daß die Klägerin die Ware unbedenklich verarbeL'cen könne und daß es sich um reines Hexa DAB 6 handele« Dadurch habe der Inhaber der Beklagten eine Garantie ausgesprochen, daß die von seiner Firma gelieferte Ware ohne Schaden zur Konservierung von Rischen verwendet werden könne* Säe*due Klägerin, habe nun keine Bedenken mehr gehabt, das Konservierungsmittel weiter zu verarbeiten« Sie nabe sich im Hinblick auf die langjährige einwandfreie Belieferung durch die Beklagte und ihre Kenntnis von der Erfahrung des Inhabers der Beklagten auf dessen Erklärungen -.'erlassen können- (Hingegen habe der Inhaber der Beklagten fahrlässig gehandelt- wenn er trotz jenes Hinweises eine solche Erklärung abgegeben habe, Bis zu dem 4» Oktober I9f,»2 seien nur 12 kg der von dec Beklagten gelieferten Ware verarbeitet worden« Der Gesamtposten sei bis Ende Oktober 1952 verbraucht worden« Am 31» Oktober 1952 seien bei der Klägerin die ersten Mängelrügen Ihver Kunden, die aus dieser Verarbeitung Ware erhalten hätten, eingegangen«. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt« Sie hat bestritten., daß der Schaden bei der Klägerin überhaupt oder durch das von der Beklagten gelieferte chemische Mittel entstanden sei und die geltend gemachte Höhe errejehe«. Sie sei überzeugt, an die Klägerin Hexa geliefert zu haben«, Der Inhaber der Beklagten habe sich auf das Ferngespräch mit der Klägerin vom 4* Oktober 1952 hin nochmals bei der Vorlieferantin Sch^| & Co* vergewissert, daß die angelieferte Ware Hexa gewesen sei* Während des Ferngesprächs mit dem Expedienten K^J^ der Klägerin am 4p Oktober 1952, das sich in erster Linie auf die Neubestellung von Ware bezogen habe, sei der Inhaber der Beklagten durch die Ausdrucksweise des und im Hinblick auf die bereits verstrichene Zeit überzeugt gewesen, daß seine Lieferung vom 27» September 1952 bereits von de?' Klägerin verarbeitet gewesen selo Eine Haftung aus Gsrar-tie könne der Beklagten auch nicht auferlegt werden, da eine Garäntieübernanme bei dem Ferngespräch vom 4c Oktober 1952 nicht erfolgt seri» Die Klägerin habe v/eder rechtzeitig noch in der Form ausreichend ihrer Mängelrügepflicht nach § 377 HGB Genüge getane Die Beklagte hat durch Schriftsatz vom 5- Januar 1935 der Vorlieferantin Fa«, Sch^^ & Co den Streit verkündet, Die Streitverkündete ist dem Rechtsstreit durch Beitrittserklärung vom 4- Februar 1955 auf seiten der Beklagten beigetreten mit dem Antrag, die Klage abzuweisen«, 1) abgewieseru Auf den Klageantrag zu 2) Hat es festge-stellt,, daß die“ Beklagte zu dem Ersatz eines weiteren Schadens aus der Warenlieferung vom 270 September 19^2 zu 3 '4 verpflichtet istc Zur Entscheidung über die Höhe hinsichtlich des Klageantrages zu 1), soweit dieser nicht abgev/ie-sen ist* sowie hinsichtlich der Kosten ist der Rechtsscreit an das Landgericht zurückverwiesen worden« Die Revision rügt zu Unrecht, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei überv;ie£fnd Kutriumbroir.:.d geliefert worden, gegen die Denkgesetze verstoße und dgß da3 Berufungsgericht hierbei den vorliegenden Prozeßstoff nicht erschöpfend gewürdigt habe0 Es ist richtig, daß nach dem Gutachten der Bundesanstalt die drei untersuchten Proben insoweit verschieden ausgefallen sind, als die sogenannte? Da diese Probe ausweislich des Gutachtens der Bundesanstalt einem vollen Paß entnommen ist; die streitige Ware der Beklagten aber, die nach der Feststellung des Berufungsgerichts in einem Faß geliefert war, bereits Anfang Oktober in Angriff genommen und bis Ende Oktober verarbeitet worden ist», könnte die Annahme nahe liegen, daß das noch Anfang November 1952 volle Faß gar nicht aus der streitigen Lieferung, sondern aus einer späteren Nachlieferung der» Beklagten stammte. Selbst wenn aber diese Annahme aus Gründen, die das Berufungsurteil nicht erkennen läßt- nicht zutreffen sollte, ist die Beklagte jedenfalls durch die gerade aus dem Befund der Probe zu 1) gezogene Folgerung des Berufungsgerichts, es sei nur überwiegend Natriumbromid geliefert worden, nicht beschwert- Ein Prozeß rer-stoß ist insoweit auch nic^ht darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht das Verhältnis der Anteile *on Natriumbromid und Hexa nicht im einzelnen nach Prozentsätzen festgelegt hat. Es besteht kein Anlaß für die Annahme, das Berufung* • gericht habe, wie die Revision meint, bei seiner Feststellung die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten übersehen, die gelieferte Ware hätte nach monatelangezn lagern bei der Firma Schüfe feucht sein müssen, wenn es sich um Natriumbromid gehandelt habe* Das Berufungsgericht hat ersichtlich dieser Behauptung der Beklagten angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere des Gutachtens der Bundesanstalt sowie der Aussage des Zeugen St^P, keinen entscheidenden Beweisv/ert mehr zuerkannto Eine solche Würdigung lag in seinem freien Ermessen», Ein Reohtsfehier läßt diese Beurteilung nicht erkennen» 2) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe diese Falschlieferung auch zu vertreten* Schon auf Grund der Lieferung einer falschen und für den beab- Nebenintervenientin unter Außerachtlassung der notwendigen Sorgfalt verwechselt und beim Ankauf durch den Inhaber der Beklagten nicht mit erforderlicher Sorgfalt geprüft worden sei« Lie Beklagte müsse aber gemäß § 278 BGB für das Verschulden der Neberiintervenientln und ihrer Angestellten der Klägerin gegenüber einstehen, weil sie unmittelbar durch die Nebenintervenientin ihre eigene Pflicht gegenüber der Klägerin zur Lieferung und Übergabe vertragsmäßiger Waren habe erfüllen lassen» daß die Beklagte- oder ihr Erfüllungsgehilfe