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BGH

Gericht: BGH

Januar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Br. Krüger-Nieland, Br, Christoph, Br. Weiß und Br, L’dscher für Recht erkannts Bie Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung des 1. Januar 1949 laufenden, auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes erteilten Patentes Nr «HL 266, für das die Unionspriorität auf Grund der Anmeldung in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 26. 1, Verfahren zUm Prüfen von festen Gegenständen, welche einander gegenüberliegende Flächen aufweisen, die so angeordnet sind, daß in den Gegenstand hineingeschickte akustische Wellen in Dichtung der Fortpflanzung der Wellen von einer Fläche zur anderen mehrfach reflektiert werden, um Risse oder Sprünge in dem Gegenstand anzuzeigen, dadurch gekennzeichnet, daß mechanische Schwingungen auf einer Seite des Gegenstandes in einem bestimmten Winkel aufgegeben werden, wobei die Schwingungen zwischen den Begrenzungsflächen des Gegenstandes sich fortpflanzend mehrfach reflektiert werden und die von einem Biß od. 2, Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Schwingungen mit Hilfe eines einzigen elek-troakustischen Aufgebers aufgegeben, wieder empfangen und in elektrische Wellen umgewandelt werden. 3, Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Winkel, in welchem die Schwingungen in das Material aufgegeben werden, so gewählt ist, daß die von der gegenüberliegenden Oberfläche des Gegenstandes reflektierten Schwingungen die mit dem Aufgeber ausgerüstete Fläche weit genug entfernt von der Aufgabestelle aus wieder berühren, um aus dem Bereich des Aufgebers herauszukommen. daß der Aufgabewinkel der Schwingungen so gewählt ist, daß die wiederholten Reflexionen von den gegenüberliegenden Seiten des Gegenstandes keine toten Flächen einschließen c 6„ Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1 bis 3» gekennzeichnet durch die Anordnung eines elektroakustischen Aufgebers zu dem Umwandeln elek-trischer Wellen von Überschallfrequenz in mechanische Schwingungen und umgekehrt und einen Keil, der zwischen den Gegenstand und den Aufgeber eingeschaltet ist und eine niedrigere Schallundurchlässigkeit aufweist als der Gegenstand, um in einem bestimmten Winkel Schwingungen in denselben hinein aufzugeben und aus demselben heraus aufzufangen. Mit ihrer auf § 13 Abs. 1 Kr. 1 und 2 PatG gestützten Klage hat die Klägerin beantragt, dieses Patent in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Sie hat zur Begründung vorgetragen, das Streitpatent sei sowohl durch den Stand der speziellen Technik als auch durch den der allgemeinen Technik völlig vorweggenommen, es ermangele der erforderlichen Fortschrittlichkeit und Erfindungshöhe und es weise grundlegende Widersprüche und Unklarheiten auf.Im einzelnen hat sie teils den Grundgedanken des Streitpatents, teils den einzelnen Ansprüchen entgegengehalten: die Abhandlungen von Sproule und Dawson im Journal of the Iron and Steel Institute 1946 S. "Verfahren zu dem Prüfen von festen Gegenständen auf Risse oder Sprünge nach dem Laufzeitverfahren, bei dem in den zu prüfenden Gegenstand hineingeschickte akustische Impulse an Begrenzungsflächen des Gegenstandes mehrfach reflektiert werden und die an einer Begrenzungsfläche oder an einer Fehlerstelle reflektierten Impulse an die Aufgabestelle zurückgelangen und dort in elektrische Impulse jnngewandelt werden, dadurch gekennzeichnet, daß die Schallimpulse in einem solchen Winkel schräg zur Oberfläche in den zu prüfenden Gegenstand eingestrahlt werden, daß sie zickzackförmig sich fortpflanzend an der dem Schallkopf anliegenden und ihm gegenüberliegenden Begren-zungsfläche des Prüfgegenstandes mehrfach reflektiert Vierden, ohne daß das primäre Echo zur Messung herangezogen wirdM; "Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach den vorhergehenden Ansprüchen, gekennzeichnet durch die Anordnung eines Keiles zwischen dem Schallaufgeber und -empfänger und dem zu prüfenden Gegenstand aus einem solchen Material, daß sich in ihm die Schallwelle mit einer geringeren Geschwindigkeit fortpflanzt als in dem zu prüfenden Gegenstand, und ferner mit einem solchen Keilwinkel, daß von den an der Trennfläche Keil -Oberfläche des Gegenstandes auftretenden Longitudinal-und Transversalwellen die Longitudinalwelle nicht in den Gegenstand gelangte11 Die Beklagte tritt demgegenüber der Entscheidung des Nichtig keitssenats bei und betont insbesondere, daß solche Entgegen haltungen, die nicht wie das Streitpatent das Laufzeit- oder Impulsreflexions-Verfahren, sondern das Intensitätsmeßverfahren einschließlich des Abbildungsverfahrens betreffen, höchstens mittelbar und nur unter Berücksichtigung der grundlegenden Unterschiede der beiden Verfahrensarten herangezogen werden könnten« der Strahlen beim Auftreffen und beim Durchgang durch Materie aus seiner ursprünglichen Richtung abgelenkt, also zerstreut oder reflektiert wird und infolgedessen aus dem Strahl ausscheidet.Das hat zur Folge, daß - anders als bei den Röntgenstrahlen - das Auftreffen eines in ein Werkstück geschickten Ultraschallstrahls auf einen Fehler im Werk stück grundsätzlich auf zweierlei Weise nachgewiesen werden fahren) und zu dem anderen durch Beobachtung des von der Fehlstelle reflektierten Strahls (sog. rung der sich kreuzenden Strahlen haben zur Folge, daß die Erkennung von Fehlern außerordentlich erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht wird. Impulsechos gemessen werden soll, d.h, die Zeit, die von der Aufgabe des Impulses bis zur Rückkehr eines ersten Echos verstreicht und die verschieden lang ist, je nach dem, ob das Echo durch Reflexion des Impulses an einer Begrenzungs fläche des - fehlerfreien - Werkstückes oder ob es durch Reflexion des Impulses an einer zwischen der Aufgabestelle Er hat es als Nachteil dieses Verfahrens, insbesondere bei der Prüfung dünner Platten, empfunden, daß bei einer senkrecht zur Plattenoberfläche erfolgenden Impulsaufgabe das ZeitIntervall zwischen Aufgabe und Empfang außerordentlich klein ist und daß es bei der Prüfung ausgedehnter Werkstücke -sowohl bei senkrechter Impulsaufgabe als auch bei schräger Aufgabe und Aufnahme mittels zweier im Winkel zueinander stehender Schallköpfe - erforderlich ist, zur Erfassung aller Fehlstellen den Schallkopf (oder die Schallköpfe) auf dem Werkstück hin - und herzuschieben, was z.B. bei Werkstücken mit rauhen und unebenen Flächen unmöglich oder nicht erwünscht sein könnte, Beschreibung des Streitpatents dadurch beheben, daß er nur einen einzigen Schallkopf verwendet, der in der Lage ist, von einer festen Stellung aus einen ganzen Streifen des Werkstücks zu prüfen. 11 ff der Beschreibung wesentlich, die Impulse in einem solchen Winkel in den Prüfgegenstand hineinzusenden, daß die Wellen von dem Aufgeber weglaufen und einer mehrfachen Deflexion zwischen den gegenüberliegenden Seiten des Gegenstandes ausgesetzt sind, bis eine reflektierende Fläche getroffen wird, und nach dieser Reflexion in der zur anderen mehrfach reflektiert werden, und sodann im kennzeichnenden Teil ähnlich wie in der Beschreibung die Lehre gegeben, die Schwingungen auf einer Seite des Gegen- Standes in einem bestimmten Winkel aufzugeben, so daß die Schwingungen zwischen den Begrenzungsflächen des Gegen Standes sich fortpflanzend mehrfach reflektiert werden und die von einem Riß od. 19) auf die Okerfläche des Prüfgegenstandes auftreffen soll, oder m.a.W. daß der Win2:el zwischen dem Strahl.und der Oberfläche des Prüfgegenstands * ein Winkel unter 90° sein soll. Dann ergibt sich als der Grundgedanke des Streitpatents, die Impulse in einem schrägen Winkel zu der Begrenzungsfläche, auf der der Aufgeber aufgesetzt wird, einzustrahlen, so daß sie nach den Gese der Ultraschallgeome zwischen dieser Begrenzungsfläche und der gegenüberliegenden Be-grensungsfläche zickzackförmig reflektierend in der durch die Schrägeinstrahlung gegebenen seitlichen Richtung einen ganzen Streifen des Prüfgegenstandes durchlaufen, und sodann bei der Laufzeitmessung. Denn nur dann wird einerseits die Laufzeit von der'Aufgabe des Impul bis zur Rückkehr des Echos wesentlich verlängert gegenüber der Zeit; die bis zur Rückkehr eines von der Beklagten als "Bodenecho11; vom Nichtigkeitssenat als ii primäres Echo" bezeichneten Echos von einer der Auf gabestelle unmittelbar gegenüberliegenden Stelle verstreichen würde, und nur dann wird andererseits die Prüfung eines ganzen Streifens des Prüfgegenstandes ei licht« Würde man dagegen das vom Streitpatent aufgestellte Erfordernis eines bestimmten Aufgabewinkels auch bei senk- Bodenecho11 gemessen werden und eine Behebung der vom Streitpatent erwähnten Nachteile des vorbekannten Verfahrens gerade nicht erfolgen, das Streitpatent vielmehr, wie der Nichtigkeitssenat zu treffend ausführt ursprünglichen Anspruch 1 nicht mit der zu wünschenden Klarheit zu dem Ausdruck gekommen ist, daß der Grundgedanke des Streitpatents vielmehr erst durch den ursprünglichen Anspruch 3 insoweit deutlich gemacht und darüber hinaus wirklich praktisch verwendbar gemacht worden ist* Wenn nach dem ursprünglichen Anspruch 3 der Aufgabewinkel so gewählt werden soll, daß die von der gegenüberliegenden Begrenzungsfläche des nicht entsteht, daß vielmehr nur solche Echos entstehen und hei der Messung berücksichtigt werden sollen, die nach zickzackförmigem seitlichem Durchgang der Impulsedurch den Aufgabestelle zurückkommen« Damit ist sowohl eindeutig die Wahl eines Einstrahlungswinkels von 90° ausgeschlossen als auch darüber hinaus das für die praktische Verwertbarkeit des Grundgedanken wesentliche Erfordernis aufgestellt, daß der Winkel zwischen Strahlrichtung und Oberfläche des Prüf- ein "primäres11 oder "Bodenecho" entsteht, das die anderen Echos, auf die es dem Streitpatent ankommt, bei der Lauf- Begrenzungsfläche die der Aufgabeseite gegenüberliegende Begrenzungsfläche ist, als auch die nach dem neuen Anspruch 1 gelehrte besondere Art der schrägen Impulsaufgabe, bei der die fragliche Begrenzungsfläche die den zu prüfenden Werkstückstreifen am Ende abschließende Begrenzungsfläche ist» Unter der "mehrmaligen Reflexion11 im Sinne des kennzeichnenden Teils.des neuen Anspruchs 1 ist, wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, die bei der "zickzackförmigen (seitlichen) Fortpflanzung" der Schwingungen im einmaligen Hin- und Rückweg entstehende mehrmalige Reflexion an der mit dem Aufgeber ausgerüsteten und an der ihr gegenüberliegenden Begrenzungsfläche zu verstehens Mit Recht hat es der HichtigkeitsSenat auch bei der Bezeichnung des neuen Anspruchs 1 als einem Verfahrensanspruchs belassen. Denn der Anspruch 1 will eine Lehre geben, wie verfahren werden soll, um bestimmte Naturkräfte zur Erreichung des verfolgten Zweckes einzusetzen (sog. Baß sich mit dem vom Anspruch 1 gelehrten Schrägaufsetzen des Schallkopfes alles weitere durch die Gesetze der Ultraschall geometrie von selbst ergibt, steht entgegen der Meinung der Klägerin der Einreihung des Anspruchs 1 in die Kategorie der Verfahrenspatente nicht entgegen. Der danach bestimmte Erfindungsgegenstand des nunmehrigen Hauptanspruchs 1 des Streitpatents ist gegenüber dem vor-bekannten Stand der Technik neu und ist auch nicht durch das ältere deutsche Patent 4Hfc446 identisch yorweggenommen. 