Damit habe sie gegen die Puttermittelanordnung verstoßen, die ein Schutzgesetz nicht nur für den Verbraucher, sondern, auch für den redlichen Handel sei» Im übrigen erwecke die Beklagte durch ihre unwahren Angaben den unrichtigen Anschein, daß ihr Erzeugnis das von der Klägerin hergestellte "Aurofac" enthalte; denn deren Schwesterfirma, die Firma B0I& Co«, mische dem von ihr vertriebenen Mischfutter "Supermast" genau 1,47 % "Aurofac 2 a" zu und erziele dadurch den auch Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, die Sachbefugnis der Klägerin bemängelt und geltend gemacht, diese bezwecke .mit der Klage,, durch die Beweisaufnahme Einblick in die Aureomycin-Bezugsqiiellen und das Herstellungsverfahren der Beklagten zu nehmen^ Unter Vorlage von Unter-suchungszeugnissen der landwirtschaftlichen Untersuchungsund Porschungsanstalt Kiel hat die Beklagte behauptet, sie habe mit dieser vereinbart, daß sämtliche Partien MUltra-mast” vor dem Verlassen des Werkes auf.ihren Aureomycingehalt kontrolliert würden* Biese stärkere Bosierung sei nachteilig, da sie eine gleichmäßige Verteilung des Wirk-Stoffes im Endprodukt nicht mehr gewährleiste * Bas Beru-fungsgericht hat Sachverständigenbeweis darüber erhoben, ob die Angaben der Beklagten über, den Gehalt an Aureomycin und das Mischungsverhältnis unrichtig sind, und hat sodann unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte ver~ Io Mit Recht hat das Berufungsgericht die Sachbefug-nis der Klägerin auf Grund des § 13 Abs« 1 Satz 1 UWG bejaht« Nach seinen ohne Rechtsverstoß getroffenen Feststellungen ist der Wirkstoff Aureomycin ein nach den Wertvorstellungen der Käuferkreise beachtlicher Teil des zu dem Verkauf gelangenden Mischfutters * Gegen diese Annahme bestehen Bedenken umsoweniger, als die angesprochenen Kreise daran gewöhnt sind, daß bei Mischfuttermitteln, die in Säcken verkauft werden, der Gehalt an "wertbestimmenden Bestandteilen", bei Mischungen auch das Mischungsverhältnis der Gemengteile in Hundertsätzen, schriftlich angegeben werden; denn.das entspricht den seit langem bestehenden gesetzlichen Vorschriften (§4 des Futtermittelgesetzes vom 22« Dezember 1926,. daher nicht zu; denn Aureomycin ist, auch nach den Ausführungen der Revision, ein für den Masterfolg wesentlicher Mischungsbestandteil* Gehört es somit nach den maßgebenden Auffassungen der Käuferkreise zu den wertbestimmenden Bestandteilen der von der Beklagten vertriebenen Ware, so ist es mit dieser jedenfalls dann als verwandt i„ S* des § 13 Abs* 1 UWG anzusehen, wenn der Absatz von Aureomycin nach der Verkehrsanschauung, sei es auch nur mittelbar, durch den Vertrieb der Ware der Beklagten beeinträchtigt werden kann; dabei spielt der Umstand, daß die Beklagte als Verarbeiterin auf einer anderen Wirtsehaftsstufe als die Klägerin steht, keine Rolle (BGHZ 18, 175« 181 f - Werbeidee - )* Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung ist hier gegeben, denn die Klägerin ist nach ihren für das Revisionsverfahren zu unterstellenden Behauptungen im Gebiet der Bundesrepublik alleinige. Die behauptete unrichtige Angabe, ein hier vertriebenes Mischfutter enthalte Aureomycin, wäre daher geeignet, den Absatz der Ware derjenigen Futtermittelhersteller zu beeinträchtigen, die das "Aurofac 2 an von der Klägerin beziehen, und damit mittelbar auch deren Umsatz zu schmälern.«, UWG)* Dem steht nicht entgegen, daß die Angaben auf den Sackanhängern auch durch eine gesetzliche Vorschrift, und zwar als eine dem Erwerbea^egenUber abzugebende Mitteilung vorgeschrieben sind (§ 4 des Futtermittelgesetzes vom 22«. Die weitere Behauptung, deinetwegen die Beklagte verurteilt wurde, geht dahin, daß ihr Erzeugnis 1,47 $ Aureomycin-PutterZusatzmischung enthalte* Bei der Verurteilung ist das Berufungsgericht von folgenden Erwägungen ausgegangen% Oh' das Erzeugnis der Beklagten tatsächlich 1,47 # antibio- li tische Putterzusatzmischung (Aureomycin-Konzentrat, gebunden an extrahiertes Sojaschrot) enthalte und ob diese Zusammensetzung innerhalb der unvermeidbaren Toleranzen eingehalten werde, lasse sich durch Probeuntersuchungen nicht feststellen, wie die eingeholten Gutachten zweier Sachverständiger ergeben hätten* Ein solcher Nachweis könne allerdings wohl durch Nachprüfung der Bücher der Beklagten geführt werden; die Klägerin habe jedoch keinen Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen ihres Wettbewerbers und es bestehe auch keine Veranlassung, die Vorlage derselben anzuordnen, da damit der Beklagten ohne rechtliche Begründung ein schwerer wirtschaftlicher Schaden zuge- .. Hier komme zunächst das Pabrikat "Aurofac 2 a” der Klägerin in Betracht* Werde es zu 1,47 % einem Eiweiß-Konzentrat beigemischt, so ergebe sich ein Gehalt von 12 Gramm Aureomycin auf 100 kg* Die Beklagte habe nun bezüglich des Aureomycin-gehalts auf ihren Sackanhängern genau dieselben Angaben ge- .. über das MischungsVerhältnis nur dann richtig