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BGH · I ZR 19/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 19/71

Kunden-Einkaufsdienst Nach § 6 b UWG dürfen Kaufscheine nur auf Anforderung eines bestimmten Interessenten für einen bestimmten Einzeleinkauf und nur mit einem auf diesen Einkauf abgestellten Inhalt ausgegeben werden. Nach Meinung der Beklagten stehen die Gestaltung ihrer Ausweise und die Handhabung ihres Kaufscheinsystems im Einklang mit der Bestimmung des § 6 b UWG, die nicht so weit ausgelegt werden könne, wie die Klägerin anstrebe. Das Landgericht hat im wesentlichen nach dem Klageantrag erkannt; es hat die Klage lediglich insoweit abgewiesen, als unter Nr. 1 des Klageantrages die Ausgabe des Ausweises f,im Verkaufsgespräch” verlangt worden ist (vgl. Diesem Ausnahmetatbestand genügten die von der Beklagten ausgegebenen Kaufscheine: Sie berechtigten nur zu einem einmaligen Einkauf und würden nach dem ersten Kauf vom Großhändler einbehalten; sie würden ferner für Jeden Einkauf einzeln ausgegeben, wie sich schon daraus ergebe, daß sie nur für einen einmaligen Einkauf gelten würden und die Beklagte nur Jeweils einen Kaufschein ausgebe. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß für die Auslegung eines Gesetzes in erster Linie der in ihm zu dem Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend ist, wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt (BGHz. 33, 321, 330; 36, 370, 377 m.w.Nachw.). Ausgenommen von diesem Verbot ("es sei denn, daß ...") sind allein solche Bescheinigungen, die nur zu einem einmaligen Einkauf berechtigen und für jeden Einkauf einzeln ausgegeben werden (§ 6 b, Halbsatz 2 UWG). Bei seiner Auslegung dieser Ausnahmeregelung meint das Berufungsgericht dem Erfordernis, den Kaufschein "einzeln auszugeben" nicht entnehmen zu können, daß dies für einen bestimmten und namentlich genannten Kunden geschehen müsse. falls nicht dahin verstanden werden, daß ein bestimmter, einzelner Lieferant für die dem Kundenwunsch entsprechende, mindestens bereits der Gattung nach bestimmte Ware genannt sein müsse. Die Bestimmung des § 6 b, letzter Halbsatz, UWG läßt ausnahmsweise solche Kaufausweise (Berechtigungsscheine, Ausweise oder sonstige Bescheinigungen zu dem Bezug von Waren) zu, die nur zu einem einmaligen Einkauf berechtigen und für Jeden Einkauf einzeln ausgegeben werden. Diese sich aus dem Gesetzeswortlaut ergebende Trennung in zwei nebeneinanderstehende, selbständige Voraussetzungen mit Jeweils unterschiedlicher Blickrichtung und unterschiedlichem Inhalt hat das Berufungsgericht verkannt, wenn es im Ergebnis beide Voraussetzungen gleichgesetzt und ihnen als alleiniges Erfordernis entnommen hat, daß ein Kaufausweis nur für einen Einkauf ausgegeben werden dürfe. Das Berufungsgericht hat dieses Erfordernis rein formell in dem Sinne verstanden, daß ein Ausweis nur für einen Einkauf ausgegeben werden dürfe. Damit hat das Berufungsgericht übersehen, daß neben diesem förmlichen Erfordernis in dieser Voraussetzung auch eine sachliche Bezugnahme auf einen einzelnen und daher ganz bestimmten Einkauf enthalten ist. Diese Bezugnahme ergibt sich, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, noch nicht aus dem insoweit neutralen Begriff der Ausweis-"Ausgabe". Doch folgt die nähere Konkretisierung und die vom Berufungsgericht vermißte Bezugnahme der Ausgabe des Kaufscheins auf einen bestimmten Anlaß aus dem Erfordernis einer Ausgabe "für jeden Einkauf einzeln". Mit diesem Erfordernis bezieht sich § 6 b UWG auf einen einzelnen und daher bereits näher bestimmten Einkauf; nur zu dessen Durchführung soll jeweils ein Kaufausweis ausgegeben werden. Denn nur in einem solchen Fall, in dem bereits ein bestimmtes Kaufinter-esse vorhanden ist, kann nach allgemeinem Sprachgebrauch davon gesprochen werden, daß der Ausweis für einen bestimmten Einkauf ausgegeben wird. Es ist daher nicht richtig, wenn das Berufungsgericht die durch § 6 b UWG eingetretene Rechtsänderung im Ergebnis nur in einem Verbot von Dauer-Kaufscheinen sieht und meint, daß die bisherige Art der Verbreitung von Kaufscheinen durch eine werbemäßige Versendung an einen unbestimmten und namentlich nicht genannten Interessentenkreis von der Neuregelung unberührt geblieben sei. Damit wird