1. Bas ältere deutsche Patent tftf 446»dessen Erfinder der Privatgutachter der Klägerin, Br. Pohlman, ist, betrifft ein Verfahren zur Feststellung -.von senkrecht zur Einstrahlungsfläche verlaufenden Spalten und Rissen mittels 3e, Zwar soll sich, wie die dem Streitpat beigegebenen Zeichnungen Fig. 3 und 4 zeigen, auch das Streitpatent dazu eignen, solche Bisse und andere Fehl stellen zu erfassen, die quer (senkrecht) zu den Begren zungsflächen des Werkstücks verlaufen. Pas ältere Patent enthält aber nichts über den beim Streit patent mit der Schrägeinstrahlung verfolgten Zweck, den ein ben Schallimpuls und das zurückkehrende Echo seitlich gesana durch < und da n zu ugleich die zu messende Zeit zwischen der Auf gäbe des Impulses und der Bückkehr des Echos zu verlängern Das ältere Patent befaßt sich überhaupt nicht mit dem Im puls- Echo- und dem Laufzeit messungs-Verfahren.Es will seine lehre vielmehr in erster Linie bei dem in der Patentschrift allein genannten sog. 53/57 der Beschreibung enthaltenen Mitteilung, daß der Schall bei Schrägeinstrahlung vom Lot weggebrcchen wird und in der Platte entlangläuft y kann eine solche Offenbarung nicht entnommen werden. erwähnten Gefahr zu entgehen, daß infolge der Mehrfachreflexionen des Schalles an den Begrenzungsflächen des Werkstücks und der Überlagerung der sich kreuzenden Strahlen der ganze Raum des Werkstücks mit stehenden V/ellen erfüllt wird, die eine Erkennung von Fehlern unmöglich machen, wird bei der praktischen Anwendung des Die spezielle Lehre des Streitpatents ist in ihr jedoch noch nicht offenbart« Beide Patente verwenden das Impuls-Echo Verfahren mit Laufzeitmessung. hat sie aber eben gerade nicht ausgenutzt und insbesondere nicht zu dem vom Streitpatent verfolgten Zweck, dadurch die Laufzeit des Impulsechos zu verlängern. Zeichnungen nirgends etwas anderes gesagt ist, als daß die Impulse von einem senkrecht aufgesetzten Schallkopf in den Prüfgegenstand gesandt werden, müssen notwendig auch die nach geradlinigem Durchgang der Impulse zur gegenüber- 25/28 und Z.63/66), beweist daher entgegen der Auffassung der Klä-gerln gerade nicht, daß FiÜHHPdas Streitpatent vorweggenommen hat, sondern im Gegenteil, daß es ihm nur auf die im geradlinigen Weg zurückkehrenden Echos ankommt. Daß Fi^BHHBbei einer anderen Ausführungsfprm nach Fig. i den Empfänger um SO0 zu dem Aufgeber versetzt anordnet, spricht nur scheinbar dafür, daß er ebenso wie das Streitpatent die zickzackförmigen Mehrfachreflexionen an den seitlichen Begrenzungsflächen des Prüfgegenstandes ausnutzen wollte.-. Vorbeigehen ("pass") am Empfänger, sondern nur bei ihrem Auftreffeh auf den Empfänger möglich ist, daß also trotz der von Firestone auch bei dieser Ausführungsform gewählten der Grundgedanke des Streitpatents nicht vorweggenommen Darüber hinaus ist es für die Anordnung nach Fig, 1 bei wesentlich daß wie auch zu demeist in der Be Schreibung - als Prüfgegenstand ein Stab gedacht ist bei dem der Aufgeber auf das eine Ende, der Empfänger unmittel bar daneben auf die Längsseite aufgesetzt ist und der Stab Länge durchschallt den soll. daß auf diese Weise nur ein Stab einem seiner Enden aus auf Fehler mitersucht werden kann, nicht aber auch, worauf es dem Streitpatent ankommt, eine Plat ihrer Breitseiten aus. Jedoch wird auch hier überall nur das von der gegenüberliegenden Begrenzungsfläche unmittelbar zurückkommende und ausdrücklich als Bodenecho bezeichnete Echo oder aber eben das von einer zwisehen den Flächen liegenden Fehlstelle unmittelbar zu-rückkommende Echo beachtet (vgl. 326) und von der Möglichkeit, die Schallstrahlen auf einem Zickzackweg seitlich durch das Werkstück hin- und zurücklaufen ei' lassen, kein Gebrauch gemacht. Götz sucht daher nach einer Möglichkeit, die Schalldurchlässigkeit und damit die Erkennbar der Fehler auch bei diesem Verfahren op 149 ff» 16?)» und findet sie bei einem schrägen Einfall des Strahls in den Prüfling, wenn die Spurgeschwin digksit der einfallenden Welle mit einer der möglichen Tangentialwellen in dem Prüfling übereinstimmt (S. Von dem Impuls-Echo-Verfahren mit Laufzeitmessung und der Ausnutzung der bei schrägem Einfall entstehenden zickzack förmigen Mehrfachreflexionen für dieses Verfahren ist nirgends die Rede« 60 Rach der französischen Patentschrift 245 sollen durch Schrägeinstrahlung von Ultraschallwellen sog« Biegewellen erregt und etwaige Fehler im Werkstück dadurch erkannt werden, daß sie die Erregung der Biegewellen beeinträchtigen. Von dem Impuls-Echo-Verfahren mit LaufZeitmessung und von der Ausnutzung der bei schräger Einstrahlung entstehenden Mehrfachreflexionen ist dabei nicht die Rede, Es handelt sich also um ein Echoverfahren, das mit einer Abwandlung des Laufzeitmessungs-Verfahrens verbunden ist und das in der Schrägstellung der beiden Schallköpfe - des Sende- und des Empfangsquarzes -dem hierin gleichen Vorgehen nach den oben unter 3 erörterten Abhandlungen im Journal of the Iron and Steel Institute 1946 S. - wie die Zeichnung Er. 8 mit den Erläuterungen zu ihren Bezugsziffern 11 und 12 sowie einige..Stellen im Text (S»14) klar ergeben - nur die "primären” Echos im Sinne des jetzigen Hauptanspruchs 1 des Streitpatents ausnutzt und die auf der Zeichnung 8 angedeuteten Mehrfachreflexionen zwischen den Begrenzungsflächen des Prüfgegenstandes gerade nicht dazu ausnutzt, den Schallstrahl nach seitlichem Hin- und Rückgang durch einen ganzen Streifen des Prüfgegenstandes an die Aufgabestelle zurückgelangen und dort auf nehmen zu lassen.- patent gegenüber den vorbekannten Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung durch Ultraschall mittels der Impuls-Echo-Methode mit Laufzeitmessung liegt in der Behebung der vom Streitpatent hervorgehobenen Nachteile der vorbekannten Verfahren, insbesondere bei der Prüfung von Platten, und Rohren. Werkstückes punktweise abzutasten, ist es nach dem Streitpatent möglich, von einer kleinen Prüfungsfläche aus einen ganzen Streifen des Werkstücks auf Fehler zu untersuchen. werden, die quer (senkrecht) zu den Begrenzungsflächen des Werkstücks verlaufen, und infolge Verminderung der sog. Wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt, hat sich das Verfahren nach dem Streitpatent daher in der Praxis auch als nützlich erwiesen. Daß es Fälle geben kann, in denen das Verfahren nach dem Streitpatent versagt, steht der Bejahung des technischen v/ischen Aufgabe des Impulses und Rückkehr des Echos für 'eine Messung zu kurz sein rd Jedoch braucht um cli solche Fehl stellen zu der Schallkopf, wie es fü eden Fach mann nahe liegt, nur zur Durchführung einer zweiten Kon trollprüfung einmal seitlich verschoben zu werden. mag es sein, daß bei Werkstücken mit nicht parallelen Be grenzungsglächen der schräg einfallende Strahl sich im Werkstück verlieren kann, ohne daß zur Messung brauchbare Echos zur Aufgabestelle zurückgelangen. Zwar be ruhen im Grunde alle Verfahren der Werkstoffprüfung mittels Ultraschalls auf der Ausnutzung derselben physikalischen Tatsache, daß die in ein Werkstück geschickten Ultraschall-Strahlen an einer darin befindlichen Fehlstelle reflektiert werden. verfahren - durch die Schwächung des Schallstrahls jenseits der Fehlstelle oder wie beim Echo-Verfahren dem Auf Darüber hinaus ist es aber auch gar nicht so, wie die Klägerin meint, daß die Lehre des Streit-patentes nur in einer Kombination von Merkmalen bestünde, die sämtlich aus den unter II erörterten Druckschriften be kannt waren. Die für das Streitpatent wesentliche Ausnutzung der bei Schrägeinstrahlung im Prüfgegenstand entstehenden eflexionen der Ultraschallstrahlen ist vielmehr weder in einer dieser Druckschrift di sich mit dem Im- Dabei kommt, es, wie auch hier zu betonen ist, nicht darauf an, ob die physikalische Tatsache der Mehrfachreflexion von Ultraschallstrahlen im Prüfgegen ekannt war, sondern ob die technische Ausnutzung di Am chs kommen dem Streitpatent noch das Impuls-Echo Laufzeitverfahren mit den zwei gegeneinander geneigten Schall köpfen nach der unter II 3 erörterten Abhandlung im Journal the and Steel Institute und das Verfahren zur Be Stimmung der Härtetiefe von Stahl nach der unter II erör es auch diese terten Abhandlung von Sokolow. langende Echo zur Anzeige der Fehlstelle auszunutzen und damit von einem einzigen Schallkopf aus einen ganzen Streifen des Werkstücks auf Fehlstellen zu untersuchen-, Spruches darstellen, und eine weitergehende Prüfung, ob sie auch einen eigenen Erfindungsgehalt besitzen, nicht erforderlich, Entgegen den Ausführungen in den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Nichtigkeitssenats kann und muß es daher hier offen bleiben, ob es sich um echte oder um unechte Unteransprüche handelt» geht nun dahin, den Einfallswinkel - d*h» den Winkel zwi sehen dem Strahl und dem Lot auf der Oberfläche des Prüf so groß zu wählen, daß die Longitudinal- Es ist der Klägerin zwar zuzugeben, daß die im Unteranspruch 4 aiisgenutzte Brechung, der Schallstrahlen nur beim Übergang von einem Medium in ein anderes stattfindet und daß auf diese Voraussetzung im Unteranspruch 4 nicht ausdrücklich hingewiesen worden ist. Ob demgegenüber dem Unteranspruch 4 noch ein eigener Erfindungsgehalt zugesprochen werden könnte, muß nach den Ausführungen unter V 1 offenbieiben» Es genügt hier die PestStellung, daß es jedenfalls keine platte Selbstverständlichkeit ist. 6 noch näher erläutert ist, soll verhindert werden, daß die schräg einfallenden Impulse, die nach dem Wortlaut des - dem Sinne nach in den jetzigen Kauptanspruch 1 übernommenen - ursprünglichen Unteranspruchs 3 auf die mit dem Aufgeber ausgerüstete Fläche weit genug vom Aufgeber entfernt zurück-fallen sollen, nicht so weit von diesem entfernt zurückfallen, daß zwischen der Stelle ihres Auftreffens und der Aufgabestelle eine nicht von Impulsen getroffene tote äche entsteht» Es mag sein, daß diese Lehre, die einen immer mit den Lehren der Ansprüche 1 und 4 vereinbar is die einen entsprechend großen Winkel des Strahles zu dem Lot fordern. n loht gewählt werden soll, als es für die mit dem Anspruch 1 und gegebenenfalls dem Anspruch 4 verfolgten Zwecke unbedingt erforderlich ist. meidung toter Flächen nicht mit Sicherheit erreicht, sondern nur nach Möglichkeit .ängestrebt werden; auch würden, wie die Klägerin zutreffend bemerkt, tote Flächen nicht bei solchen Werkstücken zu vermeiden sein, die keine parallelen Be-grensungsflacheni * * * 5haben; jedoch gilt auch hier das bereits zu III 3 Ausgeführte. Dabei ist nach der Fassung, die der Unteranspruch 6 durch die Entscheidung des NichtigkeitsSenats er- Das Material des Keiles soll so sein, daß sich in ihm die Schallwelle mit einer geringeren Geschwindigkeit fortpflanzt als in dem zu prüfenden Gegenstand, und der Keilwinkel soll so bemessen 3ein, daß die Longitudinalwellen total reflektiert werden und nur die Transversalwellen in den Prüfgegenstand gelangen.

