakten und damit die sachlichen Grundlagen für das Gespräch der Jugendlichen und der Lehrer und Eltern und ist eine Informations- und Erziehungshilfe für Familie und Schule. Das ist auch die Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen, der bei seiner Anhörung durch das Landgericht erklärt hat, der Atlas sei kein reines Schul-Lehrbuch, da er sich nicht vorwiegend an Kinder richte. Ergibt die Gestaltung des Sexualkunde-Atlas somit nicht eindeutig, daß er vorwiegend für Kinder und Jugendliche bestimmt ist, so hätte die Beklagte, wenn sie die Verleihrechte nur für einen Film hätte erwerben wollen, der sich in erster Linie an Kinder und Jugendliche richtet, dies bei Abschluß des Verleihvertrages mit der Klägerin eindeutig zu dem Ausdruck bringen müssen. Die Beklagte wäre daher nach dem Vertrage verpflichtet gewesen, den ihr von der Klägerin angebotenen Film abzunehmen. Die Klägerin begehrt, nachdem sie die Beklagte ohne Erfolg zur Zahlung der restlichen Garantiesumme von 10 000,— DM aufgefordert und sonach ihre Rechte aus § 326 BGB ausgeübt hat, die Zahlung dieses Betrages als Schadensersatz. Bei dieser Sachlage kann es der Klägerin nicht zu dem Verschulden gereichen, wenn sie die Verleihrechte nicht einem anderen niederländischen Unternehmen eingeräumt hat, sondern den rechtskräftigen Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits abwartet. Mit Recht hat das Landgericht auch dem Feststellungsantrag der Klägerin stattgegeben.

Zitierte Normen: § 326 BGB § 91 ZPO
KindfilmenJugendlicheSexualkunde-AtlasAtlasKlägerinFilm

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 19/74	URTEIL	Verkündet am
21. März 1975
Zug,
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma TflHHHB Filmproduktion GmbH & Co KG, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Firma TflBHBBB Filmproduktion GmbH, diese gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Roland CBBBt | MBBI LflHh Straße B (vormals Fa« Dr« CBBB GmbH Filmproduktion KG)7
Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Rechtsanwälte Prof« Dr. und Prof« Dr« IB -
gegen
 die Firma Hi
 Distributie , ^^BHMi'Steg B durch den Vorstand de HaB»
van Films, UBi/NBI' - B» gesetzlich vertreten
 Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr« und
 
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 1975 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 1973 aufgehoben.
Die Berufung gegen das Urteil der 1• Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 12. März 1973 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin, die früher als "Dr.	GmbH
Filmproduktion KG" firmierte, befaßt sich mit der Herstellung und Auswertung von Filmen. Sie bereitete ab 1969 einen Film zu dem damals im Auftrag des Bundesministers für Gesundheitswesen herausgegebenen Sexualkunde-Atlas vor. Dieses Werk war als Lehrmittel
 der Öffentlichkeit vorgestellt worden und wurde damals allgemein diskutiert. Die Beklagte ist ein niederländisches Filmverleihunternehmen. Mit schriftlichem Lizenzvertrag vom 3. Dezember 1969 übertrug die Klägerin der Beklagten die ausschließlichen und alleinigen Auswertungs- und Vorführungsrechte an dem in der Herstellung befindlichen Film HAtlas der Sexualkunde" für die Gebiete Holland und holländische Kolonien in Westindien auf die Dauer von 5 Jahren ab Lieferung der ersten Kopie. Als Gegenleistung verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung von 50 % der Nettoverleiheinnahmen, mindestens Jedoch zur Zahlung von DM 20 000,— als Mindestgarantie. Letzterer Betrag war vereinbarungsgemäß zur Hälfte bei Unterzeichnung des Vertrages, zur anderen Hälfte bei Bestellung der ersten Kopie zur Zahlung fällig. Die Beklagte hat die erste Rate der Garantiesumme bezahlt, Jedoch nicht in Höhe von DM 10 000,—, sondern nach Abzug von 14 % Mehrwertsteuer und eines Betrages für BUMA-Beitrag nur in Höhe von DM 8 928,57. In Ziff. 9 des Vertrages heißt es, eine Mängelhaftung oder ein Rücktrittsrecht unter Berufung auf die künstlerische Qualität des Filmes sei ausgeschlossen.
In der Folgezeit stellte die Klägerin den Film unter dem Arbeitstitel "Atlas der Sexualkunde" her, brachte ihn Jedoch Ende 1970 - Anfang 1971 unter dem endgültigen Titel "Wie sag ich*s meinem Kinde?" auf den Markt, nachdem der deutsche Verleiher diese Titeländerung vorgeschlagen hatte. Nach Fertigstellung der ersten Kopie forderte die Klägerin die Beklagte mehrmals erfolglos auf, diese abzunehmen und die zweite Rate der Garantiesumme zu bezahlen.
 