verkannt, daß bereits das Erfordernis einer Beschränkung der Ausweise auf eine einmalige Kaufberechtigung die Ausgabe von Dauerausweisen unterbindet, das weitere Erfordernis einer Ausweisausgabe ”für jeden Einkauf einzeln” bei Zugrundelegung der Auffassung des Berufungsgerichts überflüssig und nur eine unnötige För-melei wäre. Auch aus dem Umstand, daß die zunächst vorgeschlagene, aber nicht Gesetz gewordene Verbotsfassung weitergehen und neben der KaufScheinverwendung auch eine KaufScheinwerbung erfassen sollte, kann nicht auf die Zulässigkeit der bisherigen Handhabung des Kaufscheingeschäfts mit einer werbemäßigen,, wahllosen Versendung der Kaufscheine an einen unbestimmten und namentlich nicht genannten Kreis möglicher Interessenten geschlossen werden. Februar 1969), Demgegenüber stellt die bisherige Handhabung einer unverlangten Zusendung von Kaufscheinen an einen unbestimmten, etwaigen Interessentenkreis nicht nur eine bloße Werbemaßnahme für das Kaufscheinsystem, sondern darüberhinaus und in erster Linie die tatsächliche Ausgabe der Kaufscheine dar. Danach sollte die mit dem Kaufscheinhandel typischerweise verbundene Irreführung der Verbraucher unterbunden werden; allein die Fälle, in denen eine solche Irreführung über eine besondere Vorzugsstellung des Kunden und eine besonders vorteilhafte Preisgestaltung von vornherein im allgemeinen nicht in Frage stand, sollten von dem grundsätzlichen Verbot der Kaufscheinausgabe und -Verwendung ausgenommen werden. Das KaufScheinsystem bisheriger Form, bei dem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Kaufscheine (mit einer Berechtigung zu vielfachen Einkäufen bei den verschiedensten Großhändlern) wahllos an einen unbestimmten und namentlich nicht genannten Interessentenkreis ausgegeben und werbemäßig versandt worden sind, ist danach auf jeweils einen Verkaufsfall beschränkt worden und zwar auf einen konkreten Verkaufsfall, also auf Grund eines bestimmten Kundeninteresses, da andernfalls die Einschränkung ohne jeden praktischen Wert wäre und dem angeführten Gesetzeszweck (Unterbindung einer Irreführung über eine angebliche Vorzugsstellung und angebliche Preisvorteile durch wahllos an jedermann ausgegebene Kaufscheine) nicht gerecht werden könnte. Die Ausnahme des § 6 b Halbsatz 2 UWG, die vom grundsätzlichen Verbot der Kaufscheinausgabe und - Verwendung freistellt, erfordert danach die Ausgabe des KaufScheins zur Erfüllung eines bestimmten Kaufwunschs Das bedeutet, wie bereits das Landgericht angenommen hat, daß der Kaufschein auf den Namen des Interessenten ausgestellt, die Ware zu demindest ihrer Gattung nach angegeben wird und der oder auch die für diese Ware vorgeschlagenen (Groß)Händler als maßgebende Verkaufsstelle aufgeführt werden. Das Berufungsgericht hat - unter Zugrundelegung seiner weiten Auslegung der Ausnahme des § 6 b Halbsatz 2 UWG vom Verbot der Kaufscheinausgabe und -benutzung in Halbsatz 1 - die Bestimmung des § 6 b UWG als nicht grundgesetzwidrig angesehen. Auch bei der hier vorgenommenen Auslegung, nach der die Ausgabe von Kaufscheinen nur auf Anforderung eines bestimmten Interessenten für einen bestimmten Einzeleinkauf (oben Ziff.II, 2 und 3) und nur mit einem auf diesen Einkauf abgestellten Inhalt des KaufScheins (oben Ziff.III) zulässig ist, kann diese Bestimmung nicht als verfassungswidrig angesehen werden. Durch Halbsatz 2 ist lediglich die Einhaltung einer bestimmten Form des Kaufscheinwesens vorgeschrieben worden, also allein die Art und Weise bestimmt worden, in der die Berufsangehörigen ihre Berufstätigkeit im einzelnen zu gestalten haben; eine unmittelbare Rückwirkung auf die Freiheit der Berufswahl scheidet damit aus (vgl. Selbst wenn durch diese Regelung die Verwendung des Kaufscheinsystems (als ausschließliche Berufstätigkeit) erschwert wird, so ist sie doch damit keineswegs völlig unterbunden; sie bleibt unter den Voraussetzungen des § 6 b Halbsatz 2 UWG weiterhin zulässig und auch praktisch möglich. Vielmehr war auf die Revision der Klägerin das Ersturteil insoweit wiederherzustellen, als es eine Kaufscheinausgabe untersagt, die ohne Anforderung eines bestimmten Interessenten, ohne Eintragung seines Namens, ferner der zu demindest der Gattung nach bestimmten Ware und des oder der Lieferanten erfolgt.