Zitierte Normen: § 2 PatG
GegenstandFehlstelleEchoAnspruchImpulsStreitpatentKlägerin

Volltext der Entscheidung

I. ZR 19/57
Verkündet Januar 1959
J ustizobersekretär
 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Namen
 des
Volkes
 In der Patentnichtigkeitssache
 der Firma B
traße.
& Coö GmbH, in
 Straße
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Klägerin und Berufungsklägerin,
 vertreten durchs
 gegen
die Firma Sp^^Products, Inc.s HoflBl (USA),
Beklagte und Berufungsbeklagte,
 vertreten durchs
0
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
 mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Br. Krüger-Nieland, Br, Christoph, Br. Weiß und Br, L’dscher
 für Recht erkannts
 Bie Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung des 1. Nichtigkeitssenats .des Beutschen Patentamts vom 18, September 1956 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand t
Die Beklagte ist Inhaberin des seit dem 1. Januar 1949 laufenden, auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes erteilten Patentes Nr «HL 266, für das die Unionspriorität auf Grund der Anmeldung in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 26. April 194? in Anspruch genommen wird?
Das Patent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zu dem Prüfen fester Materialien, insbesondere dünner Platten
 od. dgl'? auf Bisse oder Sprünge mit Hilfe von Wellen,
■
insbesondere solcher aus dem Ultraschallbereich* Die Patentansprüche nach der Patentschrift lautens
1,	Verfahren zUm Prüfen von festen Gegenständen, welche
 einander gegenüberliegende Flächen aufweisen, die so angeordnet sind, daß in den Gegenstand hineingeschickte akustische Wellen in Dichtung der Fortpflanzung der Wellen von einer Fläche zur anderen mehrfach reflektiert werden, um Risse oder Sprünge in dem Gegenstand anzuzeigen, dadurch gekennzeichnet, daß mechanische Schwingungen auf einer Seite des Gegenstandes in einem bestimmten Winkel aufgegeben werden, wobei die Schwingungen zwischen den Begrenzungsflächen des Gegenstandes sich fortpflanzend mehrfach reflektiert werden und die von einem Biß od. dgl» im Gegenstand zurückgeschickten Schwingungen an der Aufgabestelle wieder aufgenommen und in elektrische
 Wellen umgewandelt werden.
■
2,	Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
 daß die Schwingungen mit Hilfe eines einzigen elek-troakustischen Aufgebers aufgegeben, wieder empfangen und in elektrische Wellen umgewandelt werden.
3,	Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
 daß der Winkel, in welchem die Schwingungen in das Material aufgegeben werden, so gewählt ist, daß die von der gegenüberliegenden Oberfläche des Gegenstandes reflektierten Schwingungen die mit dem Aufgeber ausgerüstete Fläche weit genug entfernt von der Aufgabestelle aus wieder berühren, um aus dem Bereich des Aufgebers herauszukommen.
4o Verfahren nach Anspruch 1,2 i.der 3«. dadurch gekennzeichnet» daß der Winkel der Aufgabe größer ist als der kritische Winkel» bei welchem Langeweilen aus dem Gegenstand verschwinden, aber kleiner ist als der Winkel, bei dem auch die Querwellen aus dem Gegenstand verschwinden» so daß nur Querwellen in den zu prüfenden Gegenstand eingeführt werden*
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5» Verfahren nach Anspruch 1 bis 4» dadurch gekennzeichnet»
daß der Aufgabewinkel der Schwingungen so gewählt ist, daß die wiederholten Reflexionen von den gegenüberliegenden Seiten des Gegenstandes keine toten Flächen einschließen c
6„ Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1 bis 3» gekennzeichnet durch die Anordnung eines elektroakustischen Aufgebers zu dem Umwandeln elek-trischer Wellen von Überschallfrequenz in mechanische Schwingungen und umgekehrt und einen Keil, der zwischen den Gegenstand und den Aufgeber eingeschaltet ist und eine niedrigere Schallundurchlässigkeit aufweist als der Gegenstand, um in einem bestimmten Winkel Schwingungen in denselben hinein aufzugeben und aus demselben heraus aufzufangen.
■
Mit ihrer auf § 13 Abs. 1 Kr. 1 und 2 PatG gestützten Klage hat die Klägerin beantragt, dieses Patent in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Sie hat zur Begründung vorgetragen, das Streitpatent sei sowohl durch den Stand der speziellen Technik als auch durch den der allgemeinen Technik völlig vorweggenommen, es ermangele der erforderlichen Fortschrittlichkeit und Erfindungshöhe und es weise grundlegende Widersprüche und Unklarheiten auf. Im einzelnen hat sie teils den Grundgedanken des Streitpatents, teils den einzelnen Ansprüchen entgegengehalten: die Abhandlungen von Sproule und Dawson im Journal of the Iron and Steel Institute 1946 S. 319 ffy 321 ff, 329 ff; die Abhandlung von Götz in der Akustischen Zeitschrift 1943 S. 145 ff; die USA-Patent-schrift 2 280 226; die französischen Patentschriften 900 570 und 902 245; die deutsche Patentschrift 569 598; Ausschnitte aus Hiedemann, Ultraschallforschung
t
"1939) S.- 121, aus Bergmann, Der Ultraschall (1954) S. 305 ff, 601, 603» 605» 325 ff, 754. ff, aus Grimsehl, Lehrbuch der Physik 6, Aufl. (1923) S.,727 und aus Westphal, Physik 9r und 10.- Aufl. (1943). S. 537; sowie als älteres Recht
 das deutsche Patent :^7o;:446«
■
Die Beklagte hat fristgerecht widersprochen und. beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat unter eingehender Auseinander-
Setzung mit den Ausführungen der Klägerin die Auffassung
■
vertreten, daß das Streitpatent durch die entgegengehaltenen Druckschriften weder im ganzen noch im einzelnen vorweggenommen sei und daß es auch die notwendige Fortschrittlichkeit und Erfindungshöhe aufweise. Zur Klarstellung hat sie beantragt , den offensichtlich falschen Ausdruck "Schallundurch-lässigkeit11 im Anspruch 6 durch den richtigen Ausdruck "Schallgeschwindigkeit11 zu ersetzen.
Der 1, Richtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat.durch die hier angefochtene Entscheidung vom 18. September 1956 das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß
 Anspruch <: folgende-Fase uftg erhält *
"Verfahren zu dem Prüfen von festen Gegenständen auf Risse oder Sprünge nach dem Laufzeitverfahren, bei dem in den zu prüfenden Gegenstand hineingeschickte
 akustische Impulse an Begrenzungsflächen des Gegenstandes mehrfach reflektiert werden und die an einer Begrenzungsfläche oder an einer Fehlerstelle reflektierten Impulse an die Aufgabestelle zurückgelangen und dort in elektrische Impulse jnngewandelt werden, dadurch gekennzeichnet, daß die Schallimpulse in einem solchen Winkel schräg zur Oberfläche in den zu prüfenden Gegenstand eingestrahlt werden, daß sie zickzackförmig sich fortpflanzend an der dem Schallkopf anliegenden und ihm gegenüberliegenden Begren-zungsfläche des Prüfgegenstandes mehrfach reflektiert Vierden, ohne daß das primäre Echo zur Messung herangezogen wirdM;

5 ...