night die erforderliche Sorgfalt bei der Lieferng beachtet haben* Denn es entspricht der Lebenserfahrung», daß ein solches Versehen bei gehöriger Aufmerksamkeit seitens des Lieferanten vermieden werden kann* Hiernach ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Beweis für ein Verschulden der Beklagten nach den Regeln des Anscheinsbeweises nicht als geführt ansehen dürfen.. sie-von der Klägerin angezweifelt werde«» Auch dem Inhaber der Beklagten müssen daher Bedenken gekommen sein* Unter diesen Umständen kann aber die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hätte jedenfalls eine Auskunft ablehnen und.die Klägerin auf eine eigene Untersuchung verweisen müssen, um ihre Sorglosigkeit nicht noch zu erhöhen, aus Rechtsgründen von der Beklagten nicht angegriffen werden« Das Berufungsgericht hat schließlich festgestellt daß der Schaden der durch die infolge Pehlens eines Konservierungsmittels eingetretenen Bombagen der Konserven entstanden ist, auch nicht auf andere Umständes wie z«B« nichtausreichende Beifügung von Essig oder Salz zurückzuführen sei* Es folgert dies insbesondere aus der Tatsache, daß die in dem gleichen Zeitraum verarbeiteten Mayonaise-Ware zu Beanstandungen keinerlei Anlaß gegeben habe« Ein Rechtsirrtum ist auch in dieser Feststellung nicht ersichtlich« Eine Anwendung des § 377 HGB hat das Berufungsgericht schon mit der Erwägung ausgeschlossen, die von der Beklagten gelieferte Ware sei so erheblich von der Bestellung abgewichen, daß die Beklagte mit einer Genehm! Sach alledem stellt es keinen Rechtsverstoß dar, •wenn das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt einer schuldhaften Schlechterfüllung (positive Vertragsverletzung) eine Haftung der Beklagten* die sich nach dem Gesagten das Verschulden der Nebenintervenientin als ihrer Erfüllungsgehilfin anrechnen lassen muß, bejaht und die Beklagte unter Abwägung der Verursachung und ‘ des Verschuldens beider Parteien als verpflichtet angesehen hat. Die Revision der Klägerin bemängelt in erster Linie, daß das Berufungsgericht die vertraglichen Beziehungen der Parteien nicht unter dem Gesichtspunkt der Zusicherung der konservierenden Eigenschaften des Hexa durch die Beklagte geprüft hat* Die Revision vertritt den Standpunkt, die Beklagte habe diese Eigenschaft jedenfalls stillschweigend bei Kaufabschluß zu-gesichert, im übrigen müsse eine solche Zusicherung auch in der telefonischen Erklärung des Inhabers der Beklagten, die gelieferte Wäre sei Hexa und nicht Natrium, erblickt werden» Die Revision will aus der Bestimmung des § 460 Satz 2 BGB herleiten, daß sich die Beklagte nach Abgabe einer solchen Zusicherung nicht mehr auf ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin (§ 254 BGB) berufen könne» Solche stillschweigenden Zusicherungen sind zwar rechtlich möglich, aber tatsächlich nur in seltenen Fällen anzunehmen (RGZ 161, 330 £5367)o Da § 459 Abs 1 BGB im Gegensatz zu dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften (§ 459 Abs 2 BGB) von Fehlern der Sache handelt und es für diese auf die Tauglichkeit zu dem «nach dem Vertrag« vorausgesetzten Gebrauch abstellt, können solche Eigenschaften, die lediglich vertragsmäßig vorausgesetzt werden, nicht ohne weiteres auch als «zugesichert« gelten (BGHZ 14, 239 /?417)«» Die Klägerin hat aber keine Umstände vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen könnten, daß die Beklagte bei Vertragsabschluß eine Zusicherung abgegeben hat. Auch soweit die Revision die Zusicherung einer Eigenschaft jedenfalls in den Erklärungen des Inhabers der Beklagten bei dem Telefongespräch erblicken will, kann ihr nicht beigetreten werden« Da die Haftung des Verkäufers sich gemäß § 459 BGB darauf erstreckt, daß die Sache zurzeit des Übergangs der_Gefahr die zugesicherte Eigenschaft hat, muß die Zusicherung diesem Gefahrenübergang vorausgegangen sein. Eine Haftung für Eigenschaften der Ware nach Gefahrenübergang hätte nur durch eine Garantieübernahme seitens der Beklagten erfolgen könneno Das Berufungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob eine solche Haftung der Beklagten aus einem Garantievertrag vorliegt, weil e3 davon ausgegangen ist, daß nach der Sachlage diese Anspruchsgrundlage au keiner weitergehenden Haftung als bei einer Haftung aus positiver Vertragsverletzung führen könne* Diese Ausführungen, die auch von der Revision nicht beanstandet werden, enthalten keinen Rechtsirrtunu Eine ganz andere Präge ist es, ob die Tatsache, daß der Inhaber der Beklagten in dem Telefongespräch vom 4® Februar 1952 die Bedenken der Klägerin, als unberechtigt hingestellt hat, unter dem Gesichtspunkt einer Verursachung und eines .Verschuldens der Beklagten bei der Entstehung des Schadens im Rahmen des § 254 BGB zu berücksichtigen war« Diese Frage hat das Berufungsgericht, wie dargelegt, zu Recht bejaht« führt das Berufungsgericht aus, nicht gefordert werden könne, daß sie laufend ohne besonderen Anlaß chemische Untersuchungen des angelieferten Konservierungsmittels veranlasse, so müsse es doch als unerläßlich angesehen werden, daß die Klägerin diese mittels einer Sinnenprüfung von Geruch und Geschmack sorgfältig überprüfe« Palle unterbleiben durfte, und zwar auch dann nicht, wenn die Klägerin mit Rücksicht auf frühere Lieferungen auf ihren Lieferanten vertraute* Es kann dabei in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht ganz dahingestellt bleiben, ob sich die Klägerin eines Verstoßes gegen das Lebensmittelgesetz schuldig gemacht hat* Jedenfalls liegt kein Rechtsverstoß in der Annahme des Beriifungsgerichts:. Es ist schließlich rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Klägerin