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BGH · I ZR 19/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 19/68

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26« November 1969 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Hieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Simon, Dr. Merkel und Dr. Giriseh für Recht erkannt: Die Beklagte bestritt zunächst, daß die Bilder aus dem Film der Klägerin stammten, teilte aber später der Klägerin mit, sie werde ohne Anerkennung einer Rechtspflicht diese,13 Bilder nicht mehr an Theaterbesitzer ausliefern; die Anerkennung von Schadensersatzansprüchen lehnte die Beklagte nb*. Sie hat vorgetragen, der Vermiet wert ihres Filmes sei durch die Verwendung ihrer Standphotos für den Film der Beklagten wesentlich herabgesetzt worden. Es wird festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der der Klägerin dadurch entstanden ist, daß die Beklagte bei der Werbung für den Film "Raumschiff Alpha" in der Bundesrepublik Deutschland Standphotos aus dem Film "I Diafanoidi Vengono da Marte" verwendet hat, einschließlich der Verwendung im Programmheft "Illustrierte Filmbühne" Er. 7474. Bas Berufungsgericht geht bei seiner rechtlichen Beurteilung in Übereinstimmung mit „dem Landgericht davon aus, daß der Verleihchef der Beklagten, der die Auswahl der Standphotos getroffen hatte, als verfassungsmäßiges Organ zu gelten habe, für das der Beklagten eine Entlastung nach § 831 BGB verschlossen sei. Im einzelnen.führt das Berufungsgericht aus, beide Bilme seien teilweise, in den gleichen Kulissen und mit im wesentlichen gleicher Schauspielerbesetzung gedreht worden, sie hätten auch ein gleiches fhema, nämlich die Abenteuer einer Raumschiff besatzung, zu dem Gegenstand gehabt« Beim Vergleich der bei den Akten befindlichen Standphotos erscheine es so Wenn sich der Verleihchef der Beklagten zunächst hierauf verlassen habe und ihm auch die Unterschiede der Standphotos zu Bilmszenen des "Raumschiffs Alpha" nicht sofort hätten auf den Gedanken bringen müssen, die Bilder gehörten nicht zu dem von der Beklagten verliehenen Bilm, dann sei ein Verschulden, nämlich ein Außerachtlassen der im Verkehr gebotenen Sorgfalt auf Seiten der Beklagten nicht feststellbar. Bas Berufungsgericht geht, ohne sich mit dieser Frage näher auseinanderzusetzen, ersichtlich davon aus, daß die Beklagte sich zunächst auf eine korrekte und Rechte Dritter nicht verletzende Lieferung des Materials durch die Muttergesellschaft verlassen durfte und daB die im Verkehr gebotene Sorgfalt nicht etwa erforderte, daB die Beklagte die Zugehörigkeit der Standbilder zu dem Bilm im einzelnen genau überprüfte. deren Verleihchef gewußt hätte, daß die Muttergesellschaft die Bilmrechte für den Bilm der Klägerin in gewissem Umfang besaß; dazu stellt das Berufungsgericht aber fest, daß nach dem unwiderlegten Vortrag der Beklagten dieser bzw. Daß die Beklagte zunächst darauf vertrauen durfte, es seien ihr die zu dem Bilm gehörenden Standbilder geliefert worden, _ rechtfertigt sich weiter aus der Feststellung des Berufungsgerichts, die der Beklagten übersandten IJhotos seien nach deren unwiderlegtem Vortrag sämtlich als zu dem Bilm "Raumschiff Alpha" gehörig ausgezeichnet gewesen, und aus der weiteren Feststellung, die Klägerin habe selbst nicht behauptet, daß die von der Beklagten für ihren Bilm ge- 1« Bas Berufungsgericht hat auch eine schuldhafte Verletzung der Rechte der Klägerin durch die Beklagte für die Zeit nach der Verwarnung vom 13® Februar 1967 verneint • Bas Berufungsgericht führt dazu aus, auch der Umstand, daB die Beklagte auf die Verwarnung zunächst das Vor liegen einer Verwechslung bestritten habe, begründe kein Verschulden, zu demal, selbst der PrezeBbevollmächtigte der Klägerin in dem von ihm vorgelegten Schreiben vom 1. oder aus dem der Klägerin stammten, daB also auch ihm die Bilder nicht ohne weiteres Identifizierbar erschienene DaB noch in jüngster Zeit die falschen Bilder für den Film der Beklagten verwendet worden seien, habe die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit Richtwissen bestritten, näheres hierzu habe die Klägerin nicht vorgetragen„ Von diesem