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II» die Ansprüche 2 und 3 gestrichen werden und
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III» Anspruch 6 folgende Fassung erhält:
"Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach den vorhergehenden Ansprüchen, gekennzeichnet durch die Anordnung eines Keiles zwischen dem Schallaufgeber und -empfänger und dem zu prüfenden Gegenstand aus einem solchen Material, daß sich in ihm die Schallwelle mit einer geringeren Geschwindigkeit fortpflanzt als in dem zu prüfenden Gegenstand, und ferner mit einem solchen Keilwinkel, daß von den an der Trennfläche Keil -Oberfläche des Gegenstandes auftretenden Longitudinal-und Transversalwellen die Longitudinalwelle nicht in den Gegenstand gelangte11

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Im übrigen hat der Nichtigkeitssenat die Klage abgewiesen»
In der Begründung ist u.a» ausgeführt: Der wesentliche Er-
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findungsgedanke des Streitpatentes bestehe in der Ausnutzung:
der Mehrfachreflexionen, die durch Schrägeinstrahlung der Impulse bewirkt würden» Dieser Erfindungsgedanke sei durch den Stand der Technik nicht voryreggenommen oder nahegelegt, £
komme jedoch nicht im Anspruch 1, sondern erst im bisherigen#
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Unteranspruch 3 zu dem Ausdruck. Die im Anspruch 1 beanspruchtet
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Merkmale dagegen seien insbesondere durch die USA-Patent-schrift 2 280 226 vollständig vorweggenommen» In Abgrenzung ; gegenüber dem von der Klägerin nachgewiesenen Stand der
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Technik sei daher unter Einbeziehung des bisherigen Unteran-*
spruchs 3 ein neuer Anspruch 1 zu bilden gewesen» Der bishe- -
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rige Unteranspruch 2 bringe angesichts der USA-Patentschrift*
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2 280 226 und der französischen Patentschrift 900 570 nur §
eine nlatte Selbstverständlichkeit und sei daher zu streiche^
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Die Ansprüche 4, 5 und 6 dagegen könnten als echte Unteran-S
Sprüche bestehen bleiben, der Anspruch 6 jedoch nur in der f
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Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin frist- und formgerecht Berufung eingelegt» Sie beantragt, die angefochtene
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Entscheidung aufzuheben und das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen
 Die Klägerin hält auch dem neuen Anspruch 1 sowie den An
 weiterhin die Ab fcz, die USA-Patent
 Sprüchen 4 und 6 (bisheriger Zählung) we: handlangen von Sproule, Dawson und Götz, schrift 2 280 226, die französischen Patentschriften
570
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H5, das ältere deutsche Patent
 di
Abhandlung von Sokolow im
446 sowie neuer
 sehen Journal der
 technischen Physik 1941» 160 ff entgegen. Den Anspruch 5 bezeichnet sie als eine glatte Trivialität. Sie hält ferner die Ansprüche 4 und 5 für unklar und bezweifelt, ob es sich bei den Ansprüchen' 1, 4 und 5 überhaupt um Verfahrensan Sprüche handele *
Die Beklagte tritt demgegenüber der Entscheidung des Nichtig keitssenats bei und betont insbesondere, daß solche Entgegen haltungen, die nicht wie das Streitpatent das Laufzeit- oder Impulsreflexions-Verfahren, sondern das Intensitätsmeßverfahren einschließlich des Abbildungsverfahrens betreffen, höchstens mittelbar und nur unter Berücksichtigung der grundlegenden Unterschiede der beiden Verfahrensarten herangezogen werden könnten«
Prof. Br» Kirchner in Köln hat auf Anforderung des Senats am 20. Juni 1956 ein schriftliches Gutachten erstattet und nachdem die Klägerin dazu eine gutachtliche Stellungnahme
9
des
 ters des Labora
s für Ultraschall an der Tech
 nischen Hochschule Aachen, Dr. R. Pohl man,;,.vom 20» November
■
■
1958 eingereicht hatte, am 10. Januar 1959 ein schriftliches
 Nachtragsgutachten vorgelegt. Er hat seine Gutachten in der
 mündlichen Verhandlung weiter erläutert und ergänzt.- Die Parteien haben über das Beweisergebnis verhandelte
 Entscheidungsgründe s
In Das Streitpatent befaßt sich mit der sog. zerstörungsfreien
 Werkstoffprüfung mittelssUltraschall.
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Die Eignung der Ultraschallstrahlen für die
 törungsf
Werkstoffprüfung beruht ebenso wie die der seit langem dafür
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benutzten Röntgenstrahlen darauf, daß sie zwar alle Körper mehr oder weniger leicht durchdringen können, daß aber die
 verschiedenen Stoffe in ganz verschiedenem Maße für die
 Strahlen durchlässig sind und daß die unterschiedliche Durch-
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lässigkeit von Werkstoffen einerseits und darin befindlichen -
fr
 Rissen. Sprüngen oder sonstigen Hohlräumen andererseits dahern
 Erkennung derartiger Materialfehler
 ttels der Strah
 len ausgenutzt werden kann. Während aber bei den Röntgen
 strahlen die Schwächung, die ein Strahl beim Durchgang
*
durch Materie erleidet, vorwiegend darauf beruht, daß ein
 Teil der Strahlenenergie in eine andere Energieform umge-
■
wandelt wird (sog. echte Absorption), beruht diese Schwächung
 bei den Ultraschallstrahlen vorwiegend darauf, daß ein Teil
■
■
der Strahlen beim Auftreffen und beim Durchgang durch Materie aus seiner ursprünglichen Richtung abgelenkt, also zerstreut oder reflektiert wird und infolgedessen aus dem Strahl ausscheidet.Das hat zur Folge, daß - anders als bei den Röntgenstrahlen - das Auftreffen eines in ein Werkstück geschickten Ultraschallstrahls auf einen Fehler im Werk stück grundsätzlich auf zweierlei Weise nachgewiesen werden
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kann, einmal an der Schwächung des Schallstrahls jenseits des Fehlers isog. Schwäehungs- oder Intensitätsmessungsver
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fahren) und zu dem anderen durch Beobachtung des von der
 Fehlstelle reflektierten Strahls (sog. Reflexions- oder Echoverfahren)* Die besonders beim Auftreffen auf die Trennfläche zweier verschiedener Medien stattfindende starke Zerstreuung und Reflexion der Scfiallstrahlen kann
m
sich bei der Werkstoffprüfung indes auch sehr störend bemerkbar machen. So werden die in einem zu prüfenden
 Werkstück sich ausbreitenden Ultraschallstrahlen an den
■
Begrenzungsflächen des Werkstücks mehrfach hin- und herreflektiert, das Werkstück selbst gerät in Schwingungen, und die mehrfachen Reflexionen der Ultraschallstrahlen an
 den Begrenzungsflächen d&s Werkstücks sowie die Überlage-
■
rung der sich kreuzenden Strahlen haben zur Folge, daß die Erkennung von Fehlern außerordentlich erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht wird. Zur Überwindung dieser Schwierigkeiten hat man verschiedene Wege vorgeschlagen.
Einer dieser Wege ist, Schallstrahlen mit schnell wechselnder Frequenz zu verwenden (sog. Frequenzmodulationsmethode).
■
Ein anderer Weg ist der in der USA-Patentschrift 2 280 226 (Firestone) begangene Weg, statt einer kontinuierlichen Schallstrahlung nur kurzdauernde Schallimpulse in das Y/erk-stück hineinzusenden, wobei dann weiter die Laufzeit des sog. Impulsechos gemessen werden soll, d.h, die Zeit, die
 von der Aufgabe des Impulses bis zur Rückkehr eines ersten
■
Echos verstreicht und die verschieden lang ist, je nach dem, ob das Echo durch Reflexion des Impulses an einer Begrenzungs
 fläche des - fehlerfreien - Werkstückes oder ob es durch
 Reflexion des Impulses an einer zwischen der Aufgabestelle
■
und der Begrenzungsfläche befindlichen Fehlstelle entsteht
 und wo sich diese Fehlstelle befindet (sog. Impuls-Echo-Ver-
■
 fahren mit LaufZeitmessung)• *
■
■
■ ■
■
2. Von diesem vorbekannten Verfahren nacjb. Firestone ist der
 Erfinder des Streitpatentes ausgegangen. Er hat es als
 Nachteil dieses Verfahrens, insbesondere bei der Prüfung dünner Platten, empfunden, daß bei einer senkrecht zur Plattenoberfläche erfolgenden Impulsaufgabe das ZeitIntervall zwischen Aufgabe und Empfang außerordentlich klein ist und daß es bei der Prüfung ausgedehnter Werkstücke -sowohl bei senkrechter Impulsaufgabe als auch bei schräger Aufgabe und Aufnahme mittels zweier im Winkel zueinander stehender Schallköpfe - erforderlich ist, zur Erfassung aller Fehlstellen den Schallkopf (oder die Schallköpfe) auf dem Werkstück hin - und herzuschieben, was z.B. bei Werkstücken mit rauhen und unebenen Flächen unmöglich oder nicht erwünscht sein könnte,
■ ■
Der Erfinder will diese Nachteile nach S. 2 Z. 21/24 der
■
Beschreibung des Streitpatents dadurch beheben, daß er nur einen einzigen Schallkopf verwendet, der in der Lage ist, von einer festen Stellung aus einen ganzen Streifen des Werkstücks zu prüfen. Dafür ist es nach S. 3 Z, 3/9 und S. 4 Z. 11 ff der Beschreibung wesentlich, die Impulse in einem solchen Winkel in den Prüfgegenstand hineinzusenden, daß die Wellen von dem Aufgeber weglaufen und einer mehrfachen Deflexion zwischen den gegenüberliegenden Seiten des Gegenstandes ausgesetzt sind, bis eine reflektierende
 Fläche getroffen wird, und nach dieser Reflexion in der
■
gleichen Weise zu dem Aufgeber zurückkehren. Demgemäß war im ursprünglichen Anspruch 1 zunächst im Oberbegriff die Voraussetzung aufgestellt, daß der zu prüfende Gegenstand einander gegenüberliegende Flächen aufweisen muß, deren Anordnung die - hier auszunutzende - Folge auslösen kann, daß in den Gegenstand hineingeschickte akustische Wellen
 in Richtung der Fortpflanzung der Wellen von einer Fläche
■
zur anderen mehrfach reflektiert werden, und sodann im kennzeichnenden Teil ähnlich wie in der Beschreibung die Lehre gegeben, die Schwingungen auf einer Seite des Gegen-
Standes in einem bestimmten Winkel aufzugeben, so daß die Schwingungen zwischen den Begrenzungsflächen des Gegen
 Standes sich fortpflanzend mehrfach reflektiert werden und die von einem Riß od. dgl. im Gegenstand zurückge schickten Schwingungen an der Aufgabestelle wieder aufge nommen werden«
Biese Ausführungen erhalten ihren rechten Sinn nur dann
9
wenn das sowohl in der Beschreibung als auch im Ursprung liehen Anspruch 1 als wesentliches Merkmal der Erfindung hervorgehobene Erfordernis eines bestimmten Aufgabewinkeis
 so; wie es auch die dem Streitpatent beigegebenen Zeich
 nun^en zeigen* dahin verstanden wird, daß der Strahl “unter
 einem Winkel zur Normalen“ (Beschreibung S. 3 Z. 19) auf die Okerfläche des Prüfgegenstandes auftreffen soll, oder m.a.W.
