Das Zeichen "formfit", das die Klägerin bislang nicht benutzt hat, ist von der Julius Aktiengesellschaft inmmam (dHHM’ die in der sowjetischen Bcsut-zungszone enteignet worden ist und in der Bundesrepublik durch einen Abv/esenheitspfleger vertreten wird, mit der Lö~ republik nicht eingetragenen Wortes Die Klägerin hat geltend gemacht, durch diese Kennzeichnung v/erde in ihre Rechte aus den für gleichartige Waren geschützten Warenzeichen "formfit11 und "formtreu" eingegriffon. Sie habe das Wort "formtreu" nämlich schon vor dem letzten Kriege durch eine umfangreiche, von diesem Worte beherrschte Werbung als Kennzeichen für die von ihr vertriebenen Waren durchgeootzt. Unter diesen Umständen könne die Klägerin aus ihrem unbenutzten Zeichen "formfit", das als reines Vorrats- oder sogar Defensivzeichen zu betrachten und mit dessen Löschung zu rechnen sei, gegenüber jener Bezeichnung keine Rechte herleiten. Es hat im Gebrauch der Bezeichnung durch die Beklagte eine Verletzung der Zeichen-rechte der Klägerin aus den "formtreu"-Zeichen erblickt. 1. Zwar ist es dem Landgericht darin boigetreten, daß die Miederwaron, welche die-Beklagte unter der Bezeichnung die "formtreuu-Zeichen eingetragen sind, nämlich mit Bamon-Oberbekleidung gleichartig seien. Es hat dazu ausgeführt, in dem Zeichen "formtreu", einer Wortschöpfung der Klägerin, die sich durch umfangreiche Benutzung zu einem starken Zeichen entwickelt habe, sei die Silbe "form", die in zahlreichen auf Kleidungsstücke sich beziehenden Beschaffenheitsangaben vorkomme, ein ausgesprochen schwacher Bestandteil. Die Beklagte habe diese Bedeutung des Wortes noch durch eine Bildwerbung, die eine Frau von reizvoller Gestalt mit Büstenhalter und Hüftgürtel zeige, und durch einen Werbetext unterstrichen, der die günstige Wirkung dieser Miederwaren auf die Figur der Trägerin hervorhebe. Damit seien die beiden Zeichen auch dem Sinne nach genügend unterschieden* Außerdem müsse berücksichtigt werden, daß Miederwaren und die von der Klägerin hauptsächlich vertriebene Oberbekleidung wenn auch im Rechtssinne noch gleichartig, so doch nicht identisch seien. Für Miederwaren habe es gerade zu der Zeit, als die "form-treu"-Zeichen der Klägerin bekannt geworden seien, den durch einen Wez'bespruch berühmt gewordenen "Forma"-Büstenhalter gegeben (OLG Köln in JW 1934, 2796). 1. Nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht die Klageansprüche hiernach auf Grund des Wortes "formtreu11 einer Prüfung unterzogen hat, obwohl dieses Wort in dem älteren der beiden "formtreu"-Zeichen der Klägerin nur in Verbindung mit weiteren Wort- und Bildbostand-teilen erscheint; denn abgesehen davon, daß das Wort auf Grund der jüngeren Eintragung ohnehin solbständigen Schutz genießt, ergibt sich aus seiner im Zusammenhang mit dieser Eintragung festgestellten Verkehrsdurchsetzung, daß es auch schon als beherrschender Bestandteil des älteren Zeichens für sich allein schutzfähig war. Auch bei der Prüfung des Sinngehalts der Zeichen, bei der die erste Silbe nicht völlig übergangen werden konnte, hat es ersichtlich nur die zweiten Silben als diejenigen angesehen, auf die es für die Ermittlung des Eindrucks ankoramc. Wie die Bezugnahme auf die Entscheidung BGHZ 19,367 - "V/ - 5" erkennen läßt, hat das Berufungsgericht den Pall als gegeben angenommen, daß bei Zeichen zusammengesetzter Art das charakteristische Merkmal ausschließlich in einem Y/orttoil besteht, der für sich allein nach § 4 Y/ZG schutzunfähig wäre. unfähiger Bestandteil kann in Verbindung mit den übrigen Bestandteilen des Zeichens diesen Eindruck beeinflussen und dadurch für die Beurteilung der Verwochslungsgefuhr Bedeutung erlangen. Die Silbe “form" kann, wenn sie adjektivisch in Verbindung mit Textilerzeugnissen verwendet wird, überhaupt nicht für sich allein betrachtet und daher auch nicht als selbständige Beschaffenheitsangabe aufgefaßt werden. Bas Berufungsgericht hat die Besonderheit dieser Sachlage zunächst zutreffend erkannt, indem es dargelegt hat, das Wort "formtreu” sei eine "Wortschöpfung" der Klägerin, deren Eigenart in der Verbindung der Worte "form" und "treu" Außerdem hat das Berufungsgericht selbst festgestellt, daß die Bezeichnung, der es wegen ihrer Eigenart schon von Hause aus eine gewisse Unterscheidungskraft zugebilligt hat, sich durch umfangreiche Benutzung seitens der Klägerin zu einem starken Reichen entwickelt habe. In einer Wortverbindung, die als solche eine derart starke Verkehrsgeltung genießt, nehmen auch schwächere und für sich allein möglicherweise nicht schutzfähige Elemente an der Kennzeichnungskraft zu demindest so weitgehend teil, daß ec rechtsirrig ist, sie bei der Prüfung der Verwochslungcge- Gerade in einem solchen Falle ist davon auszugehen, daß die Kennzeichnungskraft, die der Zeicheninhaber durch die Verkehrsdurchsetzung für den Begriff errungen hat, allen Bestandteilen innewohnt, die für den Sinn der Bezeichnung notwendig sind; denn diese Bestandteile in ihrer Gesamtheit sind es, die sich dem Bewußtsein des Verkehrs eingeprägt haben und mithin auch das für die Beurteilung verwechslungsfähiger Bezeichnungen maßgebende Erinnerungsbild bestimmen. Hie Marke 11 Forma" für einen Büstenhalter, der nach einer in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellung im angefochtenen Urteil um das Jahr 1934 auf dem Markt war, ist in dieser Hinsicht ohne rechtliche Bedeutung, weil sic mit den hier zur Erörterung stehenden Wortverbindungen keine nähere Berührung hat. Sov/eit die Beklagte sich auf sonstige Wortverbindungen mit der Silbe "form*1 bezogen hatte, hat bereits das Landgericht mit ausführlicher und rechtlich einv/andfreier Begründung dargelegt, daß daraus nicht auf eine Schwächung der für das Klagezeichen bestehenden Verkehrsgoltung und der darauf (Warenzeichen 452 115) ist nach dem Vortrag der Zeicheninhaberin in dem Rechtsstreit, den sie gegen die Klägerin des vorliegenden Prozesses führt und dessen Akten hier Gegenstand der Berufungsverhandlung waren, nur bis zu dem Jahre 1942 und lediglich für einen Herren-Schlauchschlüpfer verwendet worden. cc) Nach alledem kann das Berufungsurteil schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Verwechslungsgefahr nicht auf Grund des Gesamteindrucks der Zeichen, sondern anhond eines einzelnen Zeichenbestandteils geprüft worden ist. b) aa) Von seinem unrichtigen Ausgangspunkt aus hat das Berufungsgericht zunächst den Einfluß der Silbe "form" auf das Schriftbild und die Klangwirkung des Klagezeichens unberücksichtigt gelassen. Selbst wenn man der Silbe in dieser Hinsicht nicht die beherrschende Funktion beimißt, welche