sein, wenn sie als Aureorayoinfutterzusatz entweder "Aurofac 2 a" oder ein anderes Präparat verwende, das genau den gleichen Aureomycingehalt besitze wie dieses * Verwende sie dagegen einen Zusatz von stärkerem Aureomycingehalt, so könne sie nur weniger als 1,47 # dem Endprodukt beimengen« um den garantierten Gehalt von 12 Gramm Aureomycin auf 100 kg zu erzielen« Verwende sie andererseits ein schwächeres Zusatz mittel, so müsse sie über 1,47 % Beimischung hinausgehen, um wiederum den Enderfolg von 12 Gramm Aureomycin auf 100 kg Endprodukt zu erreichen« Die Beklagte habe nun aber selbst vorgetragen, daß sie eine Aureomycin-Putterzusatz-mischung amerikanischer Herkunft mit nicht genannter Marke verwende, das einen Aureomycingehalt von 48 Gramm je Kilogramm aufweise, und hierzu ausgeführt« daß sie große Mengen davon vorrätig habe und weitere beziehen könne« Diese Mischung sei etwa sechsmal so stark an Aureomycingehalt wie "Aurofac 2 a”« Wenn von letzterem 1,47 $ für ein Eir: weißkonzentrat erforderlich seien, um einen Gehalt von 12-Gramm Aureomyciji auf 100 kg Endprodukt zu erzielen« so seien daher von dem von der Beklagten verwendeten Zusatz nur etwa 0,25 erforderlich, um das gleiche Ergebnis zu erreichen« Die Beklagte dürfe daher nur von etwa 0,2.5 Diese Berechnung, die sich auf das von der Beklagten selbst vorgelegte Material gründe, habe die Klägerin bereits im Schriftsatz vom 30« Oktober 1956 in dem Verfahren über den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vom 10« September 1957 angestellt und sie in der Berufungs begründung im Hauptsacheverfahren unterstrichen* Die Beklagte sei über diesen Punkt mit Stillschweigen hinweggegangen. Der sachunkundige Leser werde, wenn das Mischuiigs Verhältnis mit 1,47 % statt mit nur 0,25 i» angegeben werde, annehraen, daß es sich um ein besseres Erzeugnis handele; aber auch der sachkundige Leser werde getäuscht, denn er werde ein Mis.chfutter vorziehen, bei dem das Beimischungsverhältnis des Aureomycin-lconzentrats höher liege, weil dadurch die Verteilung des Zusatzes auf das Endprodukt besser gewährleistet sei. Das Berufungsgericht habe mit seiner Schlußfolgerung aber auch den Erfahrungssatz verkannt, daß man bei der Herstellung von Mischungen einzelne stark dosierte Bestandteile ihrerseits sowohl unverändert, als auch nach vorheriger Verdünnung oder Herabmischung "verwenden” könne und daß dies vielfach üblich sei» Die Angabe des Mischungsverhältnisses von 1,47 # sei richtig; sie erwecke auch nicht den Anschein« daß die Ware das nur von der Klägerin gelieferte "Aurofac 2 a" enthalte« Dem Abnehmer komme es nur auf das Mischungsverhältnis, nicht auf die Beimischung eines bestimmten Zusatzes an; auch seien im Handel mehrere Mischungsverhältnisse, z* B«. Daß dieser aus besonderen Gründen bei der Herstellung des von der Beklagten vertriebenen Mischfutters nicht anzuwendeh sei, ist weder aus den Umständen , noch aus den Ausführungen des Berufungsgerichts zu entnehmen» Die Nichtanwendung dieses Erfahrungssatzes bei der Würdigung des Beweisergebnisses und Parteivorbringens stellt eine auf zulässigen und begründeten Revisionsangriff hin zu berücksichtigende Verletzung des § 286 ZPO dar (RGZ 99? B* etwa deshalb nicht angewandt, weil die Beklagte angesichts des Vorbringens der Klägerin, wenn sie es bestreiten wollte, allen Anlaß gehabt hätte, sich auf die Möglichkeit des vorherigen 11 Heruntermischens11 ausdrücklich zu berufen- Die Beklagte hatte schon mit Schriftsatz vom 5«- November 1956 (S* 5, 6) in der Sache 24 Q 13/56 Landgericht Hamburg vorgetragen, die Berechnungen der Klägerin über das Mischungsverhältnis seien irreführend; die Angabe auf den Sackanhängern sei richtig, da sie eine "Fut-terzusatzmischung" betreffe; der Zeuge Wrede habe das Verfahren bei seiner Vernehmung naher geschildert. daß die Beklagte ein sechsfach stärker als "Aurofac 2 a" dosiertes Aureo-mycinkonzentrat unverändert dem Endprodukt beimische * Da sich das Urteil trotz des Vorbringens der Beklagten mit dem von der Revision gekennzeichneten Erfahrungssatz nicht befaßt? auch ungenügende Angaben ergänzen und die Beweismittel bezeichnen; zu diesem Zwecke hat es das Sachund Streitverhältnis auch nach der tatsächlichen Seite mit den Parteien zu erörtern* Die Verletzung dieser Prage-pflicht kann mit der Revision geltend gemacht werden, wenn das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, daß die Partei Beweismittel und etwa noch notwendige Behauptungen hätte beibringen können und wollen, daß das Nichtvorbringen daher offenbar auf einem Versehen oder darauf beruht, daß sie die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt (BGH Lindenmaier/MÖh-ring Nachschlagewerk § 139 ZPO Nr* 3 = ZZP 1952, 278)* Bei Anwendung dieser Grundsätze hätte das Berufungsgericht die Beklagte auffordern müssen, sich zu dem Vorbringen der Klägerin näher zu erklären- Aus den Schriftsätzen der Beklagten vom 13* März 1957 und 