daß der Win2:el zwischen dem Strahl.und der Oberfläche des
 Prüfgegenstands * ein Winkel unter 90° sein soll. Dann ergibt sich als der Grundgedanke des Streitpatents, die Impulse in einem schrägen Winkel zu der Begrenzungsfläche, auf der der Aufgeber aufgesetzt wird, einzustrahlen, so daß
 sie nach den Gese
 der Ultraschallgeome
 zwischen
dieser Begrenzungsfläche und der gegenüberliegenden Be-grensungsfläche zickzackförmig reflektierend in der durch die Schrägeinstrahlung gegebenen seitlichen Richtung einen ganzen Streifen des Prüfgegenstandes durchlaufen, und sodann
 bei der Laufzeitmessung. auf diejenigen Echos abzustellen,
 die bei einem fehlerfx
 Prüfgegenstand
Ende des
 Streifens, bei einem fehlerhaften Prüfgegenstand von einer
 innerhalb des Streifens liegenden Fehlstelle in der gleichen
■
Weise wie die Impulse zickzackförmig zwischen den beiden Be
 grenzungsflächen reflektierend als erste an die nunmehr als
 Empfangesteile dienende Aufgabestelle zurückkommen. Nur v/enn
#
so verfahren- wird, können die Nachteile behoben werden, deren
■
Behebung die Aufgabe des Streitpätentes sein soll. Denn nur
 dann wird einerseits die Laufzeit von der'Aufgabe des Impul
 bis zur Rückkehr des Echos wesentlich verlängert
 gegenüber der Zeit; die bis zur Rückkehr eines
 von der
 Beklagten als "Bodenecho11; vom Nichtigkeitssenat als
 ii
primäres Echo" bezeichneten
 Echos von einer der Auf
 gabestelle unmittelbar gegenüberliegenden Stelle verstreichen würde, und nur dann wird andererseits die Prüfung eines ganzen Streifens des Prüfgegenstandes ei licht« Würde man dagegen das vom Streitpatent aufgestellte
 Erfordernis eines bestimmten Aufgabewinkels auch bei senk-
inög
 rechter Einstrahlung
 erfüllt ansehen, so würde nur' aas
■
von der unmittelbar gegenüberliegenden Stelle zurückkehrende
 ii
pi
 ode
r
Bodenecho11 gemessen werden und eine Behebung
 der vom Streitpatent erwähnten Nachteile des vorbekannten Verfahrens gerade nicht erfolgen, das Streitpatent vielmehr, wie der Nichtigkeitssenat zu
 treffend ausführt
USA-Pa
 tent 2 280 226 völlig vorweggenommen sein
 Es ist zuzugeben, daß das für den Grundgedanken des Streit-
patentes wesentliche Erfordernis der Schrägeinstrahlung im
■
ursprünglichen Anspruch 1 nicht mit der zu wünschenden Klarheit zu dem Ausdruck gekommen ist, daß der Grundgedanke des Streitpatents vielmehr erst durch den ursprünglichen Anspruch 3 insoweit deutlich gemacht und darüber hinaus wirklich praktisch verwendbar gemacht worden ist* Wenn nach dem ursprünglichen Anspruch 3 der Aufgabewinkel so gewählt werden soll,
 daß die von der gegenüberliegenden Begrenzungsfläche des
■
■
Prüfgegenstandes reflektierten Schwingungen die mit dem Aufgeber ausgerüstete Fläche weit genug entfernt von der Aufgabestelle aus wieder berühren, um aus dem Bereich des Aufgebers herauszukommen, so besagt das mit anderen Worten, daß der Aufgabewinkel so schräg zur Oberfläche des Prüfgegenstandes gewählt werden soll, daß ein unmittelbar von der gegenüberliegenden Begrenzungsfläche zu dem Aufgeber zurück-
- -J
1
kehrendes Echo» also ein "primäres" oder "Bodenecho",
nicht entsteht, daß vielmehr nur solche Echos entstehen
 und hei der Messung berücksichtigt werden sollen, die nach
 zickzackförmigem seitlichem Durchgang der Impulsedurch den
■
zu prüfenden Werkstückstreifen ebenso zickzackförmig zur
■
■
Aufgabestelle zurückkommen« Damit ist sowohl eindeutig die Wahl eines Einstrahlungswinkels von 90° ausgeschlossen als auch darüber hinaus das für die praktische Verwertbarkeit des Grundgedanken wesentliche Erfordernis aufgestellt, daß
 der Winkel zwischen Strahlrichtung und Oberfläche des Prüf-
■
gegenständes nicht so groß gewählt werden darf, daß neben
 den nach seitlichem Durchgang zurückkehrenden Echos auch
■
ein "primäres11 oder "Bodenecho" entsteht, das die anderen
 Echos, auf die es dem Streitpatent ankommt, bei der Lauf-
■
Zeitmessung störend überlagern würde«
■
Der vom Nichtigkeitssenat aus der Zusammenziehung der ursprünglichen Ansprüche 1 und 3 gebildete und auch sonst in der Passung verbesserte neue Hauptanspruch 1 gibt nunmehr den Grundgedanken des Streitpatents deutlich und treffend wieder. Da die Beklagte keine Einwendungen dagegen erhoben, vielmehr ausdrücklich um Bestätigung des neuen Kauptanspruchs gebeten hat, ist er in der vom Nichtigkeits-seuat gegebenen Passung der weiteren Beurteilung zugrunde
 zu legen.	'*
■
■
3« Die Bedenken der Klägerin gegen die vom Nichtigkeitssenat
■
gewählte Passung sind nicht begründet.
■ « ■
■
■
■
*
■
Welches die "eine Begrenzungsfläche" sein soll, an der
■
nach dem Oberbegriff des neuen Anspruchs 1 die Impulse
■
reflektiert werden, konnte und mußte im Oberbegriff offen-
■
■
■
bleiben, um- sowohl die vom Streitpatent abgelehnte senkrechte Impulsaufgabe zu erfassen, bei der die fragliche
■ ■
13 ■
Begrenzungsfläche die der Aufgabeseite gegenüberliegende Begrenzungsfläche ist, als auch die nach dem neuen Anspruch 1 gelehrte besondere Art der schrägen Impulsaufgabe, bei der die fragliche Begrenzungsfläche die den zu prüfenden Werkstückstreifen am Ende abschließende Begrenzungsfläche ist» Unter der "mehrmaligen Reflexion11 im Sinne des kennzeichnenden Teils.des neuen Anspruchs 1 ist, wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, die bei der "zickzackförmigen (seitlichen) Fortpflanzung" der Schwingungen im
■ . ■
einmaligen Hin- und Rückweg entstehende mehrmalige Reflexion an der mit dem Aufgeber ausgerüsteten und an der ihr gegenüberliegenden Begrenzungsfläche zu verstehens
 Mit Recht hat es der HichtigkeitsSenat auch bei der Bezeichnung des neuen Anspruchs 1 als einem Verfahrensanspruchs belassen. Denn der Anspruch 1 will eine Lehre geben, wie verfahren werden soll, um bestimmte Naturkräfte zur Erreichung des verfolgten Zweckes einzusetzen (sog. Arbeitsverfahren, vgl. Reimer, PatG 2. Aufl. § 1 Anm. 68). Baß sich mit dem vom Anspruch 1 gelehrten Schrägaufsetzen des Schallkopfes alles weitere durch die Gesetze der Ultraschall geometrie von selbst ergibt, steht entgegen der Meinung der Klägerin der Einreihung des Anspruchs 1 in die Kategorie der Verfahrenspatente nicht entgegen.
II. Der danach bestimmte Erfindungsgegenstand des nunmehrigen
 Hauptanspruchs 1 des Streitpatents ist gegenüber dem vor-bekannten Stand der Technik neu und ist auch nicht durch das ältere deutsche Patent 4Hfc446 identisch yorweggenommen.
•	■	i
■
1. Bas ältere deutsche Patent tftf 446»dessen Erfinder der
 Privatgutachter der Klägerin, Br. Pohlman, ist, betrifft ein Verfahren zur Feststellung -.von senkrecht zur Einstrahlungsfläche verlaufenden Spalten und Rissen mittels

diese Aufgabe stellte Aufga
 ist eine ander
 di
im Streitpatent ge
3e, Zwar soll sich, wie die dem Streitpat beigegebenen Zeichnungen Fig. 3 und 4 zeigen, auch das
 Streitpatent dazu eignen, solche Bisse und andere Fehl stellen zu erfassen, die quer (senkrecht) zu den Begren zungsflächen des Werkstücks verlaufen. Jedoch ist das in der Beschreibung des Streitpatents nirgends als dessen eigentliche Aufgabe herausgestellt. Seine Aufgabe ist viel
 mehr umfassender dahin gestellt, mit einer einzigen Prüfung alle Fehlstellen zu ermitteln, die in einem ganzen Streifen
 eines Werkstücks vorhanden sein könnten. Aber auch die Lö
■
sungen decken sich nicht. Zwar lehrt das ältere Patent S?8 446 ebenso wie das Streitpatent, die Schallstrahlen
 unter einem s
hrägen Winkel in das Werkstück einzusenden.
Pas ältere Patent enthält aber nichts über den beim Streit
 patent mit der Schrägeinstrahlung verfolgten Zweck, den ein
 ben Schallimpuls und das zurückkehrende Echo seitlich
 gesana durch < und da n
£
Str
 des Werkstücks la
o
zu
 ugleich die zu messende Zeit zwischen der Auf
 gäbe des Impulses und der Bückkehr des Echos zu verlängern Das ältere Patent befaßt sich überhaupt nicht mit dem Im
 puls- Echo- und dem Laufzeit messungs-Verfahren.Es will seine lehre vielmehr in erster Linie bei dem in der Patentschrift
 allein genannten sog. Schallsichtverfahren verwendet wissen, bei dem ein Fehler im Werkstück nicht an dem vom Fehler reflektierten Strahl, sondern an der Schwächung des Schallstrahls jenseits des Fehlers erkannt wird (Schwächungs- oder
■
 Durchstrahlungsverfahren). Die Erfindung soll zwar nach
■
■
3. 33/36 der Beschreibung nicht auf eine solche Ausfuhrungs-
form beschränkt sein und sie soll sich nach der Behauptung
 der Klägerin für das Laüfzeitmessungsverfahren ebenso
#
eignen wie für das Schallsichtverfahren. Seine Verwendbar-
■
keit für das Laufzeitmessungsverfahren und insbesondere die. bei Schrägeinstrahlung auftretende Verlängerung der Laufzeit
 des Impulses und des Echos im Sinne des Streitpatents sind
i
jedoch nirgends offenbart. Der auf Z. 53/57 der Beschreibung enthaltenen Mitteilung, daß der Schall bei Schrägeinstrahlung vom Lot weggebrcchen wird und in der Platte entlangläuft y kann eine solche Offenbarung nicht entnommen werden. Um der unter I 1. erwähnten Gefahr zu entgehen, daß infolge der Mehrfachreflexionen des Schalles an den Begrenzungsflächen des Werkstücks und der Überlagerung der sich kreuzenden Strahlen der ganze Raum des Werkstücks mit stehenden V/ellen erfüllt wird, die eine Erkennung von Fehlern
 unmöglich machen, wird bei der praktischen Anwendung des
■
älteren Patents nach der Mitteilung seines Erfinders Dr. Pohlman auf S. 13/14 seiner gutachtlichen Stellungnahme in
 diesem Rechtsstreit auch gar nicht von der Impuls-Echo-
■ •
Methode, sondern von der Methode der Frequenzmodulierung
■
Gebrauch gemacht»
Die USA-Patentschrift
226
bildet, wie
 bereits erwähnt, den Ausgangspunkt des Streitpatents. Die
 spezielle Lehre
 des
Streitpatents ist in ihr jedoch noch
 nicht offenbart« Beide Patente verwenden das Impuls-Echo
 Verfahren mit
 Laufzeitmessung. Im Gegensatz zu dem Streitpateni
 sendet
di
o
Impulse jedoch nur senkrecht, nicht
 schrä
O
■
den Prüfgegenstand ein. Schon hieraus ergibt sich
 it aller Deutlichkeit, daß der wesentliche Erfindungsge
 icht vorweggenommen
 danke des Streitpatents von sein kann. Dabei kann durchaus unterstellt werden, daß die im
 Streitpatent ausgenutzten zickzackförmigen Mehrfachreflexionen
■
von Schallimpulsen an den sich gegenüberliegenden Begren
 an sich
 zungsflächen des Prüfgegenstands auch
■
bereits bekannt gewesen sind.