Die Klägerin hat, nachdem sie ihre Rechte aus § 326 BGB ausgeübt hatte, Schadensersatz wegen Nichtabnahme des Films von der Beklagten verlangt. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 10 000,— DM nebst Zinsen zu verurteilen. Wegen des weitergehenden Schadens hat sie einen Feststellungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat vorgetragen, sie sei mit der Zahlung der restlichen Garantiesumme nicht in Verzug geraten, da die Klägerin nicht den vertragsgemäßen Film über den Sexualkunde-Atlas, sondern ein aliud angeboten habe. Der Film sei nicht zur Sexualerziehung von Kindern geeignet, er sei entgegen der Ankündigung nicht auf der Basis des Sexualkunde-Atlas gedreht worden. Er wende sich vielmehr an ein anderes Publikum, nämlich die Erwachsenen, und sei ein reiner Aufklärungsfilm für diese. Das ergebe sich schon aus der Titeländerung, die die Klägerin vorgenommen habe, obwohl sie bereits öffentlich als Titel des Films "Atlas der Sexualerzie-hung" angekündigt gehabt habe. Sie habe in erster Linie daran gedacht, den Film vor Schulkindern im Alter von 10 bis 12 Jahren vorzuführen, da Schul-und Kulturbehörden für diese Filmvorführungen Zuschüsse gewährten und die Theater voll besetzt seien. Den von der Klägerin hergestellten Film könne sie in den Niederlanden nicht in dieser Weise ein-setzen. Zur Schadenshöhe habe die Klägerin eine gebotene Minderung durch Vergabe der Filmrechte an ein anderes holländisches Unternehmen unterlassen. Der Feststellungsantrag der Klägerin sei unzulässig; denn die Klägerin könne ihre Klage auch insoweit
 
beziffern. Sie müsse außerdem von jeder Zahlung an Ausländer Steuern und BUMA-Gebühren einbehalten.
Die Beklagte hat im Wege der Widerklage beantragt, die Klägerin zur Rückzahlung der geleisteten Garantierate in Höhe von 8 928,57 DM nebst 5 % Zinsen zu verurteilen. Ihr Widerklageantrag sei begründet, nachdem sie der Klägerin eine Nachfrist zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung unter Ablehnungsandrohung erfolglos gesetzt habe.
Die Klägerin hat erwidert, die Beklagte könne den Film in den Niederlanden mit dem Titel "Atlas der Sexualkunde" auswerten.
Das Landgericht hat das Gutachten eines Sachverständigen zu der Frage eingeholt, ob der von der Klägerin hergestellte Film eine Verfilmung des Werkes "Atlas der Sexualkunde", d. h. die Darstellung des Inhalts und der Grundkonzeption dieses Werkes mit filmischen Mitteln ist.
Sodann hat das Landgericht den Klageanträgen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat sich im Wege der Beweisaufnahme den Film vorführen lassen.
Auf die Berufung der Beklagten hat es der Widerklage stattgegeben und die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter, die Berufung der Beklagten gegen das
 
Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht führt aus, nach dem eigenen Vortrag der Klägerin habe der von ihr der Beklagten vertragsgemäß zu liefernde Film in der Grundkonzeption dem Sexualkunde-Atlas entsprechen und inhaltlich an einige der in diesem Werk behandelten Themen anknüpfen sollen. Ebenso habe der Atlas eine Informations- und Erziehungshilfe sein sollen. Dabei habe der Kritik der Fachpresse an dem Sexualkunde-Atlas Rechnung getragen werden sollen, die die Beschränkung auf die rein biologischen Vorgänge in dem Buch unter Vernachlässigung der wichtigen psychologischen Aspekte beanstandet habe.
Gehe man von dieser Zweckbestimmung aus, dann sei bei der Herstellung des Films das Thema über weite Teile verfehlt worden. Zwar habe sich der Film nicht in einem bloßen Abphotographieren des Atlas erschöpfen müssen. Auch hätten nicht alle im Buch behandelten Themen verwendet werden müssen. Jedoch hätte im Film die Grundkonzeption des Atlas enthalten sein müssen. Dieses Werk bringe Fakten zur Information für das Gespräch der Jugendlichen mit Eltern und Lehrern über Fragen der Biologie und Sexualität. Es sei dazu bestimmt und auch geeignet, einem Jugendlichen in die Hand gegeben zu werden, um ihm die Fakten zu vermitteln. Nach seinem Vorwort bedürfe es jedoch der ergänzenden Fortsetzung. Eine
 solche hätte in dem Film liegen können, das sei Jedoch nicht der Fall.
Der Film wende sich über den größten Teil nur an Eltern und Erwachsene und gebe ihnen Hinweise für die Aufklärung der Kinder. Nach einer mit Befragungen zahlreicher Personen - Erwachsener und Jugendlicher - belegten Einleitung über die Notwendigkeit frühzeitiger Aufklärung folge eine Darstellung derjenigen frühkindlichen Entwicklung, die nach Freud als orale und anale Lustgewinnphase bezeichnet werde. Sodann würden eine Reihe von Fragen der Kinder dargestellt. Auf die einzelnen Fragen erfolge eine Erklärung des Grundes der Neugierde des Kindes und ein Vorschlag zur Beantwortung der Frage durch die Eltern. Erst gegen Ende des Films, nachdem noch einige für das Thema nicht wesentlich erscheinende Interviews mit Jungen Mädchen eingeblendet seien, zeige der Film den Sexualkundeunterricht in einer Schulklasse und knüpfe daran ein Gespräch der Schüler mit ihrem Lehrer an, wobei besonders die über das Biologische hinausgehenden, in der Sexualität wirkenden psychologischen Momente angesprochen würden. Bis auf diesen letzten, im Verhältnis zur Gesamtlänge des Films geringen Teil wende sich die Szenenfolge eindeutig nur an Erwachsene. Diese einseitige Zielrichtung habe der Sexualkunde-Atlas nicht, da er in gleichem Maße für Jugendliche und Erwachsene bestimmt sei. Der deutsche Verleiher habe dem Film daher zu Recht statt des Titels "Atlas der Sexualkunde" den Titel "Wie sag ich's meinem Kinde? gegeben. Der Annahme des Sachverständigen, der Film sei im wesentlichen eine
 