5. fungsgericht nämlich erkennen können, daß diese die von der Klägerin angestelite Berechnung des Mischungsverhältnisses nicht als richtig anerkennen wolle * Aus ihrem weiteren Vorbringen, daß die Klägerin mit der Klage das Ziel verfolge, Einblick in ihr Herstellungsverfahren zu erlangen, konnte das Berufungsgericht ferner entnehmen, daß die Beklagte glaubte, begründeten Anlaß zu haben, sich auf die von der Klägerin angestellten Mutmaßungen über den Beimischungsvorgang so zurückhaltend wie möglich zu erklären- Das Berufungsgericht erkennt in anderem Zusammanhang selbst an, daß der Beklagten durch Einblick der Klägerin in ihre Geschäftsunterlagen schwerer wirtschaftlicher Schaden zugefügt werden könnte- Deren Zögern, den Herstellungsvorgang offenzulegen, war daher verständlich und konnte andererseits auch nicht im Sinne einer endgültigen Weigerung jeglicher Substantiierung ihres Bestreitens auagelegt werden- In einem so gelagerten falle bedarf die Frage, bis zu welchem Grade die nicht beweispflichtige Bartei zur Darlegung veranlaßt und andererseits zu Erklärungen bereit ist, im Rahmen des § 1?9 ZPO einer besonders sorgfältigen Prüfung Es bestand ferner kein Anlaß zu der Annahme, eine weitere Aufklärung, als sie durch die schon erfolgte Vernehmung des Zeugen WiflBerzielt war, werde in der Frage des Mischungsverhältnisses überhaupt nicht möglich sein, dehn die vom Landgericht veranstaltete Beweisaufnahme hatte-sich nur auf die Frage bezogen, ob die Beklagte überhaupt Aureomycin zusetze- Die Beklagte durfte ferner damit rechnen, das Berufungsgericht werde den Erfahrungssatz von der Möglichkeit der vorherigen Herabmischung von sich aus berücksichtigen und schließlich ihr auch Gelegenheit zu weiterer Äußerung, geben, falls es annahm, die von ihr ausdrücklich als beweisfällig beze^chnete Klägerin müsse hinsichtlich des Miff chungsverhaltnisges auf Grund eines Vorbringens obsiegen, das schon hei Anordnung der Beweisaufnahme über dJ.eaen Punkt Vorgelegen hatte. Wenn nämlich die von der Beklagten selbst gemachte Angabe über den absoluten Aureomyoingeha.lt und die von der Klägerin darauf aufgebauten Berechnungen über das Mischungsverhältnis richtig waren, so irrte die Beklagte; für das Gericht erkennbar, über den vom Berufungsgericht für zwingend gehaltenen, seiner Berechnung zugrunde gelegten Erf3hrungssatz, Bas Berufungsgericht durfte es daher nicht dabei bewenden lassen, daß die Beklagte über dieses Vorbringen. Dagegen wäre dann zu prüfen, aus welchen Gründen die eklagte entgegen den Tatsachen ein Mischungsverhältnis von ,47 # angibt, ob sie sich damit insbesondere auf eine im erkehr bekannte, auf die Klägerin oder ihre Schwesterfirma inweisende Zusammensetzung der Ware beruft und damit über eschäftliche Verhältnisse ihrer Mitbewerberin irreführt nd deren Absatz in einer gegen § 1 UWG verstoßenden Weise eeinträchtigt (BGH GRUR 1957, 491* 499 ~ Wellaform). Die oi:: Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen reihen zu einer Anwendung des § 1 UWG nicht aus, da sie von er nicht aufrecht zu erhaltenden Annahme beeinflußt sind, ie Beklagte mische ein Aureomycinkonzentrat nur im Verhält-is von 0,2f5 $ bei« Es fehlt bisher ferner an einer Grundla-e für die Annahme, die Angabe eines Mischungsverhältnisses on 1,47 $ in Verbindung mit einem absoluten Aureomycinge-alt von 3 2 Gramm je 3.00 kg des Endprodukts habe sich im erkehr als Herkunftshinweis zugunsten der Klägerin oder hrer Schwesterfirma durchgesetzt«
Verkündet am 8. Mai 1959 Justizobersekretär ürkundsbeamter der Ge-äftsstelle I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma HoBH^fe Futtermittel GmbH, BHB'Btw? gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Erich MaBBB? Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt' gegen die Firma L0BBBB& Co. KG., CBBBBK IBBBMBBötraße Bi Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8« Mai 1959 unter Mitwirkung der Bundssrichter Br* Bock, Br. Spreng, Br. Löscher, Jungbluth und Pehle für Recht erkannt? Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 23. Bezember 1957, soweit es die Beklagte verurteilt hat, sowie.im Kostenpunkt aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der. Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tat be stand Die Klägerin stellt Aureomycin, ein Antibiotikum für die Tierfütterung, her« Sie bringt unter der Marke "Aurofac" eine Putterzusatzmischung in den Handel, in der Aureomycin zu dem Zwecke gleichmäßiger Verteilung im Tierfutter an extrahiertes Sojamehl gebunden ist* Die Beklagte stellt Mischfuttermittel her und betreibt Großhandel mit solchen Erzeugnissen« Unter der Marke. "Ultramast" vertreibt sie seit Mai 1956 ein Eiweißkonzentrat (Misch futter), wobei sie auf den Sackanhängernfür einen Gehalt von 12 Gramm Aureomycin je 3.00 kg des Eiweißkonzentrats garantiert und außerdem angibt, es enthalte 1,47 # "Antibiotische Put t erzusat zmis chung" oder "Aure omyc in-Putt er