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BGH · 1 ZR 19/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 ZR 19/56

- Prozeßbevollraächtigters Rechtsanv/alt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 210 Mai 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Profe DrohoC* Wilde, Br«, Bock, BrcKrüger Nieland, Br«, Christoph und Br«, V/eiß für Recht erkannts Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5- Zivilsenats des Kammer-gerichts in Berlin vom 20. Der Beklagte, der ebenfalls ein Omnibusunternehmen betreibt und außerdem das Reisebüro "BflHHfe" unterhält; ist im Besitze einer Genehmigung des Senators für Verkehr und Betriebe in Berlin für Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen unter Verwendung von Omnibussen zwischen Berlin und dem Bundesgebieto Er führt entsprechende Fahrten, insbesondere nach Bayern, aus» Eine -Beförderung gilt als linienmäßig, wenn planmäßig Pahrten zwischen bestimmten Punkten ausgeführt werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen (§4)o Einem solchen Verkehr dient ein Unternehmen, dessen Einrichtung nach seiner Zweckbestimmung jedermann benutzen kann*' Planmäßigkeiten diesem Sinne liegt vor, wenn eine bestimmte Strecke mit einer gewissen Regelmäßigkeit befahren wird5 Ein Pahrplan mit bestimmten Abfahrt- und Ankunftzeit eri ist nicht Voraussetzung (§ 3 DVQ zu dem PBefG vom 26» März 1935 - RGBl I 473 - i«d«Po des vorgenannten Änderungsgesetzes vom 16» Januar 1952» Als Gelegenheitsverkehr gilt nach § 38 Abs 1 dieser DVO der VerkeLxr mit Droschken, Ausflugswagen oder Mietwagen« Mietwagen sind Omnibusse, ««c.««, die für denVerkehr nicht auf öffentlichen Wegen oder Plätzen bereit gehalten werden (§ 39 Abs 4). Sofern das Publikum ohne weiteres zur Beförderung mit diesen Omnibussen zugelassen wurde, ohne daß der zu befördernde Personenkreis durch bestimmte Merkmale - wie die Zugehörigkeit zu einem Verein oder einer'sonstigen, in sich geschlossenen Gruppe (Pauschalreise) - von vornherein feststand und geschlossen befördert wurde, liegt somit ein Linienverkehr im Sinne des § 4 PBefG vor» Es ist weiter unstreitig, daß der Beklagte mit seinen Omnibussen auf dieser Strecke Personen befördert hat, die nicht im Rahmen einer Pauschalreise mitfuhren, sondern an Orte befördert wurden, die nicht das Ziel der Reisegesellschaft waren, und die auch einen gesonderten Fahrpreis für ihre Beförderung entrichteten0 Der Beklagte hat sonach einen ungenehmigten gewerblichen Linienverkehr ausgeführt« Das lag nicht im Rahmen der ihm erteilten Genehmigung zu dem Gelegenheitsverkehr mit Mietkraftwagen« Dadurch hat er gegen § 40 PBefG verstoßen. Insoweit hat das Berufungsgericht auf Grund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme unter eingehender Würdigung der einzelnen Zeugenaussagen festgestellt, daß der Beklagte bis ins Jahr 1954 hinein systematisch die Beförderung von Linienverkehrsgästen übernommen habe, d-.h* solchen Personen, die nicht an einer von ihm veranstalteten oder durchgeführten Pauschalreise teilgenommen haben, sondern lediglich den Wunsch hatten, zu billigeren Preisen als denen des Linienverkehrs befördert zu werden^Er habe planmäßig die freien, mit Pauschalreisegästen nicht besetzten Plätze (bis zu sechs Personen) mit Pahrgästen besetzt, die mit dem eigentlichen Anlaß der Autobußreise nichts zu tun gehabt hätten, sondern lediglich von Berlin nach München oder umgekehrt mitgenommen werden sollten» Der Beklagte habe danach nicht, wie er geltend gemacht habe, nur in einzelnen Pallen ausnahmsweise bedürftige Personen zu einem unter den Tarifen des Linienverkehrs liegenden Preise beförderte Der verbilligte Pahrkartenpreis, den der Beklagte den von ihm auf diese Weise mitgenommenen Personen berechnet hat, betrug nach den Feststellungen des Berufungsgerichts etwa 60,—DM für Hin- und Rückreise Berlin-München und etwa 35,—DM für die einfache Reise, während der Linienfahrpreis des Klägers für