die Revision ihr zuschreiben will, so kommt ihr in einem Zeichen von starker Verkehrsgeltung, das einen in sich einheitlichen Begriff wiedergibt, doch für die Erinnerung des flüchtigen Burchschnittsbetrachtero eine solche Bedeutung zu, daß bereits dem Schriftbilde und der Klangwirkung nach die Gefahr von Verwechslungen jedenfalls mit solchen Zeichen naheliegt, die, wie die Bezeichnung ”^|^ gleichfalls aus der Verbindung der Silbe ■’form" mit einem einsilbigen zweiten Y/ort gebildet sind. bb) Barüber hinaus sind aber auch die von der Revision angegriffenen Barlegungen des Berufungsgerichts über den Sinngehalt der Zeichen rechtlich nicht haltbar. dagegen auf die Trägerin bezogen, die durch das Tragen des Bekleidungsstücks eine ’'Höchstleistung in bezug auf ihre eigene äußere Form” erreiche, ist hinsichtlich der Auslegung der Bezeichnung gekünstelt und erfahrungs- Indessen durfte der enge Sinn, den ein begrenzter Personenkreis dem Worte beimessen mag, nicht verallgemeinert werden; denn dieser Personenkreis hat mit den Abnehmerkreisen, deren Eindruck hier maßgebend ist, nämlich mit den Frauen aller Bevölkerungsschichten, die sowohl Miederwaren als auch Damen-Obcrbckleidung kaufen, nur veroinzelte und zufällige Berührungen. Außerdem hat das Berufungsgericht diesen Abnehmerkreisen einen Denkprozeß zugemutet, der nach der Lebenserfahrung von dem oberflächlichen Verbrauchorpublikum nicht erwartet werden kann. Der Gedanke nämlich, weil das Wort "fit” im Sportv/csen den Zustand höchster Leistungsfähigkeit des Sportlers, also des Menschen, zu dem Ausdruck bringe, müsse es bei einer Ilie-derware gleichermaßen die Höchstleistung eines Menschen, d.h. also der Trägerin oder des Trägers des betreffenden Bekleidungsstücks bezeichnen, erfordert ein Maß vorstandes-mäßiger Überlegung, wie es kein Verbraucher bei Warenkennzeichnungen aufzuwenden pflegt, denen er inmitten der Fülle ständig auf ihn eindringender Bezeichnungen und Werbehinweise begegnet. Eine solche Überlegung liegt dem Verkehr in der Hegel auch deshalb fern, weil er, wie die Revision zutreffend geltend macht, in der Kennzeichnung einer Ware, solange sich daraus kein sicherer Anhaltspunkt füx* das Gegenteil ergibt, einen Hinv/eio auf die Ware und Sodann ist die Beurteilung durch das Berufungsgericht auch im vorliegenden Zusammenhang wiederum entscheidend davon beeinflußt, daß es den Gesamteindruck der Zeichen vernachlässigt und daher die Bedeutung der Silbe "form" für den Sinn des Zeichens "Formfit"nicht hinreichend berücksichtigt hat.Der Durch-schnittskäufer, auf dessen Betrachtungsv/eise es ankommt, nimmt nicht nur den Wortbestandteil "fit", sondern die Bezeichnung in ihrer Gesamtheit auf.Alsdann v/ird er, zu demal angesichts des* schlagv/ortartigen Charakters dieses ihm aus der Alltagsspräche nicht geläufigen Begriffs, dem Wortbestandteil "fit" - wie das Landgericht überzeugend ausgeführt hat - überhaupt keinen selbständigen, abgegrenzten Inhalt beilegen, sondern die gesamte Bezeichnung in dem allgemeinen Sinne auffassen, daß sie besonders günstige, die Form der Kleidung betreffende Eigenschaften verlautbaren solle, wobei gleichermaßen an die gefällige Wirkung eines guten Sitzes wie an die Beständigkeit und Dauerhaftigkeit der Form zu denken ist. Bei der gebotenen Berücksichtigung des Gesamteindrucko der Zeichen ist' auch der vom Berufungsgericht angenommene und seiner Beurteilung zugrunde gelegte Gegensatz zwischen der Formbeständigkeit eines Kleidungsstücks einerseits und der durch dieses Kleidungsstück erzielten, - wie es in dem angefochtenen Urteil heißt Höchstleistung des Menschen in bezug auf seine Beide Dinge 3tehen dann vielmehr in einem zwangsläufigen Verhältnis von Ursache und Wirkung; denn wenn das Beklcidungsstüclc, sei es Oberbekleidung oder Miederware, der Trägerin oder dem Träger die Gewähr gibt, daß ihnen das Tragen dieses Stücks stets die gewünschte äußere Erscheinung verleiht, daß sie also im Sinne des Berufungsgerichts "fit" hinsichtlich ihrer "Form” sind, dann besagt dies zugleich, daß das Kleidungsstück formbeständig ist, also seiner Paßform "treu" oder in dieser Form "fit" bleibt. Die vom Berufungsgericht gegenübergestellten Begriffsinhalte der beiden Zeichen gehen daher, wenn man sich nicht auf eine enge Betrachtung nur der Worte "treu11 und "fit" beschränkt, so ineinander über, daß sie nicht geeignet erscheinen, eine die Verv/echs-lungsgefahr ausschließende Unterscheidung der Zeichen "formtreu H und zu ermöglichen. Nach dem Vorhergehenden wird die aus Schriftbild und Klang sich ergebende Gefahr einer Verwechselung der beiden Zeichen nicht etwa durch einen für den Verkehr erkennbaren Eine dem Sprachgebrauch und der Lebenserfahrung gerecht werdende Beurteilung des Sinnes beider Zeichen, zu der das Berufungsgericht infolge der einseitig philologischen Gegenüberstellung der Begriffe "treu" und '‘fit” nicht gelangen konnte, muß im Gegenteil in Übereinstimmung mit dem Urteil des Landgerichts dazu führen, daß die Verwecholungs-fähigkeit der Zeichen auch dem Sinne nach bejaht wird. c) Bas Berufungsgericht hat demgegenüber eine Bestätigung seiner Auffassung in der Bild- und Wortwerbung gesehen, deren die Beklagte sich im Zusammenhang mit der Bezeichnung bedient hat« Eine Ausnahme wäre nur für den Fall zu rechtfertigen, daß mit der begleitenden V/orbung der für den Vorkehr erkennbare Zweck verfolgt wird, das Zeichen in einem bestimmten, dem Verkehr sich nicht ohne weiteres erschließenden Sinne zu erläutern und verständlich zu machen. Die Rechtsverteidigung der Beklagten läßt zudem keinen Zv/eifel daran, daß die Beklagte ein Recht zu dem Gebrauch der Bezeichnung schlechthin und nicht etwa nur in Verbindung mit der vom Berufungsgericht erörterten Bildoder Wortwerbung für sich beansprucht. Erzeugnis, nicht aber den durch das Erzeugnis hervorgerufenen Zustand der Trägerin kennzeichnen solle; denn hier wird in bezug auf die Trägerin der Bekleidungsstücke gerade nicht von "Form”, sondern im Einklang mit dem üblichen Sprachgebrauch von "Körper", "Figur" und "Linie" gesprochen. Die aus dem Sinngehalt sich ergebende Verwechslungsfähigkeit der beiden Bezeichnungen kann daher auch nicht mit den Überlegungen verneint werden, die das Berufungsgericht an die übrige Werbung der Beklagten angeknüpft hat. Wird dazu berücksichtigt, daß es sich bei dem "forratreu"-Zeichen der Klägerin um ein Zeichen von starker Verkehrs-geltung handelt, so muß damit gerechnet werden, daß die Bezeichnung von Miederwaren mit dem ähnlichen Zeichen zu demindest einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise zu der Annahmo veranlassen