zus a t zmischung (Aureomycin-Konzentrat, gebunden an extrahiertes Sojaschrot)" Mit der Klage hat die Klägerin beantragt, 3.o 2« 3« der Beklagten unter Androhung von Geld- und Haftstrafe für* jeden Pall der Zuwiderhandlung zu verbieten» zu Zwecken des Wettbewerbs anzugeben, daß ihre Erzeugnisse Aureomycin enthalten; die Beklagte zu verurteilen, der Arbeitsgemeinschaft der Mischfütterhersteller im WBB DtfiB Afljfestraße flP, schriftlich mitzuteilen, daß das von der Beklagten.vertriebene Präparat "tJltramast" kein Aureomycin enthalte; der Klägerin die Befugnis zuzusprechen, den verfügenden Teil des Urteils auf Kosten der Beklagten öffentlich bekanntzu demaaheiw Später hat die Klägerin den Eventualantrag gestellt? der Beklagten unter Androhung von Geld- und Haftstrafe für jeden Pall der Zuwiderhandlung zu verbieten, zu Zwecken des Wettbewerbs anzugeben, daß ihr Erzeugnis Ultramast 1,47 # Aureomycin-Putter-zusatzmischung und/oder 12 Gramm Aureomycin auf je 100 kg enthalte« Zur Klagebegründung hat die Klägerin vorgetragen, sie sei die alleinige deutsche Lizenznehmerin für die patentierte Herstellung von Aureomycin für die Tierernährung. Sie liefere nur an bestimmte Abnehmer, nicht an die Beklagte, die sich diesen für die Mast wichtigen Wirkstoff auch nicht auf andere Weise verschaffen könne. Deren Eiweißkonzentrat "Ultramast ” enthalte daher kein Aureomycin; ihre Werbung mit dem angeblichen Aureomycingehalt ihres Konzentrats sei daher unrichtig und verstoße gegen § 3 UWG» Mindestens seien aber die Angaben über die Dosierung und das Mischungsverhältnis unzutreffend» Hierzu müsse die Beklagte offenlegen, wieviel Aureomycin-Futterzusatzmischung sie bezogen habe bzw* noch beziehe und wieviel Ultramast sie daraiis herstelle. Außerdem habe die Beklagte bei der Anmeldung ihres "Ultrainast" zu dem Register des Bundesernährungsministeriums unrichterweise angegeben, daß es 1,47 $ "Aurofac 2 a" enthalte. Damit habe sie gegen die Puttermittelanordnung verstoßen, die ein Schutzgesetz nicht nur für den Verbraucher, sondern, auch für den redlichen Handel sei» Im übrigen erwecke die Beklagte durch ihre unwahren Angaben den unrichtigen Anschein, daß ihr Erzeugnis das von der Klägerin hergestellte "Aurofac" enthalte; denn deren Schwesterfirma, die Firma B0I& Co«, mische dem von ihr vertriebenen Mischfutter "Supermast" genau 1,47 % "Aurofac 2 a" zu und erziele dadurch den auch - 4 ^ yon der Beklagten für ihr Erzeugnis behaupteten Gehalt von 12 Gramm Aureomycin je 100 kg.. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, die Sachbefugnis der Klägerin bemängelt und geltend gemacht, diese bezwecke .mit der Klage,, durch die Beweisaufnahme Einblick in die Aureomycin-Bezugsqiiellen und das Herstellungsverfahren der Beklagten zu nehmen^ Unter Vorlage von Unter-suchungszeugnissen der landwirtschaftlichen Untersuchungsund Porschungsanstalt Kiel hat die Beklagte behauptet, sie habe mit dieser vereinbart, daß sämtliche Partien MUltra-mast” vor dem Verlassen des Werkes auf.ihren Aureomycingehalt kontrolliert würden* Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, und zwar den Hauptantrag, weil nachgewiesen sei, daß das Erzeugnis der Beklagten Aureomycin enthalte, den erst nach der Beweisaufnahme eingeführten Hilfsantrag, weil.der Klägerin insoweit die Sachbefugnis fehle- In der Berufungsinstanz hat die Klägerin nur noch den Hilfsantrag aufrechterhalten und ergänzend geltend gemacht * die Beklagte, verwende nach ihren eigenen Angaben eine sechsmal stärker als MAurofac 2 aM konzentrierte Aureo-mycin-Futterzusatzmischung. Biese stärkere Bosierung sei nachteilig, da sie eine gleichmäßige Verteilung des Wirk-Stoffes im Endprodukt nicht mehr gewährleiste * Bas Beru-fungsgericht hat Sachverständigenbeweis darüber erhoben, ob die Angaben der Beklagten über, den Gehalt an Aureomycin und das Mischungsverhältnis unrichtig sind, und hat sodann unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte ver~ urteilt« es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, in der Werbung für ihr Erzeugnis "Ultramast” anzugeben, daß es 1,47 # Aureomycin-Futterzusatzmischung enthalte c Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision» Entscheiflungsgründe? Io Mit Recht hat das Berufungsgericht die Sachbefug-nis der Klägerin auf Grund des § 13 Abs« 1 Satz 1 UWG bejaht« Nach seinen ohne Rechtsverstoß getroffenen Feststellungen ist der Wirkstoff Aureomycin ein nach den Wertvorstellungen der Käuferkreise beachtlicher Teil des zu dem Verkauf gelangenden Mischfutters * Gegen diese Annahme bestehen Bedenken umsoweniger, als die angesprochenen Kreise daran gewöhnt sind, daß bei Mischfuttermitteln, die in Säcken verkauft werden, der Gehalt an "wertbestimmenden Bestandteilen", bei Mischungen auch das Mischungsverhältnis der Gemengteile in Hundertsätzen, schriftlich angegeben werden; denn.das entspricht den seit langem bestehenden gesetzlichen Vorschriften (§4 des