hat sie aber eben gerade nicht ausgenutzt und insbesondere nicht zu dem vom Streitpatent verfolgten Zweck, dadurch die Laufzeit des
 Impulsechos zu verlängern. Da bei
 in Text und
... 'j (5 .
;
Zeichnungen nirgends etwas anderes gesagt ist, als daß die Impulse von einem senkrecht aufgesetzten Schallkopf in den Prüfgegenstand gesandt werden, müssen notwendig auch
 die nach geradlinigem Durchgang der Impulse zur gegenüber-
■
liegenden Seite des Prüfgegenstands von dort ebenso geradlinig zurückkommenden Echos, also die "primären11 Echos, im Sinne des jetzigen Hauptanspruchs 1 des Streitpatents, als erste an der Aufgabestelle ankommen und die angesichts der Streuung der Schallstrahlen ebenfalls entstehenden und nach mehrfacher Beflexion der Impulse und Echos an den seitlichen Begrenzungswänden zur Aufgabestelle zurückkehrenden Echos,
 auf die es dem Streitpatent enkommt, als bei der Laufzeit-
■
messung unbeachtlich oder sogar störend behandelt werden.
Daß nach einer der Ausführungsformen bei FiflHIBt der Aufgeber zugleich als Empfänger dienen kann (Fig. 1 a, Beschreibung S. 1 rechts Z. 19/21, S. 3 rechts Z. 25/28 und Z. 63/66), beweist daher entgegen der Auffassung der Klä-gerln gerade nicht, daß FiÜHHPdas Streitpatent vorweggenommen hat, sondern im Gegenteil, daß es ihm nur auf die im geradlinigen Weg zurückkehrenden Echos ankommt. Daß Fi^BHHBbei einer anderen Ausführungsfprm nach Fig. i den Empfänger um SO0 zu dem Aufgeber versetzt anordnet, spricht nur scheinbar dafür, daß er ebenso wie das Streitpatent die zickzackförmigen Mehrfachreflexionen an den seitlichen Begrenzungsflächen des Prüfgegenstandes ausnutzen wollte.-.
Hach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung ist zwar
■
■
davon auszugehen, daß die für diese Ausführungsform von
 Firestone S. 2 links Z. 27/35 beschriebene Anzeige der Im-
■
■
■
pulse und der Echos im Empfänger nicht bei ihrem bloßen
■
Vorbeigehen ("pass") am Empfänger, sondern nur bei ihrem Auftreffeh auf den Empfänger möglich ist, daß also trotz
 der von Firestone auch bei dieser Ausführungsform gewählten
#
senkrechten Impulsaufgabe nur die infolge der Divergenz der
c
I
ft
I
Strahlen vom Aufgeber schräg auf den Empfänger auftreffenden Impulse und die nach Reflexion im Prüfgegenstand schräg auf den Empfänger auftreffenden Echos zu einer Anzeige füh
 ren können
 Die zuerst anlcommenden und von
 ersieht
allein ausgenutzten Echos
 sind jedoch auch bei der Aus-ührungsform nach Fig. 1 die nach geradlinigem lauf des
 Impulses vom Sender zu dem fernen Ende des Prüfgegenstandes bzw zur Fehlstelle und vom fernen Ende bzw, von der Fehlstelle
 zu dem Empfänger gelangenden Echos, nicht die nach mehrfachen Zicksackreflexionen zurückgelangenden Echos im Sinne des Streitpatents, Daher ist auch durch die Fig«. 1
der Grundgedanke des Streitpatents nicht vorweggenommen Darüber hinaus ist es für die Anordnung nach Fig, 1
bei
 wesentlich
daß
 wie auch zu demeist in der Be
 Schreibung - als Prüfgegenstand ein Stab gedacht ist
9
bei
 dem der Aufgeber auf das eine Ende, der Empfänger unmittel bar daneben auf die Längsseite aufgesetzt ist und der Stab
 Länge
durchschallt
 den soll. Es ist offen
h
daß auf diese Weise nur ein Stab
 einem seiner
 Enden aus auf Fehler mitersucht werden kann, nicht aber auch,
 worauf es dem Streitpatent ankommt, eine Plat ihrer Breitseiten aus.
einer
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■
v
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3 e Die. Abhand 1 ungen im Journal of_ the_ Iron^ and_ Steely Institute
1946 S, 319 ff behandeln ebenfalls das Impuls-Echo-Verfahren mit LaufZeitmessung. Sie gehen insofern über den Inhalt der
■
USA-Patentschrift 2 280 226 hinaus, als sie zur Verringerung ,
I
der "toten Zone", d,h, der Zone von etwa 13 mm von der Schallein- und -austrittsfläche weg, innerhalb deren Re-
I
flexionen von Fehlstellen mit den damals bekannten Sonden
■
■
■
nicht auf genommen werden konnten (S. 340), die Verwendung
■
zweier schräg zur Oberfläche des Werkstückes und gegeneinander
■
geneigt angeordneter Schallköpfe - je eines als Senders und
9
»
V
I
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»
+
m
als Empfängers - beschreiben, so daß die Impulse schräg in das Werkstück eintreten und die Echos in schrägem Austritt aufgenommen werden (S. 322 mit Figo 1« 2 b, 3 b;
 § 29 So 326/27? Sc 337 mit Fig. 38). Jedoch wird auch hier
 überall nur das von der gegenüberliegenden Begrenzungsfläche unmittelbar zurückkommende und ausdrücklich als Bodenecho bezeichnete Echo oder aber eben das von einer zwisehen den Flächen liegenden Fehlstelle unmittelbar zu-rückkommende Echo beachtet (vgl. z.B. § 28 S. 326) und von der Möglichkeit, die Schallstrahlen auf einem Zickzackweg seitlich durch das Werkstück hin- und zurücklaufen
 ei' lassen, kein Gebrauch gemacht. Die Bemerkung auf S. 340,
■
daß die Verwendung eines einteiligen Sender-Empfängers die Lösung des Problems der toten Zone bringen könne, bleibt unklar; eine Vorwegnahme des Streitpatents kann damit nicht als offenbart angesehen werden.
■
0
In der französisohen Patentsehrift fBBf 370 wird u.a.-die Verwendung der Impuls-Echo-Methoöe mit laufZeitmessung vorgeschlagen, ohne daß dabei auf die vorveröffentlichte USA-Patentschrift jHHfc226 eingegangen würde. Von der im Streitpatent gelehrten Ausnutzung der bei Schrägeinstrahlung
v
entstehenden Mehrfachreflexionen ist darin jedoch ebenfalls
■
nicht die Bede. Diese Mehrfachreflexionen werden vielmehr als schädlich bezeichnet, so daß Vorschläge zu ihrer Verminderung gemacht werden (S. 2 Z. 72 ff).
■
Die Abhandlung von Götz in der Akustischen Zeitschrift
"«943 S- 145 ff befaßt sich mit dem Durchstrahlungs- oder
■
Scliwäehungsverfahren. Götz geht *S. 146 davon aus, daß die
 durch den Prüfling hindurchgesandten Schallwellen von einer
■
■
Fehlstelle im Prüfling ein Schattenbild ^entwerfen, indem die Wellen, auf der einen Seite in den Prüfgegenstand ein-
gefiihrt, an einer gesunden Stelle viel ungeschwächter hin—.
durchtreten als an einer Fehlstelle. Die Schwierigkeit, daß
 zur Prüfung eines ausgedehnten Prüflings die Prüfgeräte über seine ganze Ausdehnung hinweg verschoben werden und
 dazu die Oberflächen des Prüflings geglättet sein müssen
(S. 146), will er dadurch umgehen, daß Prüfling und Prüf gerate in ein Flüssigkeitsbad verbracht werden (S. 147» 16
N
/ *
Dabei ergibt sich jedoch, daß wegen des großen Unterschiedes
■
der Schallwellenwiderstände zwischen Eisen und Wasser nur
■
eine geringe Schallintensität vom Sender durch den Prüfling
l
r
h
zu dem Empfänger gelangt, so daß gesunde.und fehlerhafte Stellen
■ /
kaum unterschieden werden können (S. 149). Götz sucht daher nach einer Möglichkeit, die Schalldurchlässigkeit und damit
 die Erkennbar
 der Fehler auch bei diesem Verfahren op
• ■
zu machen (S. 149 ff» 16?)» und findet sie bei einem schrägen
 Einfall des Strahls in den Prüfling, wenn die Spurgeschwin digksit der einfallenden Welle mit einer der möglichen Tangentialwellen in dem Prüfling übereinstimmt (S. 168).