wird, die Ware stamme aus demselben Betrieb wie die “formtreu^-Erzeugnisse oder, was genügen wurde, zwischen den anbietenden Unternehmen beständen organisatorische Beziehungen. bindung zu dem für Oberbekleidung durchgesetzten starken Zeichen "formtreu" herstellt und deshalb eine Herkunftsbeziehung zwischen den Erzeugnissen vermutet* Biese Frage aber kann nach dem Vorhergehenden nicht mit dem Hinweis auf die Unterschiede verneint werden, die zwischen den unter den beiden Zeichen vertriebenen gleichartigen Waren bestehen* [ weil die Beklagte, wie auch schon in dem erstinstanzlichen Urteil zutreffend ausgeführt ist, bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu Beginn der Verletzungshandlungen den Schutzbereich des "formtreu^-Zeicheno der Klägerin hätte erkennen müssen. Da der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche wegen der zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr des Zeichens "Formfit" mit ihren eingetragenen ,fformtreu”-Zeichen zustehen, kann auf sich beruhen, ob diese Ansprüche auch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des AusstattungoSchutzes (§25 WZG) und aus dem wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkt der sogenannten Verwässerungsgefahr begründet worden könnten, auf den es im übrigen aber nur bei fehlender Y/a-rengleichartigkeit hätte ankommen können, und ob die Klägerin sie weiterhin noch auf ihr bislang nicht benutztes eigenes Zeichen "formfit" stützen könnte, das von der Aktiengesellschaft mit der Löschungsklage angegriffen wird.
0 I ZK 19/61 Verkündet am 12.Oktober 1962 Zug, Just.Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Gesellschaft mit beschrankter Haftung, Ä-®, vertreten durch die Geschäftsführer Robert Günter istraße #, und Karel Istraße fß9 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.( gegen die Firma ImP°r't GmbH, straße vortretendurch ihren Beklagte und Revisi.onsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr hat der Srste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1962 unter Mitwirkung dos Senatspräoidenten Prof.Dr.h.c.Y/ilde und der Bundos-richtcr Jungbluth, Pehle, Ebel und Claßen für Recht erkannt: I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgoriehts Düsseldorf vom 20. Dezember I960 aufgehoben. II. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1959 v/ird zurückgewiesen. — la- in. Auch die Kosten der Berufungs- und Re-visionsinstanz werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Me Klägerin betreibt ein Großunternehmen auf dein Gebiete des Textileinzelhandels. Sie unterhält Zweigniederlassungen in zahlreichen Städten der Bundesrepublik Deutschland und in West-Berlin. Für sie sind unter anderem folgende Warenzeichen in der Zeichenrolle des Deutschen Patentamts eingetragen: 1. Das aufrechterhaltene Wort-BildZeichen 455 891, angeraeldet am 23- Februar 1933, eingetragen am 2. Mai 1933, Schutzdauer verlängert mit V/irkung vom 23- Februar 1953, für Herren- und Damen-Obor-bekleidungsstücke, in dem das Wort "formtreu" hervortritt; 2. das Wortzeichen 681 309, angemeldet am 20. November 1942, gemäß § 4 Abs.3 WZG eingetragen am 6.September 1955, Schutzdauer verlängert mit Wirkung vom 20. November 1952, für Anzüge, Sakkos, Herrenmäntel, Damenmäntel und -kostüme, bestehend in dem Worte "formtreu"; 3- das Wortzeichen 668 436, angemeldet am 22.Januar 1954, eingetragen am 17. Dezember 1954, für Damen-, Herren-und Kindor-Bekleidungsstücke (einschließlich gewirkter und gestrickter), bestehend in dem Worte "formfit". Das Zeichen "formfit", das die Klägerin bislang nicht benutzt hat, ist von der Julius Aktiengesellschaft inmmam (dHHM’ die in der sowjetischen Bcsut-zungszone enteignet worden ist und in der Bundesrepublik durch einen Abv/esenheitspfleger vertreten wird, mit der Lö~ schungsklage angegriffen v/orden. Die Klage wird auf das für diese Gesellschaft seit dem 10• Januar 1933 für Gummistrümpfe, Leibbinden sowie Bandagen für chirurgische, orthopädische und Sportzv/ecke eingetragene und aufrecht erhaltene Wortzeichen Nr. 452 150 "Formfit" (mit groß geschriebenem F) gestützt. Das Landgericht hat sie abgewiesen, das Oberinn-desgericht dagegen hat ihr für alle eingetragenen Waren mit Ausnahme von Oberbekleidungsstücken stattgegeben; gegen das Berufungsurteil haben beide Parteien Revision eingelegt, die vor dem erkennenden Senat (I ZR 99/61) anhängig ist. Die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits vertreibt von ihr eingeführte Miederwaren der "The Company" in Chicago. Zur Kennzeichnung dieser Waren bedient sie sich des für sie und für die Company" in der Bundes- republik nicht eingetragenen Wortes Die Klägerin hat geltend gemacht, durch diese Kennzeichnung v/erde in ihre Rechte aus den für gleichartige Waren geschützten Warenzeichen "formfit11 und "formtreu" eingegriffon. Außerdem werde dadurch ihr für die Bezeichnung "formtreu" erlangtes Ausstattungsrecht verletzt. Sie habe das Wort "formtreu" nämlich schon vor dem letzten Kriege durch eine umfangreiche, von diesem Worte beherrschte Werbung als Kennzeichen für die von ihr vertriebenen Waren durchgeootzt. Nach dem Kriege habe sie diese Werbung fortgeführt. Der Verkehr erblicke in dem Worte "formtreu" daher einen Hinweis auf ihr Unternehmen. Die Bezeichnung sei hiermit nach Schriftbild, Klang und Sinn verweehslungsfähig. Ihr Gebrauch sei darüber hinaus geeignet, die Kennzeichnungs-kraft des Zeichens "formtreu", das als berühmte Marke er- höhton Schutz genieße, zu verwässern. Übrigens erwäge sie, die Klägerin, auch unter dem für sie eingetragenen eigenen Zeichen ''formfit" einmal etwas herauszubringen. Die Klägerin hat beantragt: I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Vermeidung einer für jeden Pall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Miederwaren oder deren Verpackung oder Umhüllung oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen mit der Bezeichnung ’’forrafit" zu versehen oder derart gekennzeichnete Waren in den Verkehr zu bringen oder feilzuhalten; 2. der Klägerin unter Vorlage eines nach Jahren und nach den Arten der Benutzung geordneten Verzeichnisses über den Umfang dor in I, 1 gekennzeichneten Handlungen Auskunft zu erteilen? II. fostzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzon, der dieser durch die unter I, 1 gekennzeichneten Handlungen entstanden ist und nocht entstehen wird. Die Beklagte hat beantragt: die Klage abzuweisen Sie hat vorgetragen, die amerikanische "The Company1' habe die Bezeichnung außerhalb der Bundesrepublik schon seit vielen Jahrzehnten in großem Umfange verwendet und darunter in ausländischen, auch