Futtermittelgesetzes vom 22« Dezember 1926,. RGBl I 525)» Der von der Revision gezogene Vergleich, der Hersteller von Aureomycin habe mit dem Hersteller eines diesen Wirkstoff enthaltenden Mischfutters wettbewerblich keine Berührung, da die Waren sich so fern ständen, wie beispielsweise Salz und Brot«' trifft 6 ** daher nicht zu; denn Aureomycin ist, auch nach den Ausführungen der Revision, ein für den Masterfolg wesentlicher Mischungsbestandteil* Gehört es somit nach den maßgebenden Auffassungen der Käuferkreise zu den wertbestimmenden Bestandteilen der von der Beklagten vertriebenen Ware, so ist es mit dieser jedenfalls dann als verwandt i„ S* des § 13 Abs* 1 UWG anzusehen, wenn der Absatz von Aureomycin nach der Verkehrsanschauung, sei es auch nur mittelbar, durch den Vertrieb der Ware der Beklagten beeinträchtigt werden kann; dabei spielt der Umstand, daß die Beklagte als Verarbeiterin auf einer anderen Wirtsehaftsstufe als die Klägerin steht, keine Rolle (BGHZ 18, 175« 181 f - Werbeidee - )* Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung ist hier gegeben, denn die Klägerin ist nach ihren für das Revisionsverfahren zu unterstellenden Behauptungen im Gebiet der Bundesrepublik alleinige. Herstellerin und. Lieferantin eines Aureomycinkönzentrafs. Die behauptete unrichtige Angabe, ein hier vertriebenes Mischfutter enthalte Aureomycin, wäre daher geeignet, den Absatz der Ware derjenigen Futtermittelhersteller zu beeinträchtigen, die das "Aurofac 2 an von der Klägerin beziehen, und damit mittelbar auch deren Umsatz zu schmälern.«, llo 1«) In der Sache.wendet die Revision sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Angaben auf den Sackanhängern seien Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind (§ 3. UWG)* Dem steht nicht entgegen, daß die Angaben auf den Sackanhängern auch durch eine gesetzliche Vorschrift, und zwar als eine dem Erwerbea^egenUber abzugebende Mitteilung vorgeschrieben sind (§ 4 des Futtermittelgesetzes vom 22«. Dezember 1926)« Das Berufungsgericht konnte nach der Lebens- erfahrung vielmehr ohne weiteres davon ausgehen? daß solche Anhänger nicht nur dem einzelnen Käufer einer größeren Warenmenge? sondern dem vielfach sachverständigen kaufenden Publikum allgemein bei Begegnung mit der Ware, zu dem Beispiel im Einzelhandelsgeschäft? einen Einblick in ihre Zusammensetzung verschaffen und dadurch Einfluß auf seinen Kaufentschluß nehmen sollen« 2«) Der Revision kann auch nicht darin beigetreten werden? die Klage sei schon deshalb abzuweisen, weil der Nachweis der Unrichtigkeit ihrer Werbebehauptung hinsichtlich des Mischungsverhältnisses durch Sachverständige nicht zu erbringen gewesen sei, wie das Berufungsgericht selbst festgestellt habe« Aus der von der Revision hierzu angeführten Rechtsprechung und Rechjslehre (RG MuW. 1939? 196 - Toschi Baumbach-Hefermehl? Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 7* Aufl« Anm* 17 zu § 3 UWG) ergibt sich das nicht; die Benutzung anderer zulässiger Beweismittel für den Nachweis der Unrichtigkeit von Werbebehäuptungen Uber die Zusammensetzung von Waren ist keineswegs ausgeschlossen; es steht auch nicht fest? daß die Klägerin nicht in der läge sei, den ihr obliegenden Beweis mit anderen Mitteln zu führen« III« Kann hiernach dem von der Revision in erster Linie gestellten Antrag auf Abweisung der Klage nicht stattgegeben werden? so ist doch der auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache gerichtete Hilfsantrag begründet« Der Klageantrag lautet auf Unterlassung zweier Behauptungen? die teils jede für sich, teils zusammen verwendet werden« Bas Berufungsgericht hat die Klage abgewie- -• 8 •- sen, soweit die Beklagte auf Sackanhängern vermerkt, daß 100 kg Putterzusatzraischung 12 Gramm Aureomycin enthalten» Die weitere Behauptung, deinetwegen die Beklagte verurteilt wurde, geht dahin, daß ihr Erzeugnis 1,47 $ Aureomycin-PutterZusatzmischung enthalte* Bei der Verurteilung ist das Berufungsgericht von folgenden Erwägungen ausgegangen% Oh' das Erzeugnis der Beklagten tatsächlich 1,47 # antibio- li tische Putterzusatzmischung (Aureomycin-Konzentrat, gebunden an extrahiertes Sojaschrot) enthalte und ob diese Zusammensetzung innerhalb der unvermeidbaren Toleranzen eingehalten werde, lasse sich durch Probeuntersuchungen nicht feststellen, wie die eingeholten Gutachten zweier Sachverständiger ergeben hätten* Ein solcher Nachweis könne allerdings wohl durch Nachprüfung der Bücher der Beklagten geführt werden; die Klägerin habe jedoch keinen Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen ihres Wettbewerbers und es bestehe auch keine Veranlassung, die Vorlage derselben anzuordnen, da damit der Beklagten ohne rechtliche Begründung ein schwerer wirtschaftlicher Schaden zuge- .. fügt würde» Die vorliegenden Beweise reichten indessen zu einer Verurteilung aus* Nach dem Gutachten Dr* Heigener sei davon auszugehen, daß im Handel mehrere