nach Abwägung aller Umstände als erheblich mehrbelastet angesehen hat als d:ie Beklagte und sie daher zu 3/4 des entstandenen Schadens für haftbar erklärt* Die Verteilung der Verantwortlichkeit für einen entstandenen Schaden im Rahmen des § 234 BUB gehört der dem Tatrichter obliegenden Würdigung an (Urteil vom 25o September 1952 - III ZR 334/51 - LM § 254 (G) BGB Nr 1)„ Mit der Revision kann nur geltend gemacht werden« Es ist nicht ersichtlich, daß das Bei’ufungs ge rieht diese Grundsätze verkannt hat* Die Ansicht dier Revision der Klägerin, das Berufungsgericht habe das Verschulden des Lieferanten der Beklagten bei der Abwägung nicht berücksichtigt, steht mit der Feststellung des Berufungsgerichts im Widerspruch, daß die Nebenintervenientin Erfüllungsgehilfin der Beklagten sei und die Beklagte durch ih.re schuldhafte .Falschlieferung die erste Ursache zu dem eingetretenen Schaden gesetzt habe.
Verkündet am 11, Okto 1955 Grunau, Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firniß Henrich ^0ps tr o ? - Prozeßbevollmächtigters Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr3 gegen die Firma Heri R< tnn Ernst - Prozeßbevollmächtigters Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin; Rechtsanwalt Dr* Streitverkündete: lo 2« Firma S Leojaor S! & hat der Erste Zivilsenat de3 Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11« Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« h«c« Wilde, Dr0 Bock, Dr« Nastelski, Dr„ Weiß und DrP Nörr für Recht erkannt? Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20- November 1955 werden zurückgewi e s en,» Die Entscheidung über die Kosten des Revision©-rcoht3zuges bleibt dem Landgericht Überlasseno Von Rechts wegen — 2 — gatbestand? Die Klägerin stellt Pischkonserven und -präserven her. Die Beklagte ist Großhändlerin in Chemikalien«, Die Parteien stehen seit Jahrzehnten in laufender Geschäftsverbindung* Am 27«. September 1952 bestellte die Klägerin bei der Beklagten für die Konservierung von Pischen ein Paß Eexsmefchy-lontretramin (im folgenden kurz Hexa genannt)«, Die Beklagte hatte zu diesem Zeitpunkt kein Hexa vorrätig* Sie wandte sich daher an die Firma Schaft & Co,, von der ihr einige Zeit vorher Hexa angeboten worden war* Auf Rückfrage bei dieser Firma erfuhr der Inhaber der Beklagten, daß ein Restposten noch zur Verfügung stehe* Er fuhr darauf persönlich zu dem Lager der Firma Schfl^& Co«. Durch eine Geruchs- und Geschmacksprobe prüfte er die Reinheit der Ware und veran-laßte, daß unsaubere Stücke herausgenommen und die Klumpen zerschlagen wurden* Er kaufte 90 kg und ersuchte den mit ihm verhandelnden Angestellten, dafür zu sorgen, daß Sch^|^ & Co» die Ware unverzüglich und unmittelbar der Klägerin über brächten* Noch am gleichen Tage lieferten Schi^^ & Co* ein Paß mit 90 kg Inhalt bei der Klägerin ab«, Ohne die Ware auf ihre chemische Beschaffenheit zu untersuchen oder durch Geruchs- und Geschmacksprobe zu prüfen, setzte die Klägerin davon eine Lösung zur Konservierung an und verwendete sie zur Herstellung von Fiso&-konserven. Am 4«. Oktober 1952 bemerkte die Laborantin der Klägerin eine färb- und geschmackliche Abweichung des Konservierungsmittels von dem üblicherweise gelieferten Hexa* Die Klägerin hat folgendes behauptet: Der von ihrer Laborantin daraufhin sogleich benachrichtigte Betriebsleiter StOP habe ihren Expedienten beauftragt, wegen der Geschmacksabweichung mit der Beklagten fernmündlich Rücksprache zu nehmen« Bei dem darauf folgenden Fernge-sprach habe der Inhaber der Beklagten auf den jlinv/eia.. daß die gelieferte Ware nach Natrium schmecke. erk3är+. daß die Klägerin die Ware unbedenklich verarbeL'cen könne und daß es sich um reines Hexa DAB 6 handele« Dadurch habe der Inhaber der Beklagten eine Garantie ausgesprochen, daß die von seiner Firma gelieferte Ware ohne Schaden zur Konservierung von Rischen verwendet werden könne* Säe*due Klägerin, habe nun keine Bedenken mehr gehabt, das Konservierungsmittel weiter zu verarbeiten« Sie nabe sich im Hinblick auf die langjährige einwandfreie Belieferung durch die Beklagte und ihre Kenntnis von der Erfahrung des Inhabers der Beklagten auf dessen Erklärungen -.'erlassen können- (Hingegen habe der Inhaber der Beklagten fahrlässig gehandelt- wenn er trotz jenes Hinweises eine solche Erklärung abgegeben habe, Bis zu dem 4» Oktober I9f,»2 seien nur 12 kg der von dec Beklagten gelieferten Ware verarbeitet worden« Der Gesamtposten sei bis Ende Oktober 1952 verbraucht worden« Am 31» Oktober 1952 seien bei der Klägerin die ersten Mängelrügen Ihver Kunden, die aus dieser Verarbeitung Ware erhalten hätten, eingegangen«. Bei diesen Abnehmern seien die Konserven noct-gegangen ''bombier tj, Der Mitinhaber der Klägerin Heinrich habe sich persönlich davon überzeugt, sich zudem zur Rücknahme der Ware und zu dem Schadensersatz bereit erklärt * um den Ruf seiner Firma nicht zu gefährden« Anschließend durchgeführte Untersuchungen einzelner bombierter Musterdosen im Laboratorium der Klägerin hätten ergeben, daß der Fisch gut und ausreichend mit Essig und Salz versehen gewesen sei«. Eine daraufhin veranlaßte Nachprüfung des verwendeten Konservierungsmittels durch die Bundesanstalt für Fischerei, entnommen aus Probedosen? aus der Verpackung und aus verwahrten Proben habe ergeben, daß die Beklagte am 27« September 1952 statt Hexa / Hatriumbromid geliefert habeDie Beklagte habe daher eine Falschlieferung geleistet, die für den der Klägerin erwachsenen Schaden ursächlich gewesen sei«, In der Folgezeit sei von1 5 Abnehmern ein Schaden von insgesamt DM 34.798.