die einfache Reise 46,—DM und für Hin- und Rückfahrt 82,*—DM ausmacht e«, Weiter stellt das Berufungsgericht fest; daß sich der Beklagte auch der Unzulässigkeit seines Tuns bewußt gewesen sei, Br Bei von dem Referenten heim Senator für Verkehr und Betriebe in Berlin, Regierungsrat Br, wiederholt verwarnt worden. dem habe er in sehr zahlreichen Bällen Fahrgäste unzulässigerweise in der gescMldertenn Weise befördert» Wegen dieser zahlreichen Verstöße gegen die Bestimmungen des Bersonenbeförderungsgesetzes ist seitens des Senators für Verkehr und Betriebe auch ein Strafverfahren gegen den Beklagten eingeleitet worden» Bieses endete in erster Instanz damit, daß er wegen fortgesetzten Vergehens gegen §§ 2 Ziff 2, 40 PBefG zu einer Geldstrafe von 500,—UM verurteilt wurde# Im zweiten Rechtszuge ist dieses Verfahren dann auf Grund des .Straffreiheitsgesetzes von 1954 eingestellt worden# Bas Bewußtsein des Beklagten von der Unzulässigkeit seines Tuns folgert das Berufungsgericht auch daraus, daß nach dem Beweisergebnis die betreffenden Fahrgäste vor dem Zonenubergang Breilinden vom Fahrer oder vom Reiseleiter ausdrücklich darauf hingewiesen worden seien, sie müßten angeben, sie seien Angehörige einer geschlossenen Reisegesellschaft, z«B» der Firma oder Bauschalreisende des veranstaltenden Reisebüros. führungen dahin verstanden werden, daß der Beklagte bei der Beförderung von Personen die ihm erteilte Genehmigung im obigen Sinne überschritten hat* Bas Berufungsgericht hat es-ebenso wie das Landgericht - dahingestellt sein lassen, ob die Vorschriften der §§ 2 Ziff 2, 40 des PBefG als Schut2gesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB anzusehen seien«. Bie Art und Weise, wie er Fahrgäste befördert habe, die bei ihm keine Pauschalreise gebucht hätten, sei typischer Linienverkehr, weil bei den Kunden keine besonderen Verhältnisse Vorgelegen hätten, die es gerechtfertigt hätten, ausnahmsweise eine solche Beförderung vorzunehmen, etwa im Hinblick auf ihre bedrängten finanziellen Verhältnisse, auf“Grund deren sie als Fahrgäste des Linienverkehrs des Klägers ohnehin ausgeschieden wären« Ber Beklagte habe diese Art der Mitnahme von Personen systematisch betrieben« Bas sei sittenwidrig, weil der Linien Verkehrsunternehmer jederzeit nach bestimmten Fahrplä- t nen fahren müsse ohne Rücksicht darauf, ob sein Autobus mit Gästen besetzt sei oder nicht, während der Beklagte die Pauschalreisen nur unternehme, wenn die genügende Anzahl von Fahrgästen vorhanden sei, und weil Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 7*Aufl § 1 UnlY/G Anm 207) o Es ist der Revision auch darin beizutreten, daß die in Rede stehenden Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes wertneutral sind,dh daß in ihnen nicht eine bestimmte sittliche Auffassung zu dem Ausdruck kommt* Aber auch bei Verstößen gegen Vorschriften dieser Art kann unter besonderen Umständen ein Fittenverstoß im Sinne des § 1 UnlWG vorliegen* So, wenn der Wettbewerber sich bewußt, und planmäßig über ein Gesetz hinwegsetzt, um sich einen Vorsprung im Wettbewerb gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu sichern (Baumbach-Hefermehl aaO Anm 208)• Das Vqrliegen dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht hier rechtsirrtumsfrei bejaht« Dem Unternehmer eines genehmigten Linienverkehrs liegt eine Betriebspflicht ob ohne Rücksicht darauf, ob sein Autobus mit Gästen besetzt ist oder nicht (§ 23 PBefG in Verbindung mit §§ 31? 