Aureomycin-Kon-zentrate mit verschiedenem Wirkstoffgehalt zu haben seien» Hier komme zunächst das Pabrikat "Aurofac 2 a” der Klägerin in Betracht* Werde es zu 1,47 % einem Eiweiß-Konzentrat beigemischt, so ergebe sich ein Gehalt von 12 Gramm Aureomycin auf 100 kg* Die Beklagte habe nun bezüglich des Aureomycin-gehalts auf ihren Sackanhängern genau dieselben Angaben ge- .. machts 1,47 # Aureomycin-Putterzusatzmischung und 12 Gramm. Aureomycin auf 100 kg Konzentrat* Daß die zweite Angabe jetzt zutreffe und auch künftig eingehalten werde, sei als erwiesen anzusehen* Dagegen könne die Angabe der Beklagten r. < ^ «• . über das MischungsVerhältnis nur dann richtig sein, wenn sie als Aureorayoinfutterzusatz entweder "Aurofac 2 a" oder ein anderes Präparat verwende, das genau den gleichen Aureomycingehalt besitze wie dieses * Verwende sie dagegen einen Zusatz von stärkerem Aureomycingehalt, so könne sie nur weniger als 1,47 # dem Endprodukt beimengen« um den garantierten Gehalt von 12 Gramm Aureomycin auf 100 kg zu erzielen« Verwende sie andererseits ein schwächeres Zusatz mittel, so müsse sie über 1,47 % Beimischung hinausgehen, um wiederum den Enderfolg von 12 Gramm Aureomycin auf 100 kg Endprodukt zu erreichen« Die Beklagte habe nun aber selbst vorgetragen, daß sie eine Aureomycin-Putterzusatz-mischung amerikanischer Herkunft mit nicht genannter Marke verwende, das einen Aureomycingehalt von 48 Gramm je Kilogramm aufweise, und hierzu ausgeführt« daß sie große Mengen davon vorrätig habe und weitere beziehen könne« Diese Mischung sei etwa sechsmal so stark an Aureomycingehalt wie "Aurofac 2 a”« Wenn von letzterem 1,47 $ für ein Eir: weißkonzentrat erforderlich seien, um einen Gehalt von 12-Gramm Aureomyciji auf 100 kg Endprodukt zu erzielen« so seien daher von dem von der Beklagten verwendeten Zusatz nur etwa 0,25 erforderlich, um das gleiche Ergebnis zu erreichen« Die Beklagte dürfe daher nur von etwa 0,2.5 $ antibiotischer Putterzusatzmischung sprechen« Ihre Angabe von 1,47 # sei somit unrichtig« Diese Berechnung, die sich auf das von der Beklagten selbst vorgelegte Material gründe, habe die Klägerin bereits im Schriftsatz vom 30« Oktober 1956 in dem Verfahren über den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vom 10« September 1957 angestellt und sie in der Berufungs begründung im Hauptsacheverfahren unterstrichen* Die Beklagte sei über diesen Punkt mit Stillschweigen hinweggegangen. Die in der falschen Prozentzahl liegende unrichtige Angabe über die Beschaffenheit der Ware sei auch geeignet, den Anschein eines besonders günstigen Angebots heryorzuru-fen. Sie nütze einmal die Werbekraft von Angeboten der Firma Bflfe & Co« aus, die ebenfalls Mischfutter anbiete, und zwar mit einem Gehalt von 1*47 # Aurofac 2 a. Diese Angabe sei im Verkehr eingeführt, so daß der Leser annehmen müsse, daß auch die Beklagte Aurofac 2 a zusetze. Der sachunkundige Leser werde, wenn das Mischuiigs Verhältnis mit 1,47 % statt mit nur 0,25 i» angegeben werde, annehraen, daß es sich um ein besseres Erzeugnis handele; aber auch der sachkundige Leser werde getäuscht, denn er werde ein Mis.chfutter vorziehen, bei dem das Beimischungsverhältnis des Aureomycin-lconzentrats höher liege, weil dadurch die Verteilung des Zusatzes auf das Endprodukt besser gewährleistet sei. Die Revision macht hiergegen geltend, die Feststellung, daß die Beklagte in Wirklichkeit ein etwa sechsfach stärkeres Aureomycinkonzentrat als "Aurofac 2 a" in entsprechend geringerem Mischungsverhältnis zusetze, sei unter Verletzung der §§ 139 und 286 ZPO zustande gekommen« Für das Berufungsgericht, sei erkennbar gewesen, daß sie ein begründetes Interesse daran gehabt habe, den Vorgang der Herstellung ihrer Waren nicht ohne zwingende Notwendigkeit im Rechtsstreit .offenzulegen. Nachdem der von. der Klägerin zu führende Sachverständigenbeweis mißlungen gewesen sei, habe sie die Auffassung vorgetragen, die Klägerin sei beweisfällig geblieben; sie habe deshalb keinen Anlaß gehabt ? weiteres vorzubringen- Wenn das Berufungsgericht trotzdem geglaubt habe, die Verurteilung auf ein schon vor der Beweisanordnung liegendes Vorbringen »stützen zu können, so sei damit nicht zu rechnen gewesen; dem Berufungsgericht habe deshalb obgelegenr sie zur näheren Stellungnahme aufErfordern« wenn es auf die von der Klägerin angestellte Berechnung des Mischungsverhältnisses habe zurückgreifen wollen« Hierzu aufgefordert, würde sie vorgebracht haben« sie verwende das von ihr erworbene ^ureomycinkonzentrat nicht unverändert, sondern erst« nachdem sie es soweit "herunterge-mischt" habe, daß es, zu 1,4-7 $ dem Endprodukt beigemengt, einen Aureomycingehalt von 12 Gramm auf 100 kg ergebe» Dafür würde sie auch Beweis sngebo.ten haben. Das Berufungsgericht habe mit seiner Schlußfolgerung aber auch den Erfahrungssatz verkannt, daß man bei der Herstellung von Mischungen einzelne stark dosierte Bestandteile ihrerseits sowohl unverändert, als auch nach vorheriger Verdünnung oder Herabmischung "verwenden” könne und daß dies vielfach üblich sei» Die Angabe des Mischungsverhältnisses von 1,47 # sei richtig; sie erwecke auch nicht den Anschein« daß die Ware das nur von der Klägerin gelieferte "Aurofac 2 a" enthalte« Dem Abnehmer komme es nur auf das Mischungsverhältnis, nicht auf die Beimischung eines bestimmten Zusatzes an; auch seien im Handel mehrere Mischungsverhältnisse, z* B«. 