Zitierte Normen: Art. 2 GG § 133 BGB Art. 14 GG § 91 ZPO
EinkaufBerufungsgerichtErfordernisKundebestimmenKlägerinUWGAusgabe

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja BGHZ:________ja_
UWG § 6 b
Kunden-Einkaufsdienst
 Nach § 6 b UWG dürfen Kaufscheine nur auf Anforderung eines bestimmten Interessenten für einen bestimmten Einzeleinkauf und nur mit einem auf diesen Einkauf abgestellten Inhalt ausgegeben werden.
BGH, Urt. v. 29. Oktober 1971 - I ZR 19/71 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 19/71	URTEIL	Verkündet	am
29. Oktober 1971 Zug,
 Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V., Frankfurt (Main), satzungsgemäß vertreten durch ihren Hauptgeschäftsführer Dr. Marcel KFrankfurt (Main), BBH^straße 10,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Friedrich
 gegen
die Firma Wilhelm FfHHV) GmbH & Co., Kunden-Einkaufs-dienst KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Wilhelm	GmbH, diese ver-
treten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Heinz S^BB^B»	Straße	5,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr. ^BV -
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1971 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. Dezember 1970 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 25. Mai 1970 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Ziff. I, 2 dieses Urteils wie folgt abgeändert wird: Mauf bestimmte Lieferanten oder Vertragshändler ausgestellt sind”.
Im übrigen werden die Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen.
Die Beklagte hat 5/6, die Klägerin 1/6 der Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Beklagte betreibt ir Berlin und Köln Einzelhandel sge schäfte für Bürobederf und ein Reisebüro. Sie verteilt außerdem, unter anderem auch durch Wurfsendungen, Kaufausweise an Endverbraucher, die den Empfänger einmalig berechtigen, bei einem der auf den Innenseiten des Kaufausweises angeführten 16 Großhändler teilweise unterschiedlicher Branchen für Rechnung der Beklagten einzukaufen. Auf dem Ausweis findet sich u.a. der Vermerk: "Bitte haben Sie Verst^indnis dafür, daß nach erfolgtem Kauf der Ausweis eingezogen wird. Für jeden weiteren Einkauf erhalten sie jeweils einen neuen Kauf-ausweis”.
Die Klägerin, ein eingetragener Verein, dessen satzungsgemäße Aufgabe es ist, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, hat in diesem Vorgehen der Beklagten einen Verstoß gegen § 6 b UWG erblj.ckt, weil die Kaufausweise keinem echten Bedarf dienten. Da die Ausweise wahllos und unabhängig von einem konkreten Kaufinteresse ausgegeben würden, seien sie nicht für den Einzelfall bestimmt, was schon daraus hervorgehe, daß in ihnen mehrere Großhändler verschiedener Branchen aufgeführt seien. Allein eine dem Klageantrag entsprechende Gestaltung und Ausgabe der Ausweise werde der Bestimmung des § 6b UWG gerecht.
Die Klägerin hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe
 
oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen,
 Kaufausweise, Berechtigungsscheine oder sonstige Bescheinigungen zu dem Bezug von Waren an Letztverbraucher auszugeben, es sei denn, daß diese Ausweise
1.	für einen bestimmten Kunden auf dessen Anforderung im Verkaufsgespräch unter Eintragung seines Namens ausgestellt wurden,
2.	auf einen bestimmten Lieferanten oder Vertragshändler ausgestellt sind, nicht jedoch einen allgemeinen Lieferantennachweis enthalten, und
3.	zugleich die gewünschte Ware zu demindest der Gattung nach - entsprechend dem vom Kunden geäußerten Kaufwünsch - durch besonderen Eintrag bezeichnen.