*0 angemeldet worden, für den die Beklagte Ersatz zu leisten habe« Insoweit wolle sie den Schaden bereits ziffernmäßig gegen die Beklagte geltend machen. Darüberhinau3 sei noch weiterer Schaden entstanden, der noch nicht zu übersehen sei. Infolge dieses Vorfalles sei ein ümsatzrückgang zu erwarten, zu demal da ein Teil der bisher belieferten Kunden nicht mehr gewillt sei, weiterhin von der Klägerin Fischkonserven abzunehmeno Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 14*798,30 DM nebst Zinsen zu verurteilen fl* sowie festzustellen, daß die Beklagte zu dem Ersatz jedes aus der Falschlieferung der Beklagten vom 27« September 1932 weitergehenden entstandenen und künftig entstehenden Schadens verpflichtet ist (2)« Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt« Sie hat bestritten., daß der Schaden bei der Klägerin überhaupt oder durch das von der Beklagten gelieferte chemische Mittel entstanden sei und die geltend gemachte Höhe errejehe«. Sie sei überzeugt, an die Klägerin Hexa geliefert zu haben«, Der Inhaber der Beklagten habe sich auf das Ferngespräch mit der Klägerin vom 4* Oktober 1952 hin nochmals bei der Vorlieferantin Sch^| & Co* vergewissert, daß die angelieferte Ware Hexa gewesen sei* Die Beklagte hat weiter ausgeführt: Selbst wenn der von der Klägerin behauptete Ursachenzusammenhang zwischen der Lieferung der Beklagten und dem angeblichen Schaden gegeben sei, könne die Beklagte mangels Verschuldens - 5 ~ » I nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden- Dev Inhaber der Beklagten habe beim Ankauf die im Vorkehr erforderliche Sorgfalt geübt, denn er habe die hondrlgütliche Geruchs- und Geschmacksprobe vor genommen.. Eine chemische Untersuchung sei nicht handelsüblich., Während des Ferngesprächs mit dem Expedienten K^J^ der Klägerin am 4p Oktober 1952, das sich in erster Linie auf die Neubestellung von Ware bezogen habe, sei der Inhaber der Beklagten durch die Ausdrucksweise des und im Hinblick auf die bereits verstrichene Zeit überzeugt gewesen, daß seine Lieferung vom 27» September 1952 bereits von de?' Klägerin verarbeitet gewesen selo Eine Haftung aus Gsrar-tie könne der Beklagten auch nicht auferlegt werden, da eine Garäntieübernanme bei dem Ferngespräch vom 4c Oktober 1952 nicht erfolgt seri» Die Klägerin habe v/eder rechtzeitig noch in der Form ausreichend ihrer Mängelrügepflicht nach § 377 HGB Genüge getane Die Beklagte hat durch Schriftsatz vom 5- Januar 1935 der Vorlieferantin Fa«, Sch^^ & Co den Streit verkündet, Die Streitverkündete ist dem Rechtsstreit durch Beitrittserklärung vom 4- Februar 1955 auf seiten der Beklagten beigetreten mit dem Antrag, die Klage abzuweisen«, Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme den Klageanspruch in Höhe von 1/30 dem Grunde nach für berechtigt erklärt und Im übrigen die Klage abgewiesen., Auf die Berufungen beider Parteien hat das Cber-landesgericht nach Erhebung weiterer Beweise unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert * daß es den Klageantrag zu 1) zu 1/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat*. In Höhe von 11,098,72 DM hat es den Klageantrag zu V * t 6 - ; 1) abgewieseru Auf den Klageantrag zu 2) Hat es festge-stellt,, daß die“ Beklagte zu dem Ersatz eines weiteren Schadens aus der Warenlieferung vom 270 September 19^2 zu 3 '4 verpflichtet istc Zur Entscheidung über die Höhe hinsichtlich des Klageantrages zu 1), soweit dieser nicht abgev/ie-sen ist* sowie hinsichtlich der Kosten ist der Rechtsscreit an das Landgericht zurückverwiesen worden« Hiergegen wenden sich die Revisionen beider Parteien, Die Klägerin beantragt, den Klageantrag zu 1) in "roller Höhe dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären und auf den Peststellungsantrag der Klägerin in voller Höhe zu erkennen« Die Beklagte beantragt, die Klägerin in \oller Höhe abzuweisen«, Beide Parteien bitten um Zurückweisung der gegnerischen Revision«. Entsche idungs grün d e^ Ic Revision der Beklagten« 1) Das Berufungsgericht geht bei seiner rechtlichen Beurteilung von der auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellung aus, daß die Beklagte entgegen der -,-on ihr eingegangenen Verpflichtung überwiegend das keinerlei konservierende Eigenschaften besitzende Natriumbromid anstelle von Hexa geliefert habe« Aus der Aussage des Zeugen St^J), des Betriebsleiters der Klägerin, folgt nach der Überzeugung des Berufungsgerichts, daß bei der Klägerin sämtliche Bestände von Hexa aufgebraucht gewesen seien, bevor die von der Beklagten gelieferte Ware in Angriff genommen worden sei« Bis Ende 19*32 seien dann, so stellt das Berufungsgericht fest, lediglich die von der Beklag- ■ben gelieferten Waren bei der Herstellung der bombierter Fisenkonßerven verarbeitet; worden; so jj»ä ^ine Verw-vh?-lung bei der Klägerin nicht stattgefunden haben könne* Andererseits entnimmt das Beruf ungsgeri.cn t dem von Jer Klägerin beLgebrachten Gutachten vier Bundesanstalt für Fischerei, daß sich in der Gesamtmenge der ren dex- Beklagten gelieferten Ware nur Teile von Herta befunden hätten und die Ware im wesentlichen Natriumbromid enthalten habe« Das Berufungsgericht sieht es insoweit auf Grund der Aussage de3 Zeugen als erwiesen an, daß die der Bundesanstalt zur Untersuchung gelieferten Prooen aus der Warenlieferung der Beklagten vom 2r7u September 19*’2 gestammt hätten« Da die Untersuchung der aus diesem Kerstel-lungsZeitraum herrührenden Musterdosen ein gleichartiges Ergebnis aufgewiesen habe, sei, so führt das Berufungsgericht aus, auf Grund der Übereinstimmung des Prüfungsergebnisses erwiesen, daß die untersuchten Proben in ihrer chemischen Zusammensetzung der Masse aer ©^gelieferten Ware