1,96 # üblich» Der Revision ist zuzugeben, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Unrichtigkeit der Angabe eines Mischungsverhältnisses von 1,47 # darlegt« einer Nachprüfung nicht standhalten« Diese Überlegungen wären denkgesetzlich dann richtig, wenn der in der Putterzusatzmischung vorhandene Aureomycingehalt von z« B. 48 Gramm Je Kilogramm vor der Verwendung der Zusatzmischung für das Endprodukt unveränderlich wäre und nicht, z„ B» durch Her- - 12 abmischen, vermindert werden könnte- Eine solche Annahme widerspricht jedoch dem von der Revision bezeichneten allgemeinen Erfahrungssatz. Daß dieser aus besonderen Gründen bei der Herstellung des von der Beklagten vertriebenen Mischfutters nicht anzuwendeh sei, ist weder aus den Umständen , noch aus den Ausführungen des Berufungsgerichts zu entnehmen» Die Nichtanwendung dieses Erfahrungssatzes bei der Würdigung des Beweisergebnisses und Parteivorbringens stellt eine auf zulässigen und begründeten Revisionsangriff hin zu berücksichtigende Verletzung des § 286 ZPO dar (RGZ 99? 71; ständige Rechtsprechung)- Nach dem Zusammenhang der ürteilsgründe kann nicht etwa davon äusgegangen werden, das Berufungsgericht habe den Erfahrungssatz aus besonderen, mit der Revision nicht angreifbaren Gründen (vgl» BGHZ 12? 22, 25) z. B* etwa deshalb nicht angewandt, weil die Beklagte angesichts des Vorbringens der Klägerin, wenn sie es bestreiten wollte, allen Anlaß gehabt hätte, sich auf die Möglichkeit des vorherigen 11 Heruntermischens11 ausdrücklich zu berufen- Die Beklagte hatte schon mit Schriftsatz vom 5«- November 1956 (S* 5, 6) in der Sache 24 Q 13/56 Landgericht Hamburg vorgetragen, die Berechnungen der Klägerin über das Mischungsverhältnis seien irreführend; die Angabe auf den Sackanhängern sei richtig, da sie eine "Fut-terzusatzmischung" betreffe; der Zeuge Wrede habe das Verfahren bei seiner Vernehmung naher geschildert. Dieser Zeuge hatte bekundet, bei der Beklagten werde zunächst eine Vormischung bereitet; dieser werde Aureomycinkonzentrat "zugesetzt11; die Vormischung werde zu 5 *f> dem Endprodukt beigemischt. Diese Darstellung hatte die Beklagte durch ihre Bezugnahme im Schriftsatz vom 15- März 1957? der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorgetragen ist, zu dem Gegenstand ihres Vorbringens auch, im vorliegenden Rechtsstreit gemacht. Wenngleich diese Darstellung und^ insbesondere die Aussage des Zeugen WrflBtnicht klar erkennen läßt, wie bei der Beklagten verfahren wurde? so legte sie doch nahe? im Urteil darzulegen, inwiefern trotz des vom Zeugen bekundeten Vormischungsverfahrens zwingend folge? daß die Beklagte ein sechsfach stärker als "Aurofac 2 a" dosiertes Aureo-mycinkonzentrat unverändert dem Endprodukt beimische * Da sich das Urteil trotz des Vorbringens der Beklagten mit dem von der Revision gekennzeichneten Erfahrungssatz nicht befaßt? muß daher für das Revisionsverfahren davon ausgegangen werden, daß es ihn außer acht gelassen hat« Schon dieser Verstoß nötigt, da die Revision ihn nach § 554 Abs* 3 Nr* 2b ZPO hinreichend gekennzeichnet hat, zur Aufhebung und Zurückverweisung (§ 564 Abs* 2 ZPO)« Aber auch die aus § 139 Abs* 1 und 3 ZPO hergeleitete Verfahrensrüge greift durch* Danach hat das Gericht dahin zu wirken? daß die Parteien über alle erheblichen Tatsachen sich vollständig erklären? auch ungenügende Angaben ergänzen und die Beweismittel bezeichnen; zu diesem Zwecke hat es das Sachund Streitverhältnis auch nach der tatsächlichen Seite mit den Parteien zu erörtern* Die Verletzung dieser Prage-pflicht kann mit der Revision geltend gemacht werden, wenn das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, daß die Partei Beweismittel und etwa noch notwendige Behauptungen hätte beibringen können und wollen, daß das Nichtvorbringen daher offenbar auf einem Versehen oder darauf beruht, daß sie die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt (BGH Lindenmaier/MÖh-ring Nachschlagewerk § 139 ZPO Nr* 3 = ZZP 1952, 278)* Bei Anwendung dieser Grundsätze hätte das Berufungsgericht die Beklagte auffordern müssen, sich zu dem Vorbringen der Klägerin näher zu erklären- Aus den Schriftsätzen der Beklagten vom 13* März 1957 und 5. November 1956 hätte das Beru- u t - .1.4 - fungsgericht nämlich erkennen können, daß diese die von der Klägerin angestelite Berechnung des Mischungsverhältnisses nicht als richtig anerkennen wolle * Aus ihrem weiteren Vorbringen, daß die Klägerin mit der Klage