34 DV0)o Einer solchen Betriebspflicht unterliegt der Unternehmer eines genehmigten Gelegenheitsverkehrs, wie sich schon aus dem Wesen des Gelegenheitsverkehrs ergibt, nicht* Außerdem haben die Befördeyungsentgelte im Linienverkehr mit Landfehrzeu-gen den Charakter von Festpreisen - VO BMfW PR Nr 43/52 vom 16,Juni 1952 (Bundesanzeiger Nr 118 vom 21*Juni 1952)- ? Diese Bindung des Klägers sowie seine Betriebspflicht hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch niedrigere Preisfestsetzung für gleichartige Leistungen ausgenützt. äurch hat er sich einen Vorteil verschafft, den er nicht erlangt hätte« wenn er sich im Hahmen des ihm genehmigten Gelegenheitsverkehrs gehalten hätte, Der Beklagte hat sich bewußt über die Vorschriften der §§ 2, 40 PBefG hinweggesetzt, um gegenüber2dfern 1 0 * 'durch seine Betriebspflicht und Festpreise gebundenen Kläger einen Vorsprung im Wettbewerb zu«erlangen-Dieses systematische, planmäßige Vorgehen des Beklagten ist als Sittenverstoß gemäß § 1 UnlWG zu mißbilligen- An dieser rechtlichen Beurteilung würde sich selbst dann nichts ändern, wenn der Beklagte diese Fahrten zu den gleichen Preisen wie der Kläger durchführen würde? Wenn die Revision demgegenüber meint,-der Kläger habe sich zur Eröffnung eines genehmigten Linien-verkehrs wegen der hieraus zu erwartenden Einnahmen entschlossen« er müsse deshalb auch die•Nachteile der Verpflichtung zu dem ständigen Verkehr in Kauf nehmen, so ist dem entgegenzuhalten, daß der Kläger nach Lage der Sache einen solchen Linienverkehr nur unter der Voraussetzung unternommen hat, daß ihm keine unzulässige Konkurrenz im Verkehr entstehen würde» Dieses Revisionsvorbringen ist daher nicht geeignet, die Sittenwidrigkeit der Handlungsweise des Beklagten in Frage zu stellen- Lie für die Unterlassungsklage notwendige Wiederholungsgefahr hat das Berufungsgericht mit der Begründung bejaht, es möge sein, daß der Beklagte im Jahre 1955 nicht mehr gegen die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes verstoßen habe« Ler Beklagte habe sich aber nicht freiwillig zu diesem Verhalten bekannt, vielmehr lediglich veranlaßt'durch die gegen ihn beantragte einstweilige Verfügung und auf Grund des Strafverfahrens. Mit der Bejahung des Rechtsschutzinteresses für die Peststellungsklage ist auch der Anspruch auf Auskunft erteilung gegeben, da die vom Beklagten geforderte und von ihm ohne Schwierigkeiten zu gebende Auskunft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Voraussetzung dafür ist, daß der Kläger seinen Schadensersatzanspruch substantiieren kann.,

Zitierte Normen: § 40 PBefG
FahrgastbestimmenBerufungsgerichtPersonKlägerLinienverkehrRevisionPBefG

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk I Nicht für die Amtliche Sammlung !
ooi
 Gesetz' UnlV/G § 1| Gesetz über die Beförderung von Personen zu Lande (PBefG) vom 4« Dezember 1934 in der Fassung vom 6* Dezember 1937 und 16, Januar 1932 (RGBl i,1934*1217 und 1937,1319 sowie BGBl 1,1952,,21)
Rechtssatz $ Das privatrechtliche Hechtsschutzbedürfnis für die vorbeugende Unterlassungsklage entfällt grundsätzlich weder durch die Möglichkeit strafrechtlicher Verfolgung der zu untersagenden Handlungen (hier? § 40 PBefG) - Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts RGZ 1160,151$ 138; 219	27;	155,92 - noch durch
 einen in einem solchen Straf-verfahren bereits ergangenen Strafausspruch,. da ein Strafverfahren der Sühne vergangenen Unrechts dient, die Unterlassungsklage hingegen zukünftige Zuwiderhand-lungenvcrl.inOorn will*
Aktenzeichen? T ZR 19;56 Urt« des BGH v, 21* Mai 1957
KG Berlin
1 ZR 19/56
Verkündet am 219 Mai 1957 Zug«, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsateile
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns und Omnibusunternehmers Carl M
^MHIMs'traße Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmäcbtigters Rechtsanwalt Prof,Br
 gegen
den Kaufmann und Omnibusunternehmer Hans-Ludwig
B
Kläger und Revisionsbeklagtenc
- Prozeßbevollraächtigters Rechtsanv/alt
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 210 Mai 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Profe DrohoC* Wilde, Br«, Bock, BrcKrüger Nieland, Br«, Christoph und Br«, V/eiß
 für Recht erkannts
 Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5- Zivilsenats des Kammer-gerichts in Berlin vom 20. Bezember 1955 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen*
Von Rechts wegen
- 2
Tatbestand?