Nach Meinung der Beklagten stehen die Gestaltung ihrer Ausweise und die Handhabung ihres Kaufscheinsystems im Einklang mit der Bestimmung des § 6 b UWG, die nicht so weit ausgelegt werden könne, wie die Klägerin anstrebe. Im übrigen verstoße diese Vorschrift gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 14 GG, weil sie das Grundrecht der freien Wahl und freien Ausübung des Berufes und das Eigentum der Beklagten verletze. Selbst wenn der Handel nach dem KaufScheinsystem kein Beruf sei, so sei doch das Persönlichkeitsrecht der Gesellschafter der Beklagten nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.
Das Landgericht hat im wesentlichen nach dem Klageantrag erkannt; es hat die Klage lediglich insoweit abgewiesen, als unter Nr. 1 des Klageantrages die Ausgabe
 des Ausweises f,im Verkaufsgespräch” verlangt worden ist (vgl. WRP 70, 448). Das Kammergericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen (vgl. GRUR 71, 156 = WRP 71, 71).
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.	Nach Auffassung des Berufungsgerichts finden die Klageansprüche in der Bestimmung des § 6 b UWG keine Grundlage. Von dem dort ausgesprochenen grundsätzlichen Verbot einer Ausgabe von Bescheinigungen zu dem Warenbezug und eines Warenverkaufs gegen Vorlage solcher Bescheinigungen seien Bescheinigungen ausgenommen, die nur zu einem einmaligen Einkauf berechtigten und für Jeden Einkauf einzeln ausgegeben wurden. Diesem Ausnahmetatbestand genügten die von der Beklagten ausgegebenen Kaufscheine: Sie berechtigten nur zu einem einmaligen Einkauf und würden nach dem ersten Kauf vom Großhändler einbehalten; sie würden ferner für Jeden Einkauf einzeln ausgegeben, wie sich schon daraus ergebe, daß sie nur für einen einmaligen Einkauf gelten würden und die Beklagte nur Jeweils einen Kaufschein ausgebe. Darüber hinausgehende Anforderungen an die Erfüllung des Ausnahmetatbestands könnten weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dessen Sinngehalt unter Berücksichtigung der Ent-
 
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stehungsgeschichte entnommen werden. Es fehle jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß die Ausnahme für Bescheinigungen, die nur zu einem einmaligen Einkauf berechtigten und die für jeden Einkauf einzeln ausgegeben würden, darüber-hinaus voraussetze, daß der Kaufschein auf Grund einer - im Verkaufsgespräch bzw. nach vorheriger Anknüpfung geschäftlicher Beziehungen erfolgten - Anforderung eines bestimmten Kunden, auf dessen Namen zu dem Bezug einer zu demindest der Gattung nach bezeichneten Ware bei einem bestimmten Lieferanten ausgestellt sein müsse.
Der gegen diese Beurteilung gerichteten Revision konnte im wesentlichen der Erfolg nicht versagt bleiben.
Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß für die Auslegung eines Gesetzes in erster Linie der in ihm zu dem Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend ist, wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt (BGHz. 33, 321,
 330; 36, 370, 377 m.w.Nachw.). Die Gesetzesauslegung darf daher nicht am Wortlaut haften bleiben, sondern hat unter Anwendung der Grundsätze des § 133 BGB den wirklichen Willen des Gesetzes zu erforschen (BGHZ 2, 176, 184 m.w.Nachw.). Dem ist das Berufungsgericht mit seiner zu weiten Auslegung des § 6b Halbsatz 2 UWG nicht gerecht geworden.
II. 1. Nach dem schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags (BT-Drucks. V/4035 =
 GRUR 69, 338 = WRP 69, 292) bezweckt die durch das Gesetz vom 26. Juni 1969 in das UWG neu eingefügte Bestimmung des § 6 b, die mit dem Kaufseheinhandel typi-
 
scherweise verbundene, im Einzelfall aber nur schwer nachweisbare Irreführung der Verbraucher über ihre angebliche Vorzugsstellung durch an jedermann ausgegebene Kaufaüsweise, die zu dem Einkauf bei Großhändlern bei einer angeblich besonders günstigen Preisgestaltung berechtigen, zu unterbinden. Dieses Ziel sucht die Bestimmung des § 6 b UWG durch eine Einschränkung der Verwendung solcher Kaufausweise zu Wettbewerbszwecken zu erreichen (schriftl. Bericht aaO). § 6 b untersagt daher jegliche Ausgabe von Berechtigungsscheinen, Ausweisen und sonstigen Bescheinigungen zu dem Bezug von Waren an Letztverbraucher sowie den Verkauf von Waren gegen Vorlage solcher Bescheinigungen. Ausgenommen von diesem Verbot ("es sei denn, daß ...") sind allein solche Bescheinigungen, die nur zu einem einmaligen Einkauf berechtigen und für jeden Einkauf einzeln ausgegeben werden (§ 6 b, Halbsatz 2 UWG).