das Ziel verfolge, Einblick in ihr Herstellungsverfahren zu erlangen, konnte das Berufungsgericht ferner entnehmen, daß die Beklagte glaubte, begründeten Anlaß zu haben, sich auf die von der Klägerin angestellten Mutmaßungen über den Beimischungsvorgang so zurückhaltend wie möglich zu erklären- Das Berufungsgericht erkennt in anderem Zusammanhang selbst an, daß der Beklagten durch Einblick der Klägerin in ihre Geschäftsunterlagen schwerer wirtschaftlicher Schaden zugefügt werden könnte- Deren Zögern, den Herstellungsvorgang offenzulegen, war daher verständlich und konnte andererseits auch nicht im Sinne einer endgültigen Weigerung jeglicher Substantiierung ihres Bestreitens auagelegt werden- In einem so gelagerten falle bedarf die Frage, bis zu welchem Grade die nicht beweispflichtige Bartei zur Darlegung veranlaßt und andererseits zu Erklärungen bereit ist, im Rahmen des § 1?9 ZPO einer besonders sorgfältigen Prüfung Es bestand ferner kein Anlaß zu der Annahme, eine weitere Aufklärung, als sie durch die schon erfolgte Vernehmung des Zeugen WiflBerzielt war, werde in der Frage des Mischungsverhältnisses überhaupt nicht möglich sein, dehn die vom Landgericht veranstaltete Beweisaufnahme hatte-sich nur auf die Frage bezogen, ob die Beklagte überhaupt Aureomycin zusetze- Die Beklagte durfte ferner damit rechnen, das Berufungsgericht werde den Erfahrungssatz von der Möglichkeit der vorherigen Herabmischung von sich aus berücksichtigen und schließlich ihr auch Gelegenheit zu weiterer Äußerung, geben, falls es annahm, die von ihr ausdrücklich als beweisfällig beze^chnete Klägerin müsse hinsichtlich des Miff chungsverhaltnisges auf Grund eines Vorbringens obsiegen, das schon hei Anordnung der Beweisaufnahme über dJ.eaen Punkt Vorgelegen hatte. Wenn nämlich die von der Beklagten selbst gemachte Angabe über den absoluten Aureomyoingeha.lt und die von der Klägerin darauf aufgebauten Berechnungen über das Mischungsverhältnis richtig waren, so irrte die Beklagte; für das Gericht erkennbar, über den vom Berufungsgericht für zwingend gehaltenen, seiner Berechnung zugrunde gelegten Erf3hrungssatz, Bas Berufungsgericht durfte es daher nicht dabei bewenden lassen, daß die Beklagte über dieses Vorbringen. wie es sich ausdrückt, mit Stillschweigen hinwegging. Dem Berufungsurteil haftet deshalb auch insoweit ein prozessualer Mangel an, der zu seiner Aufhebung nötigt. Od die Angabe der Beklagten über das Mischungsverhältnis richtig ist, läßt sich in der Revisionsinstanz nicht feststel-leu.- Auf die weitere Begründung des Rechtsmittels im einzelnen einzugehen, besteht bei der ungeklärten Sachlage kein Anlaß- Sollte sich auf Grund der weiteren Verhandlung ergeben, daß die Beklagte sogar mehr als 1.47 $ Aurcomycin-koiizentrat beimischt.- so könnte darin zwar ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2.. 5? 6 der Puttermittelanordnung vom 24- Oktober 1951 (Bundesanzeiger 1951 Nr- 215) liegen- Dieser würde Jedoch entgegen der Ansicht der Revisionsbeklagten eine Verurteilung der Revisionsklägerin aus § 823 Abs- 2 BGB i-Vvin- dieser Vorschrift nicht stützen können, da es sich nicht um ein Schutzgesetz zugunsten der Mitbewerber der Beklagten handelt- In einer ursprünglich unrichtigen Angabe gegenüber der zuständigen Stelle oder in der Unterlassung späterer Berichtigung allein läge auch kein Verstoß gegen § 1 UWG> da es sich um Vorschriften rein rechtspolizeilichen. wertneutralen Charakters handelt, die ledig- t lieh Kontrollzwecken dienen und deren Verletzung durch die «klagte dieser keinen Vorsprung im Wettbewerb au verschalen geeignet wäre (BGH GRUR 1957? 558 - Bayernexpreß)» Dagegen wäre dann zu prüfen, aus welchen Gründen die eklagte entgegen den Tatsachen ein Mischungsverhältnis von ,47 # angibt, ob sie sich damit insbesondere auf eine im erkehr bekannte, auf die Klägerin oder ihre Schwesterfirma inweisende Zusammensetzung der Ware beruft und damit über eschäftliche Verhältnisse ihrer Mitbewerberin irreführt nd deren Absatz in einer gegen § 1 UWG verstoßenden Weise eeinträchtigt (BGH GRUR 1957, 491* 499 ~ Wellaform). Die oi:: Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen reihen zu einer Anwendung des § 1 UWG nicht aus, da sie von er nicht aufrecht zu erhaltenden Annahme beeinflußt sind, ie Beklagte mische ein Aureomycinkonzentrat nur im Verhält-is von 0,2f5 $ bei« Es fehlt bisher ferner an einer Grundla-e für die Annahme, die Angabe eines Mischungsverhältnisses on 1,47 $ in Verbindung mit einem absoluten Aureomycinge-alt von 3 2 Gramm je 3.00 kg des Endprodukts habe sich im erkehr als Herkunftshinweis zugunsten der Klägerin oder hrer Schwesterfirma durchgesetzt« Hach alledem war das Urteil des Berufungsgerichts ufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent- Scheidung an das Berufungsgericht ziirücksuverweisen* dem auch die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war Bock Spreng Löscher Jungbluth Pehl© »>