Der Klager,, der Inhaber des Omnibus-Linienbetriebes in	ist;	befördert gewerbsmäßig
 Personen auf der Strecke Berlin München im Linienverkehr und besitzt hierfür die Genehmigung des Berliner Senators für Verkehr und Betriebe«,
Der Beklagte, der ebenfalls ein Omnibusunternehmen betreibt und außerdem das Reisebüro "BflHHfe" unterhält; ist im Besitze einer Genehmigung des Senators für Verkehr und Betriebe in Berlin für Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen unter Verwendung von Omnibussen zwischen Berlin und dem Bundesgebieto Er führt entsprechende Fahrten, insbesondere nach Bayern, aus»
Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte befördere, wie bereits in den zwei Verfahren betreffend den Erlaß von einstweiligen Verfügungen (Landgericht Berlin-16 Q 40 '52 und 16 Q 141/54) in sechs Fällen festgestellt sei, seit dem 1«, Januar 1952 unter Überschreitung der ihn erteilten Genehmigung auf der von dem Kläger befahrenen Strecke laufend Fahrgäste des Linienverkehrs, wobei er Omnibusfahrkarten in der Form des Linienverkehrb ausgebe und zu Preisen verkaufe* die niedriger seien, als die ihn als Linienverkehrsunternehmer behördlich vorge-schriebenen ond genehmigten Fahrpreise«, Während er an einen Fahrpreis von 467— DM für eine Fahrt und von 82,—DM für Hin- und Rückfahrt gebunden sei, habe der Beklagte für eine Fahrt 56,—DM und für Hin- und Rückfahrt 60,—DM und weniger berechnet«
Tn dieser Handlungsweise des Beklagten erblickt der Kläger einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 1 UnlV/G und 823 ff BGB«,
 
Mit der Klage verlangt der Kläger?
A)	Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung,
1P a) außerhalb des Gelegenheitsverkehrs mit seinen Omnibussen Fahrgäste auf der Strecke Berlin-München oder München-Berlin zu befördern bezw® den Unterwegsverkehr zwischen Berlin und München zu bedienen (ungenehmigter Linienverkehr),
b) Omnibusfahrkarten in seinem Reisebüro "B^HHV fÜr die unter loa) gekennzeichneten Fahrten zu verkaufen,«
2c zur Auskunftserteilung über den Umfang der zu lo bezeichneten Handlungen*
B)	die Feststellung der Schadensersatzverpf]ich-tung des Beklagten*
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt® Er Ijat zugegeben, in den Fällen, die Gegenstand der beiden einstweiligen Verfügungen waren, Personen, die nicht zu einem geschlossenen Personenkreis gehört haben, zu günstigeren Bedingungen befördert bezw0 an sie Fahrkarten verkauft zu haben* Er ist jedoch der Ansicht, enn Verstoß gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren V»ettbewerb liege deshalb nicht vor, weil die Fahrgäste nur gelegentlich auf seinen Mietfahrzeugen befördert worden seien® Bas seien im laufe eines halben Jahres drei oder vier Fahrgäste gewesen® In ihrer Mitnahme liege noch keine Eröffnung eines Linienverkehrs oder Verletzung der Vorschriften über den Linienverkehr *
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben*
Bie Berufung des Beklagten ist nach Beweisaufnahme zurückgewiesen worden*
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet«
Entscheidungsgründes
 Kach § 2 des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande (PBefG) vom 4o Dezember 1934 in der Passung vom 6« Dezember 1937 und 16« Januar 1952 (RGBl X, 1934,1217 und 1937,1319 sowie BGBl I 1952*21) bedarf einer Genehmigung; wer gewerbsmäßig Personen
1& c o o « * r* (Straßenbahnen)
2c mit Landfahrzeugen linienmäßig befördern will (Unternehmer von Linienverkehr),
3o. mit Landfahrzeugen nicht linienmäßig befördern will (Unternehmer von Gelegenheitsverkehr)»
Eine -Beförderung gilt als linienmäßig, wenn planmäßig Pahrten zwischen bestimmten Punkten ausgeführt werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen (§4)o Einem solchen Verkehr dient ein Unternehmen, dessen Einrichtung nach seiner Zweckbestimmung jedermann benutzen kann*' Planmäßigkeiten diesem Sinne liegt vor, wenn eine bestimmte Strecke mit einer gewissen Regelmäßigkeit befahren wird5 Ein Pahrplan mit bestimmten Abfahrt- und Ankunftzeit eri ist nicht Voraussetzung (§ 3 DVQ zu dem PBefG vom 26» März 1935 - RGBl I 473 - i«d«Po des vorgenannten Änderungsgesetzes vom 16» Januar 1952» Als Gelegenheitsverkehr gilt nach § 38 Abs 1 dieser DVO der VerkeLxr mit Droschken, Ausflugswagen oder Mietwagen« Mietwagen sind Omnibusse, ««c.««, die für denVerkehr nicht auf öffentlichen Wegen oder Plätzen bereit gehalten werden (§ 39 Abs 4). Die Genehmigung für den Mietwagenverkehr wird zur Ausführung von Pahrten unbestimmter Art in einem Ort oder in einem Gebiet erteilt (§ 41 Abs 4 aaO)>
Der Beklagte besitzt die Genehmigung zu dem Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen zwischen Berlin und der Bundesrepublik und übt den Mietwagenverkehr insbesondere nach Bayern aus« Die wesentlichsten Merkmale ei-.