in der Bundesrepublik erhältlichen Zeitschriften geworben. In der Bundesrepublik sei mit dem Vertrieb von Miederwaren dos amerikanischen Unternehmens im Jahre 1952 begonnen worden und hinsichtlich der Bezeichnung wenn kein Ausstat- tungsschutz, so doch jedenfalls eine Ausstattungsanwart-schaft entstanden. Unter diesen Umständen könne die Klägerin aus ihrem unbenutzten Zeichen "formfit", das als reines Vorrats- oder sogar Defensivzeichen zu betrachten und mit dessen Löschung zu rechnen sei, gegenüber jener Bezeichnung keine Rechte herleiten. Mit dem v/eiteren Zeichen "formtreu" der Klägerin sei die Bezeichnung verwechsel- bar, zu demal der beiden Bezeichnungen gemeinsame Wortbestandteil "form" nicht schutzfähig sei. Da die Bezeichnung "formtreu" zudem von Hause aus eine Bescha’ffenhüitsangabe darstelle, könne ihr nur ein begrenzter Schutzu demfang zuerkannt worden. Andernfalls seien die Mitbewerber im Gebrauch entsprechender Beschaffenheitsangaben unbillig beschränkt. Der begrenzte Schutzu demfang ergebe sich ferner daraus, daß Wortbildungen mit dem Bestandteil "form" für Textilien auch sonst gebräuchlich seien. Zumindest seien etwaige Ansprüche der Klägerin verwirkt. Das Landgericht hat die Beklagte entsprechend den Klageanträgen verurteilt. Es hat im Gebrauch der Bezeichnung durch die Beklagte eine Verletzung der Zeichen-rechte der Klägerin aus den "formtreu"-Zeichen erblickt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oborlandosgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. I. Bas Berufungsgericht hat zunächst die Ansprüche der Klägerin aus den beiden uformtreu"-Zeichen geprüft. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin auf Grund dieser klagte weder unter dem Gesichtspunkt des Zeichenrechts (§§ 15, 24, 31 WZG) noch unter dem des Ausotattungoschutzes (§§ 25, 31 WZG) entgegentreten könne. 1 1. Zwar ist es dem Landgericht darin boigetreten, daß die Miederwaron, welche die-Beklagte unter der Bezeichnung die "formtreuu-Zeichen eingetragen sind, nämlich mit Bamon-Oberbekleidung gleichartig seien. Beide Waren, so hat es dargelegt, hätten vermöge ihrer Verwendungsweisc, insbesondere hinsichtlich ihrer regelmäßigen Fabrikations- und Verkauf sstätten so enge Berührungspunkte, daß der Schluß naheliege, sie stammten aus dem gleichen Geschäftsbetrieb. Bic dahingehende Auffassung des Burchschnittskäufers hat das Berufungsgericht aus dem Gebrauchszweck und der Beschaffenheit der Erzeugnisse sowie aus dem Umstande hergeleitct, daß beide Arten von Waren vielfach in denselben Geschäften verkauft werden. Biese Betrachtungsweise steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 19, 23, 25 - Magirus; BGH GRUR 1957, 125, 126 - Eroika; GRUR 1957, 228, 229 - Astrawolle; GRUR 1957, 287, 288 - Pla- Sntscheidungsgründe: Zeichen dem Gebrauch der Bezeichnung M u durch die Be- tt vertreibt, mit OberbekleidungsstÜcken, für welche sticummännchen; GRUR 1958, 359, 340 - Technika; GRUR 1958, 606, 607 - Kronenmarke; GRUR 1959, 25, 26 - Triumph). Ihre Anwendung auf den vorliegenden Pall, bei der das Berufungsgericht sich in Übereinstimmung mit der patentamtlichen Praxis befindet, läßt gleichfalls keinen Rechtsfehler erkennen. 2. Dagegen hat das Berufungsgericht die Verv/echslungs-gäfahr zwischen den Zeichen "formtreu" und ver- neint. Es hat dazu ausgeführt, in dem Zeichen "formtreu", einer Wortschöpfung der Klägerin, die sich durch umfangreiche Benutzung zu einem starken Zeichen entwickelt habe, sei die Silbe "form", die in zahlreichen auf Kleidungsstücke sich beziehenden Beschaffenheitsangaben vorkomme, ein ausgesprochen schwacher Bestandteil. Unterscheidungskraft habe das Zeichen erst durch die zweite Silbe "treu" erlangt. Die Eigenart der Y/ortkombination beruhe darauf, daß der ethische Begriff der Treue auf die Eigenschaft eines Kleidungsstücks übertragen werde. Der Begriff "treu", nicht die Silbe sei deshalb das Kennzeichnende an dem Worte "form- t? ou". Die Bezeichnung enthalte diesen kennzeich- nenden Bestandteil nicht. Da die Silbe "form" mangels eigener Kennzeichnungskraft als schutzunfnhiger Zeichenbestond-teil bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr unberücksichtigt bleiben müsse, komme es rechtlich allein auf die zwoiten Silben an. Die zweiten Silben "treu" und "fit" seien aber klanglich grundverschieden. Auch in bildlicher Hinsicht seien Unterschiede ausreichend, um Verwechslungen auszuschlicßen. Das gleiche gelte für ihren Sinngehalt. Das Wort "formtreu" beziehe sich auf die ang9prieeenen Kleidungsstücke und enthalte die klare zeitliche Aussage, daß diese Y/are auf die Dauer ihrer ursprünglichen Form treu bleibe. Das aus dem Englischen stammende Wort "fit" in 9 das ira Deutschen bisher hauptsächlich im Sport gebräuchlich geworden sei und den Zustand der höchsten Leistungsfähigkeit eines Sportlers bezeichne, werde demgegenüber auf den Menschen, bei der Verwendung für ein Kleidungsstück also auf dessen Träger bezogen und sei im Gegensatz zu "treu" auf einen ganz bestimmten Zeitpunkt festgclegt. bedeu- te dementsprechend, daß die Trägerin durch den Büstenhalter oder Hüftgürtel eine Höchstleistung im Hinblick auf ihre eigene äußere Form erreiche. Die Beklagte habe diese Bedeutung des Wortes noch durch eine Bildwerbung, die eine Frau von reizvoller Gestalt mit Büstenhalter und Hüftgürtel zeige, und durch einen Werbetext unterstrichen, der die günstige Wirkung dieser Miederwaren auf die Figur der Trägerin hervorhebe. Damit seien die beiden Zeichen auch dem Sinne nach genügend unterschieden* Außerdem müsse berücksichtigt werden, daß Miederwaren und die von der Klägerin hauptsächlich vertriebene Oberbekleidung wenn auch im Rechtssinne noch gleichartig, so doch nicht identisch seien. Durch die Verschiedenheit der Warengebiete werde die Ver-wechslungsgefahr abgeschwächt. Der Verkehr denke bei dem allgemein bekannten Zeichen "formtreu11 an Oberbekleidung, nicht aber an Miederwaren, weil er dort andere Marken kenne. Für Miederwaren habe es gerade zu der Zeit, als die "form-treu"-Zeichen der Klägerin bekannt geworden seien, den durch einen Wez'bespruch berühmt gewordenen "Forma"-Büstenhalter gegeben (OLG Köln in JW 1934, 2796). Daher habe der Verkehr jedenfalls bei Büstenhaltern in dom hier besonders naheliegenden Wortbestandteil "form" keinen Hinweis auf die Klägerin sehen können. Eine Ideenvcrbindung von dem Zeichen "formtreu" zu dem nur für Miederwaren benutzten Zeichen lM sei danach auch nicht im Sinne einer erweiterten Verwechslungogefahr, nämlich der Vermutung organisatorischer Zusammenhänge zwischen den Parteien, zu befürchten. II. 1. Nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht die Klageansprüche hiernach auf Grund des Wortes "formtreu11 einer Prüfung unterzogen hat, obwohl dieses Wort in dem älteren der beiden "formtreu"-Zeichen der Klägerin nur in Verbindung mit weiteren Wort- und Bildbostand-teilen erscheint; denn abgesehen davon, daß das Wort auf Grund der jüngeren Eintragung ohnehin solbständigen Schutz genießt, ergibt sich aus seiner im Zusammenhang mit dieser Eintragung festgestellten Verkehrsdurchsetzung, daß es auch schon als beherrschender Bestandteil des älteren Zeichens für sich allein schutzfähig war. i •> 2. Y/ie 'die Revision aber mit Recht rügt, hält die Begründung, mit der das Berufungsgericht zur Verneinung der Verwechslungsgefahr gelangt ist, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des erkennenden Senats ist für die Präge, ob bei zwei Zeichen trotz vorhandener Abweichungen die Gefahr einer Verwechslung im Verkehr vorliegt (§ 31 WZG), der Gesamteindruck entscheidend (RG GRUR 1934, 360, 363; BGH GRUR 1952, 35, 36 - Widia; GRUR 1957, 339, 340 - Venostasin; GRUR 1959, 134, 135 - Oalciduran). Eine zergliedernde Betrachtung, bei der einzelne Zeichenbestandteile getrennt gegenübergestellt und miteinander verglichen werden, ist dem Verkehr fremd, daher verfehlt und nur insoweit statthaft, als sie zur Feststellung des Gesamteindrucks notwendig ist. m Von diesen Richtlinien ist das Berufungsgericht abgewi-chen. Eg ist davon ausgegangen, daß es sich bei den Zeichen der Parteien um Y/ortkombinationen handele. Jedoch hat es die Beurteilung nicht auf den Gesamteindruck der jeweiligen Wortverbindung im ganzen, sondern nur auf den Eindruck der jeweils zv/eiten Silbe - "treu** und ufitu - abgestellt, während es die erste Silbe "form11 als Beschaffenheitsangabe aus der rechtlichen Betrachtung ausgeschieden hat. Auch bei der Prüfung des Sinngehalts der Zeichen, bei der die erste Silbe nicht völlig übergangen werden konnte, hat es ersichtlich nur die zweiten Silben als diejenigen angesehen, auf die es für die Ermittlung des Eindrucks ankoramc. Wie die Bezugnahme auf die Entscheidung BGHZ 19,367 - "V/ - 5" erkennen läßt, hat das Berufungsgericht den Pall als gegeben angenommen, daß bei Zeichen zusammengesetzter Art das charakteristische Merkmal ausschließlich in einem Y/orttoil besteht, der für sich allein nach § 4 Y/ZG schutzunfähig wäre. Y/enn die Ähnlichkeit zweier Zeichen allein dxirch einen nicht schutzfähigen Y/ortteil begründet wird, ist allerdings nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen das Schwergericht auf die Betrachtung der übrigen Bestandteile zu legen (RG GRTJR 1930, 1127, 1133, 1134 - Elektrolux -Elektro-Star; 1931, 402, 403 - Terranova-Terrameyer; vgl. dazu auch Lindenmaier Anm. zu BGHZ 19, 367 in LH Y/ZG § 4 Nr. 2; ferner BGH GRUR 1961, 347, 349 - Almglocke m.w.Nachw.). Unter dieser Voraussetzung können geringfügige Abweichungen bei den übrigen Bestandteilen genügen, um die Verwecholungs-gefahr au3zuechließen. Immerhin darf auch dann der stets maßgebende Gesamteindruck nicht unter schematischer Nichtbeachtung des für schutzunfähig erachteten Zeichcnbestund-teils ermittelt werden; denn auch ein für sich allein schütz- unfähiger Bestandteil kann in Verbindung mit den übrigen Bestandteilen des Zeichens diesen Eindruck beeinflussen und dadurch für die Beurteilung der Verwochslungsgefuhr Bedeutung erlangen. Abgesehen davon aber sind jene Grundsätze auf den hier zu entscheidenden, abweichend gelagerten Sachverhalt nicht anwendbar. aa) Anders als in den Pallen, die der erwähnten Rechtsprechung zugrundelagen, wird die Ähnlichkeit der Zeichen der Parteien nicht allein durch denjenigen Bestandteil - nüm- # lieh die Silbe "form" - begründet, die das Berufungsgericht als schutzunfähige Beschaffenheitsangabe behandelt hat. Die Silbe “form" kann, wenn sie adjektivisch in Verbindung mit Textilerzeugnissen verwendet wird, überhaupt nicht für sich allein betrachtet und daher auch nicht als selbständige Beschaffenheitsangabe aufgefaßt werden. Sie stellt in diesem Zusammenhang lediglich ein Wortbruchstück von unbestimmter Bedeutung dar, das von vorneherein orgänzungabedürftig ist und erst durch hinzugefügte Hinweise - wie z.B. (form-)schön, (form-)beständig - einen Sinn erhält, wobei sich je nach Art der Hinweise Begriffe mit gleichem oder mit verschiedenartigem Inhalt, und zwar sowohl rein beschreibende Angaben als auch unterscheidungskriiftige Schlagworte ergeben können. Bas Berufungsgericht hat die Besonderheit dieser Sachlage zunächst zutreffend erkannt, indem es dargelegt hat, das Wort "formtreu” sei eine "Wortschöpfung" der Klägerin, deren Eigenart in der Verbindung der Worte "form" und "treu" - d.h. also, weder allein in der Silbe "form" noch allein in der Silbe "treu" - liege. Es hat jedoch bei der nachfolgenden Prüfung der Verwechslungsgefahr hieraus nicht die notwendigen Folgerungen gezogen, sondern die Sachlage so beurteilt, als seien ein schutzunfähigeo und ein schutzfähiges Wort als selbständige und voneinander unabhängige Einzelbe-standteile einfach aneinandergefügt worden, während tatsächlich zwei unselbständige und an sich schützunfähige Wortteile zu einem neuen, einheitlichen Begriff verschmolzen worden sind. Durch die Zerlegung des Zeichens “formtreu” in e}.ne Silbe “form” und eine Silbe "treu”, durch die entsprechende Zerlegung des angegriffenen Zeichens , für das die gleichen Erwägungen gelten, sowie die daran sich anschließende Ausscheidung der Silbe "form” und die Gegenüberstellung der verbleibenden Silbon "treu" und "fit” konnte daher von vornherein kein brauchbarer Maßstab für die Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit der sich gegonüberotobenden Zeichen gewonnen werden. bb) Bei seiner Betrachtungsweise hat das Berufungsgericht aber vor allem die Tatsache außer acht gelassen, daß die Klägerin die Wortverbindung "formtreu” als Kennzeichen ihrer V/aren durehgsoetzt hat. Diese Tatsache ergibt sich daraus, daß das reine Wortzeichen "formtreu" auf Grund des § 4 x\bs.3 WZG, d.h. erst auf Grund des Nachweises dieser Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden ist. Außerdem hat das Berufungsgericht selbst festgestellt, daß die Bezeichnung, der es wegen ihrer Eigenart schon von Hause aus eine gewisse Unterscheidungskraft zugebilligt hat, sich durch umfangreiche Benutzung seitens der Klägerin zu einem starken Reichen entwickelt habe. Das Landgericht spricht dem Zeichen sogar eine "überragende" Kennzeichnungskraft zu. In einer Wortverbindung, die als solche eine derart starke Verkehrsgeltung genießt, nehmen auch schwächere