Bei seiner Auslegung dieser Ausnahmeregelung meint das Berufungsgericht dem Erfordernis, den Kaufschein "einzeln auszugeben" nicht entnehmen zu können, daß dies für einen bestimmten und namentlich genannten Kunden geschehen müsse. Dazu sei der Sinngehalt des Wortes "ausgeben" zu unbestimmt; er decke jede Form, innerhalb deren sich der KaufScheinhändler des KaufScheins ent-äußere, ohne daß damit begrifflich die Ausgabe an einen namentlich bestimmten Kunden vorausgesetzt sei. Der Begriff des "Ausgebens" des Kaufscheins könne auch nicht mit einem bestimmten Anlaß, nämlich einem Verkaufsgespräch, in Verbindung gebracht werden. Der Gesetzeswortlaut, daß der Kaufschein für einen einmaligen Einkauf einzeln ausgegeben werden müsse, könne eben-
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falls nicht dahin verstanden werden, daß ein bestimmter, einzelner Lieferant für die dem Kundenwunsch entsprechende, mindestens bereits der Gattung nach bestimmte Ware genannt sein müsse.
Dem kann nicht beigetreten werden.
2.	Die Bestimmung des § 6 b, letzter Halbsatz, UWG läßt ausnahmsweise solche Kaufausweise (Berechtigungsscheine, Ausweise oder sonstige Bescheinigungen zu dem Bezug von Waren) zu, die nur zu einem einmaligen Einkauf berechtigen und für Jeden Einkauf einzeln ausgegeben werden. Nach allgemeinem Sprachgebrauch sind damit zwei Erfordernisse vorausgesetzt, die gleichzeitig nebeneinander erfüllt sein müssen, nämlich einmal die Berechtigung zu einem einmaligen Einkauf und zu dem anderen die Ausgabe der Kaufausweise zu Jedem Einkauf einzeln.
Die Zulässigkeit der Kaufausweise ist danach sowohl von dem Umfang der Einkaufsberechtigung als auch von der Form der Ausweisausgabe abhängig.
Diese sich aus dem Gesetzeswortlaut ergebende Trennung in zwei nebeneinanderstehende, selbständige Voraussetzungen mit Jeweils unterschiedlicher Blickrichtung und unterschiedlichem Inhalt hat das Berufungsgericht verkannt, wenn es im Ergebnis beide Voraussetzungen gleichgesetzt und ihnen als alleiniges Erfordernis entnommen hat, daß ein Kaufausweis nur für einen Einkauf ausgegeben werden dürfe. Damit ist der Inhalt der Ausnahmevoraussetzungen nicht erschöpfend wiedergegeben.
 
Der Umfang der Einkaufsberechtigung wird durch § 6 b UWG für die ausnahmsweise zugelassenen Kaufaus-weise auf einen einmaligen Einkauf beschränkt. Diesem Erfordernis werden die Kaufausweise der Beklagten gerecht, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einen entsprechenden Vermerk tragen und nach jedem Einkauf eingezogen werden.
Dagegen genügen die Kaufausweise der Beklagten nicht dem zweiten Erfordernis einer Ausgabe für jeden Einkauf einzeln. Das Berufungsgericht hat dieses Erfordernis rein formell in dem Sinne verstanden, daß ein Ausweis nur für einen Einkauf ausgegeben werden dürfe. Damit hat das Berufungsgericht übersehen, daß neben diesem förmlichen Erfordernis in dieser Voraussetzung auch eine sachliche Bezugnahme auf einen einzelnen und daher ganz bestimmten Einkauf enthalten ist. Diese Bezugnahme ergibt sich, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, noch nicht aus dem insoweit neutralen Begriff der Ausweis-"Ausgabe". Doch folgt die nähere Konkretisierung und die vom Berufungsgericht vermißte Bezugnahme der Ausgabe des Kaufscheins auf einen bestimmten Anlaß aus dem Erfordernis einer Ausgabe "für jeden Einkauf einzeln". Mit diesem Erfordernis bezieht sich § 6 b UWG auf einen einzelnen und daher bereits näher bestimmten Einkauf; nur zu dessen Durchführung soll jeweils ein Kaufausweis ausgegeben werden. Damit wird für diesen konkreten Einkauf ein bestimmter, bereits vorhandener Kaufwunsch vorausgesetzt. Denn nur in einem
 solchen Fall, in dem bereits ein bestimmtes Kaufinter-esse vorhanden ist, kann nach allgemeinem Sprachgebrauch davon gesprochen werden, daß der Ausweis für einen bestimmten Einkauf ausgegeben wird.