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ne-s solchen Mietw?genverkehrs sind nach allgemeiner Rechtsauffassung, daß das Fahrtziel vom Mieter bestimmt wird und daß die Beförderten eine von vornherein bestimmte Personengruppe darsteilen müssen. Die Mitnahme von diesem Kreis fremder Personen nimmt der Fahrt den Charakter einer Mietwagenfahrt, Die sogen, Unterwegsbedienung, d.h* Aufnahme und Absetzen von Fahrgästen in Orten, die nicht das Reiseziel der Fahrt sind, ist daher nicht gestattet (Oppelt, Personenbeförderungsrecht, 4®Aufl S 109 - zu § 39 Abs 4 DVO KG in VAE 1939.265; OLG Celle VerkehrsrechtsSammlung 7,177; Müller, Straßenverkehrsrecht; 20»Auf1 § 28 PBefG Anm 1 S 1033)«
Die Fahrten, die der Beklagte mit seinen Omnibussen, insbesondere zwischen Berlin-München und zurück ausgeführt hat, fanden unstreitig mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Planmäßigkeit statt, so daß sich das Publikum auf sie einstellen konnte. Sofern das Publikum ohne weiteres zur Beförderung mit diesen Omnibussen zugelassen wurde, ohne daß der zu befördernde Personenkreis durch bestimmte Merkmale - wie die Zugehörigkeit zu einem Verein oder einer'sonstigen, in sich geschlossenen Gruppe (Pauschalreise) - von vornherein feststand und geschlossen befördert wurde, liegt somit ein Linienverkehr im Sinne des § 4 PBefG vor» Es ist weiter unstreitig, daß der Beklagte mit seinen Omnibussen auf dieser Strecke Personen befördert hat, die nicht im Rahmen einer Pauschalreise mitfuhren, sondern an Orte befördert wurden, die nicht das Ziel der Reisegesellschaft waren, und die auch einen gesonderten Fahrpreis für ihre Beförderung entrichteten0 Der Beklagte hat sonach einen ungenehmigten gewerblichen Linienverkehr ausgeführt« Das lag nicht im Rahmen der ihm erteilten Genehmigung zu dem Gelegenheitsverkehr mit Mietkraftwagen« Dadurch hat er gegen § 40 PBefG verstoßen. Danach wird mit Geldstrafe oder mit Ge-
 
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fängnis bis zu drei Monaten bestraft> wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Verkehr mit Landfahrzeugen ohne
 die erforderliche Genehmigung betreibt»
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Die Parteien haben in den Tatsacheninstanzen über den Umfang dieses vom Beklagten ausgefUhrten Omnibusverkehrs sowie über die Umstände gestritten, unter denen die Personenbeförderung geschehen ist. Insoweit hat das Berufungsgericht auf Grund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme unter eingehender Würdigung der einzelnen Zeugenaussagen festgestellt, daß der Beklagte bis ins Jahr 1954 hinein systematisch die Beförderung von Linienverkehrsgästen übernommen habe, d-.h* solchen Personen, die nicht an einer von ihm veranstalteten oder durchgeführten Pauschalreise teilgenommen haben, sondern lediglich den Wunsch hatten, zu billigeren Preisen als denen des Linienverkehrs befördert zu werden^Er habe planmäßig die freien, mit Pauschalreisegästen nicht besetzten Plätze (bis zu sechs Personen) mit Pahrgästen besetzt, die mit dem eigentlichen Anlaß der Autobußreise nichts zu tun gehabt hätten, sondern lediglich von Berlin nach München oder umgekehrt mitgenommen werden sollten» Der Beklagte habe danach nicht, wie er geltend gemacht habe, nur in einzelnen Pallen ausnahmsweise bedürftige Personen zu einem unter den Tarifen des Linienverkehrs liegenden Preise beförderte Der verbilligte Pahrkartenpreis, den der Beklagte den von ihm auf diese Weise mitgenommenen Personen berechnet hat, betrug nach den Feststellungen des Berufungsgerichts etwa 60,—DM für Hin- und Rückreise Berlin-München und etwa 35,—DM für die einfache Reise, während der Linienfahrpreis des Klägers für die einfache Reise 46,—DM und für Hin- und Rückfahrt 82,*—DM ausmacht e«,
Weiter stellt das Berufungsgericht fest; daß sich der Beklagte auch der Unzulässigkeit seines Tuns bewußt gewesen sei, Br Bei von dem Referenten heim Senator für Verkehr und Betriebe in Berlin, Regierungsrat Br,	wiederholt verwarnt worden. Trotz-