und für sich allein möglicherweise nicht schutzfähige Elemente an der Kennzeichnungskraft zu demindest so weitgehend teil, daß ec rechtsirrig ist, sie bei der Prüfung der Verwochslungcge- fahr als nicht vorhanden zu betrachten, v/ie dies in dem angefochtenen Urteil geschieht. Has gilt in besonderem Maße, wenn sich, v/ie hier, die Bestandteile der Wortverbindung nicht trennen lassen, ohne daß der durch die Verbindung gebildete selbständige Begriff zerstört wird, in dem die Eigenart der Bezeichnung sich verkörpert. Gerade in einem solchen Falle ist davon auszugehen, daß die Kennzeichnungskraft, die der Zeicheninhaber durch die Verkehrsdurchsetzung für den Begriff errungen hat, allen Bestandteilen innewohnt, die für den Sinn der Bezeichnung notwendig sind; denn diese Bestandteile in ihrer Gesamtheit sind es, die sich dem Bewußtsein des Verkehrs eingeprägt haben und mithin auch das für die Beurteilung verwechslungsfähiger Bezeichnungen maßgebende Erinnerungsbild bestimmen. Haß dieses Erinnerungsbild, sov/eit der V/ortbestandteil ’'form1' in Betracht kommt, durch andere, für gleiche oder gleichartige Waren benutzte 2eichen mit demselben V/ortbestandteil beeinflußt worden ist, kann weder dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt noch dem Vortrag der Bart eien entnommen werden. Hie Marke 11 Forma" für einen Büstenhalter, der nach einer in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellung im angefochtenen Urteil um das Jahr 1934 auf dem Markt war, ist in dieser Hinsicht ohne rechtliche Bedeutung, weil sic mit den hier zur Erörterung stehenden Wortverbindungen keine nähere Berührung hat. Sov/eit die Beklagte sich auf sonstige Wortverbindungen mit der Silbe "form*1 bezogen hatte, hat bereits das Landgericht mit ausführlicher und rechtlich einv/andfreier Begründung dargelegt, daß daraus nicht auf eine Schwächung der für das Klagezeichen bestehenden Verkehrsgoltung und der darauf - u - beruhenden erhöhten Kennzeichnungskraft geschlossen werden könne. Im zweiten Rechtszuge hat die Beklagte ihr dahingehendes Vorbringen im einzelnen lediglich durch die Angabe von Umsatzzahlen für die von der ^(|^^-Herronwäoche-fabrik AG in Passau vertriebenen Kragen der Marke formfeot,‘ (Warenzeichen 462 501) und für die von der Bandagenfabrik Faul^JI^ÄG in vertriebenen Miederwaren der Marke Formfroh” (V/arenzeichen 620 698) er- gänzt. In den beiden genannten Zeichen erscheint indessen die mit der Silbe “form" gebildete Wortverbindung nicht in zeichenmäßiger Alleinstellung, wie dies bei den Zeichen der Parteien der Pall ist, sondern im Zusammenhang mit einem für sich allein kennzeichnungskräftigen Firmen- oder Namenszeichen (Eterna bzw. Mitter), neben dem ihr ursprünglicher Charakter als Beschaffenheitsangabc wieder stärker hervortritt, während sie als Horkunftshinv/eis in diesem Rahmen zu demindest stark verblaßt. Bas Zeichen der ^^^-Aktiengesellschaft schließlich (Warenzeichen 452 115) ist nach dem Vortrag der Zeicheninhaberin in dem Rechtsstreit, den sie gegen die Klägerin des vorliegenden Prozesses führt und dessen Akten hier Gegenstand der Berufungsverhandlung waren, nur bis zu dem Jahre 1942 und lediglich für einen Herren-Schlauchschlüpfer verwendet worden. Damit muß auch dieses Zeichen aus der vorliegenden Betrachtung ausscheiden. Der Umstand, daß es noch andere, die Silbe "form” enthaltende Bezeichnungen gegeben hat und geben mag, kann hiernach der Verkehrogel-tung des Klagezeichens und ihrer Bedoutung für die Verwechslungsfähigkeit der Zeichen der Parteien keinen Abbruch tun. -15 - cc) Nach alledem kann das Berufungsurteil schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Verwechslungsgefahr nicht auf Grund des Gesamteindrucks der Zeichen, sondern anhond eines einzelnen Zeichenbestandteils geprüft worden ist. Dies nötigt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Vielmehr ermöglichen die getroffenen Feststellungen in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt eine abschließende Entscheidung in der Revi-sionsinstanz (§ 56$ Abs.3 Nr.l ZPO). Bas ergibt sich aus den folgenden Erwägungen. b) aa) Von seinem unrichtigen Ausgangspunkt aus hat das Berufungsgericht zunächst den Einfluß der Silbe "form" auf das Schriftbild und die Klangwirkung des Klagezeichens unberücksichtigt gelassen. Selbst wenn man der Silbe in dieser Hinsicht nicht die beherrschende Funktion beimißt, welche die Revision ihr zuschreiben will, so kommt ihr in einem Zeichen von starker Verkehrsgeltung, das einen in sich einheitlichen Begriff wiedergibt, doch für die Erinnerung des flüchtigen Burchschnittsbetrachtero eine solche Bedeutung zu, daß bereits dem Schriftbilde und der Klangwirkung nach die Gefahr von Verwechslungen jedenfalls mit solchen Zeichen naheliegt, die, wie die Bezeichnung ”^|^ gleichfalls aus der Verbindung der Silbe ■’form" mit einem einsilbigen zweiten Y/ort gebildet sind. bb) Barüber hinaus sind aber auch die von der Revision angegriffenen Barlegungen des Berufungsgerichts über den Sinngehalt der Zeichen rechtlich nicht haltbar. Bie Ansicht des Berufungsgerichts, das Y/ort "formtreu” v/orde auf die Ware, d.h. das Bekleidungsstück, das Y/ort ”( — 4.6 — dagegen auf die Trägerin bezogen, die durch das Tragen des Bekleidungsstücks eine ’'Höchstleistung in bezug auf ihre eigene äußere Form” erreiche, ist hinsichtlich der Auslegung der Bezeichnung gekünstelt und erfahrungs- widrig. Zu dieser Ansicht konnte das Berufungsgericht nur auf Grund der isolierten Betrachtung des Wortes "fit” gelangen. Es ist dabei von der Bedeutung ausgegangen, in der dieses Wort bei seiner Anwendung auf einen Sportler verstanden wird. Indessen durfte der enge Sinn, den ein begrenzter Personenkreis dem Worte beimessen mag, nicht verallgemeinert werden; denn dieser Personenkreis hat mit den Abnehmerkreisen, deren Eindruck hier maßgebend ist, nämlich mit den Frauen aller Bevölkerungsschichten, die sowohl Miederwaren als auch Damen-Obcrbckleidung kaufen, nur veroinzelte und zufällige Berührungen. Außerdem hat das Berufungsgericht diesen Abnehmerkreisen einen Denkprozeß zugemutet, der nach der Lebenserfahrung von dem oberflächlichen Verbrauchorpublikum nicht erwartet werden kann. Der Gedanke nämlich, weil das Wort "fit” im Sportv/csen den Zustand höchster Leistungsfähigkeit des Sportlers, also des Menschen, zu dem Ausdruck bringe, müsse es bei einer Ilie-derware gleichermaßen die Höchstleistung eines Menschen, d.h. also der Trägerin oder des Trägers des betreffenden Bekleidungsstücks bezeichnen, erfordert ein Maß vorstandes-mäßiger Überlegung, wie es kein Verbraucher bei Warenkennzeichnungen aufzuwenden