entsprochen hätten« Die Revision rügt zu Unrecht, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei überv;ie£fnd Kutriumbroir.:.d geliefert worden, gegen die Denkgesetze verstoße und dgß da3 Berufungsgericht hierbei den vorliegenden Prozeßstoff nicht erschöpfend gewürdigt habe0 Es ist richtig, daß nach dem Gutachten der Bundesanstalt die drei untersuchten Proben insoweit verschieden ausgefallen sind, als die sogenannte? Probe 1 aus dem vollen Faß normales Hexa ergeben hat, während die Probe aus dem leeren Faß ebenso wie die Laborprofce 96,3# bzw. 9^5?7# Natriumbromid enthalten ha-benf Die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe unbeachtet gelassen, daß die Probe zu 1) ein anderes Ergebnis gehabt habe als die Laborprobe. trifft jedoch nicht zuc Denn das Berufungsgericht hat auf dieses verschieden- artige Untersuchungsergebnis ausdrücklich in den Entsche-». dungsgründen hingewiesen und gerade aus ihm entnciTü..enr i3 in der im wesentlichen Natriumbromid enthaltenden Gesamtmenge nur eine "Ober- oder Zwischenschicht« von E='y.a vorhanden gewesen sein könne. Diese Annahme hat es. wie ou geführt, zusätzlich auch noch damit begründeg> da? die chemische Analyse des Inhalts mehrerer bombierter JvlusTe^-dosen jedenfalls nur eine positive Reaktion auf Fatnum-bromid ergeben habe, während die Reaktion auf Hexa regst? geblieben seio Bei dieser Sachlage kann es dahlnsteilen, ob das Berufungsgericht die Probe zu 1) be? seiner Beweiswür digung überhaupt zu berücksichtigen brauchte., Da diese Probe ausweislich des Gutachtens der Bundesanstalt einem vollen Paß entnommen ist; die streitige Ware der Beklagten aber, die nach der Feststellung des Berufungsgerichts in einem Faß geliefert war, bereits Anfang Oktober in Angriff genommen und bis Ende Oktober verarbeitet worden ist», könnte die Annahme nahe liegen, daß das noch Anfang November 1952 volle Faß gar nicht aus der streitigen Lieferung, sondern aus einer späteren Nachlieferung der» Beklagten stammte. Selbst wenn aber diese Annahme aus Gründen, die das Berufungsurteil nicht erkennen läßt- nicht zutreffen sollte, ist die Beklagte jedenfalls durch die gerade aus dem Befund der Probe zu 1) gezogene Folgerung des Berufungsgerichts, es sei nur überwiegend Natriumbromid geliefert worden, nicht beschwert- Ein Prozeß rer-stoß ist insoweit auch nic^ht darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht das Verhältnis der Anteile *on Natriumbromid und Hexa nicht im einzelnen nach Prozentsätzen festgelegt hat. Denn für die im Rahmen des § 286 ZPO getroffene Entscheidung war es bei der vorliegenden Fallgestaltung ausreichend- wenn das Berufungsgericht im Wege der freien Beweiswürdigung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung zu der Feststellung gelangte, die gelieferte Ware habe eine Verwiegende Menge von Natriurabromid enthalten. ~ 9 ~ Es besteht kein Anlaß für die Annahme, das Berufung* • gericht habe, wie die Revision meint, bei seiner Feststellung die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten übersehen, die gelieferte Ware hätte nach monatelangezn lagern bei der Firma Schüfe feucht sein müssen, wenn es sich um Natriumbromid gehandelt habe* Das Berufungsgericht hat ersichtlich dieser Behauptung der Beklagten angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere des Gutachtens der Bundesanstalt sowie der Aussage des Zeugen St^P, keinen entscheidenden Beweisv/ert mehr zuerkannto Eine solche Würdigung lag in seinem freien Ermessen», Ein Reohtsfehier läßt diese Beurteilung nicht erkennen» Das Berufungsgericht war entgegen der Rüge der Revision auch berechtigt, die aus dem leeren Faß zusammen-gekr at Probe für die Beweis Würdigung heranzuzäehen* Der Hinweis der Beklagten in dem Schriftsatz vom 14« Januar 1953, eine Probe aus einem Faß, in dem sich nur ein geringer Rückstand befunden habe, sei nicht geeignet, Rückschlüsse auf den gesamten Inhalt des Fasses suzulas-sen,. stellt ein tatsächliches Parteivorbringen dar, das das Berufungsgericht auf Grund des Gutachtens der Bundes-.anstalt als widerlegt angesehen hat» Die Entscheidungsgründe ergeben nach alledem keinen Anhalt, daß die auf Grund der konkreten Sachlage getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, die V/are der Beklagten habe im wesentlichen Natriumbromid enthalten., den Regeln der Logik und Erfahrung widerspricht oder wesentlicher Prozeßstoff hierbei unberücksichtigt geblieben ist* 2) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe diese Falschlieferung auch zu vertreten* Schon auf Grund der Lieferung einer falschen und für den beab- o sichtigten Zv/eok ungeeigneten Ware sei., so führe das Berufungsgericht aus, dayon auszugehen, daß die Beklagte bei der Erfüllung ihrer Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewandt habe» Nach dem Beweis des ersten Anscheins rechtfertige sich die Vermutung, daß die Beklagte oder die Person, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit, bedient habe, schuldhaft gehandelt habe« Nach der allgemeinen Lebenserfahrung müßte davon ausgegangen werden, daß die Ware durch die. Nebenintervenientin unter Außerachtlassung der notwendigen Sorgfalt verwechselt und beim Ankauf durch den Inhaber der Beklagten nicht mit erforderlicher Sorgfalt geprüft worden sei« Lie Beklagte müsse aber gemäß § 278 BGB für das Verschulden der Neberiintervenientln und ihrer Angestellten der Klägerin gegenüber einstehen, weil sie unmittelbar durch die Nebenintervenientin ihre eigene Pflicht gegenüber der Klägerin zur Lieferung und Übergabe vertragsmäßiger Waren habe erfüllen lassen» Entgegen dem Vorbringen der Revision begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte für das Verschulden der Nebenintervenientin, d«h» der Lieferantin der Ware, keinen rechtlichen Bedenken» Für die Frage, ob jemand als Erfüllungsgehilfe eines anderen anzusehen ist, kommt es allein darauf an, ob er mit dem Willen des andern bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als Hilfsperson tätig geworden ist (BGHZ 13,111 /Jl37)o Da die Nebenintervenientin unter Billigung der Beklagten bei der Vertragserfüllung mitgewirkt hat und die Beklagte sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeit hat handeln lassen (vgl RGZ 108, 221 2^23/), hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 278 BGB zu Recht bejaht» ■ 11 ■ !i; •i: ; . • X. * :* *. I W.. •I % ,s/K Auch die Grundsätze des Anscheinsbeweises sind vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum herangezogen worden«, Nach der auch Vom Berufungsgericht erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16 April 19?3 - Lindenmaier-Möhring Nr 12 zu § 286 (C) ZPO - setzt* der Beweis des ersten Anscheins Tatbestände voraus, bei denen eine ohne weiteres naheliegende Erklärung nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu finden ist* Die Tatsache.- da!B Natriumbromid statt Hexa seitens der Beklagten geliefert worden ist, läßt sich aber nach den allgemeinen Anschauungen und Erfahrungen im Verkehrsleben grundsätzlich nicht anders als dadurch erklären? daß die Beklagte- oder ihr Erfüllungsgehilfe night die erforderliche Sorgfalt bei der Lieferng beachtet haben* Denn es entspricht der Lebenserfahrung», daß ein solches Versehen bei gehöriger Aufmerksamkeit seitens des Lieferanten vermieden werden kann* Hiernach ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Beweis für ein Verschulden der Beklagten nach den Regeln des Anscheinsbeweises nicht als geführt ansehen dürfen.. nicht gerechtfertigt« Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung nicht übersehen, daß es ungeachtet des von d*r Klägerin t geführten Anscheinsbeweises der Beklagten überlassen blieb, sich ihrerseits von dem Vorwurf des Verschuldens zu entlasten« Es hat jedoch aufgrund der Würdigung des Vortrags der Beklagten festgestellt, daß die Beklagte keine erheblichen Umstände dargetan und bewiesen hat, aus denen sich die Möglichkeit eines von ihr unverschuldeten Geschehnis-ablaufes ergeben könnte* Die Revision ist demgegenüber der Ansicht,die Beklagte habe das Natriumbromid überhaupt nicht entdecken können, wenn dieses in der Gesamtmenge nur zu einem geringen Teil enthalten gewesen oder nur in einer Zwischen- / 12 •• » Schicht vorgekommen sei« Bereits die Möglichkeit des Übersehens der Zwischenschicht reiche aber aus, uro den Anschein einer Schuld zu beseitigen« Dieser Rüge der Revision ist durch die oben wiedergegebene Feststellung de? Berufungsgerichts der Boden entzogen« Natriumbromid sei in der Gesamtmenge überwiegend enthalten gewesen und nicht dieses, sondern das Hexa habe eine Ober- oder Zwischenschicht dargestellt? Es mag dahinstehen, ob das Berufungsgericht ein eigenes^ Verschulden der Beklagten schon daraus herleiten konnte, daß diese nicht eine genaue Untersuchung der Y/are vorgenommen hat, nachdem sie bei der Besichtigung der Ware erkannt hatte, es handele sich infolge von Verschmutzung und Verklumpung nicht um eine einwandfreie Ware« Selbst wenn man der Revision dahin folgt’, daß der äußere Zustand der Ware der Beklagten noch keine Veranlassung geben konnte,' die Ware auch auf die Zusammensetzung ihrer Bestandteile chemisch zu prüfen, so ist dem Berufungsgericht jedenfalls darin beizutreten, daß der Beklagten im Hinblick auf ihre Erklärungen in dem Telefongespräch vom 4« Oktober 1952 ein eigenes .Verschulden zur Last fällt« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Inhaber der Beklagten am 4«0k-tober 1952 nach Lieferung der Ware fernmündlich auf die Anfrage der Klägerin, die ihre Bedenken wegen der Abweichungen der Ware ihm telefonisch geäußert hatte, eine falsche Auskunft erteilt, phne sich vorher zu vergewissern, ob die Bedenken berechtigt sein könnten« Durch diese inhaltlich unrichtige Auskunft habe er, so führt das Berufungsgericht aus, die Klägerin in Sicherheit gewiegt und zur Erhöhung ihrer Sorglosigkeit beigetragen« Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden« Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, daß nach der Aussage des Inhabers der Beklagten der Zeuge bei der telefonischen Be- mängelung der .Ware erst von süßlichem und dann von bitterem Geschmack gesprochen habe, was nach den unter Beweis gestellten Behauptungen der Beklagten gerade für Rexa spreche, ist gleichfalls unbegründet.. Die Revision läßt unbe« achtet, daß auch der Inhaber der Beklagten bei seiner Vernehmung betont hat, abschließend habe der Zeuge erklärt«, die Ware habe nach Natrium geschmeckt* Tatsächlich hat gerade dieses Telefongespräch den Inhaber der Beklagten nach seiner Aussage auch veranlaßt, bei dem Inhaber der Nebenintervenientin anzufragen, ob mit der Ware etwas 3.os sei, da. sie-von der Klägerin angezweifelt werde«» Auch dem Inhaber der Beklagten müssen daher Bedenken gekommen sein* Unter diesen Umständen kann aber die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hätte jedenfalls eine Auskunft ablehnen und.die Klägerin auf eine eigene Untersuchung verweisen müssen, um ihre Sorglosigkeit nicht noch zu erhöhen, aus Rechtsgründen von der Beklagten nicht angegriffen werden« Das Berufungsgericht hat schließlich festgestellt daß der Schaden der durch die infolge Pehlens eines Konservierungsmittels eingetretenen Bombagen der Konserven entstanden ist, auch nicht auf andere Umständes