dem habe er in sehr zahlreichen Bällen Fahrgäste unzulässigerweise in der gescMldertenn Weise befördert» Wegen dieser zahlreichen Verstöße gegen die Bestimmungen des Bersonenbeförderungsgesetzes ist seitens des Senators für Verkehr und Betriebe auch ein Strafverfahren gegen den Beklagten eingeleitet worden» Bieses endete in erster Instanz damit, daß er wegen fortgesetzten Vergehens gegen §§ 2 Ziff 2, 40 PBefG zu einer Geldstrafe von 500,—UM verurteilt wurde# Im zweiten Rechtszuge ist dieses Verfahren dann auf Grund des .Straffreiheitsgesetzes von 1954 eingestellt worden# Bas Bewußtsein des Beklagten von der Unzulässigkeit seines Tuns folgert das Berufungsgericht auch daraus, daß nach dem Beweisergebnis die betreffenden Fahrgäste vor dem Zonenubergang Breilinden vom Fahrer oder vom Reiseleiter ausdrücklich darauf hingewiesen worden seien, sie müßten angeben, sie seien Angehörige einer geschlossenen Reisegesellschaft, z«B» der Firma oder Bauschalreisende des veranstaltenden Reisebüros.
Biese Ausführungen des Berufungsgerichts liegen auf rein tatsächlichem Gebiet» Ein Rechtsirrtum tritt darin nicht zutage» Bie Revision hat insoweit besondere Beanstandungen auch nicht erhoben»
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht den Klageanträgen stattgegeben» Wenn in der Urteilsformel die Bezeichnung "ungenehmigter Linienverkehr” verwendet worden ist, so muß dies nach den vorstehenden Aus-
führungen dahin verstanden werden, daß der Beklagte bei der Beförderung von Personen die ihm erteilte Genehmigung im obigen Sinne überschritten hat* Bas Berufungsgericht hat es-ebenso wie das Landgericht - dahingestellt sein lassen, ob die Vorschriften der §§ 2 Ziff 2, 40 des PBefG als Schut2gesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB anzusehen seien«. Zu dieser Frage, die in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt wird (vgl insbesondere OLG Bamberg in 1OT 1956, •1601 und OLG Hamburg in NJW 1956,716 mit Nachw«), hat der Bundesgerichtshof bisher nicht Stellung genommen* Einer solchen Stellungnahme bedarf es auch hier nicht, da das Berufungsgericht die XlageansprUche ohne Rechtsirrtum aus dem Gesichtspunkte des § 1 tJnlWG für begründet erachtet hat« Bazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, das vorstehend gekennzeichnete Verhalten des Beklagten^sei mit den anständigen Sitten im Omnibusgewerbe unvereinbar* Bie Beförderung von Linienverkehrsgästen sei dem Beklagten grundsätzlich verboten«. Bie Art und Weise, wie er Fahrgäste befördert habe, die bei ihm keine Pauschalreise gebucht hätten, sei typischer Linienverkehr, weil bei den Kunden keine besonderen Verhältnisse Vorgelegen hätten, die es gerechtfertigt hätten, ausnahmsweise eine solche Beförderung vorzunehmen, etwa im Hinblick auf ihre bedrängten finanziellen Verhältnisse, auf“Grund deren sie als Fahrgäste des Linienverkehrs des Klägers ohnehin ausgeschieden wären« Ber Beklagte habe diese Art der Mitnahme von Personen systematisch betrieben« Bas sei sittenwidrig, weil der Linien Verkehrsunternehmer jederzeit nach bestimmten Fahrplä- t nen fahren müsse ohne Rücksicht darauf, ob sein Autobus mit Gästen besetzt sei oder nicht, während der Beklagte die Pauschalreisen nur unternehme, wenn die genügende Anzahl von Fahrgästen vorhanden sei, und weil
 
der Kläger bezüglich des Fahrplanes und der Fahrpreise durch seine Genehmigung gebunden sei. Per Beklagte habe den preisgebundenen Linienverkehrsunternehmer für Leistungen gleicher Art systematisch unterboten. Wenn auch bezüglich des Beklagten eine Bindung für seine Fahrpreise nicht vorliege, deswegen also ein Preisverstoß' nicht in Betracht komme, so sei es doch mit den Anstandsregeln des Omnibusverkehrs nicht zu vereinbaren, daß der Beklagte die Bindungen des Klägers ausnütze, um sich einen Vorteil zu verschaffen, den er im Rahmen seines genehmigten Gelegenheitsverkehrs nicht erlangen könne <
Piese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen einen entscheidungserheblichen Rechtsfehler nicht erkennen, Rechtlich fehlsam ist allerdings, worauf bereits oben hingewiesen wurde, die Annahme des Berufungsgerichts. daß Voraussetzung des Linienverkehrs ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrt- und Ankunftzeiten sei« Es genügt insoweit vielmehr, daß eine bestimmte Strecke mit einer gewissen Regelmäßigkeit befahren wird. Auf diesem Rechtsirrtum des Berufungsgerichts beruht das angefochtene Urteil jedoch nicht.
Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß das festgestellte Verhalten des Beklagten eine unlautere Wöttbewerbshandlung gemäß § 1 UnlWG darstelle. Es ist zwar richtig, daß nicht jede zu Wettbewerbszv/ecken begangene Gesetzesverletzung zugleich auch einen Verstoß gegen § 1 UnlWG darstellt, da zahlreiche Normen nur der Ausdruck ordnender Zweckmäßigkeit sind (RGZ 166,315	BGHZ 22,167 /T80/j
Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 7*Aufl § 1 UnlY/G Anm 207) o Es ist der Revision auch darin beizutreten, daß die in Rede stehenden Bestimmungen
 des Personenbeförderungsgesetzes wertneutral sind,dh daß in ihnen nicht eine bestimmte sittliche Auffassung zu dem Ausdruck kommt* Aber auch bei Verstößen gegen Vorschriften dieser Art kann unter besonderen Umständen ein Fittenverstoß im Sinne des § 1 UnlWG vorliegen*
So, wenn der Wettbewerber sich bewußt, und planmäßig über ein Gesetz hinwegsetzt, um sich einen Vorsprung im Wettbewerb gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu sichern (Baumbach-Hefermehl aaO Anm 208)• Das Vqrliegen dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht hier rechtsirrtumsfrei bejaht« Dem Unternehmer eines genehmigten Linienverkehrs liegt eine Betriebspflicht ob ohne Rücksicht darauf, ob sein Autobus mit Gästen besetzt ist oder nicht (§ 23 PBefG in Verbindung mit §§ 31? 34 DV0)o Einer solchen Betriebspflicht unterliegt der Unternehmer eines genehmigten Gelegenheitsverkehrs, wie sich schon aus dem Wesen des Gelegenheitsverkehrs ergibt, nicht* Außerdem haben die Befördeyungsentgelte im Linienverkehr mit Landfehrzeu-gen den Charakter von Festpreisen - VO BMfW PR Nr 43/52 vom 16,Juni 1952 (Bundesanzeiger Nr 118 vom 21*Juni 1952)- ? die nicht unterund nicht überschritten werden dürfen«. Bei den Beförderungspreisen im Gelegenheitsverkehr handelt es sich dagegen um Höchstpreise, die zwar unterschritten, aber nicht überschritten werden dürfen (vgl Oppelt aaO Anm zu § 32 PBefG)* Der Unternehmer eines Linienverkehrs ist also im Gegensatz zu dem Unternehmer eines Gelegenheitsverkehrs an feste Preise gebunden. Diese Bindung des Klägers sowie seine Betriebspflicht hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch niedrigere Preisfestsetzung für gleichartige Leistungen ausgenützt. Da-
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äurch hat er sich einen Vorteil verschafft, den er nicht erlangt hätte« wenn er sich im Hahmen des ihm genehmigten Gelegenheitsverkehrs gehalten hätte, Der Beklagte hat sich bewußt über die Vorschriften der §§ 2, 40 PBefG hinweggesetzt, um gegenüber2dfern 1 0 * 'durch seine Betriebspflicht und Festpreise gebundenen Kläger einen Vorsprung im Wettbewerb zu«erlangen-Dieses systematische, planmäßige Vorgehen des Beklagten ist als Sittenverstoß gemäß § 1 UnlWG zu mißbilligen- An dieser rechtlichen Beurteilung würde sich selbst dann nichts ändern, wenn der Beklagte diese Fahrten zu den gleichen Preisen wie der Kläger durchführen würde? denn auch in diesem Fall würden dem Kläger Kunden entzogen, womit er bei gesetzmäßigem Verhalten des Beklagten nicht zu rechnen braucht«
Wenn die Revision demgegenüber meint,-der Kläger habe sich zur Eröffnung eines genehmigten Linien-verkehrs wegen der hieraus zu erwartenden Einnahmen entschlossen« er müsse deshalb auch die•Nachteile der Verpflichtung zu dem ständigen Verkehr in Kauf nehmen, so ist dem entgegenzuhalten, daß der Kläger nach Lage der Sache einen solchen Linienverkehr nur unter der Voraussetzung unternommen hat, daß ihm keine unzulässige Konkurrenz im Verkehr entstehen würde» Dieses Revisionsvorbringen ist daher nicht geeignet, die Sittenwidrigkeit der Handlungsweise des Beklagten in Frage zu stellen-