pflegt, denen er inmitten der Fülle ständig auf ihn eindringender Bezeichnungen und Werbehinweise begegnet. Eine solche Überlegung liegt dem Verkehr in der Hegel auch deshalb fern, weil er, wie die Revision zutreffend geltend macht, in der Kennzeichnung einer Ware, solange sich daraus kein sicherer Anhaltspunkt füx* das Gegenteil ergibt, einen Hinv/eio auf die Ware und nicht auf die Person des Käufers erblicken wird. Sodann ist die Beurteilung durch das Berufungsgericht auch im vorliegenden Zusammenhang wiederum entscheidend davon beeinflußt, daß es den Gesamteindruck der Zeichen vernachlässigt und daher die Bedeutung der Silbe "form" für den Sinn des Zeichens "Formfit"nicht hinreichend berücksichtigt hat.Der Durch-schnittskäufer, auf dessen Betrachtungsv/eise es ankommt, nimmt nicht nur den Wortbestandteil "fit", sondern die Bezeichnung in ihrer Gesamtheit auf. Alsdann v/ird er, zu demal angesichts des* schlagv/ortartigen Charakters dieses ihm aus der Alltagsspräche nicht geläufigen Begriffs, dem Wortbestandteil "fit" - wie das Landgericht überzeugend ausgeführt hat - überhaupt keinen selbständigen, abgegrenzten Inhalt beilegen, sondern die gesamte Bezeichnung in dem allgemeinen Sinne auffassen, daß sie besonders günstige, die Form der Kleidung betreffende Eigenschaften verlautbaren solle, wobei gleichermaßen an die gefällige Wirkung eines guten Sitzes wie an die Beständigkeit und Dauerhaftigkeit der Form zu denken ist. Derselbe Vorstellungskreis der Abnehmer v/ird durch die auf dieselbe Weise gobildotc, dem Publikum als Begriff gleichfalls ungewohnte, aber ebenso schlagwortmäßige Bezeichnung "formtreu" angesprochen. Innerhalb dieses Vorstellungskreiocs stellen beide Bezeichnungen Abwandlungen eines Werbehinv/eiseo dar, die der unbefangene, seinem gefühlsmäßigen Eindruck folgende Leser oder Hörer inhaltlich als Ubereinstimmond empfindet. Bei der gebotenen Berücksichtigung des Gesamteindrucko der Zeichen ist' auch der vom Berufungsgericht angenommene und seiner Beurteilung zugrunde gelegte Gegensatz zwischen der Formbeständigkeit eines Kleidungsstücks einerseits und der durch dieses Kleidungsstück erzielten, - wie es in dem angefochtenen Urteil heißt Höchstleistung des Menschen in bezug auf seine \ -18- eigene äußere Form andererseits nicht vorhanden. Beide Dinge 3tehen dann vielmehr in einem zwangsläufigen Verhältnis von Ursache und Wirkung; denn wenn das Beklcidungsstüclc, sei es Oberbekleidung oder Miederware, der Trägerin oder dem Träger die Gewähr gibt, daß ihnen das Tragen dieses Stücks stets die gewünschte äußere Erscheinung verleiht, daß sie also im Sinne des Berufungsgerichts "fit" hinsichtlich ihrer "Form” sind, dann besagt dies zugleich, daß das Kleidungsstück formbeständig ist, also seiner Paßform "treu" oder in dieser Form "fit" bleibt. Die vom Berufungsgericht gegenübergestellten Begriffsinhalte der beiden Zeichen gehen daher, wenn man sich nicht auf eine enge Betrachtung nur der Worte "treu11 und "fit" beschränkt, so ineinander über, daß sie nicht geeignet erscheinen, eine die Verv/echs-lungsgefahr ausschließende Unterscheidung der Zeichen "formtreu H und zu ermöglichen. Aus dem Vorhergehenden folgt zugleich, daß es abwegig ist, einen weiteren Gegensatz der Begriffe "formtreu” und noch darin zu suchen, daß der erste Begriff einen Dauerzustand, der zweite dagegen lediglich einen Zustand in einem bestimmten Zeitpunkt wiedergebe. Es bedarf keiner Erörterung, daß der flüchtige Betrachter von einem ihm als angeprie- senen Bekleidungsstück nicht anders als von einem “formtreuen" Bekleidungsstück erwartet, es v/erde auch bei häufigem und dauerndem Tragen formbeständig bleiben und ihm hierdurch dauernd zu einer vorteilhaften äußeren Erscheinung verhelfen. Nach dem Vorhergehenden wird die aus Schriftbild und Klang sich ergebende Gefahr einer Verwechselung der beiden Zeichen nicht etwa durch einen für den Verkehr erkennbaren gegensätzlichen Sinn der Zeichen ausgeschlossen (vgl. dazu BGHZ 28, 320, 324 - Quick; BGH GRUR 1961, 232, 234 - Hobby). Eine dem Sprachgebrauch und der Lebenserfahrung gerecht werdende Beurteilung des Sinnes beider Zeichen, zu der das Berufungsgericht infolge der einseitig philologischen Gegenüberstellung der Begriffe "treu" und '‘fit” nicht gelangen konnte, muß im Gegenteil in Übereinstimmung mit dem Urteil des Landgerichts dazu führen, daß die Verwecholungs-fähigkeit der Zeichen auch dem Sinne nach bejaht wird. c) Bas Berufungsgericht hat demgegenüber eine Bestätigung seiner Auffassung in der Bild- und Wortwerbung gesehen, deren die Beklagte sich im Zusammenhang mit der Bezeichnung bedient hat« Es ist indessen rechtlich nicht zulässig, den Sinngehalt einer Bezeichnung und damit die Frage, ob die Bezeichnung in den Schutzbereich eines fremden eingetragenen Warenzeichens eingreift, von den Zufälligkeiten einer anderweitigen Werbung abhängig zu machen, von der die Bezeichnung zeitweilig begleitet worden ist, die aber jederzeit wechseln oder auch wegfallen kann. Eine Ausnahme wäre nur für den Fall zu rechtfertigen, daß mit der begleitenden V/orbung der für den Vorkehr erkennbare Zweck verfolgt wird, das Zeichen in einem bestimmten, dem Verkehr sich nicht ohne weiteres erschließenden Sinne zu erläutern und verständlich zu machen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Rechtsverteidigung der Beklagten läßt zudem keinen Zv/eifel daran, daß die Beklagte ein Recht zu dem Gebrauch der Bezeichnung schlechthin und nicht etwa nur in Verbindung mit der vom Berufungsgericht erörterten Bildoder Wortwerbung für sich beansprucht. Diese V/eroung rechtfertigt aber schließlich auch nicht die vom Berufungsgericht daraus gezogenen Schlüsse. In der Y/erbung für Textilien ist es eine allgemein bekannte und dam Publikum geläufige Gepflogenheit, Personen abzubilden, die mit den angepriosenen Kleidungsstücken bekleidet sind, und dabei zugleich die Wirkung der Paßform auf Pigur und Erscheinung der Träger hervorzuheben. Die Folgerung, daß in Verbindung mit einer solchen Werbung eine auf die "Form" bezugnehmende Yferenkennzeichnung als Hinv/ois auf die Form nicht des Kleidungsstücks, sondern des Trägers verstanden werde, ist mit einer ungezwungenen natürlichen Betrachtung, wie das Publikum sie anstellt, nicht vereinbar. Die in der Werbung der Beklagten gebrauchten Y/endungcn v/ie waren.... schenken eine vollendet schlanke Linie und geben Ihnen die Sicherheit, bezaubernd auszusehon" legen im übrigen gerade die - der Meinung des Berufungsgerichts entgo- Erzeugnis, nicht aber den durch das Erzeugnis hervorgerufenen Zustand der Trägerin kennzeichnen solle; denn