Darstellung des Inhalts und der Grundkonzeption des Sexualkunde-Atlas mit filmischen Mitteln, könne nicht gefolgt werden. Möge diese Annahme noch vertreten werden können, soweit es sich um die im Film behandelten Themen des Atlas handele, so gelte dies keinesfalls für die Grundkonzeption, unter der auch die Zielrichtung des Films und seine Einsatzmöglichkeit zu verstehen sei. Auch der Sachverständige habe erkannt, daß die Themen des Atlas soweit sie im Film verwendet worden seien, etwas zu kurz behandelt worden seien. Es werde auch nicht verkannt, daß die Darstellung des durch den Atlas vorgegebenen Themas habe in freier Form erfolgen müssen und daß dies je nach Auffassung des Drehbuchautors und des Regisseurs auf verschiedene Art und Weise habe erfolgen können.
Wegen der über den größten Teil des Films hin erfolgten Ausrichtung auf die Eltern habe das Gericht die Überzeugung gewonnen, daß bei aller anzuerkennenden Qualität des Films dieser nicht als eine filmische Gestaltung des Buches Sexualkunde-Atlas angesehen werden könne. Eine solche hätte die Klägerin aber zu liefern gehabt.
II.	Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
Ein Filmverleiher, der den Filmhersteller nicht mit der Produktion des Films beauftragt hat, sondern von diesem nur die Verleihrechte für ein bestimmtes ausländisches Gebiet eingeräumt erhalten hat, kann auf Grund des Auswertungsvertrages die Abnahme des Films regelmäßig nicht mit der Begründung
 