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Es ist daher nicht richtig, wenn das Berufungsgericht die durch § 6 b UWG eingetretene Rechtsänderung im Ergebnis nur in einem Verbot von Dauer-Kaufscheinen sieht und meint, daß die bisherige Art der Verbreitung von Kaufscheinen durch eine werbemäßige Versendung an einen unbestimmten und namentlich nicht genannten Interessentenkreis von der Neuregelung unberührt geblieben sei. Damit wird verkannt, daß bereits das Erfordernis einer Beschränkung der Ausweise auf eine einmalige Kaufberechtigung die Ausgabe von Dauerausweisen unterbindet, das weitere Erfordernis einer Ausweisausgabe ”für jeden Einkauf einzeln” bei Zugrundelegung der Auffassung des Berufungsgerichts überflüssig und nur eine unnötige För-melei wäre. Auch aus dem Umstand, daß die zunächst vorgeschlagene, aber nicht Gesetz gewordene Verbotsfassung weitergehen und neben der KaufScheinverwendung auch eine KaufScheinwerbung erfassen sollte, kann nicht auf die Zulässigkeit der bisherigen Handhabung des Kaufscheingeschäfts mit einer werbemäßigen,, wahllosen Versendung der Kaufscheine an einen unbestimmten und namentlich nicht genannten Kreis möglicher Interessenten geschlossen werden. Denn das vorgeschlagene Werbeverbot ist lediglich als überflüssig gestrichen worden, da für eine verbotene Kaufscheinausgabe auch nicht geworben werden könne (vgl. Kurzprotokoll der Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags vom 13. Februar 1969), Demgegenüber stellt die bisherige Handhabung einer unverlangten Zusendung von Kaufscheinen an einen unbestimmten, etwaigen Interessentenkreis nicht nur eine bloße Werbemaßnahme für das Kaufscheinsystem, sondern darüberhinaus und in erster Linie die tatsächliche Ausgabe der Kaufscheine dar. Diese Form der Kaufscheinaus-
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gäbe ist aber nicht mehr durch die Ausnahme des § 6b UWG gedeckt, die einen vorher geäußerten Wunsch eines Interessenten voraussetzt, also eine wahllose, unverlangte Zusendung des KaufScheins untersagt.
3.	Diese Auslegung entspricht dem (zu Ziff. II, 1) angeführten Gesetzeszweck. Danach sollte die mit dem Kaufscheinhandel typischerweise verbundene Irreführung der Verbraucher unterbunden werden; allein die Fälle, in denen eine solche Irreführung über eine besondere Vorzugsstellung des Kunden und eine besonders vorteilhafte Preisgestaltung von vornherein im allgemeinen nicht in Frage stand, sollten von dem grundsätzlichen Verbot der Kaufscheinausgabe und -Verwendung ausgenommen werden. Bei den Gesetzesberatungen wurde hierzu als typischer Ausnahmefall das echte Unterkundengeschäft, insbesondere im Bereich der ländlichen Einzelhändler und Handwerker, erörtert, bei dem die beschränkte Lagerhaltung des Einzelhändlers oder Handwerkers dadurch ergänzt wird, daß dieser mit Hilfe von Kaufausweisen auch auf das Lager seines Vorlieferanten zurückgreift (vgl. den Schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags aaO, ferner Kurzprotokoll der 94. Sitzung des Wirtschaftsausschusses des Deutschen Bundestags vom 3. Oktober 1968 und der 344.Sitzung des Rechtsausschusses des Bundesrats vom 13./I4. Mai 1969) Ob danach nur das echte Unterkundengeschäft von dem grundsätzlichen Verbot der Kaufscheinausgabe und -Verwendung ausgenommen werden sollte, kann hier dahingestellt bleiben. Entscheidend ist, daß die mit dem Kaufscheinsystem typischerweise verbundene Irreführung vom
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Gesetzgeber nur dann nicht als vorliegend erachtet wurde, wenn der Kaufausweis zur Erfüllung eines bestimmten Kaufwunsches eines Kunden ausgegeben wird. Diese vom Gesetzgeber als maßgebend erachtete Unterscheidung zwischen den an jedermann wahllos ausgegebenen Dauerkaufausweisen, die im allgemeinen zu einer Irreführung der Verbraucher über ihre angebliche Vorzugsstellung und angebliche besondere Preisvorteile führen, und dem zur Erfüllung eines besonderen Kaufwunschs in einem konkreten Einzelfall ausgegebenen Kaufausweis ist, wie zu Ziff. II, 2 ausgeführt worden ist, in dem Wortlaut des § 6 b UWG hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gekommen.