hier wird in bezug auf die Trägerin der Bekleidungsstücke gerade nicht von "Form”, sondern im Einklang mit dem üblichen Sprachgebrauch von "Körper", "Figur" und "Linie" gesprochen. Schließlich würde das, was das Berufungsgericht für die Bezeichnung aus;führt, für die Bezeichnung "form- treu" in gleicher Weise gelten. Die aus dem Sinngehalt sich ergebende Verwechslungsfähigkeit der beiden Bezeichnungen kann daher auch nicht mit den Überlegungen verneint werden, die das Berufungsgericht an die übrige Werbung der Beklagten angeknüpft hat. ■Mieder geben Ihrem Körper eine elegante jugendliche macht Sie selbstsicher", " Mieder- gengesetzte - Deutung nahe, daß das Y/ort " " das 21 - d) Hierzu kann auch nicht die vom Berufungsgericht angestellte Erwägung dienen, daß die Waren, fUr welche die Parteien ihre beiden Zeichen verwenden, zwar in wa-renzeichenrechtlicher Hinsicht gleichartig, jedoch nicht identisch seien. Es ist allerdings richtig, daß die Verwechslungsgefahr umso strenger zu beurteilen ist, je verwandter die Warengebiete sind, für welche die Zeichen benutzt werden (BGHZ 19, 23, 26 - Magirus). Dieser Grundsatz darf sich jedoch nicht dahin auswirken, daß der Zeichenschutz, der nicht nur gleiche, sondern auch gleichartige Waren umfaßt, hinsichtlich der gleichartigen Waren hinfällig wird. Die Zeichen der Parteien stehen sich jedenfalls nach Schriftbild, Klang und auch Sinngehalt zu nahe, als daß die mangelnde Identität der Waren die Verwechslungsgefahr trotz der bestehenden Warengleichartigkeit in nennenswerter Weise abschwächen oder gar ausschließen könnte. Außerdem haben hier die Waren selbst, insbesondere etwa Damen-Oberbekleidung mit eingearbeitetem Mieder einerseits und Büstenhalter andererseits, sogar Berührungspunkte, die bereits enger sind, als die Voraussetzungen für die bloße Warengleichartigkeit dies erfordern würden. Wird dazu berücksichtigt, daß es sich bei dem "forratreu"-Zeichen der Klägerin um ein Zeichen von starker Verkehrs-geltung handelt, so muß damit gerechnet werden, daß die Bezeichnung von Miederwaren mit dem ähnlichen Zeichen zu demindest einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise zu der Annahmo veranlassen wird, die Ware stamme aus demselben Betrieb wie die “formtreu^-Erzeugnisse oder, was genügen wurde, zwischen den anbietenden Unternehmen beständen organisatorische Beziehungen. Das Berufungsgericht hat zudem in diesem Zusam- menhang zu Unrecht dem Umstande maßgebliche Bedeutung beigemessen, daß Miederwaren ausgesprochene Markenartikel seien, v/elche im großen und ganzen unter bekannten Marken vertrieben würden, und daß der Verkehr bei der Bezeichnung "formtreu" nicht an Miederwaren denke, weil er dafür andere Marken kenne* Hier ist nicht beachtet, daß die für die Verwechslungsgefahr entscheidende Frage nicht die ist, welche anderweitigen Marken der Verkehr für Miederv/arcn kennt und ob er bei dem Zeichen "formtreu" an solche Waren denkt, sondern die, ob der Verkehr dann, wenn ihm Miederwaren eben nicht unter den ihm sonst bekannten Marken, sondern unter dem Zeichen angeboten werden, eine Ideenver- bindung zu dem für Oberbekleidung durchgesetzten starken Zeichen "formtreu" herstellt und deshalb eine Herkunftsbeziehung zwischen den Erzeugnissen vermutet* Biese Frage aber kann nach dem Vorhergehenden nicht mit dem Hinweis auf die Unterschiede verneint werden, die zwischen den unter den beiden Zeichen vertriebenen gleichartigen Waren bestehen* e) Baß die große bzw. kleine Sehreibv/eise des Anfangsbuchstabens der Zeichen "formtreu" und die zeichen- rechtliche Beurteilung nicht beeinflussen kann, bedarf keiner näheren Ausführungen. f) Ba die Zeichen hiernach verv/echslungsföhig sind, ist der Unterlassungsanspruch der Klägerin nach §§ 1$, 24, 31 V/Zö gerechtfertigt. In der Geltendmachung dieses Anspruchs kann eine mißbräuchliche Hechtsausübung, insbesondere eine unzulässige Monopolisierung von V/ortverbindungcn mit der Silbe "form" nicht erblickt werden; denn abgesehen davon, daß die Rechtslage bei anderen Verbindungen dieser Art von derjenigen bei der hier zu*, beurteilenden Bezeich-nung abweichen kann, bleibt dem Verkehr die Ver- ,i Wendung solcher Verbindungen in nicht zeichenmäßiger Form unbenommen, Bas Landgericht hat in diesem Zusammenhang überdies mit Recht darauf hingewiesen, daß von einer un~ jj billigen Beeinträchtigung der Mitbewerber durch die Klägc- i rin auch deshalb keine Rede sein könne, weil das Interesse jj der Allgemeinheit, vor Irreführungen durch ein Zeichen be- wahrt zu v/erden, das mit dem in besonderem Maße bekannten i! Zeichen der Klägerin verwechslungsfähig ist, vor den In- f teressen der Mitbewerber den Vorrang habe* In dem Urteil des Landgerichts ist ferner ohne Hechts-\ irrtum dargelegt, daß der Beklagten in der Bundesrepublik | Deutschland kein gegenüber dem Zeichenrecht der Klägerin besseres sachliches Recht zur Seite steht, und daß auch | der in erster Instanz von der Beklagten erhobene Verwir- i | kungseinwand nicht durchgreifen kann. Die Beklagte hat zu j diesen Punkten im zweiten Rechtszuge keine neuen Tatsachen ; vorgebracht, die noch der Aufklärung bedürften. i' r j III. Der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatz- | Pflicht der Beklagten und der damit zusammenhängende An- spruch auf Auskunfterteilung sind gleichfalls begründet, [ weil die Beklagte, wie auch schon in dem erstinstanzlichen Urteil zutreffend ausgeführt ist, bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu Beginn der Verletzungshandlungen den Schutzbereich des "formtreu^-Zeicheno der Klägerin hätte erkennen müssen. m IV. Da der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche wegen der zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr des Zeichens "Formfit" mit ihren eingetragenen ,fformtreu”-Zeichen zustehen, kann auf sich beruhen, ob diese Ansprüche auch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des AusstattungoSchutzes (§25 WZG) und aus dem wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkt der sogenannten Verwässerungsgefahr begründet worden könnten, auf den es im übrigen aber nur bei fehlender Y/a-rengleichartigkeit hätte ankommen können, und ob die Klägerin sie weiterhin noch auf ihr bislang nicht benutztes eigenes Zeichen "formfit" stützen könnte, das von der Aktiengesellschaft mit der Löschungsklage angegriffen wird. Unabhängig hiervon war der Revision der Klägerin stattzugeben und unter Aufhebung des angefochtenen Urteile die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. * * V Wilde Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, Jungbluth Pehle Ebel Claßen .j»