verweigern, die Wiedergabe des literarischen Werkes im Film sei nicht gelungen. Das gilt umsomehr, wenn - wie es hier der Fall ist - nach dem Auswertungsvertrag die Geltendmachung von Mängeln der künstlerischen Qualität ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellung des Berufungsgerichts sollte der von der Klägerin der Beklagten zu liefernde Film in der Grundkonzeption dem Sexualkunde-Atlas entsprechen und inhaltlich an einige der in diesem Buch behandelten Themen anknüpfen. Wie der Atlas habe auch der Film eine Informations- und Erziehungshilfe sein sollen. Dabei habe der Kritik der Fachpresse an dem Sexualkunde-Atlas Rechnung getragen werden sollen, die die Beschränkung auf die rein biologischen Vorgänge in dem Buch unter Vernachlässigung der wichtigen psychologischen Aspekte beanstandet habe.
Daß der von der Klägerin hergestellte Film die hiernach erforderlichen Voraussetzungen erfülle, hat der gerichtliche Sachverständige bejaht. Das Berufungsgericht verneint dies, weil der Film, abgesehen von der letzten Szenenfolge in der Schulklasse, sich nur an Erwachsene wende, während der Sexualkunde-Atlas dazu bestimmt und geeignet sei, einem Jugendlichen in die Hand gegeben zu werden und seinem Inhalt nach in gleichem Maße für Erwachsene und Jugendliche bestimmt sei. In seiner Grundkonzeption folge der Film daher dem Atlas nicht.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus Inhalt und Aufmachung des Sexualkun
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de-Atlas Jedoch nicht, daß er vorwiegend für die Jugendlichen bestimmt ist. Nach der in seinem Vorwort wiedergegebenen Erklärung der Bundesregierung vom November 1967 soll zur Unterstützung der elterlichen Erziehung auf geschlechtlichem Gebiet auch der Lehrer auf diesen Teil seiner Erziehungsaufgabe vorbereitet werden. Nach dem Vorwort bietet der Atlas die notwendigen Fakten und damit die sachlichen Grundlagen für das Gespräch der Jugendlichen und der Lehrer und Eltern und ist eine Informations- und Erziehungshilfe für Familie und Schule. Schon hieraus folgt, daß der Atlas in erster Linie eine Hilfe für die Erzieher, für Eltern und Lehrer sein soll. Das wird durch seine Ausgestaltung und Aufmachung bestätigt. Jedenfalls ist er nicht etwa wie ein Schulbuch dazu bestimmt, Jedem Kind oder Jugendlichen in die Hand gegeben zu werden. Das ist auch die Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen, der bei seiner Anhörung durch das Landgericht erklärt hat, der Atlas sei kein reines Schul-Lehrbuch, da er sich nicht vorwiegend an Kinder richte.
Ergibt die Gestaltung des Sexualkunde-Atlas somit nicht eindeutig, daß er vorwiegend für Kinder und Jugendliche bestimmt ist, so hätte die Beklagte, wenn sie die Verleihrechte nur für einen Film hätte erwerben wollen, der sich in erster Linie an Kinder und Jugendliche richtet, dies bei Abschluß des Verleihvertrages mit der Klägerin eindeutig zu dem Ausdruck bringen müssen. Das ist nicht geschehen.
Bei dieser Sachlage kommt es nur noch darauf an, ob der von der Klägerin hergestellte Film in der Grundkonzeption dem Atlas entspricht und ob er
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außerdem, wie abgesprochen, auch den psychologischen Bereich einbezieht. Das hat das Landgericht, gestützt auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen und dessen Ausführungen bei seiner Anhörung mit Recht bejaht. Daß der Film, obwohl er hauptsächlich auf die Elternberatung angelegt ist, auch für eine Darbietung vor Jugendlichen geeignet ist, zeigt die Tatsache, daß er für Jugendliche ab 12 Jahren freigegeben worden ist.
Die Beklagte wäre daher nach dem Vertrage verpflichtet gewesen, den ihr von der Klägerin angebotenen Film abzunehmen.
III.	Die Klägerin begehrt, nachdem sie die Beklagte ohne Erfolg zur Zahlung der restlichen Garantiesumme von 10 000,— DM aufgefordert und sonach ihre Rechte aus § 326 BGB ausgeübt hat, die Zahlung dieses Betrages als Schadensersatz.
Wie schon das Landgericht zutreffend angenommen hat, sollte die Klägerin nach dem Lizenzvertrag (vgl. Ziff. 3 Buchst, g und Ziff. 4) den Betrag von 20 000,— DM als Mindestgarantie unverkürzt erhalten. Die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, falls auf die Mindestgarantie von ihr Mehrwertsteuer sowie BUMA-Gebühren zu zahlen wären, diese später bei Auszahlung des auf die Klägerin entfallenden Anteils von 50 % der Verleiheinnahmen abzuziehen, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Klärung.
Der Auffassung der Beklagten, die Klägerin habe es schuldhaft unterlassen, den Schaden durch Ver-
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gäbe der Verleihrechte an ein anderes niederländisches Unternehmen zu mindern (vgl. § 254 Abs. 2 BGB), kann nicht gefolgt werden, Die Beklagte hat noch mit Schreiben vom 30. September 1971, also nach Klageerhebung, der Klägerin eine Nachfrist von 2 Monaten zur Vertragserfüllung gesetzt. Bei dieser Sachlage kann es der Klägerin nicht zu dem Verschulden gereichen, wenn sie die Verleihrechte nicht einem anderen niederländischen Unternehmen eingeräumt hat, sondern den rechtskräftigen Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits abwartet.
Mit Recht hat das Landgericht auch dem Feststellungsantrag der Klägerin stattgegeben. Dieser betrifft den weiteren Schaden, der der Klägerin dadurch entstanden ist, daß die Beklagte den Film nicht ausgewertet hat und die Klägerin deshalb auf ihren Anteil an den Verleiheinnahmen keine Zahlungen von der Beklagten erhalten hat.
Die gleichen Gründe, die die Klageanträge als begründet erscheinen lassen, führen zur Abweisung der Widerklage, mit der die Beklagte die Rückzahlung der ersten Rate der von ihr an die Klägerin gezahlten Garantiesumme begehrt.
IV.	Auf die Revision der Klägerin ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 und 97 ZPO.
Krtiger-Nieland
 Sprenkmann
Merkel
v. Gamm
 Schwerdtfeger