b
■
Von dem Impuls-Echo-Verfahren mit Laufzeitmessung und der Ausnutzung der bei schrägem Einfall entstehenden zickzack förmigen Mehrfachreflexionen für dieses Verfahren ist nirgends die Rede«
1
60 Rach der französischen Patentschrift 245 sollen durch
 Schrägeinstrahlung von Ultraschallwellen sog« Biegewellen erregt und etwaige Fehler im Werkstück dadurch erkannt werden, daß sie die Erregung der Biegewellen beeinträchtigen. Zwar können die hierbei zur Fehlererkennung ausgenutzten Resonanzschwingungen als Mehrfachreflexionen zwischen '
■
den Begrenzungsflächen des Prüfgegenstandes gedeutet werden«
■	»
Sie sind aber hier sog« stehende Wellen, die gleichzeitig j
►
das ganze Volumen des Werkstücks erfüllen, während beim [
■	■
Streitpatent	die zeitlich	nacheinander	ati	verschiedenen	>
Stellen des Werkstücks erfolgenden Mehrfachreflexionen aus-
1
genutzt werden«	Daher	wird	in	der	französischen	Patent-	*
schrift auch nicht das Impuls-Echo-Verfahren mit Laufzeit ■ nies sung in Betracht gezogen»
 
* In der Abhandlung von Sokolow im russischen Journal der technischen Physik 1941*S. 160 ff wird zunächst die Ausbreitung von Ultraschallschwingungen in Metallen allgemein erörtert (Übersetzung Sc 2 ff) und dabei insbesondere die Entstehung von Transversalwellen - neben den Longitudinalwellen - bei schrägem Einfall der Schallstrahlen (S. 4), das Auftreten von Mehrfachreflexionen (S. 5, 7) und die Verwendung von UltraschallSchwingungen wechselnder Frequenz zur
■
Umgehung der durch die Mehrfachreflexionen verursachten Störungen (S» 8) behandelt. Sokolow beschreibt sodann unter 2* eine "Fernsehmethode11 zur Feststellung von Defekten in Metallen (S. 9 ff) und unter 3« ein Verfahren zur Bestimmung dar Tiefe der Härtung von Stahl (S. 13 ff). Bei der ,,Fernseh-
methodel, wird das bereits mehrfach erwähnte Schwächungs- oder
■
■
Intensitätsmessungsverfahren verwendet:* die Ultraschallwellen werden senkrecht durch den Prüfling gesandt und erzeugen, wenn sie beim lurchgang durch den Prüfling auf einen Fehler stoßenj auf der anderen Seite des Prüflings in einem geeigneten Empfangsgerät eine umrißgetreue ".Sfohatten11-Abbildung des Fehlers. Von dem Impuls-Echo-Verfahren mit LaufZeitmessung und von der Ausnutzung der bei schräger Einstrahlung entstehenden Mehrfachreflexionen ist dabei nicht die Rede,
m
Etwas anders liegt es bei dem von Sokolow unter 3« erörterten Verfahren. Entgegen der Übersfihrift soll damit nicht nur
■
die Tiefe der Härtung von Stahl, sondern allgemein auch die Tiefe von Fehlern in Metallen bestimmt werden können (S. 13/14
Von einer Sendestelle aus werden zu einer auf derselben Seite
■
des Prüfgegenstandes.gelegenen Empfangsstelle gleichzeitig
■
■
Ultraschallwellen wechselnder Frequenz mit schräger Ein-
■
Strahlung durch den Gegenstand hindürchgesandt und elektri-
■
sehe Wellen unmittelbar von der Sende- zur Empfangsstelle gesendet. Es wird dann der an der Empfangsstelle auftretende
 Frequenz unterschied zwischen den nach Reflexion im Prüf-
■
gegenständ zur Empfangssteile gelangenden •Ultraschallwellen
■
und den auf elektromagnetischem Wege dorthin gelangenden
21 —
elektrischen Wellen gemessen. Es handelt sich also um ein Echoverfahren, das mit einer Abwandlung des Laufzeitmessungs-Verfahrens verbunden ist und das in der Schrägstellung der beiden Schallköpfe - des Sende- und des Empfangsquarzes -dem hierin gleichen Vorgehen nach den oben unter 3 erörterten Abhandlungen im Journal of the Iron and Steel Institute 1946 S. 315 ff ähnelt. Das Verfahren Sokolovs unterscheidet sich jedoch von dem Verfahren nach diesen Abhandlungen und vom Verfahren nach dem Streitpatent nicht nur dadurch, daß es statt kurzer Schallimpulse frequenzmodulierte Schallstrahlen verwendet, sondern es unterscheidet sich vom Verfahren nach dem Streitpatent vor allem noch dadurch, daß es
■
■
- wie die Zeichnung Er. 8 mit den Erläuterungen zu ihren Bezugsziffern 11 und 12 sowie einige..Stellen im Text (S»14) klar ergeben - nur die "primären” Echos im Sinne des jetzigen Hauptanspruchs 1 des Streitpatents ausnutzt und die auf der Zeichnung 8 angedeuteten Mehrfachreflexionen zwischen den
 Begrenzungsflächen des Prüfgegenstandes gerade nicht dazu
■
ausnutzt, den Schallstrahl nach seitlichem Hin- und Rückgang durch einen ganzen Streifen des Prüfgegenstandes an die Aufgabestelle zurückgelangen und dort auf nehmen zu lassen.- Durch keines der beiden Verfahren nach Sokolow ist daher der wesentliche Erfindungsgedanke des Streitpatents neuheitssehäd-lich vorweggenommeno
III»
1a Der technische Portschritt des Verfahrens nach dem Streit-
patent gegenüber den vorbekannten Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung durch Ultraschall mittels der Impuls-Echo-Methode mit Laufzeitmessung liegt in der Behebung der vom Streitpatent hervorgehobenen Nachteile der vorbekannten Verfahren, insbesondere bei der Prüfung von Platten, und Rohren. Die Verlängerung der Laufzeit zwischen
- 22
i» I
Aufgabe des Impulses und Rückkunft des Echos gestattet eine einwandfreie Umschaltung des Schallkopfes in der Zwischenzeit von Sendung auf Empfang. Statt wie vordem die gesamte Oberfläche des. Werkstückes punktweise abzutasten, ist es nach dem Streitpatent möglich, von einer kleinen Prüfungsfläche aus einen ganzen Streifen des Werkstücks auf Fehler zu untersuchen. Dadurch wird wesentlich an Zeit gespart, und die zur Herstellung des erforderlichen engen Kontaktes zwischen Prüfgerät und Prüfgegenstand notwendige Glättung der Oberfläche des Prüfgegenstandes ist nur noch an den verhältnismäßig wenigen und kleinen Prüfstellen erforderlich. Schließlich können nach dem Streit-
■
patent auch solche Risse und sonstigen Fehlstellen erfaßt
■
■
werden, die quer (senkrecht) zu den Begrenzungsflächen des Werkstücks verlaufen, und infolge Verminderung der sog.
11 toten Z'one" auch solche Stellen der Prüfung zugänglich gemacht werden, die von der früheren Methode gar nicht erfaßt werden konnten. Wie der gerichtliche Sachverständige
 bestätigt, hat sich das Verfahren nach dem Streitpatent daher in der Praxis auch als nützlich erwiesen.
2. Die Frage, ob das Verfahren nach dem Streitpatent einen -
technischen Fortschritt auch gegenüber solchen Verfahren
 dar steil
c« die
 nach anderen Methoden arbeiten

also z.B
gegenüber dem Schwächungs- oder Intensitätsmessungsver fahren, dem Durchstrahlungs- oder dem Schallsichtverfahren
9
braucht an sich
 nicht gestellt zu werden. Denn
 ge
nag
 bereits, daß es einen technischen Fortschritt jeden
 falls für das Impuls-Echo-Verfahren mit LaufZeitmessung
I
■
bringt. Es ist -zudem aber auch unstreitig, daß dieses
 letztere Verfahren in der Technik in erheblichem Maße be
■
m
nutzt wird,	'
Daß es Fälle geben kann, in denen das Verfahren nach dem
 Streitpatent versagt, steht der Bejahung des technischen
IV.
Fortschritts nicht entgegen. So mag es sein
9
daß Fehl-
stellen, die in der sog. toten Zone unmittelbar unter der Ausgabestelle liegen, nicht angezeigt werden, weil
 hier der Impuls sofort und unmittelbar von zur Aufgabestelle zurückgelangen und die Zeit
 der Fehlstel
v/ischen
 Aufgabe des Impulses und Rückkehr des Echos für 'eine Messung
 zu kurz sein
 rd
Jedoch braucht
 um
cli solche Fehl
 stellen zu
 der Schallkopf, wie es fü
 eden Fach
 mann nahe liegt, nur zur Durchführung einer zweiten Kon
 trollprüfung einmal seitlich verschoben zu werden. Auch
m
mag es sein, daß bei Werkstücken mit nicht parallelen Be
 grenzungsglächen der schräg einfallende Strahl sich im Werkstück verlieren kann, ohne daß zur Messung brauchbare Echos zur Aufgabestelle zurückgelangen. Hier liegt aber eben eine schon im Oberbegriff des Hauptanspruchs angedeutete Grenze des Streitpatents, die seine Brauchbarkeit für die in
 erster Linie in
j-
Betracht kommenden Platten und Rohre mii»
parallelen Begrenzungsflächen nicht zu beeinträchtigen vermag
 Auch bei der Beurteilung der
 des Streitna
 tents
diejenigen vorbekannten Verfahren im Vorde
 grund stehen, die. ebenso wie das Streitpatent nach de

Im
 puls-Echo-Methode mit LaufZeitmessung arbeiten. Zwar be
 ruhen im Grunde alle Verfahren der Werkstoffprüfung mittels Ultraschalls auf der Ausnutzung derselben physikalischen
 Tatsache, daß die in ein Werkstück geschickten Ultraschall-Strahlen an einer darin befindlichen Fehlstelle reflektiert
 werden.
Tatsache
 Fü
die technische Ausnutzung d
physikalischen
 fc es jedoch von erheblicher Bedeutung
o
b
d
Fehlstelle - wie beim Schwächungs- oder Intensitätsmessungs
■
verfahren - durch die Schwächung des Schallstrahls jenseits
 der Fehlstelle oder
 wie beim Echo-Verfahren
 dem Auf
9
24
treten von reflektierten Strahlen diesseits der Fehlstelle erkannt werden soll und oh - wie beim Durchstrahlungsver
 fahr en
 nur ein Umriß der Fehlstelle oder
 wie beim Lauf
 seitverfahren - die genaue Lage der Fehlstelle ermittelt wird. Es kann daher entgegen der Meinung des Privatgutacht
 Klägerin nicht ohne
 teres und allgcme
 agt werden
ß technische Lehren für eines dieser Verfahren ohne er
 mderische Leistung auch für ein anderes dieser Verfahren
 benutzt werden könnten. Darüber hinaus ist es aber auch gar nicht so, wie die Klägerin meint, daß die Lehre des Streit-patentes nur in einer Kombination von Merkmalen bestünde, die sämtlich aus den unter II erörterten Druckschriften be kannt waren. Die für das Streitpatent wesentliche Ausnutzung der bei Schrägeinstrahlung im Prüfgegenstand entstehenden
 eflexionen der Ultraschallstrahlen ist vielmehr
 weder in einer
 dieser Druckschrift
 di
sich mit dem Im-
■on Is-Echo-V erfahren
 mit
Laufzeitmessung befassen
9
nocn in
 einer dieser Druckschriften, die sich mit anderen Verfahren
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■
beschrieben, und sie ist auch durchkeine dieser
 Druckschriften nahegelegt. Dabei kommt, es, wie auch hier zu
 betonen ist, nicht darauf an, ob die physikalische Tatsache der Mehrfachreflexion von Ultraschallstrahlen im Prüfgegen
 ekannt war, sondern ob die technische Ausnutzung di
S DSilQ
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physikalischen Tatsache in der vom Streitpatent vorgeschla
a
genen Weise durch die vorbekannten Druckschriften hähegelegt
 worden ist. Das ist aber nicht der Fall
 Das Streitoatent
 nützt vielmehr erstmals und bewußt einen komplizierten Strah lenweg aus, der vordem nur als Störung empfunden worden war.