Zeitpunkt an konnte sie sich nicht mehr darauf berufen, die Verletzung der Rechte Dritter könne ihr nicht als Fahrlässigkeit angelastet werden, weil ihr das Bestehen eines Films ähnlicher Art, der von demselben Hersteller kam, unbekannt gewesen sei und sie sich auf die Zuverlässigkeit der Auswahl durch die Muttergesellschaft habe verlassen dürfen. Bei dieser Sachlage ist auch die Frage, ob die Feststellung, aus welchem Film, dem der Klägerin oder dem der Beklagten, die Standphotos stammten, gewisse Schwierigkeiten bot, unerheblich für die Entscheidung, ob die Beklagte ein Verschulden trifft. b) Das Berufungsgericht hätte prüfen und Feststellungen darüber treffen müssen, von welchem Zeitpunkt nach der Abmahnung an der Beklagten die Verwendung der Standphotos der Klägerin als Werbematerial als schuldhafte Verletzung der Rechte der Klägerin zuzurechnen ist. c) JDas Berufungsgericht hätte weiter prüfen müssen, ob in dieser Zeit der vollen Verantwortlichkeit der Beklagten die Rechte der Klägerin verletzt worden sindo Dazu hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte habe durch das Schreiben an ihre Filialleiter vom 3» März 1967 diese nur angewiesen, die im einzelnen bezeichneten Standphotos wsofort nach der Rücksendung von einem Kunden aus dem Verkehr zu ziehen"* Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß trotz dieser Anordnung die Standphotos für einen weiteren Zeitraum der Werbung für den Film der Beklagten dienen konnten, denn diese Anordnung gewährleistete nicht die sofortige Rücksendung» In diesem Umfang war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.

Zitierte Normen: § 831 BGB
MuttergesellschaftfilmenStandphotosBerufungsgerichtBildKlägerinVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2016 021
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 19/68	URTEIL
Verkündet am
26. November 1969
Zug,
 Justizaiigestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Hermes
 straße
Inhaber Ingo H
»
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt
 gegen
die HflB	Filmverleih	GmbH,	vertreten	durch
 den Geschäftsführer, FflHB (flHi) > sHHBsasse
 Beklagte und Revisions beklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.Br. und Br.
■ /
 
Der I*. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26« November 1969 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Hieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Simon, Dr. Merkel und Dr. Giriseh
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Dezember 1967 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage für die Zeit nach dem 13. Februar 1967 abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens Übertragen wird.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Beide Bart eien betreiben Bilmverleihunternehmen.
Die Klägerin besitzt die aussehlieBlichen Auswertungsrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an dem italienischen Spielfilm "1 Diafanoidi Vengono da Marte"• Die Beklagte ist Inhaberin der deutschen Auswertungsrechte des italienischen Spielfilms "Raumschiff Alpha". Beide Filme sind in Italien von der Produzentin Mf^^^ Film International S.R.L. R#hergestellt worden. Es handelt sich bei beiden Filmen um abendfüllende Serienfilme, die teil-
weise in denselben Kulissen gedreht wurden und an denen zu dem Seil dieselben Schauspieler Bitwirken» Beide Filme werden in Amerika von der Muttergesellschaft der Beklagten ausgewerteto
 Die Beklagte erhielt von ihrer Muttergesellschaft aus Amerika für den Film "Baumschiff Alpha" eine Reihe von Standphotos übersandt, Ton denen sie einen Seil auswählte und als Reklamematerial an die Filmtheaterbesitzer, die ihren Film abspielten, auslieferte»
Unter diesen befanden sich auch 13 Photos aus dem Film der Klägerin» Auch in dem im Auftrag der Beklagten hergestellten Programmheft "Illustrierte Filmbühne" Br. 7474 stammen unter den 8 dort wiedergegebenen Photos 3 aus dem Film der Klägerin»
Die Klägerin verwarnte die Beklagte mit Schreiben vom 13« Februar 1967 und forderte sie zur Unterlassung und zur Anerkennung ihrer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach auf, nachdem sie die Verwechslung der Bilder festgestellt hatte.