Ebenso fehl geht die weitere Beanstandung der Revision, das Berufungsgericht habe bei Beurteilung der Frage der Sittenwidrigkeit nicht auf die anständigen Sitten im Omnibusverkehr abstellen dürfen, sondern als Maßstab das Verhalten des anständigen Durch-
 
schnittsgewerbetreibenden zu Grunde legen müssen. Es ist richtig, daß die Präge der Lauterkeit einer Handlungsweise ira Sinne des § 1 UnlWG nach dem Anstandsgefühl des verständigen Lurchschnittsgewerbetreibenden zu entscheiden ist (BGHZ 15? 364)« Las läuft aber, da nur die Auffassung der Personen in Betracht kommt, die über die betreffenden Vorgänge ein Urteil haben können, häufig auf die Anschauung der Berufsständes-genossen hinaus« Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht der Entscheidung der Präge, ob das Verhalten des Beklagten gegen die guten Sitten verstößt, vorliegend die Auffassung der Angehörigen des Omnibusgewerbes zu Grunde gelegt hat.
Lie für die Unterlassungsklage notwendige Wiederholungsgefahr hat das Berufungsgericht mit der Begründung bejaht, es möge sein, daß der Beklagte im Jahre 1955 nicht mehr gegen die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes verstoßen habe« Ler Beklagte habe sich aber nicht freiwillig zu diesem Verhalten bekannt, vielmehr lediglich veranlaßt'durch die gegen ihn beantragte einstweilige Verfügung und auf Grund des Strafverfahrens. Entscheidend für die Wiederholungsgefahr sei das Gesamtverhalten des Beklagten vor und während des Prozesses, Allein die -Tatsache, daß der Beklagte sein Verhalten für rechtmäßig halte, reiche aus, um die Gefahr zu begründen, daß er in Zukunft den gleichen Rechtsstandpunkt vertreten und sich entsprechend verhalten werde. Lazu komme, daß der Beklagte unter Leugnen der im Verfahren festgestellten Tatsachen systematisch Linienverkehr betrieben habe«
Diesen Erwägungen des Berufungsgerichts ist bei-zutreten* Daß durch die Möglichkeit strafrechtlicher Verfolgung der zu untersagenden Handlungen das Rechtsschutzinteresse an einer zivilrechtlichen Unterlassungsklage grundsätzlich nicht entfällt, ist seit langem in ständiger Rechtsprechung anerkannt (RGZ 116, 151?
 1385 219 ^2327; 155» 92). Aber auch der Umstand, daß gegen den Verletzer ein solches Strafverfahren durchgeführt worden ist und zu einem Strafausspruch geführt bat, ist - entgegen der Auffassung der Revision -grundsätzlich nicht geeignet, das Rechtsschützinteresse an der Unterlassungsklage zu beseitigen: denn ein Strafverfahren dient der Sühne vergangenen Unrechts, während die Unterlassungsklage zukünftigen Zuwiderhandlungen Vorbeugen will. Auch die Wiederholungsgefahr wird durch eine Bestrafung des Verletzers nicht ohne weiteres ausgeräumt. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend das Gesamtverhalten des Beklagten geprüft und aus den insoweit getroffenen Feststellungen rechtsirrtumsfrei die begründete Besorgnis weiterer Zuwiderhandlungen des Beklagten gegen die einschlägigen Vorschriften gefolgert -
Weiter hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei für den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung angenommen, daß dem .Kläger durch die schuldhaften Verletzungshandlungen des Beklagten ein Schaden erwachsen sei, den zu substantiieren der Kläger bisher nicht in der Lage gewesen seif Das Berufungsgericht hat daher auch zu Recht dem Feststel-lungsantrage entsprochen»
t
 
Mit der Bejahung des Rechtsschutzinteresses für die Peststellungsklage ist auch der Anspruch auf Auskunft erteilung gegeben, da die vom Beklagten geforderte und von ihm ohne Schwierigkeiten zu gebende Auskunft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Voraussetzung dafür ist, daß der Kläger seinen Schadensersatzanspruch substantiieren kann.,
Nach alledem war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzu-weisen-
Wilde	Bock	Krüger-Nieland
 Christoph	Weiß
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