wie z«B« nichtausreichende Beifügung von Essig oder Salz zurückzuführen sei* Es folgert dies insbesondere aus der Tatsache, daß die in dem gleichen Zeitraum verarbeiteten Mayonaise-Ware zu Beanstandungen keinerlei Anlaß gegeben habe« Ein Rechtsirrtum ist auch in dieser Feststellung nicht ersichtlich« Eine Anwendung des § 377 HGB hat das Berufungsgericht schon mit der Erwägung ausgeschlossen, die von der Beklagten gelieferte Ware sei so erheblich von der Bestellung abgewichen, daß die Beklagte mit einer Genehm! • gung nicht habe rechnen können« Diese Ansicht des Berufungsgerichts rechtfertigt sich aus § 378 HG3. Sach alledem stellt es keinen Rechtsverstoß dar, •wenn das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt einer schuldhaften Schlechterfüllung (positive Vertragsverletzung) eine Haftung der Beklagten* die sich nach dem Gesagten das Verschulden der Nebenintervenientin als ihrer Erfüllungsgehilfin anrechnen lassen muß, bejaht und die Beklagte unter Abwägung der Verursachung und ‘ des Verschuldens beider Parteien als verpflichtet angesehen hat. für den eingetretenen Schaden jedenfalls sü 14 einzustehen» Eine höhere Schadenshaftung der Beklagten hat das Berufungsgericht, wie die nachfolgenden AuigfüSun^en ergeben Bestien, aus rechtlich zutreffenden Grjihdeh- abgelehnte XXD. Revision der Klägerin» ' . « • Die Revision der Klägerin bemängelt in erster Linie, daß das Berufungsgericht die vertraglichen Beziehungen der Parteien nicht unter dem Gesichtspunkt der Zusicherung der konservierenden Eigenschaften des Hexa durch die Beklagte geprüft hat* Die Revision vertritt den Standpunkt, die Beklagte habe diese Eigenschaft jedenfalls stillschweigend bei Kaufabschluß zu-gesichert, im übrigen müsse eine solche Zusicherung auch in der telefonischen Erklärung des Inhabers der Beklagten, die gelieferte Wäre sei Hexa und nicht Natrium, erblickt werden» Die Revision will aus der Bestimmung des § 460 Satz 2 BGB herleiten, daß sich die Beklagte nach Abgabe einer solchen Zusicherung nicht mehr auf ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin (§ 254 BGB) berufen könne» Diese Rüge der Revision greift nicht durch0 Selbst wenn man annehmen wollte, das Berufungsgericht sei verpflichtet gewesen, den Sachverhalt unter dem Gesichts- punkt einer zugesicherten Eigenschaft zu prüfen, obwohl die Klägerin in den Tatsacheninstanzen eine solche Zusicherung nicht behauptet und keine Gewährleistungssn-sprüche geltend gemacht hatte, kann-die Revision keinen Erfolg haben. In Ermangelung eines gegenteiligen Sach-vortrags würde für den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags nur eine stillschweigende Zusicherung der Beklagten in Betracht kommen. Solche stillschweigenden Zusicherungen sind zwar rechtlich möglich, aber tatsächlich nur in seltenen Fällen anzunehmen (RGZ 161, 330 £5367)o Da § 459 Abs 1 BGB im Gegensatz zu dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften (§ 459 Abs 2 BGB) von Fehlern der Sache handelt und es für diese auf die Tauglichkeit zu dem «nach dem Vertrag« vorausgesetzten Gebrauch abstellt, können solche Eigenschaften, die lediglich vertragsmäßig vorausgesetzt werden, nicht ohne weiteres auch als «zugesichert« gelten (BGHZ 14, 239 /?417)«» Die Klägerin hat aber keine Umstände vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen könnten, daß die Beklagte bei Vertragsabschluß eine Zusicherung abgegeben hat. die über die nach dem Vertrage vorausgesetzten Eigenschaften hinausging und sich als besondere vertragsmäßige Verpflichtungsübernahme darstellte«. Auch soweit die Revision die Zusicherung einer Eigenschaft jedenfalls in den Erklärungen des Inhabers der Beklagten bei dem Telefongespräch erblicken will, kann ihr nicht beigetreten werden« Da die Haftung des Verkäufers sich gemäß § 459 BGB darauf erstreckt, daß die Sache zurzeit des Übergangs der_Gefahr die zugesicherte Eigenschaft hat, muß die Zusicherung diesem Gefahrenübergang vorausgegangen sein. Zurzeit des Telefongesprächs vom 4o Februar 1952 war aber die Gefahr bereits auf die Beklagte übergegangen, da die Ware ihr schon von der Nebenintervenientin übergeben war. Eine Haftung für Eigenschaften der Ware nach Gefahrenübergang hätte nur durch eine Garantieübernahme seitens der Beklagten erfolgen könneno Das Berufungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob eine solche Haftung der Beklagten aus einem Garantievertrag vorliegt, weil e3 davon ausgegangen ist, daß nach der Sachlage diese Anspruchsgrundlage au keiner weitergehenden Haftung als bei einer Haftung aus positiver Vertragsverletzung führen könne* Diese Ausführungen, die auch von der Revision nicht beanstandet werden, enthalten keinen Rechtsirrtunu Eine ganz andere Präge ist es, ob die Tatsache, daß der Inhaber der Beklagten in dem Telefongespräch vom 4® Februar 1952 die Bedenken der Klägerin, als unberechtigt hingestellt hat, unter dem Gesichtspunkt einer Verursachung und eines .Verschuldens der Beklagten bei der Entstehung des Schadens im Rahmen des § 254 BGB zu berücksichtigen war« Diese Frage hat das Berufungsgericht, wie dargelegt, zu Recht bejaht« Die weiteren Rügen der Revision richten sich im wesentlichen gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung des Beweisergebnisses, die für das Revi-sio.nsgericht bindend ist.« Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Klär; gerin als einem Betriebe der Nahrungsmittelindustrie bei der Herstellung ihrer Waren eine besondere Sorgfalt s--Pflicht obgelegen habe* Wenn von der Klägerin auch, so. führt das Berufungsgericht aus, nicht gefordert werden könne, daß sie laufend ohne besonderen Anlaß chemische Untersuchungen des angelieferten Konservierungsmittels veranlasse, so müsse es doch als unerläßlich angesehen werden, daß die Klägerin diese mittels einer Sinnenprüfung von Geruch und Geschmack sorgfältig überprüfe« Ein etwa entgegenstehender Handelsbrauch körne jeden-falüis..nicht, anerkanht. wefden* iDie Klägerin;häbe- mithin- -BChbny>ami?2*?!$nSepteraber 1952 die Ware beim Anbruch untersuchen müssen« — 17 *— Die Revision meint demgegenüber, eine Beschau des* Ware würde, wie sie unter Beweisantritt bereits in der Berufungsinstanz vorgetragen habe, nicht zur Unterechei-% dung ausgereicht haben* Die Geschmacksprüfung habe zwar gezeigt, daß Abweichungen vorhanden gewesen seien« Jedoch habe sie unwidersprochen vorgetragen, auch schon bei früheren Lieferungen seien solche Abweichungen vorgekom-men« Nach Rückfrage habe deshalb die Beklagte der Zusicherung der Klägerin vertrauen dürfen* Diese auf § 786 ZPO gestützte Rüge ist schon deswegen nicht begründet., weil die auch von der Beklagten ersichtlich als notwendig angesehene Geschmacksprüfung nach der rechtlich nicnt zu beanstandenden Ansicht des Berufungsrichters in keinen? Palle unterbleiben durfte, und zwar auch dann nicht, wenn die Klägerin mit Rücksicht auf frühere Lieferungen auf ihren Lieferanten vertraute* Es kann dabei in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht ganz dahingestellt bleiben, ob sich die Klägerin eines Verstoßes gegen das Lebensmittelgesetz schuldig gemacht hat* Jedenfalls liegt kein Rechtsverstoß in der Annahme des Beriifungsgerichts:. die Sorgfaltspflicht der Klägerin sei umso schwerwiegender, als sie Konserven herstellte, die in die Hände der einzelnen Verbraucher gelangten, ohne daß eine nochmalige Gelegenheit zur Prüfung der Ware durch den Groß- und Einzelhandel und dem letzten Verbraucher vor dem Erwerb bestehe* Der Hinweis der Revision, daß die dem Käufer nach § 377 HGB obliegende Untersuchungspflicht bei Konserven jedenfalls Stichproben erforderlich mache, liegt neben der Sache* Denn § 377 HGB behandelt keine Präge der allgemeinen Sorgfaltspflicht, sondern betrifft nur die Voraussetzung für die Erhebung von Mängelrügen« Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht einen weiteren Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt und damit ein weiteres Mitversehul- / den der Klägerin an der Entstehung des Schadens darin sieht« daß sich die Klägerin mit einer fernmündlichen Auskunft des Inhabers der Beklagten begnügt hat« Das Berufungsgericnt hat eine erhebliche Fahrlässigkeit der Klägerin darin gesehen, daß sie nach Auftauchen ihrer Bedenken nicht eine chemische Untersuchung vorgenommen hat, sondern ohne eine solche Untersuchung weiter produziert und* die Konserven auch* zu dem Versand gebracht hat* Hatte sie keine Möglichkeit, die eheinisöhe Untersuchung selbst vorzunehmen, so stand ihr'jedenfalls der Weg offen, die Prüfung durch Dritte, die die däzü notwendigen Mittel besaßen, durchführen zu lassen» keinesfalls durfte sie sich darauf verlassen, der Inhaber dfer Beklagten werde ihr keine falsche Auskunft erteilen«, Da die Ware sich bereits bei der Klägerin zur Verarbeitung befand', konnte die Beklagte sich durch Untersuchung etwaiger bei ihr lagernder Ware tatsächlich gar nicht mehr selber vergewissern, ob sie oder ihr Lieferant sich nicht vielleicht doch geirrt hätten* Sie konnte höchstens aus der Erinnerung ein Urteil abgeben* Dies durfte aber der Klägerin, nachdem sie einmal Verdacht geschöpft hattet umso weniger genügen,* als ihr*, wie das Berufungsgericht feststellt, bekannt war, daß. die Beklagte die Ware * wegen der von der Klägerin geförderten Eile von einem anderen Lieferanten besorgt und selbst kein Hexa auf Lager gehabt hatte* Es ist schließlich rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Klägerin nach Abwägung aller Umstände als erheblich mehrbelastet angesehen hat als d:ie Beklagte und sie daher zu 3/4 des entstandenen Schadens für haftbar erklärt* Die Verteilung der Verantwortlichkeit für einen entstandenen Schaden im Rahmen des § 234 BUB gehört der dem Tatrichter obliegenden Würdigung an (Urteil vom 25o September 1952 - III ZR 334/51 - LM § 254 (G) BGB Nr 1)„ Mit der Revision kann nur geltend gemacht werden« daß der Tatrichter die gegebenen Unterlagen bei der ihm zustehenden Abwägung für das Maß der Verursachung und das daneben zu berücksichtigende Maß des schuldhaften Verhaltens jeder Seite nicht ausreichend verwertet oder hierbei gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen habe«. Es ist nicht ersichtlich, daß das Bei’ufungs ge rieht diese Grundsätze verkannt hat* Die Ansicht dier Revision der Klägerin, das Berufungsgericht habe das Verschulden des Lieferanten der Beklagten bei der Abwägung nicht berücksichtigt, steht mit der Feststellung des Berufungsgerichts im Widerspruch, daß die Nebenintervenientin Erfüllungsgehilfin der Beklagten sei und die Beklagte durch ih.re schuldhafte .Falschlieferung die erste Ursache zu dem eingetretenen Schaden gesetzt habe. Die Abwägung berücksichtigt hiernach das. der Beklagten zuzurechnende Verhalten der Nebenintervenientin« Kann andererseits nach dem Ausgeführten auch nicht mehr davon ausgegangen werden, die Beklagte treffe ein Verschulden dafür, daß sie die äußerlich mangelhafte Ware nicht auch chemisch untersucht habe, so reichen jedenfalls die übrigen vom Berufungsgericht zu Lasten der Beklagten herangezogenen Gesichtspunkte au3, dne Entscheidung zu tragen, wonach der Klageantrag zu 1/4- dem Grunde nach gerechtfertigt ist« Die Revisionen beider Parteien waren nach alledem l j. t. > . • *ri: 20 - zurückzuwe is en„ Wilde Weiss Bock Nörr Nastelski