Das KaufScheinsystem bisheriger Form, bei dem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Kaufscheine (mit einer Berechtigung zu vielfachen Einkäufen bei den verschiedensten Großhändlern) wahllos an einen unbestimmten und namentlich nicht genannten Interessentenkreis ausgegeben und werbemäßig versandt worden sind, ist danach auf jeweils einen Verkaufsfall beschränkt worden und zwar auf einen konkreten Verkaufsfall, also auf Grund eines bestimmten Kundeninteresses, da andernfalls die Einschränkung ohne jeden praktischen Wert wäre und dem angeführten Gesetzeszweck (Unterbindung einer Irreführung über eine angebliche Vorzugsstellung und angebliche Preisvorteile durch wahllos an jedermann ausgegebene Kaufscheine) nicht gerecht werden könnte.
III.	Die Ausnahme des § 6 b Halbsatz 2 UWG, die vom grundsätzlichen Verbot der Kaufscheinausgabe und - Verwendung freistellt, erfordert danach die Ausgabe des KaufScheins zur Erfüllung eines bestimmten Kaufwunschs
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eines bestimmten Interessenten, also eine Ausgabe auf Anforderung dieses Interessenten für einen bestimmten Einkauf. Der allein für diesen bestimmten Einkauf ausgestellte Kaufschein muß daher auch in seinem Inhalt auf den in Frage stehenden konkreten Einzelkauf abgestellt sein. Das bedeutet, wie bereits das Landgericht angenommen hat, daß der Kaufschein auf den Namen des Interessenten ausgestellt, die Ware zu demindest ihrer Gattung nach angegeben wird und der oder auch die für diese Ware vorgeschlagenen (Groß)Händler als maßgebende Verkaufsstelle aufgeführt werden. Denn andernfalls bestünde keine Gewähr für die nach § 6 b Halbsatz 2 UWG erforderliche Einzelausgabe des KaufScheins auf Anforderung für jeden Einzelkauf und es würde eine von § 6 b UWG untersagte unverlangte Kaufscheinverteilung ermöglicht.
IV.	Das Berufungsgericht hat - unter Zugrundelegung seiner weiten Auslegung der Ausnahme des § 6 b Halbsatz 2 UWG vom Verbot der Kaufscheinausgabe und -benutzung in Halbsatz 1 - die Bestimmung des § 6 b UWG als nicht grundgesetzwidrig angesehen. Auch bei der hier vorgenommenen Auslegung, nach der die Ausgabe von Kaufscheinen nur auf Anforderung eines bestimmten Interessenten für einen bestimmten Einzeleinkauf (oben Ziff. II, 2 und 3) und nur mit einem auf diesen Einkauf abgestellten Inhalt des KaufScheins (oben Ziff. III) zulässig ist, kann diese Bestimmung nicht als verfassungswidrig angesehen werden.
Ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl liegt nicht vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich
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der Kaufscheinhandel - wie die Beklagte meint - bereits im Rahmen des Einzelhandels als selbständiger Berufszweig entwickelt hat. Denn selbst wenn von dieser Auffassung ausgegangen wird, so handelt es sich hier trotz des in § 6b Halbsatz 1 UWG angeordneten grundsätzlichen Verbots des Kaufscheinhandeis letztlich nur um die Regelung seiner Ausübung, da unter den - auch tatsächlich erfüllbaren - Voraussetzungen des Halbsatzes 2 die Kaufscheinverwendung im geschäftlichen Verkehr zulässig geblieben ist. Durch Halbsatz 2 ist lediglich die Einhaltung einer bestimmten Form des Kaufscheinwesens vorgeschrieben worden, also allein die Art und Weise bestimmt worden, in der die Berufsangehörigen ihre Berufstätigkeit im einzelnen zu gestalten haben; eine unmittelbare Rückwirkung auf die Freiheit der Berufswahl scheidet damit aus (vgl. BVerfGE 7, 377, 405, 406 - Apotheken-Neuzulassung). Selbst wenn durch diese Regelung die Verwendung des Kaufscheinsystems (als ausschließliche Berufstätigkeit) erschwert wird, so ist sie doch damit keineswegs völlig unterbunden; sie bleibt unter den Voraussetzungen des § 6 b Halbsatz 2 UWG weiterhin zulässig und auch praktisch möglich. Die Freiheit der bloßen Berufsausübung, um die es danach allein geht, kann aber im Wege der "Regelung” (Art. 12 Abs. I Satz 2 GG) beschränkt werden, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls es. zweckmäßig erscheinen lassen. Der Grundrechtsschütz beschränkt sich insoweit auf die Abwehr in sich verfassungswidriger, weil etwa übermäßig belastender und nicht zu demutbarer gesetzlicher Auflagen (BVerfGE 7, 377, 405, 406; 14, 19, 22 - Automaten). Letzteres ist hier aber nicht der Fall. Vielmehr entsprach es durchaus sachlich gerechtfertigten Zweck-
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mäßigkeitserwägungen, eine typischerweise beim Kaufscheinsystem auftretende Irreführung der Verbraucher (oben Ziff. II, 1 und 3) durch diese Neuregelung im Allgemeininteresse zu unterbinden. Dabei kann verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden, wenn der Gesetzgeber Einzelfälle, in denen möglicherweise eine solche Irreführung nicht aufgetreten ist, außer Betracht gelassen und eine generalisierende Regelung getroffen hat (vgl. BVerfGE 17, 232, 245 - Apotheken-Mehrbetriebsverbot). Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anhaltspunkt für eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. I GG geschützten Persönlichkeitsrechts der Gesellschafter der Beklagten. Schließlich scheidet ein Verstoß gegen Art. 14 GG aus; insoweit liegt allenfalls eine Inhaltsund SchrankenbeStimmung nach Art. 14 Abs. I Satz 2 GG vor.
V.	Das die Klage in vollem Umfang abweisende Berufungsurteil konnte danach keinen Bestand haben. Vielmehr war auf die Revision der Klägerin das Ersturteil insoweit wiederherzustellen, als es eine Kaufscheinausgabe untersagt, die ohne Anforderung eines bestimmten Interessenten, ohne Eintragung seines Namens, ferner der zu demindest der Gattung nach bestimmten Ware und des oder der Lieferanten erfolgt. Dabei muß, entgegen der Meinung des Landgerichts, der Kaufschein nicht auf die Angabe eines einzelnen Lieferanten beschränkt werden. Vielmehr können auch mehrere Lieferanten angegeben werden, die nach Wahl des Kunden für die fragliche gewünschte Ware - jedoch nicht auch für beliebige andere Waren - in Frage kommen. Denn die Bestimmung des § 6 b Halbsatz 2 UWG stellt es für die Kaufscheinausgabe nicht auf einen einzelnen
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bestimmten Lieferanten, sondern auf einen bestimmten Einzelkauf ab. Auch die zusätzliche, bloße werbemäßige Beifügung eines Verzeichnisses von Lieferanten anderer als der gewünschten Ware wird durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen. Insoweit geht daher die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung zu weit.
Die teilweise Klageabweisung durch das Landgericht, soweit in Nr. i des Klageantrags die Ausgabe des Ausweises f,im Verkaufsgespräch” verlangt worden ist, beruht auf einer irrigen Auslegung des Klageantrags. Die Klägerin wollte damit, wie sie in ihrer Anschlußberufung näher ausgeführt hat (Bl. 106/107 GA), lediglich festgehalten wissen, daß die Aufnahme vertraglicher Beziehungen von dem Kunden ausgehen müsse. Sie hat sich damit im Ergebnis lediglich gegen eine Ausweisausstellung ohne Anforderung des Kunden gewandt, so daß in dem Verbot der Hinweis ”im Verkaufsgespräch” entfallen konnte, ohne daß darin eine sachliche Teilabweisung der Klage lag.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO.
Krüger-Nieland	Alff
 Sprenkmann
Schönberg
v. Gamm