Die Beklagte bestritt zunächst, daß die Bilder aus dem Film der Klägerin stammten, teilte aber später der Klägerin mit, sie werde ohne Anerkennung einer Rechtspflicht diese,13 Bilder nicht mehr an Theaterbesitzer ausliefern; die Anerkennung von Schadensersatzansprüchen lehnte die Beklagte nb*.
Die Klägerin macht mit der vorliegenden, am 3« April 1967 zugestellten Klage Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend»
Sie hat vorgetragen, der Vermiet wert ihres Filmes sei durch die Verwendung ihrer Standphotos für den Film der Beklagten wesentlich herabgesetzt worden. Die Theaterbesitzer würden diese Photos anch nicht mehr abnehmen. Sie müsse neue Standphotos anfertigen lassen. Die Beklagte hätte erkennen können und erkennen müssen, daß die von ihr weitergegebenen Standphotos teilweise nicht zu ihrem Film gehörten.
Die Beklagte hat den Unterlassungsanspruch anerkannt, insoweit hat das Landgericht ein Anerkenntnisurteil erlasse
 Ein Verschulden bei der Verwendung der Bilder hat die Beklagte in Abrede gestellt.
Insoweit hat das Landgericht folgendes Endurteil erlassen:
II. Es wird festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der der Klägerin dadurch entstanden ist, daß die Beklagte bei der Werbung für den Film "Raumschiff Alpha" in der Bundesrepublik Deutschland Standphotos aus dem Film "I Diafanoidi Vengono da Marte" verwendet hat, einschließlich der Verwendung im Programmheft "Illustrierte Filmbühne" Er. 7474.
III. Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, an welche Filmtheater in der Bundesrepublik der von ihr für die Werbung bisher verwendete Photosatz, enthaltend die beanstandeten Bilder 1-13» ausgeliefert worden ist.
 
......Auf	die	in	diesem Umfang eingelegte Berufung der
 Beklagten Bat das Oberlandesgericht die Klage auf Schadensersatz (Ziffo II) und Auskunft (Ziffo III) abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag aus dem zweiten Rechtszug weiter, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen <>
Entacheidungsgründe:
I. Hach der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin von der Beklagten keinen Schadensersatz nach § 97 Abs. 1 UrhRG wegen der Verwendung der von dem Bilm der Klägerin stammenden Standphotos verlangen«
Bas Berufungsgericht geht bei seiner rechtlichen Beurteilung in Übereinstimmung mit „dem Landgericht davon aus, daß der Verleihchef der Beklagten, der die Auswahl der Standphotos getroffen hatte, als verfassungsmäßiges Organ zu gelten habe, für das der Beklagten eine Entlastung nach § 831 BGB verschlossen sei. Bas ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden*
IX« lo Bas Berufungsgericht verneint jedoch _ im Gegensatz . zu dem Landgericht ein Verschulden der Beklagten. Im einzelnen.führt das Berufungsgericht aus, beide Bilme seien teilweise, in den gleichen Kulissen und mit im wesentlichen gleicher Schauspielerbesetzung gedreht worden, sie hätten auch ein gleiches fhema, nämlich die Abenteuer einer Raumschiff besatzung, zu dem Gegenstand gehabt« Beim Vergleich der bei den Akten befindlichen Standphotos erscheine es so
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achter» einen Unterschied zwischen Bildern aus dem Bilm der Klägerin und aus demjenigen der Beklagten zu erkennen, daß bei einer Verwechslung nicht davon ausgegangen werden könne, die Auswahl sei unter Außerachtlassung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt erfolgt« Es komme hinzu, daß nach dem unwiderlegten Vortrag der Beklagten ihrem Verleihchef die Existenz des Bilms der Klägerin nicht bekannt gewesen sei und daß die Muttergesellschaft der Beklagten die dieser übersandten Photos sämtlich als zu dem Bilm "Raumschiff Alpha" gehörig ausgezeichnet gehabt habe. Wenn sich der Verleihchef der Beklagten zunächst hierauf verlassen habe und ihm auch die Unterschiede der Standphotos zu Bilmszenen des "Raumschiffs Alpha" nicht sofort hätten auf den Gedanken bringen müssen, die Bilder gehörten nicht zu dem von der Beklagten verliehenen Bilm, dann sei ein Verschulden, nämlich ein Außerachtlassen der im Verkehr gebotenen Sorgfalt auf Seiten der Beklagten nicht feststellbar.
2. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg*
Die Präge, ob im Einzelfall Verschulden, bejahendenfalls welche Versehuldensform, gegeben ist, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist einer Überprüfung im Wege der Revision deshalb nur begrenzt zugänglich, nämlich im wesentlichen daraufhin, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des Verschuldens verkannt, ob es bei der Beststellung des Verschuldens oder des Verschuldenagrades gegen Rechtsvorschriften oder Denkgesetze verstoßen oder allgemeine Sätze der Lebenserfahrung unberücksichtigt gelassen hat.
 
Entgegen der Auffassung der Revision lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts insoweit keine Rechts-fehler erkennen.
Bas Berufungsgericht geht, ohne sich mit dieser Frage näher auseinanderzusetzen, ersichtlich davon aus, daß die Beklagte sich zunächst auf eine korrekte und Rechte Dritter nicht verletzende Lieferung des Materials durch die Muttergesellschaft verlassen durfte und daB die im Verkehr gebotene Sorgfalt nicht etwa erforderte, daB die Beklagte die Zugehörigkeit der Standbilder zu dem Bilm im einzelnen genau überprüfte. Wenn die Revision meint, der Umstand, daB erfahrungsgemäß seit einer Reihe von Jahren Serienfilme produziert würden, hätte die Beklagte sofort zu einer sorgfältigen Prüfung veranlassen müssen, so kann dem nicht gefolgt werden. Die allgemein bestehende Möglichkeit war nicht geeignet, das Vertrauen auf die Zuverlässigkeit des Anlieferers so weit zu mindern, daB die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nunmehr eine genaue Überprüfung erfordert hätte. Anders könnte der Ball liegen, wenn die Beklagte bzw. deren Verleihchef gewußt hätte, daß die Muttergesellschaft die Bilmrechte für den Bilm der Klägerin in gewissem Umfang besaß; dazu stellt das Berufungsgericht aber fest, daß nach dem unwiderlegten Vortrag der Beklagten dieser bzw. deren Verleihchef nicht einmal die Existenz des Bilms der Klägerin bekannt war. Daß die Beklagte zunächst darauf vertrauen durfte, es seien ihr die zu dem Bilm gehörenden Standbilder geliefert worden, _ rechtfertigt sich weiter aus der Feststellung des Berufungsgerichts, die der Beklagten übersandten IJhotos seien nach deren unwiderlegtem Vortrag sämtlich als zu dem Bilm "Raumschiff Alpha" gehörig ausgezeichnet gewesen, und aus der weiteren Feststellung, die Klägerin habe selbst nicht behauptet, daß die von der Beklagten für ihren Bilm ge-
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brauchten Standphotos aus dem Film der Klägerin keinerlei innere Beziehung zu dem Filmgeschehen gehabt hätten«
Es bedarf auch keines näheren Eingehens auf den Gedanken der Revision, die Beklagte müsse für das Versehen der Huttergesellschaft naeh § 831 BGB einstehen« Denn die Beklagte hat die Muttergesellschaft nicht zu einer Tätigkeit bestellt, ganz abgesehen davon, daB kein Anhalt ersichtlich ist, inwiefern die Huttergesellsehaft in irgendeiner hier erheblichen Beziehung an Weisungen der Beklagten gebunden sein sollte« Die Muttergesellschaft wird auch nicht deshalb zu dem Verrichtungsgehilfen der Beklagten, weil das MaS von deren Sorgfaltspflicht durch das Vertrauen auf die Zuverlässigkeit der Muttergesellschaft begrenzt wird.