Am
 chs
kommen dem Streitpatent noch das Impuls-Echo
 Laufzeitverfahren mit den zwei gegeneinander geneigten Schall köpfen nach der unter II 3 erörterten Abhandlung im Journal

the
 and Steel Institute und das Verfahren zur Be
 Stimmung der Härtetiefe von Stahl nach der unter II erör
 es auch diese
 terten Abhandlung von Sokolow. Jedoch Abhandlungen nicht nahe, das auf dem umgekehrten Wege wie
 der Schallimpuls zickzackförmig zur Sendestelle zurückge-
langende Echo zur Anzeige der Fehlstelle auszunutzen und damit von einem einzigen Schallkopf aus einen ganzen Streifen des Werkstücks auf Fehlstellen zu untersuchen-,
■
V» Muß demnach der vom Nichtigkeitssenat neu gefaßte Haupt-
anspruoh 1 gegenüber der Nichtigkeitsklage Bestand haben, so können auch die ^Jeransprüche 4. bis_£ «„bisheriger Zählung) bestehen bleiben«
■
1* Dazu ist vorweg zu bemerken, daß es in diesem Nichtigkeitsverfahren nicht zu entscheiden ist, ob die Unteransprüche» insbesondere die Unteransprüche 4 und 6, als sog« echte Unteransprüche lediglich eine zweckmäßige Ausgestaltung des Hauptanspruchs 1 bringen oder ob sie darüber hinaus als-sog, unechte Unteransprüche einen eigenen Erfindungsgedanken besitzen (vgl. dazu BGH GRUR 1955, 476 - Spülbecken)s Da der Hauptanspruch nach der Entscheidung des Nichtigkeitssenats und nach diesem Berufungsurteil bestehen bleibt, ist es zur Aufrechterhaltung der Unteransprüche genügend, daß
 sie zu demindest eine zweckmäßige Ausgestaltung des Hauptan-
■
Spruches darstellen, und eine weitergehende Prüfung, ob sie auch einen eigenen Erfindungsgehalt besitzen, nicht erforderlich, Entgegen den Ausführungen in den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Nichtigkeitssenats kann und muß es daher hier offen bleiben, ob es sich um echte oder um
 unechte Unteransprüche handelt»
■
■
2, Der Unteransprlieh 4 geht von der an sich bekannten physikalischen Tatsache aus, daß ein Schallstrahl beim schrägen
 Einfall von einem Medium in ein anderes in zwei Apten von
■
Wellen gebrochen wird, nämlich in schnellere Longitudinalwellen und in langsamere Transversalwellen, wobei der Brechungswinkel der schnelleren Longitudinalwellen größer ist als der der langsameren Transversalwellen (Beschreibung
s
3 7,
4/26 mit Pig
 Die Lehre des Unteranspruchs 4
geht nun dahin, den Einfallswinkel - d*h» den Winkel zwi
 sehen dem Strahl und dem Lot auf der Oberfläche des Prüf
 so groß zu wählen, daß die Longitudinal-
ihres
 größeren Brechungswinkels gar nicht
 gegenständes wellen infolge in den Prüfgegenstand eintreten, sondern an dessen Ober fläche total reflektiert werden oder - wie das Streitpa
 tent sagt
 aus dem Gegenstand verschwinden, andererseits
 aber so klein, daß nicht auch die T,ränsversalwellen mit ihrem kleineren Brechungswinkel aus dem Prüfgegenstand ver schwinden, vielmehr als einzige Wellen in ihn eingeführt werden.. Dadurch soll das störende Auftreten gemischter He flexionen von schnelleren Longitudinalwellen und langsameren Transversalwellen im Prüfgegenstand verhindert (Beschreibung S, 3 Z,
 2c/33) und die alleinige Ausnutzung der wegen ihrer
 geringeren Geschwindigkeit und anderer Eigenschaften für die
 Zwec
Streitpatents geeigne
 Transversalwellen siche:
gestellt werden (Beschreibung S.
Z
 37/42)
Es ist der Klägerin zwar zuzugeben, daß die im Unteranspruch 4 aiisgenutzte Brechung, der Schallstrahlen nur beim Übergang von einem Medium in ein anderes stattfindet und daß auf diese Voraussetzung im Unteranspruch 4 nicht ausdrücklich hingewiesen worden ist. Jedoch ist diese Voraussetzung in der Beschreibung S. 3 Z> 53/58 erwähnt und überdies jedem Pachmann bekannt.
D
)lerne der Longitudinal- und Transversalwellen
d
1
m Zusammenhang mit der Werkstoffprüfung durch Ultraschall
 bereits von Götz (aaO S. 150/151) und von Sokolov/ (aaO
I
 , 4/5) behandelt worden. Auch hat zu demindest Sokolow daraus
S
bereits die praktische technische Lehre gezogen, den Ein
 fallswinkel so zu wählen, daß die Longitudinalwellen an der
■
Kcflexiohsfläcli'e'3 des Prüfgegenstandes totalreflektiert
m
werden und sich in seinem Inneren nur dj^e Transversalwellen
 ausbreiten. Ob demgegenüber dem Unteranspruch 4 noch ein
 eigener Erfindungsgehalt zugesprochen werden könnte, muß nach den Ausführungen unter V 1 offenbieiben» Es genügt hier die PestStellung, daß es jedenfalls keine platte Selbstverständlichkeit ist. diese Lehre auch im Eahmen des andersgearteten Verfahrens nach dem Streitpatent auf-
sustelleiij zu demal hier die alleinige Ausnutzung der .lang-
■
sanieren Transversalwellen noch den besonderen Vorteil einer Verlangsamung des Hin- und Rückweges für Impuls und Echo bringtc Der ünteranspruch 4 kann daher bestehen bleiben,
3» Mit der Lehre des Unteranspruchs 5, der durch die Beschreibung (S. 3 Z. 89/115) und die Fig. 5 u. 6 noch näher erläutert ist, soll verhindert werden, daß die schräg einfallenden Impulse, die nach dem Wortlaut des - dem Sinne nach in den jetzigen Kauptanspruch 1 übernommenen - ursprünglichen Unteranspruchs 3 auf die mit dem Aufgeber ausgerüstete Fläche weit genug vom Aufgeber entfernt zurück-fallen sollen, nicht so weit von diesem entfernt zurückfallen, daß zwischen der Stelle ihres Auftreffens und der Aufgabestelle eine nicht von Impulsen getroffene tote
 äche entsteht» Es mag sein, daß diese Lehre, die einen
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entsprechend kleinen Winkel zwischen dem Strahl und dem
 Lo t 8. U

der Oberfläche des Prüfgegenstandes fordert, nicht
.1.
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immer mit den Lehren der Ansprüche 1 und 4 vereinbar is die einen entsprechend großen Winkel des Strahles zu dem Lot
 fordern. Bei verständiger Würdigung der Ansprüche in ihrem
■
usammenhang kann die Lehre des Anspruchs 5 aber auch nur
u
dahin
 anden werden, daß der Winkel des Strahls zu dem Lot
5
um die im Anspruch 5 genannten toten Flächen zu vermeiden
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n loht
 gewählt werden soll, als es für die mit dem
 Anspruch 1 und gegebenenfalls dem Anspruch 4 verfolgten
 Zwecke unbedingt erforderlich ist. Zwar kann dann die Ver
■
meidung toter Flächen nicht mit Sicherheit erreicht, sondern nur nach Möglichkeit .ängestrebt werden; auch würden, wie die
 Klägerin zutreffend bemerkt, tote Flächen nicht bei solchen Werkstücken zu vermeiden sein, die keine parallelen Be-grensungsflacheni * * * 5haben; jedoch gilt auch hier das bereits
 zu III 3 Ausgeführte. In Übereinstimmung mit dem Nichtig-
■ ■
keitssenal' und dem gerichtlichen Saphverständigen ist daher in der Lehre des Anspruchs 5 eine zweckmäßige Ausgestaltung
 des Hauptanspruchs sowie des Anspruchs 4 zu erblicken, so däß
* •
auch der Unteranspruch bestehen bleiben kann.
Der Unteransp^uch_6^ betrifft - im Gegensatz zu den auf ein
 Verfahren bezüglichen vorangehenden Ansprüchen - eine
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Vorrichtung. Dabei ist nach der Fassung, die der Unteranspruch 6 durch die Entscheidung des NichtigkeitsSenats er-
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halten hat, nicht mehr die Anordnung eines Keiles zwischen
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Schallaufgeber bzw. Schallempfänger und Prüfgegenstand als solche geschützt, sondern nur noch die Verwendung eines näher bezfeichneten Materials für den Keil und die Verwendung eines näher bezeichneten Winkels des Keils. Das Material des Keiles soll so sein, daß sich in ihm die Schallwelle mit einer geringeren Geschwindigkeit fortpflanzt als in dem zu prüfenden Gegenstand, und der Keilwinkel soll so bemessen 3ein, daß die Longitudinalwellen total reflektiert werden und nur die Transversalwellen in den Prüfgegenstand gelangen.
Wie durch die Beschreibung des Streitpatents (S. 3 Z. 53/61
■
 u» Z* 42/53) bestätigt wird, dient sowohl die Wahl des Ma-
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ierials als auch die Wahl des Winkels dazu, die Longitudinal-
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wellen zu eliminieren und nur die Transversalwellen in den Prüfgegenstand eintreten zu lassen. Der Unteranspruch 6 gehört daher zu dem Uhteranspruch 4*	.
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Auch hier muß es nach den Ausführungen unter V 1 offenbleiben, ob dem Unteranspruch 6 ein eigener Erfindungsgehalt zu-
■
zusprechen ist. Jedenfalls ist es eine zweckmäßige und nicht
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ohne weiteres selbstverständliche Lehre, für die mit dem Unteranspruch 4 verfolgten Zwecke einen Keil .mit den beiden
 durch den Anspruch 6 zu schützenden Merkmalen zu verwenden. Auch der Unteranspruch 6 in der ihm vom Nichtigkeitssenat gegebenen Fassung kann daher bestehen bleiben«
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VI» Nach alledem war die Berufung der Klägerin in vollem Umfang
 als unbegründet zurüclczuweisen«
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 42 in Verbindung mit
§ 40 TatGr>
Bock	Krtiger-Jfieland	Christoph
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Weiß	Löscher
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