III. 1« Bas Berufungsgericht hat auch eine schuldhafte Verletzung der Rechte der Klägerin durch die Beklagte für die Zeit nach der Verwarnung vom 13® Februar 1967 verneint • Bas Berufungsgericht führt dazu aus, auch der Umstand, daB die Beklagte auf die Verwarnung zunächst das Vor liegen einer Verwechslung bestritten habe, begründe kein Verschulden, zu demal, selbst der PrezeBbevollmächtigte der Klägerin in dem von ihm vorgelegten Schreiben vom 1. März 1967 bei den Bildern 17 - 21 des gesamten Satzes der Beklagten es noch als... fraglich bezeichnet habe, ob diese Bilder aus dem Film der Beklagten. oder aus dem der Klägerin stammten, daB also auch ihm die Bilder nicht ohne weiteres Identifizierbar erschienene DaB noch in jüngster Zeit die falschen Bilder für den Film der Beklagten verwendet worden seien, habe die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit Richtwissen bestritten, näheres hierzu habe die Klägerin nicht vorgetragen„
2. Diese Ausführungen werden von der Revision zu Recht angegriffen.
a)	Es ist davon auazugehen, daß mit dem Verwarnungsschreiben vom 13. Februar 1967 die .zugunsten der Beklagten sprechenden, deren Vertrauen auf die Freiheit von fremden Rechten rechtfertigenden Umstände weggefallen waren. Die Beklagte trug nunmehr selbst die volle Verantwortung für die richtige Auswahl. Von diesem Zeitpunkt an konnte sie sich nicht mehr darauf berufen, die Verletzung der Rechte Dritter könne ihr nicht als Fahrlässigkeit angelastet werden, weil ihr das Bestehen eines Films ähnlicher Art, der von demselben Hersteller kam, unbekannt gewesen sei und sie sich auf die Zuverlässigkeit der Auswahl durch die Muttergesellschaft habe verlassen dürfen. Bei dieser Sachlage ist auch die Frage, ob die Feststellung, aus welchem Film, dem der Klägerin oder dem der Beklagten, die Standphotos stammten, gewisse Schwierigkeiten bot, unerheblich für die Entscheidung, ob die Beklagte ein Verschulden trifft. Das hat das Berufungsgericht außer Betracht gelassen und daher die Frage des Verschuldens der Beklagten nach der Verwarnung von einem unrichtigen Ausgangspunkt aus beurteilt.
b)	Das Berufungsgericht hätte prüfen und Feststellungen darüber treffen müssen, von welchem Zeitpunkt nach der Abmahnung an der Beklagten die Verwendung der Standphotos der Klägerin als Werbematerial als schuldhafte Verletzung der Rechte der Klägerin zuzurechnen ist. Dabei wird der Beklagten zur Prüfung der Berechtigung der Abmahnung nur ein solcher Zeitraum zugebilligt werden können, der unter Anwendung der gebotenen Eile zur Feststellung der Identität der Standphotos erforderlich ist.
 
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c)	JDas Berufungsgericht hätte weiter prüfen müssen, ob in dieser Zeit der vollen Verantwortlichkeit der Beklagten die Rechte der Klägerin verletzt worden sindo Dazu hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte habe durch das Schreiben an ihre Filialleiter vom 3» März 1967 diese nur angewiesen, die im einzelnen bezeichneten Standphotos wsofort nach der Rücksendung von einem Kunden aus dem Verkehr zu ziehen"* Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß trotz dieser Anordnung die Standphotos für einen weiteren Zeitraum der Werbung für den Film der Beklagten dienen konnten, denn diese Anordnung gewährleistete nicht die sofortige Rücksendung»
Es .kommt hinzu, daß* worauf die Revision mit Recht hinweist, die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 10. Mp5 1967 unter Beweisantritt vorgetragen hat, daß noch am 10. April 1967 Bilder aus ihrem Film bei der Kinowerbung verwendet worden seien. Auch dem hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen.
Schließlich soll nach dem Vortrag der Klägerin auch die die Standphotos der Klägerin enthaltende Nummer der "Illustrierten Filmbühne" erst ab 10. April 1967 aus dem Verkehr gezogen worden und erst zu diesem Zeitpunkt die fortdauernde Verletzung der Rechte der Klägerin beendet gewesen sein.
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IV. Nach alledem war das Berufungsurteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen aufzuheben, soweit die Klage für die Zeit nach dem 13. Februar 1967, d.h. dem Sage der Abmahnung, abgewiesen worden ist. In diesem Umfang war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
Krüger-Nieland
 Merkel
Alff
(xirisch
 Simon